Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.12.2024 Entscheiddatum: 14.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 42 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Einkommensvergleich. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und „Heilung“ dieser Verletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2024, IV 2024/82). Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/82 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld Advokatur & Notariat, Neugasse 43, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung im Gastronomiebereich absolviert und arbeite aktuell mit einem Pensum von 30 Prozent in der Gastronomie. Im Juli 2017 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung verschiedener medizinischer Berichte (IV-act. 7), der Versicherte leide an einem metabolischen Syndrom, an einer Adipositas, an einem Diabetes mellitus Typ II, an einer Dyslipidämie, an einer Hypertonie sowie an einem chronischen muskulo-skelettalen Schmerzsyndrom. Sein Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen sechs Monaten deutlich verbessert. Er habe 15 Kilogramm abgenommen, wodurch sich das HbA1c sowie der Blutdruck normalisiert hätten. Nachdem weitere medizinische Berichte eingegangen waren, hielt die RAD- Ärztin Dr. B.___ im September 2017 fest, aus ihrer Sicht liege keine Diagnose vor, die die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einschränken würde (IV-act. 18). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit einer Verfügung vom 6. November 2017 ab (IV-act. 23). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei nur vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er nun wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Im Mai 2022 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 24). Die IV-Stelle forderte ihn am 11. Mai 2022 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 6. November 2017 glaubhaft zu machen (IV-act. 26). Im Juni 2022 berichtete Dr. med. C.___ (IV-act. 29), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich sicherlich deutlich verschlechtert, aber nicht so sehr, dass eine IV-Rente bewilligt würde. Jedoch wären berufliche A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen sinnvoll, da der Versicherte seine angestammte Tätigkeit in der Gastronomie nicht mehr allzu lange werde ausüben können. Am 30. Juni 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich vom RAD untersuchen zu lassen (IVact. 30). Die Untersuchung fand am 12. Juli 2022 statt. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ berichtete am 14. Juli 2022 (IV-act. 31), der Versicherte sei sehr kooperativ gewesen. Verdeutlichungstendenzen hätten nicht festgestellt werden können. Das Aus- und Ankleiden sei dem Versicherten unauffällig gut gelungen. Bei der klinischen Untersuchung seien Schmerzen in der rechten Rumpfseite bei der Lateralflexion nach links und nach rechts sowie eine endgradig schmerzhafte Innenrotation der rechten Hüfte aufgefallen. Wahrscheinlich leide der Versicherte an einem lumbospondylogenen Syndrom. Möglicherweise liege auch eine Hüftproblematik rechts vor. Der Diabetes mellitus habe sich verschlechtert. Wahrscheinlich bestehe auch eine psychische Problematik. Auffällig seien viele psychosoziale Probleme. Gemäss den Angaben des Versicherten und seines Hausarztes seien in den letzten Jahren aus Kostengründen keine spezialärztlichen Konsultationen erfolgt. Trotz der rudimentären Diagnostik habe die Belastbarkeit des Versicherten für die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie in den letzten Jahren abgenommen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ihm wohl zu mindestens 80 Prozent zumutbar. Nach einem „Assessmentgespräch“ mit dem Versicherten hielt eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle im August 2022 fest (IV-act. 49), der Versicherte habe angegeben, dass er sich auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit als nur zu 20 Prozent arbeitsfähig sehe. Sie habe ihm erklärt, dass dieses Pensum selbst für Integrationsmassnahmen oder für einen Arbeitsversuch zu tief sei. Der Versicherte habe keine Bereitschaft gezeigt, mit einem höheren Pensum an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Er habe die Rentenprüfung gewünscht. Mit einer Mitteilung vom 3. August 2022 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 51). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medexperts AG am 18. April 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 83). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Compliance und die Mitarbeit seien im Rahmen der Untersuchung vollständig gegeben gewesen. Hinweise auf eine Selbstlimitation hätten nicht festgestellt werden können. Allerdings habe das subjektiv empfundene Ausmass der Schmerzen weder im Rahmen der Begutachtung beobachtet noch anhand der Befunde nachvollzogen werden können. Während der Anamneseerhebung, die im Sitzen erfolgt sei, hätten A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Anzeichen körperlicher Schmerzen beobachtet werden können. Auch im Rahmen der endlagigen Funktionsprüfung der Lendenwirbelsäule seien nur leichte Beschwerden aufgetreten. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von geringen degenerativ bedingten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule mit einer pseudoradiculären Ausstrahlung in das rechte Bein unauffällig gewesen. Für die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie sei ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 Prozent zu attestieren. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Die neurologische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von Gefühlsstörungen, die keiner Nervenwurzel und keinem peripheren Nerv zugeordnet werden könnten, unauffällig gewesen. Aus neurologischer Sicht könne keine Gesundheitsbeeinträchtigung diagnostiziert werden. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe einen gepflegten, durchaus eleganten und modischen Eindruck hinterlassen. In der Interaktion sei er freundlich, kooperativ, motiviert und engagiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Mnestik und die Orientierung seien allseits gegeben gewesen. Die Konzentration habe unauffällig gewirkt. Der Rechentest sei gut gelungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gegeben gewesen. Die Stimmung habe insgesamt ausgeglichen, aber leicht angespannt gewirkt. Hinweise auf eine schwere psychiatrische Störung hätten sich nicht feststellen lassen. Der Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese verursache leicht bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontanaktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt um zehn Prozent eingeschränkt. Der internistische Sachverständige führte aus, der Versicherte leide an einem schlecht kontrollierten Diabetes mellitus Typ II, an einer Adipositas und an einer arteriellen Hypertonie. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der pneumologische Sachverständige hielt fest, die mannigfaltigen Probleme des Versicherten erhellten sich ihm in keiner Weise. Die Lunge sei funktionell gesund. Die früher diagnostizierte Schlafapnoe sei klinisch unbedeutend. Die vorgebrachten Atembeschwerden entbehrten einer objektivierbaren Grundlage. Sie seien funktionell bedingt. Aus pneumologischer Sicht sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, der Versicherte leide an beginnenden mehretagigen Abnützungen der Lendenwirbelsäule mit einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte subligamentären, medio-links-lateralen Discushernie L5/S1 sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich sei ihm zu 50 Prozent, eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu 90 Prozent zumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 86). Mit einer Verfügung vom 20. April 2023 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 88). Am 22. Mai 2023 liess der Versicherte eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (IV-act. 93). Am 5. Juli 2023 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung (IV-act. 100). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-act. 103). A.d. Mit einem Vorbescheid vom 17. Juli 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 107). Dagegen liess der Versicherte am 21. September 2023 einwenden (IV-act. 109), die Annahme der IV-Stelle, er könne mit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung deutlich mehr verdienen als ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung, sei „reichlich abwegig und vollkommen willkürlich“. Er könne nicht nachvollziehen, wie das Invalideneinkommen berechnet worden sei. In einer adaptierten Tätigkeit könne er nicht mehr als in der angestammten Tätigkeit verdienen, weshalb er als für jede in Frage kommende Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsunfähig qualifiziert werden müsse. Ihm stehe also mindestens eine halbe Rente zu. Die Sache sei aber noch gar nicht spruchreif, denn vom 10. bis zum 15. September 2023 sei er wegen einer Prostatitis mit einer begleitenden Pyelonephritis und wegen einer Nephrolithiasis links hospitalisiert gewesen. Sein Gesundheitszustand sei also momentan nicht stabil. Die Klinik für Urologie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 29. September 2023 (IV-act. 113), unter der stationären antibiotischen Medikation habe sich der Zustand des Versicherten rasch gebessert. Er habe am 15. September 2023 aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Bis zum 4. Oktober 2023 werde er die antibiotische Therapie ambulant fortsetzen müssen. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt am 27. Oktober 2023 fest, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten sei wahrscheinlich nur vorübergehender Natur gewesen; trotzdem sollten noch sämtliche Berichte eingeholt und gewürdigt werden (IV-act. 114). In der Folge nahm die IV-Stelle einen Bericht der Klinik für Infektiologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. Oktober 2023 zu den Akten (IV-act. 120). Darin A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. wurde ausgeführt, unter der ambulanten Fortsetzung der antibiotischen Behandlung hätten sich die Beschwerden des Versicherten stetig weiter gebessert. Obwohl der Versicherte noch über Restbeschwerden an der rechten Niere geklagt habe (die Nephrolithiasis sei aber links aufgetreten), sei die Behandlung vorerst abgeschlossen worden. Die Klinik für Urologie werde bezüglich der Restbeschwerden eine weitere Untersuchung durchführen. Am 29. November 2023 berichtete die Klinik für Urologie des Kantonsspitals St. Gallen, weder sonographisch noch klinisch hätten suspekte Befunde festgestellt werden können (IV-act. 127). Nach einer Würdigung dieser Berichte hielt die RAD-Ärztin Dr. D.___ am 6. Februar 2024 fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nach der Begutachtung nur vorübergehend verschlechtert (IV-act. 128). Am 6. Februar 2024 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Möglichkeit, Stellung zu den Ergebnissen der weiteren Abklärungen zu nehmen (IV-act. 130). Auf ein entsprechendes Begehren hin gewährte sie eine „einmalige“ Fristerstreckung (IV-act. 134). Der Versicherte ersuchte am 1. März 2024 um eine weitere Fristerstreckung (IVact. 135). Mit einer Verfügung vom 5. März 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 136). A.f. Am 19. April 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Sie hätte eine weitere polydisziplinäre Begutachtung durchführen lassen müssen. Das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden. Die Feststellung, der Beschwerdeführer müsse nun „trotz massiver Einschränkungen“ 30 Prozent mehr verdienen können als zuvor ohne Einschränkungen, sei „vollkommen absurd und schlicht willkürlich“. Eine Begründung für diese willkürliche Schlussfolgerung sei in der angefochtenen Verfügung nicht zu finden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 3. August 2022 auf die Prüfung des im Mai 2022 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Folglich beschränkt sich auch dieses Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. November 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der massgebende medizinische Sachverhalt sei vollständig ermittelt worden. Die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Herbst 2023 sei invalidenversicherungsrechtlich irrelevant. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, leidensadaptierte Hilfsarbeiten zu verrichten. Das Invalideneinkommen sei folglich zu Recht ausgehend vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne ermittelt worden. Gehe man von einem ebenfalls dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprechenden Valideneinkommen aus, obwohl der Beschwerdeführer stets nur deutlich tiefere Löhne erzielt habe, und berücksichtige man einen Tabellenlohnabzug von zehn Prozent, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 Prozent. B.b. Am 11. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 5). B.c. Der Beschwerdeführer liess am 11. September 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). B.d. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese Rüge muss als Erstes geprüft werden. Sollte die Beschwerdegegnerin nämlich tatsächlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben, könnte diese Verfahrensrechtswidrigkeit nur durch eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs behoben werden. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich allerdings bei sorgfältiger Interpretation entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn (Art. 42 ATSG), sondern vielmehr eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) gerügt hat. Er hat nämlich geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht dazu geäussert, wie sie das Invalideneinkommen ermittelt habe. Diese Rüge ist unbegründet, denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sie vom Medianlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Männer, Niveau 1, 2022) ausgegangen sei. Damit hat sie ihre Begründungspflicht erfüllt, die im Übrigen keinen Selbstzweck verfolgt, sondern nur dazu dient, es der versicherten Person zu erlauben, sich fundiert für oder gegen die Anfechtung einer Verfügung zu entscheiden und eine allfällige Beschwerde substantiiert zu begründen. In einem anderen Punkt hat die Beschwerdegegnerin allerdings tatsächlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im engeren Sinn (Art. 42 ATSG) verletzt. Der Beschwerdeführer hat nach der Gewährung einer „einmaligen“ Nachfrist für die Stellungnahme zu den aktuellsten Akten am 1. März 2024 um eine weitere Fristerstreckung ersucht. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Begehren in der Folge aber nicht behandelt, sondern direkt am 5. März 2024 die angefochtene Verfügung erlassen, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, doch noch Stellung zu den Akten zu nehmen. Diese Gehörsverletzung müsste an sich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Sache müsste also an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden und diese müsste sich mit dem Fristerstreckungsgesuch vom 1. März 2024 befassen. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes besteht allerdings die Möglichkeit, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu „heilen“. Damit ist jedoch keine „echte“ Heilung (nämlich die Behebung der Verfahrensrechtswidrigkeit), sondern vielmehr das „Ignorieren“ der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemeint. Ein solches „Ignorieren“ ist zulässig, wenn der Verfügungsadressat ausdrücklich erklärt oder zumindest eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine rasche materielle Erledigung der Sache einem in jeder Hinsicht formal korrekten Entscheid vorzieht. Der Beschwerdeführer ist durch einen seit Jahren im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, der die Gehörsverletzung erkannt haben muss. Trotzdem hat er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form der unbegründeten Verweigerung einer weiteren Fristerstreckung nicht gerügt. Das kann nur dahingehend interpretiert werden, dass er bereit gewesen ist, zugunsten einer raschen materiellen Erledigung der Sache auf die Behebung dieser Verfahrensrechtswidrigkeit zu verzichten. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist folglich zu „ignorieren“. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.
Bei der im Mai 2022 eingereichten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, was bedeutet, dass das Eintreten auf diese Anmeldung das Meistern der Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert hat. Der Versicherte hat also eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung seines ersten Leistungsbegehrens glaubhaft machen müssen. Das ist ihm mit dem von ihm eingereichten Bericht von Dr. C.___ nicht gelungen, denn Dr. C.___ hatte zwar auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen, zugleich aber auch geltend gemacht, der Gesundheitszustand sei nicht so schlecht, dass eine IV-Rente bewilligt würde. Wohl in Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfahrensrechtswidrigkeit in der Form der Verletzung der Vorbescheidspflicht begangen hat, die aus formalen Gründen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führten müsste. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 17. Juli 2023 einen Vorbescheid erlassen, aber dieser hat in der Folge seine Wirkung verloren. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Veränderung seines Gesundheitszustandes hingewiesen hatte, hat die Beschwerdegegnerin nämlich das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen und weitere Abklärungen getätigt. Nach dem Abschluss dieser Abklärungen hätte sie einen weiteren Vorbescheid erlassen müssen, denn nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nur mit einem Vorbescheid gewahrt werden, wobei das Bundesgericht die Auffassung vertritt, ein Vorbescheid umfasse mehr als ein „gewöhnliches“ Schreiben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs; er beinhalte nämlich auch eine Ankündigung des vorgesehenen Entscheides. Nach der allzu formalistischen Ansicht des Bundesgerichtes müsste die angefochtene Verfügung also wegen einer Verletzung der Vorbescheidspflicht aufgehoben werden, weil die Beschwerdegegnerin nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens keinen (weiteren) Vorbescheid erlassen hat. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer allerdings am 6. Februar 2024 die zwischenzeitlich eingegangenen Akten sowie die Aktenwürdigung des RAD zur Verfügung gestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Zudem hat sie ihn darauf hingewiesen, dass sie am bisherigen Entscheid festhalte, was sich augenscheinlich auf den Vorbescheid vom 17. Juli 2023 bezogen hat. Das Schreiben vom 6. Februar 2024 hat damit alle Elemente eines typischen Vorbescheides enthalten. Eine Verletzung der Vorbescheidspflicht könnte nur darin erblickt werden, dass dieses Schreiben nicht mit „Vorbescheid“ betitelt gewesen respektive dass ihm kein Verfügungsentwurf mit dem Wasserzeichen „Vorbescheid“ beigelegt worden ist. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen einer (angeblichen) Verletzung der Vorbescheidspflicht erwiese sich damit als überspitzt formalistisch. 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Annahme, dass keine weiteren aussagekräftigen medizinischen Berichte existierten, hat die RAD-Ärztin Dr. D.___ in der Folge eine eigene Untersuchung mit dem Ziel durchgeführt, nach Anhaltspunkten für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit November 2017 zu forschen. Mit dem Ansetzen des Untersuchungstermins ist die Beschwerdegegnerin nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weil sich diese Untersuchung ausschliesslich auf die Frage beschränkt hat, ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit November 2017 glaubhaft sei. Diese Untersuchung ist also nur eine „Hilfestellung“ beim Meistern der Eintretenshürde gewesen, wobei allerdings nicht ganz nachvollziehbar ist, welche Gründe die RAD-Ärztin Dr. D.___ zu diesem nicht der üblichen Praxis entsprechenden Vorgehen bewegt haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die RAD-Ärztin Dr. D.