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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2025 IV 2024/19

20 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·7,823 mots·~39 min·12

Résumé

Neuropsychologischer Teil eines polydisziplinären Gutachtens mit nicht validen Resultaten. Wiederholung erforderlich. Daraufhin ergänzende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, IV 2024/19).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.10.2025 Entscheiddatum: 20.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Neuropsychologischer Teil eines polydisziplinären Gutachtens mit nicht validen Resultaten. Wiederholung erforderlich. Daraufhin ergänzende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, IV 2024/19). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle

Geschäftsnr. IV 2024/19

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/19 Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 17. Oktober/29. November 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, er sei seit dem 1. September 2011 in einem Pensum von 80 % [5.6 Stunden an sechs Tagen pro Woche, Fremdact. 3.3] als ___ tätig. Seit Ende Mai 2013 habe er ein Problem mit der Hüfte (Arthrose) und eine Durchblutungsstörung (vgl. IV-act. 1). Nach den ärztlichen Berichten (vgl. IV-act. 11 und 17) litt er seit August 2013 an einer Femurkopfnekrose rechts (vgl. auch Fremd-act. 2-2). Nachdem der Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen hatte und sein IV-Gesuch am 2. Oktober 2014 abgewiesen worden war (vgl. IV-act. 27), meldete er sich am 9./11. November 2016 (IV-act. 28) erneut an. Bei einem MRT des rechten OSG vom 24. April 2017 wurden ein bone bruise (traumabedingte Mikrofraktur des spongiösen Knochens mit Einblutung, Ödem und Reparaturprozessen, vgl. Pschyrembel, 267. A., S. 277) im Sinn einer posttraumatischen Läsion und eine massive Signalsteigerung im Ligamentum fibulotalare anterius mit Verdickung und Auffaserung gefunden (vgl. IV-act. 61-43, 61-2). Ab Mitte August 2017 arbeitete der Versicherte wieder im ursprünglichen Pensum (vgl. IV-act. 67-4). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen (vgl. IV-act. 69) und einen Rentenanspruch verneinte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 6. Februar 2018 (IV-act. 75). B. B.a In einer weiteren Neuanmeldung vom 2./5. März 2019 (IV-act. 76) gab der Versicherte an, seit den Rückenproblemen und dem Magenbypass werde es immer schlimmer mit seiner Psyche. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin bzw. Praktischer Arzt, hatte dem Versicherten am 15. November 2018 (Fremd-act. 6-13) eine Arbeitsunfähigkeit ab 7. November 2018 attestiert. Am 20. Februar 2019 (Fremd-act. 6-11 f.) hatte er von LWS-Schmerzen, Anzeichen einer Fibromyalgie, einem Burn-out und einer depressiven Episode berichtet. Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, gab in einer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die Krankentaggeldversicherung vom 8. März 2019 (Fremdact. 6-4 bis 6-10) an, er habe dem Versicherten mitgeteilt, dass er derzeit wegen der Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (vgl. Fremd-act. 6-10). Anzunehmen sei, dass er diese Arbeit aus psychischen Gründen zurzeit nicht ausüben könne (vgl. Fremd-act. 6-8). Aus rein rheumatologischer Sicht sei er in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. Fremd-act. 6-9 f.). Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in einer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die Krankentaggeldversicherung vom 25. März 2019 (Fremd-act. 7-7 bis -16) eine organische affektive Störung bei genetischer Epilepsie, eine organische Angststörung bei genetischer Epilepsie und eine mittelgradige depressive Episode als Diagnosen an. Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 7. November 2018 voll arbeitsunfähig und werde es noch bis zum 30. April 2019 bleiben, dann

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3/19 werde er bis 31. Mai 2019 zu 80 %, bis 31. Juli 2019 zu 60 %, bis 30. September 2019 zu 40 % und bis 31. Oktober 2019 zu 20 % arbeitsunfähig, ab 1. November 2019 dann nicht mehr arbeitsunfähig sein. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 12. April 2019 (IV-act. 91) an, er behandle den Versicherten seit dem 20. November 2018. Als Diagnosen bestünden eine mittelschwere depressive Episode mit begleitender Angststörung, eine leichte Zwangsstörung, eine soziale Phobie und eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Die Arbeitsfähigkeit sei offen (vgl. IV-act. 91-6 oben). Am 1. Oktober 2019 (Fremd-act. 9-40) attestierte Dr. B.___ dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 31. (recte: 30.) Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2019. Bei einem Assessmentgespräch vom 19. September 2019 (vgl. IV-act. 104) gab der Versicherte an, ein Pensum von 100 % traue er sich nicht mehr zu; das wäre für ihn auf Dauer zu viel. Er halte sich für nicht arbeitsfähig. Das Gesuch um berufliche Massnahmen wurde am 19. Oktober 2019 (IV-act. 108) abgewiesen. Dr. B.___ berichtete am 26. März 2020 (IV-act. 130), eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70 bis 80 % sei dem Versicherten objektiv problemlos zumutbar (vgl. IV-act. 130-3). Der Versicherte sei bei entsprechender Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 130-2). Fraglich sei der Wille zur Arbeit (vgl. IV-act. 130-2). Der RAD gab am 14. Mai 2020 (IV-act. 134) an, seit dem 1. November 2019 sei der Versicherte wieder voll arbeitsfähig, unter rheumatologischem Gesichtspunkt sei er dies bereits seit 31. März 2019 gewesen. B.b Gegen einen ablehnenden Vorbescheid vom 13. Juli 2020 (IV-act. 141; Invaliditätsgrad 0.1 %) liess der Versicherte am 13. August 2020 (IV-act. 142) einwenden, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Ergänzend liess er am 20. Oktober 2020 (IV-act. 148) eine "fachpsychiatrische Expertise zur juristischen Führung des versicherungsmedizinischen Falles" von Dr. D.___ vom 3. Oktober 2019 (IVact. 148-4 ff.) einreichen und darlegen, diese stamme richtig vom 3. Oktober 2020. Ergänzend zu den Therapiemassnahmen seien auch Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten, etwa in Form von Integrationsmassnahmen. Dr. D.___ hatte angegeben, der Versicherte habe in der Lebensbewältigung am Arbeitsplatz offensichtlich oft hypomanische Züge gezeigt, was ihn bis November 2018 leistungsfähig gehalten habe. Aus Schamgefühl, weil ihm seine Anstellung wichtig gewesen sei und er sie nicht habe verlieren wollen, und um seine Familie zu ernähren, habe er sogar über seine Leistungsgrenze hinaus (er sei nie wirklich zu 100 % arbeitsfähig gewesen) an zwei Arbeitsplätzen gearbeitet. In der bisherigen Tätigkeit sei er seit November 2018 wegen seiner psychiatrischen und wegen der grundneurologischen Diagnose der Epilepsie zu höchstens 50 bis 60 % arbeitsfähig; in einer leidensadaptierten Tätigkeit wirkten sich die Symptome in der gleichen Ausprägung aus (vgl. IVact. 148-5). Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 17. März 2021 (IV-act. 162) von einer neu festgestellten entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung. Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, gab in einem Bericht vom 31. März 2021 (IV-act. 164) an, die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine radikulären Ausfälle der unteren Extremität ergeben. Elektroneurographisch hätten sich (am 25. März

