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St.Gallen Versicherungsgericht 21.05.2025 IV 2024/198

21 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,365 mots·~27 min·4

Résumé

Art. 43 und 44 ATSG. Zumutbarkeit einer nach dem Zufallsprinzip (SuisseMED@P) vergebenen Begutachtung in einem anderen Kanton, wenn die versicherte Person geltend macht, der Weg zum Gutachtensinstitut sei für sie zu anstrengend und würde im Rahmen ihrer Fatigue zu einem Crash bzw. einer PEM (Post Exertional Malaise) führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025, IV 2024/198).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/198 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.06.2025 Entscheiddatum: 21.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.05.2025 Art. 43 und 44 ATSG. Zumutbarkeit einer nach dem Zufallsprinzip (SuisseMED@P) vergebenen Begutachtung in einem anderen Kanton, wenn die versicherte Person geltend macht, der Weg zum Gutachtensinstitut sei für sie zu anstrengend und würde im Rahmen ihrer Fatigue zu einem Crash bzw. einer PEM (Post Exertional Malaise) führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025, IV 2024/198). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 21. Mai 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. IV 2024/198

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Begutachtung (Ort)

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 20. August 2023 wegen Panikstörungen infolge beruflichen Stresses seit Januar 2020, DD postvirale Fatigue (Long Covid) seit Herbst 2022, zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 ff.). A.b In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor (vgl. IV-act. 9 ff.). Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 erachtete der RAD eine medizinische Begutachtung als notwendig (IV-act. 47). Mit Mitteilung vom 9. Juli 2024 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie) als notwendig erachte (IV-act. 44). Die Begutachtung wurde nach dem Zufallsprinzip mittels SuisseMED@P der Begaz GmbH, Begutachtungszentrum Basel-Land, Binningen, zugeteilt (vgl. IV-act. 46). A.c Am 8. August 2024 informierte die IV-Stelle die Versicherte über das Begutachtungsinstitut sowie über die vorgesehenen Gutachtenspersonen (IV-act. 56). Dagegen erhob die Versicherte am 16. August 2024 Einwand und beantragte, mit ihrer Begutachtung sei ein Institut im Kanton St. Gallen zu beauftragen, denn aus gesundheitlichen Gründen sei ihr die Reise nach Binningen nicht zumutbar (IV-act. 57). Am 30. August 2024 ging bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Innere Medizin, Kantonsspital St. Gallen (KSSG), vom 21. August 2024 ein. Darin führte Dr. B.___ im Wesentlichen aus, die Kanadischen Kriterien für die Diagnose einer ME/CFS (Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome; ICD-10 G93.3) seien bei unvollständigen Major Kriterien formal nicht erfüllt, die Versicherte berichte im Alltag jedoch eindeutig über eine PEM (Post Exertional Malaise). Aufgrund der fortbestehenden kognitiven und körperlichen Belastungsintoleranz berge eine Begutachtung in Binningen die grosse Gefahr eines erneuten Crashs. Aus ärztlicher Sicht sollte daher, wenn irgend möglich, eine wohnortnahe polydisziplinäre Begutachtung erfolgen (IV-act. 59). A.d Mit Stellungnahme vom 6. September 2024 hielt der RAD daran fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Begutachtung in Binningen (ca. 2h15min Fahrzeit mit dem Auto) zumutbar sei. Bei der Organisation des Transportes würden auch Liegendtransporte und eine vorzeitige Anreise mit Übernachtung von der IV-Stelle übernommen. Ob dafür Bedarf bestehe, müsse von der Versicherten klar geäussert werden. Daher werde aus versicherungsmedizinischer Sicht an der Begutachtung in Binningen festgehalten (IV-act. 60). A.e Mit Verfügung vom 6. September 2024 hielt die IV-Stelle gestützt auf die RAD-Stellungnahme an der Abklärung durch die Begaz GmbH in Binningen fest. Sie übernehme die Kosten für einen Transport durch den Fahrdienst SRK (IV-act. 61).

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3/14 B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. September 2024. Die Beschwerdeführerin beantragt, eine Gutachterstelle im Kanton St. Gallen sei mit ihrer Begutachtung zu beauftragen. Sie leide an Long Covid und an einer Belastungsintoleranz. Es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an einer Begutachtung in Binningen teilzunehmen. Der Weg dorthin sei eine zu grosse Belastung und würde zu einem Crash führen, welcher unbedingt zu vermeiden sei (act. G1). Der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin den Arztbericht Dr. B.___s vom 21. August 2024 (IVact. 59) bei. B.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie habe die angefochtene Zwischenverfügung vom 6. September 2024 widerrufen. Sie ersuche demnach um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (act. G3). Der beigelegten Verfügung vom gleichen Tag lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Zwischenverfügung widerrufen werde, die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle aber weiterhin festhalte (act. G3.1). B.c Auf telefonische Nachfrage durch die Verfahrensleitung (act. G4) reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 5. November 2024 die Stellungnahme ihrer Abteilung Recht vom 31. Oktober 2024 ein (act. G5). Aus dieser Stellungnahme geht im Wesentlichen hervor, da keine Ausstandgründe gegen die vorgesehenen Sachverständigen geltend gemacht würden, sei über die Begutachtung keine Zwischenverfügung zu erlassen. Die angefochtene Zwischenverfügung sei deshalb zu widerrufen und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (act. G5.1). B.d Am 8. November 2024 teilt die Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin mit, da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung einer wohnortnahen Begutachtungsstelle mit einem Widerruf der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen werde, sei letzterer lediglich als Antrag an das Gericht anzusehen, die Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufzuheben bzw. auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Versicherungsgericht sei bis anhin regelmässig auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eingetreten, weshalb die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin solle daher zur Beschwerde auch materiell Stellung nehmen und die Vorakten einreichen (act. G6). B.e Am 16. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin einen Untersuchungsbericht von Dipl. Arzt C.___, Oberarzt i.V. Innere Medizin des KSSG, vom 27. November 2024 ein (act. G9). Gemäss diesem Bericht wäre ein Crash im Rahmen des weiten Weges zur Begutachtung nach Binningen «praktisch unausweichlich gemäss Einschätzungen der Patientin und uns» (act. G9.1). B.f Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt

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4/14 sie aus, seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sei einzig in Fällen, in denen Ausstandsgründe geltend gemacht würden, der Erlass einer Zwischenverfügung gesetzlich vorgesehen. Bei der Weigerung einer versicherten Person, an der Begutachtung in der vorgesehenen Form mitzuwirken, handle es sich um eine Frage der Mitwirkungspflicht, welche im dafür vorgesehenen Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu klären sei. Der Beschwerdeführerin würde vorliegend kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen, denn das Gericht könne auch im Endentscheid überprüfen, ob sie die Mitwirkung an der Begutachtung in der vorgesehenen Form zu Recht verweigert habe. Da der medizinische Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei, sei vorliegend auch kein sofortiger Endentscheid möglich. Die Eintretensvoraussetzungen seien damit nicht erfüllt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen und auf die Beschwerde eintreten, sei diese in materieller Hinsicht abzuweisen. Von der zugelosten Gutachterstelle könne nicht ohne Weiteres abgewichen werden, da das Zufallsprinzip ansonsten ausgehebelt würde. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle seien ohne konkret entgegenstehende Umstände generell zumutbar. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Behandler machten geltend, eine Begutachtung in Binningen berge die Gefahr eines Crashs (PEM). Eine Begutachtung stelle aber keine körperlich anstrengende Belastung dar. Der Beschwerdeführerin sei es gemäss eigenen, den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Aussagen möglich, eine Stunde zu walken bzw. zu spazieren. Ausserdem sei den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass mehrtägige Crashs selten seien. Dies obwohl durch die am Wohnhaus in Auftrag gegebenen Bauarbeiten und die jeden Abend notwendigen Reinigungsarbeiten eine zusätzliche Belastung bestehe. Weder die Anreise noch die Begutachtung selbst würden eine mit Reinigungsarbeiten oder einem einstündigen Spaziergang vergleichbare körperliche Belastungen darstellen. Ausserdem würde die Beschwerdegegnerin die Kosten für allfällig notwendige Transporte, auch Liegendtransporte, oder die Übernachtung in der Nähe der Gutachterstelle bei Anreise am Vortag übernehmen. Die geringe Belastung durch die erforderlichen Abklärungen sei deshalb in Kauf zu nehmen. Im Rahmen der letzten stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, an sämtlichen Therapien teilzunehmen, was auf ein zumindest genügendes kognitives Belastungsniveau hindeute. Gleiches gelte auch für den Besuch eines Sprachkurses, welcher zweifelsohne höhere Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten und Belastungstoleranzen stelle. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die vorgesehene Begutachtung zumutbar sei (act. G13). B.g Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und teilt namentlich mit, es stimme nicht, dass sie anlässlich der letzten stationären Behandlung an allen Therapien teilgenommen habe. Sie habe sich, wie sich auch aus dem entsprechenden Bericht ergebe, teilweise davon abmelden müssen, weil sie zu erschöpft gewesen sei (act. G15).

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5/14 Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 31. Oktober 2024 die Abschreibung der vorliegenden Beschwerde mit der Begründung, sie habe die angefochtene Verfügung widerrufen. Gleichzeitig hält sie an der Begaz GmbH als Gutachtensinstitut und damit verbunden am Ort der Begutachtung in Binningen fest. Indem die Beschwerdegegnerin somit den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht nachkommt, ist ihr Verfügungswiderruf vom 31. Oktober 2024 während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach dem Prinzip des Devolutiveffekts lediglich als Antrag an das Gericht anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2023, 8C_60/2023, E. 8.3, mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 V 530 E. 2, und DIANA OSWALD, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 53 N 83). Das vorliegende Verfahren ist deshalb nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt sodann ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie begründet dies hauptsächlich damit, dass mit Ausnahme von Ausstandsgründen die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nicht angefochten werden könne. 2.2 Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt die im Rahmen der Vorlage «Weiterentwicklung der IV» per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Neufassung von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zugrunde. In dieser Bestimmung geht es grundsätzlich um die Festlegung der Fachdisziplinen, die Ablehnungsgründe und die Fragen bzw. den Fragenkatalog. Andere Themenbereiche im Zusammenhang mit der Administrativbegutachtung werden nicht explizit abgehandelt. Gestützt auf diese Norm wird im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, deklariert, die IV-Stelle entscheide abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde (Art. 43 Abs. 1bis und 44 Abs. 5 ATSG). Bestreite die versicherte Person diesen Entscheid, so sei keine Zwischenverfügung zu erlassen (KSVI, Rz 3067.1; vgl. auch KSVI, Rz 3078 und Rz 3097). WIEDERKEHR vertritt die Ansicht, mit der Neufassung von Art. 44 ATSG sei nur noch eine Ablehnung der Sachverständigen aus formellen Gründen (Ausstand) möglich, die Geltendmachung materieller Gründe entfalle. Der Gesetzgeber habe damit die durch die Rechtsprechung entwickelte Konzeption wieder zurückgebunden, namentlich was den Ausbau der Mitwirkungsrechte und die Judikalisierung des Abklärungsverfahrens betreffe. Dies auch im Bewusstsein, dass die Mitwirkungsrechte in Bezug auf Fachdisziplinen, Fachkompetenzen, Fragen

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6/14 oder Art und Umfang der Begutachtung sich als wenig wirksam erwiesen und die sachliche Richtigkeit von Gutachten kaum zu erhöhen vermocht hätten (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Kompensation durch Verfahrensrechte? Eine kritische Würdigung des BGE 137 V 210 mit Blick auf Art. 44 ATSG, in: SZS 2024, S. 239 ff., insbesondere S. 247 und S. 248; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, ATSG-Kommentar, Art. 44 N 27). Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. 2.3 In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 wurde festgehalten, das Bundesgericht habe in zwei Leiturteilen die Anforderungen an ein faires Abklärungsverfahren definiert und dabei unter anderem ausgeführt, die Partizipationsrechte der Versicherten sollten gestärkt werden, bei Uneinigkeit sollten Expertisen durch eine anfechtbare Zwischenverfügung angefordert werden und Versicherte sollten vorgängige Mitwirkungsrechte erhalten. Unter der Überschrift «Verankerung der Partizipationsrechte und der Rolle der Durchführungsstellen» wurde ausgeführt, zu diesen Anpassungen bestehe noch keine Gesetzesgrundlage. Zudem solle auch weiterhin eine möglichst einfache und rasche Abwicklung von Sozialversicherungsverfahren gewährleistet werden. Schliesslich solle wieder Klarheit über die Kompetenz der Durchführungsstellen im Hinblick auf die Art und den Umfang der Abklärungsmassnahmen geschaffen werden (BBl 2017 2626). Hinsichtlich der Rechte der Versicherten solle das ATSG folgendermassen geändert werden: Der versicherten Person würden nicht nur der Name der Gutachterstelle mitgeteilt, sondern auch die Fragen, die dieser gestellt werden. Die versicherte Person könne zusätzliche Fragen stellen. Könnten sich der Versicherungsträger und die versicherte Person nicht auf eine Gutachterstelle einigen, könne der Rechtsweg beschritten werden (BBl 2017 2627). Diese Ausführungen weisen darauf hin, dass die Mitwirkungs- und Partizipationsrechte der Versicherten nicht eingeschränkt, sondern vielmehr gestärkt und gesetzlich verankert werden sollten. 2.4 Zwar wird in der Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG ausgeführt, der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen nötig seien. Damit die IV die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerung anordnen könne, solle ihr die ausschliessliche Entscheidkompetenz zukommen. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen werde (BBl 2017 2682). Im nächsten Satz wird aber auch festgehalten, der versicherten Person würden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung stehen, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 2682). Daher kann aus dieser kurzen Passage nicht geschlossen werden, die Partizipationsrechte der Versicherten hätten zurückgebunden werden wollen. Insbesondere erweist sich das Argument, der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung würde zu einer Verfahrensverlängerung führen, als Trugschluss. In klaren und einfachen Fällen (beispielsweise, wenn die versicherte Person sich bei einer Verlaufsbegutachtung gegen die Vergabe an die gleiche Gutachterstelle wendet), können die

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7/14 Beschwerdeverfahren in der Regel rasch erledigt werden, sodass das Abklärungsverfahren nicht wesentlich verlängert wird. Im besten Fall verbessert ein entsprechender Gerichtsentscheid die Mitwirkung der Versicherten sogar. Statt dass die Versicherten nämlich mit Widerwillen an der Begutachtung teilnehmen und planen, deren Ergebnis im Rahmen des Endentscheides anzufechten, wird über die Legitimität der Begutachtung bereits Rechtssicherheit geschaffen, sodass die Parteien sich nun inhaltlich auf das Verfahren konzentrieren können. Ist hingegen das Vorgehen der IV-Stelle in einem konkreten Fall tatsächlich unzulässig, indem beispielsweise eine unzulässige Zweitmeinung (second opinion) eingeholt oder entscheidwesentliche Zusatzfragen nicht gestellt und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird, kann eine Zwischenverfügung mit anschliessendem Beschwerdeverfahren die Gesamtdauer des Verfahrens sogar verkürzen und Kosten (durch eine nicht verwertbare second opinion oder durch eine nicht erforderliche neuerliche oder ergänzende Begutachtung) einsparen. 2.5 In der parlamentarischen Debatte begründete Silvia Schenker den Minderheitsantrag, wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG stehen sollte, dass über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen sei, wie folgt: «Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung sowohl über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die Akzeptanz des Gutachtens erhöht.» (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat, 6. März 2019, AB N 107f.). Zum Thema Begutachtungen hielt darauf der damalige Bundesrat Alain Berset folgendes fest: «Les expertises médicales sont le troisième grand thème de ce bloc d’articles. Il existe dans ce domaine toute une jurisprudence. (…) Là, nous vous proposons simplement, pour encadrer cette jurisprudence ou cette pratique, de reprendre la jurisprudence au niveau de la loi. (…) Il y a également toute une série de minorités de la commission a ce sujet. Pour éviter de refaire toute la discussion, je vous propose de rejeter en bloc leurs propositions» (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat, 6. März 2019, AB 2019 N 112). In der Folge wies der Nationalrat sämtliche Minderheitsanträge betreffend den Art. 44 ATSG ab. Aus dem Votum von Bundesrat Berset ist jedoch zu schliessen, dass mit dem neuen Art. 44 ATSG die bisherige Rechtsprechung ins Gesetz übernommen und keineswegs die Verfahrensrechte der Versicherten beschnitten werden sollten. Den Materialien lässt sich somit nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Art. 44 Abs. 4 ATSG die Verpflichtung des Versicherungsträgers zum Erlass einer Zwischenverfügung in den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) festgelegten Konstellationen, namentlich bei der Anordnung des Gutachtens, bei der Mitteilung der Namen der Sachverständigen und deren fachärztlicher Spezialisierung sowie der Expertenfragen abschaffen wollte (vgl. dazu das

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8/14 Urteil IV.2023.00352 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2023, E. 3; ebenso mit einlässlicher und überzeugender Begründung MARKUS LOHER/MASSIMO ALIOTTA, N 64 ff. zu Art. 44 mit Hinweisen, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2025). 2.6 Die historische Auslegung ergibt somit, dass die Rechtsprechung – und damit eine Stärkung der Partizipationsrechte – kodifiziert werden sollte und nicht etwa eine Einschränkung bzw. Rückbindung der Mitwirkung bzw. gerichtlichen Überprüfbarkeit angestrebt wurde. Die Partizipationsrechte müssen auch deshalb unter dem revidierten Recht weiterhin Gültigkeit haben, weil sie eine BV- und EMRKkonforme Rechtsanwendung ermöglichen, insbesondere ein faires Verfahren garantieren (vgl. dazu LOHER/ALIOTTA, a.a.O, Art. 44 N 67). Zudem stellt die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen), sodass die Anordnung einer Begutachtung als solche die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen muss, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. 2.7 Zwar hat das Versicherungsgericht Solothurn in zwei Einzelrichterentscheiden Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG in der revidierten Fassung so ausgelegt, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräume und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung auf Fälle beschränkt sei, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (vgl. zum Ganzen Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II.2.3.1 f. und VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II.2.3). Es begründete dies im Wesentlichen damit, der neue Gesetzestext halte ausdrücklich fest, dass der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle abschliessend über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp. die Festlegung der Fachdisziplinen entscheide. Diese Formulierung könne nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen sei. In den Bestimmungen, welche sich mit Art und Umfang der Abklärungen, der Festlegung der Begutachtungsart sowie den Tonaufnahmen befassen, würde sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht finden. Aus den Materialien erhelle indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsehe. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG solle der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungsmassnahmen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können. 2.8 Dem ist entgegenzuhalten, dass die konkrete Formulierung auch deshalb so gewählt worden sein könnte, weil damit der Unterschied zum Einigungsversuch bei monodisziplinären Gutachten (vgl. hierzu Art. 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) hervorgehoben werden sollte. Während bei monodisziplinären Gutachten nämlich auch dann ein

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9/14 Einigungsversuch durchzuführen ist, wenn kein Ausstandsgrund vorliegt, muss bei Gutachten, die nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (bi- und polydisziplinäre Gutachten) kein Einigungsversuch durchgeführt werden, sodass die Wahl der Gutachter in diesem Sinne «abschliessend» durch die IV- Stelle erfolgt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Entscheid der IV-Stelle nicht anfechtbar sein soll (vgl. dazu auch LOHER/ALIOTTA, a.a.O, Art. 44 N 121 mit Hinweis). 2.9 Das Versicherungsgericht Solothurn leitet sodann aus der Botschaft (BBl 2017 S. 2682, vgl. E. 2.4 vorstehend) ab, der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass sich die anstehende Begutachtung wegen einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht verzögere. Dass diese Passage auch anders ausgelegt werden kann und die Annahme, eine Zwischenverfügung mit anschliessendem Beschwerdeverfahren ziehe das Verfahren zwingend in die Länge ein Trugschluss ist, wurde vorstehend bereits dargelegt (vgl. ebenfalls E. 2.4 vorstehend). Soweit das Versicherungsgericht Solothurn den Materialien entnimmt, durch die Ablehnung eines Minderheitsantrags habe der Gesetzgeber die zulässigen Anfechtungsgründe bewusst enger gefasst (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II.2.3.1 in fine) ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine parlamentarische Diskussion geführt wurde, sodass aus den Materialien jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, der Gesetzgeber habe die Partizipationsrechte zurückbinden wollen. Gemäss dem zu diesem Minderheitsantrag gehaltenen Votum von Alain Berset sollte vielmehr insgesamt die Rechtsprechung kodifiziert werden (vgl. hierzu E. 2.5 f. vorstehend). Die angestrebte Beförderlichkeit würde übrigens regelmässig gerade nicht erreicht, wenn die Umstände einer Gutachtensanordnung erst im Rahmen des Endentscheides gerichtlich überprüft werden könnten und sich erst dann herausstellen würde, dass ein Gutachten – beispielsweise wegen Suggestivfragen oder weil es eine unzulässige second opinion darstellt – nicht verwertbar ist. 2.10 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Bestimmung von Art. 44 ATSG auch nach deren am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung keine abschliessende Regelung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person und deren Durchsetzbarkeit bei der Anordnung von Administrativgutachten enthält und dass die jüngste Rechtsprechung (namentlich BGE 137 V 210 und BGE 141 V 330) grundsätzlich weiterhin Geltung hat. Vor diesem Hintergrund entspricht die für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung (KSVI Rz 3067.1), soweit sie die Gutachtensanordnung als solche der abschliessenden Entscheidung des Versicherungsträgers zuweist und den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ausschliesst, nicht dem Sinn von Art. 44 ATSG und steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Davon gehen auch andere Sozialversicherungsgerichte aus (siehe hierzu etwa Urteil IV.2023.00352 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2023, insbesondere E. 3.4 f., und Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4010/2022 vom 26. Februar 2025).

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10/14 2.11 Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht am 6. September 2024 eine Zwischenverfügung betreffend die Gutachterstelle erlassen hat und diese Verfügung grundsätzlich mittels Beschwerde an das Versicherungsgericht anfechtbar ist. 3. 3.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft (vgl. dazu Art. 45 VwVG), kann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG). 3.2 Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet und im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer Begutachtung muss daher gerichtlich überprüfbar sein. 3.3 Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde durch die Reise nach Binningen mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Crash (PEM) erleiden. Sie macht mithin eine Gesundheitsgefährdung durch die geplante wohnortferne Begutachtung geltend. Selbst Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen, sind unzumutbar, wenn sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dementsprechend müssen Massnahmen zur blossen Abklärung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts, welche die Gesundheit der versicherten Person gefährden, ebenfalls auf

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11/14 ihre Zumutbarkeit hin geprüft werden können, zumal eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen kann, wenn sie zum Beispiel dauerhaft ist oder mit einer übermässigen Belastung einhergeht. Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 4.2 Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. WIEDERKEHR, ATSG-Kommentar, Art. 43 N 96 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss der Rechtsprechung muss, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.3.2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung nicht und ebensowenig deren Zumutbarkeit. Sie macht einzig geltend, die Reise zum Begutachtungsort sei ihr nicht zumutbar, weil sie sie zu sehr anstrengen und das Risiko eines Crashs (PEM) bergen würde. Dass die mit der Reise nach Binningen zu erwartenden Belastungen die geplante Begutachtung geradezu unzumutbar machen würden, lässt sich jedoch weder anhand der Darlegungen der Beschwerdeführerin noch der Akten, namentlich den im Recht liegenden medizinischen Unterlagen, objektivieren. Auch wenn die Reise je nach Verkehrslage etwas länger als vom RAD geschätzt dauern dürfte, ist die Strecke von rund 200 km als Beifahrerin in einem PKW, wobei die Beschwerdegegnerin sogar einen Liegendtransport anbieten würde (vgl. act. G13), im Fall der Beschwerdeführerin nicht als übermässig anstrengend einzustufen. 4.4 Bei der Beschwerdeführerin sind die Kanadischen Kriterien für die Diagnose einer ME/CFS gemäss Dr. B.___ bei unvollständigen Major Kriterien formal nicht erfüllt. Folgerichtig diagnostizierte Dr. B.___ keine ME/CFS, sondern sprach von einer postviralen Fatigue nach Infekt im Herbst 2022 (IVact. 59-1). 4.5 Zwar führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte eindeutig über eine PEM. Diese Symptomatik beruht aber offenbar auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst und wurde von Dr. B.___ nicht objektiviert. Auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin allein kann nicht abgestellt werden, zumal sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen teilweise gravierender

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12/14 erlebt, als sie von Fachpersonen wahrgenommen werden konnten (vgl. in diesem Zusammenhang beispielhaft den Bericht der Gedächtnissprechstunde KSSG, Klinik für Neurologie, vom 30. August 2023, wonach der Beschwerdeführerin Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen vor allem selbst auffallen würden, IV-act. 23-9; den Arztbericht über den stationären Aufenthalt in der D.___, Fachbereich Psychosomatik, vom 13. März 2024, in welchem vermerkt wird, aus Sicht der Behandler habe ein teilweiser Rückgang der Erschöpfungssymptomatik festgestellt werden können, wobei die Beschwerdeführerin dies subjektiv nicht so erlebt habe, IV-act. 35-4; sowie den Verlaufsbericht der Psychiatrie E.___ vom 19. Juni 2024, in welchem die von der Beschwerdeführerin anamnestisch berichteten Auffassungs- und Konzentrationsstörungen ebenfalls nicht durch die Behandler plausibilisiert wurden, IV-act. 42-3). 4.6 Aus dem Bericht der Gedächtnissprechstunde KSSG, Klinik für Neurologie, vom 30. August 2023, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 an einem Z.___-kurs teilnahm (IV-act. 23-8). Auch wenn sie selbst in diesem Zusammenhang äusserte, sie bemerke im Rahmen dieses Kurses Wortfindungsstörungen und eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit (siehe ebenfalls IV-act. 23-8), ergibt sich daraus doch auch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, regelmässig an einem Kurs teilzunehmen (etwa fixe Termine einzuhalten und im Rahmen des Kurses eine gewisse kognitive Leistung zu erbringen), ohne dass es dadurch zu ausgeprägter PEM kam. Aus diesem Bericht ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Symptomatik zumindest 2023 noch gelegentlich selbst Auto fuhr, in Ausnahmefällen bis F.___, also nicht bloss kurze Strecken (IV-act. 23-9). Die Beschwerdeführerin erachtete ihre gesundheitlichen Defizite damals als seit 2022 «plus/minus konstant» (IV-act. 23-9). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ihr Gesundheitszustand sich seit der Gedächtnissprechstunde dauerhaft wesentlich verschlechtert hätte. Im Gegenteil beschrieb Dr. B.___ in seinem Bericht vom 24. August 2024, die Beschwerdeführerin profitiere von einem konsequent umgesetzten Energie- und Pausenmanagement (Pacingeffekt), die Erschöpfung sei etwas besser (IV-act. 59-2 f.). Zudem ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht vom 27. November 2024, dass grosse, mehrtägige Crashs (PEM) bei der Beschwerdeführerin aktuell selten seien. Anstrengende Tage hätten ein bis zwei Tage Nachwirkungen (act. G9.1). Nachdem bei der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben damals jeden Abend Reinigungsarbeiten wegen der durch Handwerker ausgeführten Renovationsarbeiten anfielen, sie an Familienfesten teilnahm und regelmässig spazieren ging, ist davon auszugehen, dass sie – sicherlich auch durch das konsequente Pacing – über gewisse Ressourcen verfügt und Belastungen in moderatem Rahmen möglich sind. Dies lässt sich im Übrigen auch mit der Einschätzung gemäss Bericht der Psychiatrie E.___, Ambulatorium Erwachsenenpsychiatrie G.___, vom 4. Oktober 2023 vereinbaren, mit welchem die behandelnden Fachpersonen anhand des Mini-ICF-APP die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin als lediglich mässig beeinträchtigt, die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sogar als nicht beeinträchtigt erachteten (IVact. 25-4).

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13/14 4.7 Zwar äusserten sowohl Dr. B.___ als auch Dipl. Arzt C.___, dass eine Begutachtung bei der Begaz GmbH durch die damit verbundene Reise nach Binningen die grosse Gefahr eines Crashs (PEM) berge. Dabei scheinen sich jedoch beide Fachärzte auf die Schilderungen und Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu stützen, ohne diese anhand eigener Befunde objektiviert zu haben. Ausserdem schliessen beide nicht aus, dass der Beschwerdeführerin die Reise möglich ist, sondern weisen lediglich auf die – ihrer Beurteilung nach wahrscheinliche – gesundheitliche Folge eines Crashs (PEM) hin. Die Beschwerdeführerin hat im hier interessierenden Zeitraum durch Anstrengungen und die von ihr geltend gemachten Crashs keine dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erfahren, sondern verspürte für einige Tage Nachwirkungen. Eine solche vorübergehende Belastung ist zwar ernst zu nehmen, nach Möglichkeit zu vermeiden und mittels geeigneter Massnahmen zumindest soweit möglich abzumildern. Indes erfahren viele Versicherte durch eine polydisziplinäre Begutachtung eine kurzfristige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, sei es in psychischer oder somatischer Hinsicht. Wie erwähnt muss eine gewisse Belastung jedoch in Kauf genommen werden, wenn Versicherungsleistungen beansprucht werden (vgl. E. 4.2 vorstehend). Nachdem vorliegend eine postvirale Fatigue gutachterlich zu beurteilen sein wird, ist die Begutachtung so schonend wie möglich durchzuführen. In diesem Sinn hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits eine Transportmöglichkeit (SRK-Fahrdienst) bzw. einen Liegendtransport sowie eine zusätzliche Hotelübernachtung bei Anreise am Vortag angeboten (IV-act. 61 und act. G13). Für die Begaz- Gutachtenspersonen, welche immer auch Ärzte bzw. Ärztinnen sind, gilt das oberste ärztliche Gebot des «nihil nocere», demgemäss eine möglichst schonungsvolle Untersuchungssituation angestrebt wird. So sehen denn auch etwa die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 16. Juni 2016 vor, dass die Untersuchung im gutachterlichen Kontext darauf ausgerichtet sein soll, mögliche Schäden bei der versicherten Person zu vermeiden (S. 15 der Qualitätsleitlinien). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Sachverständigen der Begaz GmbH dem Leidensbild der Beschwerdeführerin bei der Gestaltung der Untersuchungen hinreichend Rechnung tragen werden. Beispielsweise könnte geprüft werden, ob eine Begutachtung aller Disziplinen an einem Tag oder die Verteilung auf mehrere Termine (gegebenenfalls mit Übernachtung vor Ort) für die Beschwerdeführerin weniger anstrengend ist. 4.8 Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen; LENDFERS, ATSG-Kommentar, Art. 61 N 110). Nach dem Gesagten ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Reise nach Binningen zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin unzumutbar ist. Bei allem Verständnis für die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sowie für die mit einer polydisziplinären Begutachtung zwangsläufig

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14/14 verbundenen Anstrengungen und Unannehmlichkeiten ist die Zumutbarkeit der vorgesehenen Begutachtung somit zu bejahen. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.05.2025 Art. 43 und 44 ATSG. Zumutbarkeit einer nach dem Zufallsprinzip (SuisseMED@P) vergebenen Begutachtung in einem anderen Kanton, wenn die versicherte Person geltend macht, der Weg zum Gutachtensinstitut sei für sie zu anstrengend und würde im Rahmen ihrer Fatigue zu einem Crash bzw. einer PEM (Post Exertional Malaise) führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025, IV 2024/198).

2026-04-09T05:32:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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