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St.Gallen Versicherungsgericht 25.02.2025 IV 2023/217

25 février 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·8,390 mots·~42 min·4

Résumé

Art. 28 IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines Gutachtens. Gutheissung des Antrags, die Tonaufnahme des psychiatrischen Teilgutachtens aufgrund der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der mündlichen Verhandlung abzuspielen. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Teilgutachtens überzeugt nicht. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2023/217).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/217 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.04.2025 Entscheiddatum: 25.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Art. 28 IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines Gutachtens. Gutheissung des Antrags, die Tonaufnahme des psychiatrischen Teilgutachtens aufgrund der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der mündlichen Verhandlung abzuspielen. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Teilgutachtens überzeugt nicht. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2023/217). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2023/217

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Massimo Aliotta, Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/21 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals im September 2011 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, an einer Polyarthritis bei einem Parvovirus-Infekt zu leiden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit Oktober 2010. Aktuell sei sie als Rayonleiterin in einem Pensum von 100 % bei B.___ beschäftigt. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Die IV-Stelle wies das Gesuch um berufliche Massnahmen am 3. Januar 2012 mit der Begründung ab, dass sich die Versicherte aktuell nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 28). Nachdem die Versicherte gegen einen rentenabweisenden Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 (IV-act. 81) einen Einwand erhoben hatte, gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in Auftrag (IV-act. 90). A.b Die Sachverständigen der Medas Interlaken Unterseen GmbH gaben im Gutachten vom 10. Juni 2014 (IV-act. 104) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), eine unvollständig remittierte Panikstörung (F41.0), eine unvollständig remittierte affektive Störung (F34.9) und ein Fibromyalgiesyndrom an. Die Gutachter hielten fest, dass die Versicherte seit Oktober 2013 wieder als Verkäuferin in einem Pensum von 50 % erwerbstätig sei (IV-act. 104-111). Die Ätiologie der diffusen Gelenkbeschwerden sei nicht zu klären gewesen. Für den Untersuchungszeitpunkt könne eine aktive entzündliche Erkrankung ausgeschlossen werden. Die Präsentation bei der rheumatologischen Untersuchung lasse erhebliche, nicht somatisch erklärbare Faktoren im Schmerzerleben vermuten. In der psychiatrisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 33 % sei die rheumatologische Einschränkung von 20 % bereits enthalten (IVact. 104-22). Diese Einschätzung gelte mindestens seit der Begutachtung im April 2014 und zwar für die bisherige wie auch für andere angepasste Tätigkeiten. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 30 % ab (IV-act. 129). B. B.a Im Juni 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 135). Sie gab an, dass sie von ca. April 2015 bis Juni 2017 zu 100 % in einem Outlet-Store der C.___ AG gearbeitet habe. Vom 1. Oktober 2017 bis 25. Juli 2020 sei sie zu 100 % in der Administration der D.___ AG tätig gewesen. B.b Die D.___ AG berichtete der IV-Stelle am 30. Juni 2020 (IV-act. 143), dass sie die Versicherte vom 1. November 2017 bis 25. Juli 2020 in einem 100 %-Pensum als Administrations- und Kassenmitarbeiterin/Mitarbeiterin im Verkauf Fachsortimente beschäftigt habe. Der letzte Arbeitstag sei

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3/21 der 27. Januar 2020 gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei vonseiten der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Der Jahreslohn habe ab dem 1. Januar 2018 Fr. 54'400.-- betragen. B.c Das Psychiatrische Zentrum E.___ hatte im Austrittsbericht vom 29. Juni 2020 über einen Aufenthalt vom 28. Mai bis zum 23. Juni 2020 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einen Rheumatismus, nicht näher bezeichnet, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.49) angegeben (IV-act. 149). Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 5. August 2020 über den Klinikaufenthalt vom 23. Juni bis 29. Juli 2020 waren u.a. die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer rheumatischen Erkrankung (DD: M. Behcet, mit Psoriasis, Spondylarthritis, Polyarthritis, sekundärem Fibromyalgiesyndrom) und eines urogenitalen Schmerzsyndroms zu entnehmen (IV-act. 151). B.d Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, berichtete der IV-Stelle am 24. August 2020 (IV-act. 155), dass die Versicherte bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig sei. In einem Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2020 hatte er als Diagnosen u.a. eine axiale und periphere Spondyloarthritis bei Psoriasis und ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom bei entzündlich rheumatologischer Grunderkrankung angegeben (IVact. 155-33 f.). Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und I.___, MSc Psychologin FSP OSPP, berichteten der IV-Stelle am 3. September 2020 (IV-act. 169), dass die Versicherte an einer rezidivierenden Depression, aktuell mittelgradig (F33.1), und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) leide. Die bisherige (gekündigte) Stelle bei D.___ sei der Versicherten zurzeit nicht zumutbar. B.e Dr. G.___ berichtete der IV-Stelle am 27. Dezember 2020 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 189). Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Für sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Zurzeit liege eine sehr instabile Krankheitssituation vor. Bei einem stabilen Krankheitsverlauf sei eine Leistungsfähigkeit von maximal 50 % erreichbar. Dr. H.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2021 an (IV-act. 197), dass die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aktuell noch nicht arbeitsfähig sei. In einer ideal adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 %. B.f Dr. G.___ berichtete am 4. April 2021 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 209-5 ff.). Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage aus rein rheumatologischer Sicht aktuell und absehbar 20 %. Am 26. Februar 2021 hatte sich die Versicherte in der Frauenklinik des Spitals J.___ einer operativen Sanierung einer trikompartimentellen Beckenbodeninsuffizienz unterzogen (IV-act. 210). Dr. H.___ gab im Bericht vom 1. Juni 2021 an (IV-act. 234), dass die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit unverändert seien. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Verlauf eines Jahres sei realistisch.

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4/21 B.g Vom 30. August 2021 bis zum 21. September 2021 war die Versicherte für eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert (IV-act. 252). Die behandelnden Ärzte gaben im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2021 als Diagnosen unter anderem ein Fibromyalgiesyndrom und rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige Episode, an. Sie hielten fest, dass zwar eine Stabilisierung bei dem weit fortgeschrittenen und chronifizierten Schmerzgeschehen habe erreicht werden können; es habe sich jedoch bis zum Schluss eine Fokussierung auf passive und konservative Massnahmen, apparative Untersuchungen und Medikamente gezeigt und es sei nicht gelungen, eine tragende Selbstwirksamkeit herzustellen. B.h Am 1. Dezember 2021 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 255). B.i Dr. H.___ gab im Bericht vom 7. Februar 2022 (IV-act. 274) als neue Diagnose einen Verdacht auf Traumatisierungen in der Beziehung, Beziehungskonflikte, an. Aktuell bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit. RAD-Ärztin Dr. K.___ notierte am 19. April 2022 (IV-act. 284), dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts sowie zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) erforderlich sei. B.j Im September 2022 wurde die Versicherte polydisziplinär durch die MEDAS Neurologie Toggenburg AG begutachtet (Gutachten vom 10. Oktober 2022, IV-act. 307). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter ein konstitutionelles Hypermobilitätssyndrom, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und eine rezidivierende depressive Erkrankung, ggw. leichte Episode (F33.0), an. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten symptomatische Knick-Senkfüsse und eine Panikstörung, unvollständig remittiert (F41.0). In interdisziplinärer Hinsicht schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit auf 65 % (7 Stunden pro Tag zuzüglich einer 20 %igen Einschränkung der Leistung wegen eines zusätzlichen Pausenbedarfs durch die Schmerzstörung). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass gesamthaft keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2015 attestiert werden könne. Die bisherige Tätigkeit sei ideal angepasst. Dr. med. L.___ hielt im allgemeininternistischen Teilgutachten fest (IV-act. 307-11 ff.), die Versicherte habe am Anfang des Gesprächs gesagt, dass sie etwas Mühe gehabt habe, die aus Mitteldeutschland stammende Psychiaterin zu verstehen. Er gab keine fachspezifischen Diagnosen an und attestierte der Versicherten aus allgemeininternistischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. M.___ führte in seinem Teilgutachten (IV-act. 307-30 ff.) aus, im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung habe eine residuelle, peripher vor allem die Knie- und Ellbogengelenke, weniger auch die Fingergelenke betreffende Hypermobilität nachvollzogen werden können. In der bisherigen und der aktuellen Bildgebung hätten leichte, die von

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5/21 der Versicherten geklagte Symptomatik nur zu einem geringen Teil erklärende degenerative Veränderungen an der HWS und vor allem an der unteren LWS objektiviert werden können; eindeutige entzündliche oder postentzündliche strukturelle Veränderungen seien nicht zur Darstellung gekommen. Die objektivierbaren rheumatologischen Befunde vermöchten die von der Versicherten geklagte muskuloskelettale Symptomatik im Rahmen eines Hypermobilitätssyndroms zu einem grossen Teil zu erklären. Die von der Versicherten beschriebenen, dadurch hervorgerufenen hochgradigen funktionellen Einschränkungen seien jedoch aus rheumatologischer Sicht nur teilweise nachvollziehbar. In der Literatur werde ein Zusammenhang zwischen Hypermobilität und fibromyalgieformem Schmerzsyndrom wiederholt erwähnt, was sich auch mit der Erfahrung des Referenten decke. Laut Expertenmeinung entstehe das generalisierte Schmerzsyndrom u.a. durch eine zentrale Sensitisierung und Schmerzamplifikation durch die permanente peripher-nozizeptive Reizüberflutung infolge biomechanischer Fehl- und Überlastung der hypermobilen muskuloskelettalen Strukturen. Angesichts der ausgeprägten vegetativen Symptome könnte zudem eine Mastzellenaktivierung vorliegen. Wegen der objektivierbaren muskuloskelettalen Befunde und Gesundheitsstörungen seien bei der Versicherten die quantitative und qualitative, statische und dynamische Belastbarkeit vermindert. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin/Lagerbewirtschafterin habe es sich um eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gehandelt, bei welcher keine repetitiven oder gehaltenen, rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen und Gelenksbelastungen in Endstellung abverlangt worden seien. Dieses Belastungsprofil entspreche aus rheumatologischer Sicht einer adaptierten Tätigkeit. Aktuell sei der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine Anwesenheit von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Während der Anwesenheit bestehe wegen eines erhöhten Bedarfs an Kurzpausen und selbstbestimmten Belastungswechseln eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. N.___ erklärte (IV-act. 307-60 ff.), die Exploration sei auf Deutsch erfolgt. Es seien keine sprachlichen Verständigungsprobleme erkennbar gewesen. Sie gehe bei zwei Hauptkriterien (niedergedrückte Stimmung und erhöhte Erschöpfbarkeit) und zwei Nebenkriterien (Schlafstörungen in Form von Hypersomnie, Appetitstörung) im Begutachtungszeitpunkt von einer leichten depressiven Störung aus, die aber durch die im Fokus stehende Erschöpfung noch einen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe. In der Vergangenheit hätten laut Aktenlage und laut den Angaben der Versicherten auch mittelschwere depressive Episoden vorgelegen. Das Ausmass der Beschwerden und die Funktionseinschränkungen seien durch die diagnostizierten somatischen Erkrankungen nicht erklärbar. Aufrechterhaltende psychische Faktoren für die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien der Stress und die Belastungssituation im privaten Bereich (Angst vor dem Ehemann, körperliche und sexuelle Gewalt in der Vergangenheit), die angespannte finanzielle Situation, die zunehmende Passivität, die Schon- und Fehlhaltungen und die daraus resultierende körperliche Dekonditionierung. Ein weiteres Kriterium dieser Diagnose seien ausgeprägte emotionale Belastungen wie Verzweiflung oder Demoralisierung, die bei der Versicherten zwar auch vorlägen, aber

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6/21 so ausgeprägt seien, dass sie die Diagnose einer depressiven Episode erfüllten. Zudem habe ein sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt werden können. Der Schmerz habe zur Einnahme einer Krankenrolle geführt, die Versicherte müsse nicht mehr beruflich tätig sein, die Familie und der Ehemann seien unterstützend und der Ehemann fordere keine sexuellen Handlungen mehr ein. Die Versicherte könne in ihrer bisherigen Tätigkeit, welche ideal adaptiert sei, sieben Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund eines zusätzlichen Pausenbedarfs durch die Schmerzstörung eine 20 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht somit insgesamt 65 %. Diese Einschätzung gelte seit April 2014. Die psychiatrischen Diagnosen hätten sich nicht verändert. Der psychiatrische Zustand sei zeitweise verschlechtert gewesen, sodass auch eine stationäre psychiatrische und psychosomatische Behandlung notwendig gewesen sei. In diesen Phasen habe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Zeitweise habe auch eine mittelschwere depressive Symptomatik vorgelegen, sodass die jetzt attestierte Arbeitsfähigkeit immer wieder von einer niedrigeren Arbeitsfähigkeit in Krankheitsphasen geprägt gewesen sei. Dies sei auch in Zukunft zu erwarten. Die Tatsache, dass keine Pharmakotherapie der depressiven Erkrankung mehr bestehe, spreche für einen stationären bzw. sogar leicht gebesserten Zustand im Bereich der affektiven Erkrankung. Im Bereich der Schmerzstörung scheine es zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen zu sein, hier müsse aber der sekundäre Krankheitsgewinn berücksichtigt werden, der zur Zunahme der auf diesem Gebiet beklagten Symptomatik geführt habe. B.k RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie FMH, notierte am 7. November 2022 (IVact. 309), es könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. B.l Mit Vorbescheid vom 7. November 2022 (IV-act. 312) kündigte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 35 % die Abweisung des Rentengesuchs an. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherten gemäss dem polydisziplinären Gutachten in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % zumutbar sei. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung entsprach dem letzten regelmässigen Einkommen bei der D.___ AG (im Vollpensum, seit 1. Januar 2018, hochgerechnet ins Jahr 2022). Das Einkommen mit Invalidität war gestützt auf dasselbe Einkommen ermittelt worden. Ein Tabellenlohnabzug wurde nicht vorgenommen, weshalb der IV-Grad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad entsprach (35 %). Dagegen liess die Versicherte am 12. Dezember 2022 einwenden (IV-act. 316), dass sie mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht einverstanden sei. Die Ärzte gingen vom Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aus, welche in der Vergangenheit zu wenig berücksichtigt worden sei. Dem Einwand lagen Auszüge von Stellungnahmen der behandelnden Psychologin, von Dr. G.___ und der Hausärztin bei. Am 10. Januar 2023 ging bei der IV-Stelle ein Bericht über ein Vorgespräch in der Klinik P.___ ein (IV-act. 320 f.). Der Chefarzt und der Oberpsychologe hatten als psychiatrische Diagnosen eine komplexe

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7/21 PTBS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angegeben. Sie hatten eine stationäre Traumatherapie als indiziert erachtet, eine solche wegen des fortwährenden Täterkontakts zum aktuellen Zeitpunkt jedoch ausgeschlossen. Sie empfahlen dringend eine stationäre Depressionsbehandlung. B.m Vom 27. April 2023 bis zum 11. Mai 2023 war die Versicherte zur Multimodalen Rheumatologischen Komplexbehandlung in der Klinik Q.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 11. Mai 2023, IV-act. 337-2 ff.). Sie wurde in einem verbesserten Allgemeinzustand in die stationäre Rehabilitation, welche bis am 25. Mai 2023 dauerte, entlassen. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 24. Mai 2023 (IV-act. 335) war zu entnehmen, dass die Versicherte beim Austritt eine Kräftigung der Muskulatur erlangt hatte. B.n Die Hausärztin berichtete der IV-Stelle am 20. Juni 2023, dass es zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes gekommen sei (IV-act. 346-1 ff.). Aktuell sehe sie keine zumutbare Tätigkeit. Dr. med. R.___ vom Zentrum Z.___ hatte in einem Bericht vom 24. April 2023 an den behandelnden Rheumatologen angegeben, dass sie wenig Verbesserungspotential mit ihren schmerzinterventionellen Methoden für die tiefzervikalen- wie auch für die Schulter-/Armschmerzen sähen. Der Behandlungseffekt der Facettengelenksinfiltrationen und der myofaszialen Behandlungen sei jeweils von kurzer Dauer gewesen. B.o Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete der IV-Stelle am 18. Juli 2023 (IV-act. 347), dass sich die Versicherte seit dem 8. Februar 2023 in seiner Behandlung befinde. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte bis auf Weiteres für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. S.___ gab als psychiatrische Diagnosen eine komplexe PTBS (F43.1), eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (F33.1, F33.2), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren an. B.p RAD-Ärztin Dr. O.___ notierte am 20. September 2023 (IV-act. 348), dass in den neu eingereichten Berichten keine Einschränkungen und Befunde beschrieben worden seien, die den Gutachtern nicht bekannt gewesen wären. Es handle sich somit um eine andere Einschätzung eines ähnlichen Sachverhalts. Auf die gutachterliche Einschätzung könne weiterhin abgestellt werden. Am 20. September 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an ihrem bisherigen Entscheid festhalte (IV-act. 349). Dagegen liess die Versicherte geltend machen (IV-act. 355), dass sie am ganzen Körper Dauerschmerzen sowie Schlafstörungen habe. Die Ärzte wollten ihr jetzt die Nerven veröden und sie seien in einer Testphase mit anderen Medikamenten. Sie wisse nicht, was für eine Arbeit sie in ihrer jetzigen Situation ausüben könnte. RAD-Ärztin Dr. O.___ notierte am 18. Oktober 2023 (IV-act. 356), dass keine neuen Berichte vorlägen. An der bisherigen Einschätzung könne festgehalten werden.

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8/21 B.q Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (IV-act. 357) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten wie angekündigt ab. Zum Einwand hielt sie fest, dass keine neuen Einschränkungen und Befunde beschrieben worden seien, welche zum Zeitpunkt des Vorbescheids nicht bekannt gewesen wären. C. C.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. November 2023 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von mindestens 70 % ab wann rechtens. Das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG sei vollständig aus dem Recht zu weisen. Sollte das Gericht der Beschwerdeführerin nicht direkt eine ganze Rente zusprechen, sei die Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur neuen Begutachtung zurückzuweisen. Eventualiter habe das Gericht selbst ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte der Rechtsvertreter die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin vom Gericht persönlich zu befragen sei und an welcher die Tonaufnahme über die psychiatrische Begutachtung abzuhören sei. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, der massgebende medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Wie ein Blick auf die von Dr. S.___ im Bericht vom 18. Juli 2023 angegebenen psychiatrischen Diagnosen zeige, habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nach der Erstellung des Gutachtens im Oktober 2022 massiv verschlechtert. Darüber hinaus hätten sich auch die somatischen Beschwerden verschlechtert. Des Weiteren sei das Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die psychiatrische Gutachterin und der allgemein-internistische Gutachter die Anforderungen an einen medizinischen Sachverständigen gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV nicht erfüllt hätten, da sie im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung über keine Zertifizierung gemäss Swiss Insurance Medicine (SIM) verfügt hätten. Die psychiatrische Gutachterin sei deutscher Muttersprache und habe die Beschwerdeführerin verpflichtet, anlässlich der Exploration und des klinischen Interviews auf Hochdeutsch zu antworten. Zudem habe die Gutachterin die Beschwerdeführerin angehalten, schnell zu antworten. Dies habe die psychiatrische Begutachtung für die Beschwerdeführerin enorm erschwert, denn sie habe sich nicht so ausdrücken können, wie es ihr leichtfalle, da Hochdeutsch nicht ihre Muttersprache sei. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der öffentlichen Gerichtsverhandlung hierzu persönlich zu befragen. Die psychiatrische Exploration habe lediglich von 8:08 Uhr bis 9:33 Uhr gedauert. Eine derart kurze Explorationszeit sei bei einem komplexen medizinischen Sachverhalt absolut ungenügend. Dies zeige sich auch darin, dass die Gutachterin bei der Beschwerdeführerin keine Konzentrationsstörungen festgestellt haben wolle. Aufgrund der komplexen Krankengeschichte wäre die Einholung einer Fremdanamnese angezeigt gewesen. Des Weiteren habe die psychiatrische Gutachterin nicht

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9/21 schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sie gegenwärtig nur noch eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Erkrankung diagnostiziert habe und weshalb die diagnostizierte Panikstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Schliesslich habe Dr. S.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie die Diagnose einer komplexen PTBS bestätigt. Der Beschwerde lag ein Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 1. September 2023 bei (act. G 1.6). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung hielt sie fest, die angefochtene Verfügung stütze sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Oktober 2022. Zur Voraussetzung eines Zertifikates der SIM gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV habe der Bundesrat eine Übergangsbestimmung erlassen: Sofern ein Zertifikat der SIM erforderlich sei, müsse dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 erworben werden. Während dieser Übergangszeit setze eine Gutachtenstätigkeit nicht den Abschluss einer spezifischen versicherungsmedizinischen Ausbildung voraus. Des Weiteren enthalte das psychiatrische Teilgutachten keine Hinweise für Verständigungsprobleme. Da die Beschwerdeführerin seit dem 8. Altersjahr in der Schweiz lebe und hier die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe, müsste sie in der Lage sein, sich ohne grössere Mühe auf Hochdeutsch auszudrücken. Allein aus einer − verhältnismässig − kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration (hier: 85 Minuten) sei nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters zu schliessen. Massgebend sei in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Ob die Gutachterperson auf Fremdauskünfte zurückgreifen wolle, obliege allein deren fachärztlichem Ermessen. Inwiefern neben den Berichten des Behandlers Dr. H.___ zusätzliche Auskünfte für die psychiatrische Beurteilung nötig gewesen sein sollten, sei nicht erkennbar. Retrospektiv habe die Gutachterin die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als nachvollziehbar erachtet. Im Übrigen seien die Beurteilungen von Dr. H.___ ohne jede erkennbare objektive Konsistenz- und Ressourcenprüfung erfolgt und es fehle ihnen auch an einer kritischen Würdigung der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und an der Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren. Schliesslich sei die RAD-Ärztin zum Schluss gekommen, dass den Berichten der Klinik P.___ vom 3. Januar 2023 und von Dr. S.___ vom 18. Juli 2023 keine neuen Erkenntnisse entnommen werden könnten. Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis rechtmässig. C.c In seiner Replik vom 10. Juni 2024 (act. G 9) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend geltend, die psychiatrische Gutachterin habe nicht erfragt, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Kindern ins Frauenhaus habe ziehen müssen und sie habe sie auch zu den Kriterien der Konzentrationsstörungen, Schuldgefühle und Selbstwertgefühle nicht ausdrücklich befragt. Die Befragung der Beschwerdeführerin sei somit nicht lege artis erfolgt. Die Diagnose einer PTBS wecke

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10/21 erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens. Der Replik lagen neue medizinische Berichte bei. C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). C.e Am 24. September 2024 forderte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der Untersuchungsgespräche, welche im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Neurologie Toggenburg AG angefertigt worden waren, an (act. G 14). Am 1. Oktober 2024 erhielt das Gericht Zugang zu den Tonaufnahmen (act. G 17). C.f In seiner Eingabe vom 30. September 2024 (eingegangen am 1. Oktober 2024, act. G 16) erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass diese an der Durchführung einer Gerichtsverhandlung festhalte, jedoch um die Durchführung einer nicht öffentlichen Verhandlung lediglich in Anwesenheit der Parteien ersuche. Zudem warf er die Frage auf, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der Begutachtung dem Gericht nicht zeitgleich mit den (physischen) IV-Akten zugestellt habe. Das Gericht antwortete dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 (act. G 18), dass die Tonaufnahmen vom Gericht aus technischen Gründen nicht gleichzeitig mit den Papierakten angefordert würden. Da die Übermittlung der Tonaufnahmen über eine Webapplikation erfolge, bat das Gericht den Rechtsvertreter, die Tonaufnahmen bei Bedarf selbst bei der Beschwerdegegnerin anzufordern. C.g Am 23. Oktober 2024 lud das Gericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2024 ein und stellte die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichts vor (act. G 19 f.). D. D.a Bei der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 waren die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter und ihrem Sohn sowie der zuständige Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin anwesend. Die Verhandlung begann um 14.00 Uhr. Auf Antrag des Rechtsvertreters wurde zunächst die Tonaufnahme über die psychiatrische Begutachtung vom 12. September 2022 abgespielt. Der Tonaufnahme war zu entnehmen, dass die Gutachterin Hochdeutsch gesprochen und auch die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hatte, Hochdeutsch zu sprechen. Die Beschwerdeführerin hatte ein gutes Hochdeutsch gesprochen, wobei sie allerdings wiederholt ins Schweizerdeutsch "gefallen" war. Die Gutachterin hatte eher schnell gesprochen. Die Beschwerdeführerin hatte die Fragen der Gutachterin aber verstanden und adäquat beantwortet. Die Gutachterin war um eine freundliche Atmosphäre bemüht gewesen. Der Stimme der Beschwerdeführerin war anzuhören, dass sie bei der Begutachtung angespannt gewesen war. Auf die Frage des Vorsitzenden nach den geltend gemachten Verständigungsproblemen bei der psychiatrischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe nicht darum, dass sie die

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11/21 Fragen der Gutachterin nicht verstanden hätte. Vielmehr sei sie so auf das Hochdeutsch Sprechen konzentriert gewesen, dass sie im Nachhinein gar nicht mehr gewusst habe, was sie überhaupt gesagt habe. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass sie ein gutes Hochdeutsch gesprochen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie sich Mühe gegeben habe. Das Hochdeutsch Sprechen habe von ihr sehr viel Konzentration gefordert und es sei ihr schwer gefallen, nicht ins Schweizerdeutsch zu "fallen". Auf die Frage einer beisitzenden Richterin, ob der Beschwerdeführerin im Nachhinein etwas eingefallen sei, was bei der Begutachtung nicht zur Sprache gekommen sei, fiel der Beschwerdeführerin nichts ein. Sie erklärte, dass sie nach der Begutachtung einfach "durch" gewesen sei. D.b Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seinem Plädoyer ergänzend zur Beschwerdeschrift und zur Replik sinngemäss geltend, die psychiatrische Anamnese sei zu kurz gewesen. Die Gutachterin hätte aufgrund der gravierenden psychischen Situation mehrere Sitzungen durchführen müssen. Des Weiteren sei es unhaltbar, dass die Gutachterin keine Fremdanamnese eingeholt habe. Die Tonaufnahme zeige, dass die Einordnung der Diagnose einer Panikstörung unter die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht richtig sei. Die Gutachterin habe die Beschwerdeführerin hierzu nur etwa zwei Minuten lang befragt. Indem sie die Beschwerdeführerin lediglich gefragt habe, ob sie Panikattacken habe, habe sie die Befragung quasi der Beschwerdeführerin überbürdet. Es wäre die Aufgabe der Gutachterin gewesen, die entsprechenden Sachverhaltselemente aus der Krankengeschichte zusammenzutragen. Der Tonaufnahme sei auch zu entnehmen, dass die Gutachterin sehr schnelle Fragen gestellt habe; in wenigen Sätzen seien viele Informationen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, die Fragen in kurzer Zeit adäquat zu beantworten. Aus den Tonaufnahmen sei auch herauszuhören, wie gestresst die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung gewesen sei. Das Hochdeutsch habe es ihr verunmöglicht, die Fragen in einer entspannten, ruhigen Atmosphäre zu beantworten. Den Tonaufnahmen sei auch zu entnehmen, dass die Gutachterin von der Beschwerdeführerin verlangt habe, ihre Arbeitsunfähigkeiten ab dem Jahr 2014 selbst aufzuzeigen. Dies sei jedoch nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin. Die Tonaufnahmen hätten auch die Brutalität, mit welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe behandelt worden sei, aufgezeigt. Schliesslich stünden die Diagnosen der Gutachterin in Widerspruch zu denjenigen der behandelnden Ärzte. Die Tatsache, dass die Gutachterin der Beschwerdeführerin nur eine leichte Episode einer depressiven Störung attestiert habe, zeige, dass sie die Situation der Beschwerdeführerin nicht ernst genommen habe. Betreffend die von der beisitzenden Richterin gestellten Frage hielt der Rechtsvertreter fest, dass es eben gerade nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin sei, zu sagen, was noch nicht erwähnt worden sei. Es dürfe keine offenen Fragen geben. Die Gutachterin müsse gestützt auf die Akten sagen, welche Fragen beantwortet werden müssten. Die Fragestellungen der Gutachterin könnten daher auch so interpretiert werden, dass sie die Akten nicht gelesen habe. Zusammenfassend sei die Begutachtung nicht lege artis erfolgt und das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen. Auf die Frage des Vorsitzenden, welches die Muttersprache

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12/21 der Beschwerdeführerin sei, antwortete diese, dass sie in der Schweiz aufgewachsen sei und dass ihre Muttersprache deshalb das Schweizerdeutsch sei. D.c Der Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin erwiderte auf das Plädoyer des Rechtsvertreters sinngemäss, dass das (psychiatrische Teil-)Gutachten entgegen der Meinung des Rechtsvertreters lege artis erstellt worden sei. Die Tonaufnahme habe dies deutlich gezeigt. Der Beschwerdeführerin sei ausreichend Zeit gegeben worden, die gestellten Fragen zu beantworten. Zwar sei es für Personen, deren Muttersprache Schweizerdeutsch sei, tatsächlich ungewohnt, Hochdeutsch zu sprechen. Die Gutachterin habe der Beschwerdeführerin für die Antworten jedoch genügend Zeit eingeräumt und auch nachgefragt. Die Gutachterin habe die Vorakten gut studiert, sie habe beispielsweise die Klinikaufenthalte erwähnt. Das jetzige Gutachten komme zu einem ähnlichen Schluss wie das erste Gutachten. Im Übrigen habe die Gutachterin der Beschwerdeführerin eine Einschränkung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % attestiert. Sie habe auch gesehen, dass es der Beschwerdeführerin zwischendurch schlechter gegangen sei und dass es stationäre Aufenthalte gegeben habe. Die Gutachterin habe auch zu den Berichten der Behandler Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin habe selbst gesagt, dass sich die Depression verbessert habe. Die Gutachterin habe die Diagnose hergeleitet und sie sei nachvollziehbar. Beim Abhören der Tonaufnahmen sei auch eine Empathie der Gutachterin gegenüber der Beschwerdeführerin spürbar gewesen. Die Gutachterin habe die Anamnese sorgfältig erhoben und auch die Situation mit dem Ehemann und die Aufenthalte im Frauenhaus seien thematisiert worden. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass es weniger um einzelne Diagnosen und mehr um die Funktionseinschränkungen gehe. Die Gutachterin habe auch die vom Bundesgericht verlangte Indikatorenprüfung vornehmen müssen. Sie habe eine andere Perspektive als die behandelnden Ärzte. Das Abhören der Tonaufnahmen habe ihn (den Rechtsdienstmitarbeiter) noch einmal davon überzeugt, dass seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort richtig gewesen seien. D.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt den Ausführungen des Rechtsdienstmitarbeiters entgegen, es sei nicht belegt, dass die Gutachterin die Akten vor der Untersuchung tatsächlich gelesen habe. Die Tonaufnahmen zeigten jedoch eindeutig, dass die Befragung äusserst knapp gewesen sei und dass die Gutachterin teils falsche Diagnosen gestellt habe. Es sei die Aufgabe der Gutachterin, die Diagnosen herzuleiten; das Gericht setze sich nicht aus Psychiatern zusammen. Die Gutachterin habe sich auch nicht mit allen vor der Begutachtung durchgeführten Behandlungen auseinandergesetzt. Insgesamt sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. D.e Der Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass das geltende Recht und die Beweiswürdigungsrichtlinien des Bundesgerichts beachtet werden müssten. Damit ein Gutachten als beweisuntauglich aus dem Recht zu weisen sei, brauche es einiges, das gegen das

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13/21 Gutachten spreche. In handwerklicher Hinsicht könne das Gutachten nicht bemängelt werden. Die Gutachterin habe ihre Aufgabe erfüllt. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. D.f Der Rechtsvertreter erklärte auf die Frage des Vorsitzenden hin, dass er noch eine Honorarnote einreichen werde. Der Vorsitzende kündigte an, dass mit dem begründeten Urteil in der zweiten Hälfte des Januars 2025 zu rechnen sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Vorabzustellung des Urteilsdispositivs. Der Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung um 16.11 Uhr. D.g Am 18. Dezember 2024 (act. G 22) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht von Dr. G.___ ein (act. G 22.1). Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'278.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 22.2). Dr. G.___ hatte im Bericht vom 21. November 2024 festgehalten, dass eine nochmalige schlafmedizinische Beurteilung den Verdacht auf ein Mastzellaktivierungssyndrom ergeben habe. Er werde nun eine gastroenterologische Abklärung in die Wege leiten. Aktuell bestehe auch im muskuloskelettalen Bereich eine verstärkte Beschwerdesymptomatik, da die Beschwerdeführerin die antientzündliche rheumatologische Co-Medikation mit Methotrexat und das Pregabalin etc. habe pausieren müssen. Auch die psychotrope Medikation sei wegen einer ausgeprägten Nausea in der Zwischenzeit nicht mehr im Einsatz. Zur Optimierung der Schmerztherapie habe er die Beschwerdeführerin im Schmerzzentrum T.___ angemeldet. D.h Die Beschwerdegegnerin erklärte hierzu am 7. Januar 2025 (act. G 24), die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der neu eingereichte Bericht Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben würde. Hinsichtlich der Honorarnote stelle sich die Frage, ob der vom Rechtsvertreter angegebene Aufwand für die von ihm verlangte mündliche Verhandlung, bei welcher die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung abgehört worden sei, als notwendiger Aufwand anzusehen sei. Diese Frage könne sie vor Erhalt des schriftlich begründeten Entscheides in der Beschwerdesache nicht zuverlässig beantworten. Erwägungen 1. Am Tag nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin − neben seiner Honorarnote − einen neuen Bericht von Dr. G.___ vom 21. November 2024 eingereicht. Das Gericht hat den nachfolgenden Entscheid daher trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zirkulationsverfahren fällen müssen, um so den neuen Arztbericht und die Honorarnote noch würdigen zu können.

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14/21 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2023 ist nach Inkrafttreten der WEIV ergangen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 2020 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (keine Änderung durch die WEIV) könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2020 entstehen. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet sie aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022). Diese Übergangsregelung entspricht den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend sind somit die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. 2.2 Das erste Rentengesuch der Beschwerdeführerin ist mit der Verfügung vom 24. April 2015 abgewiesen worden. Im Juni 2020 hat sie sich erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Anmeldung war vom Psychiatrischen Zentrum E.___ eingereicht worden (IV-act. 136). Auf Anfrage hin hatte dieses einen Austrittsbericht vom 29. Juni 2020 über eine stationäre Behandlung vom 28. Mai 2020 bis 23. Juni 2020 (IV-act. 149) eingereicht. Dem Austrittsbericht waren die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eines Rheumatismus, nicht näher bezeichnet, und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen. Nachdem im Rahmen der Erstanmeldung − neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer unvollständig remittierten Panikstörung (siehe IV-act. 107-1) − noch von einer (lediglich) unvollständig remittierten affektiven Störung ausgegangen worden war, ist mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 3. 3.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

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15/21 ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4. 4.1 Um den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 4.2 Zunächst ist der Vorwurf des Rechtsvertreters, die psychiatrische Gutachterin und der allgemeininternistische Gutachter hätten die Anforderungen an einen medizinischen Sachverständigen gemäss Art. 7m Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) nicht erfüllt, da sie im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keine Zertifizierung gemäss SIM gehabt hätten, zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ausgeführt, gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 müsse, sofern ein Zertifikat der SIM nach Art. 7m Abs. 2 ATSV erforderlich sei, dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 erworben werden. Die Bestimmung ist erst am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Gutachter haben also bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im September 2022 noch nicht über ein Zertifikat der SIM verfügen müssen. 4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht so habe ausdrücken können, wie es ihr in Schweizerdeutsch leichtgefallen wäre, da sie Hochdeutsch habe sprechen müssen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter vorgebracht, dass die Gutachterin sehr schnelle Fragen gestellt habe und die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, die Fragen in der kurzen

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16/21 Zeit adäquat zu beantworten. Die Beschwerdeführerin sei sehr angespannt gewesen und habe die Fragen nicht in einer entspannten, ruhigen Atmosphäre beantworten können. Die Beschwerdeführerin hatte bereits bei der allgemein-internistischen Untersuchung erklärt, dass sie etwas Mühe gehabt habe, die aus Mitteldeutschland stammende Psychiaterin zu verstehen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass sie die Fragen der Gutachterin zwar verstanden habe, sich aber so sehr auf das Hochdeutsch Sprechen habe konzentrieren müssen, dass sie im Nachhinein nicht mehr gewusst habe, was sie bei der Begutachtung gesagt habe. Beim Abhören der Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung bestätigt sich, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch angespannt gewesen ist. Dies ist verständlich und eine natürliche Reaktion, da das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung einen grossen Einfluss auf den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens hat. Das ist auch den Gutachtern bekannt und in der gutachterlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Zwar wäre es der Beschwerdeführerin sicherlich leichter gefallen, das Gespräch mit der psychiatrischen Gutachterin auf Schweizerdeutsch zu führen beziehungsweise es hat sie mehr Konzentration gekostet, das Gespräch auf Hochdeutsch zu führen. Der Tonaufnahme lässt sich indes nicht entnehmen, dass es zwischen der Gutachterin und der Beschwerdeführerin sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Die Beschwerdeführerin hat ein flüssiges, gutes Hochdeutsch gesprochen und aus den von ihr gegebenen Antworten lässt sich schliessen, dass sie die von der Gutachterin gestellten Fragen verstanden hat. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Verdacht erwecken würden, dass sich das Führen des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs auf Hochdeutsch negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig. 4.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat ausserdem moniert, dass die Dauer der psychiatrischen Exploration angesichts der gravierenden psychischen Situation der Beschwerdeführerin zu kurz gewesen sei. Dies zeige sich auch darin, dass die Gutachterin bei der Beschwerdeführerin keine Konzentrationsstörungen festgestellt habe. Das psychiatrische Untersuchungsgespräch hat eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Aus einer verhältnismässig kurzen Explorationsdauer kann nicht von vorherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_190/2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Explorationsdauer von einer Stunde und 25 Minuten ist, verglichen mit der Explorationsdauer in anderen Gutachten, nicht auffallend kurz gewesen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter bemängelt, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin zur Diagnose einer Panikstörung nur etwa zwei Minuten lang befragt habe und dass die Einordnung dieser Diagnose unter die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt gewesen sei.

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17/21 Die Diagnose einer unvollständig remittierten Panikstörung taucht in den Vorakten erstmals im Gutachten aus dem Jahr 2014 auf. In einem Überweisungsschreiben vom 25. März 2015 an eine rheumatologische Fachärztin hatte der Hausarzt eine Panikstörung als Differenzialdiagnose (zu einer paroxysmalen Tachykardie) erwähnt (IV-act. 191-4). Ansonsten war nur noch im Austrittsbericht des Palliativzentrums des KSSG vom 4. Oktober 2021 von Panikattacken die Rede (IV-act. 252). Der vorbehandelnde Psychiater Dr. H.___ (wie im Übrigen auch der neue behandelnde Psychiater Dr. S.___) hat in seinen Berichten nie von einer Panikstörung gesprochen. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Gutachterin dieses Thema im Untersuchungsgespräch nur kurz angesprochen und der Diagnose einer Panikstörung, unvollständig remittiert, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hat. Demnach sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Dauer der psychiatrischen Exploration nicht ausreichend gewesen wäre, um eine inhaltlich vollständige und schlüssige Beurteilung abzugeben. Auch der Vorwurf, die Gutachterin habe keine Fremdanamnese eingeholt, lässt keine Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung aufgekommen: Bei den Akten liegen diverse Berichte von psychiatrischen Fachärzten, bei welchen es sich auch um Fremdanamnesen handelt. Welche weitere Erkenntnis eine zusätzliche (mündliche) Befragung der behandelnden Ärzte hätte bringen können, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die psychiatrische Gutachterin hat somit auch nicht ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie selbst keine Fremdanamnesen eingeholt hat. 4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob das psychiatrische Teilgutachten auch inhaltlich überzeugt. Die psychiatrische Gutachterin hat als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig leichte Episode, angegeben. Diese Einschätzung gelte seit April 2014, das heisst seit der Begutachtung durch die Medas Interlaken Unterseen GmbH. Die psychiatrischen Diagnosen hätten sich nicht verändert. Der psychiatrische Zustand sei zeitweise verschlechtert gewesen, sodass auch eine stationäre psychiatrische und psychosomatische Behandlung notwendig gewesen sei. In diesen Phasen habe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Zeitweise habe auch eine mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen, sodass die jetzt attestierte Arbeitsfähigkeit immer wieder von einer niedrigeren Arbeitsfähigkeit in Krankheitsphasen geprägt gewesen sei. Dies sei auch in der Zukunft so zu erwarten (IV-act. 307-93). Diese retrospektive Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deckt sich nicht mit den Akten: Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums E.___ und der Klinik F.___ haben der Beschwerdeführerin im Juni 2020 bzw. August 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ hat die Depression ab September 2020 durchgehend, also nicht nur phasenweise, als mittelgradig ausgeprägt beschrieben und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % für adaptierte Tätigkeiten attestiert. Die psychiatrische Gutachterin hat sich mit diesem Widerspruch nicht auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere keine

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18/21 Stellung dazu gekommen, weshalb auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durchgehend an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten habe, nicht sollte abgestellt werden können. Auch hat sie sich nicht dazu geäussert, weshalb für die Phasen in der Vergangenheit, in denen die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Depression gelitten haben soll, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Die psychiatrische Gutachterin hat ihre retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit nicht überzeugend begründet. Allerdings kann auch nicht auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (vgl. etwa das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2; vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 9C_683/2020 E. 5.1.2). Auch neigen sie erfahrungsgemäss dazu, die (pessimistischen) Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (siehe Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. November 2019, IV 2016/323 E. 3.4). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Gutachterin einen sekundären Krankheitsgewinn festgestellt hat, kommt den Berichten der behandelnden Ärzte nur ein geringer Beweiswert zu. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Zeit vor der Begutachtung keine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung aus psychiatrischer Sicht vorliegt. Demnach sind in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig. 4.6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Oktober 2022 massiv − insbesondere aus psychischer, aber auch aus somatischer Sicht − verschlechtert habe. Einem Bericht über ein Vorgespräch der Klinik P.___ vom 3. Januar 2023 sind als neue Diagnosen eine komplexe PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, zu entnehmen. Der neue behandelnde Psychiater Dr. S.___ hat die Diagnose einer komplexen PTBS in seinem Bericht vom 18. Juli 2023 übernommen und die depressive Episode als gegenwärtig mittelgradig bis schwer beurteilt. Er hat der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die RAD-Psychiaterin hat in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2023 zum Bericht der Klinik P.___ vom 3. Januar 2023 festgehalten, dass den Gutachtern die traumatisierenden Ereignisse (Eheprobleme, Frauenhausaufenthalt, Depressionen, Suizidversuche, Schmerzen, Parathymie, Behandlungen/Traumatherapie) in der Vorgeschichte, die die behandelnden Ärzte zur Diagnose einer komplexen PTBS veranlasst hätten, gutachterlich explizit erfragt und in die Beurteilung mit einbezogen hätten. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung liege keine komplexe PTBS vor (IV-act. 248-2). Tatsächlich ist dem psychiatrischen Teilgutachten auf Seite 16 bzw. den Tonaufnahmen der psychiatrischen Untersuchung zu entnehmen, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin zur geplanten Traumatherapie bzw. zu den erlebten traumatischen Erlebnissen

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19/21 angesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hingewiesen, dass die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einem besonderen Augenmerk bedürfen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 (F43.1) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. […]. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. […]. Angesichts dieser Definition überzeugt die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin und der RAD-Psychiaterin, dass im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein derart tiefgreifendes traumatisches Erlebnis vorliegt, welches die Diagnose einer PTBS rechtfertigen würde. Betreffend die geltend gemachte Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der psychiatrischen Gutachterin auch in Zukunft Krankheitsphasen mit niedrigerer Arbeitsfähigkeit zu erwarten sind. Die RAD-Ärztin hat darauf hingewiesen, dass die Verschlechterung der depressiven Symptomatik aufgrund des IV-Vorbescheids durchaus nachvollziehbar sei. Eine relevante und anhaltende Verschlechterung könne den Berichten der behandelnden Ärzte jedoch nicht entnommen werden. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die depressive Symptomatik zwischen dem Begutachtungszeitpunkt und dem Verfügungserlass nicht anhaltend verschlechtert hat. 4.7 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Bericht von Dr. G.___ vom 21. November 2024 datiert und damit über ein Jahr nach Verfügungserlass (23. Oktober 2023) erstellt worden ist. Für das vorliegende Verfahren ist lediglich der Sachverhalt bis und mit Verfügungserlass massgebend. Der Bericht vom 21. November 2024 ist im vorliegenden Verfahren also lediglich insoweit relevant, als er etwas über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses auszusagen vermag. Dr. G.___ hat im Bericht festgehalten, dass bei einer zwischenzeitlich erfolgten nochmaligen schlafmedizinischen Beurteilung der Verdacht auf ein Mastzellaktivierungssyndrom gestellt worden sei. Diese Verdachtsdiagnose ist allerdings nicht neu, sondern bereits im Gutachten vom 10. Oktober 2022

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20/21 aufgeworfen worden. Weitere neue Erkenntnisse bezüglich des Sachverhalts bis und mit Verfügungserlass lassen sich dem aktuellen Bericht von Dr. G.___ nicht entnehmen. 4.8 Zusammenfassend sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. In Fällen, in denen eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist, steht es dem Versicherungsgericht frei, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 8C_633/2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Abklärungen ist Sache der Beschwerdegegnerin. 4.9 Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne des oben Ausgeführten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint angesichts der langdauernden mündlichen Verhandlung und des anschliessenden Zirkulationsverfahrens als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'278.20 eingereicht. In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall spricht das Gericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Der vorliegende Fall ist vom Aufwand durchschnittlich gewesen, weshalb − ohne Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung − eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen erschiene. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand für die mündliche Verhandlung von rund Fr. 1'000.-- ist nachvollziehbar. Das geforderte Honorar von insgesamt Fr. 6'278.20 erscheint somit als übersetzt. Die Parteientschädigung

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21/21 ist daher ermessensweise auf pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Art. 28 IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines Gutachtens. Gutheissung des Antrags, die Tonaufnahme des psychiatrischen Teilgutachtens aufgrund der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der mündlichen Verhandlung abzuspielen. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Teilgutachtens überzeugt nicht. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2023/217).

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