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St.Gallen Versicherungsgericht 10.03.2025 IV 2024/85

10 mars 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,554 mots·~28 min·4

Résumé

Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG: Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden. Die angefochtene Verfügung ist damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen. Demnach ist sie aufzuheben. Angesichts der bisher fehlenden Klärung der Auswirkungen der endokrinen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit sowie des im Rahmen der Begutachtung fehlenden Beizugs der Fachdisziplin Onkologie und gegebenenfalls weiterer Fachdisziplinen, ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten medizinischen Begutachtung und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2025, IV 2024/85).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/85 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2025 Entscheiddatum: 10.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2025 Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG: Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden. Die angefochtene Verfügung ist damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen. Demnach ist sie aufzuheben. Angesichts der bisher fehlenden Klärung der Auswirkungen der endokrinen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit sowie des im Rahmen der Begutachtung fehlenden Beizugs der Fachdisziplin Onkologie und gegebenenfalls weiterer Fachdisziplinen, ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten medizinischen Begutachtung und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2025, IV 2024/85). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 10. März 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. IV 2024/85

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich erstmals am .___ 2016 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für Hilfsmittel (…) an (IV-act. 1). Mit Mitteilung vom .___ 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für (…) im Umfang von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr (IV-act. 3). A.b Am 6. Oktober 2016 meldete sich die Versicherte, die als (…) beim (…) in einem Pensum von 60 % angestellt war (IV-act. 4-6), für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 4). In einem Bericht zur Eingliederung vom .___ 2016 hielten die behandelnden Ärzte des Brustzentrums des KSSG fest, dass bei der Versicherten .___ 2016 die Erstdiagnose eines invasiven Mammakarzinoms links gestellt worden sei. Im Rahmen der Operation und der adjuvanten Chemotherapie sei eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Ab dem .___ 20__ habe die Versicherte ihre Arbeit in reduziertem Umfang bereits wieder aufgenommen. Aktuell werde noch immer eine adjuvante Radiotherapie und endokrine Therapie durchgeführt (IV-act. 13; zur Diagnose und Therapie des Brustkrebs vgl. IV-act. 112 ff.). Nach telefonischen Rückfragen bei der Versicherten (IV-act. 21-3) wies die IV-Stelle mit Mitteilung vom .___ 2017 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab, da die Versicherte lediglich vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, in der Zwischenzeit die bisherige Tätigkeit jedoch im ursprünglichen Rahmen wieder aufgenommen habe (IV-act. 23). A.c Am 17. März 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 24). Sie gab an, im Jahr 2016 an Brustkrebs erkrankt zu sein, was zu zwei Operationen sowie zu Chemo- und Bestrahlungstherapien geführt habe. Seit 2017 bis zum aktuellen Tag leide sie am Chronic Fatigue Syndrom mit schneller Erschöpfbarkeit, einem Gefühl der Schwäche, einer Antriebsstörung, einem Mangel an Motivation, Müdigkeit, Energiemangel, gesteigertem Ruhebedürfnis, reduzierter körperlicher Belastbarkeit, gestörtem Schlafverhalten und einer Konzentrationsstörung (vgl. dazu auch E-Mail der […]; IV-act. 78). Im Jahr 2018 sei als Gesundheitsproblem eine Frozen Shoulder hinzugekommen und im Jahr 2019 sei Hautkrebs diagnostiziert worden, was zu einer erneuten Operation geführt habe (IV-act. 24-6; zum entsprechenden Operationsbericht vgl. IV-act. 77-1 f. und 83-8 f.). In einem Begleitschreiben erklärte sie zudem, dass sie bis zum .___ 2019 trotz körperlicher Einschränkungen versucht habe, ihr volles Pensum von 60 % zu leisten. Ab dem .___ 2019 sei sie nun zu 50 % krankgeschrieben und ab dem .___ 2020 befinde sie sich in stationärer Behandlung in der Klinik B.___ (IV-act. 25). Im Austrittsbericht der Klinik B.___ wurde von PD Dr. med. C.___, FMH Medizinische Onkologie, FMH Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin, festgehalten, dass sich die Versicherte vom .___ bis zum

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3/14 .___ 2020 zur stationären integrierten onkologischen Rehabilitation in der Klinik B.___ befunden habe. Als rehabilitationsrelevante Hauptdiagnosen wurden eine körperliche Dekonditionierung bei Cancer therapy related Fatigue Syndrom bei Status nach Hormontherapie und Radiochemotherapie bei Mammakarzinom, kompliziert mit einer psychischen Belastung mit Ängstlichkeit und Verunsicherung durch den Krankheitsverlauf sowie ein komplexes Schmerzsyndrom genannt (IV-act. 34-1 und 59-1). Als onkologische Hauptdiagnosen wurden ein invasives Mammakarzinom links (Erstdiagnose .___ 2016) sowie ein Melanom am Fuss mit Exzision und Spalthauttransplantat im .___ 2019 erwähnt (IVact. 34-1 f. und 59-1 f.). Als weitere relevante Diagnosen wurden ein Krebstherapie-assoziiertes Müdigkeitssyndrom, eine mittelschwere Depression, eine psychische Belastungsreaktion, eine Malnutrition mit Verdacht auf Fehlernährung, chronifizierte Schmerzsyndrome sowie Gelenksschmerzen assoziiert mit Aromaaseinhibitor, dosis-abhängig, eine Neuropathie an Händen und Füssen Grad 1 sowie schlafstörende Wallungen genannt (IV-act. 34-2 f. und 59-2 f.). Weiter hiess es im Austrittsbericht, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten im Rahmen der Rehabilitation signifikant zugenommen habe, eine psychoemotionale Stärkung und Ressourcenaktivierung erfolgt sei und die Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter relevant abgenommen habe, wobei die Gelenksschmerzen persistieren würden (IV-act. 34-6 und 59-6). Im Arztzeugnis vom .___ 2020 hatte Dr. D.___ für die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem .___ 2020 betrage die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich 20 %, jedoch werde die nachbehandelnde Ärzteschaft gebeten, die Arbeitsfähigkeit ab dem .___ 2020 neu zu beurteilen (IV-act. 79-5 und 83-7). A.d In einer Aktenbeurteilung vom 24. Juni 2020 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Mitteilung der IV-Stelle vom .___ 2017 (Referenzzeitpunkt) verändert habe. Im .___ 2019 sei eine Hautkrebserkrankung, im ___ 2019 eine mittelschwere depressive Episode und im .___ 2018 eine Frozen Shoulder hinzugekommen. Über die Jahre hinweg habe sich ausserdem ein krebstherapiebedingtes Fatiguesyndrom entwickelt. Ab sofort bestehe Eingliederungspotential in einem Pensum von 20 % (IV-act. 38-3). Am 15. Juli 2020 führte der IV-Eingliederungsverantwortliche ein Assessmentgespräch mit der Versicherten durch (IV-act. 66-1 ff.) und die Versicherte unterzeichnete einen Eingliederungsplan, mit dem Ziel, bei der aktuellen Arbeitgeberin das Pensum von 20 %, je nach gesundheitlichem Verlauf, sukzessive auf das Vorniveau von 60 % zu steigern (IV-act. 41). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2020 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (IV-act. 43). A.e Am 8. Februar 2021 berichtete lic. phil. E.___, Psychologin, Eidg. Anerkannte Psychotherapeutin/FSP, psychoonkologische Psychotherapeutin FSP und SGPO, dass die Versicherte vom .___ bis .___ Oktober 2020 bei ihr in Behandlung gestanden habe. Die Behandlung sei nun abgeschlossen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Einschränkungen bei der

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4/14 Haushaltsführung der Versicherten könne sie nicht beurteilen (IV-act. 54-2 ff.). In einem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom .___ 2021 hielt Dr. med. F.___, (…), Brustzentrum des KSSG, fest, dass die Versicherte seit .___ 2016 bei ihr in Behandlung stehe und die letzte Konsultation am .___ 2021 erfolgt sei. Die Versicherte erscheine alle drei bis sechs Monate zur klinischen Kontrolle. Sie leide am chronischen Fatigue-Syndrom (IV-act. 57-1). Unter der adjuvanten Therapie mit Letrozol bestünden starke Nebenwirkungen im Sinne von Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Arthralgien. Nach einer relevanten Dosisreduktion seien die Symptome zwar weiterhin bestehend, aber vereinbar mit dem Alltag und einer niedrigprozentigen Berufstätigkeit (IV-act. 57-2). Vom .___ 2019 bis .___ 2020 sei die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Zwischenzeitlich sei dann die weitere Arbeitsunfähigkeit durch die Klinik D.___ attestiert worden. Ab dem .___ 2020 attestiere sie der Versicherten erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 57-1; vgl. dazu auch IV-act. 48). Es handle sich um eine langfristige chronische Symptomatik. Unter Anpassung der endokrinen Therapie und diversen supportiven Massnahmen habe der Zustand wieder verbessert werden können, sodass aktuell eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 30 % machbar und zumutbar sei. Dies werde sich wegen der längerdauernd indizierten endokrinen Therapie auch in nächster Zeit nicht ändern (IV-act. 57-2). In einem gleichentags zu Handen der IV-Stelle erstellten Bericht hielt Dr. C.___ fest, dass ein typisches, klar diagnostizierbares Krebstherapie-assoziiertes Fatigue-Syndrom bestehe. Ergänzend zur Diagnosestellung könnte noch eine neuropsychologische Untersuchung hilfreich sein, welche eine semiobjektivierbare Beurteilung bei typischem kognitivem Fatigue gebe. Die Versicherte sei nach Austritt aus der Rehabilitation 30 % arbeitsfähig gewesen. Diese Arbeitsfähigkeit sei möglichweise nur wenig verbesserbar. Zentral sei eine langsame Steigerung, da sich die Versicherte an die steigende Belastung anpassen müsse. Der Eingliederung im Wege stehen könnte, dass die Versicherte die Reha- Therapie nicht weiterführen könne. Die Versicherte habe nur wenig Energieeinheiten pro Tag. Wenn sie arbeitstätig sei, seien die Energiereserven aufgebraucht und für ein Training sei dann nicht mehr viel Energie da. Ein Survivorship Fatigue Syndrom manifestiere sich darin, dass die Versicherten für einige Stunden ihre Energiereserven abrufen können und voll leistungsfähig seien, die Leistungsfähigkeit dann aber abnehme (IV-act. 60). A.f In einer E-Mail vom .___ 2021 teilte die Versicherte dem IV-Eingliederungsverantwortlichen mit, dass sie aufgrund von mehreren personellen Ausfällen im Team aktuell höherprozentig arbeite, was ihr jedoch Mühe bereite. Vor allem die langen Arbeitstage ohne zwischenzeitliche Ruhepausen würden ihr zu schaffen machen. Sie schätze es jedoch sehr, im Team aushelfen zu können. Denn auch das Team habe ihr in den schwierigsten Phasen (…) abgenommen. Sie schätze auch die Arbeit und möchte längerfristig in diesem Team verbleiben. Sie merke aber auch, dass sie schnell an die körperlichen Grenzen komme, wenn sie es mit den (…) übertreibe. Sie bat um um ein persönliches Treffen für einen Austausch (IV-act. 62). Noch gleichentags antwortete der IV-Eingliederungsverantwortliche, dass kürzlich die Arztberichte von Dr. F.___ eingetroffen seien, welche dem RAD zur medizintheoretischen

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5/14 Beurteilung zugestellt würden. Er schlage vor, die Stellungnahme des RAD abzuwarten und dann einen Gesprächstermin zu vereinbaren (IV-act. 63-1). In einem gleichentags geführten Telefongespräch erkärte der RAD gegenüber dem IV-Eingliederungsverantwortlichen, nach kurzer Aktendurchsicht der Meinung zu sein, dass eine weitere Erhöhung des Pensums möglich erscheine. Sollte die Versicherte subjektiv keine höhere Arbeitsfähigkeit für möglich erachten, wäre eine Begutachtung angezeigt. Die RAD-Stellungnahme werde in den nächsten drei Wochen erstellt werden (IV-act. 66-7; zur RAD- Beurteilung vgl. IV-act. 68). Anlässlich eines Gesprächs vom .___ 2021 bei der Versicherten, erklärte diese gegenüber dem IV-Eingliederungsverantwortlichen, dass sie noch immer 50 % ihres 60 %- Pensums arbeite, meist halbtags. Sie habe den Vorteil, (…) machen zu können. Die Arbeit gefalle ihr sehr gut, jedoch koste sie enorme Energie und nach zwei Stunden sei ihre Konzentration jeweils aufgebraucht. Als sie Stellvertretungen gemacht habe, sei sie total erschöpft gewesen und habe zu Hause gar nichts mehr machen können. Die 30 % seien die Belastungsgrenze. Der IV- Eingliederungsverantwortliche wies die Versicherte darauf hin, dass die IV-Stelle gemäss aktueller Aktenlage davon ausgehe, dass das Pensum noch steigerbar wäre. Da sie sich selbst subjektiv nicht mehr als zu 30 % arbeitsfähig fühle, werde es im Rahmen der Rentenprüfung noch zu weiteren Abklärungen kommen (IV-act. 66-7). A.g Mit Vorbescheid vom .___ 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Begehrens auf weitere berufliche Massnahmen in Aussicht mit der Begründung, dass die Versicherte gemäss Bericht des IV-Eingliederungsberaters das Arbeitspensum in der gewohnten Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wieder auf 30 % (50 % des 60 %-Pensums) habe steigern können und eine weitere Steigerung für die Versicherte im Hinblick auf die gesundheitliche Situation nicht möglich sei. Weitere berufliche Massnahmen seien somit nicht angezeigt (IV-act. 71). In einem Schreiben vom .___ 2021 erklärte die Versicherte, dass sie ein Gespräch mit der Arbeitgeberin geführt habe, bei dem ihr ein Änderungsvertrag mit einem neuen Pensum von 30 % statt 60 % vorgeschlagen worden sei. Der neue Arbeitsvertrag müsste jedoch vor (…) unterzeichnet werden. Sie habe Bedenken hinsichtlich einer sofortigen Vertragsänderung, weil sie Angst habe, dass sich die IV-Stelle dann zurückziehe und somit keine Leistungspflicht für die verbliebenen 30 % Krankheit bedingen würde. Seitens der Arbeitgeberin werde geprüft, ob bis zum Entscheid des RAD das Anstellungspensum bei 60 % belassen werde. Bezüglich des Entscheids über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sei sie bereit, auf die normalen Fristen zu verzichten, damit möglichst umgehend die Rentenprüfung veranlasst werden könne. Sie sei dankbar, wenn die notwendigen Schritte eingeleitet würden (IV-act. 80). Mit Verfügung vom .___ 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen im Sinne des Vorbescheids vom .___ 2021 ab (IV-act. 82). A.h In einem onkologischen Bericht des Brustzentrums St. Gallen vom .___ 2021 über die Vorstellung der Versicherten vom .___ 2021 wurde festgehalten, dass sich in der aktuellen klinischen und

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6/14 bildgebenden Kontrolle kein Hinweis für ein Tumorrezidiv oder Zweitkarzinom zeige. Eine adjuvante endokrine Therapie sei bei Hormonrezeptor-positivem Mammakarzinom indiziert über eine Dauer von mindestens fünf Jahren, wobei das Rezidivrisiko im Fall der Versicherten durch eine verlängerte Therapie von sieben bis zehn Jahren weiter gesenkt werden könne. Die Versicherte sei motiviert, die endokrine Therapie weiter einzunehmen. In einer reduzierten Dosierung von einer halben Tablette alle zwei Tage sei dies aktuell möglich, jedoch unter Inkaufnahme von Auswirkungen. Es gelte deshalb jedes Mal wieder zwischen dem Nutzen und den Auswirkungen der Therapie abzuwägen, um die Behandlungsdauer festzulegen (IV-act. 87-2 f.). A.i Am .___ 2021 füllte die Versicherte zu Handen der IV-Stelle einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt aus (IV-act. 95). In einem Bericht vom .___ 2021 hielt Dr. med. G.___, FMH Dermatologie und Venerologie, fest, dass aus dermatologischer Sicht keine Funktionseinschränkungen bestünden, die sich auf die berufliche Tätigkeit auswirken würden (IV-act. 101). A.j Mit Änderungsvertrag vom .___ wurde das Anstellungsverhältnis der Versicherten per .___ auf ein Pensum von 30 % reduziert (IV-act. 107). A.k Am .___ berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dass die Versicherte aktuell zu 30 % (drei Halbtage) arbeitsfähig sei (IV-act. 109). Am .___ hielt Dr. C.___ fest, dass die Versicherte aus seiner Sicht zu 60 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 144-3). Im Bericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom .___ zu einer neuropsychologischen Untersuchung vom .___ wurde festgehalten, dass eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung bestehe. Bei einer solchen Störung sei von einer arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit von 50-70 % auszugehen. Unter Einbezug der objektivierbaren psychophysiologischen Erschöpfbarkeit sei aus neuropsychologischer Sicht von einer Leistungsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (IV-act. 157). A.l Am 26. Januar 2023 erstattete das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Chirurgische Orthopädie und Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-act. 185- 1 f.). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung nannten die Sachverständigen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cancer-therapy related Fatigue-Syndrom mit körperlicher Dekonditionierung sowie einen Status nach leichter retraktiler Kapsulitis Schulter rechts (IV-act. 185-10 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Status nach einer depressiven Episode im .___ 2019 (gegenwärtig remittiert), einen Status nach malignem Melanom Fussrücken rechts, einen Status nach Hysterektomie bei Hypermenorrhoe .___ und einen Status nach Exzision eines Basalioms Scapula links im .___ 2019 (IV-act. 185-11). Weiter kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit ohne (…) sowie ohne repetitive

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7/14 Überkopfarbeit ab Oktober 2021 (nach Abschluss der psychoonkologischen Behandlung) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, gerechnet auf ein Pensum von 100 %, bestehe. In einer leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit, wechselbelastend, ohne repetitive Überkopfarbeit und ohne repetitives Heben/Tragen von Lasten über 10 kg (angepasste Tätigkeit) könne die Versicherte ebenfalls im Umfang von 50 %, gerechnet auf ein 100 % Pensum arbeiten, wobei die Einschätzung wiederum ab Oktober 2021 gelte (IV-act. 185-12). Die Einschränkung im Haushalt entspreche im Wesentlichen den durch das orthopädische Leiden bedingten Einschränkungen. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Fatigue-Symptomatik könne nicht begründet werden, da sich die Versicherte bei der Haushaltsarbeit die Arbeit einteilen könne (IV-act. 185-14). A.m Mit Vorbescheid vom 6. April 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht mit der Begründung, sie sei in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, während im Haushalt keine Einschränkungen bestünden. Bei Qualifizierung der Versicherten als Teilzeiterwerbstätige (60 % Erwerb, 40 % Haushalt) ergebe dies bei Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 30 % (IV-act. 198). A.n Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt R. Zahner, St. Gallen, am 22. Mai 2023 Einwand (IV-act. 203). Dem Einwand legte sie eine gleichentags von Dr. C.___ verfasste E-Mail bei. Dieser hatte darin namentlich kritisiert, dass das Gutachten ohne Einbezug eines onkologischen Facharztes mit Erfahrung in Fatigue erfolgt sei. Das Verständnis der Mechanismen der krebstherapie-assoziierten Fatigue erfordere Fachwissen. Die neuropsychologische Beurteilung erfasse nur die neurokognitiven Fähigkeiten zu einem energetisch guten Zustand. In Bezug auf die Einschränkungen sei die Untersuchung falsch negativ und müsse wiederholt werden. Zudem beträfen die Einschränkungen durch die Behinderungen der Energiereserven alle Lebensbereiche, weshalb es nicht korrekt sei, die Alltagsarbeit und die Erwerbsarbeit zu trennen. Es müssten bei der Beurteilung der prozentualen Arbeitsfähigkeit zwingend die Arbeitsversuche mit höherem Pensum berücksichtigt werden (IV-act. 203-9; zu den eingereichten Eigen- und Fremdeinschätzungen betreffend Arbeitsversuche vgl. IV-act. 203-11 ff. und 205). A.o Am .___ 2023 erfolgte eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten (IV-act. 221), wobei die Abklärungspersonen die Einschränkung im Haushalt unter Berücksichtigung einer Schadenminderungspflicht von Familienmitgliedern auf 0 % schätzten (IV-act. 221-12 ff.). A.p Im Rahmen einer zweiten Anhörung zum Vorbescheid vom 6. April 2023 (IV-act. 222) nahm die Versicherte am 4. März 2024 erneut Stellung (IV-act. 227) und berief sich dabei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einen zwischenzeitlich ergangenen Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2023 zu einer Sprechstunde in der Onkologie des Spitals I.___ vom 7. Juli 2023, in welchem dieser längerfristig von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (IV-act. 215).

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8/14 A.q Mit Verfügung vom 13. März 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (IV-act. 228). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Zahner vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. April 2024 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 13. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr seien die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen aus IVG (Rente) zuzusprechen. Eventualiter sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten bei der asim Begutachtung Universitätsspital Basel einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c In ihrer Replik vom 19. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. G 8). B.d Mit Schreiben vom 30. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest und verzichtete auf die Erstattung einer ausführlichen Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 2. Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

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9/14 teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Wenn eine versicherte Person auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht voll erwerbstätig gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad nicht anhand eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) zu berechnen, sondern anhand der gemischten Methode. Hierbei ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2019, 8C_820/2018, E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige eingestuft (IV-act. 228), was von letzterer kritisiert wird (act. G 1 S. 9). Angesichts der noch unvollständigen medizinischen Aktenlage (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) braucht die Statusfrage vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. 3. 3.1 Hinsichtlich des Erwerbsteils stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf das ZMB-Gutachten, welches der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 185-12). 3.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert dieses Gutachtens (act. G 1 S. 6 ff.). Sie bemängelt, dass bei der Begutachtung kein Onkologe/Hämatologe mitgewirkt habe. Die gutachterlichen Experten wären verpflichtet gewesen, weitere medizinische Fachpersonen beizuziehen, wenn sie, wie vorliegend, mit Fragen konfrontiert worden seien, die nicht zu ihren Fachgebieten gehörten. Auch sei die gutachterliche Herleitung der Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit mangels einer nachvollziehbaren Diskussion des Cancer Related Fatigue Syndroms nicht überzeugend. Eine Diskussion der plausibel begründeten Angaben von Dr. C.___, der ein ausgewiesener Facharzt für Tumorerkrankungen sei, könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtige, sei unvollständig (act. G 1 S. 7). Auch fehle im Gutachten eine nachvollziehbare gutachterliche Konsensdiskussion, namentlich eine nachvollziehbare Diskussion zum Cancer Related Fatigue Syndrom und dies obwohl die neurologische Gutachterin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Konsensbeurteilung durch die übrigen Fachgutachter, insbesondere durch die psychiatrische Fachgutachterin sowie die Neuropsychologin, mitgetragen werden müsse. Die Konsensbeurteilung erschöpfe sich in der Aneinanderreihung der Krankheitsgeschichten der einzelnen Fachdisziplinen, was einen deutlichen Mangel des Gutachtens darstelle, da keine echte und umfassende Gesamtbewertung erfolgt sei. Schliesslich seien auch die Arbeitsversuche im Gutachten

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10/14 nicht berücksichtigt worden, was ein weiterer Mangel des Gutachtens sei (act. G 1 S. 8). Schliesslich spreche sich das Gutachten ohnehin erst zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt Oktober 2021 aus. Für die Zeit davor enthalte es keine Arbeitsfähigkeitsschätzung, während der Rentenanspruch bereits ab November 2020 in Frage komme (act. G 1 S. 9). 3.3 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte ZMB-Gutachten ist mit der Beschwerdeführerin als mangelhaft einzustufen. Denn wie im neurologischen Teilgutachten korrekt ausgeführt worden ist, gilt es im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Folgen der Tumorerkrankung bzw. der operativen und adjuvanten therapeutischen Massnahmen im Verlauf zu beurteilen (IV-act. 185-59). Angesichts dessen und da die internistische Gutachterin darauf hingewiesen hat, dass bei spezifischen Fragen zu den Folgen der Krebstherapie ein Onkologe beizuziehen sei (IV-act. 185-42), wäre der Beizug eines onkologischen Fachspezialisten angezeigt gewesen. Wenn sich die Gutachtenspersonen nicht im Stande gefühlt haben, eine onkologische Beurteilung abzugeben, obwohl gerade die Beurteilung der Folgen der Tumorerkrankung im Zentrum der Begutachtung gestanden hat, wären sie, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, verpflichtet gewesen, eine entsprechende Fachperson beizuziehen. Dass eine solche gemäss Angaben der internistischen Expertin im Begutachtungszentrum im Zeitpunkt der Begutachtung nicht zur Verfügung gestanden hat (IV-act. 185-42), ändert nichts daran. Vielmehr hätte eine geeignete Fachperson ausserhalb des Begutachtungsinstituts konsultiert werden können oder aber der Begutachtungsauftrag hätte als Ganzes zurückgewiesen werden müssen. Es geht jedenfalls nicht an, dass in einem Fall, in dem die Beurteilung der Folgen der Krebserkrankung im Zentrum des Begutachtungsauftrags steht, letztlich einzig ein Neurologe über den Umfang der Einschränkungen entscheidet. Gerade dies ist im vorliegenden Gutachten jedoch geschehen, indem abschliessend auf die neurologische Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 185-62) abgestellt worden ist. Denn die orthopädische Expertise hat sich naturgemäss nicht zu den onkologischen Leiden und Therapiefolgen ausgesprochen (IV-act. 185-44 ff.). Die psychiatrische Expertise hat sich im Wesentlichen in der Beurteilung erschöpft, dass seitens der Psychiatrie kein Leiden mehr vorliegt (IV-act. 185-70 f.). Das neuropsychologische Teilgutachten hat sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend ausgesprochen (IV-act. 185-81 f.) und im internistischen Teilgutachten ist für die Beurteilung des Fatigue-Syndroms auf das neurologische und psychiatrische Fachgutachten verwiesen worden und für spezifische Fragen zu den Folgen der Krebstherapie, wie bereits erwähnt, auf den notwendigen Beizug eines Onkologen hingewiesen worden (IV-act. 185-42). 3.4 Der fehlende Beizug eines Onkologen und das einseitige Abstellen auf die seitens des Neurologen attestierte Arbeitsunfähigkeit wirken umso gravierender als der Neurologe im Teilgutachten explizit darauf hingewiesen hat, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Konsensbeurteilung durch die übrigen Fachgutachter, insbesondere durch die psychiatrische

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11/14 Fachgutachterin und die Neuropsychologin, mitgetragen werden müssten (IV-act. 185-61). Dem Neurologen war mithin bewusst, dass sich der Umfang der Einschränkungen nicht einzig aus neurologischer Sicht bestimmen lässt. Im interdisziplinären Konsens findet dann aber keine ausreichende Konsensbesprechung statt. Soweit ersichtlich, besteht die Konsensbeurteilung des Gutachtens zu einem grossen Teil aus Textblöcken, die aus den Teilgutachten reinkopiert worden sind (IV-act. 185-5 ff.) und infolgedessen ist im Gutachten auf die vom Neurologen postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden (IV-act. 185-12), da in den anderen Teilgutachten keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind. Eine umfassende Konsensbesprechung, namentlich der onkologischen Therapiefolgen wie der Cancer-related-Fatigue-Symptomatik oder der Auswirkungen der endokrinen Therapie, fehlt. Im Gutachten wird nicht differenziert, welche Einschränkungen als Folge der endokrinen Therapie und welche als Folge der Fatiguesmyptomatik zu betrachten sind und wie sich die verschiedenen Therapien und Einschränkungen gegenseitig verstärken und überlagern. Zwar lassen sich möglicherweise die Ursachen einer Einschränkung nicht immer genau trennen, wie die Beschwerdegegnerin moniert (act. G 6 S. 3). Zumindest müssten die möglichen Ursachen jedoch diskutiert werden. Auch kommt gerade bei multikausalen Einschränkungen einer umfassenden polydisziplinären Konsensbesprechung erhöhtes Gewicht zu. 3.5 Stossend ist in diesem Zusammenhang auch, dass im gesamten Gutachten praktisch keine Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzteschaft stattfindet (unter allfällige Angaben von Dritten [auch behandelnde Ärzte] steht in den Teilgutachten jeweils "keine"; vgl. z.B. IVact. 185-57). Ebenso befassten sich die Gutachter nicht mit den gescheiterten Arbeitsversuchen mit höherem Pensum. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Aktenlage, namentlich auch mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen, stellt für sich brereits einen Mangel dar (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2013, 8C_38/2013, E. 4.4.4), der umso gravierender wirkt, wenn als bedeutend erscheinende Fachdisziplinen nicht in die Begutachtung miteinbezogen worden sind. 3.6 Unvollständig wirkt die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich der endokrinen Therapie. Im onkologischen Bericht des Brustzentrums des KSSG vom .___ 2021 sind die geklagten Beschwerden vor allem als Folge der adjuvanten endokrinen Therapie angesehenen worden, die mindestens fünf, allenfalls sogar für fünf bis sieben Jahre indiziert sei. Zwar sei die Einnahme in reduzierter Dosis möglich, jedoch unter Inkaufnahme von Nebenwirkungen. Es sei jedes Mal zwischen Nutzen und Nebenwirkungen der Therapie abzuwägen (IV-act. 87 und 128). Nicht nur setzten sich die Sachverständigen des ZMB mit diesem Bericht des KSSG nicht auseinander. Vielmehr findet im Gutachten, soweit ersichtlich, generell keine Diskussion von Nutzen und Nebenwirkungen der endokrinen Therapie statt, was angesichts der fehlenden Beteiligung eines Onkologen auch nicht verwundert. Es ist nämlich anzunehmen, dass die Frage nach der Zumutbarkeit und dem Nutzen einer allfälligen weiteren Reduzierung der Medikamentendosis nicht ohne Beizug eines Onkologen –

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12/14 möglicherweise ist sogar der Beizug weiterer Fachpersonen wie eines Gynäkologen erforderlich – beantwortet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2022, 8C_163/2022, E. 4.6). Folglich waren die Sachverständigen nicht in der Lage, eine Nutzen-Risiko-Abwägung der endokrinen Therapie vorzunehmen und eine umfassende Beurteilung zu den Therapiefolgen und risiken abzugeben. Sie wären folglich verpflichtet gewesen, entsprechende Fachpersonen beizuziehen, zumal auch gestützt auf die übrige Aktenlage die Auswirkungen der endokrinen Therapie nicht abgeschätzt werden können. 3.7 Weiter fehlt in der Konsensbesprechung des ZMB-Gutachtens eine umfassende retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein Pensum von 100 %) gilt laut Gutachten erst ab Oktober 2021 (IV-act. 185-12), während der frühest mögliche Beginn des Rentenanspruchs bei IV-Anmeldung im März 2020 (IV-act. 24) auf den September 2020 fällt (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), sofern zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr bereits abgelaufen gewesen sein sollte (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich vor (act. G 6 S. 4 f.), dass im Gutachten der Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf das Ende der psychoonkologischen Therapie gesetzt worden sei, weshalb anzunehmen sei, die Beurteilung gelte nicht erst ab Oktober 2021 (Verschrieb), sondern ab Oktober 2020 (betreffend Bericht zum Abschluss der psychoonkologischen Behandlung im Oktober 2020 vgl. IV-act. 54-3). Die Interpretation der Beschwerdegegnerin ist zwar durchaus denkbar, andererseits handelt es sich dabei aber lediglich um eine Mutmassung, die durch die Gutachterstelle nicht verifiziert worden ist. Selbst wenn die Interpretation der Beschwerdegegnerin stimmen würde, würde die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur bis Oktober 2020 zurückreichen. Im psychiatrischen Teilgutachten ist aber beschrieben worden, dass in den Jahren 2019 bis 2021 psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (IV-act. 185-71), weshalb grundsätzlich auch dieser Zeitraum und die Umstände, die zu einer allfälligen Remission der depressiven Episode geführt haben (IV-act. 185-70), von Interesse sind. Angesichts der grossen Bedeutung, welche der Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Beurteilung des Rentenanspruchs zukommt, drängen sich auch zur retrospektiven Beurteilung weitere Abklärungen auf. 3.8 Schliesslich fehlt im ZMB-Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich. Im vorliegenden Fall, in dem eine Fatigue-Symptomatik im Raum steht, überzeugt es nicht, wenn quantitative Einschränkungen mit dem blossen Hinweis darauf, dass im Haushaltsbereich die Zeit frei eingeteilt werden könne, verneint werden (IV-act. 185-14). Gerade bei der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Fatigue-Symptomatik scheint eine gesamtheitliche Betrachtung aller Einschränkungen – unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen – erforderlich. Die zusätzlich durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltsabklärung vermag die nicht überzeugende gutachterliche Beurteilung für den Haushaltsbereich nicht wettzumachen, da daran keine

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13/14 medizinischen Fachpersonen mitgewirkt haben und eine gesamtheitliche medizinische Betrachtung des Aufgaben- und Arbeitsbereichs nicht stattgefunden hat (IV-act. 221). Auch mangelt es bei den Beurteilungen im Haushaltsbereich an einer Einschätzung eines Onkologen. Ob neben der Onkologie noch weitere Fachdisziplinen miteinzubeziehen sind, ist von medizinischer Seite (RAD und zu beauftragende Gutachterstelle) zu evaluieren. 3.9 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden. Die angefochtene Verfügung ist damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen. Demnach ist sie aufzuheben. Angesichts der bisher fehlenden Klärung der Auswirkungen der endokrinen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit sowie des im Rahmen der Begutachtung fehlenden Beizugs der Fachdisziplin Onkologie und gegebenenfalls weiterer Fachdisziplinen, ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten medizinischen Begutachtung und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. dazu BGE 139 V 100 E. 1.1 und 137 V 264 f. E. 4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts vom 9. Februar 2018, 8C_580/2017, E. 3.1, und vom 11. August 2022, 8C_163/2022, E. 4.6 f.). 4. 4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu

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14/14 beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird im Sinn der vorstehenden Erwägungen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung dahingehend gutgeheissen, dass die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2025 Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG: Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden. Die angefochtene Verfügung ist damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen. Demnach ist sie aufzuheben. Angesichts der bisher fehlenden Klärung der Auswirkungen der endokrinen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit sowie des im Rahmen der Begutachtung fehlenden Beizugs der Fachdisziplin Onkologie und gegebenenfalls weiterer Fachdisziplinen, ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten medizinischen Begutachtung und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2025, IV 2024/85).

2026-04-10T06:40:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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