Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/104 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.03.2025 Entscheiddatum: 04.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025 Art. 42 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision der Hilflosenentschädigung. Untersuchungspflicht. Anpassungszeitpunkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/104). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 4. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/104
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilflosenentschädigung (rückwirkende Einstellung)
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2/12 Sachverhalt A.a A.___ meldete sich im August 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Klinik B.___ am 15. September 2005 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 25). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte habe eine psychomotorische Verlangsamung, eine Sprachverarmung mit einem mutistisch anmutenden Zustandsbild, eine Schmerzsymptomatik sowie psychotische Symptome (wahnhafte Gedankeninhalte, Halluzinationen) gezeigt. Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (IV-act. 38). Einem Bericht der Klinik B.___ vom 9. Februar 2007 über eine stationäre Behandlung des Versicherten im Zeitraum vom 11. Januar 2007 bis zum 7. Februar 2007 liess sich entnehmen (IV-act. 47–6 f.), dass der Versicherte zu Beginn der Behandlung häufig mutistisch, kaum zugänglich und sehr antriebsarm gewirkt hatte, dass sich sein Zustand unter einer konsequenten psychopharmakologischen Therapie gebessert hatte, dass er aber auf seine Forderung nach einer Beendigung der stationären Behandlung hin in einem nicht kompensierten Zustand hatte entlassen werden müssen. Die Klinik B.___ berichtete am 11. Mai 2011 (IV-act. 61–4 ff.), der Versicherte habe sich vom 12. bis 29. April 2011 erneut für eine stationäre Behandlung in der Klinik befunden. Der Behandlungsbeginn sei erschwert gewesen, da der Versicherte eine floride psychotische Symptomatik gezeigt habe, die vor allem durch akustische Halluzinationen geprägt gewesen sei. Bis zum Austritt habe sich der psychopathologische Befund nicht verändert. A.b Im Februar 2015 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IVact. 66). Er gab an, er benötige seit zehn Jahren eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, eine persönliche Überwachung und eine lebenspraktische Begleitung. Bereits im August 2014 hatte Dr. C.___ der IV-Stelle mitgeteilt (IV-act. 68), der Versicherte weise einen praktisch vollständigen Antriebsverlust auf, weshalb er bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen unterstützt werden müsse. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte im April 2015, eine Abklärung vor Ort sei sinnlos, da der Versicherte mit grosser Wahrscheinlichkeit einfach im Bett oder auf einer Couch liegen und nicht kommunizieren werde (IV-act. 78–2). Am 27. April 2015 führte ein Sachbearbeiter der IV-Stelle ein Telefonat mit der Ehefrau des Versicherten. Diese gab an (IV-act. 80), ihr Ehemann liege fast den ganzen Tag im Bett. Er könne das Bett aufgrund seiner Ängste und der Unsicherheit auf den Beinen nicht selbständig verlassen. Rein körperlich habe er keine Einschränkungen. Die Blockaden oder Ängste seien auf die paranoide Schizophrenie zurückzuführen. Der Versicherte spreche nicht viel, schaue nur wenig fern und lese praktisch nie etwas. Er sei einfach in seinem Bett und döse vor sich hin. Betreut werde er rund um die Uhr durch die Ehefrau und durch die Kinder. Die Ehefrau müsse immer darauf achten, dass der Versicherte die korrekte Dosis der Medikamente einnehme, da er