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4/19 2021) beidseits distale motorische Demyelinisierungen des N. peronaeus und des N. tibialis (Ausdruck einer peripher distalen Störung) gezeigt. Dr. F.___ hielt im Bericht vom 3. Mai 2021 (IV-act. 175) u.a. fest, diagnostisch bestehe ein chronisches lumbo- bis sakrospondylogenes Schmerzsyndrom mit symptomatischer Claudicatio spinalis (nach 15 bis 30 Minuten) bei V.a. Spinalkanalstenose, Morbus Scheuermann, AD: axiale Spondyloarthritissymptomatik bei Shining Corners im MRI LWS 2018 mit V.a. Knochenmineralsalzminderung (TBS). Am 6. Juli 2021 (IV-act. 180) führte er aus, die gesamte Beschwerdesymptomatik sei unter der antientzündlichen rheumatologischen Basistherapie spürbar rückläufig. Dr. G.___ hielt am 18. Januar 2022 (IV-act. 199 f. und 253 f.) fest, die bekannte schwere sensomotorische demyelinisierende Polyneuropathie habe sich bestätigt. Seit sechs Wochen beklage der Versicherte eine Grosszehenheber-, weniger eine Fussheberparese links. Die Psychotherapeutin dipl. psych. H.___ gab am 8. Februar 2022 (IV-act. 208) als Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, und eine psychosoziale Belastungssituation an. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im IV-Arztbericht vom 9. Februar 2022 (IV-act. 209-1 bis 6) als Hauptdiagnose eine axiale Spondylarthritis (03/2021 - laufend). Er hatte diese Dauerdiagnose bereits in einem Bericht vom 28. April 2021 (IV-act. 209-10) erwähnt. Dr. J.___ hatte in einem Bericht vom 22. März 2021 (IV-act. 209-16 f.) dargelegt, diagnostisch liege ein Status nach Fraktur Basis PP [Phalanx proximalis] Dp2 mit whs. sekundärer Ganglion-Zyste mit Osteodystrophie linker Fuss vor. Die gesamte Phalanx zeige eine intraossäre, erhebliche Signalstörung im Sinn einer Osteodystrophie. Die Dignität der Zyste sei nicht ganz klar. Zusätzlich zur Vorgeschichte mit der Femurkopfnekrose bestünden erhebliche Beschwerden des Achsenorgans mit einem möglicherweise chronisch entzündlichen Leiden. Am 19. Mai 2022 (IV-act. 219) berichtete Dr. F.___ u.a. von einer mikroskopischen Dekompression L4/5, einer Laminotomie L4 und L5 und einer Foraminotomie L4/5 am 5. Mai 2022. Seit zwei Wochen bestünden nun zudem Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks und des linken Hüftgelenks. Dabei könnte es sich um einen Schub der entzündlichrheumatologischen Grunderkrankung handeln. Am 13. März 2023 (IV-act. 279) hielt Dr. F.___ fest, als Diagnose bestehe u.a. eine muskuloskelettale Belastungsintoleranz bei dem chronischen lumbo- bis sakrospondylogenen Schmerzsyndrom, AD: axiale und periphere Spondyloarthritis bei HLA-C07- Assoziation zur Psoriasis mit HLA-B44-Assoziation zur CED (Leaky Gut Syndrom) bei St. n. Magenbypass 2017. B.c In ihrem im Auftrag der IV-Stelle erstellten interdisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2023 (IVact. 286 und 284) gaben die Sachverständigen der K.___ an, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden beim Versicherten einerseits eine somatische Belastungsstörung, vorwiegend mit Schmerzen, leichte bis mittelgradige Ausprägung im chronischen Verlauf, und andererseits ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und panvertebrale Beschwerden bei eher über dem Altersdurchschnitt liegenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule

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5/19 (vgl. IV-act. 286-8). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien daneben u.a. eine Epilepsie, ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen vom impulsiven Typus und ängstlich-vermeidenden sowie selbstunsicheren Anteilen, eine depressive Störung, aktuell remittiert, und andere Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie Probleme im Zusammenhang mit anderen psychosozialen, persönlichen, umgebungsbedingten Umständen (vgl. IV-act. 286-9). Eine Verdachtsdiagnose (wie die erfragte Arbeitsdiagnose einer axialen Spondylarthritis) entfalle aufgrund des unauffälligen Röntgenbefundes und sei schon im bisherigen Verlauf kaum begründbar gewesen (vgl. IV-act. 286-14). Die psychophysische Belastbarkeit des Versicherten sei aufgrund der chronischen Schmerzen vermindert (vgl. IV-act. 286-9). Er könne sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit während 6.8 Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistung arbeiten. Seine Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (vgl. IV-act. 286-10 f.). Zu den Zusatzfragen zu allfälligen Veränderungen des Gesundheitszustands seit Februar 2018 gaben die Gutachter u.a. an, wegen einer im Bericht vom 18. Januar 2021 (recte: 2022) dokumentierten Grosszehenplegie und einer leichten Fussheberparese im Rahmen einer L5-Radikulopathie sei der Versicherte aus neurologischen Gründen in der angestammten Tätigkeit bis spätestens drei Monate nach der Operation (sc. vom 5. Mai 2022) zu 20 % eingeschränkt gewesen (vgl. IV-act. 286-13 oben, Ziff. 2). Diese Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit habe in der Zeit vom Dezember 2021 bis August 2022 bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe es in dieser Zeit keine (neurologische) Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. IV-act. 286-13, Ziff. 4 und 5). Beim Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit stützten sich die Gutachter allein auf psychiatrische Aspekte. Sie legten dar, retrospektiv könnten die Arbeitsunfähigkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachten von März 2019 für die Zeit vom 7. November 2018 bis 31. Oktober 2019 und die volle Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2019 übernommen werden. Bis zum "8. Februar 2020" (gemeint wohl: 8. Februar 2022) lasse sich die Arbeitsfähigkeit wegen der fehlenden Angaben nicht beurteilen. Danach - gemäss den Diagnoseangaben im Bericht der ambulanten Psychotherapeutin vom "8. Februar 2020" (gemeint wohl der Bericht vom 8. Februar 2022) - sei höchstens von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 286-10). Zum retrospektiven Sachverhalt legten die Gutachter weiter dar, die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit sei spätestens zwei Monate nach der Dekompression mit Laminotomie und Foraminotomie (sc. vom 5. Mai 2022), also spätestens ab dem 5. Juli 2022, anzunehmen (vgl. IV-act. 286-11). Die durch Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Juni 2019 (recte: 30. Juni 2019) sei rheumatologisch nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 286- 14). Im Einzelnen stellte die neurologische Gutachterin in ihrem Teilgutachten für die Begutachtungszeit keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sie attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. IVact. 286-24 f.; retrospektiv vgl. IV-act. 286-26). Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte hauptsächlich die somatische Belastungsstörung, vorwiegend mit Schmerzen, die im chronischen Verlauf von leichter bis mittelgradiger Ausprägung gewesen sei (vgl. IV-act. 286-42). Sie gab an, die

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6/19 Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer adaptierten Tätigkeit sei auf 6.8 Arbeitsstunden pro Tag eingeschränkt, betrage also - ab der Begutachtung (vgl. IV-act. 286-48) - 80 % (vgl. IV-act. 286- 45 f.). Durch medizinische Massnahmen (ambulante psychotherapeutische-psychiatrische Anbindung, schmerzmodulierende bzw. affektstabilisierende Medikation unter Berücksichtigung des Interaktionsprofils mit Antikonvulsiva) könne die Arbeitsfähigkeit noch relevant verbessert werden (vgl. IV-act. 286-47). Der rheumatologische Gutachter hielt als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und panvertebrale Beschwerden fest (vgl. IV-act. 286-53). In einer angepassten Tätigkeit liege spätestens ab dem 5. Juli 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (vgl. IVact. 286-54). Für die seit längerem postulierte "Spondarthropathie" (in der Fragestellung: axiale Spondylarthritis) hätten sich nie typische Befunde im MRI oder in entsprechenden Laborbefunden gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. November 2018 sei aus psychiatrischer Sicht attestiert worden (vgl. IV-act. 286-55). Die allgemein-internistische Gutachterin erhob keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; sie attestierte dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. IVact. 286-61). Die begutachtende Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP hielt fest, die Arbeitsfähigkeit könne wegen des - objektivierten - aggravierenden Verhaltens des Versicherten nicht beurteilt werden (vgl. IV-act. 284-13 f.). Die Testergebnisse würden als nicht valid betrachtet. Ein aggravierendes Verhalten habe objektiviert werden können (vgl. IV-act. 284-6). B.d Die allgemein-internistische RAD-Ärztin gab an, dass psychiatrisch trotz der Hinweise auf Aggravation und auf Divergenzen und Inkonsistenzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werde, sei für sie nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 288-1; vgl. auch IV-act. 288-4). Eine Fachärztin der Psychiatrie und Psychotherapie des RAD erklärte am 19. Mai 2023, im psychiatrischen Gutachtensteil sei die Aggravation berücksichtigt worden (vgl. IV-act. 288-2 f.). B.e Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2023 (IV-act. 291) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, das Rentengesuch werde bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Valideneinkommen Fr. 65'999.--; Invalideneinkommen Fr. 52'799.--) abgewiesen. Mit Einwand vom 9. Juli 2023 (IV-act. 296-1 bis 5) forderte der Rechtsvertreter die Tonbandaufnahmen der Begutachtung an und er machte geltend, nach den Angaben des Versicherten sei der Rheumatologe alkoholisiert gewesen und habe den Versicherten nicht untersucht. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung sei die rheumatologische Einschränkung nicht aufgeführt worden. Die erfolglosen Arbeitsversuche zeigten, dass der Versicherte voll arbeitsunfähig sei; sie seien von den Gutachtern aber nicht gewürdigt worden. Auf die Ausführungen im neuropsychologischen Teil des Gutachtens könne nicht abgestellt werden. Darin werde dem Versicherten zu Unrecht Aggravation vorgeworfen. Zumindest die Erkenntnisse zu den kognitiven Einschränkungen und zum tiefen IQ seien mit den Problemen des Versicherten in der Schule und in der Anlehre kohärent. Die diagnostizierte ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-

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7/19 Hyperaktivitätsstörungs)-Thematik sei nicht weiterverfolgt worden, obwohl sie im gesamten Schul- und Berufsleben zu Einschränkungen geführt habe. Im psychiatrischen Teilgutachten sei das Gutachten von Dr. D.___ vom 3. Oktober 2019 (recte: 2020) nicht gewürdigt worden. Die beantragten Eingliederungsmassnahmen seien nicht geprüft worden. Das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Ausgehend vom Arbeitslosentaggeld (vgl. IV-act. 296-15) berechnet ergebe sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 74'520.-- bzw. von Fr. 80'730.-- pro Jahr. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem ein Tabellenlohnabzug von 25 % vorzunehmen. Am 1. Oktober 2023 (IV-act. 310) beantragte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten den Ausstand des rheumatologischen Gutachters. Dieser habe sich u.a. offensichtlich überhaupt nicht um die Vorakten gekümmert und diese wahrscheinlich gar nicht konsultiert. Im psychiatrischen Teilgutachten sei kein ambivalentes Verhalten des Versicherten festgestellt worden. Trotzdem sei die Meinung der Neuropsychologin unkommentiert übernommen worden, die dem Versicherten Aggravation vorgeworfen habe. Auf die diagnostizierte Angststörung und die damit verbundenen organischen Leiden sei die begutachtende Psychiaterin nicht eingegangen. Der Vorwurf nicht valider Tests im neuropsychologischen Teil sei nicht nachvollziehbar. Die neuropsychologische Gutachterin habe zudem offensichtlich keine Kenntnisse des schweizerischen Schul- und Bildungswesens, etwa davon, dass die "Sonderschule" ehemals das tiefste Schulniveau überhaupt gewesen sei. Dass die starke ADHS-Problematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei offensichtlich. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den neurologischen Ausfällen und der Arbeitsunfähigkeit habe nicht stattgefunden. Der rheumatologische Gutachter habe sich mit den Berichten von Dr. F.___ nicht auseinandergesetzt; beigelegt werde ein neuer Arztbericht vom 14. August 2023, der mit den früheren übereinstimme. Die Gefühlsstörungen am Fuss, die Schmerzen an der Hand und die ausgewiesenen Hüftbeschwerden seien nicht gewürdigt worden. Auf das K.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dr. F.___ hatte im erwähnten Bericht (IV-act. 310-12 ff.) angegeben, bei der Krankheitsaktivität gebe es einen Trend der Besserung. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. B.f Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (IV-act. 312) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch des Versicherten ab. Sie führte u.a. aus, Befangenheitsgründe könnten nicht nachvollzogen werden. Solche Anschuldigungen hätten umgehend vorgebracht werden müssen. Die Tonaufnahmen enthielten keine Anzeichen für einen Alkoholkonsum des Gutachters. Dieser habe viele Fragen gestellt, sei dabei aktiv und spontan gewesen, habe empathische Äusserungen gemacht und sei ausreichend auf den Versicherten eingegangen. C. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2024 Beschwerde (act. G 1) erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2022 eine ganze und ab 1. November 2022 mindestens

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8/19 eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und dazu Rückfragen zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an die K.___ zu stellen; subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und dazu ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer geltend machen, im neuropsychologischen Teilgutachten werde nicht begründet, weshalb der tiefe IQ und die Sonderschulbedürftigkeit die schlechten Resultate nicht zu begründen vermöchten. Dazu würden die Gutachter noch Stellung nehmen müssen. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % sei ab dem 5. Juli 2022 - nach einer postoperativen Zustandsstabilisierung - angenommen worden, davor sei daher gutachterlich eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt worden. Die Gutachter seien zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem 5. Juli 2022 anzuhalten. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei (sc. beim retrospektiven Verlauf) nur auf die psychischen Beschwerden eingegangen worden, während diese nicht rückenschonende Arbeit aber somatisch gesehen gar nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dass dort gemäss dem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden haben solle, sei offensichtlich falsch. Die Beschwerdegegnerin werde die bis anhin schlechte Dokumentation der Arbeitsversuche zu ergänzen haben. Diese Versuche seien ebenso wie die gutachterlich anerkannte somatische Belastungsstörung und die vom Gutachten abweichende Beurteilung der von der Krankentaggeldversicherung eingeholten medizinischen Beurteilungen im Gutachten mangelhaft gewürdigt worden. Ergänzend würden die Gutachter auch zu begründen haben, welchen Einfluss die sehr unterdurchschnittliche Intelligenz auf den Umgang mit der Schmerzerkrankung und auf deren Therapierbarkeit habe. Sollten die diversen erforderlichen Ergänzungsfragen keine Klärung bringen, wäre ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Das Valideneinkommen im massgebenden Jahr 2019 betrage mindestens Fr. 67'730.40. Die gänzliche Verweigerung eines Tabellenlohnabzugs sei (auch für die Zeit vor der Einführung eines neuen Pauschalabzugs ab 1. Januar 2024) nicht korrekt gewesen. Für eine Arbeitsfähigkeit zwischen 75 und 90 % sei selbst gemäss dem Formular der Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich [IV-act. 289] die Gewährung eines Teilzeitabzugs von 8 % vorgesehen. Angemessen sei aufgrund der arbeitsmarktlichen Desintegration bei jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der unterdurchschnittlichen Intelligenz der Maximalabzug von 25 %. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit zudem nur schwankend und schwer planbar erbringen; bei Schmerzexazerbation sei ferner mit gänzlichen Ausfällen zu rechnen. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 (act. G 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das Gutachten decke unter Berücksichtigung der Vorakten alle Gesundheitsprobleme ab. Im Vergleich zu seiner subjektiven Krankheitsüberzeugung verfüge der Beschwerdeführer über ein hohes Aktivitätenniveau. In den

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9/19 vergangenen Jahren hätten allerdings einige psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten jedoch aus retrospektiver Sicht keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit verursacht. Gemäss der Begutachtung durch die Krankentaggeldversicherung sei die Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 2019 in Schritten wieder möglich gewesen bis zur vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2019. Der Hausarzt habe am 26. März 2020 und am 4. Mai 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Nach Angaben zu den Zusatzfragen im Gutachten habe sich die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 2021/2022 im Bereich von 20 % bewegt. Zu einem Sonderschulbesuch lasse sich in den Akten nichts Konkretes finden. Angenommen werde, dass es sich um einen Übertragungsfehler gehandelt habe. Der IQ sei nicht effektiv gemessen worden, sondern der Wert sei durch die Antwortverzerrungen während der Tests entstanden. Der bisherige Lebenslauf und die Ausbildungskarriere würden keinen Rückschluss auf eine geistige Behinderung zulassen. Der Beschwerdeführer habe auch den Führerschein erwerben können, wozu ein anspruchsvoller Theorietest erforderlich sei. Bei den erfolgreichen Erwachsenenausbildungskursen nach der Anlehre habe er gute Auszeichnungen erreicht. Er habe PC-Ausbildungs- und Informatikkurse und eine Staplerführerausbildung gemacht. Das Einkommen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung hätte bei einem Pensum von 100 % Fr. 65'516.-- ausgemacht. Grosszügigerweise sei von einem (hypothetischen) vollen Pensum und nicht vom freiwillig stets innegehabten Pensum von 80 % ausgegangen worden. Da der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten "im angestammten Pensum" (ev. gemeint: in der angestammten Tätigkeit) weiterhin zu 80 % arbeitsfähig sei, sei (beim Invalideneinkommen) auf den Jahreslohn von Fr. 53'084.-- abgestellt worden, den er im Jahr 2015 erzielt habe, angepasst um die Nominallohnentwicklung bis 2023. Ein Teilzeitabzug sei nicht gewährt worden, weil die bisherige Tätigkeit weiterhin möglich sei. Würde das Invalideneinkommen aber auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung ermittelt, wäre allenfalls eine Kürzung vorzunehmen. Eine überproportionale Lohneinbusse von teilzeitlich arbeitenden Männern sei aber nicht mehr festzustellen. E. Mit Replik vom 22. Mai 2024 (act. G 8) liess der Beschwerdeführer bestreiten, dass er ein hohes Aktivitätsniveau habe. Auch wenn die psychosozialen Belastungen ausgeklammert würden, bestünde eine krankheitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung. Auf einen einzelnen Bericht des ehemals behandelnden Hausarztes Dr. B.___ vom 26. März 2020 könne nicht abgestellt werden, zumal die fachärztlichen Befunde und die selbst vom RAD anerkannte zwischenzeitliche erhebliche psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Dass es sich hinsichtlich der Sonderschule um einen Übertragungsfehler gehandelt habe, werde bestritten. Dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, liege an den seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wegen der Mängel im Gutachten werde bestritten, dass die bisherige Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Bei der Frage des Abzugs seien insbesondere die Sonderschulbedürftigkeit und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur eine Anlehre habe

