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St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2025 IV 2024/41

20 février 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·9,707 mots·~49 min·4

Résumé

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiskraft eines Gutachtens vs. Beweiskraft der Berichte der behandelnden Ärzte. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, IV 2024/41).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.04.2025 Entscheiddatum: 20.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2025 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiskraft eines Gutachtens vs. Beweiskraft der Berichte der behandelnden Ärzte. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, IV 2024/41). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2024/41

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/24 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2014 wegen einer metabolischen Myopathie, einer Depression und Muskelschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Sie gab an, im Heimatland eine Ausbildung zur Dentalassistentin absolviert zu haben. Derzeit arbeite sie in einem Pensum von 80% in der Wäscherei bei der B.___ und in einem Pensum von 10 % bei der C.___, wo sie ebenfalls die Wäsche wasche. Am 17. März 2014 hatten Fachärzte des Muskelzentrums des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) berichtet (IV-act. 4), dass aufgrund des Verdachts auf eine metabolische Myopathie bei einer klinisch chronischen Erschöpfbarkeit und Müdigkeit eine Muskelbiopsie durchgeführt worden sei. Der Verdacht habe sich bestätigt. Dieselben Ärzte hatten am 22. August 2014 die folgenden Diagnosen mitgeteilt (IV-act. 3): Glykogenose Typ V (McArdle-Erkrankung, ED Juni 2014), chronische Migräne ohne Aura und rezidivierende Depressionen. Sie hatten ausgeführt, in der genetischen Testung habe der Nachweis einer Mutation im PYCM-Gen, die für die Glykogenose Typ V (McArdle-Erkrankung) typisch sei, erbracht werden können. A.b Eine Mitarbeiterin der B.___ teilte der IV-Stelle am 17. September 2014 mit (IV-act. 8), die Versicherte sei seit dem 1. April 2013 in einem 80%-Pensum tätig. Der AHV-pflichtige Jahreslohn betrage seit dem 1. November 2011 Fr. 42‘920.80 (inklusive 13. Monatslohn). Es handle sich um eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. A.c Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, teilte der IV-Stelle am 27. September 2014 mit (IVact. 14), dass die Versicherte an einer depressiven Entwicklung, an einer chronischen Migräne und an einer Myopathie leide. In leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe seit dem 11. August 2014 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. RAD-Ärztin Dr. med. E.___ notierte am 10. Oktober 2014 (IV-act. 24), mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (angestammt wie auch adaptiert) auf über 50 % sei nicht zu rechnen. Vom 8. bis zum 29. Oktober 2014 war die Versicherte in der Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation der Kliniken Valens hospitalisiert (Austrittsbericht vom 4. November 2014, IV-act. 22-4 ff.). Die behandelnden Ärztinnen hatten der Versicherten vom 8. Oktober 2014 bis zum 2. November 2014 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 3. November 2014 hatten sie wechselbelastende Arbeiten ohne Überkopfarbeiten als zu 50 % zumutbar erachtet. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, berichtete der Krankentaggeldversicherung am 3. Februar 2015 (IV-act. 27), dass die Versicherte seit langem an einer mindestens mittelgradigen Depression leide. Man könne auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgehen. Die Versicherte sei in ihrem Heimatland in einer politischen Organisation aktiv gewesen. Sie sei verfolgt und verhaftet worden, eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und psychisch und physisch gefoltert worden. Ausserdem habe sie eine schlechte Kindheit

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3/24 gehabt; der Vater sei gewalttätig gewesen. Die Versicherte sei stets extrem müde und sie ermüde rasch. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 %. Am 11. März 2015 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 34). A.d Im August 2015 wurde die Versicherte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) gutachterlich untersucht (Fremdaktenact. 1). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 7. September 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), und eine Glykogenose Typ V (McArdle- Erkrankung, ED 06/2014) an. Die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten: Chronische Migräne ohne Aura, chronisches zervikozephales Syndrom und sekundäre Fibromyalgie. Die Sachverständigen hielten fest, dass die Versicherte bei der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine fragliche Leistungsbereitschaft und eine schlechte Konsistenz gezeigt habe. In der angestammten Tätigkeit bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Aus interdisziplinärer Sicht sei damit in der gut angepassten Tätigkeit in der Wäscherei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet. A.e Vom 30. März 2016 bis zum 14. April 2016 war die Versicherte auf der psychosomatischen Abteilung der Klinik G.___ hospitalisiert (Kurzaustrittsbericht vom 15. April 2016, IV-act. 52-2 f.). Die Fachärzte gaben als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und einen Verdacht auf eine PTBS (F43.1) an. Für die Zeit des Aufenthalts und bis zum 1. Mai 2016 hatten sie der Versicherten eine 100 %ige und vom 2. Mai 2016 bis zum 15. Mai 2016 eine 60 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. A.f Ein Mitarbeiter der IV-Stelle notierte am 2. Dezember 2016 (IV-act. 65), dass der Ehemann der Versicherten im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens im November und Dezember 2014 und im Dezember 2015 überwacht worden sei. Die Aufnahmen hätten gezeigt, dass bei der Versicherten zu keiner Zeit Einschränkungen hätten beobachtet werden können. A.g Am 6. und 7. Februar 2017 wurde die Versicherte durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) untersucht. Im Gutachten vom 3. April 2017 gaben die Sachverständigen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom und eine metabolische Myopathie (McArdle-Erkrankung) an (IV-act. 72-25). Die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten: Leichte depressive Episode (F32.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4, anamnestisch Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom), Migräne ohne Aura, Adipositas und unklare Leberwerterhöhung. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die aktuell leichte Depression im

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4/24 Verlauf punktuell stärker ausgeprägt gewesen sei. Die Diagnose einer PTBS habe nicht gestellt werden können, da die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht hinreichend erfüllt gewesen seien. Es hätten zwar schwere traumatische Erlebnisse in der Heimat bestanden. Deutliche Erinnerungen, die sich aufdrängten, so als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, hätten aber gefehlt, ebenso ein emotionaler Rückzug mit einer Abstufung der Umgebung gegenüber oder Phasen von Erregtheit. Der rheumatologische Gutachter hielt fest (IV-act. 72-18 ff.), dass sich die beklagten Leiden nicht konsistent in allen Lebensbereichen ausgewirkt hätten. Rein vom Standpunkt des Rheumatologen sei er vom Bestehen der geltend gemachten Behinderung nicht überwiegend überzeugt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin wie auch für Verweistätigkeiten eine 80 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der neurologische Gutachter berichtete (IV-act. 72-23 f.), dass das generalisierte Schmerzsyndrom atypisch für die vorliegende Muskelerkrankung sei. In der aktuellen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%, in einer besser angepassten Tätigkeit eine solche von 80 %. In der Konsensbeurteilung gaben die Sachverständigen an (IV-act. 72-26), die Versicherte sei in der Tätigkeit in der Wäscherei zu 60 % arbeitsfähig. In einer besser angepassten Tätigkeit sei eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit möglich. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung gelte seit der Diagnosestellung der Myopathie im Juni 2014. RAD-Arzt Dr. H.___ hielt am 24. Mai 2017 fest (IV-act. 73), dass die psychiatrische Befunderhebung im Gutachten des ABI heikel sei, da die Haupt- und Nebensymptome einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht vollständig dokumentiert worden seien. A.h Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 9 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 75). Dagegen erhob die Versicherte einen Einwand; sie reichte weitere medizinische Berichte ein (IV-act. 76 ff., 86). Die Fachärzte hatten im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 27. Mai 2016 betreffend den stationären Aufenthalt vom 30. März 2016 bis zum 14. April 2016 die Diagnose einer PTBS (und nicht mehr nur einen Verdacht darauf) angegeben. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV-act. 89). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (IV-act. 91). Vom 12. Juni 2018 bis zum 9. Juli 2018 war die Versicherte erneut in der Klinik G.___ hospitalisiert gewesen (Austrittsbericht vom 7. August 2018, IV-act. 101-2 ff.). Fachärzte hatten angegeben, dass die Versicherte im Zustand einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in die Klinik eingetreten sei. Für die Zeit nach dem 9. Juli 2018 hatten sie einen stufenweisen Einstieg bei einer 40 %igen Arbeitsfähigkeit empfohlen. A.i Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 4. Januar 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (IV-act. 106). Das Gericht erwog, es bestehe die Möglichkeit, dass die Versicherte bereits vor der IV- Anmeldung als Folge der genetisch bedingten McArdle-Erkrankung nur zu 90 % erwerbstätig gewesen sein könnte. Die IV-Stelle habe auch nicht abgeklärt, ob die Versicherte in der Schweiz eine Tätigkeit

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5/24 als Dentalassistentin hätte ausüben können. Des Weiteren hätten die Gutachter eine medizinische Fachperson, die spezifisches Fachwissen über die seltene McArdle-Krankheit habe, beiziehen müssen. Der psychiatrische Gutachter habe die Haupt- und Nebensymptome einer depressiven Episode nicht vollständig dokumentiert. Die Videoaufnahmen der Observation seien zwar verwertbar, sie zeigten jedoch keine Beobachtungen, die in Widerspruch zu den Angaben der Versicherten stünden. Das Gutachten der ABI GmbH habe somit − wie auch die Berichte der behandelnden Ärzte − keinen ausreichenden Beweiswert. A.j Vom 5. Mai 2020 bis zum 8. Juni 2020 war die Versicherte erneut in der Klinik G.___ hospitalisiert (IV-act. 110). Die Behandler gaben im Austrittsbericht vom 25. Juni 2020 als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und eine PTBS (F43.1) an. Für die Zeit vom 5. Mai 2020 bis zum 21. Juni 2020 attestierten sie der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ berichtete der IV-Stelle am 31. Juli 2020 (IV-act. 116-2 ff.), dass die Versicherte seit Juli 2016 zu 60 % arbeitsunfähig sei; insbesondere die lumbalen Rückenschmerzen und die psychische Verfassung der Versicherten hätten sich verschlechtert. Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, hatte im Sprechstundenbericht vom 24. September 2018 (IV-act. 116-24 ff.) als Diagnosen unter anderem ein Fibromyalgie-Syndrom, klinisch eine Coxarthrose links, eine Fasziitis plantaris rechts bei einer verkürzten Wadenmuskulatur und eine Hyperlaxität (Beighton-Score 4/9) angegeben. Er hatte festgehalten, dass sich aus rheumatologischer Sicht keinerlei Hinweise auf ein entzündliches Schmerzgeschehen ergeben hätten. Dr. phil. J.___, Psychotherapeutin, und Dr. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatten am 21. März 2019 über eine Behandlung im Ambulatorium der Klinik G.___ vom 11. Juli 2018 bis 6. Februar 2019 berichtet (IV-act. 116-21 ff.). Die Behandler hatten als Diagnosen unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und eine PTBS (F43.1) angegeben. Sie hatten ausgeführt, aufgrund regelmässiger Therapieunterbrüche (v.a. aufgrund akuter familienbezogener und finanzieller Belastungen) habe nur ein anfängliches Stadium der Traumabearbeitung erreicht werden können. Univ. Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie, hatte im Untersuchungsbericht vom 22. August 2019 (IV-act. 116-19 ff.) als Diagnosen ein vertebrogen induziertes myofasziales Schmerzsyndrom, eine Facettenarthrose lumbal, Facettenüberlastungsreaktion, und einen Verdacht auf ein ulnares Kompressionssyndrom beidseits angegeben. Derselbe Arzt hatte im Abschlussbericht vom 12. September 2019 festgehalten, dass durch eine Facettenblockade L4/5 und L5/S1 sowie drei Sitzungen mit multimodaler Schmerztherapie die Schmerzintensität von VAS 8 auf VAS 4 habe reduziert werden können. A.k Dr. med. M.___, Oberärztin Ambulatorium Klinik G.___, berichtete der IV-Stelle am 10. August 2020 (IV-act. 118), dass sich die Versicherte seit dem 18. Februar 2020 in ihrer Behandlung befinde.

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6/24 Als Diagnosen gab sie unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und eine PTBS (F43.1) an. Die Behandlerin hielt fest, die psychische Verfassung und der allgemeine Gesundheitszustand der Versicherten hätten sich unter der schwierigen und teilweise konfliktreichen Beziehung zum Ehemann im Verlauf der letzten Jahre deutlich zugespitzt. Sie gehe davon aus, dass die Versicherte die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit (Arbeitspensum von 40 %) auf Dauer nicht werde aufrechterhalten können. A.l Am 18. Januar 2021 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle monodisziplinär in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich untersucht (IV-act. 134). Prof. Dr. med N.___ hielt im Gutachten vom 4. März 2021 fest, bei der genetisch nachgewiesenen McArdle-Erkrankung handle es sich nicht um eine progrediente Erkrankung. Bei angepasster körperlicher Belastung sei keine wesentliche Behinderung zu erwarten. Die Versicherte habe einerseits belastungsabhängige Beschwerden mit Second-wind-Phänomen geschildert, die zum Krankheitsbild passten und nachvollziehbar seien. Andererseits habe sie eine generalisierte Schmerzsymptomatik beschrieben, die auch in Ruhe vorhanden sei oder in der körperlichen Untersuchung durch Druck ausgelöst werden könne. Diese Beschwerden sowie auch die angegebenen Rückenschmerzen könnten durch die genetische Muskelerkrankung nicht erklärt werden. Aufgrund der Muskelerkrankung sei von einer Belastungsintoleranz auszugehen, weshalb Einschränkungen in der aktuellen Tätigkeit, bei welcher es sich um eine leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit handle, gut nachvollziehbar seien. Allein aufgrund der McArdle-Erkrankung bestehe für die aktuelle Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30%. In einer angepassten Tätigkeit mit lediglich leichter körperlicher Belastung, welche die Versicherte vorwiegend sitzend ausführen könne und nicht vorwiegend repetitive Körperbewegungen oder isometrische Kraftausübung umfasse, bestehe aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könnte jedoch zusätzlich durch die generalisierte Schmerzsymptomatik und die psychischen Komorbiditäten eingeschränkt sein. RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 17. März 2021, dass auf das neurologische Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 135). A.m Die Versicherte gab im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt (eingegangen am 7. Juli 2021) an (IV-act. 144), ihr letzter Arbeitstag sei der 13. Februar 2021 gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie heute zu 50 % erwerbstätig sein. Am 26. Oktober 2021 teilte ihre Rechtsvertreterin korrigierend mit, dass die Versicherte aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes, des Wegfalls der Rente des Ehemannes und der finanziellen Lage der Ehegatten im Gesundheitsfall Vollzeit arbeiten müsste (IV-act. 146). Seit Juni arbeite sie stundenweise im Café des Sohnes mit. Die Versicherte strebe ein Pensum von 40-50 % an. Am 1. Oktober 2021 war die Versicherte in der Klinik für Rheumatologie des KSSG untersucht worden (IV-act. 147). Die Fachärzte hatten festgehalten, dass bei einer sekundären Fibromyalgie im Rahmen der Glykogenose ein

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7/24 generalisierter Ganzkörperschmerz mit psychischen Begleitfaktoren, einer depressiven Symptomatik und einem Zurückziehungs- und Vermeidungsverhalten bestehe. Klinisch seien alle Gelenke, aber auch alle Weichteile am Körper, druckdolent gewesen. Hinweise für eine entzündliche Genese hätten sie nicht gefunden. Konventionell radiologisch bestünden leichte degenerative Veränderungen der Knieund der kleinen Fingergelenke. A.n Auf Nachfrage hin teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten dem IV-Berufsberater am 2. März 2022 mit (IV-act. 149), dass die Versicherte über kein Ausbildungszeugnis verfüge. Der Schweizerischen Verband der Dentalassistentinnen (SVDA) gab dem IV-Berufsberater am 16. März 2022 die Auskunft (IV-act. 151), dass die Versicherte grundsätzlich ohne Diplom als Dentalassistentin in der Schweiz tätig sein könne, da es sich nicht um einen reglementierten und nicht um einen bewilligungspflichtigen Hilfsberuf handle. Der Zahnarzt müsste jedoch die volle Verantwortung für die Kompetenzen und die Tätigkeiten der Versicherten übernehmen und sie z.B. als "Gehilfin" anstellen. Eine Mitarbeiterin der Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) erteilte dem IV-Berufsberater am 30. März 2022 telefonisch die Auskunft (IV-act. 152), dass ohne Gesellenbrief keine Chance auf eine Anstellung als Dentalassistentin bestehe. A.o Am 7. Juli 2022 erteilte die IV-Stelle der estimed AG den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-act. 164). Die Sachverständigen der estimed AG gaben im Gutachten vom 18. September 2022 (IV-act. 174) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Myopathie bei Glykogenose Typ V (McArdle-Erkrankung) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) an. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer Migräne ohne Aura, einem chronischen Spannungskopfschmerz, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), einem bildgebenden Bandscheibenvorfall L4/5 ohne radikuläre Symptomatik und einem lumbosacralen Schmerz im Sinne eines Facettensyndroms, ohne pseudoradikuläre Symptomatik und ohne funktionelle Einschränkungen, bei. Der allgemeininternistische Sachverständige hielt fest (IV-act. 174-47 ff.), auf seinem Fachgebiet bestünden keine Diagnosen mit längerfristig anhaltender oder dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der neurologische Sachverständige führte aus, die McArdle-Erkrankung führe in typischer Weise zu einer Belastungsintoleranz mit vermehrter Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie Muskelschmerzen. Mittelschwere oder schwere körperliche Arbeit, langes Stehen, Arbeiten über dem Kopf oder Heben von schweren Lasten seien ebenso erschwert bis verunmöglicht wie Ausdauertätigkeiten. Aufgrund der McArdle-Erkrankung bestehe in der bisherigen Tätigkeit bei vollschichtiger Anwesenheit eine Einschränkung der Leistung von 30 %. Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv nur näherungsweise möglich. Seit der Diagnosestellung im Juni 2014 sei keine wesentliche Progression erkennbar geworden. In einer angepassten Tätigkeit wie der Tätigkeit in der eigenen

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8/24 Cafeteria bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Prof. N.___ werde inhaltlich vollumfänglich mitgetragen. Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Facharzt für Rheumatologie (D), hielt im − inhaltlich mit dem orthopädischen Teilgutachten identischen − rheumatologischen Teilgutachten (IV-act. 174-130 ff.) fest, rein rheumatologisch/orthopädisch hätten keine funktionellen Einschränkungen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates festgestellt werden können. Rheumaserologisch sei die Versicherte bislang immer unauffällig gewesen und es habe bisher auch keine entzündlichen Veränderungen an irgendeinem Körperteil oder Gelenk gegeben. Bildgebend sei ein Bandscheibenvorfall L4/5 ohne Foramen- oder Spinalkanalstenose und klinisch ohne radikuläre Symptomatik bekannt. Bei der heutigen Untersuchung habe die Versicherte auf Befragen einen Druckschmerz lumbosacral rechts angegeben. Hierbei handle es sich höchstwahrscheinlich um ein Facettensyndrom ohne pseudoradikuläre Ausstrahlung. Auf rheumatologisch-orthopädischem Gebiet bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Sachverständige erklärte (IV-act. 174-171 ff.), er habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt, da zum einen die Myopathie als somatische Grundlage anzusehen sei und zum anderen vielfältige psychische Konflikte vorhanden seien, die zum Grossteil als psychosozial zu bezeichnen seien (IV-act. 174-220). Obwohl gewisse depressive Symptome von der Versicherten angeführt worden seien und sich eine geringe traumaassoziierte Symptomatik habe explorieren lassen, habe − auch testpsychologisch − keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden können. Zwar habe die Versicherte über einige belastende Erlebnisse in ihrem Leben berichtet; bei fehlenden ausreichenden Symptomen und Diagnosekriterien habe sich aber keine PTBS feststellen lassen. Vor dem Tagesprofil der Versicherten, ihrer aktuellen Arbeitstätigkeit aber auch ihrer Reise Anfang des Jahres nach P.___ hätten sich Inkonsistenzen ergeben, und es sei mehr als deutlich geworden, dass die Gegebenheiten bei der Versicherten von psychosozialen Faktoren verursacht, getragen und aufrechterhalten würden. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre die Versicherte in der Lage, körperlich adaptierte Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % zu verrichten. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in der Wäscherei und in der Kantine respektive die Tätigkeit in der Cafeteria seien aus psychiatrischer Sicht ideal angepasst. Während der Zeiten der Hospitalisationen in der Klinik G.___ 2016, 2018 und 2020 könnten volle Arbeitsunfähigkeiten und geraume Zeit davor und kurzzeitig danach Teilarbeitsunfähigkeiten bestanden haben. Retrospektiv die Arbeitsunfähigkeitszeiten im Einzelnen bis zum Jahr 2014 darzustellen, sei nicht möglich. Unter Berücksichtigung auch des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass in dieser Zeit keine psychiatrische Diagnose bestanden habe, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die aktuellen Umstände hätten sich im Verlauf nach der ABI- Begutachtung vom 30. April 2017 eingestellt, wobei die Versicherte 2018 und 2020 noch einmal hospitalisiert gewesen sei. Eine Verbesserung möge sich sukzessive nach der Entlassung aus der letzten Hospitalisation vom 5. Mai bis 8. Juni 2020 eingestellt haben. Abschliessend hielten die Sachverständigen fest, aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der

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9/24 angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht möglich. A.p RAD-Arzt Dr. Q.___ notierte am 19. Dezember 2022 (IV-act. 179), dass das Gutachten umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei, weshalb auf es abgestellt werden könne. Der zuständige IV-Sachbearbeiter, der RAD-Arzt und der zuständige Rechtsdienstmitarbeiter kamen anlässlich einer interdisziplinären Fallbesprechung vom 23./24. August 2023 (IV-act. 180) zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht seit dem 13. Februar 2014 (Untersuch ALS-Klinik) in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei ab dem 5. August 2014 für jegliche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen. Durch die Klinikaufenthalte sowie die Prä- und Posthospitalisationsphasen sei es während einer maximalen Dauer von vier Monaten zu Unterbrechungen im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. A.q Mit Vorbescheid vom 25. August 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 22 % die Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 183). Die IV-Stelle hielt fest, dass das Einkommen ohne Invalidität dem auf ein Vollpensum hochgerechneten AHV-Jahreslohn 2013 entspreche (Fr. 52'871.--). Das Einkommen mit Invalidität entspreche dem Tabellenlohn gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2013, Schweiz, privater Sektor, Niveau 1, Frauen) zum Anteil von 80 % (Fr. 41'443.--). Dagegen liess die Versicherte am 2. Oktober 2023 einwenden (IV-act. 190), dass der psychiatrische Gutachter die traumatischen Ereignisse in der Rubrik "Einschneidende Erlebnisse" nicht aufgeführt habe und nicht auf die Flashbacks eingegangen sei. Weiter sei keine neuropsychologische Abklärung gemacht worden und die Gutachter seien auf die Diagnose einer "Fatigue" nicht eingegangen. Von den Gutachtern seien Diskrepanzen angegeben, jedoch nicht begründet worden. Prof. N.___ hätte in die Konsensbeurteilung einbezogen werden müssen, um zu klären, ob die Einschränkungen doch durch die genetische Erkrankung zu erklären seien, wenn keine andere Ursache vorliege. Obwohl die Versicherte nach der Begutachtung durch das ABI noch zweimal stationär behandelt worden sei, seien die Gutachter der estimed AG davon ausgegangen, dass die aktuellen Umstände seit der Begutachtung durch das ABI Basel vorlägen. Die echtzeitlichen Befunde der behandelnden Ärzte seit 2014 ergäben ein einheitliches Bild, welches auch mit der Einschätzung der damaligen Arbeitgeberin B.___ übereinstimme. Die Einschätzung der B.___, bei welcher es sich um eine Institution für Arbeitsintegration und berufliche Abklärung für Menschen mit Einschränkungen handle, hätte wie eine berufliche Abklärung berücksichtigt werden müssen. Folglich sei spätestens ab der Gesuchstellung im September 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % auszugehen. Von einer Verbesserung könnte höchstens nach dem Klinikaustritt im Juni 2020 ausgegangen werden. Die Versicherte habe damit mindestens einen befristeten Anspruch auf eine

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10/24 Viertels- bis halbe Rente. Schliesslich seien der Bericht des neuen behandelnden Rheumatologen sowie die von ihm in die Wege geleitete neuropsychologische Abklärung abzuwarten. Seit rund zwei Jahren sei die Versicherte bei Dr. med. R.___ in Behandlung. Sie habe einen Bericht bei ihr angefordert, der jedoch noch nicht vorliege. A.r Am 5. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Bericht von Dr. med. S.___ über eine Konsultation vom 28. September 2023 ein (IV-act. 192 f.). Der behandelnde Rheumatologe hatte als Diagnosen neben der McArdle-Erkrankung eine muskuloskelettale Belastungsintoleranz, AD: HLA-B35 positive axiale und periphere Spondyloarthritis bei HLA-C04+C07- Assoziation zur Psoriasis, angegeben. Er hatte festgehalten, dass die Neigung zur entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung als Erklärungsmodell für die zusätzliche muskuloskelettale Belastungsintoleranz habe gefunden werden können. Im Rahmen der Grunderkrankung stelle eine deutliche CK-Erhöhung die muskuläre Überlastung dar. Insofern seien die Beschwerden der Versicherten gut nachvollziehbar. Dem neuropsychologischen Bericht der Neuropsychologie der Ambulanten Reha St. Gallen der Kliniken Valens vom 29. November 2023 (eingegangen am 17. Dezember 2023, IV- act. 199) war zu entnehmen, dass die neuropsychologische Untersuchung eine leicht- bis mittelschwere neuropsychologische Störung ergeben hatte. Die Neuropsychologin hatte festgehalten, dass sie die Ergebnisse als valide einschätze. Aufgrund der aktuell stark ausgeprägten depressiven Symptomatik sei eine Konfundierung mit der vorliegenden neuropsychologischen Störung jedoch nicht auszuschliessen. A.s RAD-Arzt Dr. Q.___ notierte am 18. Januar 2024 (IV-act. 202), die traumatischen Ereignisse seien im psychiatrischen Teilgutachten erfasst worden. Eine PTBS, eine sonstige Traumafolgestörung oder eine Persönlichkeitsstörung sei ausdrücklich verneint worden. Der separate Einbezug von Prof. N.___ in die interdisziplinäre Begutachtung sei entbehrlich gewesen, da eine neurologische Teilbegutachtung erfolgt sei. Da die Fatiguesymptomatik hinreichend durch die psychische Problematik und die Myopathie-Glykogenose habe erklärt werden können, habe sich keine gesonderte neuropsychologische Abklärung aufgedrängt. Bei der derzeitigen Befundlage ergäben sich keine Hinweise für das Vorhandensein einer irreversiblen neuropsychologischen Störung mit einer bleibenden und über das gutachterlich festgestellte Ausmass hinausgehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. S.___ sei daran, weitere Abklärungen vorzunehmen, um die von ihm angegebenen Diagnosen zu sichern. Anschliessend seien die entsprechenden Behandlungen zu etablieren und gegebenenfalls weitere Therapieoptionen auszuschöpfen. Erst dann könne evaluiert werden, ob und inwieweit gegenüber dem letzten Gutachten ein wesentlich neuer medizinischer Aspekt vorliege. Bereits am 16. Januar 2024 hatte Dr. S.___ berichtet (IV-act. 204), dass der NSAR-Rotationsversuch mit Lodine und Nisulid wie auch der Versuch mit Leflunomid keine spürbare Wirksamkeit gezeigt habe. Sie würden es nun mit Methotrexat aufsteigend versuchen. Hinsichtlich der Skelettszintigraphie habe sich eine

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11/24 besondere entzündliche Aktivität im Bereich des linken Daumensattelgelenks gezeigt. RAD-Arzt Dr. Q.___ notierte am 25. Januar 2024 (IV-act. 207), auch aus dem jüngsten Bericht von Dr. S.___ ergebe sich kein wesentlicher neuer Aspekt. A.t Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch wie angekündigt ab (IV-act. 208). Betreffend die Einwände gab sie RAD-Stellungnahmen vom 18. und 25. Januar 2024 wieder. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Februar 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Ergänzend zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren machte die Rechtsvertreterin geltend, dem Gutachten der estimed AG komme wegen diverser Unklarheiten und Mängel kein ausreichender Beweiswert zu. Entgegen der Ankündigung sei keine rheumatologische Begutachtung durchgeführt worden. Die orthopädischen und rheumatologischen Teilgutachten seien wortwörtlich identisch. Beide Teilgutachten seien von Dr. O.___, einem Facharzt für Orthopädie und nicht für Rheumatologie, erstellt worden, weshalb sein Teilgutachten nur die orthopädischen Themen abbilde. Entsprechend seien weder die Fibromyalgie noch die Ganzkörperschmerzen im rheumatologischen Teilgutachten behandelt worden. Des Weiteren hätten die Gutachter die geltend gemachten Konzentrationsstörungen, die Erschöpfung und die Schlafstörungen weder abgeklärt noch ausreichend beurteilt. Die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen hätten durch die neuropsychologische Beurteilung objektiviert werden können. Allein aus einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 %. Der psychiatrische Gutachter habe ausgeführt, dass Inkonsistenzen vor dem Hintergrund des Tagesprofils sowie der Reisetätigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2022 für vier Tage ihre Mutter in P.___ besucht, weil diese sehr krank gewesen sei. Sie arbeite ca. 50 % und verbringe den Rest des Tages entweder zu Hause oder im Café, um nicht allein zu sein und eine Ablenkung zu haben. Inwiefern diese Angaben mit den geschilderten Beschwerden und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in Widerspruch stünden, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei den Wechselwirkungen und den Schwankungen, welche bei einer depressiven Erkrankung und auch bei einer PTBS vorlägen, zu wenig Beachtung geschenkt worden. Bei der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die echtzeitlichen Befunde zu beachten. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % ab September 2014 sei adäquat. Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin in einem 90 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 47'584.-- erzielt, was hochgerechnet auf 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 52'871.-- ergebe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 53'507.--. Für das

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12/24 Invalideneinkommen könne auf das damals tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, welches Fr. 24'427.-- betragen habe. Bei einem IV-Grad von 54 % ergebe dies ab August 2015 einen Anspruch auf eine halbe Rente. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Sie erklärte, dass Dr. O.___ auch über einen Facharzttitel für Rheumatologie verfüge. Dass es sich hierbei um einen ausländischen Facharzttitel handle, schade nicht. Der psychiatrische Gutachter habe seine Einschätzung nicht mit den aufgeführten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen begründet, sondern diese nur zusätzlich im Rahmen der Standardindikatoren aufgeführt. Die Ausführungen hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz " seien jedoch durchaus nachvollziehbar. Des Weiteren habe der psychiatrische Gutachter die traumatischen Erfahrungen berücksichtigt und aufgezeigt, weshalb er keine PTBS habe diagnostizieren können. Ob diese dann in der Rubrik "Einschneidende Erlebnisse" auftauchten, sei irrelevant. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass den beiden Gutachten von Prof. N.___ und der estimed AG volle Beweiskraft zukomme. Das Rentenbegehren sei zu Recht abgewiesen worden. B.c Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Replik vom 13. September 2024 ergänzend geltend (act. G 10), es sei kein Nachweis dafür beigebracht worden, dass Dr. O.___ über einen Facharzttitel in Rheumatologie verfügen würde. Laut seiner Webseite verfüge Dr. O.___ nicht über ausgewiesene klinische Erfahrung im Bereich der Rheumatologie. Der angebliche Facharzttitel im Bereich der Rheumatologie sei gemäss dem Medizinalberuferegister in der Schweiz nicht anerkannt. Dr. O.___ bringe somit nicht die nötige Qualifikation für rheumatologische Gutachten mit. Dass sich der psychiatrische Gutachter nicht zu den Flashbacks geäussert habe, zeige, wie unvollständig die Prüfung des Vorhandenseins einer Traumafolgestörung erfolgt sei. Bei der Prüfung des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens sei zudem beachtenswert, dass der Gutachter keine spezifischen Kenntnisse in Bezug auf die Beurteilung und den Umgang mit Traumapatienten aufweise, was für eine adäquate Begutachtung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 2024 in einer Therapie im psychiatrischen Zentrum T.___. Auch die neu behandelnden Fachpersonen hätten eine PTBS diagnostiziert. Es sei angebracht, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dr. S.___ hatte im Bericht vom 20. August 2024 festgehalten (act. G 10.3), dass die Versicherte unter dem noch niedrigdosierten Methotrexat über keine wesentliche Verbesserung der Belastungsintoleranz berichtet habe. Die Ambulanten Psychiatrischen Dienste der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Psychiatrischen Zentrums T.___ hatten der Rechtsvertreterin am 31. Juli 2024 berichtet (act. G 10.4), dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide. Die leitende Ärztin und die Psychologin hatten eine Traumatherapie und eine Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes empfohlen. Am 30. August 2024 hatten dieselben Behandlerinnen der Rechtsvertreterin über eine

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13/24 psychologische Testung berichtet (act. G 10.5). Sie hatten erklärt, dass die Kriterien für die Diagnose einer PTBS umfassend erfüllt seien. Zudem stehe die Verdachtsdiagnose einer komplexen PTBS im Raum. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt. Die tägliche Arbeitszeit unter der Woche sei auf maximal drei bis vier Stunden zu begrenzen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). B.e Am 3. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'511.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 16.1). Sie erklärte, die Aufwendungen seien deutlich höher ausgefallen als in einem Durchschnittsfall. Die Akten umfassten inzwischen 1'000 Seiten und es lägen mehrere umfangreiche Gutachten in den Akten. Zudem seien das Krankheitsbild und die Krankheitsgeschichte komplex. Auch wenn sie den Fall seit gut sieben Jahren begleite, müsse sie sich stets wieder neu in das Dossier einlesen. Für das laufende Beschwerdeverfahren hätten die Akten erneut umfassend geprüft und die Tonaufnahmen (der Begutachtung) angehört werden müssen. B.f Am 6. November 2024 bat das Gericht die estimed AG darum, über die fachlichen Qualifikationen und die klinische Erfahrung von Dr. O.___, die ihn dazu befähigt hätten, die rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen, Auskunft zu geben (act. G 18). Gleichzeitig forderte das Gericht die Gutachterstelle auf, zum Vorwurf der Rechtsvertreterin, dass im rheumatologischen Teilgutachten weder die Fibromyalgie noch die Ganzkörperschmerzen ausreichend thematisiert worden seien, Stellung zu nehmen. Ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie antwortete am 25. November 2024 (act. G 19), dass Dr. O.___ ein in Deutschland ausgebildeter Rheumatologe und Orthopäde sei, der eine langjährige Erfahrung auf beiden Fachgebieten vorzuweisen habe. Der Begutachtung sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorausgegangen. Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 ist nach Inkrafttreten der WEIV ergangen. Die Beschwerdeführerin hat sich im September 2014 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; keine Änderung des Art. 29 Abs. 1 IVG durch die WEIV) könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. März 2015 entstehen. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet sie aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend

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14/24 (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1 Januar 2022, Stand 1. Januar 2022). Diese Übergangsregelung entspricht den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend sind somit die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 26. Januar 2024, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug ist im September 2014 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentengesuch erstmals mit Verfügung vom 4. Januar 2018 abgewiesen. Das Gericht hatte diese Verfügung mit Entscheid vom 5. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Demnach ist ein Rentenanspruch ab 1. März 2015 zu prüfen. 1.3 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.5 Die Beschwerdeführerin ist vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens in einem Pensum von 90 % erwerbstätig gewesen. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ist angesichts der finanziellen Situation der Ehegatten plausibel (vgl. hierzu

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15/24 insbesondere IV-act. 146). Die Beschwerdegegnerin hat den IV-Grad somit zu Recht mittels eines reinen Einkommensvergleichs ermittelt. 2. 2.1 Ob eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hängt von ihrer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab. Die Beschwerdegegnerin hat zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein monodisziplinäres neurologisches Gutachten bei Prof. N.___ und ein polydisziplinäres Gutachten bei der estimed AG in Auftrag gegeben. 2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dem Gutachten der estimed AG komme wegen diverser Unklarheiten und Mängel kein ausreichender Beweiswert zu. In formeller Hinsicht hat sie kritisiert, dass der mit der rheumatologischen Begutachtung betraute Sachverständige nicht über ausreichende Fachkenntnisse zur Durchführung einer rheumatologischen Begutachtung verfügt habe. Laut dem Gutachten verfügt Dr. O.___ über einen Facharzttitel für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und einen deutschen Facharzttitel für Rheumatologie (IV-act. 174-73). Gemäss dem Medizinalberuferegister ist nur der Facharzttitel für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der Schweiz anerkannt. Die Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg verweist für die Arztsuche auf die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Gemäss der KVBW ist Dr. O.___ Facharzt für Orthopädie mit Schwerpunkt Rheumatologie (www.arztsuche-bw.de, besucht am 14. Januar 2025). In Deutschland gibt es zum einen die Facharztausbildung Innere Medizin und Rheumatologie. Zum anderen gibt es aber auch eine rheumatologische Zusatz-Weiterbildung innerhalb der Orthopädie und Unfallchirurgie (orthopädische Rheumatologie). Während der Schwerpunkt der Internistinnen und Internisten vor allem auf der konservativen Therapie der rheumatischen Erkrankungen liegt, ist die orthopädische Rheumatologie eher chirurgisch orientiert (STEFANIE HANKE, Facharzt-Weiterbildung Innere Medizin und Rheumatologie: Dauer, Inhalte, Perspektiven, in: Ärztestellen, der Stellenmarkt des Deutschen Ärzteblattes, besucht am 14. Januar 2025, abrufbar unter: aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/facharzt-weiterbildung-innere-medizin-und-rheumatologie). Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben im Gutachten der estimed AG und des KVBW, welche im Übrigen mit den Angaben auf der Website von Dr. O.___ (besucht am 21. Januar 2025) übereinstimmen, ist − auch ohne den formellen Nachweis mittels eines Diploms − davon auszugehen, dass Dr. O.___ über einen deutschen Facharzttitel in orthopädischer Rheumatologie verfügt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Gutachter nicht zwingend eine FMH-Ausbildung absolviert haben; eine entsprechende ausländische Fachausbildung genügt (Urteil vom 18. April 2019, 9C_669/2018 E. 4.2.1). Auch wenn die orthopädische Rheumatologie eher chirurgisch orientiert ist, hat auch sie die Erkennung (und operative Behandlung) rheumatischer Erkrankungen zum Gegenstand

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16/24 (vgl. hierzu Bayerische Landesärztekammer, Weiterbildung, Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung [WBO 2004], Orthopädische Rheumatologie, besucht am 14. Januar 2015, abrufbar unter: www.blaek.de/weiterbildung/qualifikationen-nach-derweiterbildungsordnung/orthopaedische-rheumatologie). Demnach ist davon auszugehen, dass Dr. O.___ über die fachlichen Qualifikationen verfügt hat, um eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen. 2.3 Die Rechtsvertreterin hat weiter vorgebracht, bei der Prüfung des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens sei beachtenswert, dass der Gutachter keine spezifischen Kenntnisse in Bezug auf die Beurteilung und den Umgang mit Traumapatienten aufweise, was für eine adäquate Begutachtung notwendig sei. Der psychiatrische Sachverständige der estimed AG verfügt über einen in der Schweiz anerkannten Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (siehe Medizinalberuferegister, healthreg-public.admin.ch/medreg/search, besucht am 14. Januar 2025). Dieser Facharzttitel hat ihn befähigt, die psychiatrische Teilbegutachtung durchzuführen. Weitergehende, diagnosespezifische klinische Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2009, 9C_53/2009 E. 4.2; siehe auch S. 4 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 16. Juni 2016, abrufbar unter: www.psychiatrie.ch/fileadmin/SGPP/user_upload/Fachleute/Empfehlungen/D_Qualitaetsleitlinien_fuer _versicherungspsychiatrische_Gutachten_20.10.2016.pdf, besucht am 14. Januar 2015). Der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter − gemäss den Recherchen der Rechtsvertreterin − nicht über spezifische Kenntnisse in Bezug auf die Beurteilung und den Umfang mit Traumapatienten aufweisen soll, schmälert den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens daher nicht. 2.4 Inhaltlich hat die Rechtsvertreterin am rheumatologischen Teilgutachten bemängelt, dass weder die Fibromyalgie noch die Ganzkörperschmerzen thematisiert worden seien. Der rheumatologische Sachverständige hat festgehalten, dass die Ganzkörperschmerzen im Rahmen der genetisch erwiesenen Grundkrankheit zu sehen seien, deren Beurteilung der Neurologie obliege (IV-act. 174- 151). Der neurologische Teilgutachter hat bezüglich des Schmerzsyndroms auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen (IV-act. 174-126). Sie haben damit klargestellt, dass sie auf ihrem jeweiligen Fachgebiet keine organische Ursache für die geltend gemachten Schmerzen gefunden haben (siehe IV-act. 174-126 und 174-154). Auch der neurologischen Gutachter Prof. N.___, dessen Gutachten von den Gutachtern der estimed AG inhaltlich vollumfänglich mitgetragen wird, hat auf seinem Fachgebiet keine Erklärung für die generalisierte Schmerzsymptomatik gefunden. Die organisch nicht erklärbaren Ganzkörperschmerzen sind schliesslich vom psychiatrischen Sachverständigen unter der Diagnose "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" zusammengefasst und berücksichtigt worden (IV-act. 174-220). Darüber, dass die Beschwerdeführerin auch an organisch nicht

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17/24 erklärbaren Schmerzen leidet, sind sich die behandelnden Ärzte und die Gutachter stets einig gewesen. Variiert haben lediglich die Diagnosen, die die Ärzte angegeben haben: Die Gutachter des ABI haben von einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" gesprochen und die Behandler mehrheitlich von einer Fibromyalgie. Entscheidend für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist jedoch nicht die Bezeichnung eines Leidens, sondern dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Argumentation der Rechtsvertreterin ist somit nicht stichhaltig bzw. das Gutachten der estimed AG überzeugt. 2.5 Die Rechtsvertreterin hat weiter moniert, Prof. N.___ hätte zumindest bei der Konsensbeurteilung beigezogen werden müssen, um zu klären, ob die Einschränkungen doch durch die genetische Erkrankung zu erklären seien, wenn keine andere Ursache vorliege. Der auf die McArdle-Erkrankung spezialisierte Gutachter Prof. N.___ hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene generalisierte Schmerzsymptomatik und die Rückenschmerzen durch die genetische Muskelerkrankung nicht erklärt werden könnten. Seine Beurteilung ist abschliessend gewesen. Zwar hat er eine zusätzliche interdisziplinäre Begutachtung empfohlen (IV-act. 134-15), aber er hat seine Beurteilung nicht vom Ausgang einer solchen abhängig gemacht. Der neurologische Gutachter der estimed AG hat explizit darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Prof. N.___ von der estimed AG inhaltlich vollumfänglich mitgetragen werde (IV-act. 174-127). Demnach hat es keine Veranlassung gegeben, Prof. N.___ in die polydisziplinäre Begutachtung miteinzubeziehen. 2.6 Die Rechtsvertreterin hat ausserdem geltend gemacht, die Sachverständigen hätten die Konzentrationsstörungen, die Erschöpfung und die Schlafstörungen weder abgeklärt noch ausreichend beurteilt. Der psychiatrische Gutachter hat festgehalten, dass die Versicherte der Exploration aufmerksam gefolgt sei und dass ihre Konzentration im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen habe (IV-act. 174-213). Des Weiteren hat der neurologische Gutachter der estimed AG festgehalten, dass die vermehrte Ermüd- und Erschöpfbarkeit ein Symptom der McArdle-Erkrankung sei (IV-act. 174-120). Er hat diese also in seine Beurteilung miteinbezogen. Der psychiatrische Gutachter hat im Zusammenhang mit der Erschöpfung und den Schlafstörungen zudem auf den Einfluss der psychosozialen Faktoren hingewiesen. Er hat den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 27. Mai 2016 zitiert, welchem zu entnehmen war, dass sich mit Abstand vom belastenden Umfeld unter anderem eine Verbesserung des Schlafes gezeigt hatte (IV-act. 174-220). Der psychiatrische Gutachter hat ausserdem festgehalten, dass er die somatopsychische Auswirkung der körperlichen Erkrankung − worunter auch die vermehrte Ermüd- und Erschöpfbarkeit fällt − in seine Beurteilung miteinbezogen habe (IV-act. 174-229). Auch diese Argumentation der Rechtsvertreterin geht somit fehl bzw. das Gutachten der estimed AG überzeugt. 2.7 Des Weiteren hat die Rechtsvertreterin kritisiert, dass der psychiatrische Gutachter die geschilderten traumatischen Ereignisse in der Rubrik "Einschneidende Erlebnisse" nicht aufgeführt habe. Auch sei er nicht auf die Flashbacks eingegangen. Der psychiatrische Gutachter hat eine geringe

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18/24 traumaassoziierte Symptomatik erhoben. Die Diagnose einer PTBS hat er bei fehlenden ausreichenden Symptomen und Diagnosekriterien jedoch nicht stellen können. Er hat erklärt, dass es verwunderlich wäre, wenn sich nach einer so langen Latenz eine Traumafolgestörung ausgebildet hätte. Sollten früher ausgeprägtere traumaassoziierte Symptome bestanden haben, müssten diese heute als abgeklungen bezeichnet werden. Der psychiatrische Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass die Diagnose der PTBS zu häufig und zu unkritisch gestellt werde (IV-act. 174-221). Er hat sich mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Belastungen und Erlebnisse und der Diagnose einer PTBS auseinandergesetzt. Dass er die traumatischen Ereignisse in der Rubrik "Einschneidende Erlebnisse" nicht aufgeführt hat (IV-act. 174-206 f.), ist eine Formalie, die die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt. Die Rechtsvertreterin hat erklärt, die Argumentation des psychiatrischen Gutachters überzeuge nicht, da es Monate oder sogar Jahre dauern könne, bis nach einem traumatischen Ereignis alle für die Diagnose einer PTBS erforderlichen Kriterien erfüllt seien. Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin von frühester Kindheit an bis zur Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 verschiedene traumatische Erlebnisse gehabt (siehe z.B. die Auflistung der Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift, Rz. 22). Im Bericht des Psychiatrischen Zentrums T.___ vom 30. August 2024 hat die Beschwerdeführerin als auslösenden Vorfall (für die PTBS) den sexuellen Missbrauch im Gefängnis im Jahr 1996 angegeben (act. G 10.5). Bis Juli 2014 ist die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 % erwerbstätig gewesen (IV-act. 1-3). Als Grund für die IV-Anmeldung hat sie die metabolische Myopathie, eine Depression und muskuläre Schmerzen angegeben. Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leiden könnte, ist in den Akten erstmals im Bericht von Dr. F.___ vom 3. Februar 2015 erwähnt worden. Die PTBS könnte also entweder erst viele Jahre nach dem traumatischen Ereignis ausgelöst worden sein oder sie könnte zwar schon länger (undiagnostiziert) bestanden haben, sich aber fast zwei Jahrzehnte lang nicht (erheblich) auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Da das traumatische Ereignis zu dem Zeitpunkt, in dem Dr. F.___ erstmals den Verdacht auf eine PTBS geäussert hat, nicht nur einige Jahre, sondern fast zwei Jahrzehnte zurückgelegen hatte, ist die Aussage des psychiatrischen Gutachters, dass es verwunderlich wäre, wenn sich nach einer so langen Latenz eine Traumafolgestörung ausgebildet hätte, nachvollziehbar. Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der estimed AG deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen des psychiatrischen Gutachters des ABI aus dem Jahr 2017. Auch er hatte die Diagnose einer PTBS nicht stellen können, weil die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 nicht hinreichend erfüllt gewesen waren. Auch der psychiatrische Sachverständige, der die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung begutachtet hatte, hatte keine Hinweise für eine PTBS gefunden. Er hatte festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der erlebten traumatischen Ereignisse dank einer ausgeprägten Resilienz sowohl während der Kindheit als auch im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen weitgehend gewachsen gewesen sei (Fremdakten-act. 1-32). Die unterschiedlichen diagnostischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter können damit erklärt werden, dass die Diagnose einer PTBS zu häufig und zu unkritisch

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19/24 gestellt wird und dass die behandelnden Ärzte die Aussagen ihrer Patienten in der Regel nicht kritisch hinterfragen, was aber unerlässlich ist. Die Rechtsvertreterin hat zudem vorgebracht, dass der psychiatrische Gutachter Diskrepanzen angegeben, diese jedoch nicht begründet habe. Der psychiatrische Gutachter hat festgehalten, dass sich vor dem Hintergrund des Tagesprofils sowie der Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin hat über ein recht hohes Aktivitätsniveau berichtet: Gemäss den Angaben im Gutachten hilft sie täglich von morgens bis in den frühen Nachmittag hinein in der vom Sohn und vom Ehemann geführten Cafeteria mit. Manchmal bleibt sie auch länger und unterhält sich mit den Gästen. Ansonsten geht sie Terminen nach, erledigt Hausarbeiten oder ruht sich aus (IV-act. 174-207). Insoweit sind die vom psychiatrischen Gutachter erwähnten Inkonsistenzen nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung nicht mit den aufgeführten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen begründet, sondern diese nur zusätzlich im Rahmen der Standardindikatoren aufgeführt hat. Die Rechtsvertreterin hat sodann geltend gemacht, die nach der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Beurteilung habe eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung gezeigt, aus der allein schon eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % resultiere. Dem neuropsychologischen Bericht vom 29. November 2023 (IV-act. 199) ist zu entnehmen, dass die Abklärung eine leicht- bis mittelschwere neuropsychologische Störung ergeben hat. Die Neuropsychologin hat allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund der aktuell ausgeprägten depressiven Symptomatik eine Konfundierung mit der vorliegenden neuropsychologischen Störung nicht auszuschliessen sei. Zwar hat die Neuropsychologin in der Beurteilung festgehalten, dass sich weder aus der klinischen Verhaltensbeobachtung noch aus den Testergebnissen Hinweise auf Inkonsistenzen, eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder Aggravationstendenzen ergeben hätten und die Ergebnisse somit als valide eingeschätzt würden. Dem Bericht lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sie zum Ausschluss einer Aggravation oder Simulation Beschwerdenvalidierungstests eingesetzt hätte; dies ist auch nachvollziehbar, da die neuropsychologische Untersuchung im Rahmen der medizinischen Behandlung und nicht im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens durchgeführt worden ist. Insbesondere weil die Akten Hinweise auf Inkonsistenzen enthalten, ist der Beweiswert der neuropsychologischen Untersuchung im IV-rechtlichen Verfahren wegen der fehlenden Beschwerdenvalidierungstests jedoch gering. Da die Sachverständigen der estimed AG wie auch der RAD-Arzt keinen Anlass zur Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung gesehen haben, würde eine erneute neuropsychologische Untersuchung (mit Symptomvalidierungstests) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bringen; von einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung ist deshalb abzusehen. 2.8 Während die Behandler stets von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung ausgegangen sind, hat der psychiatrische Sachverständige des ABI lediglich eine leichte depressive

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20/24 Episode und derjenige der estimed AG nur noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, diagnostiziert. Die unterschiedliche medizinische Beurteilung durch die Gutachter und die behandelnden Ärzte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einerseits darauf zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu teilen. Andererseits hat der psychiatrische Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein Grossteil der vielfältigen psychischen Konflikte, die vorhanden seien, als psychosozial zu bezeichnen und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigen seien (siehe hierzu den Bericht von Dr. M.___ vom 10. August 2020, wonach sich der Gesundheitszustand unter der schwierigen und teilweise konfliktreichen Beziehung zum Ehemann im Verlauf der letzten Jahre deutlich zugespitzt habe; siehe den Bericht der Klinik G.___ vom 25. Juni 2020, in welchem als aktuelle Stressoren Partnerschaftskonflikte mit Gewaltausbrüchen des Ehemanns und finanzielle Sorgen erwähnt werden; siehe den Bericht des Ambulatoriums der Klinik G.___ vom 21. März 2019, wonach es aufgrund akuter familienbezogener und finanzieller Belastungen zu regelmässigen Therapieunterbrüchen gekommen sei). Aus den erwähnten Gründen vermag auch die Einschätzung der B.___ zur Arbeitsfähigkeit ihrer ehemaligen Angestellten nicht zu überzeugen. Die Kritik der Rechtsvertreterin am psychiatrischen Teilgutachten der estimed AG ist somit nicht stichhaltig. 2.9 Die durch den behandelnden Rheumatologen in Auftrag gegebene Skelettszintigraphie vom 30. November 2023 hat eine besondere entzündliche Aktivität im Bereich des linken Daumensattelgelenkes gezeigt (Bericht vom 16. Januar 2024, IV-act. 204-1 ff.). Laut dem behandelnden Rheumatologen könnte diese bei einer Beschwerdeexazerbation mittels einer Infiltration behandelt werden. Die aktivierte Rhizarthrose (siehe RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 2024, IV-act. 207) hat bis zum Verfügungszeitpunkt (26. Januar 2024) somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt. 2.10 Schliesslich hat die Rechtsvertreterin kritisiert, dass die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der estimed AG nicht schlüssig sei. Für ideal adaptierte Tätigkeiten ist lediglich aus psychiatrischer Sicht eine bleibende Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) attestiert worden. Der psychiatrische Gutachter der estimed AG hat erklärt, dass während der Zeiten der Hospitalisation in der Klinik G.___ in den Jahren 2016, 2018 und 2020 eine (volle) Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte und geraume Zeiten davor und kurzzeitig danach eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit retrospektiv bis zum Jahr 2014 darzustellen, sei aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Unter Berücksichtigung des Observationsmaterials sei davon auszugehen, dass zu dieser Zeit keine schwerwiegende depressive Störung oder eine Angststörung respektive auch keine Traumafolgestörung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte, bestanden haben dürfte. Der Kritik der Rechtsvertreterin, dass sich der psychiatrische Gutachter für die rückwirkende Arbeitsfähigkeitsschätzung (auch) auf das Observationsmaterial gestützt hat, ist

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21/24 entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter darauf hingewiesen hat, dass das Material aus dem Jahr 2014 und 2015 stamme (IV-act. 174-211). Dem psychiatrischen Gutachter ist also bewusst gewesen, dass das Bildmaterial nur betreffend diesen Zeitraum etwas über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aussagen kann. Des Weiteren haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die begutachtende Person selbst untersucht zu haben, nicht unproblematisch sei (IV-act. 174-84). Das Gericht hat bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 5. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass nicht auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden könne. Zudem leuchtet es angesichts der unterschiedlichen diagnostischen Einschätzungen ein, dass der psychiatrische Gutachter für die rückwirkende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt hat. Demnach muss auch retrospektiv auf die plausible gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden, wonach während den Zeiten der Hospitalisationen (und einige Zeit davor und danach) höhere Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben, es sich hierbei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um vorübergehende, nicht länger als drei Monate dauernde Phasen gehandelt hat, die aus IV-rechtlicher Sicht unbeachtlich sind. Somit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin seit August 2014 (erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Hausarzt) bis und mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (26. Januar 2024) in einer adaptierten Tätigkeit nie längerdauernd zu mehr als 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. 2.11 Die Rechtsvertreterin hat mit der Replik neue medizinische Berichte eingereicht. Das Gericht hat sich bereits in Erwägung 2.7 damit auseinandergesetzt, weshalb die in den Berichten des Psychiatrischen Zentrums T.___ vom 31. Juli 2024 und 30. August 2024 angegebene Diagnose einer PTBS nicht überzeugt. Zudem geht die Behandlerin wie die vorbehandelnden Ärzte weiterhin von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung aus. Hierzu ist einerseits auf Erwägung 2.8. zu verweisen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren lediglich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis und mit Verfügungserlass (26. Januar 2024) massgebend ist. Die Berichte des Psychiatrischen Zentrums T.___ sind über ein halbes Jahr nach dem Verfügungserlass erstellt worden. Eine allenfalls nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Auch der Sprechstundenbericht von Dr. S.___ vom 20. August 2024 datiert von einer Zeit nach dem Verfügungserlass. Auch er enthält keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. 3. Somit bleibt noch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin

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22/24 für ihre Ausbildung zur Dentalassistentin in P.___ nie ein Ausbildungszeugnis erhalten hat. Gemäss der Auskunft der SSO besteht in der Schweiz ohne Ausbildungszeugnis keine Chance auf eine Anstellung als Dentalassistentin. Die Beschwerdeführerin hätte die in P.___ erworbenen Fähigkeiten als Dentalassistentin in der Schweiz also nie umsetzen können. Als Validenkarriere kommt daher nur eine Hilfsarbeit in Betracht. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 80 % für die B.___ und in einem Pensum von 10 % für den C.___ gearbeitet. Gemäss dem IK-Auszug hat das Einkommen im Jahr 2013, d.h. im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens, Fr. 42'800.-- (B.___) und Fr. 4'784.-- (C.___) betragen (IV-act. 9). Beim C.___ hat die Beschwerdeführerin einen wesentlich tieferen Lohn erzielt als bei der B.___. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, hätte ihr die B.___ eine Vollzeitstelle angeboten, die Tätigkeit für den C.___ aufgegeben hätte. Die Beschwerdeführerin hat somit aus wirtschaftlichen Gründen einen etwas tieferen Lohn erzielt. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte sie den Lohn, den sie in einem 80 %- Pensum bei der B.___ erzielt hat, auch in einem 100 %-Pensum erzielen können. Demnach ist für die Ermittlung des Valideneinkommens nur auf den bei der B.___ erzielen Lohn abzustellen. Aufgerechnet auf ein Vollpensum resultiert für das Jahr 2013 somit ein Valideneinkommen von Fr. 53'500.--. Zum Vergleich: Der durchschnittliche Lohn einer Hilfsarbeiterin hat im selben Jahr, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Fr. 51'793.-- betragen (siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens also einen leicht überdurchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt. Der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs wäre der 1. März 2015, weshalb für den Einkommensvergleich auf das Jahr 2015 abzustellen ist. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 54'305.-- (Nominallohnentwicklung Frauen, 2014: 1.0 %, 2015: 0.5 %). Bei der Tätigkeit in der Wäscherei hat es sich um eine körperlich nicht optimal angepasste Tätigkeit gehandelt, weshalb das Invalideneinkommen nicht gestützt auf den in dieser Tätigkeit erzielten Lohn festzusetzen ist. Seit Juni 2021 arbeitet die Beschwerdeführerin einige Stunden pro Tag in der familieneigenen Cafeteria mit. Gemäss den Sachverständigen der estimed AG handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 40 bis 50 % anstrebt (IV-act. 146). Die Restarbeitsfähigkeit von 80 % wird in diesem Pensum nicht ausgenutzt, weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommen auch nicht auf den mit der Tätigkeit in der familieneigenen Cafeteria erzielten Lohn (in unbekannter Höhe) abgestellt werden kann. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen. Im Jahr 2015 hat sich der durchschnittliche Lohn einer Hilfsarbeiterin, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, auf Fr. 54'055.-- belaufen (siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43'244.--. Ein Tabellenlohnabzug wird gewährt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben

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23/24 ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird einer versicherten Person mit gesundheitlicher Einschränkung nämlich keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen, um seinen aus der Anstellung resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen, wenn die versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann respektive wenn die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, sodass für den Arbeitgeber nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender, also ganz bewusst keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese „Einbusse“ auf die versicherte Person überwälzen, indem er ihr nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für ihn im Ergebnis ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein potentieller Arbeitgeber müsste bei einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin unter anderem in Kauf nehmen, dass sie in zeitlicher als auch bezüglich der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht so flexibel wie eine gesunde Arbeitnehmerin eingesetzt werden könnte, was ihren betriebswirtschaftlich-ökonomischen Wert als Arbeitnehmerin schmälert. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen rechtfertigen diese Einschränkungen, allerdings nur wenn von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, einen zusätzlichen Abzug von maximal 10 % (vgl. zum Ganzen Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2024, IV 2023/104 E. 3.5 und vom 9. Juli 2024, IV 2024/116 E. 5). Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 38'920.--. Der IV-Grad beläuft sich folglich auf 28 %. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentengesuch daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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24/24

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2025 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiskraft eines Gutachtens vs. Beweiskraft der Berichte der behandelnden Ärzte. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, IV 2024/41).

2026-04-10T06:44:33+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/41 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2025 IV 2024/41 — Swissrulings