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St.Gallen Versicherungsgericht 13.03.2025 IV 2024/94

13 mars 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,131 mots·~26 min·4

Résumé

Art. 42quinquies IVG. Art. 39c IVV. Assistenzbeitrag. Gedeckte Hilfeleistungen. Umfang. Bedarf. Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung nicht körperlicher, sondern geistiger Beeinträchtigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025, IV 2024/94). Beim Bundesgericht angefochten.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.04.2025 Entscheiddatum: 13.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2025 Art. 42quinquies IVG. Art. 39c IVV. Assistenzbeitrag. Gedeckte Hilfeleistungen. Umfang. Bedarf. Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung nicht körperlicher, sondern geistiger Beeinträchtigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025, IV 2024/94). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/94

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Assistenzbeitrag

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog wegen einer Trisomie 21 und einer Zöliakie unter anderem eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. IV-act. 229) und eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 93 Prozent (vgl. IV-act. 251). Im September 2019 meldete er sich zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (IV-act. 275). In einem standardisierten Fragebogen für die Bemessung des Assistenzbedarfs („FAKT2“) hielt eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle nach einem Gespräch mit dem Versicherten und dessen Mutter fest (IV-act. 288), der gesamte Assistenzbedarf für die alltäglichen Lebensverrichtungen belaufe sich auf eine Minute pro Tag, denn er beschränke sich auf das Schneiden der Finger- und Zehennägel. Der Versicherte benötige aber zusätzlich Hilfe bei der Planung des Haushaltes (3 min/d), bei den administrativen Aufgaben (4 min/d), bei der Zubereitung der Mahlzeiten (20 min/d), bei der Küchenreinigung (10 min/d), bei der Wohnungspflege (10 min/d), beim Einkaufen (10 min/d), beim Waschen (2 min/d), bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten (1 min/d), auf Reisen (1 min/d) und bei der Bewältigung des Weges zu den verschiedenen Praktikastellen (1 min/d). Der gesamte Assistenzbedarf belaufe sich auf 31,62 Stunden pro Monat. Der Gegenwert der Hilflosenentschädigung decke 35,69 Stunden pro Monat und damit den ganzen effektiven Assistenzbedarf ab. Mit einer Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um einen Assistenzbeitrag ab (IV-act. 297). A.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 2. Juni 2020 mit einem Entscheid vom 9. Dezember 2020 auf (IV 2020/149; vgl. IV-act. 317). Es wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es an, der standardisierte Fragebogen „FAKT2“ erlaube es nicht, den in Bezug auf den Versicherten mit Abstand am stärksten ins Gewicht fallenden Assistenzbedarf zu erfassen, weil er die entsprechende Kategorie von Hilfeleistungen gar nicht im Blick habe. Er sei offenkundig auf die Bedürfnisse von körperlich beeinträchtigten Versicherten ausgerichtet, denn bei der Erfassung des Hilfebedarfs eines Versicherten mittels des „FAKT2“ zielten die vorgesehenen Fragen mehrheitlich darauf ab, den Zeitbedarf für Hilfestellungen bei konkreten Tätigkeiten im Alltag zu ermitteln, die die versicherte Person nicht mehr selbständig ausführen könne, weil sie dazu körperlich nicht mehr in der Lage sei. Sei eine versicherte Person – wie der Versicherte – nicht körperlich, sondern geistig beeinträchtigt, falle kaum ein vom „FAKT2“ erfasster Hilfebedarf an, weil diese Person ja die allermeisten Tätigkeiten durchaus selbständig verrichten könne. Die geistige Beeinträchtigung habe nämlich in der Regel nicht eine Unfähigkeit zur Folge, die einzelnen Verrichtungen im Alltag auszuführen, sondern sie erfordere eine ständige Begleitung und Anleitung im Alltag. Der Versicherte könne zwar die einzelnen Alltagsverrichtungen ausführen, aber er würde es nicht oder nur im minimalsten Umfang tun, wenn er nicht ständig dazu angehalten würde. Zudem müsse er bei der Ausführung ständig – also nicht nur am

