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St.Gallen Versicherungsgericht 24.04.2025 IV 2024/236

24 avril 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,696 mots·~13 min·4

Résumé

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Fiktives Pensum im „Gesundheitsfall“ („Qualifikation“). Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025, IV 2024/236).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/236 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.05.2025 Entscheiddatum: 24.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Fiktives Pensum im „Gesundheitsfall“ („Qualifikation“). Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025, IV 2024/236). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/236

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialen Dienste von B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen

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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 8). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert. Zuletzt habe sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms im administrativen Bereich gearbeitet. Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete im August 2011 (IV-act. 27), gemäss seinen Akten habe die Versicherte bereits im Jahr 2002 eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Damals seien offenbar Kindheitsthemen bearbeitet worden. In den Jahren 2003 und 2004 habe sich die Versicherte erneut in eine psychiatrische Behandlung begeben. Unter anderem sei es damals um eine Trennungsproblematik und um eine belastende familiäre Situation gegangen. Seit Januar 2011 befinde sich die Versicherte nun wieder in psychiatrischer Behandlung. Diagnostisch leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Sie sei momentan nicht arbeitsfähig. Im November 2011 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte die Behandlung abgebrochen habe (IV-act. 32). Im Januar 2012 gab die Versicherte der IV-Stelle telefonisch an, dass sie keine weiteren Leistungen der Invalidenversicherung wünsche (IV-act. 37). Ihr Hausarzt, Dr. med. D.___, hatte bereits im September 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 39–6). Mit einer Mitteilung vom 12. April 2012 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IVact. 41). Mit einer Verfügung vom 9. Juli 2012 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 51). Im August 2022 reichte sie einen Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 17. Mai 2021 ein (IV-act. 59). Die behandelnden Ärzte hatten festgehalten, die Versicherte habe sich vom 26. Februar 2021 bis zum 22. April 2021 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode und mit psychotischen Symptomen sowie an einem Abhängigkeitssyndrom. Der Psychiater Dr. med. F.___ vom Ambulatorium für Erwachsenenpsychiatrie G.___ berichtete im Januar 2023 (IV-act. 72), die Versicherte leide an einem gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndrom. Sie könne sich eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einem Pensum von 40 Prozent vorstellen. Offenbar gelinge es ihr mit einiger Mühe, den Haushalt einigermassen zu bewältigen. Zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit könne er, Dr. F.___, keine Stellung nehmen. Er empfehle eine Begutachtung. Nachdem die Besichtigung eines geschützten Arbeitsplatzes aufgegleist worden war, teilte die Versicherte im Februar 2023 einem Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle mit, dass sie sich eine Integrationsmassnahme nicht zutraue; sie bewege sich schon mit den Haushaltsarbeiten an der Belastungsgrenze (IV-act. 84–4). Mit

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3/8 einer Mitteilung vom 13. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 86). A.c Im April 2023 teilte die Versicherte der IV-Stelle in einem „Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ mit (IV-act. 91), dass sie ohne die gesundheitliche Einschränkung nicht erwerbstätig wäre. Als Begründung gab sie „gesundheitliche Gründe“ an. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte (IV-act. 92), aus ihrer Sicht sei es „nicht schlüssig“, dass die Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb sie, die Sachbearbeiterin, telefonisch bei der Versicherten nachgefragt habe. Die Versicherte habe am Telefon angegeben, dass sie – wie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung – einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 60 Prozent nachgehen würde. A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. H.___ am 20. April 2024 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 124). Er hielt fest, die Stimmung habe sich während des gesamten Untersuchungszeitraums weitestgehend ausgeglichen dargestellt. Im Gespräch hätten in Bezug auf die Lebensgeschichte und die aktuelle Lebenssituation keine gravierenden Stimmungseinbrüche beobachtet werden können. Im Affekt habe sich die Versicherte auslenkbar und schwingungsfähig gezeigt; eine Verschiebung zum negativen Pol habe nicht beobachtet werden können. Die Stimme sei gut moduliert gewesen. Der Antrieb und die Psychomotorik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Versicherte habe keine Pause in Anspruch genommen. Sie habe sich offen auf die Fragen eingelassen und diese ohne Latenz ausführlich und umfassend beantwortet. Während der gesamten Explorationsdauer habe keine Abnahme der Konzentration und keine Erschöpfung beobachtet werden können. Der Allgemeinzustand sei gut und gepflegt gewesen. Bewusstseinsstörungen hätten nicht bestanden. Die Versicherte sei allseits orientiert gewesen. Die Konzentration habe sich unbeeinträchtigt dargestellt. Eine Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration während des Explorationsgesprächs habe nicht beobachtet werden können. Die Auffassungsgabe sei stets erhalten gewesen. Merkfähigkeitsstörungen oder Störungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten nicht vorgelegen. In Bezug auf das Langzeitgedächtnis hätten sich keine Einschränkungen ergeben. Das formale Denken sei flüssig, adäquat und kohärent gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung sowie an einem Status nach einem Abhängigkeitssyndrom. Diese Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie könne die angestammte Tätigkeit im Verkauf im angestrebten Pensum („Qualifikation 60% Erwerb, 40% Haushalt“) oder eine andere Tätigkeit ohne Einschränkung („100%“) ausüben. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit habe retrospektiv nicht valide rekonstruiert werden können, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung gelte. Im Mai 2024 notierte Dr. med. I.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten weise einen Widerspruch auf, denn der Sachverständige habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die

