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St.Gallen Versicherungsgericht 16.05.2024 IV 2024/61

16 mai 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,029 mots·~10 min·3

Résumé

Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024, IV 2024/61).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.06.2024 Entscheiddatum: 16.05.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2024 Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024, IV 2024/61). Entscheid vom 16. Mai 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/61 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Eingliederungsmassnahmen (Nichteintreten) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im März 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe keine Berufsausbildung absolviert. Seit dem Jahr 1991 sei sie als Hausfrau tätig. Mit einer Mitteilung vom 7. März 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-act. 30). Ausschlaggebend dafür war der kurz davor gefällte Entscheid der Versicherten gewesen, am 6. März 2017 in eine stationäre psychiatrische Behandlung einzutreten (vgl. IV-act. 29). In einem Fragebogen der IV-Stelle gab sie im Mai 2018 an, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem Vollpensum erwerbstätig wäre (IV-act. 51). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ZVMB GmbH am 3. Februar 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 80). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer Persönlichkeitsakzentuierung, an einer nicht näher bezeichneten Essstörung, an Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, an einem Status nach depressiven Episoden mit einer Anpassungsproblematik, an Panikattacken, an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradiculären Ausstrahlungen nach rechts, an einer leichtgradigen stressinduzierten zentralen Hyperalgesie, an einer primär episodischen Migräne mit Aura, an einem diarrhoedominanten Reizdarmsyndrom, an einer chronischen Bronchitis sowie an rezidivierenden Sinusitiden. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit einer Verfügung vom 10. September 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 102). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Am 14. September 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 103). Die IV-Stelle forderte sie auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 10. September 2020 glaubhaft zu machen (IV-act. 108). Die Versicherte A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   reagierte nicht auf dieses Schreiben. Nachdem die IV-Stelle ihr mit einem Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 mitgeteilt hatte, dass sie vorsehe, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 110), machte die Versicherte geltend (IV-act. 112), sie habe sich von Anfang Juli 2021 bis zum 22. Oktober 2021 in einer tagesklinischen Behandlung befunden. Ihr Zustand habe sich nach der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens verschlechtert. Sie wäre sehr dankbar für eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung respektive für die Möglichkeit, „eine Beschäftigung von 30–40 Prozent zu bekommen“. Die Tagesklinik B.___ berichtete am 25. November 2021, beim Austritt aus der tagesklinischen Behandlung sei der Versicherten eine Traumatherapie empfohlen und ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestiert worden (IV-act. 114). Nachdem Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) notiert hatte, eine relevante Sachverhaltsveränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden (IV-act. 115), erliess die IV-Stelle am 12. Januar 2022 eine Nichteintretensverfügung betreffend „das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen“ (IV-act. 116). Mit seinem Entscheid IV 2022/23 vom 12. Oktober 2022 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Rente erhobene Beschwerde ab; den Nichteintretensentscheid betreffend berufliche Massnahmen ersetzte es durch den Entscheid, dass auf das Begehren einzutreten sei; es wies die Sache zur materiellen Prüfung des Begehrens an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zurück. Zur Begründung seines Entscheides betreffend das Eintreten auf das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen hielt es fest, nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes müsse die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV nur bei Neuanmeldungen für eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag gemeistert werden. Der Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV sei diesbezüglich eindeutig und klar. Die systematische Interpretation führe zum selben Ergebnis, denn der Art. 29 ATSG sehe ein jederzeitiges Anmelderecht – und damit einen Anspruch auf eine materielle Prüfung jeder Anmeldung – vor, ohne dass zwischen erstmaligen Anmeldungen und Neuanmeldungen unterschieden werde. Nur so könne der Zweck des Sozialversicherungsrechtes, dafür zu sorgen, dass jede versicherte Person jene Leistungen erhalte, die ihrem Leistungsbedarf entsprechen, B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erreicht werden. Die Einführung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Eintretenshürde auf der Verordnungsstufe lasse sich für Verfahren betreffend eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag knapp damit rechtfertigen, dass die entsprechenden Verfahren oft einen immensen Abklärungsaufwand mit sich brächten. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Art. 87 Abs. 3 IVV auf von diesem nicht erwähnte Leistungsarten sei dagegen unzulässig. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber bei der Einführung des Assistenzbeitrages den Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV um den Assistenzbeitrag ergänzt und nicht etwa auf alle Leistungsarten ausgedehnt, was ganz deutlich zeige, dass er die Eintretenshürde nur für die abschliessend im Art. 87 Abs. 3 IVV angeführten Leistungsarten – Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag – habe aufstellen wollen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes IV 2022/23 vom 12. Oktober 2022 „hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen“ mit einem Urteil vom 26. Juni 2023 auf (8C_661/2022). Zur Begründung führte es an, inzwischen liege eine „nicht mehr unerhebliche Anzahl Fälle“ vor, in denen das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen von der Praxis des Bundesgerichtes, wonach sich die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV auf alle Leistungsarten der Invalidenversicherung beziehe, abgewichen sei. Das Versicherungsgericht habe mit seiner Begründung deutlich gemacht, dass es nach wie vor nicht gewillt sei, sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu halten. Da es somit seine abweichende Praxis unbeirrt fortsetze, rechtfertige es sich nun, vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu machen und auf die Beschwerde einzutreten. Dem Einwand des Versicherungsgerichtes, der Art. 93 Abs. 1 BGG lasse keinen Raum für ein solches ausnahmsweises Eintreten, sei entgegen zu halten, dass eine „strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren“. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht habe die Revisionsvorschriften, die sich damals nur auf die Rente und die Hilflosenentschädigung bezogen hätten, mit dem BGE 105 V 173 auf die Eingliederungsleistungen ausgedehnt. Eine „nähere“ Begründung lasse sich jenem Entscheid allerdings nicht entnehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht und später das Bundesgericht in Luzern hätten diese Praxis in der Folge in zahlreichen Entscheiden immer wieder bestätigt. Die langjährige bundesgerichtliche Praxis sei in der Lehre nur auf wenig Kritik gestossen. Zu bedenken sei, dass im Falle einer B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuanmeldung (egal, für welche Leistung) eine rechtskräftige Verwaltungsverfügung über ein früheres Gesuch existiere. Die Rechtsbeständigkeit einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung müsse einer neuen materiellen Prüfung so lange entgegen stehen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt – „ohne Rücksicht auf allenfalls anhaftende Rechtsmängel“ – sich in der Zwischenzeit nicht verändert habe. Damit bestehe ein sachlicher Grund für die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV. Das gelte natürlich auch in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen. Zudem bestehe ein enger sachlicher Konnex zwischen den Eingliederungsmassnahmen und der Rente, weshalb die materielle Prüfung eines Begehrens um Eingliederungsmassnahmen häufig auch eine materielle Prüfung eines Rentenanspruchs nach sich ziehe. Im Rahmen der letzten IVG-Revisionen („Eingliederung vor Rente“, „Eingliederung statt Rente“, „Weiterentwicklung der Invalidenversicherung“) habe der Verordnungsgeber keinen Regelungsbedarf erkannt und auf eine Ergänzung des Kataloges der Leistungsarten im Art. 87 Abs. 3 IVV „allein deshalb verzichtet“. Sein Untätigbleiben könne mit Blick auf die langjährige, weitestgehend unbestrittene Rechtsprechung nicht als qualifiziertes Schweigen betrachtet werden. Die Sache sei folglich an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Dieses werde prüfen, ob die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV in Bezug auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemeistert worden sei. Mit seinem Entscheid IV 2023/127 vom 9. August 2023 wies das Versicherungsgericht die Sache zur materiellen Prüfung des Begehrens um berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück. Zur Begründung führte es an, das Bundesgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 10. September 2020, mit der die Beschwerdegegnerin das erste Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen habe, den relevanten Vergleichszeitpunkt für das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung definiere. Tatsächlich sei das erste Begehren der Beschwerdeführerin um berufliche Eingliederungsmassnahmen aber bereits mit der Mitteilung vom 7. März 2017 abgewiesen worden. Damals habe sich die Beschwerdeführerin in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Im Zeitpunkt der Neuanmeldung am 14. September 2021 habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Damit sei eine im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV wesentliche Veränderung des für die berufliche Eingliederung massgebenden Sachverhaltes glaubhaft gemacht. B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist durch das Urteil des Bundesgerichtes 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 verbindlich definiert: Zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, eine für das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen relevante Sachverhaltsveränderung in der Zeit zwischen dem 10. September 2020 und dem 12. Januar 2022 glaubhaft zu machen. 2.

Die Tagesklinik B.___ hat am 25. November 2021 berichtet, die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt in die tagesklinische Behandlung eine Störung der Vitalgefühle, eine gereizte Stimmung sowie eine innere Unruhe gezeigt und Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle sowie eine Ambivalenz zum Ausdruck gebracht. Der Antrieb, die Motivation, die Lebensfreude sowie die Belastbarkeit seien mangelhaft gewesen. Im Verlauf der Behandlung habe sich das psychische Zustandsbild gebessert. Diagnostisch lägen eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Zügen sowie eine Essstörung vor. Bereits im April 2016 hatte die Tagesklinik B.___ über eine rezidivierende depressive Störung mit einer damals mittelgradigen Episode berichtet. Zu jenem Zeitpunkt hatte sie bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Als Befunde hatte sie ein Gefühl von Insuffizienz und Leere, einen verminderten Antrieb, eine Freud- und Lustlosigkeit, eine Interesselosigkeit, eine schnelle Erschöpfbarkeit sowie einen mangelnden Lebenssinn angeführt. In einem weiteren Bericht vom August 2016 hatte die Tagesklinik eine Einschränkung der Konzentration, der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses, eine Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 29. Februar 2024 (8C_571/2023) auf. Es hielt fest, es habe in seinem Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 explizit festgehalten, dass die Verfügung vom 10. September 2020 den relevanten Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung bilde. Dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe es folglich nicht frei gestanden, einen anderen Vergleichszeitpunkt zu definieren. Die Sache sei deshalb erneut an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Dieses werde die Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung in der Zeit zwischen dem 10. September 2020 und dem 12. Januar 2022 zu beantworten haben. B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ratlosigkeit, eine Affektarmut, Stimmungsschwankungen, Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle, eine Reizbarkeit, eine Verminderung des Antriebes sowie Schlafstörungen erwähnt. Die Befundschilderungen in den Berichten der Tagesklinik B.___ aus dem Jahr 2016 sind also mit jener im Bericht vom 25. November 2021 (abgesehen von einer vorübergehenden Zustandsverschlechterung im Sommer 2016) weitestgehend identisch gewesen. Auch die Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie die Essstörung sind bei der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens bereits bekannt gewesen, denn diese Diagnosen waren erstmals im Bericht der psychiatrischen Klinik D.___ vom 19. Januar 2018 erwähnt worden. Zusammenfassend enthält der Bericht der Tagesklinik B.___ vom 25. November 2021 keinen Hinweis auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die im Zeitpunkt der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens noch nicht vorgelegen hätte. Er ist damit nicht geeignet, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen. Andere Berichte, die einen Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung enthalten hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Folglich ist es ihr nicht gelungen, die Hürde des Glaubhaftmachens einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 10. September 2020 zu meistern. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung der verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichtes als rechtmässig, weshalb die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen ist. 3.   Die Beschwerdeführerin hat für den die beruflichen Massnahmen betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens Gerichtskosten von 300 Franken zu bezahlen; dieser Betrag ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Das Begehren um eine Parteientschädigung der unterliegenden Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen den in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2022 enthaltenen Nichteintretensentscheid betreffend berufliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat für den die beruflichen Massnahmen betreffenden Teil des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens Gerichtskosten von 300 Franken zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2024 Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024, IV 2024/61).

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