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St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2025 IV 2024/139

18 septembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,925 mots·~35 min·8

Résumé

Art. 28 ff. IVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten ist voll beweiskräftig; es kann darauf abgestellt werden. Da die Versicherte in einer adaptierten Hilfsarbeit voll arbeitsfähig ist, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025, IV 2024/139)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/139 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 18.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2025 Art. 28 ff. IVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten ist voll beweiskräftig; es kann darauf abgestellt werden. Da die Versicherte in einer adaptierten Hilfsarbeit voll arbeitsfähig ist, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025, IV 2024/139) «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2024/139

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2018 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, dass sie zuletzt zu 80 % als SRK-Pflegehelferin gearbeitet habe. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Seit ca. Ende März/Anfang April 2017 bis heute bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Sie leide an einer mittelgradigen Depression und einem Burnout sowie an Problemen mit dem Sehnenband an beiden Daumen. A.b Die B.___ AG berichtete der IV-Stelle am 24. Juli 2018 (IV-act. 12), dass sie die Versicherte vom 16. Juli 2011 bis 31. Dezember 2017 als Pflegehelferin SRK beschäftigt habe. Seit dem 1. September 2013 habe die Versicherte in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Vom 5. März 2017 bis 31. Dezember 2017 sei sie zwischen 30 bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2015 habe der Lohn Fr. 52'454.35 und im Jahr 2016 Fr. 51'426.90 betragen. Das Arbeitsverhältnis war durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden (IV-act. 12-9). A.c Die Hausärztin Dr. med. C.___ berichtete der IV-Stelle am 21. September 2018 (IV-act. 15), dass die Versicherte seit dem 18. Dezember 2017 in der Tätigkeit als Pflegehilfe zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die psychische Lage sei im Moment stabil und beide Handgelenke seien operiert worden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Versicherten sechs Stunden pro Tag zumutbar. Die Psychiaterin Dr. med. Dipl. Psych. D.___ gab in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2018 (IV-act. 22) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), ein Burnout und Gelenkschmerzen in beiden Händen an. Die behandelnde Psychiaterin erklärte, dass die Versicherte an Schmerzen in der rechten Hand (Arthrose) leide. Vor ein paar Wochen sei dort ein Ganglion entfernt worden und es sei versucht worden, die Arthrose im Bereich der Mittelhandknochen zu beheben. Bei der Operation habe es Komplikationen gegeben. Die A. Radialis und weitere Gefässe/Nerven seien verletzt worden. Zusätzlich bestünden Schlafstörungen und leichte Stimmungsschwankungen. In Pflegetätigkeiten habe vom 7. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 100 % und ab 1. Januar 2018 eine solche von 100 % bestanden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Versicherten ca. vier Stunden pro Tag zumutbar. Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete der IV-Stelle am 9. November 2018 (IV-act. 24), dass die Versicherte an einem dorsalen SL- Ganglion und an einer Synovitis STT rechts leide. Er habe ihr für die Zeit vom 27. Juli 2018 bis heute für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe bis Ende November 2018. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Versicherten acht Stunden pro Tag zumutbar. Am 15. Mai 2018 hatte sich die Versicherte wegen einer chronisch rezidivierenden Tenosynovitis im 1. Strecksehnenfach links einer 4 x Synovektomie mit einer Erweiterungsplastik Retinaculum unterzogen (IV-act. 24-12). Am 7. August 2018 waren wegen eines dorsalen SL-Ganglion

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3/17 rechts und einer Synovitis STT eine Arthroskopie, eine Abtragung des Ganglions und eine Synovektomie STT erfolgt (IV-act. 24-13). A.d RAD-Ärztin Dr. med. F.___ notierte am 26. November 2018 (IV-act. 25), dass in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer adaptierten, manuell leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % steigerbar. A.e Der Psychiater Dr. med. G.___ berichtete der IV-Stelle am 6. Mai 2019 (IV-act. 34), dass die Versicherte wegen der Schmerzen in den Händen und der daraus resultierenden Antriebslosigkeit nicht mehr aus dem Chaos der Verwahrlosung herauskomme. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe wegen der Schmerzen in den Händen und der Antriebslosigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Versicherte sei sehr motiviert, in einer ideal adaptierten Tätigkeit 50 bis 80 % zu arbeiten. A.f Bereits am 28. Februar 2019 war die Versicherte wegen der chronischen Handgelenksbeschwerden beidseits, rechts ausgeprägter, in der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) untersucht worden (IV-act. 43). Bei einem Verdacht auf eine Früharthrose im Daumensattelgelenk hatte der Oberarzt unter BV-Kontrolle die Infiltration des Daumensattelgelenks durchgeführt und festgehalten, dass die Beschwerden kurz nach der Infiltration bereits deutlich rückläufig gewesen seien. Bei einer Verlaufskontrolle vom 10. April 2019 (Bericht vom 26. April 2019, IV-act. 39) hatte die Versicherte angegeben, dass die Wirkung der Spritze für zwei Wochen angehalten habe. Die Beschwerden seien allerdings nie vollständig verschwunden gewesen. Mittlerweile habe sie wieder die gleichen Beschwerden. Im Bereich der Narben bestünden Schmerzen mit einer starken Berührungsempfindlichkeit. Der Oberarzt hatte erklärt, dass er einerseits von einer narbigen Verwachsung des Ramus superfizialis des Nervus radialis nach der Spaltung des 1. Strecksehnenfachs ausgehe. Diesbezüglich empfehle er eine intensive Narbenbehandlung. Eine erneute Infiltration des Daumensattelgelenks sei für die Versicherte nicht in Frage gekommen. Dr. G.___ berichtete der IV-Stelle am 3. Juli 2019 (Eingang), dass die Versicherte mittelgradig depressiv sei. Die prekäre finanzielle Lage und die soziale Isolation erweckten in ihr die Angst, "geistig zu verstummen". Ihr Wunsch nach Arbeit sei immens. Dr. G.___ empfahl einen Arbeitsversuch in einem 20 %-Pensum. A.g Vom 16. September 2019 bis zum 15. Dezember 2019 erfolgte eine berufliche Abklärung (IV-act. 67). Der Coach Fachstelle H.___ hielt im Schlussbericht vom 16. Dezember 2019 fest (IV-act. 70), dass die Versicherte das Pensum innerhalb der drei Monate auf 60 % erhöhen und konstant habe halten können. Die Leistungsfähigkeit, referenziert auf eine ausgebildete Fachperson Betreuung, habe im Rahmen des 60 % Pensums bei 50 % gelegen. Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 17. Januar 2020 (IV-act. 74), der Versicherten gehe es aktuell schlechter als während der Abklärung. Im Betreuungsbereich bestehe eine ca. 30 %ige Arbeitsfähigkeit.

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4/17 A.h Dr. G.___ berichtete der IV-Stelle am 23. März 2020 (IV-act. 83), dass es im Sommer 2019 zu einer leichten Verbesserung der depressiven Symptome gekommen sei. Mitte Dezember sei die Versicherte durch die Eingliederungsmassnahme "ins seelische Elend katapultiert" worden. Seit September 2019 leide sie an einer rezidivierenden schweren depressiven Episode. Es sei ein Klinikaufenthalt geplant. Die neue Hausärztin der Versicherten, med. pract. I.___, berichtete der IV- Stelle am 28. Mai 2020 (IV-act. 86), dass die Versicherte unter anderem an degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, LWS/HWS mit Wurzelreizsyndromen L5/S1 und C6/7, leide. A.i Der Aufenthalt in der Klinik J.___ dauerte vom 28. Mai 2020 bis zum 3. Juli 2020 (IV-act. 88-2 ff.). Die Klinikärztinnen gaben im Austrittsbericht vom 10. Juli 2020 als Diagnosen u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen WS-Veränderungen/Diskopathien (Diskusprolapse LWS L5/S1 mit Wurzelkontakt S1 rechts und HWS mit Wurzelreizung C6/7 bds.), Verspannungen der Schultermuskulatur rechts, eine Adipositas I°, einen Nikotinabusus und einen Verdacht auf eine atopische Dermatitis, ED 06/2020, an. Aus ärztlich-somatischer Sicht sei der Aufenthalt komplikationslos verlaufen. Nach einem Wechsel von einem Einzel- in ein Doppelzimmer sei die Versicherte deutlich affektlabiler und angespannter gewesen. Sie habe sich schlechter gefühlt und angegeben, dass sie durch die Bewegungseinheiten wieder mehr Schmerzen in den Händen und im Rücken habe. Infolgedessen habe sich die Versicherte für einen frühzeitigen Austritt entschieden. Die Versicherte habe beim Austritt affektlabil und niedergestimmt, jedoch auslenkbar und schwingungsfähig imponiert. A.j Am 23. Juli 2020 war die Versicherte wegen einer Fraktur des Os pisiforme Hand links in der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG untersucht worden (Untersuchungsbericht vom 3. August 2020, IV-act. 92). Die Versicherte hatte sich die Fraktur eine Woche zuvor bei einem Sturz auf das linke Handgelenk zugezogen. A.k Am 9. Dezember 2020 berichtete die psychotherapeutische Tagesklinik K.___ der IV-Stelle über eine teilstationäre Behandlung vom 5. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (IV-act. 95). Die behandelnden Ärztinnen Dr. med. L.___ und M.___ gaben als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, an. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen sonstige näher bezeichnete Arthropathien (Handgelenkarthrose bds.) und ein Status nach Gallenblasenentfernung (April 2020). Die Ärztinnen erklärten, dass die Behandlung in der Tagesklinik bis zum 15. Januar 2021 geplant sei. Für die Zeit danach schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Med. pract. I.___ berichtete der IV-Stelle am 16. Januar 2021 (IV-act. 106), dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit noch vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Zusätzlich bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, deren Ausmass sich nach der Wiederaufnahme der Arbeit zeigen werde. Auch andere Tätigkeiten seien der Versicherten halbtags zumutbar. Dem Austrittsbericht der Tagesklinik

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5/17 K.___ vom 18. Februar 2021 (IV-act. 110-3 ff.) über die tagesklinische Behandlung vom 5. Oktober 2020 bis zum 22. Januar 2021 war neben der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, neu die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms/Status nach Hand OP (Arthrose) bds., degenerative WS-Veränderungen/Diskopathien; Verspannungen der Schultermuskulatur rechts, zu entnehmen. Die behandelnden Ärztinnen erklärten, dass die Versicherte durch die belastenden Vorfälle im April und Juli 2020 (Gallenkoliken/Gallensteine/Gallen-Operation, Handfraktur) in ein Loch gefallen sei. Durch die integrierte psychiatrische Behandlung habe sich ihr Zustand wesentlich verbessert. A.l Am 16. März 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch im Betrieb N.___ vom 12. April 2021 bis zum 16. Juli 2021 (IV-act. 120). Der Arbeitsversuch wurde per 28. Mai 2021 vorzeitig abgebrochen, da die Arbeit zu einer Verschlechterung der Beschwerden geführt hatte (IV-act. 123 ff.). Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hielt im Schlussbericht vom 9. Juni 2021 (IV-act. 128) fest, aufgrund der Zunahme der physischen Beschwerden (Arm- und Rückenbeschwerden) bestehe ein instabiler Gesundheitszustand. Nach dem neuerlichen und vorzeitig abgebrochenen Arbeitsversuch könne der Betreuungsbereich seitens der IV nicht mehr unterstützt werden. A.m Dr. med. M.___ berichtete der IV-Stelle am 8. Juli 2021 (IV-act. 130), dass sich die Versicherte seit dem Austritt aus der Tagesklinik in ihrer Behandlung befinde. In einer ideal adaptierten Tätigkeit schätze sie die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 %. A.n Am 5. November 2021 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 9. November 2021 bis zum 9. Februar 2022 in der O.___ (IV-act. 139). Am 7. Februar 2022 verlängerte sie die berufliche Abklärung bis zum 10. Mai 2022 (IV-act. 148). Am 1. April 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei der Stellensuche von der P.___ in Form eines Coachings vom 30. März 2022 bis zum 30. September 2022 unterstützt werde (IV-act. 156). Dem Schlussbericht der O.___ vom 5. Mai 2022 war zu entnehmen (IV-act. 160), dass im 1. Arbeitsmarkt ein Pensum von maximal 50 % möglich sei. Am 30. September 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bei Q.___ (IV-act. 174). In Zusammenhang mit dem Arbeitsversuch erteilte sie am selben Tag Kostengutsprache für eine Coaching-Leistung durch die P.___ (IV-act. 175), die sie am 15. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 verlängerte (IV-act. 186). Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 8. März 2023 (IV-act. 191-13 f.), dass die bekannte Zahnproblematik ab Dezember 2022 akuter geworden sei. Für eine Zahnsanierung fehlten der Versicherten die finanziellen Mittel und die Kostenprüfung durch das Sozialamt ziehe sich hin. Dies habe zu einer Destabilisierung des Gesundheitszustands geführt und die Stellensuche sei anfangs Jahr 2023 zunehmend in den Hintergrund gerückt. Gemäss den "gemachten Erkenntnissen" funktioniere maximal ein 50 %-Pensum im 1. Arbeitsmarkt. Am 8. März

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6/17 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch (mehr) auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, da weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 193). Die Rentenprüfung erfolge separat. A.o Dr. L.___ berichtete der IV-Stelle am 12. Juli 2023, dass sich die Versicherte seit Juli 2021 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befinde. Die Termine fänden alle 6-8 Wochen statt. In einer angepassten Tätigkeit schätze sie die Arbeitsfähigkeit auf ca. 30 bis 50 %. Med. pract. I.___ berichtete der IV-Stelle am 17. Juli 2023 (IV-act. 204), dass die bisherige Tätigkeit der Versicherten nicht mehr zumutbar sei. Ob ihr andere Tätigkeiten zumutbar seien, sei unklar, jedenfalls weniger als vier Stunden pro Tag. Dipl. med. R.___, Center S.___, erklärte im Bericht vom 3. August 2023 (IV-act. 206-3 ff.), dass sie die Versicherte im Rahmen des Operationsvorbereitungsprogramms mit dem Ziel einer bariatrischen Operation betreut habe (siehe auch IV-act. 206-11 ff.). Fragen zur Arbeitsfähigkeit konnte sie nicht beantworten. Eine kardiologische Abklärung vom 20. Juni 2023 hatte altersentsprechende, weitgehend regelrechte kardiale Befunde gezeigt (IV-act. 206-7 ff.). A.p RAD-Arzt Dr. med. T.___ notierte am 29. September 2023 (IV-act. 211), dass eine gutachterliche Beurteilung (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie) dringend indiziert sei. Diese erfolgte im Dezember 2023 und Januar 2024 durch die SMAB AG (IV-act. 225). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 6. März 2024 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vollständige Diagnoseliste siehe IV-act. 225-7): - Läsion des N. radialis superficialis im distalen Endstück mit sensiblem Ausfall und schmerzhaftem Tinelphänomen; - degeneratives Handgelenksleiden beidseits, rechtsbetont; - degeneratives Panvertebralsyndrom mit Bandscheibenhernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechtsseitig sowie Wurzelreizung C6/C7 beidseits und betonte Brustkyphose. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Sachverständigen unter anderem eine Adipositas WHO Grad II und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (vollständige Diagnoseliste: IV-225-7). Die rheumatologische Sachverständige Dr. med. U.___ hielt fest, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien konsistent und nachvollziehbar gewesen. Aufgrund der strukturell morphologischen Veränderungen in der Wirbelsäule und im Handbereich sei eine Tätigkeit in der Pflege nicht mehr möglich. Rheumatologisch nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Versicherte selbst nur zu 50 % arbeitsfähig sehe. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit der Operation am linken Daumen im Mai 2018. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien möglich, ein Überkopfarbeiten sei nicht repetitiv möglich. Rein manuell ausgerichtete, feinmotorische Tätigkeiten seien ebenfalls nicht möglich. In einer adaptierten

