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St.Gallen Versicherungsgericht 19.05.2025 IV 2024/213

19 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·8,513 mots·~43 min·4

Résumé

Art. 43, 44, 55 und 61 ATSG; Art. 5, 12, 43 und 46 VwVG Zumutbarkeit einer externen Administrativbegutachtung, wenn bereits die Anreise eine PENE (post-exertional neuroimmune exhaustion) zur Folge haben könnte. Untersuchungsgrundsatz und mögliche Beweismittel für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2025, IV 2024/213).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/213 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 19.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2025 Art. 43, 44, 55 und 61 ATSG; Art. 5, 12, 43 und 46 VwVG Zumutbarkeit einer externen Administrativbegutachtung, wenn bereits die Anreise eine PENE (post-exertional neuroimmune exhaustion) zur Folge haben könnte. Untersuchungsgrundsatz und mögliche Beweismittel für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2025, IV 2024/213). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. IV 2024/213

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Begutachtung (Notwendigkeit; Zumutbarkeit)

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2/22 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 22. Dezember 2020 mit dem Formular für die Früherfassung und am 2. Januar 2021 mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einem Erschöpfungssyndrom bei der IV-Stelle ihres damaligen Wohnkantons an (IV-act. 35 und 37). A.b Am 6. Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung als Frühintervention (IV-act. 72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 75) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2021 das Leistungsbegehren der Versicherten betreffend berufliche Massnahmen und Rente ab (IV-act. 76). B. B.a Am 27. August 2022 meldete die Versicherte sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Bezug von Leistungen an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, es bestehe eine Arbeitsdiagnose ME/CFS (Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) nach ICD-10 G93.3, akut seit April 2022. Im Oktober 2022 würden Abklärungen durch das Universitätsspital Zürich (USZ) stattfinden (IV-act. 78; vgl. auch IV-act. 96). B.b Mit Mitteilung vom 7. Juni 2023 wies die IV-Stelle berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Ein allfälliger Rentenanspruch werde nun separat geprüft (IVact. 129). B.c Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ fest, bei der Versicherten werde ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ME/CFS) diagnostiziert. Die angegebenen Einschränkungen seien schwerwiegend. Die Versicherte berichte, sich überwiegend zu Hause aufzuhalten und meist bettlägerig zu sein. Der gesamte Haushalt werde von Dritten übernommen. Sowohl der Hausarzt dipl. med. C.___ als auch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des USZ, würden einen unverändert schlechten Gesundheitszustand mit ausgeprägter funktioneller Leistungsreduktion und massiver Einschränkung des Bewegungsradius bestätigen. Der Gesundheitszustand sei stabil auf tiefem Niveau. Die Ätiologie der Einschränkungen sei unklar. Erfolgsversprechende Therapieoptionen seien nicht bekannt. Da bisher keine neuropsychologische Untersuchung zur Objektivierung der beklagten kognitiven Funktionsstörungen durchgeführt worden sei, sollte in einem ersten Schritt ein neuropsychologisches Konsilium im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) in Auftrag gegeben werden.

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3/22 Anschliessend sei voraussichtlich ein psychiatrisch-internistisches Gutachten erforderlich. Als Fragestellung schlug die RAD-Ärztin vor: «Die junge Versicherte leidet unter einem ausgeprägten chronischen Fatigue-Syndrom. Kann eine neuropsychologische Funktionsstörung objektiviert und quantifiziert werden? Welche qualitativen kognitiven Einschränkungen liegen vor?» (IV-act. 148). B.d Am 13. Februar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie benötige zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung (Konsilium). Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom KSSG werde beauftragt, diese Untersuchung durchzuführen (IV-act. 149). B.e Mit E-Mail vom 19. Februar 2024 teilte Dr. E.___ der IV-Stelle mit, die Versicherte habe sich bei ihr gemeldet und angegeben, dass sie eine schwere Erkrankung habe und morgens Infusionen bekomme, die Ärzte zu ihr nach Hause kommen würden und sie nie ausser Haus gehe. Sie sehe sich nicht im Stande, diese Untersuchung mitzumachen (IV-act. 154). Die RAD-Ärztin hielt daraufhin gleichentags fest, wenn es der Versicherten derart schlecht gehe, dass sie täglich Infusionen erhalte und sogar Hausbesuche gemacht werden müssten, sollte das Konsilium abgesagt werden. Stattdessen schlage sie vor, einen Bericht bei derjenigen Arztperson einzuholen, welche die Hausbesuche mache und die Infusionen verabreiche. Anschliessend werde in irgendeiner Form eine Begutachtung stattfinden müssen, um die ausgeprägten subjektiven Einschränkungen medizinisch zu plausibilisieren (IV-act. 155). Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie erhalte auf Verordnung ihres Hausarztes seit ca. September 2023 Infusionen, zuerst intravenös, später subkutan, verabreicht durch das qualifizierte Fachpersonal der Spitex. Die Krankenkasse habe gerade die Kostengutsprache für einen port-a-cath erteilt. Die Versicherte teilte überdies mit, sie sei in der verbalen und schriftlichen Kommunikation eingeschränkt, könne phasenweise nicht sprechen/schreiben und benötige daher wiederholt Hilfe beim Kommunizieren und/oder mehr Zeit. Es könne vorkommen, dass sie z.B. einen Anruf nicht annehmen könne oder dass eine andere Person stellvertretend für sie antworten müsse. Sie gebe ihr Bestes, der IV-Stelle so rasch wie möglich zu antworten und sie mit Auskünften zu unterstützen (IV-act. 158-2). B.f Mit Verlaufsbericht vom 15. März 2024 führte der Hausarzt der Versicherten aus, bei vorliegendem ME/CFS, Hypoxie und Gastroparese bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf Besserung. Die Versicherte sei auf Dauer-Sauerstoffgabe per Nasenventil und parenteale Flüssigkeitszufuhr angewiesen. Er habe am 11. März 2024 den letzten Hausbesuch gemacht. Die Versicherte könne das Haus nicht verlassen (IV-act. 162-4). Er mache ca. ein- bis zweimal monatlich Hausbesuche und ca. alle 14 Tage finde ein Mail- oder Telefonkontakt statt. Bei der Ernährung sei fast nur Trinknahrung möglich, ca. 200 ml pro Tag. Es werde demnächst eine Treluminasonde eingelegt. Der Sauerstoffabfall gehe bis 72 %, betreffend Kreislauf komme es zu Blutdruckabfall 67/37, der Puls liege zwischen 38 und 200. Die Versicherte sei bettlägerig, es seien maximal wenige Schritte möglich,

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4/22 in der Einzimmerwohnung sei sie mit Rollstuhl mobil. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung erreiche sie das WC nicht, nässe ein. Sie habe motorische Blockaden, auch das Sprachzentrum sei betroffen. Es komme rasch zu einem Crash. Ein Crash könne ausgelöst werden durch Lärm, kognitive Anstrengung, Licht oder Stress bei drei Spitex-Terminen pro Tag. Die Frage der IV-Stelle, ob die Versicherte an einer (wohnortnahen) Begutachtung teilnehmen könne, verneinte der Hausarzt. Die Versicherte sei nicht transportfähig. Wenn die IV-Stelle sich ein eigenes Bild machen wolle, solle sie bitte einen Hausbesuch planen und vorgängig mit ihm Kontakt aufnehmen, damit er ihr einige Informationen zum Umgang mit der Versicherten mitteilen könne, sodass diese durch den Hausbesuch keinen Crash erleide (IV-act. 162-7 f.). B.g Am 27. März 2024 wurde der Versicherten im Spital F.___ eine Treluminasonde eingesetzt (vgl. IV-act. 164). B.h Im Rahmen einer internen Besprechung äusserte der RAD am 22. April 2024, es sei grundsätzlich aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar, dass die Versicherte effektiv bettlägerig sei. Das Beschwerdebild sei aber nicht abschliessend nachvollziehbar und es bestünden noch versicherungsmedizinische Fragestellungen. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei daher zwingend notwendig, wobei diese gesundheitsbedingt wohnortnahe erfolgen müsse (IV-act. 168). Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) als nötig erachte. Aufgrund der speziellen Konstellation sei die IV-Stelle bereit, die Zuteilung einer wohnortnahen Gutachterstelle sicherzustellen. Sie gab der Versicherten drei Gutachterstellen zu Auswahl (IV-act. 170). B.i Mit Schreiben vom 19. Mai 2024 teilte die Versicherte mit, es sei wichtig, die Zumutbarkeit (der Begutachtung) zu gewährleisten, besonders wegen des Kernmerkmals der ME, der Post-Exertional Neuroimmune Exhaustion (PENE), die zu Zustandsverschlechterungen führe, die stets auch irreversibel sein könnten. Sie reiche der IV-Stelle entsprechendes Informationsmaterial ein. Am 4. Juni 2024 sei eine OP zur Einlage einer JET-PEG-Sonde geplant. Ein Voruntersuch werde am 24. Mai 2024 stattfinden und für ein MRT sei der Termin noch offen. Der Spitaltermin im Juni 2023 habe rund zwei Stunden gedauert und zu rund einjährigen Folgewirkungen geführt. Erst Ende März 2024 habe sie – liegend in der Ambulanz unter Reizabschirmung – das nächste Mal transportiert werden können zur Einlage der Nasojejunalsonde. Ein Transport und Auswärtstermin bedeute eine hohe Belastung und eine drastische Überschreitung ihrer Energiegrenzen, was zu fulminanter PENE führe. Eine PENE könne Tage, Wochen oder Monate anhalten oder dauerhaft sein. Stets müsse abgewogen werden, ob eine Intervention nicht grösseren Schaden als Nutzen bringe wegen der PENE, die jeweils ausgelöst werde. Die OP müsse sein, weil sie Nahrung und Flüssigkeit zum Überleben brauche und es anders nicht gehe. Dieser Eingriff und die Transporte würden Folgen haben. Die Versicherte bitte um Rücksichtnahme, dass sie zuerst einen Zustand erreichen dürfe, in welchem ausreichende Nahrungs-

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5/22 und Flüssigkeitszufuhr gewährleistet und die PENE abgeklungen sei. Vor wenigen Wochen sei das neuropsychologische Konsilium abgesagt worden, weil es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sei. Nun sei erneut diese Begutachtung geplant und zusätzlich drei weitere. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Es sei entscheidend, innerhalb der engen Energiegrenzen zu bleiben, die durch den Schweregrad gegeben seien. PENE sei der Treiber des Fortschreitens der Erkrankung und jede PENE berge das Potenzial irreversibler Zustandsverschlechterung. Dies zu vermeiden könne erfordern, dass ihr Gesundheitszustand durch Aktenstudium beurteilt werde, denn es sei nicht möglich, vier Begutachtungen ausser Haus inklusive Transporte durchzuführen, ohne den Gesundheitszustand vorübergehend oder nachhaltig zu schädigen. Sie sei zuversichtlich, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft das Verfahren so durchgeführt werden könne, dass es zumutbar sei und nicht zu körperlichen Schäden führe. Ihr Vorschlag sei, dass die IV-Stelle mit der Pflegeexpertin G.___ von H.___ im Austausch bleibe und das Vorgehen konkretisiert werde, sobald das Ausmass der PENE nach den genannten Anstrengungen (Vorbereitung und Durchführung der OP vom 4. Juni 2024) bekannt sei (IV-act. 171-2). Die Versicherte reichte sodann das von der IV-Stelle vorbereitete Schreiben ein, mit welchem sie sich für die Gutachterstelle Z.___ entschied (IV-act. 171-3). B.j Am 26. Juni 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung und die Kosten gemäss Vereinbarung mit der IV (IVact. 178). B.k Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 teilte Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, H.___, der IV-Stelle mit, aus medizinischer Sicht sei es nicht vertretbar, die Versicherte an vier Tagen gutachterlich ambulant zu untersuchen. Am 4. Juni 2024 sei am KSSG eine JET-PEG-Sonde eingelegt und am 21. Juni 2024 sei ein MRI erfolgt. Leider sei eine massive Symptomverschlechterung eingetreten, wie es bei ME/CFS zu erwarten gewesen sei. Durch Stress via äussere Einflüsse (Lärm, Menschen, hektischer Umgang, angefasst werden) könnten psychophysische Einbrüche eintreten und nachfolgend nicht mehr dasselbe Funktionsniveau erreicht werden. Seit den zwei Interventionen seien folgende Symptome verstärkt aufgetreten: Schlafstörung; Einnässen (die Versicherte komme nicht rechtzeitig aus dem Bett, sei kraftlos); Muskelschwäche (die Versicherte stürze, weil ihre Beine kraftlos seien und die Knie wegknicken würden, Gegenstände würden ihr aus der Hand fallen); starke neuropathische Schmerzen am ganzen Körper; SPO2 Air falle bis auf 75 %; kognitive Störung (vergesslich, verliere den roten Faden, Mühe mit Sprechen, vergesse Worte). Alternativ kämen Hausbesuche oder Zoom- Meetings in Frage. Er bitte die IV-Stelle, die aktuelle Symptomatik zu berücksichtigen und die Versicherte nicht der Gefahr einer (möglicherweise lebenslangen) Symptomverschlechterung auszusetzen (IV-act. 180). B.l Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 hielt die RAD-Ärztin fest, weder die (vor der Einsetzung der JET-PEG-Sonde durchgeführte) Abdomensonographie noch die MRI-Untersuchungen hätten auffällige

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6/22 oder pathologische Befunde gezeigt. Entzündliche Veränderungen seien explizit verneint worden. Die vom Hausarzt angegebene verstärkte Symptomatik nach den oben erwähnten Untersuchungen und Interventionen seien überwiegend subjektiver Natur und nicht mit Befunden belegt. Eine Ausnahme stelle die angegebene pulsoxymetrisch gemessene Sauerstoffsättigung von 75 % dar. Da bei Werten von unter 85 % von einer deutlichen Hypoxie auszugehen sei, handle es sich entweder um einen Messfehler oder die Versicherte müsste unverzüglich weiter abgeklärt und behandelt werden. Für die vom Hausarzt behauptete Symptomverschlechterung als Folge einer Begutachtung gebe es keine objektiven Anhaltspunkte und keine medizinische Erklärung. Die geplante Begutachtung sei aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar. Die Gutachterstelle solle gebeten werden, die Konditionen so schonend wie möglich zu gestalten und die Termine zu bündeln (IV-act. 186). B.m Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung für die Prüfung des Leistungsanspruchs fest (IV-act. 187). B.n Am 14. August 2024 teilte die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder, der IV-Stelle mit, momentan seien weitere fachmedizinische Behandlungen und Abklärungen im Gange. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei gut abgeklärt und dokumentiert. Sie sei seit Frühling 2022 in Behandlung am USZ. Zudem sei sie regelmässig in hausärztlicher Behandlung. Nach ihrer Auffassung lasse sich anhand der heute vorliegenden Akten mittels eines medizinischen Aktengutachtens eine valide Aussage zu ihrem Gesundheitszustand und zu ihrer Erwerbsfähigkeit treffen. Unabhängig davon könnten die Schwester der Versicherten, J.___, die Haushaltshilfe K.___ und die Pflegeexpertin Evelyne G.___ ausführlich und detailliert über ihren Gesundheitszustand und ihren Alltag berichten. Sodann könne die Versicherte selbst als Partei befragt werden. Darüber hinaus sei sie bereit, sich zu Hause von einem RAD-Arzt oder einem externen medizinischen Gutachter im Rahmen des körperlich Ertragbaren begutachten zu lassen und Auskünfte zu erteilen. Anhand dieser Beweismittel werde es möglich sein, eine genügend gesicherte Aussage über ihren Gesundheitszustand und ihre Erwerbsfähigkeit zu treffen. Sie ersuche die IV-Stelle, nach Eingang der noch ausstehenden medizinischen Berichte und Evaluierung der offerierten Beweismittel nochmals einen Entscheid bezüglich Begutachtung zu treffen (IV-act. 196). B.o Am 20. August 2024 sistierte die IV-Stelle die geplante Begutachtung und forderte die Versicherte auf, ihr nach den geplanten fachärztlichen Untersuchen proaktiv die entsprechenden medizinischen Unterlagen zuzustellen (IV-act. 197). B.p Mit Bericht vom 27. August 2024 führte Dr. med. L.___, Leitender Arzt Innere Medizin des KSSG, aus, bei der Versicherten bestehe das Vollbild einer ME/CFS. Die Kanadischen Kriterien für die Diagnose seien erfüllt, der Bell-Score bestätige eine schwere Ausprägung. Die Versicherte sei bettlägerig. Die letzte auswärtige medizinische Untersuchung habe anamnestisch im Vorjahr zu einer

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7/22 sechsmonatigen massiven Symptomverschlechterung geführt. Die Versicherte sei aktenanamnestisch im Vorfeld intensiv polydisziplinär abgeklärt worden. Hinweise auf alternative somatische Ursachen hätten sich dabei nicht ergeben. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass neue Erkenntnisse im Rahmen der polydisziplinären Abklärungen erhoben würden. Gemäss seiner Einschätzung sei die Gefahr einer erneuten ausgeprägten Zustandsverschlechterung durch diese Intervention sehr gross und nicht zweckdienlich. Er empfehle daher dringend, auf die standardisierte polydisziplinäre Abklärung zu verzichten und gegebenenfalls eine Domizil-Beurteilung oder auch eine aktenanamnestische Beurteilung vorzunehmen, sollte dies zur Beurteilung einer IV-Berentung zwingend notwendig sein (IVact. 199). B.q Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 äusserte die RAD-Ärztin, Dr. L.___ stütze sich auf subjektive Angaben. Klinische Befunde würden nicht aufgeführt. Eine abschliessende und valide medizinische Beurteilung sei ohne Begutachtung nicht möglich. Eine rücksichtsvoll durchgeführte Begutachtung sei sicherlich nicht belastender als die im Juni 2024 erfolgte Einlage einer PEG-Sonde unter Kurznarkose. Diese Intervention sei komplikationslos möglich gewesen und habe offenbar nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt (IV-act. 200). B.r Mit Verfügung vom 30. September 2024 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung fest. Die für eine umfassende und sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts notwendigen Untersuchungen könnten weder im Rahmen einer Videokonsultation oder eines Hausbesuchs vor Ort noch durch eine Aktenbeurteilung ersetzt werden. Auch die zusätzliche Befragung von Drittpersonen im Sinne einer Fremdanamnese könne lediglich eine Ergänzung bei der Herleitung der Diagnosen und der Prüfung der Standardindikatoren darstellen. Eine wohnortnahe Begutachtung mit Liegendtransport und Begleitperson sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin erforderlich und zumutbar (IV-act. 201). C. C.a Gegen die Verfügung vom 30. September 2024 richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2024. Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, die Zwischenverfügung vom 30. September 2024 sei aufzuheben und ihr sei ab April 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ohne Einholung eines polydisziplinären Gutachtens mit Begutachtung ausser Haus einen materiellen Rentenentscheid zu fällen. Zur Begründung lässt sie ausführen, ihr Gesundheitszustand sei von verschiedenen Fachärzten, unter anderem von Versicherungsärzten, genügend abgeklärt und dokumentiert worden. Ein weiteres Gutachten sei nicht nötig. Die erfolgten medizinischen Massnahmen – Spitex, Infusionen, Treluminaund PEG-Sonde – seien alle wegen objektiver Beschwerden angeordnet worden. Die beiden Sonden,

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8/22 die einen Spitalaufenthalt mit der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der Belastung nötig gemacht hätten, wären nicht eingesetzt worden und die Krankenkasse hätte diese Leistungen nicht bezahlt, wenn sie medizinisch nicht notwendig gewesen wären. Der RAD habe ihren schlechten Gesundheitszustand mehrfach ausdrücklich anerkannt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn die RAD-Ärztin in der letzten Beurteilung vom 25. September 2024 festhalte, Dr. L.___ orientiere sich an rein subjektiven Kriterien. Die genannten Kriterien seien objektiv. Ein Arzt könne erkennen, ob eine Patientin genügend Flüssigkeit und Nahrung aufnehme oder nicht, ob Sprachprobleme und Urininkontinenz vorliegen würden. Das seien überprüfbare Fakten. Dr. L.___ sei ausgewiesener Spezialist auf dem Gebiet ME/CFS und habe anhand der Akten und der Video- Konsultation nachvollziehbar begründet, weshalb eine schwere ME/CFS vorliege. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ sei praktische Ärztin ohne Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz und ohne ME/CFS- Fachkenntnisse. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht gesehen und sich nie selbst ein Bild der Klinik machen können. Dr. L.___ weise zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld intensiv polydisziplinär abgeklärt worden sei und es keine Hinweise auf alternative somatische Ursachen gebe. Er erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass ein Gutachten neue Erkenntnisse bringe, deshalb könne und müsse auf ein externes polydisziplinäres Gutachten verzichtet werden. Es sei schlicht nicht notwendig. Die RAD-Ärztin lege nicht dar, welche apparativen oder technischen Untersuchungen notwendig wären, um eine valide Aussage über die Diagnose ME/CFS und über den Gesundheitszustand treffen zu können. Sie sei sich bewusst, dass die Gutachter im Wesentlichen ebenfalls auf die Anamnese und die Akten abstellen würden bzw. eine neuropsychologische Untersuchung auch zu Hause stattfinden könnte. Die Beschwerdeführerin habe für eine Begutachtung Hand geboten. Diese müsste einfach bei ihr zu Hause stattfinden. Die mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 angeordnete Begutachtung verstosse gegen das Recht, weil anhand der vorliegenden Akten eine valide Aussage über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit getroffen werden könne und von einer externen Begutachtung keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Verfügung sei folglich aufzuheben und ihr sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eine externe polydisziplinäre Begutachtung würde zu einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin führen. Ihr Zustand habe schon vor der Operation vom 4. Juni 2024 keine externe Begutachtung zugelassen. Dies sei der Beschwerdegegnerin im IV-Verlaufsbericht der ___ vom März 2024 bereits mitgeteilt worden und Alternativen seien angeboten worden. Die Prozedur für die Operation vom 4. Juni 2024 sei sorgfältig geplant und durchgeführt worden, dennoch sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, die bis heute anhalte. Die Aussage des RAD, wonach es für die Symptomverschlechterung keine objektiven Anhaltspunkte und keine medizinische Erklärung gebe, sei unzutreffend und wissenschaftlich widerlegt. Eine Zustandsverschlechterung bei Überlastung sei bei ME/CFS typisch und medizinisch erklärt. Bei der Beschwerdeführerin liege dokumentiert durch Dr. L.___ und die eingereichten FUNCAP55- Einstufungen ein schweres bis sehr schweres ME/CFS vor. Die Operation vom 4. Juni 2024 und die

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9/22 anderen Spitaltermine hätten die körperlichen Kapazitäten der Beschwerdeführerin überstiegen, seien aber medizinisch notwendig gewesen und hätten daher durchgeführt werden müssen. Dennoch hätten sie die Funktionalität reduziert. Eine weitere Verschlechterung durch eine Begutachtung bedrohe ihre Fähigkeit, sich überhaupt noch um die Sonde und die grundlegendsten Körperfunktionen und Bedürfnisse kümmern zu können. Es gehe nicht um Hobbys oder Arbeit, sondern um die elementarsten Bedürfnisse wie Nahrungsaufnahme und Toilettengang. Dies sei absolut unzumutbar. Unzutreffend sei sodann die Aussage der RAD-Ärztin im Bericht vom 17. Juli 2024, wonach keine Hypoxie vorliege oder diese nicht abgeklärt worden sei. Selbstverständlich sei diese abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin absolviere seit Herbst 2023 eine dauerhafte Sauerstofftherapie mit Sauerstoffkonzentrator. Die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, weshalb weitere Beweismittel neben dem klassischen Gutachten nicht ausreichen sollten, den Sachverhalt abzuklären. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wäre sie verpflichtet gewesen, die mildest mögliche Massnahme zu wählen. Indem sie diese nicht einmal geprüft habe, habe sie auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die RAD-Ärzte hätten ausgeführt, dass die Zumutbarkeit einer externen polydisziplinären Begutachtung gegeben sei. Die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführerin bezüglich Unzumutbarkeit der Begutachtung seien lediglich subjektiver Natur und hätten kein Korrelat. Die Zumutbarkeit und Notwendigkeit seien erst zu prüfen, sofern nach einem Mitwirkungspflicht-Verfahren eine materielle Abweisung bzw. ein Nichteintreten erfolgt sei. Es bestehe kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, um auf die Beschwerde einzutreten. Dr. L.___ sei lediglich Facharzt für Innere Medizin und kein Spezialist für Psychiatrie oder für die Beurteilung von ME/CFS. Er stütze sich lediglich auf die subjektiv vorgebrachten Beschwerden ab, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht angemessen sei. Es bedürfe einer objektiven Beurteilung, insbesondere bei einer ME/CFS bzw. Systemic Exertion Intolerance, bei deren Beurteilung zwingend ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei. Im Bericht von Dr. L.___ sowie demjenigen des USZ seien die Indikatoren nicht geprüft worden. Insbesondere fehle die Konsistenzprüfung. Das strukturierte Beweisverfahren sei grundsätzlich durch Sachverständige durchzuführen, was vorliegend nicht geschehen sei. Rechtsanwendende könnten die Indikatorenprüfung nicht selbst durchführen, sondern lediglich deren Vornahme überprüfen. Ohne diese Prüfung könne die Beschwerdegegnerin keinen Entscheid fällen, da sie damit Bundesrecht verletzen würde. Hausuntersuchungen würden faktisch nicht gemacht. Die benötigten medizinischen Geräte und Testinstrumente, beispielsweise für den Reaktionstest der Neuropsychologie, könnten bei der Beschwerdeführerin zu Hause nicht aufgestellt werden. Die Begutachtung könne auf mehrere Tage aufgeteilt werden, damit die Belastung für die Beschwerdeführerin so gering wie möglich gehalten werden könne. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Kosten für Liegetransporte. Der

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10/22 Verhältnismässigkeitsgrundsatz bedinge auch, dass die Beschwerdegegnerin nur zu einfachen und zweckmässigen Untersuchungen, welche im Verhältnis zum finanziellen und administrativen Aufwand stünden, verpflichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach im Spital zur Untersuchung und Behandlung gewesen. Es spreche nichts dagegen, dies auch für den Bezug von IV-Leistungen zu verlangen. Dass die behauptete Verschlechterung auf die Spitalbehandlung zurückzuführen sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Somatisch seien keine Beschwerden diesbezüglich aufgetreten. Ein körperlicher Schaden entstehe durch eine Untersuchung nicht. Die Fatigue lasse sich somatisch nicht erklären, obwohl dies der Fall sein müsste (act. G3). C.c Am 25. November 2024 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'604.90 ein und macht geltend, die hohen Kosten seien aufgrund des nicht alltäglichen Sachverhalts und der damit verbundenen vielen neuen Rechtsfragen gerechtfertigt (act. G5 und G5.1). C.d Am 29. November 2024 äussert die Beschwerdegegnerin, die Honorarnote und der betriebene Aufwand seien unverhältnismässig hoch. Sie sei auf die Hälfte, pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mwst.) zu kürzen (act. G7). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort geltend, die Zumutbarkeit einer Begutachtung sei erst zu prüfen, wenn nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine materielle Abweisung bzw. ein Nichteintreten erfolgt sei. Es bestehe kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, um auf die Beschwerde einzutreten (act. G3). Vorab ist von Amtes wegen zu klären, ob gegen die strittige Verfügung eine Beschwerde zulässig ist. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat am 30. September 2024 eine Verfügung erlassen, mit welcher sie an der Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung festgehalten hat (IV-act. 201). Bei dieser Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft (vgl. dazu Art. 45 VwVG), kann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG).

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11/22 1.3 Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet und im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.4 Die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) dar (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. 1.5 Die Beschwerdegegnerin verweist für ihren Antrag auf Nichteintreten auf den Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2024/151 vom 30. Oktober 2024. In jenem Entscheid, welcher ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren bzw. eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zum Gegenstand hatte, wurde ausgeführt, dass eine «Blanko»-Zusicherung zur uneingeschränkten Mitwirkung an einer noch anzuordnenden Begutachtung (zum genauen Wortlaut siehe Sachverhalt A.g des erwähnten Entscheids) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil entstehen lassen könne, weil die anschliessende Verfügung anfechtbar sein werde. Der Versicherte könne seiner Zusicherung zuwiderhandeln, ohne sich damit gesetzwidrig zu verhalten. Also bewirke die verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien (E. 2.3 des erwähnten Entscheides). Vorliegend präsentieren sich ein anderer Sachverhalt und andere Rechtsfragen. Insbesondere wird nicht lediglich eine Zusicherung zur uneingeschränkten Mitwirkung im Abklärungsverfahren, sondern eine konkrete Mitwirkung in Form einer Teilnahme an einer externen polydisziplinären Begutachtung gefordert. Zwar hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich einer externen

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12/22 Administrativbegutachtung zu verweigern, woraufhin die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine Verletzung der Mitwirkungspflicht feststellen und aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen würde (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5., Auflage, Art. 43 N 113 f.), wogegen die Beschwerdeführerin wiederum gerichtlich vorgehen könnte. Dieses Vorgehen birgt jedoch die Gefahr, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestätigt werden könnte. Würde die Beschwerdeführerin sich dann als Folge eines solchen Ergebnisses einer externen Begutachtung unterziehen und insofern wieder am Verfahren mitwirken, so würde dies als Neuanmeldung qualifiziert. Die Abklärung bzw. der Leistungsanspruch würde sich also auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bzw. ab Zusage der von der IV-Stelle geforderten Mitwirkung beschränken (vgl. WIEDERKEHR, ATSG-Kommentar, Art. 43 N 119 f.). Demzufolge könnte in diesem Fall ein Rentenanspruch nur noch für die Zeit nach der Neuanmeldung bzw. nach Zusage der geforderten Mitwirkung geprüft werden. Damit würde die Beschwerdeführerin einen allfälligen Rentenanspruch ab 2023 bis zur Zusage ihrer Mitwirkung verlieren, sodass ihr ein erheblicher nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zudem ist der mit diesem Verfahrensweg verbundene Zeitablauf für die Beweiserhebung von wesentlicher Bedeutung. Würde die Beschwerdeführerin nämlich mittels Beschwerde erfolgreich gegen den nach durchgeführtem Mahnund Bedenkzeitverfahren getroffenen Entscheid vorgehen, würden für die Dauer dieses Verfahrens kaum medizinische Abklärungen stattfinden. Ob gestützt auf die echtzeitliche medizinische Dokumentation oder nachträgliche Abklärungen der medizinische Sachverhalt im Nachhinein noch ermittelt werden kann, erscheint fraglich. Die Folgen einer möglichen Beweislosigkeit hätte die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie daraus Rechte – namentlich einen Rentenanspruch – ableiten will (vgl. zu den Folgen der Beweislosigkeit MIRIAM LENDFERS, ATSG-Kommentar, Art. 61 N 109). Würde die Beschwerdeführerin demgegenüber aus Angst vor dem beschriebenen Prozessrisiko an einer externen Administrativbegutachtung mitwirken, so würde sie nach eigenen Angaben und den Angaben behandelnder Ärzte eine dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands riskieren. Es steht mithin nicht bloss eine kurzfristige Belastung zur Debatte, wie versicherte Personen sie regelmässig im Vorfeld bzw. im Rahmen einer Begutachtung erleben und wie sie von der Rechtsprechung als grundsätzlich zumutbar erachtet wird (vgl. zur Annahme der grundsätzlichen Zumutbarkeit WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 96; Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.3.2.2). Vielmehr könnte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Behandler eine anhaltende Gesundheitsverschlechterung ausgelöst werden. Dabei handelt es sich um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Selbst Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen, sind unzumutbar, wenn sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dementsprechend sind Massnahmen zur blossen Abklärung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts, welche das

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13/22 Risiko einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands beinhalten, erst recht nicht zumutbar. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. September 2024 ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt, sodass aufgrund der Akten entschieden werden könne. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, es seien weitere Abklärungen erforderlich. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Weitere Abklärungen sind etwa vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; LENDFERS, ATSG-Kommentar, Art. 61 N 88). Auch aufwendige, mühsame und zeitraubende Abklärungen müssen grundsätzlich vorgenommen werden, wenn anders der Sachverhalt nicht abgeklärt werden kann (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 86). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2022, 9C_58/2022, E. 4.1.2). 2.3 Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie vorbringt, ein materieller Entscheid über den Rentenanspruch könne ohne weitere Abklärungen nicht erfolgen (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort, act. G3). Tatsächlich lässt sich anhand der aktuellen Aktenlage nur unzureichend differenzieren zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektivierten Feststellungen von Drittpersonen, insbesondere der behandelnden Ärzte. Als Veranschaulichungsbeispiel wird in diesem Zusammenhang der Bericht Dr. L.___s vom 27. August 2024 (IV-act. 199) herangezogen. Dieser Bericht stützt sich auf eine Video-Erstkonsultation vom 20. August 2024. Aus dem Bericht geht nicht hervor, für welche Befunde Dr. L.___ sich auf eigene Beobachtungen stützte und inwiefern er die Klinik anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videokonsultation als gegeben angenommen hat. Beispielsweise kann er die im Bericht aufgeführte Bettlägerigkeit bis zu 22 Stunden pro Tag jedenfalls im Rahmen der Videokonsultation nicht

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14/22 selbst beobachtet haben. Demgegenüber könnte er etwa die von ihm erwähnten Konzentrationsprobleme entweder während der Videokonsultation selbst beobachtet haben oder den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. den Vorakten entnommen haben. Einer Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin kommt gegenüber einer tatsächlichen Beobachtung eines Facharztes ein geringerer Beweiswert zu, sodass diese Unterscheidung bzw. Objektivierung von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist. Unklar ist zudem, über welche Vorakten Dr. L.___ zum Berichtszeitpunkt verfügte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er über die vollständigen Vorakten der Beschwerdegegnerin verfügt hätte, würde die Problematik weiterbestehen, dass auch in den früheren Berichten meist nicht zwischen eigenen Beobachtungen der Behandler und subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin differenziert wird (vgl. hierzu beispielhaft IV-act. 162-7 f. und 180). Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz muss die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt deshalb weiter abklären. 2.4 Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Zwischenverfügung vom 30. September 2024 richten kann, mit welcher eine Begutachtung angeordnet wird. Über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wurde demgegenüber noch nicht verfügt, sodass die Frage des Rentenanspruchs nicht Gegenstand der Zwischenverfügung bildet, dementsprechend darüber im vorliegenden Verfahren auch nicht befunden werden kann und auf die Beschwerde in diesem Punkt also nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Mitwirkung an einer externen Administrativbegutachtung verpflichtet. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob eine externe Begutachtung unerlässlich ist. 3.2 Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit und Methoden von medizinischen Erhebungen zu (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 20 ff.; BGE 147 V 16 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Das kantonale Versicherungsgericht greift nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen des Versicherungsträgers ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2014, 8C_828/2013, E. 2.1). Es hat im Beschwerdeverfahren aber auch volle Kognition, sodass es die Angemessenheit zu überprüfen hat (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 87).

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15/22 3.3 Welche Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässig sind, wird im ATSG nicht abschliessend geregelt. Das Gesetz erwähnt Formulare, Arztberichte, Daten im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungshilfe, mündliche und schriftliche Auskünfte, Observationen sowie Gutachten und setzt weiter die Zulässigkeit von Abklärungen, welche die Teilnahme der Partei verlangen (z.B. körperliche Untersuchung) voraus (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 34 f. mit Hinweisen auf die entsprechenden Gesetzesartikel). Ergänzend zu den ATSG-Bestimmungen ist der in Art. 12 VwVG enthaltene Katalog von Beweismitteln zu beachten. Daneben können auch weitere, im Gesetz nicht aufgeführte Beweismittel berücksichtigt werden (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 38 und LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 107). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend. Der Verwaltungsträger – bzw. im Streitfall das Gericht – hat sich aufgrund des gesamten, verfahrensmässig korrekt erhobenen Beweisergebnisses eine Auffassung darüber zu erarbeiten, ob die infrage stehende Tatsache nachgewiesen ist oder nicht (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 64 und LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 111). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen; LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 110). 3.5 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Damit wird eine spezifische Mitwirkungspflicht der betreffenden Person festgelegt. Diese Mitwirkungspflicht wird an die doppelte Voraussetzung geknüpft, dass die Untersuchung notwendig und der versicherten Person zumutbar ist. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen, wobei die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten. Ist eine ärztliche oder fachliche Untersuchung nicht zumutbar, so ist auf diese zu verzichten. Aus diesem Verzicht können keine weiteren Schlüsse bezogen auf die interessierenden Sachverhaltselemente abgeleitet werden. Es ist mit den sonst zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben, das verfehlte Resultat so weit als möglich zu erreichen, worauf in der Folge mit einer freien Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu erstellen ist, der am ehesten zutrifft (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 93 ff.).

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16/22 4. 4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 2 vorstehend) muss die Beschwerdegegnerin vorliegend weitere Abklärungen vornehmen, um den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Wie ebenfalls bereits erläutert (vgl. E. 1.6 vorstehend), ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführerin eine externe polydisziplinäre Begutachtung zumutbar ist. Dies muss nicht zwingend der Fall sein. Dementsprechend hat etwa das Kantonsgericht Luzern in einem Entscheid vom 30. Oktober 2023 mit einlässlicher, sorgfältiger Begründung festgehalten, dass ME/CFS eine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung darstellt und dass im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine polydisziplinäre Administrativbegutachtung mehr anzuordnen ist, wenn der medizinische Sachverhalt bereits anderweitig hinreichend erstellt ist. Insbesondere hat es auch darauf hingewiesen, dass gerade dem Auftreten von PENE mit einer gängigen neuropsychologischen Testung kaum Rechnung getragen wird, weil diese nach der besonderen Anstrengung (Testung) auftritt. ME/CFS bedarf häufig einer speziellen Überprüfung, um die von der betroffenen Person geschilderten Beschwerden objektivieren zu können, weil bis heute die Mechanismen der Entstehung noch nicht genügend erforscht sind und es an einer nachweisbaren organischen Grundlage weitgehend fehlt. Dafür scheint eine Prüfung mittels Standardindikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) als geeignet. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (LGVE 2024 III Nr. 4, 5V 22 26, insbesondere E. 8 und E. 9). 4.2 Vorliegend hat der RAD die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Behandler, eine externe Begutachtung könnte ihren Gesundheitszustand nachhaltig schädigen, nicht widerlegt. Die Beschwerdegegnerin darf sich nicht mit der Behauptung begnügen, die geltend gemachten Einschränkungen bzw. das Risiko von dauerhaften negativen Folgen für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine externe Administrativbegutachtung seien nicht objektiviert. Vielmehr hat sie in diesem Fall weitere Abklärungen vorzunehmen, auch wenn dies mit gewissen Mühen verbunden sind (vgl. E. 2.2 vorstehend). Namentlich sind zusätzliche Erhebungen notwendig, um die Frage bezüglich allfälliger Auswirkungen bzw. deren Dauer auf den Gesundheitszustand einer wie auch immer gearteten Begutachtung und damit letztlich hinsichtlich der Zulässigkeit einer weitergehenden medizinischen Abklärung zuverlässig beantworten zu können. 4.3 Zum aktuellen Zeitpunkt kommt eine polydisziplinäre externe Administrativbegutachtung als Abklärungsinstrument nicht in Frage. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt, vertreten mehrere Behandler die Auffassung, dass eine solche Begutachtung bei der Beschwerdeführerin einen Crash auslösen und zu einer möglicherweise dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands

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17/22 führen könnte. Diese Beurteilung stimmt mit den Erkenntnissen aus der im Recht liegenden Fachliteratur betreffend ME/CFS überein (vgl. IV-act. 171). Auch vom RAD wird nicht bestritten, dass auch schon geringe Anstrengungen bei Vorliegen eines schweren ME/CFS mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Vielmehr argumentiert der RAD und gestützt auf diesen die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, ein schweres ME/CFS sei nicht objektiviert und es sei ebenfalls nicht objektiviert, dass die im hier interessierenden Zeitraum durchgeführten medizinischen Eingriffe (u.a. die Einsetzung einer JET-PEG- bzw. Nasojejunalsonde) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hätten. In den Akten finden sich jedoch diverse Hinweise, wonach sich die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Behandler durch weitere Abklärungen weitergehend objektivieren lassen könnten. Da Fachpersonen einer externen Gutachterstelle auf eine valide Aktenlage angewiesen sind, um nach einer persönlichen Untersuchung die gestellten Diagnosen überprüfen und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, sind in einem ersten Schritt deshalb weitere Abklärungen bei den Behandlern und Drittpersonen erforderlich, um zwischen der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und den Beobachtungen und Feststellungen Dritter unterscheiden zu können. 4.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass Auskünfte Dritter zulässige Beweismittel im IV-Verfahren darstellen (vgl. zu den möglichen Beweismitteln E. 3.3 vorstehend). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin namentlich Aussagen ihrer J.___, der Haushaltshilfe K.___ und der Pflegeexpertin bzw. advanced practise nurse G.___ angeboten (vgl. IV-act. 196). Gemäss Beilage 8 zur Beschwerde (act. G1; Schilderung des Alltags durch die Beschwerdeführerin) findet oder fand Ergotherapie statt. Die J.___ der Beschwerdeführerin, die Spitex-Mitarbeiterinnen und die therapeutischen und medizinischen Fachpersonen können insbesondere Auskunft darüber erteilen, wie sie die Beschwerdeführerin im Alltag erleben, welche Leistungen sie für diese erbringen und über welche Ressourcen die Beschwerdeführerin nach ihrer Wahrnehmung verfügt. Gemäss den Akten erfährt die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 Unterstützung durch die Spitex bzw. durch Haushaltshilfe. In diesem Zusammenhang wird auch M.___, Spitex N.___, erwähnt. Nebst der damit einhergehenden Möglichkeit einer schriftlichen Befragung der Leistungserbringerinnen ist deshalb auch zu erwarten, dass bei der Spitex Unterlagen über die erbrachten Leistungen vorhanden sind. Diese Unterlagen – aus denen sich zumindest ergeben müsste, wie oft und zu welchen Zeiten die Spitex Leistungen erbracht hat und welche Leistungen erbracht wurden – könnten zur Objektivierung des Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin bzw. des funktionellen Schweregrades ihrer Einschränkungen mit relativ geringem Aufwand beigezogen werden. Auf diese Weise könnte ermittelt werden, wie sich ein «normaler» Tag im Leben der Beschwerdeführerin gestaltet. Im Rahmen der Abklärungen betreffend Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) sind die Angaben von Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei ein plausibler, detailliert begründeter Bericht zu erstellen ist (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 46). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine ähnliche Abklärung im vorliegenden Fall nicht auch erfolgen könnte.

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18/22 4.5 Was die ärztliche Behandlung betrifft, kommen insbesondere folgende Personen für Auskünfte in Frage: Dr. O.___; Dr. D.___ und Dr. P.___, USZ; Dr. C.___; Dr. I.___; Dr. L.___, KSSG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. L.___ sei Spezialist für ME/CFS. Aus seinem auf der Webpage des KSSG einsehbaren Werdegang geht eine spezielle Qualifikation hierfür jedoch nicht hervor. Diesbezüglich bietet sich deshalb auch eine Rückfrage an diesen Arzt nach seinen Erfahrungen und Qualifikationen im Zusammenhang mit ME/CFS an. Allenfalls ist die ausführliche Krankengeschichte (statt «blosser» Arztberichte) einzuholen, weil sich daraus oft detailliertere Erkenntnisse ergeben wie beispielsweise die Regelmässigkeit der Arztkonsultationen und die an einzelnen Terminen gemessenen Vitalwerte und erhobenen Laborbefunde. Im Weiteren bieten sich gezielte Fragen an die Behandler an. Vorliegend wäre etwa von Relevanz, wann bzw. wie oft Konsultationen in der Praxis und in Form von Videokonferenzen, Telefonaten oder Hausbesuchen stattgefunden haben sowie wann und wie die Diagnose ME/CFS und das sehr tiefe Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin anhand des körperlichen Zustands objektiviert werden konnte (z.B. ärztlich festgestellte Muskulatur bzw. Muskelhypotrophie, Sauerstoffsättigung, gemessener Blutdruck und Puls, dokumentierte Anzeichen für Dehydrierung, mangelnd gepflegter Allgemeinzustand, verlangsamte oder anderweitig auffällige Kommunikation, schmerzverzerrtes Gesicht, steife Bewegungen, Wegknicken der Beine, Fallenlassen von Gegenständen, etc.). Zum ME/CFS existieren internationale Konsenskriterien (ICC, vgl. IV-act. 171-35 ff., insbesondere 171-44 f.) und der Schweregrad wird nach der sogenannten Bell Skala und dem FUNCAP55 bestimmt. Sowohl die ICC als auch die Kriterien der Bell Skala bzw. des FUNCAP55 können zumindest in einem gewissen Grad mit klinischen Befunden und Beobachtung objektiviert werden. Es wäre daher wünschenswert, wenn die Behandler sich hierzu vertieft äussern würden. 4.6 Ebenso wäre wissenswert, wie die Gewichtsentwicklung bzw. Ernährung über Sonde, die Sauerstoffsättigung und das posturale Tachykardiesyndrom (POTS) im hier interessierenden Zeitraum dokumentiert wurden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Sauerstoffsättigung regelmässig kontrolliert und dementsprechend dokumentiert worden ist, zumal sich in den Akten Angaben betreffend vom Pulsoximeter gemessene Sauerstoffsättigungen unter 90 % (Tiefstwert 72 %) und betreffend eine Sauerstofftherapie finden. Gemäss Beschwerde (act. G1) fand im Juni 2023 ein Spitalbesuch zur Lungenfunktionsprüfung statt. Soweit dabei ebenfalls die Sauerstoffsättigung gemessen wurde, liesse sich diese mit den entsprechenden medizinischen Akten ebenfalls nachweisen. Auch über die Ernährung der Beschwerdeführerin müsste eine echtzeitliche medizinische Dokumentation erhältlich sein. Insbesondere müsste sich ermitteln lassen, wann, in welchem Zeitraum und mit welchen Intervallen Infusionen mit Ringerfundin, NaCl und Glucose B (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beschwerde, act. G1) stattgefunden haben oder spezielle Sondennahrung bezogen wurde. Dr. C.___ berichtete von Crashs durch Lärm, Licht und Stress. Diesbezüglich würde sich die Rückfrage an ihn anbieten, ob er diese Angaben auf eigene Beobachtungen oder auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Dr. C.___ bot ebenfalls an, vorgängig zu einem Hausbesuch könne man

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19/22 mit ihm Kontakt aufnehmen, damit er einige Informationen zum Umgang mit der Versicherten mitteilen könne, sodass diese durch den Hausbesuch keinen Crash erleide (IV-act. 162-7 f.). Bei ihm könnte deshalb nachgefragt werden, was bei einem Hausbesuch seiner Ansicht nach zu berücksichtigen wäre (diesbezüglich liegt übrigens bereits ein medizinischer Fachartikel im Recht, welcher allgemeine Verhaltensempfehlungen zur Behandlung von ME/CFS und zum Umgang mit ME/CFS-Behandlungen abgibt, vgl. IV-act. 171-68 ff., insbesondere IV-act. 171-72 f. und 171-80). 5. 5.1 Nach weiteren Abklärungen zur Schaffung einer validen Aktenlage wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob damit eine genügende Entscheidungsgrundlage erstellt werden konnte (was durchaus möglich ist, vgl. hierzu einlässlich Entscheid des Versicherungsgerichts Luzern, LGVE 2024 III Nr. 4, 5V 22 26, insbesondere E. 8 und E. 9). Erlauben es nämlich die eingeholten Beweismittel, einen medizinischen Sachverhalt zu erheben, welcher zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, so ist eine Begutachtung gemäss Art. 44 ATSG nicht (mehr) notwendig. Nichts anderes hat das BSV als Verwaltungsweisung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehen, wo festgehalten ist, dass eine externe medizinische Begutachtung (nur dann) in Auftrag zu geben ist, wenn die IV-Stelle trotz RAD- Untersuchung oder wenn eine solche nicht angebracht war, nicht in der Lage ist, den Sachverhalt zu beurteilen (vgl. Rz. 3049, 3054 und 3064). 5.2 Sollte eine Administrativbegutachtung nach weiteren Abklärungen noch erforderlich sein (namentlich, wenn eine Indikatorenprüfung, also ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren sich aus den medizinischen Unterlagen ungenügend ergeben würde), ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht einzusehen, weshalb nicht vorab eine monodisziplinäre Begutachtung vor Ort (Hausbesuch) stattfinden könnte, sofern die Zumutbarkeit einer polydisziplinären externen Begutachtung weiterhin fraglich ist. Die Beschwerdegegnerin selbst scheint eine Fachperson für Psychiatrie oder für die Beurteilung von ME/CFS als geeignet für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit anzusehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1, act. G3). Eine solche Fachperson ist – wie jeder ausgebildete Arzt – auch in der Lage, eine vollständige Anamneseerhebung sowie Untersuchungen zum Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin durchzuführen. Sie ist dabei nicht auf eine spezielle Umgebung oder Gerätschaften angewiesen, sodass eine ausserhäusliche Begutachtung für eine Beurteilung lege artis nicht zwingend erforderlich ist. Weshalb Gutachter unter diesen Umständen keine Hausbesuche vornehmen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Selbstredend ist ihnen dafür eine Wegentschädigung zuzusprechen. Im Gegenzug fallen aber die Reisekosten für die versicherte Person, welche vom Versicherungsträger übernommen würden, dahin. Nachdem die Beschwerdegegnerin vorliegend einen begleiteten Liegendtransport zur externen Begutachtung für die Beschwerdeführerin vorgesehen hatte, dürften – insbesondere mit Blick auf den zu prüfenden Anspruch

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20/22 der Beschwerdeführerin auf eine Dauerleistung in Form einer Rente – durch einen Hausbesuch eines Gutachters keine unverhältnismässig höheren Kosten anfallen. 5.3 Da vorliegend der geltend gemachten PENE eine wesentliche Bedeutung für den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukommt, könnte allenfalls eine Begutachtung an zwei Terminen sinnvoll sein, damit die medizinische Fachperson die Folgen einer Anstrengung (erster Begutachtungstermin) bzw. eine allfällige PENE dokumentieren und einschätzen kann (vgl. hierzu die Ausführungen des Kantonsgerichts Luzern in einem ähnlich gelagerten Fall, LGVE 2025 III Nr. 1, 5V 23 272, E. 7.3.2.2, Entscheid vom 11. Dezember 2024; das Gericht sah einen Termin für die Exploration [Befragung und Befunderhebung] und einen zweiten Termin für die Verifizierung und Charakterisierung der PENE vor). Selbstredend ist ein solcher Zweittermin nur dann erforderlich, wenn sich nicht aus dem Ersttermin schon eine eindeutige vollständige Arbeitsunfähigkeit ergibt. Umgekehrt kann der Gutachter selbstverständlich auch zum Schluss gelangen, dass eine polydisziplinäre Untersuchung doch noch erforderlich ist, und kann sich dann auch zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin (siehe zur Thematik der Reisefähigkeit beispielhaft Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts C-1154/2022 vom 19. Juli 2023 und C-4010/2022 vom 26. Februar 2025) und dazu äussern, ob und in welcher Form (Hausbesuche, externe Begutachtung etc.) der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung zumutbar ist. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Zwischenverfügung vom 30. September 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin wurde vollumfänglich aufgehoben, weshalb grundsätzlich von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, obschon auf ihren Antrag betreffend Zusprache einer ganzen IV-Rente nicht eingetreten und somit ihrem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ohne Einholung eines polydisziplinären Gutachtens einen materiellen Rentenentscheid zu fällen, nicht entsprochen wird. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der

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21/22 Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. 6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über Fr. 6'604.90 eingereicht (act. G5.1). Darin enthalten sind indes auch Kosten aus dem Verfahren vor der Vorinstanz (Zeitraum vom 6. August 2024 bis 12. September 2024), welche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschädigt werden können. Der Rechtsvertreter begründet die hohen Kosten damit, es handle sich um einen nicht alltäglichen Sachverhalt und es würden sich viele neue Rechtsfragen stellen (act. G5). Die Angelegenheit war indes nicht aussergewöhnlich komplex. Namentlich der Aktenumfang sprengte nicht den Rahmen des Üblichen. In der 15 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift (eine Seite Anträge und Formelles, sechs Seiten Sachverhalt, sieben Seiten Begründung) befasste sich der Rechtsvertreter im Wesentlichen mit dem Untersuchungsgrundsatz, der Zumutbarkeit und Notwendigkeit von Abklärungen, den Beweismitteln im IV-Verfahren und dem spezifischen Krankheitsbild des ME/CFS (vgl. act. G1). Auch wenn dieses Krankheitsbild sowie die Frage nach der Zumutbarkeit einer Administrativbegutachtung ausser Haus tatsächlich selten in IV-Verfahren behandelt werden, rechtfertigen sich die geltend gemachten hohen Aufwände in diesem Umfang nicht. Vielmehr ist mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und auf vergleichbare Fälle eine der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessene pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

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22/22 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 30. September 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2025 Art. 43, 44, 55 und 61 ATSG; Art. 5, 12, 43 und 46 VwVG Zumutbarkeit einer externen Administrativbegutachtung, wenn bereits die Anreise eine PENE (post-exertional neuroimmune exhaustion) zur Folge haben könnte. Untersuchungsgrundsatz und mögliche Beweismittel für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2025, IV 2024/213).

2026-04-09T05:33:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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