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4/8 Arbeitsfähigkeit gestellt, aber dennoch bezüglich der angestammten Tätigkeit nur ein Pensum von 60 Prozent als zumutbar erachtet (IV-act. 126). Auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 127) führte Dr. H.___ am 16. Mai 2024 aus (IV-act. 129), ihm sei leider ein Verständnisfehler unterlaufen. Er sei entsprechend den Ausführungen im Auftragsschreiben der IV-Stelle davon ausgegangen, dass er Stellung zum mutmasslichen Pensum von 60 Prozent nehmen müsse. Da er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe feststellen können, habe er ein volles Pensum von 60 Prozent als zumutbar attestiert. Die Versicherte sei jedenfalls uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD- Ärztin Dr. I.___ qualifizierte das Gutachten unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen als überzeugend (IV-act. 130). A.e Mit einem Vorbescheid vom 6. August 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 132). Dagegen liess die Versicherte am 10. September 2024 einwenden (IV-act. 136), das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. Sie sei immer wieder mittel- und schwergradig depressiv gewesen. Die RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt am 31. Oktober 2024 fest, die Einwände weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV-act. 140). Mit einer Verfügung vom 6. November 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, sie sei für sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 141). B. B.a Am 26. November 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Invalidenrente sowie eventualiter eine erneute medizinische Begutachtung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Gutachten von Dr. H.___ sei widersprüchlich. Es überzeuge nicht. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Dr. H.___ weise entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Widersprüche auf. Es überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen

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5/8 Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 13. Februar 2023 auf die Prüfung des im Juli 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Januar 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. 1.2 Bei der im Juli 2022 eingereichten Anmeldung hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens am 9. Juli 2012 vorausgesetzt hat. Das ist der Beschwerdeführerin mit dem von ihr eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 17. Mai 2021 gelungen, da in jenem Bericht auf eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem Eintritt in die stationäre Behandlung im Februar 2021 hingewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. In diesem Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Januar 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird bei einer vollerwerbstätigen Person das Erwerbseinkommen, das sie nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht der Invaliditätsgrad dem Mass der Unfähigkeit, sich weiterhin im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer teilerwerbstätigen Person wird der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich in Anwendung des Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich in Anwendung des Art. 28a Abs. 2 IVG ermittelt. Die Teilinvaliditätsgrade werden entsprechend den Anteilen des Erwerbs- und Aufgabenbereiches gewichtet und addiert (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3.

