Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/124 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.04.2025 Entscheiddatum: 04.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision einer Hilflosenentschädigung. Heimeintritt. Lebenspraktische Begleitung. Revisionszeitpunkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2025, IV 2024/124). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/124
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Janine Camenzind, Kessler Landolt Giacomini & Partner, Postfach, 6431 Schwyz,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilflosenentschädigung (Aufhebung) und Rechtsverweigerung
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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im April 2002 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 11). Am 23. April 2002 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 14), die Versicherte benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, beim Zerkleinern der Nahrung, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft. Mit einer Verfügung vom 29. Juli 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten einen Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 15). A.b Im April 2004, nach dem Inkrafttreten der vierten IVG-Revision, fand eine weitere Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 22), die Versicherte benötige nach wie vor Hilfe beim Ankleiden, beim Zerkleinern der Nahrung, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft. Bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie ebenfalls auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zudem benötige sie tagsüber eine dauernde persönliche Überwachung. Mit einer Verfügung vom 16. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten per 1. Januar 2004 eine den Pflegebeitrag ablösende Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu, die sie mit Wirkung per 1. August 2004 auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades erhöhte (IVact. 24). A.c Im Juni 2011 fand eine Abklärung zur Überprüfung der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 60), die Versicherte benötige nach wie vor Hilfe beim Ankleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Essen könne sie mittlerweile selbständig. Sie leide an einer geistigen Beeinträchtigung unklarer Ätiologie. Bezüglich der Entwicklung sei der Unterschied zu Gleichaltrigen stetig grösser geworden. Die Versicherte könne weder lesen und schreiben noch rechnen. Im August 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern der Versicherten mit, dass weiterhin ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 62). A.d Im März 2017 fand eine weitere Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 153), die Versicherte könne sich mittlerweile selbständig an- und auskleiden. Nur für das Bereitlegen der Arbeitskleidung benötige sie noch Hilfe, da die Kleiderwahl für sie schwierig sei. Die Versicherte schenke der eigenen Körperhygiene ausreichend Beachtung. Sie bedürfe keiner Hilfe und übernehme von sich aus die Morgen- und die Abendtoilette sowie das Duschen nach der Arbeit. Sie suche von sich aus die Toilette auf und sie sei in der Lage, die Kleidung nach dem Verrichten der Notdurft zu reinigen und zu ordnen. Auch die Körperpflege und das
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3/11 Verrichten der Notdurft gelängen also ohne eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Versicherte hingegen nach wie vor auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Sie benötige zudem eine lebenspraktische Begleitung. Mit einer Verfügung vom 10. August 2017 setzte die IV-Stelle die laufende Hilflosenentschädigung per 1. Oktober 2017 auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades herab (IV-act. 157). A.e In einem Revisionsfragebogen gaben die Eltern der Versicherten im September 2022 an (IV-act. 163 f.), die Versicherte wohne nach wie vor bei ihnen. Sie besorgten den Haushalt, wobei die Versicherte entsprechend ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten miteinbezogen werde. Die Versicherte benötige eine dauernde Begleitung, weshalb die Eltern auch beide nur teilzeiterwerbstätig seien. Nur gelegentlich könne die Versicherte einmal für ein, zwei Stunden allein gelassen werden. Seit der letzten Abklärung bringe sich die Versicherte mehr ein. Sie äussere Wünsche und Vorlieben, mache Vorschläge und sage, wenn ihr etwas nicht passe. Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten hätten sich hingegen nicht verbessert. Ihr Entwicklungsstand entspreche jenem eines Kindergartenkindes. Ab November 2020 seien epileptische Anfälle aufgetreten. Die Versicherte benötige immer noch Hilfe bei der Wahl der der Witterung entsprechenden Kleidung, beim Kämmen der Haare sowie bei der Reinigung im Intimbereich während der Mens. Je nach Konsistenz benötige sie auch Hilfe bei der Reinigung des Pos nach dem Verrichten der Notdurft. Teilweise müsse die Unterwäsche vor dem Maschinengang von Hand ausgewaschen werden, wenn die Versicherte ausser Haus ein „grosses Geschäft“ verrichtet habe und wenn keine Hilfe für das anschliessende Reinigen zur Verfügung gestanden habe. Nach wie vor bestünden Einschränkungen bei der Fortbewegung im Freien respektive bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige sie eine persönliche Überwachung und eine lebenspraktische Begleitung. Der Neurologe Prof. Dr. med. B.___ berichtete am 30. September 2022 (IV-act. 167), die Versicherte leide an einer strukturellen Epilepsie, die sich trotz der medikamentösen Therapie weiter verschlechtern könne. Sie habe im November 2020, im April 2021, im Juni 2021 (unter Medikation), im Dezember 2021 (unter Medikation) sowie im Juli 2022 (unter Medikation) Grand mal- Anfälle erlitten. Am 4. November 2022 eröffnete die IV-Stelle den Eltern der Versicherten in der Form einer Mitteilung, dass weiterhin ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung bei einem Aufenthalt zuhause bestehe (IV-act. 169). Am 1. Dezember 2022 verlangte der Vater der Versicherten eine Verfügung sowie die Zustellung der gesamten Verfahrensakten (IV-act. 172). Am 7. Dezember 2022 gewährte die IV-Stelle dem Vater der Versicherten Akteneinsicht (IV-act. 173). Am 4. Januar 2023 teilte die Mutter der Versicherten der IV-Stelle mit (IV-act. 174), dass die Versicherte einen weiteren epileptischen Anfall erlitten und dass gerade ein Arztwechsel stattgefunden habe. Sie ersuchte um ein Zuwarten mit dem Erlass einer fristauslösenden Verfügung. Die IV-Stelle antwortete ihr am 6. Januar 2023, dass aktuell keine HE-Revision pendent sei (IV-act. 174).
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4/11 A.f Am 22. August 2023 liess die Mutter der Versicherten eine Erhöhung der laufenden Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades beantragen (IVact. 177). Am 24. August 2023 teilte die Mutter der Versicherten der IV-Stelle mit, dass die Versicherte per 1. August 2023 in ein Wohnheim eingetreten sei (IV-act. 179). Bezugnehmend auf die Eingabe vom 22. August 2023 forderte die IV-Stelle die Eltern der Versicherten am 31. August 2023 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 4. November 2022 glaubhaft zu machen (IV-act. 181). Der Vater der Versicherten machte am 14. September 2023 geltend (IV-act. 182), das im Juni 2022 eingeleitete amtliche Revisionsverfahren sei noch nicht formell rechtskräftig abgeschlossen worden. Er vermute, dass sein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung übersehen worden sei. Mit dem Eintritt der Versicherten in ein Wohnheim sei aber ohnehin eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten. Die IV-Stelle wies die Eltern der Versicherten am 27. September 2023 darauf hin (IV-act. 183), dass die Mitteilung vom 4. November 2022 rechtskräftig geworden sei, weil die Eltern der Versicherten in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2023 auf die Zustellung der Verfügung verzichtet hätten. Mit dem Heimeintritt für sich allein sei noch keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht. Die Mutter der Versicherten machte am 31. Oktober 2023 geltend (IV-act. 188), das amtliche Revisionsverfahren vom Juni 2022 sei immer noch hängig. Sie habe kein weiteres Erhöhungsgesuch eingereicht. A.g Am 3. Januar 2024 befragte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine Wohngruppenleiterin telefonisch zur Hilflosigkeit der Versicherten (IV-act. 198). Die Wohngruppenleiterin gab an, dass die Versicherte in der Regel die Wochenenden zuhause bei den Eltern verbringe. Sie leide an einer strukturellen Epilepsie und sie habe seit der Diagnosestellung bereits mehrere Grand mal-Anfälle erlitten. Seit dem Heimeintritt sei kein Anfall mehr aufgetreten. Aufgrund einer geistigen Behinderung sei die Versicherte im Alltag wiederholt auf Gespräche und mentale Stützen angewiesen. Ihr sei es wichtig, nichts falsch zu machen, weshalb sie sich oft nicht traue, etwas aus eigener Initiative zu tun. Soweit die Versicherte die Strukturen und Möglichkeiten kenne sowie die nötigen Instruktionen erhalten habe, gelinge ihr die Umsetzung selbständig. So könne sie beispielsweise ihr Zimmer selbständig reinigen. Die alltäglichen Lebensverrichtungen könne sie selbständig ausführen. Sie benötige keine über das heimübliche Mass hinausgehende Überwachung. Sie sei nicht pflegebedürftig. A.h Mit einem Vorbescheid vom 1. Februar 2024 teilte die IV-Stelle den Eltern der Versicherten mit (IV-act. 200), dass sie die Aufhebung der Hilflosenentschädigung vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte sei weiterhin in sämtlichen massgebenden Lebensverrichtungen selbständig. Die bislang wegen einem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung ausgerichtete Hilflosenentschädigung könne infolge des Heimeintrittes nicht länger gewährt werden, weshalb sie per 1. September 2023 aufzuheben sei. Dagegen liessen die Eltern der Versicherten am 4. März 2024 einwenden (IV-act. 204), im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens vom Juni 2022 seien weitere
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5/11 Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Die Versicherte sei mittelgradig hilflos. Sie leide seit November 2020 an epileptischen Anfällen, wodurch sich der behinderungsbedingte Aufwand für die Eltern erheblich erhöht habe. Die Hausärztin Dr. med. C.___ berichtete im April 2024 (IV-act. 212), die Versicherte sei auf mehr Hilfe angewiesen, als die Wohngruppenleiterin angegeben habe. Die Versicherte versuche, ihre Defizite zu überspielen. Beispielsweise zeige sie im Restaurant auf ein Menü in der Karte, um nicht zugeben zu müssen, dass sie nicht lesen könne. Zur Objektivierung der kognitiven Beeinträchtigungen sei eine neuropsychologische Abklärung geplant. Die IV-Stelle führte am 23. April 2024 eine zweite telefonische Befragung der Wohngruppenleiterin durch (IV-act. 213). Dabei gab die Wohngruppenleiterin an, die Versicherte könne grundsätzlich Gespräche führen und ihre Bedürfnisse auf Nachfrage äussern. Ihr falle es aber schwer, für ihre Bedürfnisse oder Wünsche einzustehen. Sie habe Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Emotionen. Zudem versuche sie stets, ihre Defizite zu verbergen. Aktivitäten würden stets durch die Betreuungspersonen initiiert. Die Versicherte zeige keine Eigeninitiative in Bezug auf die Kontaktaufnahme zu anderen Bewohnern. Sie unternehme nie etwas ausserhalb der geplanten Wohngruppenaktivitäten. Mit einer Verfügung vom 2. Mai 2024 hob die IV- Stelle die Hilflosenentschädigung per 1. September 2023 auf (IV-act. 215). B. B.a Am 6. Juni 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024, verbunden mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mindestens leichten Grades sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie benötige seit dem Auftreten der epileptischen Anfälle mehr Hilfe im Alltag. Sie sei beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zudem benötige sie eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche Überwachung. Am 16. Oktober 2024 liess sie ergänzend geltend machen (act. G 7), die zwischenzeitlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe eine mittelgradige Intelligenzminderung mit erheblichen Schwierigkeiten im Alltag ergeben. Die Beschwerdeführerin sei dauerhaft auf eine erhebliche Hilfe angewiesen. Sie müsse bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen motiviert, schrittweise angeleitet und stetig kontrolliert werden. Der Eingabe lag ein Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 7. August 2024 bei, dem sich entnehmen liess (act. G 7.1), dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Intelligenzminderung bei einem IQ von 48, Schwächen in der verbalen Lern- und Merkfähigkeit, Defiziten im Bereich der Visuo-Konstruktion, der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen, einer verlangsamten Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie einem Analphabetismus, an einer Entwicklungsverzögerung unbekannter Ätiologie und an einer
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6/11 strukturellen Epilepsie litt. Am 10. Oktober 2024 hatte Dr. C.___ festgehalten (act. G 7.2), der neuropsychologische Bericht zeige die Schwierigkeiten und den Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Alltag anschaulich auf. Die Angaben der Wohngruppenleiterin bei der zweiten telefonischen Befragung zeigten, dass diese die Beschwerdeführerin nun offenbar besser kennengelernt und ihre kurz nach dem Heimeintritt abgegebene, allzu optimistische Einschätzung deshalb relativiert habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem aus nicht nachvollziehbaren Gründen bislang geweigert, dem Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das amtliche Revisionsverfahren aus dem Jahr 2022 nachzukommen, worin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, das Verwaltungsverfahren sei zwar „zugegebenermassen formell etwas unglücklich verlaufen“, aber sie habe weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt noch eine Rechtsverweigerung begangen. Der für die Hilflosenentschädigung massgebende Sachverhalt habe sich seit dem Referenzzeitpunkt (10. August 2017) nicht verändert. Die Beschwerdeführerin benötige ausschliesslich eine lebenspraktische Begleitung und begründe damit einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades, die aber zufolge des Heimeintrittes nicht weiter gewährt werden könne. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 17. Januar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat zwei Beschwerden erhoben, nämlich eine Beschwerde, die sich gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 richtet, und eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Diese Beschwerden sind vom Versicherungsgericht gemeinsam behandelt worden, weil sie sachlich eng zusammenhängen und weil die gemeinsame Behandlung den administrativen Aufwand reduziert hat. Das hat aber nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Beschwerden geführt. Den Parteien steht es also frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG begangen, indem sie sich geweigert habe, den Inhalt der Mitteilung vom 4. November 2022 in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, das heisst das im Jahr 2022 durchgeführte Revisionsverfahren mittels einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. Weshalb
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7/11 die Beschwerdegegnerin diesem (wiederholt geäusserten) Begehren nicht entsprochen hat, ist nicht nachzuvollziehen. Ihre Weigerung ist als eine geradezu klassische Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2024 eine Verfügung erlassen, mit der sie ein Revisionsverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Damit hat sie letztlich dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Revisionsverfügung entsprochen, zumal sie in ihrer Beschwerdeantwort eingeräumt hat, dass das Verwaltungsverfahren „zugegebenermassen formell etwas unglücklich verlaufen“ sei und dass die Mitteilung vom 4. November 2022 nicht verbindlich und damit auch nicht geeignet sei, den für das am 2. Mai 2024 abgeschlossene Revisionsverfahren massgebenden Referenzzeitpunkt zu bilden; massgebend sei vielmehr die letzte formell rechtskräftige Verfügung vom 10. August 2017. Damit hat sie im Ergebnis dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Mitteilung vom 4. November 2022 durch eine anfechtbare Verfügung zu ersetzen, entsprochen. Die Rechtsverweigerung ist dadurch beseitigt worden. An einer blossen Feststellung, dass in der Vergangenheit einmal eine Rechtsverweigerung vorgelegen hat, besteht kein schutzwürdiges Interesse. Der Sinn und Zweck einer Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht nicht darin, der betroffenen Person eine entsprechende „Genugtuung“ zu verschaffen, sondern vielmehr darin, die Behörde dazu zu bringen, einen „echten“ Anfechtungsgegenstand in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu schaffen, den die betroffene Person dann mit einem ordentlichen Rechtsmittel einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann. An der erst nach der Eröffnung der Verfügung vom 2. Mai 2024 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde hat also zum Vorneherein kein schutzwürdiges Interesse bestanden, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 3. 3.1 Die Revision einer Hilflosenentschädigung setzt nach dem Art. 17 Abs. 2 ATSG eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der ursprünglichen Leistungszusprache oder aber seit dem Abschluss des letzten Revisionsverfahrens voraus. Das bedeutet, dass für den gesamten Zeitraum seit dem Erlass der letzten formell rechtskräftigen Verfügung bis zum Abschluss des aktuellen Revisionsverfahrens geprüft werden muss, ob eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Das betrifft hier den Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 2. Mai 2024. Am 10. August 2017 ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer mit einem Geburtsgebrechen zusammenhängenden geistigen Behinderung unklarer Ätiologie respektive eines daraus resultierenden Entwicklungsrückstandes auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen gewesen. An diesem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat sich in der Zeit zwischen dem 10. August 2017 und dem 2. Mai 2024 nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig nach wie vor auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen gewesen. Ein zusätzlicher relevanter Hilfebedarf im Alltag hat gemäss der formell rechtskräftigen Verfügung vom 10. August 2017 damals nicht mehr bestanden. Die Beschwerdeführerin ist bei allen
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8/11 alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig gewesen, sie hat nicht in einem relevanten Ausmass überwacht werden müssen und sie hat auch keine aufwendige medizinische Pflege benötigt. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sich auf den Standpunkt gestellt, mit dem Auftreten der Epilepsie ab November 2020 habe sich der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin wesentlich erhöht. Den geltend gemachten Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen haben sie aber mit jenen aus der geistigen Behinderung und dem Entwicklungsrückstand resultierenden Einschränkungen begründet, die bereits am 10. August 2017 bestanden hatten. Den Berichten von Dr. C.___ und dem neuropsychologischen Testbericht lassen sich keine Hinweise auf in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen massgebende Beeinträchtigungen entnehmen, die nach dem 10. August 2017 neu aufgetreten wären respektive sich verschlimmert hätten. Vielmehr werden in diesen Berichten jene Einschränkungen beschrieben, die bereits am 10. August 2017 bestanden hatten und bekannt gewesen waren. Ein erheblicher zusätzlicher Bedarf nach einer medizinischen Pflege, der durch die Epilepsie oder durch eine andere Sachverhaltsveränderung begründet wäre, ist ebenfalls nicht auszumachen. Der Pflegebedarf hat sich überwiegend wahrscheinlich in der Zeit vom 10. August 2017 bis zum 2. Mai 2024 nicht wesentlich verändert. Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin neu eine dauernde persönliche Überwachung benötigt hat, was mit Blick auf die im November 2020 neu entdeckte Epilepsie durchaus denkbar wäre. Weder in den medizinischen Berichten noch in den Protokollen betreffend die Telefonate mit der Wohngruppenleiterin finden sich allerdings Hinweise auf eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben angegeben, dass die Beschwerdeführerin durchaus ein, zwei Stunden, aber nicht länger, allein gelassen werden könne. Die Beschwerdeführerin bewältigt auch den Weg ins Heim und wieder nach Hause seit Jahren mehrheitlich selbständig; sie benötigt lediglich bei unvorhergesehenen Ereignissen telefonische Assistenz. Die Überwachungsbedürftigkeit hat also seit dem 10. August 2017 nicht wesentlich zugenommen. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrere epileptische Anfälle erlitten, aber das hat nicht dazu geführt, dass sie nun dauernd überwacht werden müsste. Im Wohnheim genügt eine heimübliche Überwachung. Auch bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit hat sich folglich seit dem 10. August 2017 keine relevante Sachverhaltsveränderung ergeben. Zusammenfassend hat der massgebende Hilfebedarf der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 nach wie vor jenem am 10. August 2017 entsprochen, was bedeutet, dass sich der Grad ihrer Hilflosigkeit nicht wesentlich verändert hat. Grundsätzlich bestünde damit weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades wegen der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. 3.2 Gemäss dem Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG i.V.m. dem Art. 38 Abs. 1 IVV ist der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung für eine allfällige Hilflosenentschädigung nur relevant, wenn die versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt. Mit dem Eintritt in ein Wohnheim im August 2023 hat sich der für die Hilflosenentschädigung massgebende Sachverhalt folglich wesentlich verändert, denn die zuvor relevante Hilflosigkeit in der Form des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung hat
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9/11 sich dadurch in eine für den Anspruch irrelevante Hilflosigkeit verwandelt, was bedeutet, dass eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für den Weiterbezug der bisherigen Hilflosenentschädigung dahingefallen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung deshalb grundsätzlich zu Recht revisionsweise aufgehoben. Gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV hätte die Aufhebung allerdings auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, hier also per 30. Juni 2024, verfügt werden müssen. Etwas anderes gälte nur, wenn die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hätte (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Das ist aber nicht der Fall gewesen, denn die Mutter der Beschwerdeführerin hat den Heimeintritt, der per 1. August 2023 erfolgt war, noch im August 2023 gemeldet. Bezüglich des Aufhebungszeitpunktes erweist sich die angefochtene Verfügung folglich als rechtswidrig. Die bisherige Hilflosenentschädigung ist nicht per 31. August 2023, sondern per 30. Juni 2024 aufzuheben. 4. 4.1 Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt werden, in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Hier ist der Aufwand für das die Hilflosenentschädigung betreffende Beschwerdeverfahren durchschnittlich und für das die Rechtsverweigerung betreffende Beschwerdeverfahren leicht unterdurchschnittlich gewesen, weshalb praxisgemäss für das Beschwerdeverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung 600 Franken und für das die Rechtsverweigerung betreffende Beschwerdeverfahren 400 Franken Gerichtskosten zu erheben wären. Die Vereinigung der Beschwerden hat den administrativen Aufwand verringert, weshalb die
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10/11 Gerichtskosten um je 100 Franken zu reduzieren sind. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist. Die Gerichtskosten von 500 Franken für das die Hilflosenentschädigung betreffende Beschwerdeverfahren sind der Beschwerdegegnerin, jene für das die Rechtsverweigerung betreffende Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der Restbetrag des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von 600 Franken zurückerstattet. 4.2 Für das die Hilflosenentschädigung betreffende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist im Vergleich zu einem durchschnittlich aufwendigen Rentenfall, der praxisgemäss eine Parteientschädigung von 4'000 Franken rechtfertigt, als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, insbesondere da nur verhältnismässig wenige Akten zu studieren gewesen sind. Auf die eingereichte Honorarnote, die sogar den üblichen Ansatz für einen durchschnittlich aufwendigen Rentenfall weit übersteigt, kann folglich nicht abgestellt werden. Die Parteientschädigung ist auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für das die Rechtsverweigerung betreffende Beschwerdeverfahren ist das Begehren um eine Parteientschädigung abzuweisen.
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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Hilflosenentschädigung wird per 30. Juni 2024 aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 300 Franken für das die Rechtsverweigerung betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen; der Restbetrag von 300 Franken vom von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken wird ihr zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 500 Franken für das die Hilflosenentschädigung betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das die Hilflosenentschädigung betreffende Beschwerdeverfahren mit 2’500 Franken zu entschädigen. 6. Für das die Rechtsverweigerung betreffende Beschwerdeverfahren wird das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung abgewiesen.
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