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3/12 Ende, sondern bei jedem Teilschritt – kontrolliert werden. Der Gesamtaufwand für solche Kontrollen sei zwar gering, aber die kontrollierende Assistenzperson müsse immer wieder (kurz) anwesend sein, um die Kontrolle durchzuführen. Augenscheinlich werde sich keine Assistenzperson bereit erklären, den Versicherten zum Beispiel eine Minute zur Wäsche anzuhalten, eine Stunde „Pause“ zu machen, dann während einer Minute das Ergebnis zu kontrollieren und den Versicherten zum nächsten Schritt anzuhalten, wieder eine Stunde „Pause“ zu machen etc., wenn sie anschliessend nur für wenige Minuten entschädigt würde. Ein solcher Einsatz würde es einer Assistenzperson nämlich verunmöglichen, die „Pausen“ für andere Erwerbstätigkeiten, für die Besorgung des eigenen Haushaltes oder sonstwie nutzbringend zu nutzen, sodass die Assistenzperson zwar einen halben Tag „blockiert“ wäre, aber nicht vier Stunden, sondern nur vier Minuten entschädigt erhielte. Bezüglich dieser nicht berücksichtigten, unvermeidbaren Präsenzzeiten erweise sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die IV-Stelle werde entsprechende Abklärungen zu tätigen haben. A.c Am 28. April 2021 fand eine weitere Abklärung vor Ort statt (vgl. IV-act. 325). An dieser nahmen eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, der Versicherte, dessen Eltern, ein Bekannter der Familie, die Neurologin Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie der RAD-Chefarzt Dr. med. D.___ teil. Der Versicherte gab an, seine Mutter koche, bereite das Frühstück zu und bereite für die auswärtigen Schultage auch das Mittagessen vor, das sich der Versicherte dann in der Mikrowelle aufwärme. Abends esse der Versicherte allein; die Mutter bereite allerdings auch das Abendessen zu. Zudem müsse die Mutter jeweils die Küche aufräumen. Der Versicherte wasche samstags seine Wäsche selbständig. Bezüglich der Körper- und Raumpflege benötige der Versicherte immer wieder verbale Hinweise. Zudem müsse nachkontrolliert werden, ob er die Tätigkeiten auch tatsächlich durchgeführt habe. Teilweise benötige er Anweisungen betreffend witterungsadäquate Kleidung. Beim Lernen benötige der Versicherte die Unterstützung der Mutter. Auf neuen Wegstrecken müsse er jeweils dreimal begleitet werden; danach finde er sich selbständig zurecht. Er sei in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Die administrativen Aufgaben würden von der Mutter übernommen. Ganz allgemein benötige der Versicherte für alles sehr viel Zeit, was gerade bei zeitgebundenen Terminen eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Aus medizinischer Sicht sei während des insgesamt knapp drei Stunden dauernden Gesprächs bei allen in direkter Verbindung mit der Kognition stehenden Tätigkeiten eine ausgeprägte kognitive und auch motorische Verlangsamung aufgefallen. Der Versicherte sei zeitlich nur unscharf orientiert, was termingebundene Aktivitäten erschwere. Die örtliche Orientierung sei nur an bekannten Orten gegeben. In aussergewöhnlichen Situationen fehle es dem Versicherten an planerischen Fähigkeiten zur Meisterung der Situation. Er benötige dann jeweils klare Anweisungen, die er allerdings problemlos umsetzen könne. Aus medizinischer Sicht sei ein Betreuungsaufwand insbesondere an Tagen mit viel (ausserhäuslichen) termingebundenen Aktivitäten nachvollziehbar. Der Versicherte verfüge über die Ressourcen, nicht nur Routineabläufe, sondern auch komplexere Zusammenhänge zu verstehen und teilweise

