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St.Gallen Versicherungsgericht 19.08.2025 IV 2024/86

19 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·8,483 mots·~42 min·8

Résumé

Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Gutachtenswürdigung. Renteneinstellung bei Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2025, IV 2024/86) Beim Bundesgericht angefochten.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/86 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.09.2025 Entscheiddatum: 19.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2025 Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Gutachtenswürdigung. Renteneinstellung bei Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2025, IV 2024/86) Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/86

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Stadelmann Rechtsanwälte, Amriswilerstrasse 50, Postfach, 8570 Weinfelden,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)

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2/21 Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Frühjahr 2008 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 4 und 9). Dr. med. B.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, berichtete am 11. Februar und 10. Oktober 2008 (IVact. 8 und 15-7 f.), dass die Versicherte an einem multifokalen, invasiv-ductalen Mammakarzinom rechts leide, das im Dezember 2007 operativ versorgt worden sei. Die Versicherte sei bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Anlässlich der im November 2008 durchgeführten Haushaltsabklärung wurde eine Einschränkung in den Haushalttätigkeiten von 45% festgestellt (IV-act. 17). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau stufte die Versicherte als zu 100% im Haushalt tätig ein. Mit einer Verfügung vom 23. April 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine Viertelsrente zu (IV-act. 25). B. B.a Im Rahmen des im August 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. IV-act. 35 f.) berichtete Dr. med. C.___ (IV-act. 38), Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, am 26. September 2012 der neu zuständigen IV-Stelle St. Gallen, dass er bei der Versicherten ein nach bekannter Mammakarzinom-OP konsekutives Armlymphödem erhoben habe. Bei einer weiteren Haushaltsabklärung am 21. Februar 2013 notierte die Abklärungsperson (IV-act. 45), dass die Versicherte nur noch Armbeschwerden angegeben habe. Sie kam zum Schluss, dass die als zu 100% im Haushalt tätig einzustufende Versicherte aufgrund der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in keinem Bereich mehr eingeschränkt sei. Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2014 stellte die IV- Stelle die Invalidenrente ein (IV-act. 75). Hiergegen erhob die Versicherte am 20. November 2014 Beschwerde beim Versicherungsgericht St.Gallen (IV-act. 83). Am 23. Januar 2015 widerrief die IV- Stelle ihre Verfügung vom 21. Oktober 2014 (IV-act. 95). Daraufhin schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren am 9. Februar 2015 ab (IV 2014/536; IV-act. 105). B.b Am 18. März 2015 führte die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung durch (IV-act. 111). Die zuständige Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht fest, dass die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50% einer Hilfsarbeit nachgehen würde. Die Versicherte erleide im Haushalt keine Einschränkung. Am 15. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente (IV-act. 132). Sie stufte die Versicherte als zu 50% im Haushalt und zu 50% erwerbstätig ein. Am 9. November 2015 erhob die Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht St.Gallen (IV-act. 135). Daraufhin widerrief die IV-Stelle am 14. Dezember 2015 die angefochtene Verfügung (IV-act. 142). Das Versicherungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren in der Folge mit einem Entscheid vom 18. Januar 2016 ab (IV 2015/371; IV-act. 149).

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3/21 B.c Mit einer Mitteilung vom 10. Juni 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte (IV-act. 161), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende (internistische, gynäkologische, rheumatologische und psychiatrische) medizinische Untersuchung für notwendig erachte. Am 8. Juni 2017 erstattete das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) sein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 173). Die Sachverständigen führten aus, die Versicherte leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer sonstigen depressiven Episode, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und an einem chronifizierten Schmerzsyndrom cervikobrachiocephal rechts sowie am linken Bein. Die Sachverständigen führten zusammenfassend aus, anlässlich der interdisziplinären Abklärung hätten im somatischen Bereich aktuell wenig fassbare pathologische Befunde erhoben werden können, die das von der Versicherten beklagte Schmerzsyndrom zu erklären vermöchten. Es bestehe der bekannte Status nach einer Mastektomie beidseits und nach Folgeoperationen. Das in den Akten beschriebene Lymphödem im Bereich des rechten Armes sei äusserst diskret lediglich noch über dem Handrücken nachweisbar gewesen. Auch für die übrigen von der Versicherten geklagten Schmerzen im Bereich der Lappenentnahme im Bereich beider Knie hätten sich kaum objektivierbare Befunde gefunden, die das Schmerzgeschehen zu erklären vermöchten. Demgegenüber habe die Versicherte eine als mittelgradig eingeschätzte affektive Beeinträchtigung im Sinne einer depressiven Episode gezeigt, die durch eine ganz erhebliche somatoforme Überlagerung gekennzeichnet sei. Auffällig sei die rezidivierende Affektinkontinenz mit Weinkämpfen und einem deutlich depressiven Geschehen im Wechsel mit Klagen über schwerste Schmerzen gewesen. Gynäkologisch sei die Versicherte aktuell tumorfrei gewesen. Die neurologische Untersuchung habe eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägten Beschwerden und den spärlichen objektiv fassbaren Befunden ergeben. Konstanz, Charakter und Intensität der Beschwerden ergäben zusammen mit den klinischen Untersuchungsbefunden den starken Verdacht auf eine psychische Komponente, die das Beschwerdebild wesentlich mitbestimme. Im orthopädischen Fachbereich habe sich lediglich eine starke Druckdolenz im Narbenbereich gefunden. Die Schmerzen im linken Bein hätten orthopädischerseits nicht objektiviert werden können. Die Untersuchung des linken Hüft- und Kniegelenks sei unauffällig gewesen. Internmedizinisch habe sich eine schwerste Fettstoffwechselstörung gezeigt. Psychiatrisch habe die Versicherte ein affektives breites Spektrum mit rezidivierenden Weinkrämpfen, tiefer Verzweiflung, Lustlosigkeit, Freudlosigkeit und Interessenlosigkeit gezeigt. Es hätten eine deutliche Störung des Selbstwertgefühls, Schuldgefühle und deutliche Zukunftsängste bzw. Ängste vor einem Rezidiv der Erkrankung bestanden. Die aktuelle depressive Episode sei als mittelgradig einzuschätzen; sie sei bisher unbehandelt. Inkonsistenzen hätten insofern bestanden, als sich die von der Versicherten beklagten intensivsten Schmerzen im Rahmen des Abklärungsgesprächs «in keinster Weise» hätten objektivieren lassen. Die subjektive Einschätzung der Leistungsunfähigkeit im Haushalt sei aufgrund des objektivierbaren Zustandsbilds nicht nachvollziehbar gewesen. Hier habe eine Inkonsistenz bestanden; frühere Haushaltabklärungen hätten auch nur eine teilweise oder gar keine Einschränkung im Haushalt ergeben. Unklar bleibe auch, weshalb die

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4/21 Versicherte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung begonnen habe. Gesamtmedizinisch betrachtet hätten im Wesentlichen die psychiatrischen Befunde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien die Angaben der Versicherten mit den klinischen Befunden nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen. Auch seien die Angaben der Versicherten, etwa die Suizidversuche, nicht weiter objektivierbar gewesen, da sich die Versicherte nicht in Spitalbehandlung begeben und keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten hielten die Sachverständigen fest, dass die Versicherte bis anhin nie erwerbstätig, sondern nur im Haushalt bzw. als Mutter tätig gewesen sei. Im Haushalt sei die Versicherte zu 70% einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verlaufsbeurteilung schwierig, da die Versicherte zeitweise schwer depressiv gewesen sei (dreimaliger Suizidversuch), in den Akten aber keine Depression oder psychiatrische Behandlung erwähnt werde. Die Hysterektomie und die Adnexektomie hätten bei der Versicherten zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des affektiven Leidens geführt, da es ihr dadurch nicht möglich gewesen sei, weitere Kinder zu bekommen. Das Lymphödem am rechten Arm sei nicht mehr vorhanden und die Versicherte habe im Jahre 2015 auch mit einer Maltherapie begonnen. Der Gesundheitszustand habe sich daher seit circa Mitte 2015 kontinuierlich verbessert. Der Versicherten sei eine Erwerbstätigkeit im Pensum von 40% zumutbar, wobei sie nur einfache Tätigkeiten (wie beispielsweise im Gastronomiebetrieb des Ehemannes mithelfen) ausüben könne. Die Sachverständigen führten weiter aus, dass die Aufnahme einer Psychotherapie dringend indiziert sei. Die Opiat-Behandlung müsse hingegen ernsthaft hinterfragt werden, da sich anamnestisch und klinisch keine Argumente für ein neuropathisches Schmerzsyndrom gefunden hätten. Die Arbeitsfähigkeit sei weiter steigerbar. Die vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien retrospektiv schwierig zu werten, da davon auszugehen sei, dass in der Beurteilung bio-psychosoziale Faktoren berücksichtigt worden seien. Am 21. August 2017 hielt der IVinterne Rechtsdienst fest (IV-act. 176), dass aus psychiatrischer Sicht fraglich sei, ob die im ZMB- Gutachten mit dem psychischen Leiden begründete Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Mit der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege ein psychosomatisches Leiden vor, dem es in einer Gesamtbetrachtung am erforderlichen funktionellen Schweregrad fehle. Die "Indikatorenprüfung" gemäss BGE 141 V 281 zeige weder im Komplex Gesundheitsschaden noch im Komplex Persönlichkeit eine negative Beeinflussung. Damit liege im Revisionszeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden bzw. keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vor. Folglich sei ein Revisionsgrund gegeben und die bisherige Viertelsrente sei aufzuheben. Mit einem Vorbescheid vom 26. August 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente an (IV-act. 179). Am 24. Oktober 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 181).

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5/21 B.d Am 24. November 2017 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 (IV-act. 183-2 ff.). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer Viertelsrente. Mit einem Entscheid vom 5. August 2020 (IV 2017/433) wies das Versicherungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV-act. 197). In den Erwägungen führte das Versicherungsgericht aus, dass der IV-Grad der Versicherten statt wie bis anhin mittels eines reinen Betätigungsvergleichs neu mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu bemessen sei, insbesondere weil der Versicherten im fiktiven Gesundheitsfall aufgrund der finanziellen (Hilfsarbeiterin, Ehemann war seit August 2012 nicht erwerbstätig und zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im März 2015 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezog seither Sozialhilfeleistungen) sowie familiären (keine Betreuungspflichten bzw. Übernahme der Betreuungspflichten durch Ehemann) Situation nichts anderes übriggeblieben wäre, als vollzeitlich zu arbeiten. Des Weiteren erwog das Versicherungsgericht, dass die Ausführungen der ZMB-Gutachter (vgl. Gutachten vom 8. Juni 2017; IV-act. 173) genügten, um die Kriterien gemäss dem vom Bundesgericht geschaffenen Indikatorenkatalog (mit Verweis auf BGE 141 V 281) als erfüllt zu erachten. Jedoch überzeuge die Arbeitsfähigkeitsschätzung im ZMB-Gutachten das Versicherungsgericht nicht abschliessend. Es führte dazu aus, dass für den anspruchsrelevanten Zeitraum ab dem Jahr 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im März 2016 dem Gutachten - ausser dem Hinweis auf eine kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab ca. Mitte 2015 - keine Arbeitsfähigkeitsschätzung zu entnehmen sei. Die Gutachter hätten diesbezüglich festgestellt, dass die vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeiten retrospektiv schwierig zu werten seien, da davon auszugehen sei, dass in der Beurteilung bio-psychosoziale Faktoren berücksichtigt worden seien. Aufgrund des Fehlens von fachspezifischen psychiatrischen Vorberichten (mit Verweis auf IV-act. 173- 58) hätten die Gutachter auch keine psychiatrische Verlaufsbeurteilung vornehmen können. Hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Versicherte seit 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Erwerb arbeitsunfähig gewesen sei, fehle es an überzeugenden echtzeitlichen, fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Da rückwirkende Ermittlungen bei dieser Sachlage in antizipierender Beweiswürdigung (mit Verweis auf BGE 122 V 157, E. 1d) als aussichtslos zu erachten seien, liege für diesen Zeitraum eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor, deren Nachteil die Versicherte zu tragen habe (mit Verweis auf den im Sozialversicherungsrecht lückenfüllend anwendbaren Art. 8 ZGB). Für den Begutachtungszeitpunkt (März 2016) seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Versicherte im Erwerb lediglich zu 40% arbeitsfähig sei, während sie im Haushalt zu 70% einsetzbar sei. Dabei hätten die Gutachter festgehalten, dass die Versicherte "ausser Haus" leichte Tätigkeiten, etwa im Rahmen einer Mithilfe im damals noch bestehenden Gastronomiebetrieb des Ehemannes, ausführen könne. Das Pensum sei auch weiter steigerbar (IV-act. 173-65 f.). Die deutlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerb im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt hätten die Gutachter nicht begründet. Darüber hinaus sei fraglich, ob es sich mit Blick auf die psychischen Einschränkungen und

