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St.Gallen Versicherungsgericht 13.11.2025 IV 2024/256

13 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,100 mots·~11 min·6

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Rentenanspruch. Würdigung der medizinischen Berichte durch den RAD. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2024/256).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/256 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.12.2025 Entscheiddatum: 13.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Rentenanspruch. Würdigung der medizinischen Berichte durch den RAD. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2024/256). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/256

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, er habe in seinem Herkunftsland die Grundschule absolviert. Über eine berufliche Ausbildung verfüge er nicht. Die Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 25. Mai 2022 (IV-act. 18), der Versicherte habe sich im Oktober 2021 eine Fräsverletzung an der rechten Hand zugezogen. Zwischenzeitlich habe sich am PIP-Gelenk im Kleinfinger eine deutliche Kontraktur gebildet. Der Versicherte habe aber angegeben, dass er den Kleinfinger vollständig strecken könne, wenn das PIP-Gelenk warm sei. In der Untersuchung habe er dies jedoch nicht demonstrieren können. Allenfalls sei eine Theno-/Arthrolyse im Bereich des MCP- Gelenks indiziert. Am 13. Juni 2022 wurde eine operative Theno-/Arthrolyse am MCP-Gelenk des rechten Kleinfingers durchgeführt (IV-act. 36). Der Versicherte konnte am 17. Juni 2022 in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden (IV-act. 37). Zwei Wochen nach der Operation zeigte sich ein moderater Verlauf (IV-act. 52). Am 15. September 2022 wurde die postoperative Behandlung abgeschlossen; der Versicherte verspürte kaum noch Schmerzen, aber die Beweglichkeit blieb eingeschränkt (IV-act. 61). Mit einer Mitteilung vom 22. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, zurzeit stünden medizinische Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund (IV-act. 70). A.b Im März 2023 sandte das Herzzentrum des Kantonsspitals B.___ der IV-Stelle einen Bericht vom 30. März 2022 zu (IV-act. 71), laut dem der Versicherte an einer coronaren Herzkrankheit bei einem Status nach einem anterioren STEMI im Jahr 2020 litt (IV-act. 72). Am 20. Juni 2023 berichtete die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 86), im Verlauf habe sich eine zunehmende degenerative Veränderung im MCP V-Gelenk gezeigt. Die Situation könnte durch die Implantation einer Swanson-Prothese verbessert werden; die Schmerzen könnten dadurch „noch etwas“ reduziert werden. Die bisherige, die Hand schwer belastende Tätigkeit als Schaler auf dem Bau sei dem Versicherten aber nicht mehr zumutbar. Daran werde auch die Prothese nichts ändern. Organisatorische Aufgaben und das Bedienen von Maschinen sollten möglich sein. Die obligatorische Unfallversicherung, die im Zusammenhang mit der Fräsverletzung vom 7. Oktober 2021 Leistungen erbracht hatte, forderte vom Versicherten mit einer Verfügung vom 12. Juli 2023 die ab März 2022 ausgerichteten Taggeldleistungen zurück (Fremdakten). Zur Begründung führte sie an, sie sei bislang von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Im September 2022 habe sie erfahren, dass der Versicherte als Geschäftsführer und Inhaber einer Bauunternehmung tätig gewesen sei, ohne dass er dies gemeldet hätte. Retrospektiv müsse von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit dem 1. März 2022 ausgegangen werden. Nur für die Zeit nach der Operation am kleinen Finger der rechten Hand (am 13. Juni 2022) habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Gemäss der

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3/6 Beurteilung des Kreisarztes sei für zwei Wochen von einer vollständigen und für weitere sechs Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent auszugehen. A.c Mit einem Vorbescheid vom 6. September 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens sowie seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 89). Dagegen liess der Versicherte am 15. Oktober 2023 einwenden (IV-act. 93), er leide nicht nur an unfallbedingten Beschwerden, sondern auch an einer coronaren Herzkrankheit. Der medizinische Sachverhalt sei noch nicht vollständig ermittelt worden. Im Februar 2024 ging der IV-Stelle ein Bericht des Herzzentrums des Kantonsspitals B.___ vom 1. April 2022 zu (IV-act. 101). Diesem liess sich entnehmen, dass im März 2022 problemlos ein subkutaner ICD implantiert worden war. Der Versicherte habe am 31. März 2022 in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am 15. Januar 2024 hatte sich ein stationärer Befund ohne eine Progression der coronaren Herzkrankheit gezeigt (IV-act. 103). Am 25. März 2024 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der medizinischen Akten (IV-act. 104), eine wesentliche Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit lasse sich mit den in den Akten ausgewiesenen Befunden und Diagnosen nicht begründen. Dem Versicherten seien leichte Tätigkeiten ohne eine erhöhte körperliche Belastung der rechten Hand uneingeschränkt zumutbar. Bereits am 30. Januar 2024 hatte die Abteilung für Pneumologie des Kantonsspitals B.___ berichtet (IV-act. 123), der Versicherte leide an einer obstruktiven Ventilationsstörung noch nicht abschliessender Zuordnung bei einem fortgesetzten Tabakkonsum. Die Störung sei diskret ausgebildet. Die Kriterien für die Diagnose einer COPD seien nicht erfüllt. Dem Versicherten sei eine Sistierung des Tabakkonsums empfohlen worden. Ein Termin für eine Verlaufsuntersuchung wurde abgesagt; es wurde kein weiterer Termin geplant (IV-act. 130 f.). Der RAD-Arzt Dr. C.___ notierte am 9. Juli 2024, die neu eingeholten Akten änderten nichts an seiner Beurteilung (IV-act. 133). Mit einem zweiten Vorbescheid vom 12. Juli 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie weiterhin die Abweisung seines Rentenbegehrens und seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 135). Dagegen liess der Versicherte am 16. September 2024 und am 18. Oktober 2024 einwenden, der Sachverhalt sei ungenügend ermittelt worden (IV-act. 140 und 143). Mit einer Verfügung vom 12. November 2024 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 149). B. B.a Am 16. Dezember 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen

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4/6 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er leide an einer starken Beeinträchtigung seiner rechten Hand sowie an einer schweren coronaren Herzkrankheit, die seine Leistungsfähigkeit stark reduziere. Die funktionellen Auswirkungen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit seien bislang nicht abgeklärt worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der medizinische Sachverhalt sei genügend ermittelt worden. Die Akten belegten, dass der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Selbst bei der für ihn günstigsten Variante der Bemessung resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. September 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. September 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 16). Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung betrifft zwei Gegenstände, nämlich zum einen einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und zum andern – nicht näher spezifizierte – berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Verweigerung einer Rente. Bezüglich allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt. Auch die Begründung der Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf einen etwaigen Rentenanspruch. Zudem hat der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente beantragen lassen, was berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendigerweise ausschliessen würde. Folglich ist die angefochtene Verfügung, soweit sie berufliche Eingliederungsmassnahmen betrifft, unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Dieses Beschwerdeverfahren betrifft nur einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1 Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das sie nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen

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5/6 gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 2.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Er hat eine typische Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt. Der Umstand, dass er dies zuletzt als Quasi-Selbständiger für seine eigene Unternehmung getan hat, ist bezüglich der massgebenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt irrelevant, denn weil der Beschwerdeführer nicht über entsprechende Qualifikationen für die Tätigkeit als Geschäftsführer verfügt, könnte er auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner bisherigen Erwerbserfahrung nur einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erzielen. Umstände, die es ihm verunmöglichen würden, mindestens einen solchen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn zu erzielen, sind nicht ersichtlich. Das Valideneinkommen entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. 2.3 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Gemäss den Akten leidet der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich an zwei klar abgrenzbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen, nämlich an den Folgen einer Fräsverletzung an der rechten Hand und an einer coronaren Herzkrankheit. Den umfangreichen Akten der Unfallversicherung und insbesondere den zahlreichen Berichten der behandelnden Klinik des Kantonsspitals St. Gallen lässt sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Beweglichkeit der rechten Hand, insbesondere des Kleinfingers, infolge der Fräsverletzung diskret beeinträchtigt ist und dass der Beschwerdeführer an Schmerzen in der rechten Hand leidet, die allerdings nicht allzu stark ausgeprägt sind. Die Schlussfolgerung der behandelnden Ärzte, die vom RAD-Arzt Dr. C.___ in einer sorgfältigen Aktenwürdigung als überzeugend qualifiziert worden ist, der Beschwerdeführer könne zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine die rechte Hand wenig belastende Tätigkeit hingegen uneingeschränkt ausüben, überzeugt auch aus der Sicht eines medizinischen Laien. In einer bezüglich der Verletzungsfolgen an der rechten Hand ideal leidensadaptierten Tätigkeit wirkt sich die Beeinträchtigung an der rechten Hand folglich überwiegend wahrscheinlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Bezüglich der coronaren Herzkrankheit ist massgebend, dass die medizinische Behandlung nach dem im März 2020 erlittenen STEMI zu einem bleibend guten Ergebnis geführt hat. Am 15. Januar 2024 hat sich ein unverändert guter Zustand gezeigt; eine Progression der coronaren Herzkrankheit hat nicht vorgelegen. Auch eine ergänzende pneumologische Abklärung hat nur diskrete Auffälligkeiten ergeben, die als am ehesten durch den fortgesetzten Nikotinkonsum verursacht qualifiziert worden sind. Der Leidensdruck ist so gering gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal zu einer vorübergehenden Nikotinabstinenz mit einer anschliessenden Untersuchung hat durchringen können. In seinen beiden überzeugenden Aktenwürdigungen hat der RAD-Arzt Dr. C.___ anschaulich aufgezeigt, dass sich

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6/6 weder aus pneumologischer noch aus kardiologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht schwer belastende Tätigkeiten begründen lasse. Folglich belegen die Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind bei der eindeutigen Aktenlage betreffend die beiden klar abgrenzbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erforderlich gewesen, weshalb der Eventualantrag, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, abzuweisen ist. 2.4 Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für ideal leidensadaptierte Hilfsarbeiten ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn zu erzielen, weshalb das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). Die Abweisung seines Rentenbegehrens erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, abzuweisen ist. 3. Der Verfahrensaufwand für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Gerichtskosten praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzen sind. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Rentenanspruch. Würdigung der medizinischen Berichte durch den RAD. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2024/256).

2026-04-09T05:07:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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