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4/12 anspruchsvolle Aktivitäten zu erlernen. Das zeige sich in seiner früheren schauspielerischen und tänzerischen Ausbildung und Tätigkeit sowie in der aktuellen Ausbildung zum Hilfslehrer. Bei einer externen – nicht durch die Mutter erbrachten – Unterstützung würde ein hoher zeitlicher Aufwand anfallen, um ein selbständiges Wohnen zu ermöglichen. Mit der Zunahme von anspruchsvolleren Aktivitäten und damit verbundenen Anforderungen, wie der Ausbildung zur Hilfslehrkraft, werde noch sehr viel mehr Unterstützung erforderlich sein. Zudem werde es dem Versicherten dann an Kapazitäten für die Ausführung der häuslichen Routinearbeiten fehlen, da seine Leistungsfähigkeit für die Bewältigung all dieser Aktivitäten nicht ausreiche. Zur Optimierung sei das Einüben von möglichst als zeitlich klar definierten Routineabläufen zu empfehlen. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte, anhand eines „typischen Tagesablaufs“ ergebe sich eine durchschnittliche Präsenzzeit von eineinhalb Stunden pro Tag plus eindreiviertel Stunden pro Woche (IV-act. 340). Diese Präsenzzeit beinhalte eine Kurzbesprechung des Tagesablaufs mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit (eine Viertelstunde), die Zubereitung eines Mittagessens (eine halbe Stunde), die Zubereitung eines Abendessens (eine halbe Stunde), eine Kurzbesprechung bezüglich des Haushaltsbereichs (eine Viertelstunde), eine Besprechung und Mithilfe bei der wöchentlichen Wohnungsreinigung (eine halbe Stunde), eine Begleitung beim Grosseinkauf und anderen externen Erledigungen (eine Stunde pro Woche) sowie eine Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten (eine Viertelstunde pro Woche). Der Sachbearbeiter hielt fest, insgesamt resultiere damit ein Präsenz- und Unterstützungsbedarf von etwa 53 Stunden pro Monat für den Fall, dass der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und von etwa 45 Stunden pro Monat für den Fall, dass der Versicherte nicht erwerbstätig sei. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur den mittels des „FAKT2“ ermittelten Assistenzbedarf als massgebend qualifiziere. Mit „kleinen Änderungen“ resultiere bei der Anwendung des „FAKT2“ ein Assistenzbedarf von 45,62 Stunden pro Monat ohne die Berücksichtigung einer möglichen Erwerbstätigkeit. Nach Abzug des Gegenwertes der Hilflosenentschädigung verbleibe ein ungedeckter Assistenzbedarf von 9,93 Stunden pro Monat. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte diese Ausführungen als aus medizinischer Sicht überzeugend (IV-act. 340–5). Mit einer Verfügung vom 19. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2019 einen Assistenzbeitrag für maximal 13,99 Stunden pro Monat zu (IV-act. 367). A.d Das Versicherungsgericht hob diese Verfügung mit einem Entscheid vom 21. Juli 2022 (IV 2021/238; vgl. IV-act. 394) auf. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es an, der von der IV-Stelle für den Alltag des Versicherten in der eigenen Wohnung ermittelte Assistenzbedarf sei als überwiegend wahrscheinlich zutreffend zu qualifizieren, aber bezüglich des Assistenzbedarfs für ausserhäusliche Tätigkeiten erweise sich der massgebende Sachverhalt nach wie vor als unzureichend abgeklärt. Die IV-Stelle scheine insgesamt die Auffassung zu vertreten, dass der Assistenzbedarf zwar die Pflege von sozialen Kontakten sowie von ausserhäuslichen Aktivitäten ermöglichen solle, aber nicht alle denkbaren Betätigungen abdecken

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5/12 könne, dass sich der Versicherte also auf wenige Aktivitäten ausser Hause beschränken müsse. Anders lasse sich der von ihr ermittelte Assistenzbedarf von lediglich fünf Minuten pro Tag für die gesellschaftliche Teilhabe und für die Freizeitgestaltung nämlich nicht erklären. Augenscheinlich reichten fünf Minuten pro Tag aber nicht aus, um Aufforderungen zur sinnvollen Freizeitgestaltung, Aufforderungen, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, die Begleitung auf neuen Wegen respektive zu unbekannten Orten und die Begleitung auf Ferienreisen abzudecken. Der Versicherte benötige beispielsweise nicht nur eine Wegbeschreibung, um unbekannte Orte auffinden zu können, sondern er müsse insgesamt dreimal den ganzen Weg begleitet werden, bis er diesen verinnerlicht habe. Da der Versicherte im Rahmen seiner vielfältigen Engagements regelmässig unbekannte Orte aufsuche, benötige er im Durchschnitt wesentlich mehr als eine Minute pro Tag Assistenz im Zusammenhang mit der „Mobilität (draussen)“. Offenkundig werde es dem Versicherten mit lediglich einer Minute Assistenz pro Tag für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auch nicht gelingen, einen ausreichenden sozialen Anschluss zu finden. Selbst nach dem Abschluss seiner mehrjährigen Ausbildung zum Assistenzlehrer habe er über keine Freunde in der Schulklasse verfügt, wie die Mutter anschaulich dargelegt habe. Auf Ferienreisen müsse er begleitet werden. Würde er nur eine Woche Ferien pro Jahr an einem unbekannten Ort verbringen, fiele ein Assistenzbedarf von 7 × 24 × 60 = 10’080 Minuten an, da die Assistenzperson ja während der ganzen Zeit anwesend sein müsste, damit der Versicherte sich orientieren könnte. Das entspräche einem durchschnittlichen Aufwand von 27,6 Minuten pro Tag (= 10’080 min/a ÷ 365 d/a). Zudem leuchte nicht ein, weshalb der Assistenzbedarf bei einer Festanstellung berücksichtigt würde, im Zusammenhang mit den kurzfristigen Anstellungen, mit denen der Versicherte die Zeit bis zu einer anvisierten Festanstellung zu überbrücken versuche, aber irrelevant sein sollte. Der Art. 39c IVV, laut dem der Hilfebedarf bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei (lit. g), sehe nämlich keine Beschränkung auf längerdauernde Festanstellungen vor. Auch der Hilfebedarf bei gelegentlichen Arbeitseinsätzen müsse folglich berücksichtigt werden. Schwankungen des letztlich effektiv notwendigen Assistenzbedarfs stellten dabei kein Problem dar, selbst wenn sich der effektive Assistenzbedarf von Monat zu Monat verändern sollte, denn der Assistenzbedarf sei – wie etwa eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen – als ein „Kostendach“ ausgestaltet, das heisst in der entsprechenden Verfügung werde das Maximum jener Leistungen definiert, die von der Invalidenversicherung übernommen würden. Schöpfe die versicherte Person das „Kostendach“ nicht voll aus, werde nur der effektiv benötigte Assistenzbeitrag ausbezahlt. In der leistungszusprechenden Verfügung könne folglich problemlos ein zu erwartender durchschnittlicher Assistenzbeitrag für regelmässige Arbeitseinsätze einkalkuliert werden. Da zudem die Möglichkeit bestehe, in einem einzelnen Monat Rechnungen im Gesamtbetrag bis zu 150 Prozent des „Kostendachs“ vergütet zu erhalten (Art. 39i Abs. 3 IVV), dürften nur in ganz besonderen Ausnahmefällen allmonatliche Revisionen des Assistenzbeitrag-„Kostendachs“ notwendig sein. Das Bundesgericht trat auf eine von der IV-Stelle gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_514/2022 vom 25. April 2023; vgl. IV-act. 411).

