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St.Gallen Versicherungsgericht 28.08.2025 IV 2024/234

28 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,863 mots·~29 min·8

Résumé

Art. 7 ATSG und Art. 28 und 29 IVG. Verwertbarkeit der (Rest-)Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei sehr eingeschränktem Adaptionsprofil und zusätzlicher invaliditätsfremder Einschränkungen, insbesondere Alter (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025, IV 2024/234).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/234 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.09.2025 Entscheiddatum: 28.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2025 Art. 7 ATSG und Art. 28 und 29 IVG. Verwertbarkeit der (Rest-)Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei sehr eingeschränktem Adaptionsprofil und zusätzlicher invaliditätsfremder Einschränkungen, insbesondere Alter (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025, IV 2024/234). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. IV 2024/234

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/16 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 9. bzw. 15. Oktober 2018 (Posteingang AHV- Zweigstelle bzw. SVA) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Einem Bericht der Kliniken Valens vom 19. Oktober 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: cervicobrachiales Syndrom links; lumbospondylogenes Syndrom DD radikuläres L5/S1 Syndrom links; sekundäres Weichteilrheuma; Diabetes Mellitus Typ 2; chronische Pankreatitis ED 06/2018 (IV-act. 9- 1). In der Folge holte die IV-Stelle umfangreiche Arztberichte ein (vgl. IV-act. 9 ff.). A.b Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde im Mai 2019 eine neurologisch-orthopädische Untersuchung durchgeführt. Die Untersucher kamen mit Kurzbeurteilung vom 28. Mai 2019 zum Ergebnis, die Authentizität der vorgetragenen Beschwerden müsse kritisch hinterfragt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % sowohl adaptiert wie auch in der angestammten Tätigkeit als Z.___ (fremd-act. 3). Der RAD schloss sich mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 dieser Einschätzung an (IVact. 66-3 f.). A.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 äusserte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, einlässlich Kritik am neurologisch-orthopädischen Kurzbericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers. Namentlich würden wesentliche Punkte bagatellisiert oder ausgeklammert, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei völlig unrealistisch und es fehle eine rheumatologisch-psychiatrische Einschätzung (IV-act. 83). A.d Am 29. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da er sich vollständig arbeitsunfähig und deshalb nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 93). A.e Nach weiteren Abklärungen und Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (IV-act. 95 ff.) veranlasste die IV-Stelle via SuisseMED@P eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie und Endokrinologie) bei der SMAB AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB; vgl. IV-act. 123 ff.). A.f Mit Gutachten vom 17. März 2021 stellten die SMAB-Gutachtenspersonen dem Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: zervikale Myelopathie (ICD-10: M50.0); chronisches cervikospondylogenes Syndrom (ICD-10: M47.0) bei ausgeprägter degenerativer Veränderung der HWS (MRI 05/2020); lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M47.26) bei degenerativen Veränderungen der LWS (MRI 05/2020); atypisches polymyalgisches Schmerzsyndrom (ICD-10: M35.0), Arbeitshypothese Polymyalgie rheumatica ohne Entzündungszeichen. Als Diagnosen

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3/16 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: chronische Pankreatitis, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Übergewicht (BMI 28.2), sekundäre Nebenniereninsuffizienz bei längerfristiger Kortisoltherapie, Diabetes mellitus Typ 2, pankreaoprive Komponente, und Status nach pathologischem Spielen (ICD-10: 63.0; siehe zu den Diagnosen: IV-act. 175-8). Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Z.___ 0 % seit Ende Mai 2018. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe seit Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine seriöse Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähigkeit vor dieser Zeit sei mangels Angaben nicht schlüssig möglich (IV-act. 175-10). A.g Mit Vorbescheid vom 21. April 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 179). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, unterstützt durch Procap, St. Gallen, mit Schreiben vom 26. Mai 2021 und Ergänzung vom 29. Juni 2021 Einwand (IV-act. 186). A.h Mit Verfügung vom 20. August 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 198). Dagegen erhob der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wiget, mit Eingabe vom 22. September 2021 und Ergänzung vom 14. Dezember 2021 Beschwerde (IV-act. 209 und 216). Am 10. Februar 2022 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung, da noch weitere medizinische Abklärungen bzw. Behandlungen laufen würden und der Fall nach Vorliegen der neuen medizinischen Akten nochmals überprüft werden sollte (vgl. IV-act. 237 und 236). In der Folge liess der Versicherte diverse medizinische Berichte einreichen (vgl. IV-act. 243 ff.). Mit Verfügung vom 29. März 2022 schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren ab (IV 2021/186; IV-act. 262). A.i Anlässlich einer interdisziplinären Besprechung kam die IV-Stelle am 25. April 2022 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Versicherten instabil und noch eine Operation der rechten Halsrippe geplant sei. Diese Operation inkl. der Verlauf (ca. drei Monate) seien abzuwarten (IV-act. 268). In der Folge gingen zahlreiche Arztberichte bei der IV-Stelle ein (IV-act. 270 ff.) und diese unternahm medizinische Abklärungen (vgl. beispielhaft IV-act. 295). A.j Am 22. Mai 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie) bei der SMAB als notwendig erachte (IV-act. 315). Am 26. Mai 2023 und 7. Juni 2023 beantragte der Versicherte, eine andere Gutachterstelle zu beauftragen (IV-act. 318 und 321). Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 hielt die IV-Stelle an der Gutachtensstelle fest (IV-act. 324). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2023 Beschwerde (IV-act. 329). Mit Entscheid vom 14. März 2024 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab (IV 2023/117; IV-act. 340). A.k Mit Verlaufsgutachten vom 22. Juli 2024 attestierten die SMAB-Gutachtenspersonen dem Versicherten eine zervikale Myelopathie (ICD-10: M50.0), ein chronisches cervikospondylogenes

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4/16 Syndrom (ICD-10: M47.0) bei St.n. ventraler mikrotechnischer Diskektomie, Cage Fusion C3/4 03/2021 und St.n. Thoracic-Outlet-Syndrom mit Resektion Rippe I 01/2022 links und 11.11.2022 rechts, ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont (ICD-10: M47.26) bei Spondylolyse L5 mit Listhese Grad 1 und beidseitiger foraminaler Stenosierung (MRI 04/2022), ein atypisches polymyalgisches Schmerzsyndrom (ICD-10: M35.0), Arbeitshypothese Polymyalgie rheumatica ohne Entzündungszeichen und Status unter Actemra Infusionen vierwöchentlich sowie eine Verkalkung der Supraspinatussehne der Schulter links (ICD-10: M75.1; IV-act. 354-7). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ 2, ED 2006, mit pankreopriver Komponente bei chronischer Pankreatitis mit endogener Dysfunktion unter laufender Insulintherapie und liegendem Glukosesensor mit Hypowarnfunktion, milde diabetische Retinopathie (ICD-10: E11.9), eine Hypercholesterinämie, eine sekundäre Nebenniereninsuffizienz bei längerfristiger Kortisoltherapie, arterielle Hypertonie (ICD- 10: 10.0), eine chronische Pankreatitis, ED 2018, mit exo- und endokriner Insuffizienz, Substitutionstherapie mit Creon (ICD-10: K85.9), rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie, eine Ektasie/aneurysmatische Erweiterung der rechten Nierenarterie, ED 2021, stabiler Zustand über die letzten Jahre (ICD-10: N28.0) und ein Opiatabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.25; IV-act. 354-8). Nach wie vor gebe es keine Gründe, um auch für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, zumal psychiatrischerseits keine Diagnose mit quantitativer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 100 % (IV-act. 354-8). Die Adaptionskriterien bzw. das Adaptionsprofil der angepassten Tätigkeit legten sie im Detail fest (IVact. 354-9). Für die Zeit nach dem neurochirurgischen Eingriff (14. März 2021) und den Rippenresektionen (Januar und November 2022) sei für den Zeitraum bis vier Wochen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 354-11). Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, es handle sich um degenerative Erkrankungen mit anzunehmender Progredienz (IVact. 354-11). A.l Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (siehe insbesondere IV-act. 360 und 364) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar könne der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Z.___ seit Juni 2018 gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen. Jedoch sei ihm aus medizinischtheoretischer Sicht eine leidensadaptierte Tätigkeit ab Juni 2019 zu 100 % zumutbar. Bis Dezember 2023 betrage der IV-Grad 34 %, danach 28 %. Ein fortgeschrittenes Alter, eine niedrige berufliche Qualifikation und mangelnde Sprachkenntnisse würden keinen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen. Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei gegeben. Es kämen Hilfsarbeitertätigkeiten wie Kontroll-, Aufsichts- oder Sortiertätigkeiten in Frage (IV-act. 367). B.

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5/16 B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. November 2024. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wiget, beantragt, ihm sei unter Kostenfolge eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die psychosozialen Faktoren zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ihm sei im Jahr 2006 (richtig: 2005, vgl. hierzu beispielhaft IV-act. 101-17 und 175-53) bei einem Unfall die rechte Hand abgetrennt worden. Nachdem ihm diese wieder angenäht worden sei, habe er sich von diesem Unfall wieder vollständig erholt. Dementsprechend sei klar, dass er nicht leichthin psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme und sich nicht hinter einer psychiatrischen Diagnose verstecke. Er leide an diversen Erkrankungen, welche sich auch gegenseitig negativ beeinflussen würden. Dies sei von den SMAB-Gutachtern und der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt bzw. kleingeredet worden. Gerade bei polydisziplinären Gutachten sei der Interferenz verschiedener Erkrankungen und dem Nebenwirkungspotential der applizierten Behandlungen gebührend Beachtung zu schenken, denn dies seien klassische «Ressourcenfresser». Aufgrund der Polymorbidität und der fehlenden Ressourcen sei die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Die Beschwerdegegnerin habe ihm denn auch keinen Arbeitsplatz aufgezeigt, der den Adaptionskriterien entsprechen würde. Dass in einem derart komplexen Fall wie dem vorliegenden ein deutscher Gutachter beigezogen worden sei, welcher sowohl Neurologe als auch Psychiater sei, spreche nicht für die Qualität des SMAB-Gutachtens. Es komme der Anschein auf, dass dieser Gutachter, um die offenbar für ihn lukrative Tätigkeit zu behalten, seine Beurteilung nicht ohne Not zuungunsten der IV abgebe. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischen und sozioökonomischen Gründen nicht vermittelbar, weshalb ein Rentenanspruch bestehe (act. G1.1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die SMAB-Gutachten seien beweiskräftig, sodass auf diese abzustellen sei. Die Kritik des Beschwerdeführers, welche weder neu noch durch fachärztliche Berichte untermauert sei, ergebe keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten spreche. Insbesondere sei die Polymorbidität von den Gutachtern berücksichtigt worden, die psychischen Belastungen und die zeitweise erlittenen Ohnmachtsanfälle hinreichend gewürdigt worden und nachvollziehbar in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht unverwertbar. Die Einschränkungen seien nicht derart gravierend, dass geeignete Stellen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht denkbar wären. Nach Auskunft einer Beraterin der Abteilung "Berufliche Integration" vom 14. Oktober 2024 kämen Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage, in Form von Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten. Auch seien Sortierarbeiten möglich. Zusammenfassend habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar (act. G6).

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6/16 B.c Mit Replik vom 14. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass in der Beschwerde einige Ungereimtheiten des Gutachtens aufgezeigt worden seien. Die Gutachter würden einerseits trotz eingestandener körperlicher Probleme eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit postulieren, andererseits würden die körperlichen Probleme ein derartiges Ausmass erreichen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Gutachter keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen bzw. eine Integration in den Arbeitsprozess bejahen würden. Betreffend Polymorbidität würde die Beschwerdegegnerin übersehen, dass eine Häufung von für sich allein die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Diagnosen in ihrer Gesamtheit eben doch zu Einschränkungen führen könne und vorliegend auch führe. Die Polymorbidität werde in keiner Weise gewürdigt. Ohne Begründung werde darauf beharrt, für adaptierte Tätigkeiten bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin liefere erneut keinen einigermassen konkreten Hinweis auf eine berufliche Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer zu gebrauchen sei und etwas anderes als einen Soziallohn erzielen könnte. Sie verweigere sich auch einer Stellungnahme zur Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, wonach eine Integration in den Arbeitsprozess kaum realistisch sei (act. G11). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 17. März 2025 auf eine Duplik (act. G13). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Per 1. Januar 2024 trat zudem eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem nur unter bestimmten, in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Umständen (vgl. lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1). 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich am 9. Oktober 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) kann der zu prüfende Rentenanspruch somit frühestens per April 2019 entstanden sein. Demnach sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht vorliegend grundsätzlich noch die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_540%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_540%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

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7/16 der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat, bleibt für ihn übergangsrechtlich auch nach diesem Datum das bisherige Recht anwendbar, es sei denn, der zu prüfende Rentenanspruch wäre tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 2021 entstanden. Die materiellen Bestimmungen werden dementsprechend nachfolgend in der bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung zitiert. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Arbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Hinsichtlich des Adaptionsprofils haben die SMAB-Gutachter ihre Einschätzung nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 354-9). Die Parteien stellen das Adaptionsprofil an sich denn auch zu Recht nicht in Frage. Sollte die dem Beschwerdeführer bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sein, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vertiefte Ausführungen zu den SMAB-Gutachten und deren Beweiswert würden sich erübrigen. Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wird deshalb anhand dieses Adaptionsprofils vorab geprüft. 2.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1). 2.3 Bei der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine rechtliche Frage, die von den medizinischen Sachverständigen nicht allein beantwortet werden kann. Für die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im

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8/16 Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4; BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). 2.4 Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst zwar auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit – unabhängig vom Alter – nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1, vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2017, E. 5.2.2, vom 30. Januar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1, und vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5, je mit Hinweisen). 2.5 Auch das vorgerückte Alter an sich kann – obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor – zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der

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9/16 Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juni 2025, 9C_119/2025, E. 4.2.1, und vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2017, E. 5.2.2, BGE 143 V 431 E. 4.5.1, BGE 138 V 457 E. 3.3 und E. 3.4, sowie BGE 137 V 457 E. 3.1 und E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6 Das Bundesgericht verneinte unter anderem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einer 62½-jährigen Beschwerdeführerin ohne erlernten Beruf, die zuletzt während sieben Jahren als Montagemitarbeiterin tätig war und diese Arbeit nicht mehr ausüben konnte. Ihr waren körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik vollumfänglich zumutbar (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016, 9C_416/2016, E. 3 und 5.1). Gleich entschied es in Bezug auf eine ebenfalls 62½-jährige Beschwerdeführerin, die während rund 20 Jahren ein eigenes Reinigungsinstitut geführt hatte und der sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar waren (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, 9C_642/2018, E. 3.6 f.). Ebenfalls verneinte es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 61-jährigen ehemaligen Kunststoffbeschichters, der aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit nur noch vor allem feinmotorische Tätigkeiten hätte ausführen können, in denen er nie Vorkenntnisse erwerben konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.2 f.). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneinte die Verwertbarkeit bei einer zum massgebenden Zeitpunkt 59-jährigen Person mit einer Restarbeitsfähigkeit von 100 %, bei der erhebliche Einschränkungen aufgrund von Rücken-, Schulter- und Knieproblemen bestanden und die seit Jahren nicht mehr berufstätig gewesen war, keine Berufsausbildung und lediglich eine achtjährige Schulbildung besass (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01061 vom 9. Januar 2018, E. 7.4). 2.7 Hingegen bejahte das Bundesgericht die Verwertbarkeit bei einem im massgeblichen Zeitpunkt 63½-jährigen Beschwerdeführer, der in angepassten Tätigkeiten – Gewichtslimite von 10 kg und eher sitzend – zu 100 % arbeitsfähig war. Im Unterschied zum vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer in jenem Fall über Deutschkenntnisse und war nicht nur ausgebildeter Servicetechniker mit Berufserfahrung als Hauswart, sondern verfügte auch über ein Handelsdiplom. Das Bundesgericht erwog, dass ihm angesichts des erworbenen Handelsdiploms nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben auch einfache Bürotätigkeiten offen stünden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.2 f.). Zur selben Erkenntnis kam es im Fall eines 61-jährigen Beschwerdeführers, der – im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall – kein sehr einschränkendes Adaptionsprofil aufwies (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2015, 8C_330/2015, E. 3.2). 3.

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10/16 3.1 Zwar attestieren die SMAB-Gutachter dem Beschwerdeführer in jeder einzelnen Fachdisziplin in einer adaptierten Tätigkeit eine quantitativ uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit. Jedoch sind in jeder Disziplin Einschränkungen zu berücksichtigen, die in ihrer Kombination die Arbeitsfähigkeit durchaus entscheidend beeinträchtigen. Nebst den muskuloskelettalen Einschränkungen in verschiedenen Bereichen (Problematiken insbesondere sowohl an der Hals- wie auch an der Lendenwirbelsäule) leidet der Beschwerdeführer auch an internistischen Krankheiten, unter anderem Diabetes, Pankreatitis und Nebenniereninsuffizienz, die permanent der (medikamentösen) Behandlung und Überwachung bedürfen und ihm auch eine gute Compliance abfordern. Zudem musste er sich mehrfach operieren lassen und leidet nach wie vor an Schmerzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Einschränkungen stets sachgerecht hat abklären lassen, sich den ärztlich vorgeschlagenen Behandlungen vorbildlich unterzogen hat und die ihm verordneten Medikamente einnimmt. Der psychiatrische SMAB-Gutachter hielt denn auch fest, der Beschwerdeführer demonstriere eine eindrückliche generelle und muskuloskelettale Multimorbidität (IV-act. 354-72). Er wies zudem auf die hohe Anzahl der regelmässig eingenommenen Medikamente hin (26 Medikamente; IV-act. 354-69). 3.2 Die SMAB-Gutachter haben dem Beschwerdeführer dementsprechend ein sehr umfangreiches qualitatives Adaptionsprofil attestiert. Wie sich aus dem Erst- und Verlaufsgutachten ergibt, sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Beschäftigung, die abwechselnd stehend, gehend und sitzend ausgeübt werden könne, geeignet. Körperlich schwere Arbeiten seien ungeeignet, auch bewegungsstereotype und haltungsmonotone Verrichtungen, insbesondere Überkopfarbeiten sowie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder in der Dunkelheit. Dasselbe gelte für Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an die Fahrtauglichkeit sowie häufiges/langes Fahren. Eher ungeeignet bzw. ungünstig seien Schichtarbeit, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, solche mit Absturzgefahr oder sehr differenzierte Arbeiten, welche eine hohe Aufmerksamkeit verlangen würden, z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienen und Überwachen von (halb- )automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, Sortierarbeiten sowie Arbeiten an verletzungsträchtigen Maschinen (IV-act. 354-9, 354-62, 354-87, 175-71 und 175-99). Die Sachverständigen hielten im Verlaufsgutachten ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erstbegutachtung nicht wesentlich verschlechtert habe (vgl. IVact. 354-12 und die Beantwortung der Zusatzfrage in den einzelnen Teilgutachten), sodass das beschriebene Adaptionsprofil bereits im Zeitpunkt der SMAB-Erstbegutachtung galt. 3.3 Mit Blick auf dieses weitgehende Adaptionsprofil ist tatsächlich nicht leichthin ersichtlich, welche berufliche Tätigkeit der multimorbide Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt noch sollte ausüben können. Wegen des restriktiven Adaptionsprofils hätte die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingehender abklären und die verbleibenden

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11/16 Arbeitsgelegenheiten konkreter umschreiben müssen (vgl. hierzu E. 2.4 vorstehend). Zwar hat sie am 10. Oktober 2024 eine interne Anfrage an eine Beraterin der Abteilung "Berufliche Integration" gestellt, in welcher sie das Adaptionsprofil gemäss Gutachten zusammenfasste und fragte, ob die 100%ige adaptierte Arbeitsfähigkeit verwertbar sei oder ob es sich um eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung handle, welche gar nicht umgesetzt werden könne, und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer sonst noch aus Sicht der Eingliederung mit den Adaptionskriterien umsetzen könnte. Die Antwort der Beraterin fiel jedoch sehr kurz aus und lautete: "Es kommen Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage. Die Verwertbarkeit der AF ist gegeben. Es handelt sich um Kontrollund Aufsichtstätigkeiten. Auch Sortierarbeiten wären möglich" (IV-act. 366). Auf diese Auskunft kann aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Einerseits ist sie angesichts des komplexen Adaptionsprofils sehr oberflächlich. Aufgrund der zahlreichen Kriterien für eine angepasste Tätigkeit hätte ausführlicher geklärt und – beispielsweise unter der Nennung von konkreten Berufsbezeichnungen oder Wirtschaftszweigen – umschrieben werden müssen, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausführen könnte. Andererseits wurde bei den Adaptionskriterien, welche der Beraterin vorgelegt wurden, explizit festgehalten, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten und Sortierarbeiten ungünstig seien (IV-act. 366-1), sodass die Antwort der Beraterin, dass gerade solche Tätigkeiten möglich wären ohne weitere Begründung (IV-act. 366-2) von Vornherein nicht überzeugt. Im Rahmen des vorliegend geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) ist deshalb eine vertiefte Prüfung der Verwertbarkeit im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. 3.4 Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland lediglich die Grundschule absolviert und verfügt über eine (ausländische) Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung als Z.___ (vgl. die Angaben anlässlich der Erstbegutachtung, IV-act. 175-41). Dabei handelt es sich um eine unstreitig nicht mehr zumutbare schwere, körperlich belastende Arbeit. Er kann folglich weder seine handwerkliche Ausbildung noch seine Berufserfahrung für eine adaptierte Tätigkeit nutzen. Er ist vielmehr einem Arbeitnehmer ohne jegliche Ausbildung und Berufserfahrung gleichzustellen, jedoch mit den zusätzlichen Handicaps seines fortgeschrittenen Alters, lediglich rudimentärer Schulbildung, fehlender Sprachkenntnisse, langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und zahlreicher gesundheitlicher Limitierungen. Jegliche körperlich belastenden Hilfstätigkeiten kommen aufgrund der rheumatologischorthopädischen Einschränkungen für den Beschwerdeführer zum Vornherein nicht in Frage. Andere – leichte – wechselbelastende Hilfstätigkeiten erfordern demgegenüber in der Regel eine gewisse Konzentrationsfähigkeit und Zuverlässigkeit, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Insulintherapie und der von den SMAB-Gutachtern angenommenen Opiatabhängigkeit nicht gewährleisten kann. Dabei ist festzuhalten, dass die angenommene Opiatabhängigkeit iatrogen verursacht wurde und die SMAB- Gutachter keine Änderung der Medikation vorgeschlagen haben, sodass diese Problematik auch künftig bestehen bleiben wird.

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12/16 3.5 Das Bedienen, aber auch schon das Überwachen von Maschinen, erfordert bereits eine gewisse Konzentration und Zuverlässigkeit, was zahlreiche Hilfstätigkeiten in der Industrie als mögliche Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer ausschliesst. Dies gilt – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – auch für andere Sortier- und Überwachungsaufgaben. Kein Arbeitgebender wird den Beschwerdeführer für Sortier- oder Aufsichtstätigkeiten anstellen, nachdem ihm in einer polydisziplinären Konsensbeurteilung attestiert wurde, dass solche Arbeiten für ihn ungünstig seien. Faktisch müsste in einem solchen Fall ein anderer Mitarbeiter die Arbeit des Beschwerdeführers überprüfen oder sogar begleiten, denn der Arbeitgebende könnte sich nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer diese einwandfrei durchzuführen vermag. Auch leichte Tätigkeiten wie Platzanweiser, Zusteller von Werbeprospekten, Pizzakurier oder ähnliches sind aufgrund der Kombination der Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht denkbar, da diese typischerweise immer mindestens eines der Einschränkungskriterien erfüllen (Zusteller Werbeprospekte und Platzanweiser: nicht sitzend/Pizzakurier: Fahren im Strassenverkehr, etc.). Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheint auch bei einem sozialen Entgegenkommen eines Arbeitgebenden unter diesen Umständen nicht realistisch und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen. 3.6 Hinzu kommt beim Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, sein fortgeschrittenes Alter. Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des relevanten Alters des Beschwerdeführers heranzuziehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das erste SMAB-Gutachten datiert zwar vom März 2021 (IV-act. 175). Zum damaligen Zeitpunkt war aber der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch instabil (vgl. IV-act. 236 f. und 268), es folgten diverse Abklärungen und Behandlungen, insbesondere mehrere gravierende Operationen, sodass im Jahr 2021 die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit noch nicht feststand. Das zweite SMAB-Gutachten datiert vom 22. Juli 2024. Dieses Datum ist als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Damals war der Beschwerdeführer 61 Jahre und fünf Monate alt. 3.7 Sein Alter wirkt sich dabei in mehrerlei Hinsicht ungünstig aus. Einerseits haben ältere Arbeitnehmende statistisch betrachtet bereits eine schlechtere Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Staatssekretariat für Wirtschaft [Seco], Indikatoren zur Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, Grundlagen für die nationale Konferenz vom 15. November 2021, S. 4, 14, 17 f. und 20, online abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/wirtschaftslage-wirtschaftspolitik/wirtschaftspolitik /arbeitsmarkt/aeltere-arbeitnehmende.html, abgerufen am 26. Juni 2025). Andererseits dürfte es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und weiterer persönlicher Faktoren wie etwa der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie des völligen Fehlens von berufsfremder Arbeitserfahrung (der Beschwerdeführer war seit Jugendalter immer als Z.___, nie in einem anderen Beruf tätig, vgl. IV-

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13/16 act. 175-63) schwerfallen, sich in ein neues Arbeitsumfeld zu integrieren und eine neue Arbeitstätigkeit zu erlernen und auszuführen. Der Einarbeitungs- sowie Umstellungsaufwand wären sowohl ihm als auch einem potenziellen Arbeitgebenden wohl nicht zumutbar. Hinzu treten eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration und die Sprachbarriere. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse wäre es einerseits für einen potenziellen Arbeitgebenden anspruchsvoll, dem Beschwerdeführer eine für ihn neue Tätigkeit zu erklären und ihm Anweisungen zu erteilen, andererseits wäre es ebenso für den Beschwerdeführer schwierig, bei Unklarheiten nachzufragen, bei Schwierigkeiten Hilfe zu holen oder mit Dritten (Team, Lieferanten, Kunden, etc.) zu kommunizieren. 3.8 Zudem zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer unter degenerativen Erkrankungen leidet, welche im Verlauf weiter zunehmen werden (vgl. IV-act. 354-11). Selbst sozial entgegenkommende Arbeitgebende werden den Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen nicht anstellen (und hätten dies auch 2019 schon nicht mehr getan), da absehbar ist, dass er aufgrund seines sich mit fortschreitendem Alter weiter verschlechternden Gesundheitszustands zunehmend und möglicherweise irgendwann dauerhaft ausfallen wird. Dass der Beschwerdeführer bereits relativ kurz vor der Pensionierung steht, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken (berufliche Unerfahrenheit, altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit, krankheitsbedingte Ausfälle) einzugehen, zumal behindertengerechte, wechselbelastende Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2.2). 3.9 Die SMAB-Gutachter begründen ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung unter anderem mit dem Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Privatleben kaum fixe Termine oder feste Verpflichtungen wahrnimmt. Soweit in den Gutachten erwähnt wird, er verbringe Zeit mit seinem Enkelkind oder gehe mit dem Hund spazieren (den seine Frau ihm geschenkt habe, damit er weniger allein sei), unterstützt oder entlastet seine Ehefrau ihn offensichtlich so weit gerade nötig. Ebenso leistet der Beschwerdeführer nur einen Beitrag an Haushaltsarbeiten, wenn er sich dazu in der Lage fühlt (vgl. zum Ganzen IV-act. 175 und 354). Seine Aktivitäten sind damit nicht vergleichbar mit einer beruflichen Tätigkeit, auch nicht bei einem sozial entgegenkommenden Arbeitgebenden. 3.10 Aus der Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage vorliegend massgebenden objektiven und subjektiven Umstände resultiert, dass die dem multimorbiden Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit einer Vielzahl von Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – auch mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter – unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht mehr nachgefragt wird. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ist demnach nicht mehr verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2 in fine).

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14/16 4. 4.1 Nachdem festgestellt wurde, dass die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.1 vorstehend). Zu prüfen ist der Beginn dieses Rentenanspruchs. 4.2 Gemäss dem SMAB-Verlaufsgutachten ist seit dem Erstgutachten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (vgl. IV-act. 354-12 und die Beantwortung der Zusatzfrage in den einzelnen Teilgutachten). Demnach gilt das Adaptionsprofil im Zeitpunkt des SMAB- Erstgutachtens. Diesem ist zu entnehmen, dem Beschwerdeführer dürfte eine körperlich angepasste Tätigkeit retrospektiv ab Juni 2019 möglich gewesen sein. Eine seriöse Einschätzung für den davor gelegenen Zeitraum sei mangels Angaben nicht schlüssig möglich. In der angestammten Tätigkeit habe seit Ende Mai 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (IV-act. 175-10). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (mindestens 40%ige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Ende Mai 2018) ist damit im Mai 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit der Anmeldung (Oktober 2018) bereits abgelaufen. Im SMAB-Gutachten wird die adaptierte Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019 attestiert und keine Einschätzung für den davor gelegenen Zeitraum abgegeben. Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Mai 2019 besser gewesen wäre als im Juni 2019. Im Gegenteil wurde Ende März 2019 fachärztlich eine stationäre Behandlung diskutiert (vgl. IV-act. 53-3) und im April 2019 denn auch durchgeführt (vgl. IV-act. 65). Dass die SMAB-Gutachter auf den Juni 2019 abstellten, begründeten sie mit einem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 (fremd-act. 6-473; vgl. IV-act. 175-100). Dieser Bericht des Hausarztes war eine Reaktion auf die neurologisch-orthopädische Kurzbeurteilung vom 28. Mai 2019 (fremd-act. 3), deren Einschätzung sich – wie der Hausarzt zu Recht bereits damals darlegte – als unzutreffend erwies. Überwiegend wahrscheinlich lag das extensive Adaptionsprofil für eine angepasste Tätigkeit demnach bereits im Mai 2019 vor. Wie weit zurückreichend dieses bereits bestanden hat, kann offenbleiben, da der Rentenanspruch aufgrund des Wartejahrs nicht vor Mai 2019 entstehen konnte. Der Beschwerdeführer hat somit ab Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4.3 Zwar war der Beschwerdeführer im Mai 2019 erst 56 Jahre und drei Monate alt und damit noch rund achteinhalb Jahre von der Pensionierung entfernt. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, das Alter des Beschwerdeführers habe keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit oder der Rentenanspruch könne dann noch nicht begonnen haben. Wie dargelegt ist dasjenige Alter relevant, welches der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt hatte, als die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststand, was vorliegend erst im Juli 2024 der Fall war (vgl. E. 2.5 und E. 3.5 f. vorstehend). Das kann dem Beschwerdeführer (und übrigens auch der Beschwerdegegnerin)

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15/16 nicht angelastet werden, denn bei diesem zeigten sich ab 2018 diverse gesundheitliche Problematiken, welche er stets zeitnah und sachgerecht hat abklären und behandeln lassen und über welche er die Beschwerdegegnerin jeweils auf dem Laufenden hielt (vgl. hierzu die Vorakten, welche eine umfangreiche medizinische Dokumentation enthalten). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2024 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2019 zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.- -. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

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16/16 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2024 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Mai 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2025 Art. 7 ATSG und Art. 28 und 29 IVG. Verwertbarkeit der (Rest-)Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei sehr eingeschränktem Adaptionsprofil und zusätzlicher invaliditätsfremder Einschränkungen, insbesondere Alter (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025, IV 2024/234).

2026-04-09T05:18:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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