Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 25.02.2025 IV 2024/106

25 février 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,714 mots·~14 min·4

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/106).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/106 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.04.2025 Entscheiddatum: 25.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/106). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/106

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Artan Sadiku, Meier Sadiku Law Ltd, Eigenheimweg 10, 6010 Kriens,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/106

2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 3). Sie gab an, sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Von September 2005 bis Ende August 2007 sei sie in einem Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesen. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Psychiaterin med. pract. B.___ am 5. August 2013 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 127). Sie hielt fest, die Versicherte habe generell vage und ausweichende Antworten gegeben. Trotz mehrfacher Nachfragen zum bisherigen Krankheitsverlauf habe die Versicherte beispielsweise weder Angaben über die stationären Behandlungen (abgesehen vom letzten Klinikaufenthalt) noch zu den in den Akten beschriebenen psychotischen Symptomen gemacht. Bei der Schilderung einer laufenden ambulanten Ergotherapie sei sie dann aber plötzlich recht vergnügt gewesen; sie habe dabei auch gelacht. Zu Beginn der Untersuchung sei die Versicherte recht aufgeschlossen, im weiteren Verlauf dann aber zunehmend kontrollierend gewesen. Nach ungefähr einer Stunde habe sie sich plötzlich als erschöpft und müde präsentiert. In der Pause, die nach zwei Stunden angesetzt worden sei, habe sie sich völlig normal mit der Dolmetscherin unterhalten. Davor und danach habe sie leise und monoton gesprochen und sich als erschöpft präsentiert. Die vagen und ausweichenden Angaben der Versicherten seien teilweise widersprüchlich gewesen. Die geklagten Schmerzen hätten sich während der insgesamt drei Stunden dauernden Untersuchung nicht gezeigt. Ein Leidensdruck sei nicht spürbar gewesen. Insgesamt seien nicht nur Verdeutlichungs-, sondern auch Aggravationstendenzen bei einem hohen sekundären Krankheitsgewinn beobachtet worden. Zudem sei der Eindruck manipulativer Tendenzen entstanden. Objektivierbar gewesen seien Symptome für eine leichte depressive Störung und für eine Fokussierung der Wahrnehmung auf körperliche Beschwerden und Signale bei einem eigenwilligen, somatisch geprägten subjektiven Krankheitskonzept. Bei geringen und wenigen psychischen Symptomen von Krankheitswert seien gewisse persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten und insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund gerückt. Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der Akten von einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten depressiven Episode und von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen entstanden seien. Im Längsschnitt habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Prozent vorgelegen. Aktuell könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Mit einer Verfügung vom 24. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 139). A.b Die Versicherte erhob eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2014. Im Beschwerdeverfahren reichte sie einen Bericht des Psychiaters Dr. med. C.___ von der Klinik D.___ vom 27. Mai 2014 betreffend eine stationäre Behandlung seit dem 9. Januar 2014 ein (IV-act. 149–6).

IV 2024/106

3/8 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ hatte festgehalten, im klinischen Alltag stünden die anhaltenden „imparativen“ Stimmen im Vordergrund, die der Versicherten befehlen würden, sich vor den Zug zu werfen, weil das Leben nicht lebenswert sei. Die Versicherte ziehe sich stark zurück und sie habe in den letzten Tagen gelegentlich hyperventiliert. Diagnostisch sei von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Differentialdiagnostisch könnte es sich um eine schizo-affektive Störung oder um eine wahnhafte Depression handeln. Es sei nicht untypisch, dass eine Schizophrenie zunächst fälschlicherweise als affektive Störung fehlinterpretiert werde. Die Verständigungsprobleme dürften dies begünstigt haben. Der Schweregrad der Erkrankung behindere die Versicherte massiv. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2014 mit einem Entscheid vom 27. September 2016 ab (IV 2014/107; vgl. IV-act. 163). Es hielt unter anderem fest (E.2.3), dass sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von der Sachverständigen B.___ Verdeutlichungs-, Aggravations- und Manipulationstendenzen festgestellt worden seien und dass eine verdeckte Ermittlung eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Versicherten in Untersuchungssituationen und in vermeintlich unbeobachteten Alltagssituationen aufgezeigt habe. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ von der Klinik D.___ habe sich nicht mit der Frage nach einer Verdeutlichung, Aggravation oder Manipulation auseinandergesetzt. Offenbar seien ihm die Vorakten nicht bekannt gewesen. Seine Diagnose einer Schizophrenie beruhe ausschliesslich auf den Selbstangaben der Versicherten, was bei den aktenkundigen Verdeutlichungs-, Aggravationsund Manipulationstendenzen starke Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Diagnose wecke. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche vorbehandelnden Fachärzte, die die Versicherte über Jahre hinweg behandelt hätten, der Sachverständige Dr. E.___ und die Sachverständige B.___, der eine Dolmetscherin zur Verfügung gestanden habe, trotz Kenntnis der Angaben der Versicherten über akustische Halluzinationen nicht in der Lage gewesen sein sollten, eine derart schwerwiegende Krankheit wie eine Schizophrenie korrekt zu diagnostizieren. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Versicherten mit einem Urteil vom 27. Juli 2017 ab (8C_735/2016; vgl. IV-act. 176). A.c Im Januar 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 181). Im Februar 2023 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 193), die Versicherte leide an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Im Mai 2023 notierte Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten seit dem 24. Januar 2014 könne nicht ausgeschlossen werden (IV-act. 214). Mit einer Mitteilung vom 9. Mai 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 218).

IV 2024/106

4/8 A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die SMAB AG am 1. Februar 2024 ein bidisziplinäres internistisches und psychiatrisches Gutachten (IV-act. 240). Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, die Auffassung der Versicherten sei während der Untersuchung nicht erschwert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt habe hergestellt und aufrecht erhalten werden können. Die Versicherte habe etwas gedämpft gewirkt, die Konzentration sei aber nicht auffallend beeinträchtigt gewesen. Die Versicherte habe dem Untersuchungsgespräch aufmerksam folgen und auch rasche Themenwechsel problemlos bewältigen können. Hinweise für intellektuelle Defizite hätten nicht vorgelegen. Die höheren kognitiven Leistungen seien angemessen differenziert gewesen. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Sie habe mit einer wenig modulierten Stimme gesprochen. Sie habe über Stimmenhören sowie taktile und optische Wahrnehmungsstörungen berichtet. Die Merkfähigkeit habe klinisch unbeeinträchtigt gewirkt. Allenfalls habe eine leichte Zeitgitterstörung vorgelegen. Der Antrieb habe leicht reduziert gewirkt. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Die Versicherte habe eine bedrückte Stimmung beklagt, dabei aber deutlich beschwerdebetonend gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt gewesen. Eine Affektlabilität oder eine Affektinkontinenz habe nicht vorgelegen. Eine Interessenlosigkeit, ein ausgewiesener Rückzug oder eine Anhedonie hätten nicht festgestellt werden können. Die Ergebnisse der Laboranalyse hätten sich mit den Angaben zur Medikation vereinbaren lassen. Bezüglich allfälliger Inkonsistenzen sei darauf hinzuweisen, dass in der aktuellen Untersuchung eine gewisse depressive Symptomatik bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar gewesen sei, die Versicherte diesbezüglich aber beschwerdebetonend und phasenweise auch unauthentisch gewirkt habe. Bei der Aktenwürdigung falle auf, dass die Diagnose einer schizophrenen Störung bislang nur mit den Selbstangaben der Versicherten begründet worden sei. Das angeblich schizophrene Erleben könne recht leicht nur behauptet oder vorgetäuscht werden. Typisch für eine schizophrene Störung seien aber auch formale Denkstörungen, die nahezu nicht oder nur sehr schwierig vorzutäuschen seien. Diese Denkstörungen äusserten sich häufig in Sprach- und Kommunikationsstörungen, insbesondere bezüglich des Gedankenablaufs und des Sprechflusses. Es erscheine schon als recht auffällig, dass in keinem der Berichte, in denen die Diagnose einer Schizophrenie zu finden sei, auch nur ansatzweise typische schizophrene Denkstörungen geschildert worden seien. Der Gedankengang sei vielmehr, gerade auch in den jüngeren Berichten, als vollständig unauffällig respektive kohärent beschrieben worden. Zudem habe der behandelnde Psychiater Dr. C.___ berichtet, dass unter der neuroleptischen Medikation kein floridpsychiatrisches Erleben vorliege. Die Versicherte habe aber in der aktuellen Untersuchung angegeben, dass sie seit Jahren täglich Stimmen höre. Diese Angaben seien unter Berücksichtigung der Akten und der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung als unzutreffend zu qualifizieren. Im Übrigen habe auch keine schizophrene Minussymptomatik objektiviert werden können. Die Gedämpftheit könne durchaus simuliert werden, worauf die Sachverständige B.___ bereits eindrücklich hingewiesen habe; sie sei aber auch durch die depressive Störung und die in der verabreichten Form gar nicht erforderlichen

IV 2024/106

5/8 Medikamente zu erklären. Die depressive Störung könne unter Berücksichtigung der aggravatorischen Anteile höchstens leichtgradig ausgeprägt sein. Sie schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht ein. Weitere Diagnosen seien nicht zu stellen. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Der internistische Sachverständige führte aus, die Versicherte leide an einer Adipositas, an einem Diabetes mellitus Typ II, an einer arteriellen Hypertonie, an einer Varikositas der unteren Extremitäten, an einem Status nach einer tiefen Beinvenenthrombose, an einer Ovarialzyste linksseitig, an einer Adnexzyste rechtsseitig, an einer Hypermenorrhoe sowie an einem Nikotinabusus. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 242). A.e Mit einem Vorbescheid vom 13. Februar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 244). Die Versicherte reagierte nicht auf diesen Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 4. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 251). B. B.a Am 7. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2024 erheben (act. G 3). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2023 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, der behandelnde Psychiater Dr. C.___ könne das Gutachten der SMAB AG nicht nachvollziehen. Die psychiatrische Pflegefachfrau, die die Beschwerdeführerin bereits seit Januar 2011 betreue, habe von schwerwiegenden Angstzuständen, Kraftlosigkeit und Antriebslosigkeit berichtet, die dazu führten, dass sich die Beschwerdeführerin von der Aussenwelt isoliere. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, in medizinischer Hinsicht sei auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der SMAB AG abzustellen. Die Vorbringen von Dr. C.___ und der psychiatrischen Pflegefachfrau weckten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens. B.c Die Beschwerdeführerin liess an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1.

IV 2024/106

6/8 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 9. Mai 2023 auf die Prüfung des im Januar 2023 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Bei jenem Rentenbegehren hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens am 24. Januar 2014 vorausgesetzt hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Das ist der Beschwerdeführerin gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. F.___ mit den von ihr eingereichten medizinischen Berichten gelungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (frühestens ab dem 1. Juli 2023; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen einer typischen Hilfsarbeiterin entsprochen, was bedeutet, dass das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entspricht. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet

IV 2024/106

7/8 werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein bidisziplinäres internistisches und psychiatrisches Gutachten der SMAB AG eingeholt. Die Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin umfassend persönlich untersucht und sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Sie haben also über eine profunde Kenntnis des für ihre fachärztliche Beurteilung massgebenden Sachverhaltes verfügt. Der psychiatrische Sachverständige hat anschaulich dargestellt, dass der für seine Beurteilung massgebende objektive klinische Befund abgesehen von einer leichten affektiven Symptomatik im Sinne einer leichtgradigen Depressivität unauffällig gewesen ist und dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser depressiven Symptomatik beschwerdebetonend und phasenweise auch unauthentisch gewirkt hat. Er hat überzeugend aufgezeigt, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schizophrenen Störung nur auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruht und dass das nicht oder nur schwerlich vortäuschbare Leitsymptom einer schizophrenen Störung, nämlich eine Störung des Gedankenflusses, die sich in Sprechstörungen äussert, bislang nie hat festgestellt werden können. Da sich in den Akten aus dem ersten Verwaltungsverfahren zahlreiche Hinweise auf eine Aggravation finden, wiegt diese Kritik an den Berichten von Dr. C.___ schwer. Bereits im ersten Beschwerdeverfahren hatte das Versicherungsgericht darauf hingewiesen, dass Dr. C.___ (damals als behandelnder Arzt der Klinik D.___) nicht unbesehen auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin hätte abstellen dürfen; er hätte diese angesichts des starken Aggravationsverdachtes kritisch hinterfragen müssen, was er allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen bis dato nie getan hat. Vor dem Hintergrund des weitestgehend unauffälligen objektiven klinischen Befundes überzeugt die Schlussfolgerung des psychiatrischen Sachverständigen der SMAB AG, die Beschwerdeführerin habe im hier massgebenden Zeitraum nicht an einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten. Auch der internistische Sachverständige hat keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. 4.2 Mangels einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent während eines Jahres hat die Beschwerdeführerin das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt, was die Zusprache einer Invalidenrente ausschliesst. Da ihr zudem leidensadaptierte Hilfsarbeiten uneingeschränkt zugemutet werden können und da sie folglich in der Lage ist, ein dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit ein dem Valideneinkommen entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist sie auch nicht invalid (Invaliditätsgrad von null Prozent). Die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abgewiesen hat, erweist sich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

IV 2024/106

8/8 5. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/106).

2026-04-10T06:44:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/106 — St.Gallen Versicherungsgericht 25.02.2025 IV 2024/106 — Swissrulings