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6/12 A.e Im Juni 2023 gab die Mutter des Versicherten an (IV-act. 419 und 424), ihr Sohn sei seit dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2022 als selbständiger Künstler sowie als „Selbstadvokat“ mit einem pädagogischen Profil tätig. Er arbeite auftragsbasiert. Seine Mutter begleite ihn zum Teil. Sie übernehme den Schriftverkehr, der zu Engagements führe. Im Jahr 2023 werde der Versicherte nur einen Teil der an sich möglichen Aufträge annehmen, weil er nicht über eine Assistenz verfüge, sondern durch seine gesundheitlich angeschlagene Mutter im Rentenalter begleitet werden müsse. Auch für eine Anstellung im Monatslohn würde er eine Assistenz benötigen. Die Mutter könne das nicht mehr leisten. Der Versicherte sei Vorstands- und Gründungsmitglied des Vereins E.___. Er stehe den Journalisten regelmässig für Interviews zur Verfügung und er gebe Workshops in Schulen. Dabei benötige er Hilfe bei der Überwachung seines Kalenders, bei der Kleiderwahl und bei den Reisevorbereitungen sowie teilweise auch eine Reisebegleitung. Korrespondenz müsse in eine einfache Sprache übersetzt werden. Der Versicherte habe noch nie Ferien über eine Behindertenorganisation gemacht. Er möchte die Wahl haben, mit wem er wohin in die Ferien reise. Deshalb habe er schon verschiedentlich Ferien mit privat organisierten und finanzierten Assistenten gemacht. Zu Arztterminen müsse er begleitet werden. Im August 2023 befragte ein Mitarbeiter der IV- Stelle den Versicherten und dessen Mutter persönlich. Er berichtete (IV-act. 436–1 ff.), der Versicherte habe bislang keine Assistenzpersonen angestellt, da er irrtümlich der Meinung gewesen sei, dass dies nicht möglich sei. Er könne selbständig mit seinem Laptop und dem Smartphone umgehen. E-Mails lasse er sich von einem digitalen Assistenten vorlesen. Schreiben könne er kaum, lediglich einmal einen ganz einfachen Satz. Seine Kommunikation müsse überwacht werden. Das Reisen von Bahnhof zu Bahnhof sei ihm grundsätzlich selbständig möglich. Er benötige aber Hilfe, wenn ein Zug ausfalle oder etwas Unvorhergesehenes passiere. Zudem müsse er für einen Arbeitseinsatz jeweils vom Veranstalter am Bahnhof abgeholt werden. In der Freizeit unternehme er selbständig Spaziergänge im Wald. Weiter sehe er sich auch (die immer gleichen) Filme an. Zu anderen Aktivitäten müsse er aufgefordert werden. Die Mutter des Versicherten hielt am 21. September 2023 ergänzend fest (IV-act. 436–10 ff.), bei der Befragung sei nur ein kleiner Teilaspekt des alltäglichen Lebens beleuchtet worden. Der Sachbearbeiter habe seine persönliche Meinung in das Protokoll einfliessen lassen. Insgesamt zeichne das Protokoll ein unrealistisches Bild. Der Versicherte sei längst nicht so selbständig, wie das Protokoll glaubhaft mache. A.f Der Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte in der Folge (IV-act. 438), der Assistenzbedarf für die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung liege zwischen Stufe 1 und 2 gemäss „FAKT2“. Die Tätigkeiten, die der Versicherte in den vergangenen Monaten ausgeübt habe, könnten weder als eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung noch als eine eigentliche Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Es handle sich dabei am ehesten um ehrenamtliche Tätigkeiten, die allerdings unter Berücksichtigung der von der RAD-Ärztin Dr. C.___ definierten Kriterien für zumutbare Aktivitäten als wenig geeignet qualifiziert werden müssten. Der Assistenzbedarf für ehrenamtliche Tätigkeiten bewege sich insgesamt zwischen

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7/12 Stufe 0 und 1 gemäss „FAKT2“. Im Januar 2024 hielt die RAD-Ärztin Dr. C.___ fest (IV-act. 439), unter Berücksichtigung aller Aspekte seien die Aktivitäten des Versicherten aus medizinischer Sicht insgesamt nicht geeignet, die Selbständigkeit des Versicherten ohne die Gefahr einer Überforderung oder ohne einen sehr hohen Betreuungsaufwand zu fördern. A.g Mit einem Vorbescheid vom 31. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 441), dass sie die Zusprache eines Assistenzbeitrages von maximal 8'034.60 Franken pro Kalenderjahr ab dem 1. August 2023 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, der gesamte Assistenzbedarf belaufe sich auf 54,07 Stunden pro Monat. Davon seien 34,55 Stunden durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt, womit ein relevanter Bedarf von 19,52 Stunden pro Monat verbleibe. Einem Übersichtsblatt liess sich entnehmen (IV-act. 442), dass die IV-Stelle für einen Assistenzbedarf der Stufe 2 für die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, der Stufe 1 für gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten und der Stufe 0 für Erwerbstätigkeiten berücksichtigt hatte. Dagegen liess der Versicherte am 29. Februar 2024 einwenden (IV-act. 444), er befinde sich auf dem Entwicklungsstand eines Kindes. Diesem Umstand werde nicht Rechnung getragen. Die zugesprochenen Assistenzleistungen reichten nicht für ein selbständiges Leben ausserhalb einer Institution aus. Die Betreuung durch die Mutter könne im bisherigen Umfang nicht weiter geleistet werden. Mit einer Verfügung vom 15. März 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2023 einen Assistenzbeitrag von maximal 8'034.60 Franken pro Kalenderjahr zu (IV-act. 448). B. B.a Am 2. Mai 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen durch einen anderen Sachbearbeiter beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, der bislang zuständige Sachbearbeiter habe in den relevanten Dokumenten Angaben ausgelassen, nicht gemachte Aussagen hinzugefügt und so ein verzerrtes Bild vom Assistenzbedarf kreiert. Die Kommunikation sei oft unklar oder irreführend gewesen. Anfragen seien nicht immer beantwortet worden. Wahrscheinlich sei es durch diese Ungenauigkeiten zu Verfahrensfehlern gekommen. Jedenfalls bestehe kein Vertrauen mehr in die Objektivität dieses Sachbearbeiters. Trisomie 21 sei eine schwere Behinderung. Die meisten davon betroffenen Personen lebten und arbeiteten in Institutionen mit einer Betreuung rund um die Uhr. Sicherlich sei auch der Beschwerdegegnerin bewusst, dass ein Assistenzbeitrag für 19 Stunden pro Monat nicht ausreiche. Die Beschwerdegegnerin habe offenbar eine Schadenminderungspflicht der Mutter berücksichtigt. Diese sei aber mit der Betreuung überfordert. Ihr Gesundheitszustand sei schlecht. Unverständlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nur den Assistenzbedarf für von ihr als „geeignet“ qualifizierte

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8/12 Aktivitäten berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer müsse doch einen Anspruch darauf haben, sich entsprechend seinen Wünschen zu betätigen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Assistenzbedarf mittels „FAKT2“ zu ermitteln. Das Versicherungsgericht habe das Abklärungsergebnis bezüglich des Assistenzbedarfs in der eigenen Wohnung als korrekt qualifiziert; strittig sei also lediglich noch der Assistenzbedarf für ausserhäusliche Aktivitäten. Bezüglich der Freizeitaktivitäten sei massgebend, dass sich der Beschwerdeführer auch einmal für längere Zeit allein beschäftigen könne. Für ausserhäusliche Aktivitäten benötige er zwar eine Art Anleitung bei der Auswahl der Aktivität, aber er sei imstande, sich in diese Auswahl einzubringen. Erläuterungen und Erklärungen benötige er lediglich in Bezug auf kompliziertere Dinge. Schliesslich müsse bloss noch kontrolliert werden, ob seine Kleidung wetterangepasst sei. Angesichts der Fähigkeit zur Eigenleistung sei die Einstufung auf die Stufe 2 korrekt. Auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei ein Assistenzbedarf der Stufe 2 zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer sei einerseits durchaus in der Lage, selbständig sowohl mit ihm bekannten als auch mit fremden Personen in Kontakt zu treten und zu kommunizieren. Andererseits benötige er aber in fremder Umgebung Hilfe. Betreffend Mobilität sei nur ein Assistenzbedarf der Stufe 1 gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer selbständig den öffentlichen Verkehr benutzen könne und nur wenig Unterstützung benötige. Für Reisen und Ferien könne kein höherer Assistenzbedarf als ein solcher der Stufe 2 berücksichtigt werden. Die Engagements des Beschwerdeführers könnten, abgesehen von der Tätigkeit für den Verein E.___, nicht als gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Art. 39c lit. e IVV qualifiziert werden. Der Assistenzbedarf entspreche der Stufe 1; für das An- und Auskleiden sowie für die Mobilität im Zusammenhang mit dem Engagement für den Verein E.___ sei kein Assistenzbedarf zu berücksichtigen. Bei den übrigen Engagements handle es sich auch nicht um Erwerbstätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt. B.c Der Beschwerdeführer liess am 5. Oktober 2024 geltend machen (act. G 9), ihm sei über ein Pilotprojekt eine zusätzliche Assistenz für maximal 52 Stunden pro Monat zugesprochen worden (vgl. act. G 9.1). Die Beschwerdegegnerin wies am 21. Oktober 2024 darauf hin, dass der Assistenzbedarf in diesem Pilotprojekt (52 Stunden) tiefer als der von ihr ermittelte Assistenzbedarf (insgesamt 54,07 Stunden) sei (act. G 11). Der Beschwerdeführer liess am 1. November 2024 klarstellen, dass in diesem Pilotprojekt nur der zusätzliche, nach Abzug aller bereits abgedeckten Hilfeleistungen verbleibende Bedarf gedeckt werde. Erwägungen 1.

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9/12 Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat die Prüfung eines Begehrens um einen Assistenzbeitrag vom 4. September 2019 beinhaltet. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum ab September 2019 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag gehabt hat. 2. 2.1 Gemäss dem Art. 42quater Abs. 1 IVG haben volljährige, zu Hause lebende Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt. Die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit, von der allerdings gemäss dem Art. 42sexies Abs. 1 IVG unter anderem jene Zeit abgezogen wird, die dem Gegenwert der Hilflosenentschädigung entspricht. Die Hilflosenentschädigung hat hier einen Assistenzbedarf von 34,55 Stunden pro Monat abgedeckt. 2.2 Der gesamte Zeitaufwand, der für Assistenzleistungen benötigt wird, ist minutengenau zu ermitteln. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat den von der Beschwerdegegnerin für die Assistenz in der eigenen Wohnung ermittelten Aufwand im Entscheid IV 2021/238 vom 21. Juli 2022 als überwiegend wahrscheinlich zutreffend qualifiziert (vgl. E. 2.2), weshalb lediglich zu prüfen bleibt, wie hoch der relevante Aufwand für ausserhäusliche Aktivitäten gewesen ist. In der Verfügung vom 19. November 2021, die vom Versicherungsgericht mit dem Entscheid IV 2021/238 vom 21. Juli 2022 aufgehoben worden ist, hatte die Beschwerdegegnerin einen Assistenzbedarf für ausserhäusliche Aktivitäten von durchschnittlich fünf Minuten pro Tag berücksichtigt, was vom Versicherungsgericht als augenscheinlich unzureichend qualifiziert worden war. Der aktuellen Verfügung liegt ein Assistenzbedarf von 21 + 13 Minuten zugrunde, wobei allerdings vom Bedarf von 13 Minuten im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten nur ein Anteil von fünf Prozent entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin unterstellten Pensum von zwei Stunden pro Woche (= 5% eines Vollpensums) berücksichtigt worden ist (vgl. IV-act. 447–16 ff.). Der Einstufung scheint die generelle Ansicht der Beschwerdegegnerin zugrunde zu liegen, dass der Beschwerdeführerin sein Leben an und für sich mehr oder weniger selbständig meistern könne, was die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Beschwerdeantwort zum Ausdruck gebracht hat. Diese Einschätzung erweist sich angesichts der Aktenlage als unzutreffend. Der Beschwerdeführer weiss in seiner Freizeit nichts mit sich anzufangen, ausser in den Wald spazieren zu gehen oder immer wieder dieselben Filme anzuschauen. Er würde sich nicht gesund ernähren, keinen geregelten Tagesablauf einhalten und kaum mit Dritten kommunizieren. Er ist nicht in der Lage, eine E-Mail zu verfassen. Via WhatsApp kann er keine Nachrichten mehr versenden, nachdem (offenbar zum zweiten Mal) eine Anzeige wegen unsittlichen