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3/12 ansonsten unruhig und sein Gesundheitszustand unberechenbar werde. Deshalb lasse sie die Kinder nie allein zusammen mit dem Versicherten zuhause. Sie lasse ihn maximal eine halbe Stunde alleine. Der Versicherte benötige eine Dritthilfe beim An- und Auskleiden. Er wechsle seine Kleider nicht, selbst wenn er dazu aufgefordert oder eins zu eins angeleitet werde. Er könne sich selbständig auf den Bettrand setzen. Zum Aufstehen benötige er aber immer die Hilfe der Ehefrau oder der Kinder. Frei stehen sei nicht möglich. Morgens esse er Brot mit Konfitüre. Das Frühstück müsse immer vorbereitet werden. Alleine könne er nichts essen. Mittags und abends werde warm gegessen. Auch bei diesen Mahlzeiten müsse alles für ihn zerkleinert werden. Alleine würde er sich nie waschen oder duschen. Das Waschen, Duschen, Zähneputzen etc. übernehme täglich die Ehefrau. Der Versicherte spüre zwar noch, wann er zur Toilette müsse, könne aber nicht selber aufs WC gehen. Er trage keine Einlagen. Die Ehefrau müsse ihn aber auf jedem Toilettengang begleiten, ihm das Gesäss reinigen und ihm die Hosen wieder hochziehen. Grundsätzlich wäre es dem Versicherten möglich, sich selbständig fortzubewegen. Jedoch könne er nur im Bett liegen; er sei auf eine ständige Begleitung beim Laufen angewiesen. Alleine könne er sich weder in der Wohnung noch im Freien fortbewegen. Er müsse rund um die Uhr überwacht werden. Die Ehefrau könne ihn maximal eine halbe Stunde allein lassen. Der Versicherte sei auch pflegebedürftig. Die Ehefrau müsse ihm nämlich die Medikamente richten und verabreichen. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ notierte am 13. Mai 2015 (IV-act. 81), der Versicherte leide gemäss den medizinischen Unterlagen unter einer chronifizierten, schwersten Form einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser schweren Erkrankung bestehe ein ängstlich vermeidendes Verhalten. Zudem liege eine extreme Antriebsstörung vor, die zu einer weitestgehenden Unselbständigkeit und Hilflosigkeit im Alltag führe. Die Angaben im Anmeldeformular wie auch die Angaben der Ehefrau seien angesichts der Diagnose nachvollziehbar. Mit einer Verfügung vom 5. August 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zu (IV-act. 87). A.c Im September 2020 erhielt die IV-Stelle einen anonymen Hinweis, laut dem sich der Versicherte in vermeintlich unbeobachteten Momenten ganz normal verhalte, im Beisein anderer Personen aber gekrümmt gehe und behaupte, dass er wegen Schulterproblemen eine Invalidenrente beziehe (IV-act. 93). Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ notierte im Oktober 2020 nach einer Aktenwürdigung, der medizinische Sachverhalt erweise sich als insgesamt unzureichend ermittelt (IV-act. 92). Im Auftrag der IV-Stelle führte die F.___ AG von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2020 an insgesamt zehn Tagen eine verdeckte Observation durch. Sie berichtete am 10. Dezember 2020 (IV-act. 98), der Versicherte habe die Wohnung nicht oft verlassen und wenn, dann eher für kurze Zeit (für etwa eine halbe Stunde) und stets in Begleitung der Ehefrau. Er habe jeweils unauffällig und dem Umfeld angepasst gewirkt. Bei den Interaktionen mit der Ehefrau habe er gesprächig und gemäss Mimik und Gestik entspannt sowie mehrheitlich fröhlich gewirkt. Er habe unter anderem die Ehefrau beim Einkaufen unterstützt. Die RAD- Ärztin med. pract. G.___ notierte am 16. Dezember 2020 (IV-act. 100), das Observationsmaterial zeige
