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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2025 IV 2024/101

21 janvier 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,815 mots·~19 min·5

Résumé

Art. 28 IVG. Invalidenrente. Aggravation. Massgebender objektiver klinischer Befund bei gezielten Manipulationsversuchen in einer neuropsychologischen Testung und in einer psychiatrischen Exploration (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/101).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/101 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.02.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Aggravation. Massgebender objektiver klinischer Befund bei gezielten Manipulationsversuchen in einer neuropsychologischen Testung und in einer psychiatrischen Exploration (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/101). «Entscheid als PDF»     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/101

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Sie gab an, sie arbeite in einem Vollpensum für eine Abpackerei. Der Monatslohn betrage 4’090 Franken. Sie habe keinen Beruf erlernt. Der Psychiater Dr. med. B.___ berichtete im Februar 2020 (IVact. 10), die Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie habe am 26. Juni 2019 einen Stromschlag erlitten. Im Vordergrund stünden eine depressive und eine Angstsymptomatik. Zurzeit sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei offen. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattete der Psychiater Dr. med. C.___ am 27. Februar 2020 einen Bericht zur „Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit“ (Fremdakten). Er hielt fest, die Versicherte habe in der Untersuchung eine schwergradige depressive Symptomatik gezeigt. Zudem hätten sich Hinweise auf ein posttraumatisches Geschehen finden lassen. Diesbezüglich sei aber ein längerer Beobachtungszeitraum notwendig. Im Moment sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Sie benötige eine intensivere Therapie in einem stationären Rahmen. Im April 2020 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ sei der Gesundheitszustand aktuell als instabil zu qualifizieren (IV-act. 15). Vom 21. Juli 2020 bis zum 27. August 2020 befand sich die Versicherte für eine stationäre Behandlung in der Klinik E.___. Diese berichtete am 12. Oktober 2020 (IV-act. 26), die Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode, an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach drei Stromunfällen und einer einmaligen Synkope aufgrund einer Hyperthermie im Juni 2019 sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Nach einer Umstellung der Medikation sei die Symptomatik leicht regredient gewesen. Während der Behandlung sei einmalig eine Synkope aufgetreten, die am ehesten als vagovasal zu interpretieren sei. Mit einer Mitteilung vom 30. November 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 34). A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Prof. Dr. F.___ am 22. Juni 2021 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 51). Er hielt fest, die Versicherte habe theatralisch, stark dramatisierend und „katastrophierend“, mit schriller Stimme, fuchtelnden Bewegungen, weinend und sehr aufgeregt über das Ereignis im Juni 2019 berichtet. Bei anderen Themen sei ihre Berichterstattung aber psychopathologisch unauffällig, sachlich und unaufgeregt gewesen. Gesamthaft habe ein rationaler Rapport hergestellt werden können. Hinweise für eine Aggravation oder eine bewusstseinsnahe Simulation hätten nicht festgestellt werden können. Eine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung habe nicht vorgelegen. Wesentliche Störungen des Gedächtnisses hätten nicht objektiviert werden können. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien allfällig leicht gemindert gewesen; sie hätten im Verlauf der etwa zweistündigen Exploration nicht abgenommen. Der formale