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7/17 Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei nach der Daumenoperation links im Mai 2018 vorübergehend für maximal zwei Monate, nach der Ganglionexstirpation am 7. August 2018 für ca. sechs Wochen und wegen der Fraktur des Os pisiforme links im Juli 2020 für maximal acht Wochen aufgehoben gewesen. Dr. med. univ. V.___ führte im allgemein-internistischen Teilgutachten aus, dass die Versicherte aktuell nicht zu einer bariatrischen Operation bereit sei. Aus internistischer Sicht habe zu keiner Zeit eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. W.___ erklärte, dass die Versicherte nicht ihre psychischen Beschwerden, sondern ihre körperlichen Einschränkungen und Handicaps im Alltag als wesentliches Hindernis für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sehe. Viele ihrer psychischen Beschwerden seien vor dem Hintergrund lebensbiografischer Erlebnisse und psychosozialer Belastungsfaktoren zu interpretieren. Sie stellten somit nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen dar. Auch der psychopathologische Befund, der klinische Gesamteindruck und das berichtete Aktivitätsniveau im Alltag sprächen gegen eine aktive Diagnose aus dem depressiven Spektrum. Eine andere psychiatrische Diagnose komme nicht in Betracht. Abgesehen von den zwischenzeitlichen Spital- und tagesklinischen Aufenthalten (28. Mai 2020 bis zum 3. Juli 2020 und vom 5. Oktober 2020 bis zum 22. Januar 2021) habe aus psychiatrischer Sicht nie eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zwar könne es in der Vergangenheit zu rezidivierenden Depressionen gekommen sein. Die Annahme einer solchen akuten Krankheitsphase über mehrere Jahre sei jedoch weder üblich noch fachgerecht. Dr. D.___ habe in ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung im Bericht vom 16. Oktober 2018 offenbar auch die somatischen Einschränkungen berücksichtigt. Dr. G.___ habe die attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 % in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 mit Schmerzen begründet, was fachfremd sei. Derselbe Arzt habe am 23. März 2020 von einer schweren depressiven Episode seit September 2019 berichtet, obwohl sich die Versicherte zu dieser Zeit bereits in Integrationsmassnahmen befunden habe, was mit dieser Diagnose nicht vereinbar sei. Dr. L.___ habe im Bericht vom 12. Juli 2023 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode angegeben. Abgesehen davon, dass irgendwann nicht mehr von "Phasen/Episoden" gesprochen werden könne (sondern von einer chronifizierten Depression), gebe es in der Eigenanamnese der Versicherten keine Hinweise für eine derartige depressive Dekompensation zu jenem Zeitpunkt. Der neurologische Sachverständige Dr. med. X.___ hielt fest, dass die Versicherte die neurologischen Beschwerden in ihrer Ausprägung etwas überschätze. Es bestehe eine leicht erhöhte Selbstbeobachtungstendenz, jedoch hätten sich während der neurologischen Untersuchung keine Zeichen einer Verdeutlichung oder Symptomausweitung gezeigt. Die Angabe der Versicherten bezüglich der Funktionseinschränkung und insbesondere auch der Kraftminderung im Bereich der rechten Hand sei nachvollziehbar und plausibel, jedoch stellten lediglich die einschiessenden elektrisierenden Schmerzen (Tinelphänomen) eine gewisse Beeinträchtigung dar. Was von der Versicherten als Kraftminderung empfunden werde, sei eine spontane reflektorische Schmerzschoninnervation (als Reaktion auf die einschiessenden Schmerzen). Diese einschiessenden Schmerzen würden lediglich bei wiederholtem oder starkem Druck

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8/17 auf die Operationsstelle proximal des Sattelgelenks oder gelegentlich bei Bewegungen, bei denen es zur Irritation des entsprechenden Nervenastes komme, hervorgerufen. Insgesamt ergebe sich daraus lediglich eine Funktionseinschränkung leichten Grades. In der heutigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine zervikoradikuläre Ausfall- oder Reizsymptomatik gefunden. Auch für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik im lumbosakralen Bereich hätten sich keine Hinweise gefunden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei bei der Versicherten nicht mehr gegeben, da es bei einschiessenden Schmerzen zu einem reflektorischen Kraftverlust kommen könne, sodass sie die Patienten nicht genügend halten oder sogar fallenlassen könnte. Retrospektiv lasse sich kein Zeitpunkt bestimmen, ab welchem die neurogenen Probleme zur Arbeitseinschränkung geführt hätten. Spätestens ab dem Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung vom 18. Januar 2024 müsse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angenommen werden. Aus neurologischer Sicht bestehe lediglich für Arbeiten mit grossem Druck auf die Operationsnarbe oberhalb des Sattelgelenks rechts und für Arbeiten, welche unerwartete heftige Bewegungen im Bereich der rechten Hand initiierten, eine Einschränkung. Bei Arbeiten, bei denen die Versicherte die Hand kontrolliert einsetzen könne und bei der kein grosser Druck in der Narbengegend ausgeübt werde, bestehe keine Einschränkung. In interdisziplinärer Hinsicht hielten die Sachverständigen fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer und rheumatologischer Sicht seit Mai 2018 aufgehoben sei. In einer adaptierten Tätigkeit habe nie eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien möglich, ein Überkopfarbeiten sei nicht repetitiv möglich. Rein manuell, feinmotorisch ausgerichtete Tätigkeiten seien nicht möglich. Nicht möglich seien auch Arbeiten mit grossem Druck auf die Operationsnarbe oberhalb des Sattelgelenks rechts und Arbeiten, welche unerwartete heftige Bewegungen im Bereich der rechten Hand initiierten. Die Arbeitsfähigkeit sei ab Mai 2018 für maximal zwei Monate (Daumenoperation links), ab dem 7. August 2018 für ca. 6 Wochen (Operation an der rechten Hand bei Ganglionexstirpation) und ab Juli 2020 für maximal 8 Wochen (Fraktur des Os pisiforme links) auch für adaptierte Tätigkeiten aufgehoben gewesen. Psychiatrisch bedingt sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend wegen eines stationären Aufenthalts vom 28. Mai 2020 bis zum 3. Juli 2020 sowie vom 5. Oktober 2020 bis zum 22. Januar 2021 aufgehoben gewesen. RAD- Arzt Dr. T.___ notierte am 12. März 2024 (IV-act. 227), dass das Gutachten der SMAB AG umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. A.q Mit Vorbescheid vom 21. März 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 7 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 231). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte bei guter Gesundheit heute zu 80 % erwerbstätig wäre. Die restlichen 20 % entfielen auf den Haushaltsbereich. Laut dem in Auftrag gegebenen Gutachten sei der Versicherten die bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei hingegen nie längerfristig eingeschränkt gewesen. Das Einkommen ohne Invalidität entspreche dem

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9/17 Jahreslohn in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin SRK in einem Vollpensum, welches auf das Jahr 2018 hochgerechnet worden sei (Fr. 60'352.--). Beim Einkommen mit Invalidität stütze sie (die IV-Stelle) sich auf den Medianlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, TA1, Niveau 1, Frauen, ab (Fr. 54'681.--). Hieraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 9 %. Zur Berechnung des IV-Grades sei die gemischte Methode angewendet worden. Da im Aufgabenbereich (Haushalt) keine Einschränkung bestehe, resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 7 % (80 % von 9 %). Aufgrund einer Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 sei vom Einkommen mit Invalidität neu ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Der Einkommensvergleich werde deshalb unter Berücksichtigung dieses Abzugs und der Nominallohnentwicklung neu berechnet. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab 1. Januar 2024 neu (bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'370.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'604.--) ein Invaliditätsgrad von 22 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von 18 % (80 % von 22 %). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. Mai 2024 einen Einwand (IV-act. 241). Sie machte geltend, dass "während des polydisziplinären Gutachtens" nicht präzise auf ihre gesundheitlichen Beschwerden eingegangen worden sei. Die von ihr erwähnten gesundheitlich relevanten Aussagen seien im Gutachten der Ärzte "nicht erkennbar". Sie fühle sich in ihrer physischen und psychischen gesundheitlichen Lage "überhört, übersehen und übergangen". Die Krankenakten der vergangenen Jahre seien nicht genügend berücksichtigt worden. A.r Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV-act. 243). Zum Einwand hielt sie fest, dass mit diesem keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht worden seien. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2024 Beschwerde (act. G 1). Sie machte geltend, dass das Gutachten unvollständig und nicht repräsentativ für ihre derzeitige gesundheitliche Situation sei. Die gutachterliche Beurteilung berücksichtige die Komplexität ihrer gesundheitlichen Beschwerden und die daraus resultierenden Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht in vollem Umfang. Es fehlten entscheidende Informationen zu ihrer Krankheitsgeschichte und den aktuellen Behandlungen. Insbesondere seien die Einschränkungen, die sich aus der Erschöpfungsdepression ergäben, unzureichend berücksichtigt worden. Dr. Y.___ habe ihr bei einem Termin vom 21. Juni 2024 ihre Situation dargelegt. Das Zusammenspiel zwischen körperlichen und seelischen Beschwerden habe dazu geführt, dass sie sich praktisch in völlige Isolation begeben habe. Ihre Gesundheit sei auch dadurch gefährdet, dass sie aus finanziellen Gründen keine Lösung zur Sanierung ihrer Zähne finde. Der Druck, weiterhin 100 % arbeiten zu müssen, sei für sie unerträglich und unzumutbar. Insbesondere das psychiatrische Gutachten habe sie sehr enttäuscht. Die Person, die dort beschrieben worden sei, könne unmöglich sie sein. Für sie sei es unverständlich, dass ihre Person und ihr Leben innerhalb von nur zwei Stunden

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10/17 durch den psychiatrischen Sachverständigen analysiert worden sei. Die Beschwerdeführerin bat um eine erneute gründliche Prüfung der medizinischen Akten und die Erstellung eines zweiten medizinischen Gutachtens. Der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2024 lagen Bilder des Zahnstatus der Beschwerdeführerin bei (act. G 1.1 und 1.2). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, dass es rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme, sondern in erster Linie massgebend sei, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Der psychiatrische Sachverständige habe sich ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum auf deren Einschätzungen nicht abgestellt werden könne. Er habe Ausführungen zu den Standardindikatoren gemacht und gute vorhandene Ressourcen und keine Einschränkung des Aktivitätenniveaus gefunden. Zusammenfassend sei nachvollziehbar, dass der Gutachter kein psychisches Leiden festgestellt habe. Die anstehende Zahnsanierung stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Auch der erwähnte, nicht weiter belegte Besuch bei einem Wirbelsäulenspezialisten sei nicht geeignet, konkrete Zweifel an der gutachterlichen Expertise zu wecken. Von weiteren Abklärungsmassnahmen seien keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. B.c In ihrer Replik vom 31. März 2025 machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend (act. G 14), ihr Erscheinungsbild und ihre Art, sich zu artikulieren, hätten ein falsches Bild von ihr übermittelt. Als alleinerziehende Mutter sei sie gezwungen gewesen, ihre gesundheitlichen Beschwerden zu unterdrücken, was im Jahr 2017 zu einem Burnout sowie zu weiteren körperlichen Symptomen (z.B. offene Wunden, palmare Psoriasis) geführt habe. Die Psychopharmaka würden ihr helfen, draussen zu funktionieren. Sie scheitere jedoch immer wieder daran, ihr Zuhause in Ordnung zu bringen. Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurochirurgie, SPS Schmerzspezialistin, Zentrum für Neurochirurgie Klinik Ba.___, hatte im Bericht vom 4. März 2025 (act. G 14.1) unter anderem die Diagnose eines chronischen multilokulären Schmerzsyndroms mit Schmerzen nuchal, thorakolumbal und gluteal, krampfartigen Schmerzen in den Beinen dorsal betont, Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen, angegeben. Sie hatte der Beschwerdeführerin eine interdisziplinäre, multimodale stationäre Schmerztherapie empfohlen. Der Replik lagen Bilder eines Hautausschlages an den Händen und von verwahrlosten Wohnräumen bei. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). B.e Am 1. Juli 2025 sandte die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht einen Austrittsbericht der stationären interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. Juni 2025 zu, laut dem sie sich vom 28. April 2025 bis zum 22. Mai 2025 in einer stationären Behandlung

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11/17 befunden hatte (act. G 18). Die behandelnden Ärzte hatten festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie habe in sämtlichen Therapien motiviert, reflektiert und sehr wissbegierig mitgemacht. So habe sie gut von der multimodalen Schmerztherapie profitieren können. B.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 20). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 ist nach Inkrafttreten der WEIV ergangen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 2018 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; keine Änderung des Art. 29 Abs. 1 IVG durch die WEIV) könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2018 entstehen. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet sie aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Stand 1. Januar 2022). Vorliegend sind somit die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 27. Mai 2024, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. 1.3 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

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12/17 1.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und ist der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode; vgl. auch Art. 27bis IVV). 1.5 Die Beschwerdeführerin ist vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens in einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin nie dazu befragt, weshalb sie nur in einem reduzierten Pensum gearbeitet habe. Familiäre Gründe können nicht Grund dafür gewesen sein, denn der Sohn der alleinstehenden Beschwerdeführerin ist längst erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der neurologischen Begutachtung durch die SMAB AG angegeben, dass die Probleme mit den Händen zwischen 2010 und 2012 begonnen hätten. Die Rückenschmerzen bestünden seit ca. 15 Jahren (IV-act. 225-74). Aufgrund der fehlenden beruflichen Qualifikation bzw. des damit verbundenen bescheidenen Einkommenspotentials wäre es aus ökonomischer Sicht sinnvoll oder sogar notwendig gewesen, vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2017 nicht aus freien Stücken in einem reduzierten Pensum (80 %) erwerbstätig gewesen ist, sondern dass die bereits früher bestehenden Schmerzen in den Händen und im Rücken der Grund für das reduzierte Pensum gewesen sind. Die Beschwerdeführerin wäre im fiktiven Gesundheitsfall also vollerwerbstätig gewesen. Der IV-Grad ist folglich anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. 2. 2.1 Um den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Gutachten bei der SMAB AG St. Gallen in Auftrag gegeben. 2.2 In somatischer Hinsicht haben die Sachverständigen der SMAB AG die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund der strukturell morphologischen Veränderungen in der Wirbelsäule und im Handbereich seit Mai 2018 als nicht mehr möglich erachtet. Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen der behandelnden Ärzte überein und überzeugt angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beruf der Pflegehelferin um eine die Hände und den Rücken belastende Tätigkeit handelt. Leichte bis

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13/17 mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen haben die Sachverständigen aus somatischer Sicht als voll zumutbar erachtet; nicht möglich seien repetitive Überkopfarbeiten, rein manuell ausgerichtete, feinmotorische Tätigkeiten, Tätigkeiten mit grossem Druck auf die Operationsnarbe oberhalb des Sattelgelenks rechts und Arbeiten, die unerwartete heftige Bewegungen im Bereich der rechten Hand initiierten. Zwar hat der neurologische Sachverständige die Funktionseinschränkung und insbesondere auch die Kraftminderung im Bereich der rechten Hand als nachvollziehbar und plausibel erachtet. Als die Arbeitsfähigkeit leicht einschränkend hat er jedoch nur die einschiessenden elektrisierenden Schmerzen (Tinelphänomen) erachtet, die bei wiederholtem oder starkem Druck auf die Operationsstelle proximal des Sattelgelenks oder gelegentlich bei Bewegungen, bei denen es zur Irritation des entsprechenden Nervenastes komme, hervorgerufen würden. Hinweise auf eine radikuläre Ausfall- oder Reizsymptomatik im zervikalen und lumbosakralen Bereich hat der neurologische Sachverständige nicht gefunden. Auch hat keine Gelenkinstabilität bestanden. Die Schlussfolgerung der rheumatologischen Sachverständigen, dass sich das degenerative Panvertebralsyndrom nur in qualitativer Hinsicht, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, überzeugt daher. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin seit Mai 2018 aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. In einer optimal adaptierten Tätigkeit hat hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die durch die Operationen (Daumenoperation links im Mai 2018 und Ganglionexstirpation im August 2018) und die Fraktur des Os pisiforme links (Juli 2020) bedingten Arbeitsunfähigkeiten auch in adaptierten Tätigkeiten haben jeweils nicht längere Zeit angehalten. Sie sind daher gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. 2.3 Der psychiatrische Sachverständige hat keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben und deshalb der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert. Er hat festgehalten, dass der psycho-pathologische Befund, der klinische Gesamteindruck und das berichtete Aktivitätsniveau im Alltag gegen eine aktive Diagnose aus dem depressiven Spektrum sprächen. Die Beschwerdeführerin selbst sehe nicht ihre psychischen Beschwerden, sondern vielmehr ihre körperlichen Einschränkungen als arbeitsfähigkeitseinschränkend. Zudem seien viele ihrer psychischen Beschwerden vor dem Hintergrund lebensbiografischer Erlebnisse und psychosozialer Belastungsfaktoren zu interpretieren und stellten somit keine medizinisch begründeten Funktionsstörungen dar. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt nicht an einer depressiven Störung gelitten hat, überzeugt, denn dem psychopathologischen Befund sind keine Symptome einer Depression zu entnehmen. Im Austrittsbericht der Tagesklinik K.___ vom 18. Februar 2021 ist erstmals eine Diagnose aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen, nämlich ein chronisches Schmerzsyndrom (F45.8), angegeben worden. Der psychiatrische Sachverständige hat

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14/17 festgehalten, im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden körperlich bedingte Probleme, die sich auch negativ auf die Psyche auswirkten. Die Diagnose einer somatoformen Störung hat er nicht in Betracht gezogen. Das überzeugt, da die geltend gemachten körperlichen Beschwerden organisch erklärbar sind. Zwar hat der neurologische Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die neurologischen Beschwerden in ihrer Ausprägung etwas überschätze und dass eine leicht erhöhte Selbstbeobachtungstendenz bestehe. Zeichen einer Symptomausweitung hatten sich in der neurologischen Untersuchung jedoch nicht gezeigt. Betreffend den Untersuchungszeitpunkt (Januar 2024) kann somit auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. 2.4 Die behandelnden Ärzte haben der Beschwerdeführerin ab ca. Mai 2017 durchgehend mindestens eine mittelgradig ausgeprägte Depression diagnostiziert. Der psychiatrische Sachverständige der SMAB AG hat darauf hingewiesen, dass die Annahme einer solchen akuten Krankheitsphase über mehrere Jahre weder üblich noch fachgerecht sei. Er hat festgestellt, dass die behandelnden Psychiater Dr. D.___ und Dr. G.___ in ihre Arbeitsfähigkeitsschätzungen die fachfremden somatischen Einschränkungen miteinbezogen haben. Zudem hat er auf den Widerspruch hingewiesen, dass Dr. G.___ im Bericht vom 23. März 2020 von einer schweren depressiven Episode seit September 2019 berichtet habe, obwohl die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe, also offensichtlich nicht schwer depressiv habe sein können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass Dr. L.___ im Bericht vom 12. Juli 2023 eine mittelgradige depressive Episode angegeben habe, während die Beschwerdeführerin selbst in der Eigenanamnese keine Hinweise für eine derartige depressive Dekompensation zu jenem Zeitpunkt gemacht habe. Der psychiatrische Sachverständige ist zum Schluss gekommen, dass es in der Vergangenheit zu rezidivierenden Depressionen gekommen sein könnte, aus psychiatrischer Sicht aber nie eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Er hat der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit des Klinikaufenthalts (28. Mai 2020 bis 3. Juli 2020) und des tagesklinischen Aufenthalts (5. Oktober 2020 bis 22. Januar 2021) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression wie auch die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte sind vom psychiatrischen Sachverständigen kritisch hinterfragt worden. Einerseits haben die behandelnden Ärzte die (fachfremden) somatischen Beschwerden in ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung miteinbezogen. Andererseits bleibt unklar, inwieweit sie bei ihrer Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung die vom psychiatrischen Sachverständigen erwähnten Beschwerden, die auf psychosoziale Belastungsfaktoren und lebensbiografische Erlebnisse zurückzuführen sind und keine medizinisch begründeten Funktionsstörungen darstellen, berücksichtigt haben. Jedenfalls sind den Berichten der behandelnden Ärzte immer wieder Hinweise auf psychosoziale Belastungen zu entnehmen (Probleme in den zwischenmenschlichen Beziehungen durch schlechtes Arbeitsklima, mangelnde Zukunftsperspektive und Zukunftsängste, finanzielle Sorgen). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die

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15/17 Beschwerdeführerin in der Vergangenheit − ausser während ihrer Aufenthalte in der Klinik J.___ und in der Tagesklinik K.___ − aus psychiatrischer Sicht längerdauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Demnach kann auf das Gutachten der SMAB AG vom 6. März 2024 vollumfänglich abgestellt werden. 2.5 Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle ist nach der Durchführung verschiedener beruflicher Eingliederungsmassnahmen zum Schluss gekommen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt maximal ein Pensum von 50 % funktioniere. Diese Einschätzung des Eingliederungsverantwortlichen vermag jedoch keine Zweifel an der Beurteilung durch die medizinischen Sachverständigen zu wecken. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung geht es darum, festzustellen, ob bzw. in welchem Ausmass einer versicherten Person eine Erwerbstätigkeit objektiv betrachtet noch zumutbar ist. Die im Rahmen einer beruflichen Abklärung oder eines Arbeitsversuchs gezeigte Arbeitsleistung wird aber wesentlich durch subjektive Faktoren wie die von der versicherten Person empfundenen Schmerzen, ihre Motivation und ihre Willenskraft mitbestimmt. Aus diesem Grund kann nicht von der im Rahmen einer beruflichen Abklärung oder eines Arbeitsversuchs gezeigten Arbeitsleistung auf die medizinisch-theoretisch mögliche und zumutbare Arbeitsleistung geschlossen werden (siehe z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 2019, IV 2017/248 E. 3.4 und Entscheid vom 28. März 2024, IV 2023/77 E. 6.4). Arbeitsversuche und berufliche Abklärungen sind somit zum Vorherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person aus medizinisch-theoretischer Sicht zu ermitteln. 2.6 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, dass ein weiterer wichtiger Punkt, der ihre Gesundheit gefährde, ihre Zähne seien. Eine Sanierung sei bisher aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Zahnproblematik um eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung und damit nicht um ein invalidisierendes Leiden handelt. Auch vermögen die mit der Replik eingereichten Bilder verwahrloster Wohnräume und der Hautausschläge an den Händen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Den Sachverständigen der SMAB AG ist der aktenkundige Verdacht auf eine atopische Dermatitis (ED Juni 2020) bekannt gewesen. Bei der gutachterlichen Untersuchung sind lediglich schuppige Hautveränderungen am linken Ellenbogen festgestellt worden (IV-act. 225-46). Zudem sind den im Recht liegenden Akten keine Hinweise auf eine Verwahrlosung zu entnehmen. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Sachverständigen der SMAB AG nicht über die vollständigen medizinischen Vorakten verfügt oder diese in ihrer Beurteilung nicht genügend berücksichtigt hätten. 2.7 Die Beschwerdeführerin hat mit der Replik einen Bericht von Dr. Z.___ von der ambulanten Schmerzsprechstunde der Klinik Ba.___ vom 4. März 2025 eingereicht. Dr. Z.___ hat als neue Diagnose ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom angegeben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht erst rund neun Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden

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16/17 ist. Da im vorliegenden Verfahren lediglich der (medizinische) Sachverhalt bis und mit Verfügungserlass (27. Mai 2024) massgebend ist, kann der Bericht vom 4. März 2025 nur insoweit berücksichtigt werden, als er neue Erkenntnisse bezüglich des medizinischen Sachverhalts bis und mit Verfügungserlass beinhaltet. Die in der Diagnoseliste erwähnten krampfartige Schmerzen in den Beinen dorsal betont sind bei der Begutachtung im Dezember 2023/Januar 2024 noch kein Thema gewesen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Ansonsten hat Dr. Z.___ unter der Diagnose eines chronischen, multilokulären Schmerzsyndroms diejenigen Diagnosen wiedergegeben, die den Sachverständigen der SMAB AG bekannt gewesen sind. Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 4. März 2025 sind somit keine neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, die Zweifel am Gutachten der SMAB AG zu wecken vermöchten. Dasselbe gilt sinngemäss auch bezüglich des nach dem Abschluss des Schriftenwechsels von der Beschwerdeführerin kommentarlos eingereichten Austrittsberichtes des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. Juni 2025. Denn dieser enthält keinen Hinweis auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung im hier massgebenden Zeitraum bis Ende Mai 2024, die von den Sachverständigen der SMAB AG nicht berücksichtigt worden wäre. 3. 3.1 Somit bleibt noch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin hat keinen in der Schweiz anerkannten Beruf erlernt. Als Validenkarriere ist daher die zuletzt über mehrere Jahre ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin zu betrachten. Im Jahr 2016 hat sie ein Einkommen von Fr. 51'426.-- erzielt. Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % hat ihr Lohn somit Fr. 64'283.--. betragen (Fr. 51'426.-- / 80 x 100). Die Tätigkeit als Pflegehelferin ist der Beschwerdeführerin seit Mai 2018 nicht mehr zumutbar. Als Invalidenkarriere kommt nur eine Hilfsarbeit in Betracht. Der durchschnittliche Lohn einer Hilfsarbeiterin in der Schweiz hat im Jahr 2016, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Fr. 54'581.-- betragen (siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Da davon auszugehen ist, dass sich die Löhne als Pflegehelferin und als Hilfsarbeiterin annähernd gleich entwickelt haben, kann eine Anpassung der Einkommen an die Nominallohnentwicklung bis 2018 unterbleiben. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht kein Grund für ein Tabellenlohnabzug. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'283.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'581.-- beträgt der IV-Grad 15 %. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 3.2 Per 1. Januar 2024 ist eine Verordnungsanpassung in Kraft getreten. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV werden neu vom Invalideneinkommen, wenn es gestützt auf Tabellenlöhne bestimmt worden ist, 10 % abgezogen. Auch unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ab dem 1. Januar 2024 würde ein rentenausschliessender IV-Grad von lediglich 24 % resultieren.

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17/17 3.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2025 Art. 28 ff. IVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten ist voll beweiskräftig; es kann darauf abgestellt werden. Da die Versicherte in einer adaptierten Hilfsarbeit voll arbeitsfähig ist, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025, IV 2024/139)

2026-04-09T05:16:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/139 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2025 IV 2024/139 — Swissrulings