Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 03.07.2025 IV 2024/218

3 juillet 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,872 mots·~14 min·4

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025, IV 2024/218).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/218 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.08.2025 Entscheiddatum: 03.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025, IV 2024/218). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/218

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Ivan Vuckovic, Pedergnana Rechtsanwälte und Notare, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/218

2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Sie gab an, sie habe keinen Beruf erlernt. Sie arbeite in einem Pensum von etwa 80 Prozent für ein Hotel und in einem Pensum von etwa 20 Prozent für ein Reinigungsunternehmen. Im Juni 2022 berichtete Dr. med. B.___ (IV-act. 15–1 ff.), die Versicherte leide an einem chronifizierten multilokulären axialen und muskuloskelettalen Schmerzsyndrom, an einem Knochenmarksödem des rechten Pedikels L4, an einem Sulcus ulnaris-Syndrom links, an einer Supraspinatussehnenteilruptur rechts, an einer rezidivierenden schmerzlosen Mikrohämaturie, an einer Beckenbodeninsuffizienz, an einer beginnenden Fingerpolyarthrose, an einer arteriellen Hypertonie, an einer Migräne, an einer atopischen Dermatitis, an einer peripher-zentral-vestibulären Funktionsstörung rechts mit einem zentralen Lagerungsschwindel rechts sowie an einer Depression. Zudem bestehe der Verdacht auf einen Status nach einem thoracalen Morbus Scheuermann. Die Versicherte sei seit Februar 2020 vollständig arbeitsunfähig. Im Dezember 2022 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 30), Dr. B.___ habe zwar eine Vielzahl von Diagnosen, aber keinen klinischen Untersuchungsbefund genannt. Er habe auch keine funktionellen Defizite beschrieben und nicht erwähnt, welche therapeutischen Massnahmen durchgeführt würden. Angaben bezüglich der geltend gemachten Depression fehlten vollständig. Auf entsprechende Rückfragen der IV-Stelle hin gab Dr. B.___ im April 2023 an (IV-act. 42), die Versicherte nehme verschiedene Medikamente ein. Sie habe eine Serie Physiotherapie absolviert und Schmerzspritzen erhalten. Die Depression sei leichtgradig ausgeprägt und durch die Schmerzen verursacht worden. Die Versicherte habe sich nicht bei einem Psychiater anmelden wollen. Sie sei aber für eine rheumatologische Beurteilung sowie für einen handchirurgischen Eingriff angemeldet. Mit einer Mitteilung vom 29. Dezember 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, zurzeit seien aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-act. 71). A.b Die RAD-Ärztin Dr. C.___ empfahl im Januar 2024 eine allgemein-internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung der Versicherten (IV-act. 87). Am 14. Februar 2024 erteilte die IV-Stelle der Neuroinstitut St. Gallen GmbH einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 90). Das Gutachten wurde am 28. Juni 2024 erstattet (IV-act. 105). Der internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe objektiv-klinisch einen unauffälligen Eindruck hinterlassen. Das An- und Auskleiden habe ebenso wie das Aufstehen vom Stuhl und das Abliegen auf die Liege schwerfällig gewirkt. Die Versicherte habe sich kooperativ präsentiert, die Fragen aber zäh und teils unpräzise beantwortet. Die Schilderungen seien klagsam und leidensorientiert gewesen. Unter anderem habe die Versicherte die Schmerzintensität auf der visuellen Analogskala mit „über 10“ angegeben. Aus internistischer Sicht leide sie an einem allergischen, gut kontrollierten

IV 2024/218

3/9 Asthma bronchiale sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer arteriellen Hypertonie, an einem Vitamin B12-Mangel, an einer Laktoseintoleranz sowie an einem Nikotinabusus. Das Asthma bronchiale schränke die Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten um 10–20 Prozent ein. Abgesehen davon sei die Versicherte aus internistischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Der orthopädische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe einen offenen und authentischen Eindruck hinterlassen. Beim Abholen aus der Wartezone habe sie sich zügig aus dem Sessel erhoben. Sie habe ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild gezeigt. Die Positionswechsel seien frei und zügig durchgeführt worden. Die allgemeine Mobilität habe nicht beeinträchtigt gewirkt. Eine schmerzbedingte Entlastung der Sitzposition während des einstündigen Anamnesegesprächs habe nicht beobachtet werden können. Beim Entnehmen von Gegenständen aus der Handtasche habe die Versicherte eine uneingeschränkte Mobilität mit einer uneingeschränkten Feinmotorik präsentiert. Beim Entkleiden hätten keine Bewegungseinschränkungen festgestellt werden können. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei vor allem durch eine schmerzhaft eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule geprägt gewesen. Hinsichtlich der Diagnosestellung und der kurativen Versorgung gehe der Sachverständige uneingeschränkt einig mit den behandelnden Fachärzten. Die Versicherte leide an einem belastungsabhängig vermehrten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, an einer Belastungseinschränkung im Bereich der beiden Schultergelenke sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer im Jahr 2014 diagnostizierten Spondylarthrose der Halswirbelsäule, bezüglich derer aktuell keine Beschwerden geäussert und keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden seien, und an einem Sulcus ulnaris-Syndrom links, bezüglich dessen aktuell ebenfalls keine Beschwerden geäussert und keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden seien. Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit dagegen uneingeschränkt zumutbar. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe sich unauffällig bewegt; sie habe während der gesamten Exploration keinen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Sie habe sich kooperativ verhalten und sie sei bemüht gewesen, ausführlich Auskunft über ihre Beschwerden zu geben. Sie sei dem gesamten Gespräch aufmerksam gefolgt. Die Konzentration sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben. Die Versicherte habe ausreichend introspektionsfähig und durchschnittlich intelligent gewirkt. Ein guter affektiver Rapport habe problemlos hergestellt werden können. Während der Exploration habe die Versicherte ohne Verzögerung weitschweifig auf die gestellten Fragen geantwortet. Sie habe manche Fragen nicht verstanden und sie habe oft ein konkretistisches Verständnis von verschiedenen Sachverhalten respektive ein eingeschränktes Abstraktionsvermögen gezeigt. Sie habe fast alle Fragen nach Beschwerden mit Ja beantwortet. Insgesamt hätten sich deutliche Hinweise auf überwiegend unbewusste Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Eine bewusste Verschlimmerung oder Übertreibung habe aber nicht vorgelegen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer depressiven Anpassungsstörung, die sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Weitere psychiatrische Störungen lägen nicht vor. Der neurologische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe ein

IV 2024/218

4/9 unauffälliges Gangbild gezeigt. Die Positionswechsel seien frei erfolgt. Die spontane Motorik des Halses und des Kopfes sei unauffällig gewesen. Während der über zwei Stunden dauernden Untersuchung habe die Versicherte ohne Schwierigkeiten ruhig und konzentriert bleiben können. Ermüdungszeichen hätten nicht beobachtet werden können. Die Exploration habe nicht unterbrochen werden müssen. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von Hinweisen auf Beeinträchtigungen des Nervus ulnaris links unauffällig gewesen. Eine ergänzende neurophysiologische Untersuchung habe dazu passend einen Hinweis auf ein leichtes sensibles Sulcus ulnaris-Syndrom links, aber keine Hinweise auf eine Polyneuropathie der myelinisierten Nervenfasern der untersuchten Armnerven ergeben. Auch für eine Wurzelläsion C7 und C8 habe neurophysiologisch kein sicherer Hinweis festgestellt werden können; allerdings hätten sich Hinweise auf eine Wurzelläsion L5 und auf eine Störung der lemniskalen Bahnen ergeben. Diagnostisch leide die Versicherte zusammenfassend an einem langjährigen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit einer radiculären Schmerzsymptomatik im Dermatom L5 links sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Dysästhesie/Hypästhesie an der ulnaren Kante der linken Hand, an einem Taubheitsgefühl in den drei radialen Fingern der linken Hand und an rezidivierenden holokraniellen, links betonten Kopfschmerzen. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei nicht weiter zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, der Versicherten seien Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 8kg (körperfern) bzw. 10kg (körpernah), repetitive stereotype Bewegungsabläufe, das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale, Tätigkeiten mit häufiger Rotation der Brust- oder Lendenwirbelsäule unter Gewichtsbelastung, Tätigkeiten mit einer asymmetrischen Lasteinwirkung, Tätigkeiten mit einer vermehrten Vibrationsbelastung der Lendenwirbelsäule, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern oder Hocken, Tätigkeiten, die überwiegend kniend, stehend oder im Hocksitz durchgeführt würden, mehr als gelegentliche Tätigkeiten unter Einschluss des Schultergelenks über Schulterniveau, Tätigkeiten, die ein kraftvolles Stossen, Zug- oder Drehbewegungen, ein axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge oder ein repetitives kräftiges Zupacken im Bereich der beiden Arme bzw. Schultergelenke bedingten, Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft oder Nässe, Tätigkeiten auf regen- oder eisglattem Untergrund sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck oder Akkordarbeit nicht zumutbar. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte das Gutachten als in jeder Hinsicht überzeugend (IV-act. 107). A.c Mit einem Vorbescheid vom 18. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 111). Die Versicherte reagierte nicht auf diesen Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 119).

IV 2024/218

5/9 B. B.a Am 4. November 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer „angemessenen“ Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act. G 3), das Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH überzeuge nicht. Der psychiatrische Sachverständige habe depressive Symptome festgestellt und hätte deshalb das Vorliegen einer depressiven Störung vertieft prüfen müssen, was er aber unterlassen habe. Er habe seine Diagnosestellung nicht begründet. Zudem habe er die Angabe von gelegentlich auftretenden Panikattacken sowie die problematische Vergangenheit der Beschwerdeführerin ignoriert. Die Beschwerdeführerin hätte neuropsychologisch untersucht werden müssen. Bezüglich der Kopfschmerzen sei das neurologische Teilgutachten ungenügend ausgefallen; die Beschwerdeführerin hätte ergänzend in einer „Kopfschmerzsprechstunde“ untersucht werden müssen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das eingeholte Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an eine Expertise nicht genügen sollte. Die Beschwerdeführerin habe noch nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Sie nehme keine Psychopharmaka ein. Der objektive klinische Befund sei unauffällig gewesen. Insbesondere hätten keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt werden können. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 24. März 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). B.d Am 26. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 12). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 29. Dezember 2023 auf die Prüfung des im Mai 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. November 2022 beschränkt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auch

IV 2024/218

6/9 in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. November 2022 einen Rentenanspruch gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsfähigkeit hat folglich jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin entsprochen. Gerichtsnotorisch werden in der Reinigungsbranche und in der Gastronomie keine überdurchschnittlich hohen Löhne für Hilfsarbeiterinnen bezahlt, weshalb die Berücksichtigung eines über dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegenden Valideneinkommens nicht in Frage kommt. Sollte die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt haben, wäre dies nicht auf eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, sondern auf Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen, weshalb auch die Berücksichtigung eines unter dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegenden Valideneinkommens nicht in Frage kommt. Das Valideneinkommen entspricht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. 4. Massgebend für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH eingeholt. Die Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin umfassend internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Da die Vorakten keinen Hinweis auf eine kognitive Beeinträchtigung enthalten haben und da die Sachverständigen bei ihrer sorgfältigen Untersuchung der

IV 2024/218

7/9 Beschwerdeführerin keine kognitiven Auffälligkeiten haben feststellen können, hat entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zu einer ergänzenden neuropsychologischen Testung bestanden. Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens ist nicht einzusehen, welche weiteren Abklärungen der Sachverständige hätte tätigen sollen, da abgesehen vom Hinweis des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ auf eine „durch die Schmerzen verursachte Depression“ weder die Vorakten noch die Ergebnisse der sorgfältig durchgeführten psychiatrischen Untersuchung einen Anhaltspunkt für eine relevante psychische Gesundheitsbeeinträchtigung geliefert haben. Weiterführende testdiagnostische Abklärungen sind überflüssig gewesen; sie hätten keinen Erkenntnisgewinn verschafft. Ein Hinweis auf Panikattacken ist in den Akten nicht zu entdecken. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin an gelegentlichen Panikattacken leide, ist erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Augenscheinlich hat der psychiatrische Sachverständige im Rahmen seiner sorgfältig durchgeführten Untersuchung keinen Hinweis auf sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkende Panikattacken feststellen können. Bezüglich der angeblich stark belasteten Vergangenheit ist nicht einzusehen, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte, denn objektiv klinisch hat die Beschwerdeführerin offenkundig nicht an einer psychischen Funktionsbeeinträchtigung gelitten, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Selbstverständlich begründet eine „stark belastete Vergangenheit“ per se keine Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der geklagten Kopfschmerzen hat der neurologische Sachverständige die Beschwerdeführerin eingehend befragt und sorgfältig untersucht. Welchen Mehrwert eine zusätzliche „Kopfschmerzsprechstunde“ hätte liefern sollen, ist nicht auszumachen. Zusammenfassend haben die medizinischen Sachverständigen der Neuroinstitut St. Gallen GmbH den für ihre Beurteilung massgebenden Sachverhalt sorgfältig und umfassend erhoben. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätten. Abgesehen von den bekannten, sich nicht wesentlich auf die Funktionsfähigkeit auswirkenden Symptomen eines Sulcus ulnaris-Syndroms, gewissen Beeinträchtigungen der Schultergelenke, einem Asthma bronchiale sowie den ebenfalls bekannten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule haben die Sachverständigen der Neuroinstitut St. Gallen GmbH einen in somatischer und psychischer Hinsicht unauffälligen objektiven klinischen Befund erhoben. Die Schlussfolgerung des internistischen Sachverständigen, das Asthma bronchiale schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten gleichermassen zu 10–20 Prozent ein, ist aus der Sicht eines medizinischen Laien nicht überzeugend. Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb sich das Asthma bronchiale unabhängig von der durch die Erwerbstätigkeit verursachten Belastung in jeder Tätigkeit gleich stark auswirken sollte, und zum andern ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein nur gelegentlich auftretendes Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit um 10–20 Prozent beeinträchtigen sollte. Allerdings belegt das im Übrigen in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführerin ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 85 Prozent zumutbar gewesen sind.

IV 2024/218

8/9 5. Da der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsarbeiten gemäss dem von den Sachverständigen der Neuroinstitut St. Gallen GmbH definierten, wenig einschränkenden Anforderungsprofil uneingeschränkt respektive zu mindestens 85 Prozent zumutbar sind, kann sie auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein zumindest annähernd dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen entsprechendes Invalideneinkommen erzielen, was bedeutet, dass sie nicht oder nur in einem geringfügigen Ausmass von maximal 15 Prozent invalid ist. Die Abweisung ihres Rentenbegehrens erweist sich damit als rechtmässig. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist sie von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat ihr Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Dieser ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Aktenumfang relativ gering gewesen ist, sodass nur ein unterdurchschnittlicher Aufwand für das Aktenstudium entstanden ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 3’000 Franken, also auf 2’400 Franken, festgesetzt. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

IV 2024/218

9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025, IV 2024/218).

2026-04-09T05:26:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/218 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.07.2025 IV 2024/218 — Swissrulings