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3/10 Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz intakt, das Tempo regelrecht gewesen. Beim Bericht über das Ereignis am Arbeitsplatz habe sich ein beschleunigtes Tempo gezeigt. In diesem Zusammenhang hätten ausgeprägt aversive Kognitionen festgestellt werden können. Beim Bericht darüber hätten eine vermehrte innere Unruhe, Grübelzwänge, Gedankenkreisen, ein erhöhtes Arousal sowie eine vermehrte Anspannung beobachtet werden können. Die Versicherte habe Intrusionen, Flashbacks und Albträume angegeben. Sie habe über ein Vermeidungsverhalten berichtet. Die Intelligenz habe klinisch im Normbereich gelegen. Die Versicherte sei befriedigend spürbar gewesen. Die beklagte ausgeprägte Anhedonie mit subjektiven Erschöpfungsgefühlen und Müdigkeit sei im Untersuch nicht deutlich geworden. Die Versicherte habe sich in die Krankenrolle zurückgezogen. Abgesehen von der Affektinkontinenz beim Bericht über das Ereignis sei die Versicherte gut schwingungsfähig gewesen. Die Freudfähigkeit und die Interessen seien kaum reduziert gewesen. Es habe sich ein leichter Antriebsmangel gezeigt. Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Die Versicherte habe zudem an einer depressiven Episode gelitten, die aber gegenwärtig remittiert sei. Aus fachärztlicher Sicht sei eine leitliniengerechte Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung zu empfehlen. Zudem müsse die Medikation angepasst werden, da die verabreichten Psychopharmaka unterhalb des therapeutischen Spiegels gelegen hätten. Gesamthaft liege ein mässiggradiger Gesundheitsschaden vor, der noch besserungsfähig sei. Aktuell sei die Versicherte nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Der RAD-Arzt Dr. D.___ empfahl im Juli 2020 einen Behandlungsversuch im Sinne der Empfehlungen von Prof. Dr. F.___ (IV-act. 54). A.c Am 29. September 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich leitliniengerecht bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung behandeln zu lassen und den Namen des behandelnden Psychiaters innert 30 Tagen der IV-Stelle zu melden (IV-act. 57). Die Versicherte gab am 26. Oktober 2021 an, dass sie sich bei Dr. B.___ behandeln lassen werde (IV-act. 58). Im April 2022 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 66), die Prognose sei schlecht. Eventuell sei die letzte Tätigkeit der Versicherten zu 20 Prozent zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte eventuell zu 30–40 Prozent arbeitsfähig. Langfristig erscheine ein Arbeitsfähigkeitsgrad von mehr als 40–50 Prozent als unrealistisch. Auf eine Nachfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 68) gab Dr. B.___ im Juli 2022 an (IVact. 69), er habe eine psychotraumatologische Behandlung durchgeführt, aber die Fortschritte seien nur minimal. Eine Chronifizierung zeichne sich ab. Der RAD-Arzt Dr. D.___ empfahl im Januar 2023 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (IV-act. 80). A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. G.___ am 14. Juni 2023 ein psychiatrisches (Verlaufs- ) Gutachten (IV-act. 103). Er hielt fest, die Versicherte sei im Kontakt freundlich zugewandt, kooperativ und darum bemüht gewesen, ausführlich Stellung zu ihrer Problematik zu nehmen. Der Blickkontakt sei immer wieder aufgenommen und gehalten worden. Der affektive Rapport sei teilweise erschwert herstellbar gewesen. Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit oder der Bewusstseinshelligkeit

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4/10 hätten sich nicht gezeigt. Die Versicherte sei vollständig orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Auffassung sei ungestört gewesen. Das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als nicht auffällig erwiesen. Die Versicherte habe Merkfähigkeitsstörungen demonstriert. Sie habe mit weinerlicher und klagender Stimme gesprochen. Die Beschwerdeschilderung sei nicht ausführlich erfolgt. Das Ausdrucksverhalten sei dabei teilweise sehr stark betont gewesen. Der formale Gedankengang sei unauffällig gewesen. Die Grundstimmung sei zeitweise zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Zeitweise sei die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Teilweise sei aber auch eine Auslenkung zum positiven Pol hin gut möglich gewesen. Beim Aktenstudium habe sich gezeigt, dass die behandelnden Ärzte wiederholt fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Versicherte am 26. Juni 2019 einen (dritten) Stromschlag erlitten habe. An jenem Tag habe die Versicherte aber lediglich eine vasovagale Synkope im Rahmen einer Hyperthermie gehabt, wobei für das Ereignis eine Amnesie bestehe. Das sei darum von Bedeutung, weil die vasovagale Synkope das Traumakriterium für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfülle. Bemerkenswert sei, dass die drei Stromschläge, die die Versicherte davor erlitten habe, nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Weshalb in den Berichten der Klinik E.___ und in der Folge auch von Dr. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Diagnose sei nicht begründet worden. Das Gutachten von Prof. Dr. F.___ sei auffällig widersprüchlich. Einerseits habe der Sachverständige festgehalten, dass er keine Hinweise auf eine Aggravation oder eine Simulation festgestellt habe, andererseits habe er aber ein auffälliges Verhalten, eine nicht objektivierbare angebliche Anhedonie sowie mehrfach einen Rückzug in die Krankenrolle beschrieben. Er habe einen sekundären Krankheitsgewinn nicht ausschliessen können. Den subjektiven Vortrag der Versicherten habe er als aggravierend charakterisiert. Zudem habe der Sachverständige Prof. Dr. F.___ deutliche Zweifel an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angemeldet, die Diagnose aber dann doch gestellt. Den Berichten von Dr. B.___ lasse sich nicht entnehmen, ob die therapeutischen Empfehlungen von Prof. Dr. F.___ überhaupt umgesetzt worden seien. Immerhin könne zusammenfassend festgehalten werden, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auf eine Persönlichkeitsakzentuierung fänden. Im Vorgutachten sei eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung sogar explizit ausgeschlossen worden. Die berufliche und soziale Anamnese der Versicherten für die Zeit bis zum 26. Juni 2019 spreche für eine gute Leistungsfähigkeit und für gute Ressourcen. Die Versicherte nehme eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch. Die verordneten Medikamente seien aber nur teilweise im Blut nachweisbar. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich, wie bereits bei der Voruntersuchung, deutliche Hinweise auf eine Aggravation feststellen lassen. Die Angaben der Versicherten deuteten auf einen Rückzug in die Krankenrolle hin. In der zusätzlich durchgeführten neuropsychologischen Abklärung habe die Versicherte ganz eindeutig Einschränkungen simuliert. Unter Mitberücksichtigung der zahlreichen Widersprüche und Diskrepanzen in den Akten sowie bei der psychiatrischen Exploration

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5/10 sei insgesamt von einer sehr starken Aggravation und zumindest teilweise auch eindeutig von einer Simulation auszugehen. Dadurch werde die psychiatrische Beurteilung sehr erschwert. Man müsse aber festhalten, dass die in den Akten gestellten Diagnosen nicht plausibel seien. Die Stromschläge, die vielleicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten führen können, hätten damals nicht zu einer anhaltenden psychischen Problematik geführt. Diese sei erst nach der vasovagalen Synkope aufgetreten, die wiederum aber das Traumakriterium nicht erfülle. Für die Diagnose einer depressiven Episode sei die Symptomatik, die die Versicherte bei der aktuellen Untersuchung gezeigt habe, nicht anhaltend genug. Auch Prof. Dr. F.___ habe die Diagnose einer depressiven Episode in seinem Vorgutachten ausgeschlossen. Zusammenfassend könne also keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei folglich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Der neuropsychologische Sachverständige lic. phil. H.___ hatte in seinem Consiliargutachten vom 11. Juni 2023 festgehalten (IV-act. 107), aufgrund des auffälligen, schwerfälligen und gelegentlich auch begriffsstutzigen Verhaltens der Versicherten während der Untersuchung sei eine formal korrekte neuropsychologische Untersuchung nur teilweise durchführbar gewesen. Einzelne Testverfahren hätten auch nach mehrmaligen Instruktionen und Übungen nicht durchgeführt werden können respektive sie hätten keine verwertbaren Befunde geliefert. Während der gesamten Untersuchung habe die Versicherte eine bemühte und angepasste Mitarbeit gezeigt. Der Anspruch an die eigenen Leistungen sei gering gewesen. Die sieben Symptomvalidierungsverfahren hätten allesamt auffällige Ergebnisse geliefert. Bei der Analyse von diversen Forced-Choice-Testverfahren hätten sich Resultate gezeigt, die weit im Unter-Zufall-Bereich gelegen hätten. Damit hätten sich klare Hinweise auf eine Antwortverzerrung gezeigt. Die Befunde seien insgesamt nicht valide. Zudem hätten sich diverse weitere Diskrepanzen gezeigt. Angeblich sei die Versicherte die beste Schülerin in der Schule gewesen, die nur Bestnoten in allen Fächern erzielt habe, aber in der Intelligenztestung habe der IQ im nicht mehr messbaren Bereich (unter 40) gelegen. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Resultate gezeigt, die durchwegs im weit unterdurchschnittlichen Bereich gelegen hätten. Derart geringe Leistungen wären selbst bei grossflächigen Hirnverletzungen oder fortgeschrittenen Demenzen ungewöhnlich. Die Versicherte sei aber in der Lage gewesen, ihre frühere Arbeitssituation genau und detailliert zu beschreiben. Die bildgebenden Befunde von im Jahr 2019 durchgeführten Abklärungen seien allesamt unauffällig gewesen. Im Verständnis und im Ausdruck bei allgemeinen Fragen zur Vorgeschichte und zu Einschränkungen im Alltag habe die Versicherte keine sprachlichen Kommunikationsprobleme gezeigt. Während der Testung sei es dann aber plötzlich zu erheblichen Problemen bezüglich des Verständnisses und des Ausdrucks gekommen. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 124). A.e Mit einem Vorbescheid vom 6. November 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 127). Dagegen liess die Versicherte am 12. Dezember 2023 einwenden (IV-act. 133), sie leide

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6/10 an einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Ihr behandelnder Psychiater Dr. B.___ werde zum Gutachten Stellung nehmen. Am 26. Januar 2024 hielt Dr. B.___ fest (IV-act. 141), die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode und mit einem somatischen Syndrom sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie sei im Kontakt ängstlich und zurückhaltend. Sie wirke kognitiv reduziert. Sie leide an einer Konzentrationsschwäche und an einer Vergesslichkeit. Im formalen Denken sei sie teilweise umständlich und eingeengt auf die aktuelle Problematik. Sie leide an Angstzuständen im Zusammenhang mit den erlittenen Traumata. Trauma-Erinnerungen, Angstzustände, ein Hyperarousal, eine emotionale und affektive Instabilität respektive eine emotionale Abgestumpftheit sowie Flashbacks seien vorhanden. Stimmungsmässig wirke die Versicherte gedrückt, traurig und deprimiert. Der Antrieb sei reduziert. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Die Behauptung des psychiatrischen Sachverständigen, die Versicherte leide an keiner psychischen Erkrankung, sei nicht nachvollziehbar. Eine Aggravation sei auszuschliessen. Das neuropsychologische Teilgutachten sei nicht verwertbar. Die Versicherte habe angegeben, dass sie gestresst gewesen sei und dass der Dolmetscher „inadäquat für die Sprache“ gewesen sei. Die RAD-Ärztin Dr. I.___ notierte im März 2024, es bestehe keine Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen (IV-act. 142). Mit einer Verfügung vom 27. März 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von null Prozent ab (IV-act. 143). B. B.a Am 7. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer unbefristeten Rente, eventualiter die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit bis Ende September 2021 und eventualiter (recte: subeventualiter) die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Beschwerdegegnerin hätte Prof. Dr. F.___ mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragen müssen. Die Vergabe des Gutachtensauftrages an Dr. G.___ sei rechtswidrig gewesen. Die Behauptung von Dr. G.___, es liege eine Aggravation vor, sei von Dr. B.___ widerlegt worden. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. F.___ müsse die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mindestens für die Zeit bis Ende September 2021 eine ganze Rente ausrichten. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe nun mehrfach bestätigt, dass die von Prof. Dr. F.___ prognostizierte Verbesserung leider nicht eingetreten sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine unbefristete Rente. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, sie sei nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, die Verlaufsbegutachtung bei Prof. Dr. F.___ in Auftrag zu geben. Weder die Beschwerdeführerin noch Dr.

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7/10 B.___ hätten auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Beurteilung von Dr. G.___ falsch sein sollte. Der Sachverständige Dr. G.___ habe überzeugend aufgezeigt, dass eine massive Aggravation vorgelegen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis schliesse die Aggravation per se die Zusprache einer Rente aus. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 2. September 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 30. November 2020 auf die Prüfung des im Januar 2020 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab Juli 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitslage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Folglich ist sie als eine Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Das Valideneinkommen entspricht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. 4.

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8/10 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdeführerin hat zur Beantwortung dieser Frage zunächst ein fachärztliches Gutachten beim Psychiater Prof. Dr. F.___ eingeholt. Dieser hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als insgesamt instabil qualifiziert und spezifische medizinische Eingliederungsmassnahmen empfohlen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in der Folge zu Recht dazu angehalten, die empfohlenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu absolvieren. Die anschliessende Überwachung der medizinischen Eingliederung ist mangelhaft gewesen, wie Dr. G.___ überzeugend festgehalten hat, weshalb bis dato nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine adäquate medizinische Eingliederung absolviert hat. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich ein psychiatrisches Verlaufsgutachten eingeholt. Der Umstand, dass sie nicht erneut Prof. Dr. F.___, sondern Dr. G.___ mit der Durchführung der Verlaufsbegutachtung beauftragt hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant, denn als von der Beschwerdegegnerin beauftragter Sachverständiger ist Dr. G.___ genauso zur Objektivität verpflichtet gewesen, wie es Prof. Dr. F.___ gewesen wäre. 4.2 Der Sachverständige Dr. G.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass die fachärztliche Untersuchung durch eine ausgeprägte Aggravation der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden ist. Bereits der von Dr. G.___ mit einer vorgängigen neuropsychologischen Testung beauftragte Sachverständige H.___ hatte keine zuverlässigen Befunde erheben können. Die Beschwerdeführerin hatte in sämtlichen Symptomvalidierungsverfahren auffällige Ergebnisse erzielt. In verschiedenen Tests hatte sie Resultate geliefert, die schlechter als jene gewesen waren, die bei einem reinen Raten zu erwarten gewesen wären, was gemäss den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H.___ eindeutig auf eine gezielte Manipulation hingewiesen hatte. Die Behauptung des behandelnden Psychiaters, die Beschwerdeführerin sei „gestresst“ gewesen und der Dolmetscher sei „inadäquat für die Sprache“ gewesen, weckt keinen Zweifel an der Überzeugungskraft der Ausführungen des neuropsychologischen Sachverständigen H.___. Dieser hatte sich nämlich zunächst von der Qualität der Übersetzung durch den Dolmetscher überzeugt; sowohl der Dolmetscher als auch die Beschwerdeführerin hatten bestätigt, dass sie einander gut verstünden. Selbst wenn es in den Tests zu gewissen Übersetzungsproblemen gekommen sein sollte, könnten diese die auf eine eindeutige Manipulation zurückzuführenden, exorbitant schlechten Testergebnisse nicht erklären. Auch der durch die Untersuchungssituation provozierte „Stress“ könnte weder die sehr schlechten Leistungen noch die hochauffälligen Resultate der Symptomvalidierungsverfahren erklären, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre eine solche Reaktion auf den Untersuchungsstress höchst ungewöhnlich. Der Untersuchungsbericht des neuropsychologischen Sachverständigen H.___ lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass die Beschwerdeführerin ganz gezielt versucht hat, eine massiv schlechtere als die effektiv

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9/10 vorhandene neurokognitive Leistungsfähigkeit zu simulieren. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hat nach der Lektüre dieses Untersuchungsberichtes behauptet, es existierten keine Hinweise auf eine Aggravation, ohne dass er für diese pauschale Negierung der Untersuchungsergebnisse eine Begründung geliefert hätte. Da seine Stellungnahme nicht einmal den Ansatz einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsbericht enthält, ist sie nicht geeignet, Zweifel am Untersuchungsbericht des neuropsychologischen Sachverständigen H.___ zu wecken. Der Sachverständige Dr. G.___ hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die massive Aggravation sowie die nachgewiesene Simulation die psychiatrische Beurteilung sehr erschwert hätten, dass es aber dennoch möglich sei, anhand der objektiven Befunde sowie der Angaben in den Akten zuverlässige Schlussfolgerungen bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit zu ziehen. Er hat überzeugend begründet dargelegt, dass eine Persönlichkeitsstörung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung ausgeschlossen werden könnten und dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung schon am Vorhandensein eines auslösenden Traumas scheitere. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nämlich bei der Arbeit mehrere Stromschläge erlitten haben sollte, wie sie behauptet habe, habe jedenfalls kein Stromschlag zur Erwerbsaufgabe geführt. Beim Ereignis im Juni 2019, das zu einer Hospitalisation und in der Folge zur Erwerbsaufgabe geführt habe, habe die Beschwerdeführerin keinen Stromschlag, sondern lediglich eine hyperthermisch bedingte vasovagale Synkope erlitten, was als harmlos zu qualifizieren sei. Diese Ausführungen überzeugen, denn die Beschwerdeführerin hat zwar offenbar immer wieder behauptet, sie habe wegen der Stromschläge nicht mehr arbeiten können, aber die Akten belegen eindeutig, dass sie im Juni 2019 keinen Stromschlag, sondern lediglich eine vasovagale Synkope erlitten hatte. Diese ist offenkundig nicht geeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Zudem fehlen in den Akten Hinweise auf objektive klinische Befunde, die typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung wären (Flashbacks, Hyperarousal etc.). Wie der Sachverständige Dr. G.___ anschaulich aufgezeigt hat, ist nicht nachvollziehbar, woher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stammt, die in den Berichten der behandelnden Ärzte immer wieder kolportiert wird. Schliesslich hat Dr. G.___ mit einer überzeugenden Begründung dargelegt, dass die Kriterien für die Diagnose einer relevanten depressiven Störung mit Blick auf den weitgehend unauffälligen objektiven klinischen Befund nicht erfüllt gewesen sind. Die gezielten Manipulationsversuche in der neuropsychologischen Testung sprechen für intakte kognitive Fähigkeiten und für eine erhaltene Willenskraft. Das formale Scheitern der neuropsychologischen Testung schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin hatte nämlich zunächst keine neuropsychologische Testung in Auftrag gegeben. Sie hatte lediglich dem von Dr. G.___ ohne Begründung empfohlenen Beizug eines Neuropsychologen zugestimmt. Nach dem formalen Scheitern der neuropsychologischen Testung hat sich Dr. G.___ auf den Standpunkt gestellt, er könne auch ohne ein verwertbares neuropsychologisches Profil eine Beurteilung abgeben. Damit hat sich der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine neuropsychologische Testung sei nicht notwendig, letztlich als zutreffend erwiesen. Die Schlussfolgerung von Dr. G.___, anhand des trotz der Aggravation und Simulation

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10/10 objektivierbaren klinischen Befundes lasse sich keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, überzeugt. Folglich steht gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ (einschliesslich der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung des Gutachtens von Prof. Dr. F.___) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum durchgehend uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht folglich dem Valideneinkommen; der Invaliditätsgrad beträgt null Prozent. Die Abweisung des Rentenbegehrens erweist sich damit als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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2026-04-10T06:50:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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