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6/8 Die Beschwerdeführerin ist seit der Jahrtausendwende nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie hat lediglich einmal an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen und gemäss ihren Angaben gegenüber Dr. H.___ einen weiteren kurzen Arbeitsversuch unternommen. Dementsprechend ist sie seit über 20 Jahren sozialhilfeabhängig. Trotzdem hat sie angegeben, dass sie im fiktiven „Gesundheitsfall“ nur zu 60 Prozent erwerbstätig wäre. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Gewichts, das das Bundesgericht der Angabe einer versicherten Person bezüglich des Pensums im fiktiven „Gesundheitsfall“ einräumt (was in einem nicht aufzulösenden Widerspruch dazu steht, dass den übrigen Angaben einer versicherten Person nach der bundesgerichtlichen Auffassung keinerlei Beweiswert zukommen soll), kann das Pensum im fiktiven „Gesundheitsfall“ nicht entsprechend der Angabe der Beschwerdeführerin auf 60 Prozent festgesetzt werden. Abgesehen vom jüngsten Kind, das bei einer Pflegefamilie aufwächst, sind die Kinder der Beschwerdeführerin bereits so alt, dass sie keine Betreuung mehr benötigen, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Wege stehen würde. Ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung wäre die Beschwerdeführerin folglich sowohl in der Lage als auch (wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit) gezwungen, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist folglich als im hypothetischen „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad ist anhand eines („reinen“) Einkommensvergleichs im Sinne des Art. 28a Abs. 1 IVG zu bestimmen. 4. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsausbildung zur Verkäuferin absolviert. Trotz der langen Absenz und trotz des zwischenzeitlichen technologischen Fortschrittes, der auch die Verkaufsbranche beeinflusst hat, dürfte sie mit einer kurzen Eingewöhnungsphase in der Lage sein, wieder in den erlernten Beruf zurückkehren und ein einem durchschnittlichen Verkäuferinnenlohn entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Validenkarriere besteht folglich in einer Wiederaufnahme des erlernten Berufs als Verkäuferin. 5. Für die Beantwortung der Frage nach dem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen ist entscheidend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, was korrekt gewesen ist, weil keine somatische, sondern nur eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zur Diskussion gestanden hat und weil sich die Frage nach der Auswirkung dieser psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung anhand der Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat beantworten lassen. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und er hat die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche

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7/8 Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Er hat anschaulich aufgezeigt, dass der von ihm erhobene objektive klinische Befund in jeder Hinsicht unauffällig gewesen ist, weshalb sein Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres überzeugt. Bezugnehmend auf die Zeit vor der Begutachtung hat er anhand einer überzeugenden Aktenwürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wohl eine erhöhte Vulnerabilität für die Entwicklung depressiver Symptome bezüglich sozialer Belastungen, insbesondere Trennungserfahrungen, aufweist, weshalb sie wiederholt depressive Episoden durchgemacht hat. Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ hatten für die Zeit der stationären Behandlung in den ersten Monaten des Jahres 2011 eine schwergradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert, aber sie hatten auch festgehalten, dass sich das Zustandsbild im Lauf der zweimonatigen stationären Behandlung wesentlich verbessert hatte. Der nachbehandelnde Psychiater Dr. F.___ hatte in seinen Berichten kein Arbeitsunfähigkeitsattest abgegeben. Der Sachverständige Dr. H.___ hat sich folgerichtig auf den Standpunkt gestellt, dass er für den hier massgebenden Zeitraum von Januar 2023 bis zum Tag seiner Untersuchung keine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben könne. Von weiteren Abklärungen kann diesbezüglich kein Erkenntnisgewinn erwartet werden, denn für die Zeit von Januar 2023 bis April 2024 existieren keine medizinischen Akten, die es einem Sachverständigen erlauben würden, doch noch eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Vergangenheit abzugeben. Bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades in der Zeit bis zur Begutachtung durch Dr. H.___ liegt folglich eine objektive Beweislosigkeit vor. Diese muss sich in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Bei der Beweiswürdigung kann also für die Zeit zwischen Januar 2023 und April 2024 keine Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Für die Zeit nach der Begutachtung fehlt es an einem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb für die Zeit von April 2024 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2024 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist. 6. Die Beschwerdeführerin hat das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, was eine Rentenzusprache zum Vorneherein ausschliesst. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist die Beschwerdeführerin zudem in der Lage, ihre Validenkarriere weiter zu verfolgen, ob diese nun in einer Tätigkeit als ausgebildete Verkäuferin oder in einer Hilfsarbeit besteht. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht also dem Valideneinkommen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren deshalb zu Recht abgewiesen. 7.

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8/8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Fiktives Pensum im „Gesundheitsfall“ („Qualifikation“). Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025, IV 2024/236).

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