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10/12 Verhaltens gegen ihn erstattet worden ist. Erhaltene Nachrichten kann er sich zwar mittels eines digitalen Assistenten vorlesen lassen, aber oft muss seine Mutter den Inhalt für ihn in einfache Sprache übersetzen. Fast sämtliche Korrespondenz mit Dritten läuft über die Mutter. Offenbar täuscht ein selbstbewusstes Auftreten des Beschwerdeführers, der nota bene eine Schauspielausbildung absolviert hat und deshalb gewohnt ist, in bestimmte Rollen zu schlüpfen, über seine stark ausgeprägten Defizite bezüglich der alltäglichen Lebensführung und insbesondere der gesellschaftlichen Teilhabe hinweg, weshalb der Beschwerdeführer bei den Abklärungsgesprächen mit den Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich einen falschen Eindruck erweckt hat. Selbst die Mutter, die den Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben lang intensiv betreut hat und seine effektiven Defizite wohl am besten einschätzen kann, dürfte ihrem Sohn teilweise zu viel zutrauen, denn die RAD-Ärztin Dr. C.___ hat in ihren überzeugenden Ausführungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die ausserhäuslichen Aktivitäten den Beschwerdeführer überforderten und dass insbesondere die beruflichen Ambitionen zu hoch angesetzt worden seien. Dass der Beschwerdeführer weiterhin seine aus medizinischer Sicht zu hoch gesteckten Ziele verfolgen kann, ist wohl nur dank des immensen Betreuungsaufwandes, den die Mutter seit Jahren leistet, möglich. Jedenfalls steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer erheblich hilfsbedürftig und nicht teilweise oder überwiegend selbständig ist, wie die Beschwerdegegnerin unterstellt hat. Die Mutter hat den Beschwerdeführer mit einem Kind im Alter zwischen acht und zwölf Jahren verglichen, was sich bei einer Würdigung der entsprechenden Angaben in den Akten als überwiegend wahrscheinlich zutreffend erweist. Der Beschwerdeführer kann verschiedene Dinge ganz gut bewerkstelligen, ist aber auf eine gezielte Hilfe von aussen angewiesen. Bezüglich der Freizeitbeschäftigung weist er den grössten Grad an Selbständigkeit auf. Er geht selbständig spazieren, hört Musik und sieht sich Filme an. Offenbar ist er in der Lage, selbständig eine Streaming-App zu bedienen. Für andere Freizeitaktivitäten muss er aber aufgefordert werden. Zudem benötigt er anfänglich jeweils eine Begleitung. Das entspricht einem Assistenzbedarf der Stufe 2 für den Bereich Hobbys und Sport. Für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten benötigt der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Grad an Unterstützung, denn er muss dazu angehalten sowie bei der Herstellung eines Kontaktes unterstützt werden. Das Schreiben von Nachrichten bereitet ihm aber ebenfalls Mühe. Zudem hat sich gezeigt, dass er zumindest eine gewisse Tendenz zu Grenzüberschreitungen zeigt, was eine Überwachung der Kommunikation erforderlich macht. Der Hilfebedarf für diesen Bereich entspricht also der Stufe 3. Bezüglich der Mobilität genügt eine blosse Anleitung nicht. Bei komplizierteren Anfahrtswegen muss der Beschwerdeführer abgeholt werden. Für das Aufsuchen von ihm bislang unbekannten Orten benötigt der Beschwerdeführer bei den ersten drei Malen eine Begleitung. Das entspricht einem Assistenzbedarf der Stufe 3 für den Teilbereich Mobilität. Für Ferienreisen und für das Kennenlernen von neuen Orten ist der Beschwerdeführer klar auf Hilfe in einem grösseren Umfang angewiesen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich nach einigen Tagen mehrheitlich selbst an einem Ferienort zurecht finden könnte, aber er benötigt

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11/12 zumindest für die Dauer der Eingewöhnung eine intensive Begleitung. Auch bei Ausflügen ist eine Assistenz notwendig. Für den Teilbereich Ferien besteht ein Assistenzbedarf der Stufe 3. Der Hilfebedarf bei der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeitgestaltung entspricht folglich insgesamt der Stufe 3 gemäss „FAKT2“. Der entsprechende Assistenzbedarf liegt gemäss dem Anhang 3 des Kreisschreibens über den Assistenzbedarf (KSAB) bei 35–59 Minuten. Wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits im Entscheid IV 2021/238 vom 21. Juli 2021 festgehalten hat, ist der Assistenzbeitrag als ein „Kostendach“ ausgestaltet. Er muss deshalb so festgesetzt werden, dass er den zu erwartenden Bedarf in jedem Fall abdecken kann. Fällt der effektive Bedarf tiefer aus, wird das „Kostendach“ nicht ausgeschöpft, weshalb es nicht schadet, wenn es sich als für einen Teil der Zeit zu hoch erweist. Das „Kostendach“ muss sich also am oberen Rand der Bandbreite orientieren. Für die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ist folglich ein Assistenzbedarf von 59 Minuten zu berücksichtigen. 2.3 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im Entscheid IV 2021/238 vom 21. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass nicht einzusehen ist, weshalb nur berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten, die gewissen rein formalen Kriterien genügen. Ob es sich bei einem Engagement um einen Arbeitsvertrag im Sinne des OR, um einen Auftrag oder um eine andere Art von Vertragsverhältnis handelt, kann hinsichtlich des relevanten Assistenzbedarfs offenkundig keine Rolle spielen. Ist eine versicherte Person in der Lage und gewillt, erwerblichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten im weitesten Sinne nachzugehen, muss der Assistenzbeitrag so festgesetzt werden, dass sie auch effektiv die Möglichkeit hat, entsprechenden Engagements nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt bewiesen, dass er sich in verschiedenartiger Hinsicht engagieren will und kann. Zwar ist mit Blick auf die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. C.___ darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Assistenzbeitrages entsprechen kann, an sich überfordernde Tätigkeiten mittels eines enormen Betreuungsaufwandes zu ermöglichen. Aber andererseits geht es auch nicht an, dem Beschwerdeführer viele Engagements mit der Begründung zu verunmöglichen, er benötige dafür zu viel Assistenz. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich ausserhäuslich betätigen kann und dass er dafür auf eine Assistenz angewiesen ist. Der Assistenzbedarf entspricht dabei grundsätzlich jenem für allgemeine freizeitliche Aktivitäten und gesellschaftliche Kontakte, also der Stufe 3 gemäss „FAKT2“. Da der Beschwerdeführer sich aber hauptsächlich für Organisationen und Vereine engagiert, die sich für Menschen mit Beeinträchtigungen einsetzen, hat er bislang jeweils von einer Betreuung durch die Vertragspartner profitiert, die ihm bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht geboten worden wäre. Auch in Zukunft wird ein relevanter Teil der Assistenz durch die Vertragspartner erbracht werden, weshalb es sich rechtfertigt, von einem Hilfebedarf der Stufe 2 gemäss „FAKT2“ auszugehen. Die Bandbereite beträgt gemäss dem Anhang 3 des KSAB 31–70 Minuten. Da der Beschwerdeführer insgesamt nicht mehr als ein Halbtagespensum pro Woche leisten kann, benötigt er die Assistenzleistungen durchschnittlich nur

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12/12 an einem Arbeitstag pro Woche, weshalb vom massgebenden Wert von 70 Minuten nur ein Fünftel berücksichtigt werden kann, das sind durchschnittlich 14 Minuten pro Tag. 2.4 Da die Beschwerdegegnerin nur 21,65 Minuten (= 21min + 13min × 5%) für ausserhäusliche Aktivitäten berücksichtigt hat, ist der von ihr ermittelte Assistenzbedarf um 59 + 14 – 21,65 = 51,35 Minuten zu tief ausgefallen. Der Assistenzbeitrag ist folglich entsprechend höher festzusetzen. Weil mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht fähig oder nicht willens ist, den Assistenzbedarf rechtsgenüglich zu ermitteln, bleibt nichts anderes übrig, als den Assistenzbeitrag gerichtlich festzusetzen. Für die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie für gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ist ein Aufwand von insgesamt 73 Minuten pro Tag (vgl. E. 2.2 und 2.3 in fine) zu berücksichtigen, was 37,01 Stunden pro Monat entspricht (= 73 × 365 ÷ 12 ÷ 60). Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 80,1 Stunden pro Monat (= 37,01 + 3,55 + 39,54). Davon ist der durch den Gegenwert der Hilflosenentschädigung gedeckte Anteil von 34,55 Stunden abzuziehen. Der relevante Assistenzbedarf beläuft sich damit auf 45,55 Stunden pro Monat. Bei einem Ansatz von 34.30 Franken pro Stunde ergibt sich ein Monatsbetrag von 1'562.35 Franken respektive von maximal 18'748.20 Franken pro Jahr. 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Entscheid 1. Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit ab dem 1. August 2023 ein Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich 1'562.35 Franken respektive von maximal 18'748.20 Franken pro Kalenderjahr zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2025 Art. 42quinquies IVG. Art. 39c IVV. Assistenzbeitrag. Gedeckte Hilfeleistungen. Umfang. Bedarf. Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung nicht körperlicher, sondern geistiger Beeinträchtigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025, IV 2024/94). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-10T06:39:30+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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