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10/19 abschliessen können, sowie der gutachterlich ausgewiesene tiefe IQ von lediglich 55 nicht berücksichtigt worden. F. In ihrer Duplik vom 6. Juni 2024 (act. G 10) brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe Primarschulen und keine Sonderschule besucht. Der anfängliche Besuch der Deutschklasse sei auch dem Zuzug aus dem Ausland geschuldet gewesen und nicht wegen kognitiver Einschränkungen erfolgt. Andernfalls habe der Beschwerdeführer Bestätigungen der Sonderschulen vorzulegen. Die schlechtere Darstellung der Gesundheit und der eigenen Fähigkeiten durch den Beschwerdeführer sei erst in den IV-Abklärungen erfolgt und das sei von verschiedenen Fachärzten festgestellt worden. Erwägungen 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 20 % verneint. In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer allein die Zusprache von Rentenleistungen, eventualiter weitere medizinische Abklärungen. Streitgegenstand bildet einzig der allfällige Rentenanspruch des Beschwerdeführers; ein Gesuch um berufliche Massnahmen war, nachdem sich der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig bezeichnet hatte, am 19. Oktober 2019 (vgl. IV-act. 108) rechtskräftig abgewiesen worden. 1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom März 2019 ist eine Neuanmeldung nach einer Leistungsabweisung vom 6. Februar 2018 (vgl. IV-act. 75) gewesen, auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht eingetreten ist. Denn Dr. D.___ hatte (aufgrund des Arztberichts von Dr. B.___ mit nunmehr psychiatrischen Diagnosen) am 25. März 2019 von einer organischen affektiven Störung, einer organischen Angststörung und einer mittelgradigen depressiven Episode berichtet und dem Beschwerdeführer ab dem 7. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Fremd-act. 7- 12 f.), so dass eine anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) glaubhaft gemacht gewesen ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat sich im März 2019 zum Bezug von Leistungen angemeldet, so dass ein allfälliger Anspruch auf eine Rente frühestens ab September 2019 besteht. Da somit ein allenfalls vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zu beurteilen ist, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen (im Folgenden zitiert) anwendbar.

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11/19 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. Der Beschwerdeführer ist ab September 2011 in einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen. Dieses Beschäftigungspensum bei seiner Arbeitgeberin hat er nach Eintritt von Phasen der Arbeitsunfähigkeit (ab 10. Juni 2013, vgl. IV-act. 9-5, und ab 25. April 2016, vgl. Fremd-act. 3-4 und IVact. 36-1 oben) in seiner angestammten Tätigkeit zweimal (2014 und im August 2017) wieder aufgenommen. Gemäss den IK-Einträgen (IV-act. 85) hat er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dieser Anstellung volle Pensen innegehabt. Am 19. September 2019 (vgl. IV-act. 104) hat der Beschwerdeführer angegeben, ein Pensum von 100 % traue er sich nicht mehr zu; es sei für ihn auf Dauer zu viel. Den Grund sieht er demnach in einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Deshalb kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch vollzeitlich erwerbstätig wäre. 4. 4.1 In ihrem polydisziplinären (neurologischen, psychiatrischen, rheumatologischen, allgemeininternistischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 9. Mai 2023 haben die Gutachter der K.___ über zwei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berichtet, nämlich eine somatische Belastungsstörung, vorwiegend mit Schmerzen, in leichter bis mittelgradiger Ausprägung im chronischen Verlauf (aus dem psychiatrischen Teilgutachten), und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie panvertebrale Beschwerden bei eher über dem Altersdurchschnitt liegenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (aus dem rheumatologischen Teilgutachten). Die Gutachterstelle hat interdisziplinär festgehalten, infolge einer Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit aufgrund der chronischen Schmerzen (vgl. IVact. 286-9) sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie für eine adaptierte Tätigkeit um 20 % eingeschränkt (jeweils Teilzeitarbeit von 6.8 Stunden pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit, vgl. IV-act. 286-10 f.). Die Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von 20 % sei spätestens ab dem 5. Juli 2022 anzunehmen (vgl. IV-act. 286-11). Den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit haben die Gutachter allein anhand des psychiatrischen Aspekts beurteilt (vgl. dazu unten E. 4.6). 4.2 Die allgemeininternistische und die neurologische Gutachterin haben keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die neurologische Gutachterin hat festgehalten, bei einer langjährigen Anfallsfreiheit bestehe aufgrund der Epilepsie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-

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12/19 act. 286-25). Muskelabbauerscheinungen seien nicht festzustellen gewesen. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich und mittellebhaft gewesen (vgl. IV-act. 286-22). Die geklagten Symptome seien konsistent dargelegt worden (vgl. IV-act. 286-23). Verdeutlichungstendenzen bei den Beschwerdeangaben seien nicht festzustellen gewesen (vgl. IV-act. 286-21). Die Angaben einer Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte entsprächen aber einer Symptomausweitung (vgl. IV-act. 286-24). Eine Diskrepanz habe sich in der klinischen Untersuchung zudem durch eine Selbstlimitierung ergeben (vgl. IV-act. 286-23). Zwischen dem normalen Fersengang und der kaum durchführbaren Fuss- und Grosszehenhebung links habe eine Diskrepanz bestanden (vgl. IV-act. 286- 22). Mit der früher dokumentierten Grosszehenplegie und der leichten Fussheberparese ist die aus neurologischer Sicht retrospektiv attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit einzig in der angestammten Tätigkeit von 20 % bis spätestens zwei Monate (vgl. IV-act. 286-26) nach der (Dekompressions-)Operation (bzw. in der Zeit vom Dezember 2021 bis August 2022, vgl. IV-act. 286- 26; für drei Monate gemäss IV-act. 286-13 oben, Ziff. 2) begründet worden (vgl. zur Retrospektive unten E. 4.7.2). Die neurologische Gutachterin hat namentlich auch die Befunde betreffend die Sensibilität und die Motorik geprüft und beschrieben. Der Bericht von Dr. G.___ vom 18. Januar 2022 (IVact. 199 f.) über ein EMNG ist der Gutachterin ebenso wie der Bericht vom 22. Dezember 2022 (in dem Dr. G.___ keine Polyneuropathie als Diagnose erwähnt hatte, vgl. IV-act. 277) bekannt gewesen (vgl. IV-act. 286-26 Ziff. 8.4.2 und IV-act. 286-23 Ziff. 6.2). Angesichts der gutachterlich-klinisch erhobenen Befunde ist eine Elektroneurographie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich gewesen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 100 % überzeugt, da sie in einer lege artis durchgeführten Begutachtung gemacht worden ist. 4.3 Der rheumatologische Gutachter hat einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und panvertebralen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Für körperlich häufig mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine qualitative Einschränkung (vgl. IV-act. 286-53). Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne vorgeneigte Zwangshaltungen und ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über etwa 10 bis 15 kg bestehe rheumatologisch gesehen keine wesentliche Einschränkung. Wegen funktioneller Störungen und unspezifischer Beschwerden mit anzunehmenden etwas verlangsamten Bewegungen und vermehrt nötigen Pausen könne eine Einschränkung von höchstens 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) geschätzt werden. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % sei spätestens ab dem 5. Juli 2022 anzunehmen (vgl. IVact. 286-54). Auf die Frage nach der "Arbeitsdiagnose einer axialen Spondylarthritis" (vgl. dazu Dr. F.___s Bericht vom 3. Mai 2021, IV-act. 175) antwortete der rheumatologische Gutachter, eine Verdachtsdiagnose entfalle allein schon aufgrund des derzeit diesbezüglich unauffälligen Röntgenbefundes, sie sei schon im bisherigen Verlauf kaum begründbar gewesen (vgl. IV-act. 286-55). Der Gutachter hat sich auf die Ergebnisse der Erhebung von relevanten Laborwerten und von Röntgenbildern der LWS und des Beckens vom 22. März 2023 (vgl. IV-act. 286-52) gestützt. Er hat

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13/19 dargelegt, die relevanten Werte von BSR, CRP und ANA seien normal gewesen. Früher seien viele rheuma-serologischen Untersuchungen negativ getestet worden (vgl. IV-act. 286-52). An der LWS habe sich u.a. eine rundliche Verdichtung im LWK 2 bei fokaler Osteosklerose, ansonsten aber hätten sich keine wesentlichen ossären degenerativen oder entzündlichen Veränderungen gezeigt (vgl. IVact. 286-52). Auch im Bereich der ISG-Fugen oder der Symphyse des Beckens seien keine relevanten degenerativen oder entzündlichen Veränderungen vorhanden gewesen. Am Trochanter maior beidseits und im Bereich der Sitzbeine habe es keine relevanten fibroostotischen Veränderungen gegeben. Osteodestruktionen habe das Röntgenbild des Beckens nicht gezeigt (vgl. IV-act. 286-52). Der rheumatologische Gutachter hat festgehalten, für die seit längerem postulierte "Spondarthropathie" hätten sich nie typische Befunde im MRI oder entsprechende Laborbefunde gezeigt. Aktuelle Röntgenbilder der LWS und des Beckens zeigten keine entsprechenden Hinweise, insbesondere keine Sklerosierungen der Iliosakralgelenke oder erkennbare lumbale Syndesmophyten. Eher hätten sich über dem Altersdurchschnitt liegende degenerative Veränderungen der unteren LWS gezeigt (vgl. IVact. 286-55). Diese von der Auffassung von Dr. F.___ und Dr. I.___ abweichende Beurteilung hat der Gutachter mit den erhobenen Befunden begründet, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Die Arbeitsunfähigkeit hat der rheumatologische Gutachter unter Berücksichtigung der festgestellten diversen Zeichen für ein nicht organisches Krankheitsverhalten (vgl. IV-act. 286-53, Ziff. 6.2: u.a. eine subjektiv weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen) attestiert. Der rheumatologische Gutachter hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit den Vorakten, insbesondere mit der Arbeitsdiagnose der axialen Spondyloarthritis, auseinandergesetzt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Begutachtungszeitpunkt ist aufgrund der Befunde begründet worden; sie hat die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich (zur Retrospektive vgl. E. 4.7.3). 4.4 Die begutachtende Neuropsychologin hat angegeben, sie habe eine standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung durchgeführt und die Ergebnisse mit alters- und bildungskorrelierten Testnormen beurteilt, so weit solche Testnormen vorhanden seien (vgl. IV-act. 284- 5). Die gezeigten Fähigkeiten in den geprüften Funktionen hat sie mehrheitlich als unterdurchschnittlich bezeichnet (vgl. IV-act. 284-6 ff.). Die Neuropsychologin hat festgehalten, bei der Untersuchung sei es zu vielen schmerzbedingten Positionswechseln gekommen. Der Beschwerdeführer sei gemäss der Verhaltensbeobachtung bei einer gedrückten Grundstimmung affektiv eingeschränkt schwingungsfähig gewesen. Ein Leidensdruck sei spürbar gewesen. Er sei zu allen Qualitäten orientiert und kontaktfähig gewesen und habe differenziert in gutem Deutsch geantwortet. Die Aufmerksamkeit, die Auffassungsfähigkeit und die Konzentration seien unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe Themenwechseln folgen, aber auch bei einem Thema bleiben können. Biografische Daten habe er abrufen können (vgl. IV-act. 284-5). Klinisch hatten demnach keine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten - aber psychiatrische Symptome - beobachtet werden können. Ob psychiatrische Symptome bestehen und wie sie gegebenenfalls zu bewerten sind, ist Gegenstand der fachärztlich-

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14/19 psychiatrischen Begutachtung (vgl. dazu unten E. 4.4). Die Neuropsychologin hat zudem angegeben, das Instruktionsverständnis sei unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 284-5), während sie aber auch festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe bei einem Fragebogen angegeben, er könne die Fragen nicht beantworten, denn er verstehe sie nicht (vgl. IV-act. 284-8). Die Angaben sind somit unklar. Die Neuropsychologin hat ferner wie erwähnt einen Leidensdruck des Beschwerdeführers gespürt, aber auch dargelegt, in den Symptomvalidierungstests hätten die Werte sehr weit unter den bei motivierter Mitarbeit erreichbaren Beträgen bzw. unter dem Cut-off gelegen (vgl. IV-act. 284-6). Die Testergebnisse würden als nicht valid betrachtet. Ein aggravierendes Verhalten habe objektiviert werden können (vgl. IV-act. 284-6). Die Arbeitsfähigkeit könne wegen des - objektivierten - aggravierenden Verhaltens nicht beurteilt werden (vgl. IV-act. 284-13 f.). Die neuropsychologische Begutachtung hat somit zusammenfassend kein valides Ergebnis erbracht, den neuropsychologischen Sachverhalt also nicht geklärt (das trifft somit auch auf den Intelligenztest, IV-act. 284-7, zu). Die Neuropsychologin hat auf das Risiko hingewiesen, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite allenfalls differenzialdiagnostisch nicht hätten festgestellt werden können (vgl. IV-act. 284-8). Das Ergebnis der neuropsychologischen Begutachtung ist, weil diese nicht durch ärztliche Fachpersonen durchgeführt wird und insofern eine nicht-medizinische Untersuchung darstellt, ergänzend durch die psychiatrische Gutachterin beurteilt worden (vgl. unten E. 4.6). Denn nach der Rechtsprechung bleibt es grundsätzlich die Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie oder allenfalls der Neurologie, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019 E. 4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021 E. 4.2). Da der neuropsychologische Teil des Begutachtungsauftrags nicht hat erfüllt werden können und der neuropsychologische Gesundheitszustand deshalb nicht nachgewiesen ist, drängt sich (unter Vorbehalt der psychiatrischen Beurteilung, vgl. unten E. 4.6) eine Wiederholung der neuropsychologischen Begutachtung auf. 4.5 Die psychiatrische Gutachterin hat festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer somatischen Belastungsstörung. Der authentische Leidensdruck bleibe auf die somatischen Symptome und ihre Bedeutung ausgerichtet. Im Vordergrund stünden Sorgen und Angst in Bezug auf die Gesundheitsschädigung. Ein exzessiver Aufwand an Zeit und Energie hierfür lasse sich jedoch nicht feststellen (vgl. IV-act. 286-41). Beim Beschwerdeführer zeige sich die Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein. Die Belastungsstörung und die Persönlichkeitsakzentuierung beeinflussten die Schmerzsymptomatik negativ. Die Fixierung auf die Beschwerden führe zu einem verstärkten Schonverhalten, das vom Beschwerdeführer als leidensbedingte Limitierung interpretiert werde. Diese Limitierung bestätige ihn in seiner Befürchtung, dass es ihm immer schlechter gehen könnte (vgl. IVact. 286-42). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie jene in einer adaptierten Tätigkeit

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15/19 hat die psychiatrische Gutachterin auf 20 % geschätzt (bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für 6.8 Stunden pro Tag; vgl. IV-act. 286-45 f.). Diese Minderung richte sich nach dem Umfang der funktionellen Einschränkungen, die anhand des MINI-ICF-APP eine verlässliche Aussage über die Leistungseinbusse ermöglichten (vgl. IV-act. 286-44). Der Beschwerdeführer werde eine verkürzte zeitliche Belastbarkeit zeigen. Bei reduzierter Widerstandsfähigkeit werde er unter Leidensdruck mit emotionalem Druck (mit Verunsicherung und Versagensangst) reagieren und einen zusätzlichen mentalen Belastungsgrad zeigen. Diese Einschränkungen spiegelten sich insgesamt kohärent in der Alltagsbewältigung und in der Freizeitgestaltung wider. Die Einschränkung bleibe bei der Symptombelastung durch kognitive, emotionale und verhaltensbedingte Faktoren bei der somatischen Belastungsstörung in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit gleich (vgl. IV-act. 286-44). 4.5.1 Diesen Angaben zur Diagnose und zur Arbeitsfähigkeit liegen auf der Befundebene folgende Feststellungen zugrunde: Zur Aufmerksamkeit und zur Konzentration hat die Gutachterin einerseits festgehalten, der Beschwerdeführer habe die ganze Exploration ohne grosse Probleme verfolgt. Die Auffassungsgabe sei nicht eingeschränkt gewesen (vgl. IV-act. 286-35). Andererseits hat sie dargelegt, die angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten hätten sich auf der Befundebene widergespiegelt. In einem klinisch orientierten kognitiven Test seien die Tests mit Rechnen und Memorieren nicht möglich gewesen. Gegen Ende der Exploration hätten das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeit auch nennenswert nachgelassen (vgl. IV-act. 286-35). Diese Angaben scheinen diskrepant und sind erklärungsbedürftig; sie sind deshalb nicht ohne Weiteres überwiegend wahrscheinlich zutreffend. 4.5.2 Zur Konsistenz hat die psychiatrische Gutachterin ausgeführt, eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Befund sei bei der Untersuchung nicht festzustellen gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht unklar oder vage gewesen und hätten nicht demonstrativ gewirkt. In der psychiatrischen Beschwerdevalidierung habe sich jedoch eine bedeutsame Beschwerdeüberhöhung gezeigt (vgl. IV-act. 286-41). Es sei eine klar erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht worden; dadurch seien negative Antwortverzerrungen klar nachweisbar gewesen. An der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung bestünden substanzielle Zweifel (vgl. IV-act. 286-38). Eine psychiatrische-psychotherapeutische Anbindung bestehe nicht, was u.a. mit einer fehlenden Krankheitseinsicht zu erklären sei. Zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und den berichteten Alltagsaktivitäten liege zudem eine Diskrepanz (vgl. IV-act. 286-41). Die psychiatrische Gutachterin hat aber beim Kontaktverhalten auch festgehalten, es habe eine kooperative Gesamtatmosphäre geherrscht (vgl. IV-act. 286-35). Das beobachtete Verhalten hat sie so zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer insgesamt einen angemessenen Gesamteindruck ohne Auffälligkeiten bezüglich einer Bewegungseinschränkung vermittelt habe. Das Verhalten sei insgesamt adäquat, ohne Aggravation oder Zeichen einer Simulation, gewesen (vgl. IV-act. 286-35). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % hat die Gutachterin

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16/19 zudem in der Alltagsbewältigung kohärent widergespiegelt gesehen und sie hat von einem authentischen Leidensdruck berichtet. Die gutachterlichen psychiatrischen Angaben zur Konsistenz und zur Verhaltensbeobachtung sind daher ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar und daher nicht beweiskräftig. 4.5.3 Die psychiatrische Gutachterin hat sich auch mit der Vorgeschichte befasst und festgehalten, passend zur Sonderschulbildung, der beruflichen Ausbildung und dem beruflichen Werdegang sowie der Sozialisation habe sich anhand des klinischen Gesamteindrucks ein Intelligenzniveau gezeigt, das zwischen Unterdurchschnittlichkeit und Durchschnittlichkeit liege (vgl. IV-act. 286-36). Der Beschwerdeführer hat allerdings bei der neuropsychologischen Untersuchung angegeben, nie eine schulpsychologische Abklärung gehabt zu haben (vgl. IV-act. 284-4), was gegen die von der Gutachterin angenommene Sonderschulbedürftigkeit spricht. Die Neuropsychologin hat jedoch festgehalten, zwei Fragebögen hätten Hinweise auf ein ADHS bzw. ein auffälliges Ergebnis für ein ADHS im Kindesalter ergeben (vgl. IV-act. 284-8 f.). In das interdisziplinäre Gutachten ist aber kein entsprechender Verdacht aufgenommen worden. 4.6 Die psychiatrische Gutachterin hat sich des Weiteren mit der gutachterlichen neuropsychologischen Untersuchung auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 286-41). Sie hat festgehalten, dabei sei ein aggravierendes Verhalten objektiviert worden (vgl. IV-act. 286-41). Deshalb könnten die Ergebnisse der neuropsychologischen Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet und auch nicht mit den Vorbefunden (zur neuropsychologischen Diagnostik vom März 2016, vgl. IV-act. 54-17, mit insgesamt leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen in multiplen Bereichen, insbesondere einer leichten Lern- und Abrufstörung im verbal-episodischen Gedächtnis) verglichen werden (vgl. IV-act. 286-39). Die psychiatrische Gutachterin hat sich ausserdem zwar u.a. zu der von ihr selbst durchgeführten Beschwerdevalidierung und zu den von ihr erhobenen klinischen Befunden (vgl. IV-act. 286-35 ff.) geäussert. Ihre Angaben sind aber nicht eindeutig und somit nicht beweiskräftig. Auch aus diesem Grund kann auf eine erneute neuropsychologische Untersuchung mit einem validen Ergebnis nicht verzichtet werden. Die Begutachtungsstelle hatte einen solchen Begutachtungsteil denn auch als nötig bezeichnet (vgl. IV-act. 274). Welches Arbeitspensum dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht zumutbar ist, hat jedoch nicht beurteilt werden können (vgl. IV-act. 284- 13 f.), und das Risiko besteht, dass kognitive Defizite nicht haben festgestellt werden können. Deshalb wird die neuropsychologische Begutachtung zu wiederholen sein, um ein beweiskräftiges neuropsychologisches Ergebnis zu erhalten. Vor der nächsten Begutachtung wird der Beschwerdeführer allenfalls auf seine Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung und auf die möglichen Auswirkungen einer allfälligen Pflichtverletzung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hinzuweisen sein (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Mai 2019, 8C_743/2018 E. 4). Daraufhin wird die psychiatrische Begutachtung durch eine Auseinandersetzung mit dem validen neuropsychologischen Ergebnis und,

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17/19 weil die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar begründet ist und deshalb nicht überzeugt, durch eine verbesserte Begründung zu vervollständigen sein. Die Sache ist zur diesbezüglichen Ergänzung des Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur retrospektiven psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung vgl. unten E. 4.7.1). 4.7 Zum retrospektiven Verlauf zeigt sich Folgendes: 4.7.1 Interdisziplinär haben die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit - gemäss der psychiatrischen Gutachterin entsprechend auch jener in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. IV-act. 286-46) - dargelegt, die retrospektive Beurteilung seit 2018 sei aus psychiatrischer Sicht erschwert, weil damals keine Arbeitsunfähigkeit durch einen Psychiater attestiert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom März 2019 (von Dr. D.___) könnten übernommen werden (vgl. IVact. 286-10). Das betrifft die verschiedenen Phasen vom 7. November 2018 bis 31. Oktober 2019 und die volle Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2019. Die psychiatrische Gutachterin hat jedoch mit den von Dr. D.___ gestellten Diagnosen nicht konform gehen können (vgl. IV-act. 286-31). Deren vertrauensärztliche Beurteilung vom März 2019 ist für die Zeit bis zum November 2019 zudem eine prognostische gewesen, weshalb ihr kein ausreichender Beweiswert zukommt. Die retrospektive gutachterliche psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit vom 7. November 2018 bis November 2019 ist daher bis anhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und wird ergänzend zu begründen sein. Am 3. Oktober 2019 (recte: 2020; vgl. IV-act. 148-5) hat Dr. D.___ ausserdem - in Abweichung von ihrer Beurteilung in der Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die Krankentaggeldversicherung vom 25. März 2019 (Fremd-act. 7-7 bis -16) - angegeben, der Beschwerdeführer sei seit November 2018 höchstens zu 50 bis 60 % arbeitsfähig (und eben nicht ab 1. November 2019 nicht mehr arbeitsunfähig) gewesen. Die Beurteilung vom 3. Oktober 2019 (recte: 2020) ist, wie die psychiatrische Gutachterin angenommen hat (vgl. IV-act. 286-32), ebenfalls ungenügend beweiskräftig gewesen, denn sie hat nicht auf einer weiteren Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, sondern ist lediglich eine Stellungnahme zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gewesen. Des Weiteren haben die Gutachter interdisziplinär (wie die psychiatrische Gutachterin) festgehalten, in der Zeit vom 1. November 2019 bis zum "8. Februar 2020" könne die Arbeitsfähigkeit mangels Akten nicht beurteilt werden (vgl. IV-act. 286-10). Bei den Diagnoseangaben im Bericht der ambulanten Psychotherapeutin vom "8. Februar 2020" sei höchstens von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (vgl. IV-act. 286-10). Bezug genommen haben die Gutachter damit wohl auf den Bericht der Psychotherapeutin, der vom 8. Februar 2022 stammt. Die entsprechende Phase wird sich demnach auf den Zeitraum vom November 2019 bis Februar 2022 erstreckt haben. Zu dieser Phase ist bis anhin bekannt, dass die Psychotherapeutin, die in der Praxis von Dr. F.___ arbeitet (vgl. IV-act. 183), angegeben hat, sie behandle den Beschwerdeführer seit Juli 2021 ein- bis zweimal pro Monat (vgl. IV-act. 208-3). Die psychiatrische

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18/19 Gutachterin wird sich mit der Bedeutung des Behandlungsverlaufs (einschliesslich eines allfälligen zeitweisen Ausbleibens einer Behandlung) auseinanderzusetzen und sich auch zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. November 2019 bis 8. Februar 2022 noch erläuternd und ergänzend zu äussern haben. 4.7.2 Aus neurologischer Sicht hat gemäss dem Gutachten retrospektiv (einzig) in der angestammten Tätigkeit für die Zeit vom Dezember 2021 bis August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden (vgl. IV-act. 286-13, Ziff. 2 und 4 f.). Das ist angesichts der Begründung mit der Plegie und der Parese überzeugend. 4.7.3 Eine vom behandelnden Arzt (Dr. B.___ am 1. Oktober 2019, Fremd-act. 9-40) ab dem 30. Juni 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit hat aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden können (vgl. IV-act. 286-55, IV-act. 286-14). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % aus rheumatologischen Gründen ist gemäss dem Gutachten spätestens ab dem 5. Juli 2022 - zwei Monate nach der operativen Dekompression - anzunehmen (vgl. IV-act. 286-55, 286-11). Dass der rheumatologische Gutachter vom 30. Juni 2019 bis zum 5. Juli 2022 durchgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sein könnte, wäre insofern nicht nachvollziehbar, als - spätestens - vom Tag der operativen Dekompression, also vom 5. Mai 2022 an bis (zum Abschluss der rheumatologischen Rehabilitationsphase) zwei Monate postoperativ vorübergehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein dürfte. Die rheumatologische Arbeitsfähigkeitsschätzung wird bezüglich ihres retrospektiven Verlaufs durch nähere Angaben zum Sachverhalt besser zu begründen sein. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Begutachtung (allenfalls verbunden mit einer Abmahnung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu wiederholen sein wird. Anschliessend wird sich die psychiatrische Gutachterin ergänzend mit dem neuen Ergebnis zu befassen und ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nachvollziehbar zu begründen haben. Namentlich wird sie auch die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung von November 2018 bis November 2019 anhand von Befunden zu begründen und sich zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit von November 2019 bis Februar 2022 noch ergänzend zu äussern haben. Die rheumatologische Arbeitsfähigkeitsschätzung von 20 % wird zudem bezüglich ihres Beginns festzulegen und ergänzend zu begründen sein. Allenfalls wird die Arbeitsfähigkeit gemäss diesen Erkenntnissen schliesslich auch interdisziplinär neu zu beurteilen sein. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der hier massgebenden, seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen

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19/19 Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Eine Rückweisung der Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2024, 8C_14/2024 E. 4), so dass die Beschwerdegegnerin diese Gerichtskosten zu bezahlen hat (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG; sGS 951.1). 5.3 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (vgl. Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem hier durchschnittlichen Vertretungsaufwand angemessen ist praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die am 7. Mai 2024 (act. G 6) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) kommt nicht zum Zug. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Neuropsychologischer Teil eines polydisziplinären Gutachtens mit nicht validen Resultaten. Wiederholung erforderlich. Daraufhin ergänzende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, IV 2024/19).

2026-04-09T05:21:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/19 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2025 IV 2024/19 — Swissrulings