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6/21 insbesondere das affektive Zustandsbild der Versicherten bei einer Tätigkeit in der Gastronomie um eine leidensadaptierte Tätigkeit handle. Die Versicherte könne wohl lediglich als Hilfsarbeiterin in der Küche eingesetzt werden. Küchenarbeiten erschienen (insbesondere in einem Take-away-Betrieb) aufgrund des hohen Stresslevels und aufgrund der notwendigen Anpassungsfähigkeit als mit dem psychischen Gesundheitszustand der Versicherten kaum vereinbar. Dies wecke erhebliche Zweifel daran, dass die Gutachter bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung tatsächlich von einer (insbesondere psychisch) adaptierten Hilfstätigkeit ausgegangen seien. Da die Gutachter möglicherweise von einer nicht-adaptierten Erwerbstätigkeit ausgegangen seien und da sie keine überzeugende Begründung für den Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich 40% geliefert hätten, vermöge ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zu überzeugen. Der Arbeitsfähigkeitsgrad der Versicherten im Begutachtungszeitpunkt (März 2016) sei folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Anders als für den Zeitraum vor der Begutachtung, in welchem von rückwirkenden Abklärungen aufgrund der fehlenden echtzeitlichen Facharztberichte keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, erscheine eine weitere Abklärung zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Begutachtungszeitpunkt nicht als aussichtslos. Da die IV-Stelle es unterlassen habe, die Unsicherheit in Bezug auf die behinderungsadäquate Hilfstätigkeit zu beseitigen und eine überzeugende Begründung für den Arbeitsfähigkeitsgrad von 40% einzufordern, erweise sich der massgebliche medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Das Versicherungsgericht hob deshalb die angefochtene Revisionsverfügung auf; es wies die Sache zur Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle werde den Gutachtern die notwendigen Fragen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit stellen und gestützt auf die entsprechenden Antworten den Invaliditätsgrad anhand eines reinen Einkommensvergleichs bemessen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. August 2020 (IV 2017/433) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.e Dr. D.___ von E.___ in F.___ gab der IV-Stelle am 18. Januar 2021 an (IV-act. 208), dass die Versicherte letztmals vor zwei Jahren bei ihm in Behandlung gewesen sei. Er könne daher keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand machen. Am 22. Januar 2021 berichtete Dr. med. univ. P. G.___ (IV-act. 209), Praktischer Arzt, die Versicherte leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an muskuloskelettalen Beschwerden Thorax/Arm/Nacken rechts, an einem Status nach Mamma-Ca mit Status nach Radiatio, Mastektomie bds. und Lymphadenektomie rechts und an einer kleinen Diskushernie C6/7 rechts (MRT 2008). Die Versicherte sei zurzeit Hausfrau. Die Versicherte könne keine körperlich schwere mit repetitiven oder isometrischen Haltungen verbundene Tätigkeiten ausführen. Am 22. Februar 2021 gab die Versicherte an (IV-act. 211), sie befinde sich seit dem 10. September 2015 in mal-therapeutischer Behandlung. Der RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 4. Juni 2021 (IV-act. 213), dass aus den medizinischen Berichten keine neuen Sachverhalte seit dem Begutachtungszeitpunkt hervorgingen. https://www.google.ch/search?sca_esv=17771aff06750f59&q=Lymphadenektomie&spell=1&sa=X&ved=2ahUKEwiJ3-ux9ceMAxWK1gIHHZ2-IpsQkeECKAB6BAgLEAE

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7/21 B.f Am 14. August 2021 bat die IV-Stelle die ZMB-Gutachter um die Beantwortung folgender Fragen (IV-act. 219): «Wie hoch ist die Arbeitsfähigkeit in einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit? Welche Kriterien müssen dabei aus medizinischer Sicht berücksichtigt werden? Bitte begründen Sie die unterschiedlichen Einschätzungen bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit und der Arbeitsfähigkeit im Haushalt.» Am 15. September 2021 führte der vorsitzende psychiatrische ZMB-Sachverständige insbesondere aus (IV-act. 220), dass, wie im Gutachten bereits ausgeführt worden sei, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wesentlich im psychiatrischen Bereich bestünden. Dabei sei einerseits die affektive Störung und andererseits das Schmerzerleben zu berücksichtigen. Die somatisch festgestellten Beschwerden gingen in dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit vollständig auf und führten nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung. In einer solchen Tätigkeit sei der Versicherten eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe aufgrund des depressiven Leidens bestanden, welches insgesamt zu einer verminderten Durchhaltefähigkeit, zu einem langsamen Arbeitsablauf, allenfalls vermehrten Pausen usw. geführt habe. Das affektive Leiden ebenso wie das Schmerzleiden hätten dabei in allen Tätigkeiten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Sie seien der Ansicht, dass auch in einem Take-away oder in anderen Gastrobetrieben Hilfstätigkeiten im Umfang von 40% anfallen würden, sodass auch die Tätigkeit im Gastronomiebetrieb durchaus als adaptiert angesehen werden könne. Die Versicherte könne nicht zeit-sensitive Tätigkeiten wie Abwasch oder Reinigungstätigkeiten ausführen. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des Versicherungsgerichts müsse aber eingeräumt werden, dass allenfalls in rein administrativen, körperlich sehr leichten Tätigkeiten eine höhere Arbeitsfähigkeit der Versicherten zum Zeitpunkt der Begutachtung hätte bestehen können (50%). Da die Versicherte bisher nicht ausserhäuslich tätig gewesen sei, müsse es sich um eine medizinisch-theoretische Einschätzung handeln. Wesentlich erscheine aber auch, dass sich die Arbeitsfähigkeit, wie sie attestiert worden sei, auf den Zeitpunkt der Begutachtung bezogen habe, dass damals keine adäquate Behandlung bestanden habe und dass durch eine solche eine Verbesserung des Gesundheitszustanden zu erwarten gewesen sei. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könnten aktuell keine Angaben gemacht werden. Im Gutachten sei weiter festgehalten worden, dass bei der Versicherten ein erhöhtes TSH gefunden worden sei. Dieser Befund sei bei einem Verdacht auf eine Hypothyreose weiter abklärungs- und behandlungsbedürftig. Ebenso bestünden eine substitutionsbedürftige Hypovitaminose und eine Opiatbehandlung, welche hinterfragt werden müsse. Die Versicherte sei damals nicht in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung gewesen, welche dringend indiziert gewesen wäre, sodass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Massnahmen erwartet werden könne. In den Akten fänden sich keine Hinweise darauf, dass Abklärungen im internistischen Bereich erfolgt wären. Offensichtlich habe sich die Versicherte während einer gewissen Zeit einer psychiatrische Behandlung unterzogen. Im Januar 2021 habe Dr. D.___ jedoch mitgeteilt, dass die Versicherte vor zwei Jahren zuletzt bei ihm in Behandlung gewesen sei. Der weitere Verlauf bleibe somit völlig unklar.

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8/21 Zur Frage, welche Kriterien aus medizinischer Sicht berücksichtigt werden müssten, führte der Sachverständige aus, bei der Beurteilung der optimal adaptierten Tätigkeit müssten das Schmerzleiden und seine Auswirkungen ebenso wie die affektive Störung berücksichtigt werden. Allenfalls könnte auch eine Hypothyreose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben; letztere führe aber in der Regel nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, da sie einfach zu behandeln sei. Die unterschiedlichen Einschätzungen bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und im Haushalt begründete der Sachverständige wie folgt: «Haushaltarbeiten können auch bei Vorliegen einer optimal adaptierten ausserhäuslichen Tätigkeit besser eingeteilt werden, Arbeitspausen können länger sein, es besteht keinerlei Arbeitsdruck. Aufgrund der häuslichen Umgebung im Gegensatz zu einem ausserhäuslichen Arbeitsplatz ist das Coping einer chronischen Schmerzerkrankung in aller Regel besser.» B.g Mit einem Schreiben vom 5. Mai 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte (IV-act. 223), dass die von den Gutachtern empfohlenen Therapien bisher nicht durchgeführt worden seien, was sowohl von den Gutachtern in der Beantwortung der gerichtlich geforderten Rückfrage wie auch vom Hausarzt in dem aktuellen Arztbericht beanstandet bzw. als dringend indiziert bezeichnet worden sei. Die aktuell durchgeführte Maltherapie reiche als leitliniengerechte Behandlung nicht aus. Vor einer abschliessenden medizinischen Stellungnahme sei aufgrund dieses von zwei unabhängigen Stellen als dringend bezeichneten Hinweises eine fachpsychiatrische Behandlung durchzuführen. Erst danach sei eine abschliessende Stellungnahme zur hypothetischen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich. Aufgrund der Akten sei ihr eine psychotherapeutische Behandlung inkl. Medikation zumutbar. Am 31. Mai 2022 gab die Versicherte an (IV-act. 224), dass sie bei Dr. D.___ im E.___, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in F.___, in Behandlung sei. Dr. D.___ berichtete am 3. November 2022 (IV-act. 229), die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig teilremittiert, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie sei aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. In einer idealadaptierten (körperlich leichten Tätigkeit, ohne hohe Konzentrationsanforderungen, ohne Nachtschicht und ohne Wechselschicht) Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Am 8. Dezember 2022 führte Dr. D.___ aus (IV-act. 233), ihm sei bis anhin nicht bekannt gewesen, dass die Versicherte bezüglich einer schmerzdistanzierenden Therapie unter Einbezug von Antidepressiva zu beraten sei. B.h Am 30. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 237), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Untersuchung für notwendig erachte. Am 30. Mai 2023 erstattete Prof. Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 255). Er gab an, die Versicherte leide an einer Dysthymie. Er führte unter anderem aus, der psychiatrische ZMB-Vorgutachter habe die psychosozialen Belastungsfaktoren unzureichend erfragt. Wäre dies geschehen, so hätte der Vorgutachter die protrahierte Ehebelastung als wesentlichen mitverursachenden IV-fremden Grund der

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9/21 depressiven Stimmung der Versicherten evaluieren können. Auch seien im Vorgutachten keine Angaben zu den wesentlichen Kriterien einer chronischen Schmerzstörung gemacht worden. Die Diagnose setze unter anderem voraus, dass der Schmerz durch (fast) keine medizinischen Massnahmen mehr besser werde und dass es sich um einen seit mindestens sechs Monate anhaltenden Schmerz handle, welcher im Kontext psychosozialer Belastungsfaktoren aufgetreten sei und hierdurch die subjektive Schmerzintensität der Probandin moduliere. Im Rahmen seiner Untersuchung habe die Versicherte aber über einen Schmerz im rechten Arm berichtet, der sich durch die Medikation mit Pregabalin und Tapentadol komplett unterdrücken lasse. Dies sei für eine chronische Schmerzstörung sehr untypisch. Auch bestehe keine subjektive Intensitätserhöhung durch psychosoziale Belastungsfaktoren, sodass ein weiteres wesentliches Kriterium für eine chronische Schmerzstörung fehle, weshalb er diese Diagnose nicht bestätigen könne. Im gesamten Aktenmaterial seien zudem keine voneinander unabhängigen depressiven Episoden von mindestens zweiwöchiger Dauer und zweiwöchiger Unterbrechung beschrieben worden. Die Diagnose F 33 (rezidivierende depressive Störung) könne daher gutachterlicherseits ebenfalls nicht bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht bleibe psychopathologisch eine affektive Dünnhäutigkeit mit Neigung zu affektiven Durchbrüchen ohne anhaltende gedrückte Stimmung, ohne generelle Freud- und Interessenlosigkeit und bei immer ausreichend gegebenem Antrieb zu beschreiben. Dieser Symptomkomplex erfülle die Kriterien für die Diagnose einer Depression nicht. Es handle sich ursächlich um eine nicht abgeschlossene Krankheitsverarbeitung, welche sich mit einer gewissen «Lebensverleiderstimmung» im Rahmen der erlittenen psychosozialen Belastungen (schwierige Kindheit, protrahierter Ehekonflikt, langes Verharren in der unglücklichen Ehe aus soziokultureller Scham bei einer Scheidung) mische und am ehesten gemäss den Kriterien des ICD-10 als Dysthymie zu beschreiben sei. Gesamthaft handle es sich um ein leichtgradiges psychiatrisches Störungsbild, sodass der psychiatrische Behandler konsequenterweise auch keine medikamentöse Therapie (Antidepressivum, mood stabilizer) angesetzt habe. Diskrepant hierzu sei jedoch, dass der behandelnde Psychiater eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit bescheinigt habe. Er benenne hierzu keinerlei Funktionsstörungen, so dass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gutachterlicherseits nicht verfange. Aktuell bestehe eine leichtgradige affektive Störung ohne nachhaltige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Verwerte die Versicherte gegenwärtig ihre Arbeitsfähigkeit nicht und nehme sie ihre Aufgaben im Haushalt nur noch teilweise wahr, sei dies nicht einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert geschuldet. Gesamthaft sei von keinem verfestigten Störungsbild auszugehen, wobei aktivierende, ressourcenfördernde und die Selbstwirksamkeitserwartung stärkende therapeutische Elemente (z.B. Psychotherapie) bisher unzureichend umgesetzt worden seien und eine Stabilisierung der Versicherten bewirken könnten. Aus rein psychiatrischer Sicht sei bei der Versicherten gesamthaft von einem leichten anhaltenden psychiatrischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die aktuell noch bestehenden Psychopathologika seien im Rahmen einer Dysthymie diagnostisch zu beschreiben, wobei regressive Tendenzen bei

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10/21 Hinweisen auf einen sekundären Krankheitsgewinn die Versicherte an ihrer Krankenrolle festhalten liessen, bei geringer Selbstwirksamkeitserwartung. In funktioneller Hinsicht komme es zu einem vermeidenden, selbstschonenden Verhalten mit Krankheitsüberzeugung bei der Versicherten, wobei auch IV-fremde Faktoren wirksam seien. Gegenwärtig sei aufgrund von psychiatrischen Störungen von Krankheitswert von einem leichten Gesundheitsschaden auszugehen, wobei aus rein psychiatrischer Sicht unter einer regelmässigen Einnahme der Schmerzmedikation und einer Optimierung der psychiatrischen Behandlung in einer adaptierten Tätigkeit bei wohlwollender Einschätzung eine Minderung der Leistungsfähigkeit bei vollschichtiger Tätigkeit von maximal 20% anzunehmen sei (100% Pensum minus 20% Leistungsminderung = 80%ige Arbeitsfähigkeit). Die 80%ige Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab dem November 2022 anzunehmen. Im Rahmen der Vorbegutachtung seien die Sachverständigen ab März 2016 vom Vorliegen einer mittelgradigen Depression ausgegangen, wobei die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit neu zu bestimmen sei. In der aktuellen Untersuchung habe exploriert werden können, dass das affektive Störungsbild zum damaligen Begutachtungszeitpunkt in nicht unerheblichem Masse durch IV-fremde Faktoren unterhalten worden sei. Hierfür spreche eindeutig, dass das depressive Störungsbild, unter der Entscheidung der Versicherten, sich von ihrem Ehemann zu trennen, weitgehend remittiert sei. So könne es vorübergehend zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gekommen sein, die bei einer Belastbarkeitsminderung die Arbeitsfähigkeit adaptiert – wie vom Vorgutachter angenommen – gesenkt habe, wobei unter Abzug IV-fremder Anteile eine 60%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt werden könne. Spätestens ab November 2022 sei die vorgenannte Arbeitsfähigkeit von 80% (Bericht von Dr. D.___) erreicht worden. Die Spezifikation einer adaptierten Tätigkeit sollte eine wenig stressbesetzte, gering verantwortungsvolle, somatisch angepasste Arbeit ohne Schicht- und Nachtdienste sein. Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ notierte am 21. Juni 2023 (IV-act. 257), auf das Gutachten von Prof. Dr. I.___ könnte abgestellt werden; die Angaben zur Arbeitsfähigkeit, zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit und die Adaptionskriterien könnten übernommen werden. B.i Mit einem Vorbescheid vom 24. August 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 262), sie gehe davon aus, dass die Versicherte vom März 2016 bis zum 3. November 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 4. November 2022 habe in diesem Segment dann eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% bestanden. Unter diesen Umständen verlängere sich der Anspruch auf eine Viertelsrente bis zum 28. Februar 2023. Die Renteneinstellung erfolge im Rahmen der Revisionsbestimmungen nach einer dreimonatigen Übergangszeit seit der wesentlichen und anhaltenden Verbesserung ihres Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab dem 4. November 2022. Ab diesem Zeitpunkt sei der Revisionstatbestand gemäss Art. 17 ATSG erfüllt. Am 27. November 2023 liess die Versicherte einwenden (IV-act. 286), dass eine Renteneinstellung per 28. Februar 2023 nicht gerechtfertigt sei. Die IV-Stelle hätte entweder mittels Zufallsprinzip eine Gutachterstelle mit der Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragen

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11/21 oder ein Verlaufsgutachten bei der ursprünglichen ZMB-Gutachterstelle einholen müssen. Dies wäre der einzig korrekte Weg gewesen, zumal die Beschwerden der Versicherten nicht nur psychischer Natur seien. Neben den bereits im ZMB-Gutachten erwähnten körperlichen Beschwerden klage die Versicherte neu auch über Entzündungen im Knie, in den Hüften, Osteoporose etc., weshalb auch die körperlichen Beschwerden der Versicherten erneut abzuklären gewesen wären. B.j Am 23. Januar 2024 notierte ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle (IV-act. 288), der nach der Begutachtung eingeholte Bericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 22. Januar 2021 habe keine Hinweise darauf enthalten, dass sich der Sachverhalt in somatischer Hinsicht seit der ZMB- Begutachtung verändert hätte (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2021). Daher sei es nicht erforderlich gewesen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Prof. Dr. I.___ habe seine psychiatrisch attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeitsschätzung so begründet: «bei wohlwollender Einschätzung bestehe eine anhaltendende Minderung der Leistungsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit von maximal 20%». Dies stelle jedoch keine substanziierte Begründung im Lichte der Rechtsprechung (mit Verweis auf BGE 141 V 281) dar, denn es werde nicht substanziiert dargelegt, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermöchten. In der Gesamtbetrachtung sei bei der Versicherten bloss eine leichte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome mit einem bestehenden therapeutischen Potential und einem geringen Leidensdruck zu erkennen. Zudem seien Ressourcen in Form der sozialen Kontakte vorhanden und es bestünden Therapieoptionen. Unter diesen Umständen sei die vom psychiatrischen Gutachter «bei wohlwollender Einschätzung» festgestellte reduzierte Leistungsminderung von 20% invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Mit anderen Worten sei bei der Versicherten der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit – auch retrospektiv – nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirke. Insofern liege ein triftiger Grund vor, der ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung gebiete, wobei dies unter dargelegten Umständen keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung darstelle. In somatischer Hinsicht sei bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Oktober 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert hätte. Da bei der Versicherten keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit und demzufolge keine Invalidität im Rechtssinne vorliege, erübrige sich die Durchführung einer Invaliditätsbemessung. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die verfügte revisionsweise Rentenaufhebung bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Oktober 2017 gegeben gewesen. Dies verkenne die Versicherte in ihrem Einwand. Im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Oktober 2017 habe die Rentenbezugsdauer deutlich unter 15 Jahre (Rentenbeginn: November 2008) betragen und die

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12/21 Versicherte sei damals 40 Jahre und 7 Monate alt gewesen. Die Rentenaufhebung sei damit ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Massnahmen zulässig gewesen. B.k Am 24. Januar 2024 erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid (IV-at. 290), welcher den Vorbescheid vom 24. August 2023 ersetze, und kündigte darin an, dass sie beabsichtige, an der Renteneinstellung (auf den 30. November 2017, gemäss der [vom Versicherungsgericht mit Entscheid IV 2017/433 vom 5. August 2023 aufgehobenen] Verfügung vom 24. Oktober 2017, vgl. IV-act. 181) festzuhalten. Hiergegen liess die Versicherte am 24. Februar 2024 einwenden (IV-ac.t 297), dass die Zulässigkeit der vorgenommenen «reformatio in peius» im Einwandverfahren bestritten werde. Sie unterwandere den Anspruch auf rechtliches Gehör. Am 14. März 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 298), dass die IV-Rente bei einem IV-Grad von 28% eingestellt bleibe. Sie führte unter anderem aus, dass der Vorbescheid die Verfügung nicht präjudiziere und mit der Eröffnung des Vorbescheids vom 24. Januar 2024 der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden sei. C. C.a Am 30. April 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 14. März 2024 erheben (act. G 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Einstellung der Viertelsrente per 30. November 2017 sei zu verzichten; der Beschwerdeführerin sei somit (weiterlaufend ab dem 1. Dezember 2017) bis auf Weiteres zumindest eine Viertelsrente auszurichten. Weiter seien ihr geeignete berufliche Massnamen zuzusprechen. Sie liess unter anderem auf ihre Ausführungen im Einwandverfahren verweisen. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Nebst dem bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Vorgebrachten führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erfolge. Massgeblich sei jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Aufhebung erstmals verfügt worden sei. Müsse infolge eines Rückweisungsentscheides eine neue Verfügung erlassen werde, könne damit die ursprüngliche Rentenaufhebung (samt Wirkungszeitpunkt) rückwirkend bestätigt werden. Vorbehalten bleibe der Fall, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der angefochtenen (ersten) Revisionsverfügung, ohne formell hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen, rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert habe (u.a. mit Verweis auf BGE 129 V 370). Vorliegend habe der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die IV-Stelle gleichzeitig mit der revisionsweisen Aufhebung des Anspruchs auf eine Viertelsrente am 24. Oktober 2017 verfügt habe, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung angedauert. In somatischer Hinsicht sei nach Lage der Akten bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Oktober 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der

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13/21 Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen gewesen und auch aus psychischen Gründen sei eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit retrospektiv zu verneinen. C.c Am 18. Juni 2024 bewilligte die verfahrensleitende Versicherungsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das vorliegende Verfahren (act. G 6). C.d In einer Replik vom 16. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten (act. G 16). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 18). Erwägungen 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat. Bei der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2024 handelt es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei das Revisionsverfahren im Jahr 2012 von Amtes wegen aufgenommen worden ist (Revisionsfragebogen vom August 2012; vgl. IV-act. 35). 1.2 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann zu revidieren, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Methode der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

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14/21 rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 Das Versicherungsgericht ist nicht an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid IV 2017/433 vom 5. August 2020 gebunden. Die Ausführungen zur Berechnungsmethode, die Beschwerdeführerin wäre im fiktiven Gesundheitsfall voll erwerbstätig, so dass, statt wie in der ursprünglichen Rentenverfügung ein Betätigungsvergleich, neu ein reiner Einkommensvergleich zur Bemessung des IV-Grades vorzunehmen sei, überzeugen aber nach wie vor. Denn aufgrund der finanziellen (Hilfsarbeiterin, Ehemann war seit August 2012 nicht erwerbstätig und zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im März 2015 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezog seither Sozialhilfeleistungen) und familiären (keine Betreuungspflichten bzw. Übernahme der Betreuungspflichten durch Ehemann) Situation der Beschwerdeführerin wäre ihr im fiktiven Gesundheitsfall nichts anderes übriggeblieben, als vollzeitlich zu arbeiten. Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgenommene reine Einkommensvergleich ist denn auch nicht bestritten worden. Diesbezüglich hat sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Oktober 2024 nichts geändert. 1.4 Das ausschlaggebende Element des Einkommensvergleichs ist in den meisten Fällen die auf eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit bezogene Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Abklärung bei der ZMB (Gutachten vom 8. Juni 2017; IV-act. 173) in Auftrag gegeben. Wie bereits im Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts IV 2017/433 vom 5. August 2020 in Erw. 3.3 überzeugend ausgeführt worden ist, fehlt es hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin seit 2012 bis zum Zeitpunkt der ZMB- Begutachtung im März 2016 im Erwerb arbeitsunfähig gewesen ist, an überzeugenden echtzeitlichen, fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Da rückwirkende Ermittlungen bei dieser Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung als aussichtslos zu erachten sind, ist im genannten Entscheid zu Recht erwogen worden, dass für den Zeitraum von 2012 bis zur ZMB-Begutachtung im März 2016 eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Weiter hat das Versicherungsgericht in seiner Begründung plausibel dargelegt, dass die ZMB-Gutachter bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung (40%) möglicherweise von einer nicht-adaptierten Erwerbstätigkeit ausgegangen seien und auch keine überzeugende Begründung für den Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich 40% geliefert hätten, so dass auch für die Zeit ab der Begutachtung im März 2016 der Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

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15/21 überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorgelegen hat. Anschliessend haben die ZMB-Gutachter am 15. September 2021 auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich im psychiatrischen Bereich bestanden hätten. Die somatisch festgestellten Beschwerden gingen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der optimal adaptierten Tätigkeit vollständig auf und führten nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung. Sie begründeten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bisher nicht ausserhäuslich tätig gewesen sei, müsse es sich um eine medizinisch-theoretische Einschätzung handeln. Wesentlich erscheine aber auch, dass die Arbeitsfähigkeit, wie sie attestiert worden sei, sich auf den Zeitpunkt der Begutachtung bezogen habe, dass damals keine adäquate Behandlung bestanden habe und dass durch eine solche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Damit ist der Arbeitsfähigkeitsgrad auch mit der Stellungnahme durch die ZMB-Gutachter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Denn zur Eruierung des effektiven Arbeitsfähigkeitsgrades müsste die Beschwerdeführerin vorab in psychiatrische Behandlung gehen. Dies hat auch die Beschwerdegegnerin so gesehen. Sie hat der Beschwerdeführerin deshalb am 5. Mai 2022 mitgeteilt (IV-act. 223), dass die von den ZMB-Gutachtern empfohlenen (psychiatrischen) Therapien bis anhin nicht aufgenommen worden seien. Eine abschliessende Stellungnahme zur hypothetischen Arbeitsfähigkeit sei aber erst nach der Durchführung einer fachpsychiatrischen Behandlung möglich. Da der Beschwerdeführerin eine solche Behandlung zumutbar sei, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht auf, sich schnellstmöglich in fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Dr. D.___ hat am 3. November 2022 angegeben, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig teilremittiert, leide (IV-act. 229). Auf telefonische Nachfrage hin hat ein Mitarbeiter des psychiatrischen Behandlers am 10. November 2022 angegeben (IV-act. 230), dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai, 7. Juni, 26. Juni, 6. Juli und 10. November 2022 bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen sei. Am 8. Dezember 2022 hat Dr. D.___ notiert (IV-act. 233), ihm sei bis anhin nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer schmerzdistanzierenden Therapie unter Einbezug von Antidepressiva zu beraten sei. 1.5 Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. I.___ ein monodisziplinäres Gutachten zur Klärung des psychiatrischen Gesundheitszustandes eingeholt, welches am 30. Mai 2023 erstattet worden ist. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die geltend gemacht hatte, eine polydisziplinäre Begutachtung wäre notwendig gewesen, nicht zu beanstanden, denn im Rahmen der ZMB-Begutachtung ist der somatische Gesundheitszustand ausführlich erhoben worden. Den nach der Begutachtung eingegangenen medizinischen Berichten ist gemäss der überzeugenden RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2021 (IV-act. 213) keine Veränderung des Sachverhalts seit der Begutachtung zu entnehmen. Die ZMB-Sachverständigen haben denn auch

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16/21 angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei massgeblich durch psychische Ursachen eingeschränkt und die somatisch festgestellten Beschwerden gingen in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vollständig auf und führten nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise lediglich noch eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. 1.5.1 Prof. Dr. I.___ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Ihm haben sämtliche medizinischen Vorakten zur Verfügung gestanden. Er hat diese Vorakten eingehend gewürdigt und sich mit ihnen vertieft auseinandergesetzt. Die bei der Untersuchung erhobenen Befunde sind von ihm anschaulich und vollständig dargelegt worden. Er hat die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin umfassend wiedergegeben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er wesentliche medizinische Tatsachen übersehen oder versehentlich ignoriert hätte. Der für die Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist ihm also vollumfänglich bekannt gewesen. Er hat seine versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und die gestellten Diagnosen sind überzeugend und nachvollziehbar gewesen. Er hat zur Konsistenz und Plausibilität Stellung genommen. Sein Gutachten ist damit grundsätzlich vollständig und umfassend. Abschliessend hat Prof. Dr. I.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob diese Beurteilung überzeugt. 1.5.2 Prof. Dr. I.___ hat in seinem Gutachten für die Zeit vom März 2016 (ZMB-Begutachtung) bis zum 3. November 2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angegeben; spätestens ab dem 3. November 2022 (mit dem Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 3. November 2022; vgl. IV-act. 229) habe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Prof. Dr. I.___ stützt seine Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum vom März 2016 bis zum 3. November 2022 auf das im ZMB-Gutachten festgestellte affektive Störungsbild. Er schreibt dazu, dass das damalige affektive Störungsbild zum Begutachtungszeitpunkt 03/2017 in nicht unerheblichem Masse durch IV-fremde Faktoren unterhalten worden sei. Hierfür spreche eindeutig, dass das depressive Störungsbild durch die Entscheidung der Beschwerdeführerin, sich von ihrem Ehemann zu trennen, weitgehend remittiert sei. Weiter führte er aus, dass der psychiatrische ZMB-Gutachter die psychosozialen Belastungsfaktoren unzureichend erfragt habe. Wären diese erfragt worden, so hätte der ZMB-Gutachten die protrahierte Ehebelastung der Beschwerdeführerin als wesentlichen mitverursachenden IV-fremden Grund der depressiven Stimmung der Beschwerdeführerin evaluieren können. Diese depressive Stimmung habe vorübergehend zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geführt, die bei einer Belastbarkeitsminderung die Arbeitsfähigkeit adaptiert – wie vom Vorgutachter angenommen – gesenkt habe, wobei unter Abzug IV-fremder Anteile eine 60%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt werden könne. Dr. I.___ hat bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum vom März 2016 bis zum 3. November 2022 die IV-fremden Aspekte somit ausgeklammert und eine «bereinigte» Arbeitsfähigkeitsschätzung

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17/21 abgeben können, die überzeugt. Ab dem 3. November 2022 hat er die Diagnose F33 (rezidivierende depressive Störung) gutachterlicherseits nicht mehr bestätigen können. Aus psychiatrischer Sicht hat er psychopathologisch aber eine affektive Dünnhäutigkeit mit einer Neigung zu affektiven Durchbrüchen ohne anhaltende gedrückte Stimmung, ohne generelle Freud- und Interessenlosigkeit und bei ausreichend gegebenem Antrieb beschrieben. Dieser Symptomenkomplex erfülle die Kriterien für die Diagnose einer Depression nicht. Es handle sich am ehesten um eine nicht abgeschlossene Krankheitsverarbeitung, welche sich mit einer gewissen Lebensverleiderstimmung im Rahmen der erlittenen psychosozialen Belastungen (schwierige Kindheit, protrahierter Ehekonflikt, langes Verharren in der unglücklichen Ehe aus soziokulturellen Scham einer Scheidung) mische und am ehesten als Dysthymie zu beschreiben sei. Der RAD-Arzt hat als überzeugend erachtet, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Bericht von Dr. D.___ vom 3. November 2022 erheblich und anhaltend verbessert habe. Die von Prof. Dr. I.___ für den Zeitraum seit der ZMB-Gutachten im März 2016 bis Anfang November 2022 (Bericht Dr. D.___ vom 3. November 2022; IV-act. 229) angegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung von 60% für adaptierte Tätigkeiten überzeugt demnach. 1.5.3 Prof. Dr. I.___ hat weiter angegeben, dass spätestens ab dem November 2022 (mit Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 3. November 2022) bei «wohlwollender Einschätzung» eine Minderung der Leistungsfähigkeit bei vollschichtiger Tätigkeit von maximal 20% anzunehmen sei. Die von Prof. Dr. I.___ angegebene 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November 2022 erscheint für sein erhobenes «leichtgradiges psychiatrisches Störungsbild» und der aktuell bestehenden leichtgradigen affektiven Störung, welcher er «keine nachhaltige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» zugesprochen hat, als eher grosszügig. Er hat zudem selbst vermerkt, dass diese Arbeitsfähigkeitsschätzung «wohlwollend» ist. Allerdings belegt das im Übrigen sorgfältig und überzeugend begründete Gutachten immerhin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 3. November 2022 überwiegend wahrscheinlich nicht zu mehr als 20% eingeschränkt gewesen ist. 2. 2.1 Zusammenfassend steht damit fest, dass für die Zeit seit Einleitung der Revision im Jahre 2012 bis zur ZMB-Begutachtung im März 2016 aufgrund einer unzureichenden Aktenlage eine objektive, nicht zu überwindende Beweislosigkeit hinsichtlich einer adaptierten Arbeitsfähigkeitsschätzung bestanden hat. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. I.___ steht anschliessend mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin für leidensadaptierte Tätigkeiten ab März 2016 bis Anfang November 2022 zu 60% arbeitsfähig und spätestens ab dem 3. November 2022 zu mindestens 80% arbeitsfähig gewesen ist.

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18/21 2.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung und war bis anhin in der Schweiz nie berufstätig. Als Validenkarriere kommen daher nur Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage. Da der Beschwerdeführerin nur noch leidensadaptierte Hilfsarbeiten zumutbar sind, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen. Der Betrag kann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen, dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Abzug zu berücksichtigen ist, muss geprüft werden, ob ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender potentieller Arbeitgeber, der selbst dem rauen Wind der freien Marktwirtschaft ausgesetzt ist, der versicherten Person einen (dem zumutbaren Pensum entsprechenden) durchschnittlichen Lohn bezahlen könnte. Das wäre der Fall, wenn die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit so verwerten könnte, dass der Wert ihrer Arbeitsleistung betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet jenem einer gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Person entsprechen würde, die im selben Pensum angestellt wäre. Unterliegt die Arbeitsleistung der versicherten Person aber krankheits- oder unfallbedingt starken Schwankungen, ist die versicherte Person nicht in der Lage, ihre Arbeitsleistung konstant zuverlässig und damit im Voraus planbar zu erbringen, besteht das Risiko von vermehrten unerwarteten krankheitsbedingten Absenzen oder liegen ähnliche Gründe vor, die den betriebswirtschaftlich-ökonomischen Wert der Arbeitsleistung der versicherten Person schmälern, muss ein solcher Abzug vorgenommen werden, damit keine Soziallohnkomponente in die Invaliditätsbemessung einfliesst. Da die betriebswirtschaftlichen Nachteile bei einem hohen Arbeitsfähigkeitsgrad tendenziell eher gering ausfallen, rechtfertigt sich ein maximaler Abzug von 10%. Entsprechend errechnet sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% und einem zusätzlichen Abzug von 10% ab dem 1. März 2016 bis zum 3. November 2022 ein IV-Grad von 46% (=100% - 60% x 90%) und ab dem 3. November 2022 bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem zusätzlichen Abzug von 10% ein IV-Grad von maximal 28% (=100% - 80% x 90%). 3. 3.1 Da nur ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 40 Prozent beträgt, hätte die Beschwerdegegnerin den (seit dem 1. November 2008; vgl. IV-act. 25) laufenden Viertelsrentenanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise aufheben müssen. Nach der von der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes vertretenen Auffassung muss sich der Wirkungszeitpunkt einer Revisionsverfügung nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung richten, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Rentenhöhe über den gesamten Zeitverlauf hinweg stets dem objektiven Leistungsbedarf entspricht und so den materiellrechtlichen Vorgaben des Sozialversicherungsrechts sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht wird. Allein diese

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19/21 Interpretation des im Art. 17 ATSG verwendeten Ausdrucks „für die Zukunft“ gewährleistet nämlich eine rechtsgleiche Anwendung des Revisionsrechtes. Jede andere Auslegung würde notwendigerweise zu einer Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt, in dem sich der objektive Leistungsbedarf verändert hat, und dem Zeitpunkt, in dem dieser Veränderung mit einer Rentenrevision Rechnung getragen wird, führen, was zur Folge hätte, dass die Rentenbezügerin für einen bestimmten Zeitraum eine zu hohe oder aber eine zu tiefe Rente erhielte. Dementsprechend müsste der Rentenanspruch hier also per Ende November 2022 aufgehoben werden, weil die Beschwerdeführerin ab dem 3. November 2022 mangels eines (weiterhin) rentenbegründenden Invaliditätsgrades keinen Rentenanspruch mehr gehabt hat. 3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung sieht der Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV allerdings eine von dieser revisionstypischen, allgemeinen Regel abweichende Lösung vor, indem er anordnet, dass eine Rentenherabsetzung oder eine Rentenaufhebung erst auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats hin erfolgen darf. Diese Verordnungsbestimmung wird vom Bundesgericht seit Jahren konstant als gesetzmässig qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen (vgl. etwa die Entscheide IV 2023/131 vom 21. März 2024 E. 3 oder IV 2019/292 vom 1. Juni 2021, E. 2.1) ist die vom allgemeinen Grundsatz, wonach die Leistungshöhe stets dem objektiven Leistungsbedarf entsprechen muss, abweichende Regelung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV sachlich geboten, weil sie der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Leistungsbezügerin in die bisherige Leistungshöhe Rechnung trägt. Damit lässt sich auch die bundesgerichtliche Praxis erklären, wonach eine gerichtlich aufgehobene und damit nicht mehr existente Revisionsverfügung für den Wirkungszeitpunkt einer Rentenrevision „nach unten“ wirksam bleiben kann, denn auch wenn jene Verfügung nicht mehr existiert, hat sie doch das schutzwürdige Vertrauen der Leistungsbezügerin in die bisherige Leistung definitiv zerstört. Hier ist die erste Verfügung betreffend das im Jahr 2012 eingeleitete Revisionsverfahren im Oktober 2014 ergangen. Mit dieser Verfügung hat die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beschwerdeführerin in die bisherige Leistungshöhe geendet. Für die Zeit bis März 2016 liegt nun aber eine Beweislosigkeit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vor. Wenn eine Tatsache trotz der nach der Untersuchungsmaxime gebotenen Beweismassnahmen unbewiesen bleibt, kann nach Art. 8 ZGB analog vorgegangen werden (sog. objektive Beweislast). Danach hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welche aus der geltend gemachten Tatsache Rechte ableiten will. Wenn ein Sozialversicherer vorbringt, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (und gestützt darauf die Leistungen herabsetzen bzw. aufheben will), diese Annahme beweismässig aber nicht angenommen wird, bedeutet dies, dass es bei den bisherigen Leistungen zu bleiben hat (René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. vollständig revidierte Auflage 2024, N. 73 f. zu Art. 43 ATSG). Demnach kann die Viertelsrente der Beschwerdeführerin nur eingestellt werden, wenn die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, dass der IV-Grad unter

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20/21 40% liegt. Bei einer Beweislosigkeit besteht somit keine Möglichkeit, die Viertelsrente revisionsweise aufzuheben. Die Phase der Beweislosigkeit endet im März 2016, denn ab diesem Zeitpunkt liegt eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung vor (60% arbeitsfähig in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit). Da davon ausgegangen werden muss, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab März 2016 40% oder mehr betragen hat, kann die Viertelsrente nicht revisionsweise aufgehoben werden. Erst ab dem 3. November 2022 ist auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Erwerbstätigkeit ein IV-Grad von unter 40%, nämlich maximal 28%, ausgewiesen. Entsprechend wäre die Viertelsrente per Ende November 2022 einzustellen. Aufgrund der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 88a Abs. 1 IVV muss eine dreimonatige «Verzögerung» berücksichtigt werden, was bedeutet, dass die revisionsweise Rentenaufhebung per Ende Februar 2023 zu erfolgen hat. 4. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, aufgrund der langjährigen Bezugsdauer (nahezu 15 Jahre) hätten vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. November 2008 eine Invalidenrente bezogen. Die Renteneinstellung erfolgt per Ende Februar 2023 und damit bei einer Bezugsdauer von weniger als 15 Jahren. Selbst wenn die 15-jährige Bezugsdauer überschritten worden wäre, hätte dies nicht automatisch zur Folge, dass vor der Renteneinstellung zwingend berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gewesen wären, denn diese bundesgerichtliche Praxis entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu den Entscheid IV 2016/292 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. Oktober 2018, E. 2.2). Des Weiteren sind die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen; ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnehmen ist von der Beschwerdegegnerin mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2017 verbindlich verneint worden. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen können somit nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Dementsprechend kann auf den Antrag um berufliche Massnahmen nicht eingetreten werden. 5. 5.1 Wird die angefochtene Verfügung zugunsten der beschwerdeführenden versicherten Person aufgehoben, liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Beschwerdegegnerin bezahlt die gesamten Gerichtskosten sowie eine volle Parteientschädigung. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit

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21/21 als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Rechtsvertreter war bereits im vorausgehenden Beschwerdeverfahren involviert. Ihm ist damit bereits ein Grossteil der Akten bekannt gewesen. Obwohl zwei seither erstellte Gutachten in den Akten liegen, ist der Vertretungsaufwand daher insgesamt als durchschnittlich anzusehen. Deshalb besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid 1. Die laufende Invalidenrente wird per 28. Februar 2023 aufgehoben. 2. Auf den Antrag um die Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2025 Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Gutachtenswürdigung. Renteneinstellung bei Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2025, IV 2024/86) Beim Bundesgericht angefochten.

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