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St.Gallen Versicherungsgericht 13.01.2025 IV 2024/81

13 janvier 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,097 mots·~25 min·5

Résumé

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts herangezogene Gutachten beantwortet wesentliche Fragen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf abgestellt hat. Für eine erneute v.a. neuropsychologische Abklärung ist der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie die Sanktionsmöglichkeit nach Art. 43 Abs. 3 ATSG notwendig, da Hinweise auf eine eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestehen. Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2025, IV 2024/81).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/81 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.05.2025 Entscheiddatum: 13.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.01.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts herangezogene Gutachten beantwortet wesentliche Fragen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf abgestellt hat. Für eine erneute v.a. neuropsychologische Abklärung ist der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie die Sanktionsmöglichkeit nach Art. 43 Abs. 3 ATSG notwendig, da Hinweise auf eine eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestehen. Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2025, IV 2024/81). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 13. Januar 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr. IV 2024/81

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Stach, Poststrasse 17, Postfach 1944, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) erkrankte an einer Covid-19-Infektion, welche eine Hospitalisation vom 13. August 2021 bis 16. September 2021 mit Intubation und mechanischer Ventilation zur Folge hatte (Verlegungsbericht Klinik für Allgemeine Innere Medizin/Hausarztmedizin des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 22. September 2021, IV-act. 15). Auf den Spitalaufenthalt folgte vom 16. September 2021 bis 12. Oktober 2021 ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ (Austrittsbericht vom 15. Oktober 2021, IV-act. 17-2 ff.). Durch ihre Arbeitgeberin, die C.___ AG, wurde die Versicherte am 3. Oktober 2021 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-act. 1). Vom 16. bis 22. Oktober 2021 war die Versicherte zur Abklärung einer sklerosierenden Cholangitis in stationärer Abklärung und Therapie (Austrittsbericht Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des KSSG vom 28. Oktober 2021, IV-act. 26). A.b In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. November 2021 gab die Versicherte an, sie habe keinen Berufsabschluss. Ihre Kinder seien 19__ und 20__ geboren. Seit 2004 habe sie in einem Pensum von 80 % als Maschinenführerin gearbeitet. Schon längere Zeit bzw. seit dem Jahr 2005 leide sie unter einem Sjögren-Syndrom und seit August 2021 an den Folgen einer Covid-Infektion mit sehr schwerem Verlauf inkl. Intubation. Seit 2. August 2021 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 7). A.c Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Arztbericht vom 4. Januar 2022 aus, einschränkend bestünden eine Schwäche des Bewegungsapparates und regrediente Oberbauchschmerzen. Die Versicherte müsse sich mit dem Arm abstützen, um sich vom Stuhl zu erheben. Treppensteigen sei ohne Festhalten am Handlauf nicht möglich. Der Gang sei langsam und unsicher. Aktuell sei keine Arbeit möglich (IV-act. 32-1 f.). Anlässlich der Erstkonsultation in der Long- Covid-Sprechstunde vom 12. Mai 2022 wurden als aktuelle Klinik eine Fatigue, eine Belastungsintoleranz, eine Belastungsdyspnoe, Palpitationen, Konzentrationsstörungen, intermittierende Kribbelparästhesien DIG IV und V rechts sowie intermittierender Schwindel beschrieben. Die behandelnden Arztpersonen hielten fest, als Vorerkrankung sei ein Sjögren-Syndrom bekannt, wodurch die Versicherte bereits vor Covid mit einer Fatigue-Symptomatik zu kämpfen gehabt habe, allerdings in weit geringerem Ausmass. Psychometrisch wurden eine schwere Angstproblematik, eine grenzwertige depressive Symptomatik, ein klinisch relevanter Krankheitswert bezüglich der Fatigue und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erhoben (IV-act. 43-7 ff.). Die sekundär sklerosierende Cholangitis nach Covid-Infektion zeigte sich anlässlich der Untersuchungen vom 13. Mai 2022 vollständig remittiert (Bericht Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des KSSG vom 10. Juni 2022, IV-act. 48-6 f.). Eine beklagte Schwäche der rechten Körperhälfte war neurologisch klinisch nicht sicher objektivierbar (Bericht Neurologie St. Gallen vom 12. August 2022, IV-act. 48-8 f.).

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3/14 Dr. D.___ berichtete am 18. August 2022 von einer leichten Besserung seit Mai 2022 durch die Substitution eines Vitamin B12- und eines Eisenmangels. Insgesamt sei die Versicherte weiterhin deutlich limitiert im Alltag, unsicher auf den Beinen und nicht arbeitsfähig (IV-act. 48-2 f.). Eine psychosomatische Abklärung ergab einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie des KSSG vom 28. September 2022, IVact. 72). Im Verlaufsbericht zur Long Covid Sprechstunde vom 24. November 2022 wurde festgehalten, klinisch seien Schmerzen auf Druck über den Rippen ventral und paraventral ca. Höhe BWK 6/7 eindeutig auslösbar. Trotz Anwendung der Pacing-Strategie zeige sich eine beinahe tägliche Überbelastung, weshalb eine stationäre Rehabilitation zu empfehlen sei. Diese sei jedoch im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung für die Versicherte aktuell nicht vorstellbar. Seit kurzem stehe sie in einer psychologischen Traumatherapie (IV-act. 71). Der betreuende Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Fachpsychologin für Psychotherapie F.___ führten im Bericht vom 28. November 2022 aus, die Versicherte zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe grosse Angst vor einem stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Zur Wahrnehmung von Terminen benötige sie die Begleitung ihres Ehemannes oder der Söhne (IV-act. 73). A.d Der RAD nahm am 9. Dezember 2022 Stellung, der Gesundheitszustand sei nach zwischenzeitlicher somatischer Stabilisierung aus psychiatrischer Sicht instabil (IV-act. 74). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IVact. 76). A.e Im Bericht zur Long-Covid-Sprechstunde vom 20. Februar 2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte berichte von einer gleichbleibenden Situation. Hauptproblem seien nach wie vor Angstzustände und panikartige Flashbacks in Bezug auf die akute Covid-19-Infektion. Vor allem nachts leide sie weiterhin an Schmerzen im ganzen Körper sowie an messerstichartigen thorakalen Schmerzen. Die therapeutischen Möglichkeiten im Rahmen der Long-Covid-Sprechstunde seien ausgeschöpft (IV-act. 88; vgl. auch act. G 8.5). Gemäss Verlaufsbericht der Fachpsychologin F.___ vom 13. März 2023 bestanden weiterhin eine nicht gut kontrollierte Angst im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen, eine starke Fatigue und eine Erschwerung der Situation durch körperliche Vorerkrankungen. Die Versicherte stand einer stationären Rehabilitation aufgrund von Ängsten weiterhin ablehnend gegenüber (IV-act. 84). Dr. D.___ schilderte ein konstantes Beschwerdebild mit diffusen Schmerzen, ausgeprägter Fatigue und körperlicher Schwäche (Verlaufsbericht vom 14. März 2023, IV-act. 85). A.f Die IV-Stelle initiierte eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie), für die der Auftrag an die medexperts ag zugeteilt

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4/14 wurde (IV-act. 99; IV-act. 101). Der internistische Experte bestätigte die Diagnose eines Post-Covid- Syndroms und verwies für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische und neurologische Fachgebiet und attestierte aus rein internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 117-7). Aus rheumatologischer Sicht wurde aufgrund der zumindest teilweise mit dem Sjögren-Syndrom zu vereinbarenden Beschwerden sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % veranschlagt (IV-act. 117-7 f.). Auch aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund einer leichtgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für sämtliche Tätigkeiten geschätzt. Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, es sei eine Remission der Symptomatik innerhalb höchstens eines Jahres zu erwarten (IV-act. 117-8). Die neuropsychologischen Testergebnisse liessen zumindest teilweise auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten sie inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden (IV-act. 116-45). Aus neurologischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Aus interdisziplinärer Sicht wurde festgehalten, die Einschränkungen auf rheumatologischem und psychiatrischem Fachgebiet addierten sich teilweise, womit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 70 % resultierte (IV-act. 117-8). A.g Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 aus, das Gutachten entspreche aus versicherungsmedizinischer Perspektive im Wesentlichen den geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien und könne für die Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeiten in den Teilgutachten wie auch die konsensuelle Gesamtbeurteilung sei nachvollziehbar (IV-act. 120). A.h Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2024 gewährte die IV-Stelle der Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Im Erwerb bestehe unter Hochrechnung des bei der Z.___ AG erzielten Einkommens auf 100 % eine Einschränkung von 30 % bzw. von 24 % gewichtet nach dem hypothetischen Erwerbspensum von 80 %. Im Haushalt ging sie unter Berücksichtigung der anrechenbaren Mithilfe der im Haushalt lebenden Personen von keiner Einschränkung aus. Der Gesamtinvaliditätsgrad von 24 % begründe keinen Rentenanspruch (IVact. 123). Am 1. März 2024 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 124). B. B.a Gegen die Verfügung lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. P. Stach, am 15. April 2024 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr – allenfalls nach Durchführung medizinischer

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5/14 Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Viertelsrente, auszurichten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die gutachterlichen Untersuchungen hätten weitgehend unauffällige Resultate ergeben, währenddem diejenigen von Dr. D.___ über mehrere Monate hinweg aufgezeigt hätten, dass sie unter diversen gesundheitlichen Problemen leide. Die Teilgutachten würden sich in gewissen Bereichen widersprechen, etwa indem keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde erhoben worden seien, eine Therapie aber dennoch als notwendig erachtet worden sei. Es sei daher auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen. Der Einkommensvergleich sei nicht mehr repräsentativ, da ihr die angestammte Tätigkeit nur zumutbar wäre, wenn kein Zeitdruck und keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bestehen würden. Auch im Haushalt bestünden Einschränkungen, was bereits die Notwendigkeit der Mithilfe von Drittpersonen impliziere (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bringt vor, die Kritik am Gutachten der medexperts ag vom 12. Januar 2024 bleibe sehr oberflächlich und sei nicht geeignet, Zweifel an dessen Beweiskraft zu erwecken. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen im Haushalt seien nicht stichhaltig. Die Gutachter hätten festgehalten, dass sie, nötigenfalls in Etappen und mit Pausen, sämtliche im Haushalt anfallenden Etappen ausführen könnte. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Mitbewohnenden sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen (act. G 4). B.c In der Replik vom 16. August 2024 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es gemäss verschiedener behandelnder Institutionen nicht möglich erscheine, dass sie zu 70 % arbeitsfähig sein solle. Bezüglich des Gutachtens bleibe unklar, worauf sich der Verdacht auf eine Beschwerdebetonung stütze. Schliesslich könne, wenn die neuropsychologischen Tests keine verwertbaren Befunde geliefert hätten, nicht auf ein Aggravationsverhalten geschlossen werden (act. G 8). Zum Beweis reicht die Beschwerdeführerin Berichte der ambulanten Reha Valens (Dr. med. Y.___) vom 18. Juni 2024 (act. G 8.1) und vom 7. Juli 2023 (act. G 8.4) sowie Verlaufsberichte der Long-Covid-Sprechstunde vom 11. Juni 2024 (act. G 8.2), vom 11. Oktober 2023 (act. G 8.3) und vom 21. April 2023 (act. G 8.5) ein. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 10. September 2024 auf eine Duplik und hält am Antrag und den Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. G 10). Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 1. März 2024, mit welcher der Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung verneint wurde. Streitgegenstand des

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6/14 Beschwerdeverfahrens bildet daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab 1. Mai 2022 (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliditätsversicherung [IVG; SR 831.20], sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruch: Anmeldung November 2021) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2. 2.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).

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7/14 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). 2.5 Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab zu prüfen ist, ob das Gutachten der medexperts ag beweistauglich und der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Die Beschwerdeführerin hält das Gutachten für widersprüchlich und stellt sich auf den Standpunkt, dass auf die Einschätzung des Hausarztes abzustellen sei, da dieser sie viel länger und die gesamten Befunde kenne. 3.1 Hinsichtlich des Gutachtens ist festzuhalten, dass die Fachexperten Kenntnis der Vorakten hatten. Sie haben Anamnese (IV-act. 116-2 ff.; IV-act. 117-15 ff.; IV-act. 117-28 ff.; IV-act. 117-38 ff.; IV-act. 117-50 ff.) und die Beschwerden (IV-act. 116-4 ff.; IV-act. 117-20 ff.; IV-act. 117-32; IV-act. 117- 41 ff.) ausreichend erhoben. Nachdem das KSSG aufgrund der Sprachbarriere bisher keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt hatte (IV-act. 74-2), vermerkte der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. April 2023, für die Begutachtung werde eine dolmetschende Person benötigt (IV-act. 99-5). Eine solche wurde bei den Untersuchungen jedoch nicht als anwesend erwähnt. Das Gericht hat die Audiodateien der Begutachtung beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Fachexperten verstand und sie auf Deutsch antwortete, Deutsch aber hörbar nicht ihre Muttersprache ist (zur notwendigen Abklärung bezüglich Übersetzung siehe E. 3.8.3). Sodann berücksichtigten die Gutachter die wesentlichen Vorakten (IV-act. 117-6 ff.; IV-act. 117-22 ff.; IV.act. 117-34; IV-act. 117-45; IV-act. 117-56). Soweit erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen. Allerdings erweist es sich aus nachfolgenden Gründen als unvollständig und die Arbeitsfähigkeitsschätzung damit als nicht nachvollziehbar. Dazu ist auf die Teilgutachten näher einzugehen.

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8/14 3.2 3.2.1 Der internistische Gutachter legte dar, die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin stellten mit Sicherheit das Post-Covid-Syndrom dar, welches sich durch Fatigue, Konzentrationsstörungen, ubiquitären Schmerzen, häufige, teilweise sehr starke Kopfschmerzen sowie einer Angst vor erneuter Infektion äussere (IV-act. 117-34 f.). Bei den beschriebenen Symptomen stelle sich die Frage nach der allgemein-internistischen Beurteilung bei gleichzeitiger psychiatrischer, neurologischer und rheumatologischer Beurteilung. Derzeit sei kein Korrelat der Infektion nachweisbar. Die Beschwerden würden durch Nachwirkungen der Infektion auf die verschiedenen Organsysteme bedingt. Sinnvollerweise seien psychiatrische Beschwerden im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung, die neurologischen Beschwerden im Kontext der neurologischen (in Kombination mit der neuropsychologischen) sowie die Rückenschmerzen innerhalb der rheumatologischen Beurteilung zu bewerten. Somit bestehe aus rein allgemein-internistischer Sicht derzeit keine Arbeitsunfähigkeit (IVact. 117-35). 3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin beklagten Konzentrationsstörungen (IV-act. 116-35) sind dem neuropsychologischen Fachgebiet zuzuordnen. Die seit der Covid-Infektion geschilderten Kopfschmerzen (IV-act. 116-30) sind entweder durch den internistischen Gutachter selbst oder die neurologische Gutachterin näher zu untersuchen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Fatigue (IV-act. 116-29) fällt in das rheumatologische, soweit diese auf dem Sjögren-Syndrom beruht, in das neuropsychologische, neurologische und soweit eine somatische Ursache nicht gefunden werden kann in das psychiatrische Fachgebiet. Zu prüfen ist somit, ob die einzelnen Beschwerden in den einzelnen Fachgebieten angemessen berücksichtigt und gewürdigt wurden. 3.3 3.3.1 Die neuropsychologische Gutachterin legte der Beschwerdeführerin zwei Symptomvalidierungstests vor, wovon sie den ersten mit Werten absolvierte, die weit unter denen lagen, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden. Den zweiten Symptomvalidierungstest bearbeitete die Beschwerdeführerin korrekt (IV-act. 116-5). Ein Teil der vorgesehenen Tests konnte nicht mehr durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin in Tränen aufgelöst war, nachdem sie bei einem Test zur Vigilanz auf 15 Reize reagiert und 21 Reize ausgelassen hatte (IV-act. 116-7). Die Handlungs- und Impulskontrolle während der sehr strukturierten Testsituation war auffällig, es war nicht zu erkennen, ob sie sich nicht anstrengen wollte oder es nicht konnte (IV-act. 116-7). Die Fatigue Severity Scale ergab eine deutliche Fatigue (IV-act. 116-8). Die physiologisch nicht zu erklärenden Abweichungen der Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz deuteten auf aggravierte Reaktionen beim betreffenden Test. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste beim ersten Symptomvalidierungstest entsprachen nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck (IV-act. 116-10). Die Gutachterin führte aus, das

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9/14 diagnostizierte Sjögren-Syndrom, die multifaktorielle Chronic Fatigue sowie die gegenwärtig leichtgradige depressive Episode vermöchten die Auffälligkeiten nicht zu erklären. Es sei auf eine eingeschränkte Mitarbeit der Beschwerdeführerin zu schliessen (IV-act. 116-11). Die Arbeitsfähigkeit könne aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden (IV-act. 116-12). 3.3.2 Die neuropsychologische Beurteilung lässt ausdrücklich offen, ob die Beschwerdeführerin nicht eine bessere Leistung erzielen "konnte" oder "wollte" (IV-act. 116-4). Genau diese Frage wäre jedoch durch die neuropsychologische Begutachtung zu klären gewesen. Zudem musste die Untersuchung abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin sich nach einem offenbar missratenen Test nicht mehr fassen konnte. Es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin die Tests gesundheits- oder motivationsbedingt abbrach. Jedenfalls blieb der Untersuch unvollständig. Insbesondere konnten infolge des Abbruchs die angegebenen Konzentrationsstörungen nicht weiter abgeklärt werden. Die Gutachterin führte lediglich zwei Validierungstests durch. Die neuropsychologische Fachliteratur empfiehlt indes die Anwendung von mindestens vier Performanzvalidierungsverfahren, um die Rate falsch-positiver Bewertungen, das heisst einer fälschlichen Annahme, die übrigen Testresultate seien nicht verwertbar, zu reduzieren (vgl. A. FREI, in: A. Frei [Hrsg.], Neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, Zürich 2022, S. 78 f.). Weiter ergab ein sprachfreier Intelligenztest einen IQ von 55. Dieses Ergebnis wurde von der Gutachterin lediglich als unterdurchschnittlich bezeichnet, mit Hinblick auf die Auswirkungen auf die übrigen Testergebnisse oder die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber überhaupt nicht gewürdigt. Allerdings ist bei einem IQ mit diesem Wert ein Gesundheitsschaden mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2024, 8C_543/2023, E. 4.4.2: IQ von 70 und mehr kein Gesundheitsschaden). Schlussfolgerungen fehlen auch zur gemäss Fatigue Severity Scale bestehenden deutlichen Fatigue. Nicht nachgekommen ist die Gutachterin sodann der Aufforderung, ein besonderes Augenmerk auf Alertness, Vigilanz, Daueraufmerksamkeit und Time-on- Task-Effekte in Einzeltests zu legen bzw. die neuropsychologischen Testsequenzen vor und in jedem Fall auch nach Belastung durchzuführen, wie dies vom RAD im Gutachtensauftrag gefordert wurde (IVact. 98-5; IV-act. 101-4). Zumindest hätte die Gutachterin ihr Abweichen von diesem Vorgehen begründen müssen. Weiter findet sich ein Widerspruch in den Angaben der Gutachterin dahingehend, dass das komplexe verbale Gedächtnis aufgrund der Sprachbarriere nicht geprüft werden konnte, jedoch die sprachlichen Funktionen der Beschwerdeführerin durch gutes Deutsch auffielen (IV-act. 116- 7). Aufgrund dieser Mängel ist die neuropsychologische Begutachtung zu wiederholen. Soweit sich die neurologische und die psychiatrische Gutachterin auf das neuropsychologische Gutachten abstützten, bestehen auch an ihren Einschätzungen erhebliche Zweifel. Da Hinweise auf eine eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestehen, ist diese bei der nächsten Begutachtung auf ihre Mitwirkungspflicht und die möglichen Auswirkungen von deren Missachtung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hinzuweisen.

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10/14 3.4 3.4.1 Die psychiatrische Gutachterin äusserte zu den neuropsychologischen Befunden, diese liessen zumindest teilweise auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der durchgeführten Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene Leistungsniveau abbilden würden (IV-act. 117-43). Diskrepant dazu, dass die Beschwerdeführerin sich keine berufliche Tätigkeit zutraue, sei sie durchaus in der Lage, bestimmte private Aktivitäten durchzuführen. Die angegebene Medikation habe im Rahmen der Blutbestimmung nicht bestätigt werden können. In Zusammenschau aller Befunde ergebe sich der Verdacht auf eine Beschwerdebetonung, was gut zur Einschätzung passe, dass die Anstrengungsbereitschaft im privaten Bereich deutlich grösser sei als im beruflichen Bereich (IV-act. 117-44). Anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde mit nicht nachweisbaren Medikamentenspiegeln und teilweise verminderter Anstrengungsbereitschaft im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nur teilweise objektivierbar (IV-act. 117-46). 3.4.2 Die psychiatrische Expertin stellte auf das beweisuntaugliche neuropsychologische Gutachten (s. E. 3.3.2) ab. Die attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet sie mit einer verminderten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit im Rahmen der diagnostizierten leichten depressiven Episode (IV-act. 116-47). Nicht ohne Weiteres plausibel erscheint, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit die gleiche Arbeitsfähigkeit bestätigt wird wie in der bisherigen Tätigkeit (IV-act. 116-47), zumal diese gemäss der damaligen Arbeitgeberin hohe Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Durchhaltevermögen stellte (IV-act. 13-3). Zudem führte die Gutachterin aus, eine Remission der (die Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründende) depressiven Symptomatik sei bei regelmässiger Therapie und suffizienter antidepressiver Medikation innerhalb von höchstens einem Jahr zu erwarten (IVact. 117-48). Solche medizinischen Massnahmen wären der Beschwerdeführerin zumutbar und sie hätte sich aufgrund ihrer Selbsteingliederungs- (Art. 7 IVG) und Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) solchen zu unterziehen. 3.5 Die neurologische Gutachterin führte aus, aktuell stehe eine affektive Symptomatik im Vordergrund. Klinisch zeigten sich diffuse, fibromyalgieforme Schmerzen, eine allgemeine körperliche Schwäche und eine verminderte Belastbarkeit (IV-act. 117-56). In neurologischen Abklärungen hätten kein die anhaltende Hypästhesie im Dig. IV und V erklärender Nervenschaden und keine fassbare Parese der rechten Körperhälfte festgestellt werden können. Die beklagte verminderte Belastbarkeit, eine vermehrte Vergesslichkeit, rasche Erschöpfbarkeit oder Konzentrationsstörungen hätten im Rahmen der Anamneseerhebung und der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht liessen sich aktuell keine Diagnosen mit Einfluss auf die Erwerbstätigkeit stellen

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11/14 (IV-act. 117-57). Sie äusserte sich nicht zu den allerdings im Rahmen der neurologischen Begutachtung von der Beschwerdeführerin nicht, aber gegenüber dem internistischen Gutachter beklagten Kopfschmerzen. Insgesamt erweist sich auch das neurologische Teilgutachten als unvollständig. 3.6 Der rheumatologische Gutachter begründete die von ihm geschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % mit den auf das Sjögren-Syndrom zurückzuführenden Beschwerden (vgl. IVact. 116-22). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführerin sei körperlich leidensangepasst. Auch in vergleichbaren körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % nicht begründen. Die seit der Covid-Infektion im August 2021 akzentuierte chronische Fatigue werde aus rheumatologischer Sicht als multifaktorieller Genese interpretiert (IV-act. 116-24 f.). Dem Teilgutachten ist somit zwar schlüssig zu entnehmen, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine dem Post-Covid-Syndrom zuzuordnenden Beschwerden objektivieren lassen. Jedoch äussert sich der Gutachter nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die dem Sjögren-Syndrom zugeschriebene Fatigue in ihrer Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Es fehlt eine konkretere Umschreibung des Adaptionsprofils und damit eine Erklärung, inwiefern die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist (z. B. vermehrter Pausenbedarf). Dies ist von Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der teilweisen Kumulation der psychiatrischen und rheumatologisch attestierten Arbeitsfähigkeit. 3.7 Die in den Einzelgutachten aufgezeigten Unstimmigkeiten, vor allem die Frage, ob und welche Auswirkungen das diagnostizierte Post-Covid-Symptom auf die Arbeitsfähigkeit hat, wurden auch in der Konsensfindung nicht bereinigt. Dort wurde lediglich ausgeführt, die seit der Covid-Infektion beklagte akzentuierte chronische Fatigue werde aus interdisziplinärer Sicht als multifaktorieller Genese begründet und könne nicht auf eine erhöhte Entzündungsaktivität des Sjögren-Syndroms zurückgeführt werden (IV-act. 116-11). Zudem erscheinen die attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer (s. E. 3.4.2) und rheumatologischer Sicht (s. E. 3.6), insbesondere die teilweise Kumulation der Arbeitsfähigkeiten, zu wenig begründet. Darüberhinaus lässt das Gutachten die grundlegende Frage offen, ob die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen nicht besser mitwirken konnte. Diese wurde abgebrochen. Folglich beantwortet das Gutachten insgesamt auch nicht schlüssig, inwieweit ihre Arbeitsfähigkeit durch sich kognitiv auswirkende Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit objektiv eingeschränkt ist. Es geht aus dem Gutachten auch nicht hervor, dass und aus welchen Gründen dies nicht weiter abgeklärt werden konnte. Das Gutachten überzeugt daher aus den dargelegten Gründen nicht und erweist sich als unvollständig. Indem die Beschwerdegegnerin dennoch darauf abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3.8 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht auf die Einschätzung ihres Hausarztes, welcher ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, abgestellt werden. Bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

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12/14 behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt für Hausärzte wie auch für spezialärztliche behandelnde Medizinalpersonen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1). Das Gutachten wurde zu Recht in Auftrag gegeben, da der RAD unter anderem die vom Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde und Diagnosen nicht ohne Weiteres nachvollziehen konnte. Überdies beschreibt der Hausarzt insbesondere subjektive Befunde wie diffuse Schmerzen sowohl aufgrund des Sjögren-Syndroms als auch der Wirbelsäule, Kopf, Brustkorb und Hände, ausgeprägte Fatigue und körperliche Schwäche ohne objektivierbares Korrelat. Massgebend sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigungen und nicht die vom Hausarzt genannten, von der Beschwerdeführerin subjektiv angegebenen diffusen Schmerzen. 3.9 Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher wie bereits ausgeführt als noch nicht vollständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit entsprechend des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zur Fortführung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unklar und abzuklären ist, ob die Beschwerdeführerin für die ergänzende Begutachtung eine Übersetzung benötigt, da in den Akten unterschiedliche Angaben zu ihren Deutschkenntnissen zu finden sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglicherweise eingeschränkten Mitwirkung bei der letzten neuropsychologischen Untersuchung im Hinblick auf das Gutachten in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG explizit darauf hinzuweisen, dass sie bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Testungen die bestmögliche Performanz zu zeigen und bei den übrigen Untersuchungen uneingeschränkt mitzuwirken und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben hat. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Sanktion hinzuweisen. Bisher ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass der Beschwerdeführerin die Mitwirkung bei der medizinischen Abklärung nicht zugemutet werden könnte. Somit ist nach aktuellem Stand der Akten kein entschuldbarer Grund ersichtlich. 4. Im Übrigen klärte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin weder hinreichend ab noch begründete sie diese. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit volljährigen Kindern und aufgrund der finanziellen Lage – der Ehemann der Beschwerdeführerin verdient gemäss eigenen Angaben im unteren Hilfsarbeiterlohnsegment – nicht als Vollerwerbstätige einzustufen wäre, wie das bei männlichen Versicherten selbstverständlich wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren (Erstdiagnose Sjögren-Syndrom im Jahr 2005) in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt ist, was auch ihrem ausgeübten Pensum entsprach (vgl. IVact. 117-16, 22, wonach sie "trotz" des Sjögren-Syndrom zu 80 % gearbeitet habe). Auf die Angaben im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt (IV-act. 90-1: Begründung

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13/14 für 80% Pensum: "Gesundheit lässt das nicht zu", was somit nicht der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen entspricht) kann daher nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Angelegenheit ist auch diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 5.3 Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

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14/14 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.01.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts herangezogene Gutachten beantwortet wesentliche Fragen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf abgestellt hat. Für eine erneute v.a. neuropsychologische Abklärung ist der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie die Sanktionsmöglichkeit nach Art. 43 Abs. 3 ATSG notwendig, da Hinweise auf eine eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestehen. Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2025, IV 2024/81).

2026-04-10T06:52:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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