___ objektive klinische Befunde erhoben hat, die auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens hingewiesen haben. Sie hat deshalb die Auffassung vertreten, dem Versicherten sei es gelungen, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen sind (notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien) überzeugend, weshalb die Beschwerdegegnerin letztlich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 4. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4.1. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Ausbildung im Gastronomiebereich absolviert und anschliessend auch in der Gastronomie gearbeitet, aber dabei hat es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt. Weder die (niederschwellige) Ausbildung noch die Berufserfahrung haben es dem Beschwerdeführer ermöglicht, qualifizierte Arbeiten auszuführen und einen über einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn liegenden Lohn zu erzielen. Der Beschwerdeführer ist folglich als ein Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Das Valideneinkommen entspricht also dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG eingeholt. Die medizinischen Sachverständigen haben den Beschwerdeführer persönlich orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch, internistisch und pneumologisch untersucht. Sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der neurologische, der internistische und der pneumologische Sachverständige haben keine Gesundheitsbeeinträchtigung feststellen können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Diese Schlussfolgerung haben sie überzeugend mit dem für ihr jeweiliges Fachgebiet unauffälligen objektiven klinischen Befund begründet. Der orthopädische Sachverständige hat zwar eine Beeinträchtigung an der Lendenwirbelsäule objektivieren können, aber der objektive klinische Befund ist nur geringgradig ausgeprägt gewesen. Das Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten überzeugt vor diesem Hintergrund ohne Weiteres. Da es dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht möglich ist, ein Erwerbseinkommen mit einem höheren Ausgangswert als in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu erzielen, ist der Arbeitsfähigkeitsgrad für die angestammte Tätigkeit irrelevant. Der psychiatrische Sachverständige hat ebenfalls einen weitestgehend unauffälligen objektiven klinischen Befund beschrieben. Das Attest eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von zehn Prozent überzeugt (notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien) angesichts des im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen weitest gehend unauffälligen objektiven klinischen Befund nicht vollständig, aber das psychiatrische Teilgutachten der medexperts AG belegt immerhin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 90 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Gestützt auf das ansonsten in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der medexperts AG steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent zumutbar gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte aus der Zeit zwischen der Begutachtung und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung haben gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung der RAD-Ärztin Dr. D.___ keinen Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in jenem Zeitraum enthalten. Gemäss jenen Berichten ist der Beschwerdeführer zwar im Herbst 2023 an einer Prostatitis mit einer begleitenden Pyelonephritis und an einer Nephrolithiasis erkrankt, aber bei diesen Krankheitsbildern hat es sich um vorübergehende Erkrankungen gehandelt, die sich rasch wieder gebessert haben. Bereits einen Monat nach dem Beginn der Behandlung haben bezüglich dieser 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat sein Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „IV-Rentenfall“ durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 80 Prozent von 4’000 Franken, also auf 3’200 Franken, festzusetzen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Beschwerdebilder keine objektiven klinischen Befunde mehr festgestellt werden können. Somit kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit kann nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ausführen kann, die keine besonderen Belastungen für den Rücken mit sich bringen. Da der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht, kann der Betrag bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von mindestens 90 Prozent rechtfertigt sich kein solcher Abzug. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich maximal zehn Prozent. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Rentenanspruch besteht, erweist sich die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 3’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 42 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Einkommensvergleich. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und „Heilung“ dieser Verletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2024, IV 2024/82).
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2026-04-10T06:59:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen