Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 27.03.2025 IV 2024/194

27 mars 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,929 mots·~20 min·4

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2025, IV 2024/194).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/194 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.04.2025 Entscheiddatum: 27.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2025, IV 2024/194). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 27. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/194

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 124, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/194

2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe in seinem Herkunftsland eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert. Seit dem Jahr 2005 sei er als Produktionsmitarbeiter angestellt. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ teilte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ende November 2010 telefonisch mit (IV-act. 13), der Versicherte leide an einem chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom, an Durchblutungsstörungen im linken Arm als Folge eines Thoracic Outlet Syndromes, an einer generalisierten Angststörung, an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie an funktionellen Herzbeschwerden bei einem Sternocostalsyndrom. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Am 23. November 2010 hatte der Psychiater Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ berichtet (IV-act. 21–5 ff.), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, an einer generalisierten Angststörung, an einem chronischen cervicospondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die asim am 13. August 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 82). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einem somatischen Syndrom, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einem chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndrom, an einem chronischen cervico-thoracalen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an chronischen Spannungskopfschmerzen. Aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht sei der Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 40 Prozent eingeschränkt. Mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2013 wies die IV- Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab; sie war „gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung“ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen (IV-act. 94). A.b Im Februar 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 99). Da er keine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 24. Oktober 2013 glaubhaft machen konnte, trat die IV-Stelle nicht auf diese Neuanmeldung ein (IV-act. 110). A.c Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte zum dritten Mal zum Leistungsbezug an (IV-act. 115). Ende Januar 2017 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 119), die depressive Symptomatik habe eine äusserst starke Chronifizierungstendenz gezeigt. In den letzten zwei Jahren sei das Verhaltensmuster durch schwere Selbstwahrnehmungsstörungen, eine Fixierung auf die muskulo-skelettalen Schmerzen, ein anhaltendes Gefühl, den Schmerzen hilflos ausgeliefert zu sein, eine starke Affektlabilität, eine

IV 2024/194

3/11 erhöhte Reizbarkeit, eine gravierende Beeinträchtigung der Alltagsaktivitäten und einen Verlust der sozialen Integration geprägt gewesen. In diagnostischer Hinsicht müsse von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen werden. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die asim am 29. Juli 2019 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einem chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndrom, an einem myotendinotischen cervicothoracalen Schmerzsyndrom, an einem chronischen Spannungskopfschmerz, anamnestisch an einer rezidivierenden depressiven Störung, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem unzureichenden Vitamin D-Spiegel, an Schmerzen am linken Arm ohne ein eindeutiges organisches Korrelat und an einer leichtgradigen neurokognitiven Störung. In somatischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei das Vorliegen einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gut denkbar. Das Ausmass der funktionellen Einschränkungen könne aber aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen nur schwer ermittelt werden. Im Juni 2020 wurde der Versicherte während fünf Tagen stationär psychiatrisch begutachtet. Der Sachverständige Dr. med. F.___ führte in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2020 aus (IV-act. 185), die in den Akten erwähnten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung, einer generalisierten Angststörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen Episode sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei negativen Erlebnissen in der Adoleszenz könnten nicht bestätigt werden. Im Vordergrund stehe ganz klar eine chronifizierte Schmerzstörung. Die depressiven und mitunter auch ängstlich getönten Verstimmungszustände wiesen keinerlei Phasenstruktur auf. Es handle sich um Dauerverstimmungen leichten Grades. Von seiner Persönlichkeit her mache der Versicherte einen auffälligen Eindruck. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne aber nicht diagnostiziert werden. Der Versicherte habe immerhin ein mehrjähriges, relativ unauffälliges Arbeitsleben geführt und eine fünfköpfige Familie aufgebaut. Die Persönlichkeitsakzentuierung sei vor allem durch eine emotionale Instabilität, eine Überempfindsamkeit, eine Vermeidungstendenz sowie eine hyperexpressive, gleichsam demonstrative Note im Ausdrucksverhalten geprägt. Fundierte Aussagen zur Konsistenz und Plausibilität seien angesichts des zurückgezogenen Lebensstils des Versicherten kaum möglich. Der überdurchschnittlich kräftige Wuchs spreche allerdings gegen ein bewegungsarmes Dahinvegetieren. Die weitmaschigen psychotherapeutischen Kontakte und die mässig intensive Pharmakotherapie dienten vor allem der Beschwerdelinderung und beliessen das Aktivitätsniveau auf dem Status quo, was mit der Motivationslage des Versicherten absolut konform gehe. Nach abgeschlossener Untersuchung erscheine es klar, dass die geklagten Symptomenkomplexe und die geltend gemachten Funktionseinbussen nicht als vollständig authentisch aufgefasst werden könnten. Unter dem Strich vermittle der Versicherte ein aggravierendes Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, das mittels apparativer Untersuchungen nicht als durch organische Veränderungen verursacht plausibilisiert

IV 2024/194

4/11 werden könne. Die Befindlichkeitsstörung des Versicherten sei nicht annähernd geeignet, eine derart langzeitige und vollumfängliche Erwerbsuntätigkeit zu begründen. Der Schweregrad der psychischen Störung sei eher leicht. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten während sechs Stunden pro Tag zumutbar. Initial müsste allenfalls von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um zehn Prozent wegen der Dekonditionierung ausgegangen werden. Der RAD-Psychiater med. pract. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 186). Mit einer Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 198). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 3. März 2022 abgewiesen (IV 2021/26; vgl. IV-act. 210). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den Gerichtsentscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 9C_213/2022 vom 25. Mai 2022; vgl. IV-act. 213). A.d Im Februar 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 219). Er reichte einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___ vom 6. Februar 2023 ein (IVact. 216), laut dem er sich vom 25. Oktober 2022 bis zum 20. Januar 2023 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden hatte. Die Ärzte hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode und mit psychotischen Symptomen, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der RAD-Arzt G.___ notierte im März 2023, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2021 sei nicht auszuschliessen (IV-act. 228). Im April 2023 berichtete Dr. B.___, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sei ausgeschlossen (IVact. 232). Im Juni 2023 teilte Dr. med. I.___ von der Klinik E.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 237), der Versicherte leide an einer schizo-affektiven Störung, an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastungen sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erscheine als ausgeschlossen. Mit einer Mitteilung vom 6. Juli 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 240). A.e Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten der Orthopäde Dr. med. J.___ und der Psychiater Dr. med. K.___ am 14. Mai 2024 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-act. 261). Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck hinterlassen. Ein tragfähiger Kontakt habe rasch hergestellt und durchgehend aufrecht erhalten werden können. Der Versicherte habe allerdings den Blickkontakt möglichst vermieden. Auf eine diesbezügliche Aufforderung hin habe er den Blickkontakt aber gut halten können. Er habe angegeben, dass er schon seit vielen Jahren das Gefühl habe, andere Leute könnten erkennen, was er denke, wenn sie ihm direkt in die Augen schauten. Dabei habe der Versicherte allerdings ausgesprochen unecht und unauthentisch gewirkt. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration nicht auffallend beeinträchtigt gewesen.

IV 2024/194

5/11 Der Versicherte habe dem Untersuchungsgespräch aufmerksam folgen können. Die höheren kognitiven Leistungen seien angemessen differenziert gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Die Merkfähigkeit, das Kurzzeitgedächtnis und das Langzeitgedächtnis hätten klinisch nicht auffallend beeinträchtigt gewirkt. Eine Antriebsminderung habe sich nicht gezeigt. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Der Versicherte habe sich gedrückt gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen. Insgesamt habe der Versicherte beschwerdebetonend, teilweise auch unauthentisch und unecht gewirkt. In den Akten fänden sich zahlreiche Hinweise auf Auffälligkeiten im Sinne einer Aggravation. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Versicherten, der Unterlagen und des klinischen Befundes sei davon auszugehen, dass der Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die vom Versicherten geschilderten Pseudohalluzinationen seien als dissoziative Phänomene im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung anzusehen. Bezüglich der von ihm beschriebenen depressiven Stimmung habe der Versicherte deutlich beschwerdebetonend gewirkt, weshalb die Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung erschwert gewesen sei. Der klinisch unauffällige Antrieb spreche eindeutig gegen eine schwer ausgeprägte Depression. Unter Ausblendung der Beschwerdebetonung werde der Schweregrad auf leicht bis mittel geschätzt. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten während etwa sieben Stunden pro Tag zumutbar. Wegen eines reduzierten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarfs sei die Leistungsfähigkeit um 20 Prozent eingeschränkt. Gesamthaft betrage der Arbeitsfähigkeitsgrad 70 Prozent. Der orthopädische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Im Bereich des Achsenorgans hätten sich keine relevanten funktionellen Einschränkungen gezeigt. Eine radiculäre Symptomatik habe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten festgestellt werden können. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Die verschiedenen Gangarten seien aggravierend präsentiert worden. Die grossen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich gewesen und hätten keinerlei funktionelle Einschränkungen gezeigt. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei aber aufgrund der bildgebend dokumentierten bandscheibenbedingten Erkrankung in Bezug auf körperlich schwere Tätigkeiten als reduziert einzuschätzen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen Episode, an einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie links sowie an einem chronisch rezidivierenden linksbetonten Cervicalsyndrom. Die zuletzt ausgeübte, als körperlich schwer belastend zu qualifizierende Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent zu attestieren. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten abweisenden Verfügung vom 21. Januar 2021 nicht wesentlich verändert. Der RAD-Arzt G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 263).

IV 2024/194

6/11 A.f Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 37 Prozent (IV-act. 264). Mit einem Vorbescheid vom 24. Mai 2024 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 266). Dagegen liess der Versicherte am 27. Juni 2024 einwenden (IV-act. 281–1 ff.), das Gutachten der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ sei „oberflächlich und unnachvollziehbar“. Der psychiatrische Sachverständige habe kein leitliniengerechtes strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchgeführt. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil entspreche einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen. Die behandelnden Psychiater Dres. I.___ und D.___ hätten überzeugend aufgezeigt, dass das Gutachten von Dr. K.___ mangelhaft sei. Der Eingabe lag eine Stellungnahme der behandelnden Psychiater Dres. I.___ und D.___ vom 21. Juni 2024 bei (IV-act. 281–4 f.). Diese hatten festgehalten, 30 Jahre nach der Trauma-Exposition könne keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Die zu Beginn bestehende posttraumatische Belastungsstörung habe zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt. Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. Der RAD-Arzt G.___ notierte im Juli 2024, die Einwände des Versicherten und die Stellungnahme der behandelnden Psychiater weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV-act. 282). Mit einer Verfügung vom 23. August 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent ab (IV-act. 284). B. B.a Am 20. September 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente „ab wann rechtens“ sowie eventualiter die Durchführung von weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das bidisziplinäre Gutachten sei nicht schlüssig. Die Diagnosestellung sei schlichtweg falsch. Die Symptomatik sei über die Jahre hinweg konstant geblieben und gehe weit über die im Administrativgutachten beschriebenen Diagnosen hinaus. Der Gesundheitszustand sei keineswegs seit der Begutachtung durch Dr. F.___ unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals in der langjährigen Krankengeschichte für mehrere Monate in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Die behandelnden Ärzte hätten eine Verschlechterung bestätigt. Das vom psychiatrischen Sachverständigen definierte Belastungsprofil lasse lediglich noch Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen zu. Wenn überhaupt noch eine verwertbare Erwerbsfähigkeit bestehe, müsse ein höherer Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, das bidisziplinäre

IV 2024/194

7/11 Administrativgutachten überzeuge in jeder Hinsicht. Die Kritik der behandelnden Ärzte wecke keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Das von den medizinischen Sachverständigen definierte Belastungsprofil erlaube eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ein Tabellenlohnabzug von mehr als zehn Prozent sei nicht gerechtfertigt. B.c Am 7. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 4). B.d Der Beschwerdeführer liess am 6. Dezember 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Dezember 2024 auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 6. Juli 2023 auf die Prüfung des im Februar 2023 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 1.2 Bei der im Februar 2023 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 21. Januar 2021 vorausgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Hürde gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des RAD-Arztes G.___ mit dem von ihm eingereichten Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Herisau gemeistert. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen

IV 2024/194

8/11 Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben in seinem Herkunftsland entweder eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser begonnen, aber nicht abgeschlossen oder aber als ungelernter Maschinenschlosser gearbeitet. Jedenfalls verfügt er über keinen Berufsabschluss. Nach der Einreise in die Schweiz hat er verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen eines typischen Hilfsarbeiters entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein bidisziplinäres Gutachten der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ eingeholt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer umfassend orthopädisch und psychiatrisch untersucht und sie haben die umfangreichen medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der orthopädische Sachverständige Dr. J.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass der objektive klinische Befund weitestgehend unauffällig gewesen ist. Seine Schlussfolgerung, körperlich nicht schwer belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar, überzeugt ohne Weiteres, zumal sie mit den Beurteilungen all jener somatischen Sachverständigen übereinstimmt, die den Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre begutachtet haben. Der psychiatrische Sachverständige Dr. K.___ hat sich eingehend mit den subjektiv geklagten Beschwerden, dem von ihm selbst erhobenen objektiven klinischen Befund und den Vorakten befasst. Er hat anschaulich aufgezeigt, dass die geltend gemachten Symptome sowie die Leidenspräsentation teilweise authentisch, teilweise aber auch unecht gewirkt haben. Ihm ist es gelungen, die nicht authentischen Anteile des Beschwerdevortrages und der Beschwerdepräsentation bei der Diagnosestellung und der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auszublenden, wofür er auf die Vorarbeit von Dr. F.___ hat abstellen können, der den Beschwerdeführer im Jahr 2020 im Auftrag der Beschwerdegegnerin während eines mehrtägigen stationären Aufenthaltes mit Arbeitsversuch begutachtet hatte. Auch wenn Dr. K.___ diagnostisch zu leicht anderen Schlussfolgerungen als Dr. F.___ gelangt ist, haben seine Befundschilderung und sein Arbeitsfähigkeitsattest weitestgehend mit der Befundschilderung und dem Arbeitsfähigkeitsattest von Dr. F.___ übereingestimmt. Damit ist es Dr. K.___ unter anderem gelungen, überzeugend aufzuzeigen, dass das bereits bei der Begutachtung

IV 2024/194

9/11 durch Dr. F.___ seit Jahren chronifizierte und im Wesentlichen unverändert bestehende Beschwerdebild auch in den Jahren 2020–2024 keine relevante Veränderung erfahren hatte. Lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers waren noch dramatischer ausgefallen, was allerdings gut zum Verlauf in den Jahren 2010–2020 passt. Die Kritik der behandelnden Ärzte weckt keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. K.___, denn Dr. D.___ und Dr. B.___ hatten den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 konsequent immer wieder als vollständig arbeitsunfähig qualifiziert, obwohl mehrere Gutachten einen hohen Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensadaptierte Tätigkeiten sowie eine massive Beschwerdeverdeutlichung mit aggravatorischen Zügen belegt hatten. Die Behauptung der behandelnden Ärzte Dres. D.___, I.___ und B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Januar 2021 nochmals wesentlich verschlechtert, kann nur auf mit einem für den therapeutischen Behandlungsauftrag typischen unkritischen Abstellen auf die (aggravierenden) Angaben des Beschwerdeführers erklärt werden. Ebenfalls nicht überzeugend sind die Ausführungen im Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___. Den Ärzten ist das Gutachten von Dr. F.___ offenkundig bekannt gewesen, da sie darauf verwiesen haben. Dennoch haben sie offenbar alle Angaben des Beschwerdeführers unkritisch für bare Münze genommen, obwohl ihnen doch aus der Lektüre des Gutachtens von Dr. F.___ hätte bekannt sein müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Anteil nicht authentisch respektive aggravierend gewesen sind. Zusammenfassend finden sich in den Akten keine Hinweise, die Zweifel an der Überzeugungskraft des bidisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ wecken würden. Gestützt auf das bidisziplinäre Administrativgutachten steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 4.2 Als ideal leidensadaptiert haben die Sachverständigen Dres. J.___ und K.___ rein sachbezogene (also keinen Kundenkontakt erfordernde), gut vorstrukturierte, regelmässige Tätigkeiten ohne einen besonders hohen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit qualifiziert, bei denen nur wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und Kollegen erforderlich ist, keine gefährlichen Maschinen bedient werden müssen, keine besondere Lärmbelastung besteht und keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden müssen (vgl. IV-act. 261–10). Die Einschränkung bezüglich des Zeitdrucks ist natürlich nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer ohne jeden Zeitdruck arbeiten können müsste; der Zeitdruck darf lediglich nicht besonders, also überdurchschnittlich hoch sein. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem von den Sachverständigen definierten Belastungsprofil sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen beschrieben worden, überzeugt nicht, denn der erste Arbeitsmarkt bietet nach der allgemeinen Lebenserfahrung behinderungsadaptierte Arbeitsstellen für Hilfsarbeiter. Die einzige Besonderheit dieses Belastungsprofils besteht darin, dass möglichst wenig Kontakt zu Mitarbeitern, Vorgesetzten und

IV 2024/194

10/11 Kunden empfohlen worden ist, was aber gerade bei seriellen Tätigkeiten („am Förderband“) typisch und keineswegs ungewöhnlich ist. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt existiert eine Vielzahl von geeigneten Hilfsarbeiten, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind. 4.3 Da der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht, kann sein Betrag bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht grundsätzlich dem Arbeitsunfähigkeitsgrad. Allerdings kann aus dem Umstand, dass der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt leidensadaptierte Tätigkeiten bereit hält, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Arbeitsstelle einen dem statistischen Zentralwert entsprechenden Lohn erzielen könnte. Deshalb muss bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Berücksichtigung eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzuges geprüft werden. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomischbetriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf den Beschwerdeführer fallen diesbezüglich insbesondere die depressionsbedingt typische überdurchschnittlich starke Schwankung der Arbeitsleistung sowie das Risiko überdurchschnittlich häufiger krankheitsbedingter Absenzen in Betracht. Diese fallen angesichts des eher hohen Arbeitsunfähigkeitsgrades allerdings nicht allzu stark ins Gewicht, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von zehn Prozent korrekt ist (vgl. den Entscheid IV 2021/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3. März 2022, E. 2.5). Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 Prozent und einem Tabellenlohnabzug von zehn Prozent ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 Prozent (= 100% – 90% × 70%). Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer von der Pflicht, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat sein Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3

IV 2024/194

11/11 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 4’000 Franken, also auf 3’200 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, vorläufig befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 3’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2025, IV 2024/194).

2026-04-09T05:43:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/194 — St.Gallen Versicherungsgericht 27.03.2025 IV 2024/194 — Swissrulings