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4/12 einen Versicherten, der nicht zur Aktenlage passe. Da bei chronischen Erkrankungen wellenförmige Verläufe möglich seien, empfehle sich eine erneute Observation im Intervall, damit ausgeschlossen werden könne, dass zufällig nur eine sehr gute Phase dokumentiert worden sei. Am 31. März 2021 berichtete die F.___ AG (IV-act. 105), sie habe den Versicherten am 9. und am 25. März 2021 observiert; an zwei weiteren Observationstagen Ende Dezember 2020 habe der Versicherte nicht beobachtet werden können. Am 25. März 2021 habe der Versicherte seine Ehefrau zum Einkaufen begleitet. Am 9. März 2021 sei das Ehepaar zweieinhalb Stunden nach Observationsbeginn um 8.30 Uhr mit einem Fahrzeug nach Hause zurückgekehrt. Wo der Versicherte und seine Ehefrau gewesen seien und was sie gemacht hätten, sei nicht bekannt. Die RAD-Ärztin G.___ empfahl in der Folge eine medizinische Begutachtung (IV-act. 110). Nach zwei Laboruntersuchungen im Auftrag der IV-Stelle notierte die RAD-Ärztin G.___ im November 2021, der Versicherte nehme die verordneten Antipsychotika verschreibungsgemäss ein (IV-act. 123). A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater med. pract. H.___ am 15. November 2022 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 163–1 ff.). Er hielt fest, der Versicherte sei wach gewesen, habe den Anlass der Untersuchung nicht gewusst, sei bezüglich der eigenen Biographie nur teilweise orientiert gewesen, habe den Monat und das Jahr richtig, den Wochentag und das Datum dagegen nicht benennen können, sei erkennbar um Kooperation bemüht gewesen, habe nach einer halben Stunde aber bereits eine Pause benötigt. Seine Antworten seien immer wieder ausweichend gewesen; immer wieder habe er auf seine Frau verwiesen und angegeben, er wisse es nicht. Die Exploration sei gesamthaft deutlich erschwert gewesen. Die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit seien klinisch erschwert gewesen. Der Versicherte habe immer wieder angegeben, dass er (trotz Übersetzung durch eine Dolmetscherin) nicht verstehe, dass er die Antwort auf die gestellte Frage nicht wisse. Wiederholte Konfrontationen und Aufforderungen zur Mitarbeit hätten die Konzentration etwas verbessert, aber der Versicherte habe fortgesetzt massive Erinnerungsprobleme bezüglich der eigenen Biographie präsentiert. Der Antrieb sei herabgesetzt, adynam gewesen. Der Versicherte habe eine Anspannung und eine innere Unruhe vermittelt. Er sei gestresst und zittrig gewesen, habe prompt geantwortet, aber immer wieder angegeben, „es nicht zu wissen“. Die Grundstimmung sei dysphorisch-depressiv ausgelenkt gewesen. Der Versicherte habe sich affektiv verflacht gezeigt. Er habe keine Modulierbarkeit und keine affektiven Aufhellungen gezeigt. In der Untersuchungssituation hätten keine sicheren Hinweise für halluzinatorisches Geschehen, Wahn- oder Beeinflussungserleben festgestellt werden können. Der Versicherte habe unkonkret angegeben, manchmal das Gefühl zu haben, Dinge zu sehen oder zu hören, die andere nicht wahrnehmen würden. Formalgedanklich sei der Versicherte etwas verlangsamt gewesen. Der Gedankengang sei erschwert, gesamthaft aber knapp geordnet gewesen. Auf der Strasse vor der Praxis habe er sich äusserlich normal, aber diskret verlangsamt bewegt; die Beobachtungen hätten diesbezüglich mit dem Observationsmaterial korreliert. Die Spiegel von Lorazepam, Risperidon und Vortioxetin hätten unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen,
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5/12 weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Versicherte die verschriebenen Medikamente zwar einnehme, aber dass er sich nicht an den Verordnungsplan halte. Die Ehefrau habe angegeben, dass sie über die Observation informiert sei. Sie habe ihren Ehemann doch nicht zuhause einsperren können. Allein hätte er die Wohnung allerdings nicht verlassen. Er sei nur in ihrer Begleitung spazieren oder einkaufen gegangen. Sie müsse ihm die Medikamente kontrolliert abgeben. Auf sich gestellt würde er ständig unkontrolliert Medikamente einnehmen. Bezüglich der Frage des Sachverständigen nach Halluzinationen habe die Ehefrau angegeben, dass es oft Situationen gebe, in denen sie sich frage, wo ihr Mann mit dem Kopf sei; ob er ihr zuhöre. Die consiliarisch beigezogene neuropsychologische Sachverständige lic. phil. I.__ habe keinen psychopathologischen Befund erhoben. Die Befunde im Rahmen der Validitätsbeurteilung und Konsistenzanalyse belegten aus neuropsychologischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Aggravation von kognitiven Defiziten beziehungsweise von psychischen Beschwerden, wobei diese Aussage allerdings aus psychiatrischer Sicht mangels einer psychopathologischen Befunderhebung formal auf die kognitiven Defizite beschränkt werden müsse. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde besässen gemäss der Sachverständigen I.___ keine Aussagekraft. Die Observationsvideos zeigten, dass der Versicherte in Begleitung der Ehefrau spazieren und einkaufen gehen könne. Beim Einkaufen könne er alleine einzelne Waren auswählen und leichte Einkäufe tragen. Interaktionen fänden nur mit der Ehefrau und nur sehr reduziert statt. Der Versicherte sei dabei praktisch ständig am Rauchen. Die funktionellen Befunde stünden nicht im Widerspruch zu einer psychischen Grunderkrankung, wiesen aber darauf hin, dass das persönliche Funktionsniveau im familiären Rahmen, in Begleitung der Ehefrau auch ausserhalb der Wohnung, wahrscheinlich höher sei, als der Versicherte und die Familie geltend machten. Für die medizinische Beurteilung im Längsverlauf bedeutsam zu gewichten seien zwei dokumentierte stationäre psychiatrische Behandlungen in der Klinik B.___ zu Beginn des Jahres 2007 und im April 2011. Diese Behandlungen seien ausserhalb von Rentenrevisionen und ausserhalb eines gezielten Begutachtungs- respektive Abklärungsprozesses erfolgt. Zu Beginn der Behandlungen habe jeweils ein stark mutistisches Zustandsbild mit akustischen Halluzinationen imponiert. Der im Rahmen der rund zweiwöchigen Behandlung im April 2011 dokumentierte Befund entspreche einer florid-psychotischen Symptomatik, die auch hinsichtlich der damaligen diagnostischen Bestätigung der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gewichtet werden müsse. Die im Nachhinein erfolgten stationären Behandlungen in den Jahren 2007 und 2011 erfüllten in diesem Zusammenhang die formale Forderung der psychiatrischen Gutachter aus dem Jahr 2005 hinsichtlich einer längeren stationären Behandlung und Beobachtungsdauer zumindest teilweise. Ausgehend von den Befunden in den stationären Behandlungen sei diagnostisch nicht mehr nur eine Verdachtsdiagnose, sondern die Diagnose F20.0 gestellt worden. Aufgrund der Echtzeitakten und der damaligen dokumentierten Befunde sei diese Diagnosestellung psychiatrisch nachvollziehbar. Die Behandlungen seien jeweils vorzeitig auf Drängen des Versicherten abgebrochen worden, wobei zumindest Hinweise darauf bestünden, dass der Versicherte das Kliniksetting in ständiger Umgebung
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6/12 von anderen Menschen schlecht toleriert habe. Keine sicheren Angaben könnten bezüglich des tatsächlichen privaten Funktionsniveaus im häuslichen respektive familiären Rahmen gemacht werden. Zumindest die Zusprache einer Hilflosenentschädigung müsse kritisch hinterfragt werden. Im Rahmen des ersten Untersuchungsteils, der ohne die Ehefrau durchgeführt worden sei, habe sich der Versicherte dysphorisch-dysthym bis depressiv, affektiv verflacht, teilweise zitternd sowie deutlich gestresst von der Untersuchungssituation präsentiert. Er habe keine gezielt manipulativen Falschangaben im Sinne von ihm als erwünscht angenommenen Antworten gemacht und keine gezielte Symptompräsentation oder Aufzählung von Beschwerden geliefert. Vielmehr hätten sich Hinweise für eine bestehende Überforderung und zeitweise Blockade im Rahmen der Untersuchung gezeigt, was verschiedene Ursachen haben könne. Stressbedingt habe der Versicherte nach einer halben Stunde eine Zigarettenpause. Davor habe er sich im Rahmen einer teilweise forciert konfrontativen Exploration deutlich gestresst gezeigt. Klare psychotische Symptome hätten nicht exploriert oder beobachtet werden können. Klinisch syndromal habe der Befund vor allem mit der bereits gutachterlich erhobenen Minus- respektive Negativ-Symptomatik im Sinne eines chronifizierten Residualzustandes korreliert. Gegen eine Aggravation spreche der Umstand, dass der Versicherte nicht gezielt manipulativ versucht habe, falsche Angaben zu liefern oder Symptome zu präsentieren, sondern dass er vielmehr unbeholfen überfordert in der Interaktion mit dem Sachverständigen und der Dolmetscherin, gesamthaft auch genervt von der Abklärung gewirkt habe. Die klinisch erhobenen Inkonsistenzen hinsichtlich der kognitiven Performanz hätten mit jenen korreliert, die von der neuropsychologischen Sachverständigen Funk erhoben worden seien. Daraus könne aber nicht direkt der Schluss auf eine Simulation gezogen werden, denn diese Inkonsistenzen könnten auch krankheitsbedingt sein. Jedenfalls sei die kognitive Leistungsreserve aber wahrscheinlich höher als in der klinisch-psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung gezeigt. Diagnostisch leide der Versicherte an einem schizophrenen Residuum. Im Längsverlauf zeige sich eine medikamentöse Beeinflussbarkeit des Zustandsbildes im Sinne einer wiederholt beschriebenen Beruhigung, affektiven Aufhellungen und einem Rückgang von produktiv psychotischen Symptomen. Das korreliere auch mit der aktuell unter einer Neuroleptika-Medikation nicht florid-psychotischen Symptomatik. Die Compliance sei im Gesamtverlauf sehr schwankend gewesen. Es müsse von einer chronifizierenden Entwicklung ausgegangen werden, wobei mindestens das private Funktionsniveau im familiären Rahmen wahrscheinlich höher als geltend gemacht sei. Im Rahmen der psychiatrischen Diagnose, der erfassbaren Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen resultiere auch in Abwägung gegenüber den bestehenden Ressourcen, Leistungsreserven und unter ausdrücklicher Mitwürdigung bestehender Inkonsistenzen und der Observationsergebnisse keine direkt umsetzbare Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf einen Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft. Retrospektiv sei die Situation seit dem Jahr 2005 unverändert geblieben. Die Neuropsychologin I.___ hatte am 16. November 2022 berichtet (IV-act. 163–40 ff.), die im Rahmen der Testung erhobenen Befunde belegten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Aggravation von kognitiven Defiziten. Die im
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7/12 Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde besässen folglich keine Aussagekraft, weshalb keine Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit und auf die Arbeitsfähigkeit möglich seien. A.e Die RAD-Ärztin med. pract. J.___ notierte im Februar 2023 (IV-act. 174), sie könne nicht nachvollziehen, weshalb der psychiatrische Sachverständige die wiederholte Antwort des Versicherten, er wisse es nicht, nicht als eine gezielte Antwort zur Verschleierung des wahren Gesundheitszustandes qualifiziert habe. Der Sachverständige habe keine Erklärung dafür geliefert, weshalb der Versicherte sein Funktionsniveau so übertrieben schlecht dargestellt habe. Zu bedenken sei, dass die Ehefrau, die das geltend gemachte schlechte Funktionsniveau bestätigt habe, nicht an einer psychischen Erkrankung leide, die als Ursache für diese falschen Angaben qualifiziert werden könnte. Die Behauptung des Sachverständigen, der Versicherte sei überfordert gewesen, sei angesichts der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung unzulässig. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen seien die invaliden Testergebnisse sehr aussagekräftig, da das konkret präsentierte Beschwerdebild ja gerade einen massiven Funktionsverlust im kognitiven Bereich umfasse, der aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht authentisch sei. Zusammenfassend habe der Sachverständige das durch den Versicherten gezeigte Aggravationsverhalten nur ungenügend berücksichtigt und sogar noch versucht, dieses umzuinterpretieren, was unzulässig sei. Bezüglich der vom Sachverständigen hoch gewichteten Berichte aus den Jahren 2007 und 2011 sei zu berücksichtigen, dass die Exploration damals aufgrund des mutistischen Verhaltens des Versicherten und der mangelnden Deutschkenntnisse sehr erschwert gewesen sei. Offenbar hätten die Behandler massgeblich auf die Angaben von Familienmitgliedern abgestellt. Die im Bericht aus dem Jahr 2007 erwähnten Halluzinationen seien eher bizarr gestaltet; die zusätzlich angegebenen Geruchshalluzinationen seien eher ungewöhnlich. Die Medikamentenspiegel seien während der Aufenthalte nicht kontrolliert worden. Bei den im Rahmen der aktuellen Begutachtung gemessenen sehr niedrigen Spiegeln könne nicht von einer regelmässigen Einnahme der Medikamente ausgegangen werden. Trotzdem habe keine produktive Symptomatik vorgelegen. A.f Mit einem Vorbescheid vom 10. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 177), dass sie die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juni 2021 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführte Observation habe ergeben, dass der Versicherte nicht (mehr) schwergradig hilflos gewesen sei. Dennoch habe er respektive seine Ehefrau in einem Revisionsfragebogen im Mai 2021 angegeben, der Gesundheitszustand sei immer noch gleich schlecht wie bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung. Damit habe der Versicherte seine Meldepflicht verletzt, was bedeute, dass die Hilflosenentschädigung rückwirkend aufgehoben werden könne. Dagegen liess der Versicherte am 12. Februar 2024 einwenden (IV-act. 181), das Gutachten von Dr. H.___ sei entgegen der Behauptung der RAD-Ärztin J.___ überzeugend. Allerdings
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8/12 müsse es ergänzt werden. Die IV-Stelle müsse den Sachverständigen auffordern, zusätzliche Ausführungen bezüglich einer möglichen Aggravation zu machen. Mit einer Verfügung vom 21. März 2024 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juni 2021 auf (IV-act. 185). B. B.a Am 7. Mai 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, der massgebende medizinische Sachverhalt habe sich gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. H.___ nicht verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege, der die Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigen würde. Bezüglich der relevanten Hilflosigkeit habe die Beschwerdegegnerin zudem keinerlei Abklärungen durchgeführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit einem parallelen Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung seiner Invalidenrente sowie eventualiter die Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens beantragen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie an, da eine Aggravation nachgewiesen sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf die bisherige Hilflosenentschädigung. B.c Der Beschwerdeführer liess am 26. September 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). B.d Am 9. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 14). B.e Die Beschwerdegegnerin hielt am 7. November 2024 an ihrem Antrag fest (act. G 16). Erwägungen 1. Eine Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Invalidenrente kommt nicht in Frage, da die beiden Beschwerdeverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, die keinen sachlichen Zusammenhang aufweisen, der eine Vereinigung rechtfertigen könnte. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb dieses Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des anderen Verfahrens sistiert werden sollte. 2.
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9/12 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses ist ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG betreffend die am 5. August 2015 zugesprochene Hilflosenentschädigung gewesen. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung zu Recht rückwirkend revisionsweise per 1. Juni 2021 aufgehoben hat. 3. 3.1 Die Beantwortung der Frage, ob sich der massgebende Sachverhalt seit dem 5. August 2015 wesentlich im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG verändert hat, erfordert einen Vergleich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des damaligen Verfahrens am 5. August 2015 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens am 21. März 2024. Im Idealfall stünde der Sachverhalt für beide Vergleichszeitpunkte mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Hier liegt aber kein solcher Idealfall vor, weil die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verfahren im Jahr 2015 für die Bemessung der Hilflosigkeit nur auf die telefonischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt hatte und weil der Sachverständige Dr. H.___ in seinem Gutachten gestützt auf eine sorgfältige und eingehende Würdigung der Angaben in den Akten einschliesslich des Observationsmaterials überzeugend begründet dargelegt hat, dass starke Zweifel an der vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geltend gemachten Hilflosigkeit bestünden. Bereits im ersten Gutachten aus dem Jahr 2005 betreffend ein Begehren um eine Invalidenrente hatten die Sachverständigen im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb weitere Abklärungen durchzuführen seien. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die telefonischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers kritisch würdigen und weitere Abklärungen vornehmen müssen. Jedenfalls steht der anspruchsrelevante Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache am 5. August 2015 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Von einer weiteren Abklärung der damaligen Sachlage erst heute, rund zehn Jahre später, ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Folglich liegt diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vor. Diese objektive Beweislosigkeit müsste an sich zur Folge haben, dass der aktuelle Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens nicht mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der Hilflosenentschädigung verglichen werden könnte, was bedeuten würde, dass es nicht möglich wäre, die Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung zu beantworten. Im Ergebnis könnte die Verfügung vom 5. August 2015 nicht mehr revidiert werden; sie wäre „revisionsresistent“. Das würde allerdings dem Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG diametral zuwiderlaufen, weshalb die Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen die Praxis begründet hat, in Fällen wie diesem nicht auf den – objektiv nicht mehr ermittelbaren – Sachverhalt im Zeitpunkt der
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10/12 ursprünglichen Leistungszusprache, sondern vielmehr auf jene Sachverhaltsannahme abzustellen, die der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung zugrunde gelegt worden ist (vgl. etwa den Entscheid IV 2016/364 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. August 2019, E. 1.1, mit Hinweis). Hier muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2015 wegen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen ist. 3.2 Der Sachverständige Dr. H.___ hat in seinem Gutachten überzeugend begründet festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft „wahrscheinlich“ (IV-act. 163–36) nicht auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Bezüglich der Fähigkeit zur Fortbewegung ausser Haus hat Dr. H.___ keine definitive Antwort gegeben. Er hat eine Belastungserprobung in einem geschützten Rahmen zur Austestung der Fähigkeit des Beschwerdeführers, ausserhalb des familiären Umfeldes zu interagieren, empfohlen. Von einer entsprechenden Abklärung könnte abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre, denn ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung setzt einen regelmässigen und erheblichen Dritthilfebedarf bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen voraus. Allerdings ist ungewiss, was Dr. H.___ gemeint hat, als er festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen „wahrscheinlich“ nicht auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Am ehesten dürfte diese Aussage so zu interpretieren sein, dass Dr. H.___ sich nicht hinreichend sicher gewesen ist, dass er den Beschwerdeführer also nicht als überwiegend wahrscheinlich selbständig im familiären Rahmen qualifizieren konnte. Da Dr. H.___ aber kein Jurist ist und da deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er „wahrscheinlich“ als einen terminus technicus verwendet hat, ist die Frage, was er genau gemeint hat, nicht definitiv zu beantworten. Der massgebende Sachverhalt erweist sich damit in einem entscheidenden Punkt als ungenügend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird Dr. H.___ auffordern anzugeben, ob der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich selbständig beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft gewesen ist. Sie wird Dr. H.___ dafür wohl zunächst erklären müssen, was unter dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen ist. 3.3 Auch bezüglich des massgebenden Zeitpunktes, auf den hin die laufende Hilflosenentschädigung allenfalls aufzuheben ist, erweist sich der Sachverhalt aus den nachfolgend erwähnten Gründen als ungenügend ermittelt. Gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung einer laufenden
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11/12 Hilflosenentschädigung grundsätzlich auf das Ende des der Zustellung der Aufhebungsverfügung folgenden Monats. Der Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sieht allerdings eine rückwirkende Aufhebung für jene Fälle vor, in denen der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt oder aber seine Meldepflicht nicht erfüllt hat. Der Sachverständige Dr. H.___ hat seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei „wahrscheinlich“ höchstens noch bei der Fortbewegung ausser Haus respektive bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, unter anderem mit dem Observationsmaterial begründet. Die Observationen waren in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt worden. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ bereits damals „wahrscheinlich“ nicht mehr anspruchsbegründend hilflos gewesen ist. Da er mittels eines Fragebogens zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung im Frühjahr 2021 behauptet hat, er sei weiterhin schwergradig hilflos, dürfte er spätestens in jenem Zeitpunkt seine Meldepflicht verletzt haben, sofern er tatsächlich überwiegend wahrscheinlich nicht mehr anspruchsbegründend hilflos gewesen sein sollte. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich sein Gesundheitszustand nicht schlagartig in jenem Zeitpunkt, sondern bereits in einem längeren Zeitraum davor stetig verbessert haben könnte. Folglich könnte er allenfalls schon einige Zeit vor dem Frühjahr 2021 so weit selbständig gewesen sein, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Weiterbezug der Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt hätte. Möglicherweise dürfte Dr. H.___ in der Lage sein, auf eine entsprechende Nachfrage hin genauere Angaben zum Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vor Mai 2021 zu machen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass Nachbarn, Angestellte des Einkaufszentrums oder weitere Personen objektive Angaben liefern könnten, die es ermöglichten, eine allenfalls schon lange vor Mai 2021 erreichte Selbständigkeit des Beschwerdeführers bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu belegen. Von weiteren Abklärungen kann also ein wesentlicher Erkenntnisgewinn bezüglich eines möglichen früheren Anpassungszeitpunktes erwartet werden. Die Beschwerdegegnerin wird folglich auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen haben. 4. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes müsste in dieser Situation eine reformatio in peius angedroht werden, weil das wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einer früheren Aufhebung der Hilflosenentschädigung könnte. Eine solche Androhung einer reformatio in peius wäre aber geradezu absurd, da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers selbst (eventualiter) die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat und sie darauf hingewiesen werden müsste, dass ihr Eventualantrag gutgeheissen werden könnte. Das wäre offensichtlich unsinnig. Zudem ist der Ausgang des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens im jetzigen Zeitpunkt noch so offen, dass sich das Gericht in einem Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius im anschliessenden Verwaltungsverfahren gar nicht zur Höhe des Risikos, dass das Ergebnis
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12/12 der weiteren Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin sich für den Beschwerdeführer nachteilig auf dessen Anspruch auswirken würde, äussern könnte. In dieser Situation wäre die Androhung einer reformatio in peius ein inhaltsleerer Formalismus, denn sie würde den Beschwerdeführer nicht einmal annähernd in die Lage versetzen, sich rational für oder gegen einen Rückzug der Beschwerde zu entscheiden. Das Versicherungsgericht sieht deshalb bewusst davon ab, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen. Das Sistierungsbegehren ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 5. Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Sachverhalt der Rechtsvertreterin aus dem parallelen Beschwerdeverfahren betreffend die Rentenaufhebung bereits bestens bekannt gewesen ist und da sich in diesem Beschwerdeverfahren hier nur eine einfache Rechtsfrage gestellt hat, für die nur wenige Tatsachen relevant gewesen sind. Die Entschädigung wird folglich auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025 Art. 42 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision der Hilflosenentschädigung. Untersuchungspflicht. Anpassungszeitpunkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/104).
2026-04-10T06:48:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen