Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/210 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.12.2024 Entscheiddatum: 19.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2024 Art. 28 IVG. Beweiskräftiges polydisziplinäres MGSG-Gutachten. Einkommensvergleich. Kein Rentenanspruch. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2024, IV 2023/210). Entscheid vom 19. November 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. IV 2023/210 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.
A.___ (nachfolgend: Versicherter, bezog vom 1. Oktober 1991 bis 30. April 1992 aufgrund von Rückenbeschwerden und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter eine befristete ganze Invalidenrente. Vom 21. April 1992 bis 20. April 1993 wurde er auf Kosten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Industriearbeiter ausgebildet (vgl. Sachverhalt A.a im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 7. April 2021, IV 2019/212; IV-act. 350-2 sowie 455-2). Der Versicherte arbeitete in der Folge zu 100 % in der Metallverarbeitungsbranche (IV-act. 182-2). B.
Nachdem der Versicherte sich am 14. April 2008 unter Hinweis auf einen im November 2007 erlittenen Verkehrsunfall erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter anderem ein polydisziplinäres (internistisches, physikalisch-medizinisches und psychiatrisches) Gutachten der MEDAS Ostschweiz, St. Gallen (nachfolgend: MEDAS), datiert vom 1. März 2012 ein. Die Gutachter diagnostizierten darin als Leiden mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Störung und bescheinigten dem Versicherten sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2012 wurde sowohl vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 12. Mai 2015, IV 2013/10) als auch vom Bundesgericht (Urteil vom 21. Oktober 2015, 9C_449/2015) bestätigt (vgl. Sachverhalt A.b im Entscheid IV 2019/212; IV-act. 350-2). C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 24. Oktober 2017 meldete der Versicherte sich erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Am 22. Februar 2019 erstattete die estimed AG, MEDAS Zug (nachfolgend: estimed), zuhanden der IV-Stelle ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten. Die estimed-Gutachter diagnostizierten als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein chronisches nuchales Schmerzsyndrom mit linksseitiger Brachialgie und ein Sulcus ulnaris-Syndrom links. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigten sie eine 100%ige und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf der Grundlage der 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ermittelte die IV-Stelle einen 24%igen Invaliditätsgrad, gestützt auf welchem sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 21. Juni 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruchs verfügte (vgl. Sachverhalt A.c bis A.g im Entscheid IV 2019/212; IVact. 350-2 ff.). Die gegen diese Verfügung vom Versicherten erhobene Beschwerde vom 28. August 2019 hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 7. April 2021 teilweise gut, da mit einer entzündlich veränderten und behandlungsbedürftigen Akromioklavikular (AC)-Gelenksarthrose an der oberen rechten Extremität seit der Begutachtung durch die estimed eine abklärungsbedürftige gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Es hob die Verfügung vom 21. Juni 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV 2019/212; IV-act. 350). Diese Abklärungen nahm die IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf (IV-act. 356 und 357). C.a. Am 18. Juni 2021 unterzog sich der Versicherte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie, einer zervikalen Fusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit Cage sowie Verplattung HWK 5/6/7 (IV-act. 359). Die IV-Stelle nahm die diesbezüglichen Berichte sowie Berichte von sämtlichen behandelnden Ärzten zu den Akten (IV-act. 359 ff.). Am 14. April 2022 fanden beim Versicherten in der C.___ AG eine Schulterarthroskopie rechts, eine subakromiale Bursektomie, eine Akromioplastik und eine partielle AC-Gelenksresektion statt (IV-act. 404). C.b. Im Januar 2023 nahm der Versicherte seinen Angaben zufolge eine teilzeitliche (50 %) Arbeitstätigkeit als Taxichauffeur auf (vgl. IV-act. 455-12, -22, -28 und -73). C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 30. Juni 2023 erstattete die MGSG, Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH, Rorschach (nachfolgend: das MGSG), ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Allgemeine Innere Medizin, ergänzt durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; IV-act. 455), nachdem der Versicherte in den Monaten März bis Juni 2023 begutachtet respektive getestet worden war (IV-act. 455-54). Anlässlich der Konsensbeurteilung bezeichneten die Gutachter eine Zervikobrachialgie, ein Impingement bei AC- Gelenksganglion rechts, einen Verdacht auf ein Impingement bei AC-Arthrose links, eine Lumboischialgie und eine rezidivierende depressive Störung in gegenwärtig leichter depressiver Episode als relevant für die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 455-45; für die Detaildiagnosen vgl. dasselbe Aktorum). Sie gelangten im Konsens zum Schluss, dass dem Versicherten die Arbeit in der Stanzerei aufgrund der psychiatrischen Diagnose seit Oktober 2011 bei einer vollen Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden könne und dass ihm angepasste Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, mit zeitlicher Flexibilität und der Möglichkeit angepasster Ruhepausen sowie der Möglichkeit regelmässiger Kundenkontakte sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern oder Arbeiten über Tischhöhe, ab November 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) zugemutet werden könnten (IV-act. 455-47). C.d. Am 10. Juli 2023 unterzog sich der Versicherte einer periradikulären Therapie (PRT) an der Nervenwurzel L5 links (act. G8.1-1). C.e. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 15. Juli 2023 fest, das MGSG- Gutachten entspreche im Wesentlichen den geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien (IV-act. 457-2). C.f. Mit Vorbescheid vom 17. August 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 24 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (IV-act. 460). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Procap, am 21. September 2023 Einwand (IV-act. 464). Der RAD gab am 12. Oktober 2023 eine medizinische Stellungnahme dazu ab (IV-act. 465-2 f.) und die IV-Stelle verfügte am 13. Oktober 2023 entsprechend dem Vorbescheid, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 466). C.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. S. Meier Rhein, Olten, von der Procap, erhob am 16. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2023 und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 13. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Meier Rhein zu gewähren. 5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G1). D.a. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G5). D.b. Die verfahrensleitende Richterin gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Meier Rhein; act. G6). D.c. Am 26. Februar 2024 erstattete der Beschwerdeführer die Replik, hielt an seinen Anträgen gemäss Beschwerde fest und reichte einen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, Kantonsspital St. Gallen, Ostschweizer Wirbelsäulenzentrum, vom 19. Dezember 2023 ein (act. G8 und 8.1). Diesem zufolge war am 13. Dezember 2023 eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule und eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt und basierend darauf der Verdacht auf ein mögliches Iliosakralgelenkssyndrom links geäussert worden(act. G8.1). D.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. März 2024 auf eine Duplik und hielt an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest (act. G10). D.e. Da das Versicherungsgericht feststellte, dass Seite 2 des vom Netzwerk Radiologie am 19. Mai 2023 zuhanden des MGSG erstellten MRI- und CT-Berichtes dem MGSG- Gutachten nicht anhängte, holte es die fehlende Seite über die Beschwerdegegnerin ein und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör dazu (act. G14 bis 20). D.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist nach wie vor der vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 wieder angemeldete Rentenanspruch (IVact. 245 und 350; zur sogenannten Neuanmeldung vgl. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201]). 2. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.g. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 102 V 165). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung; vgl. dazu Rz. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.1. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 399 ff. E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden bzw. Funktionseinschränkungen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.3. Die Rechtsprechung hat es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ab. Weiter darf es den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Was schliesslich die Berichte von behandelnden Ärzten anbelangt, so sind diese zwar nicht von vornherein ohne Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 und 4.6; BGE 125 V 351). Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt worden ist. Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das ihrer Ansicht nach beweiskräftige Gutachten des MGSG davon aus, dass dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten mit 80%igem Pensum zumutbar seien. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert dieses Gutachtens aus verschiedenen Gründen (vgl. act. G1, G8 und 8.1 sowie act. G19). Folglich steht zur Beurteilung, ob dem polydisziplinären (orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen und internistischen) Gutachten des MGSG vom 30. Juni 2023 volle Beweiskraft zuzuerkennen ist bzw. keine konkreten Indizien vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen sprechen. 3.1. 3.2. Aus somatischer Sicht wurden anlässlich der Begutachtung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben: 3.2.1. Zervikobrachialgie links bei Osteochondrose und Spondylarthrose C4/5 mit wahrscheinlich inkompletter ossärer Konsolidation der Spondylodese C6/7 nach mikrochirurgischer Diskektomie C6/7 von links, Foraminotomie beidseits und Spondylodese mittels Käfig im Februar 2012, ventraler Mikrodiskektomie mit Spondylodese mittels Käfig C3/4 von rechts im November 2020, Spondylodese C5/6 mittels Käfig und Verplattung C5 bis 7 im Juni 2021. – lmpingement bei AC-Gelenksganglion bis in den Subakromialraum nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, subakromialer Dekompression und partieller AC-Gelenksresektion im November 2019, Rearthroskopie und subakromialer Bursektomie, Akromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion rechts im April 2022. – Verdacht auf lmpingement bei AC-Gelenksarthrose links.– Lumboischialgie links bei Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits, Diskusprotrusion, Spondylarthrose und Osteochondrose L5/S1 mit – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Diagnosen basieren auf klinischen Untersuchungen durch einen orthopädischen, einen neurologischen und einen internistischen Gutachter sowie auf den folgenden im Rahmen der Begutachtung veranlassten bildgebenden Untersuchungen vom 3. und 19. Mai 2023 und diesbezüglichen Befunden (IV-act. 455-15 f.) sowie einem Versuch einer Elektroneurografie des Nervus medianus links (IV-act. 455-86): 3.2.2. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus orthopädischer Sicht mit 30 % (Arbeitsunfähigkeit 70 %) veranschlagt. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern Deviation der Nervenwurzel S1 beidseits und Status nach Hemilaminektomie L5/S1 links im November 1990 (IV-act. 455-45). Röntgen und Funktionsaufnahmen Halswirbelsäule (HWS): Status nach Spondylodese und Käfigeinlage C3/4 sowie C5/6 mit ventraler Verplattung C5 bis 7. Korrekte lmplantatlage. Spondylarthrose C4/5. Geringe Bewegungsausschläge. Dementsprechend keine Makroinstabilität sichtbar. – Röntgen und Funktionsaufnahmen LWS: Osteochondrose und Spondylarthrose LS/ S1. Keine Makroinstabilität sichtbar. – Röntgen rechte Schulter: Status nach Akromioplastik. Keine periartikulären Verkalkungen. AC-Gelenksarthrose bei Status nach partieller AC-Gelenksresektion. – Röntgen linke Schulter: AC-Gelenksarthrose. Keine periartikulären Verkalkungen.– MRI der rechten Schulter: Status nach Tenotomie der langen Bizepssehne. Status nach subakromialer Dekompression und partieller AC-Gelenksresektion. AC- Gelenksganglion bis in den Subakromialraum. – MRI der LWS: Diskusprotrusion L4/5 und Spondylarthrose L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits. Diskusprotrusion, Spondylarthrose und Osteochondrose L5/S1 mit Deviation der Nervenwurzel S 1 beidseits. – CT der HWS: Status nach Spondylodese C3/4 und C5 bis 7. Ossäre Konsolidation C3/4 und C5/6. lnkomplette ossäre Konsolidation C6/7, Spondylarthrose und Osteochondrose C4/5. – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie Arbeiten auf Tischhöhe, können seit jeher bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zugemutet werden (IVact. 455-33). Es sind keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden ersichtlich, welchen mit diesem Belastungsprofil und der zeitlichen Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs nicht Rechnung getragen worden wäre. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, das neurologische Teilgutachten habe die schmerzhafte Problematik mit Kompression der Nervenwurzel im Bereich der LWS nicht berücksichtigt, weshalb es untauglich sei (act. G1 Rz. II/6 sowie act. G8.1), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem neurologischen Teilgutachter weder über Lähmungen noch über Gefühlsstörungen klagte (IV-act. 455-87), weshalb dessen Schluss eines fehlenden neurologischen Defizits (IV-act. 455-91) trotz der bildgebend dokumentierten Nervenkompression, welche sachgerecht im orthopädischen Teilgutachten Beachtung fand, nachvollziehbar ist. Auch deckt sich das Fehlen eines neurologischen Defizits mit den Angaben im Sprechstundenbericht des behandelnden Wirbelsäulenspezialisten vom 19. Dezember 2023, welcher über keine neurologischen Ausfälle, Sensibilitätsstörungen oder ähnliches berichtete (vgl. act. G8.1), und korreliert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich – soweit aktenkundig – gegenwärtig nicht in neurologischer Behandlung befindet. Sodann fand die Nervenwurzelkompression – wie gesagt – Berücksichtigung beim insbesondere orthopädisch beschriebenen, jedoch interdisziplinär festgelegten Zumutbarkeitsprofil (IV-act. 455-33 und -47). 3.2.3. Der Beschwerdeführer stört sich sodann an der im Rahmen der EFL mehrfach festgestellten Selbstlimitierung (act. G1 Rz. II/5). Der orthopädische Gutachter führte hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität das Folgende an: Die Schmerzen in der HWS und die pathologischen Untersuchungsbefunde derselben könnten zumindest teilweise auf die im CT dargestellte Osteochondrose und Spondylarthrose C4/5 links und die wahrscheinlich inkomplette ossäre Konsolidation C6/7 nach Spondylodese zurückgeführt werden. Die Schmerzen in beiden Schultern und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien partiell mit der im MRI rechts nachgewiesenen Ganglionbildung im AC-Gelenk bis in den Subakromialraum reichend bei Status nach partieller AC-Gelenksresektion und subakromialer Dekompression sowie der radiologisch dargestellten AC-Gelenksarthrose links vereinbar. Die Schmerzen in der LWS und die pathologischen Untersuchungsbefunde derselben könnten mindestens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Teil durch die im MRI dokumentierte Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit Deviation der Nervenwurzel S1 beidseits und die Diskusprotrusion L4/5 und die Spondylarthrose L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits bedingt sein. Die EFL habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Aufgrund von dieser sowie einer Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests (IV-act. 455-30). Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass die EFL in seinem Fall wohl das falsche Messinstrument gewesen sei (act. G1 Rz. II/4; zur Zuverlässigkeit einer EFL bei nur fraglich gegebener Leistungsbereitschaft vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2009, 9C_512/2009, E. 5.3). Wieso der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche medizinisch-theoretisch erfolgte, beanstandet, erhellt nicht. Dem Vorbringen, dass deren Begründung ungenügend sei (vgl. act. G1 Rz. II/5), kann ebensowenig gefolgt werden, zumal die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden sowie die Resultate der bildgebenden und klinischen Untersuchungen Eingang in die Zumutbarkeitsschätzung gefunden haben. 3.2.4. Wie gesagt protestiert der Beschwerdeführer gegen die im Rahmen der EFL mehrfach vorgenommene Feststellung einer Selbstlimitierung und weist darauf hin, dass er laut Gutachten an schmerzhaften Beschwerden im Bereich der HWS und der Schultern und an einer radiologisch nachgewiesenen Kompression der Nervenwurzel leide. Er habe sich vor der Durchführung von Bewegungsabläufen bis an die Limite gefürchtet, da er den entsprechenden Schmerz zu vermeiden versucht habe. Der Vorwurf der Aggravation sei falsch (act. G1 Rz. II/4 f.). Es sind jedoch bereits in den Vorakten mehrere gescheiterte Versuche dokumentiert, die Beschwerdeschilderungen und subjektiven Schmerzvorbringen des Beschwerdeführers im von ihm geltend gemachten Ausmass zu objektivieren (vgl. insbesondere die polydisziplinären Gutachten der MEDAS und der estimed). Damit übereinstimmend kam auch der behandelnde Wirbelsäulenspezialist zum Schluss, dass aufgrund der sehr hohen "Patient-reported outcome measures" (PROM-Werte) eine psychosomatische oder soziale Komponente beim Schmerzerleben des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G8.1). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich die Schwierigkeit der nicht in vollem Umfang objektivierbaren Beschwerden auch anlässlich der aktuellsten Begutachtung beim MGSG zeigten. Zwar erscheinen die Begriffe Selbstlimitierung, Symptomausweitung und Aggravation insbesondere auch angesichts der durch den Psychiater diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.3) unglücklich, da sie negativ behaftet sind. Es geht jedoch aus der Begründung des Gutachtens hervor, dass diese Begriffe mangels objektivierbarer somatischer Korrelate, welche das geltend gemachte Ausmass der Schmerzen erklären würden, gewählt wurden. Die Gutachter massen denn dem Umstand der Selbstlimitierung auch keine Bedeutung im Sinne einer angenommenen Aggravation zu, denn ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung erfolgte – wie bereits gesagt – medizinisch-theoretisch und nicht gestützt auf die EFL, was angesichts der ihnen vorliegenden vollständigen und umfangreichen medizinischen Aktenlage und der eigenen Untersuchungen nicht zu beanstanden ist. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass zum einen die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mitprägt, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren, ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Da rechtsprechungsgemäss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genügen können (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2022, 9C_470/2021, E. 4.2.2 mit Hinweis), ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter sich bei der Festlegung der quantitativen und der qualitativen Arbeitsfähigkeit auf die bildgebenden und klinischen Untersuchungen stützten und nicht alleine auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Entscheidend kann alleine die objektivierbare Einschränkung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit im Sinne des konkreten, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Zustandes sein. Insgesamt sprechen keinerlei Indizien gegen die Beweiskraft der somatischen Teilgutachten. 3.3. 3.3.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig einer leichten Episode, leide (IV-act. 455-131), welche in der mit vollem Pensum ausübbaren angestammten Tätigkeit zu einer Leistungseinschränkung von 30 % und in einer ebenfalls vollzeitlich ausübbaren angepassten Tätigkeit zu einer Leistungseinschränkung von 20 % führe. Bei adaptierten Tätigkeiten solle es sich um solche ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), mit zeitlicher Flexibilität und der Möglichkeit angepasster Ruhepausen sowie mit der Möglichkeit regelmässiger Kundenkontakte handeln (IV-act. 455-135 f.). Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, im psychiatrischen Teilgutachten werde bei schweren Tätigkeiten eine 30%ige Einschränkung angenommen und bei leichten Tätigkeiten eine 20%ige, was nicht nachvollziehbar sei (act. G1 Rz. II/7), ist festzuhalten, dass sich diese Unterscheidung nicht auf die körperlichen Anforderungen an eine Tätigkeit, sondern auf die Rahmenbedingungen für die Psyche bezieht und durchaus nachvollziehbar ist. Neben der depressiven Störung erhob Dr. E.___ die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und den Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73; IV-act. 455-131). Insgesamt sah der Psychiater weder im Vergleich zum Gutachten der MEDAS vom 1. März 2012 noch zu jenem der estimed vom 22. Februar 2019 eine Veränderung im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, neigte jedoch nach kritischem Studium der Akten und seiner aktuellen Untersuchung dazu, die depressive Symptomatik als die Konstante zu betrachten (IV-act. 455-131). 3.3.2. Der Beschwerdeführer erklärte dem psychiatrischen Gutachter, er könne vor allem wegen der körperlichen Beschwerden nicht mehr arbeiten. Ohne die körperlichen Beschwerden wäre er voll arbeitsfähig. Die psychischen Beschwerden seien Folge der körperlichen Beschwerden und der Erfahrungen während seiner Kämpfe um © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anerkennung seiner Beeinträchtigungen, was er ganz normal finde (IV-act. 455-118). Der Psychiater beobachtete während der gesamten Untersuchung intensive Affekte, begleitet von kräftigen Kommentaren zu den lebensgeschichtlichen Geschehnissen, welche die Affekte des Beschwerdeführers triggern würden. Der Beschwerdeführer wirke dabei durchaus authentisch und von seiner Sicht der Dinge überzeugt. Wut, Äusserungen von seelischem Schmerz und Weinen erschienen glaubhaft. Affektiv stark aggressiv besetzte Themen seien vor allem die von der Taggeldversicherung veranlasste Observation, gefolgt von der subjektiv erlebten Unterstellung durch Gutachter und Ärzte, er täusche Beschwerden vor. Averbale Schmerzäusserungen beobachtete Dr. E.___ beim Aufstehen aus der sitzenden Position. Dies beschrieb er als steif und beeinträchtigt (IV-act. 455-121). Den psychiatrischen Befund erhob der Psychiater in Anlehnung an das AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; IV-act. 455-121 ff.) sowie mittels Mini-ICF-APP (IVact. 455-123 ff.). 3.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt am psychiatrischen Teilgutachten insbesondere, dass die chronische Schmerzstörung als mögliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht hinreichend geklärt worden und der Vorwurf der Aggravation und eines inkonsistenten Verhaltens unbegründet sei (act. G1 Rz. II/7). Zur somatoformen Störung hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer beklage erhebliche und einschränkende, lokalisierte Schmerzen im Hals, im Rücken und in geringerem Ausmass in der rechten Schulter. Er demonstriere, dass sein Kopf in der Beweglichkeit trotz der Schmerzen nicht eingeschränkt sei, und kommentiere, dass man die Schmerzen nicht sehen könne, an denen er leide. Während der Untersuchung seien begrenzte averbale Schmerzäusserungen nur zur Beobachtung gekommen, als der Beschwerdeführer nach längerem Sitzen aufgestanden sei. Die mit Überzeugungskraft vorgetragenen Beschwerden und Einschränkungen stünden im Widerspruch zu den Ergebnissen der EFL, bei der eine erhebliche Symptomausweitung erhoben worden sei. Gesamthaft, unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse des orthopädischen Gutachtens, sei eine ausgeprägte Akzentuierung von Beschwerden anzunehmen, und eine bewusste Aggravation könne aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Die psychische Überformung der Schmerzen würde ein Ausmass erreichen und besitze eine Qualität, die die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründe. Es sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmen, dass das Schmerzerleben durch die psychiatrische Symptomatik überformt und verstärkt werde. Anerkennung beziehungsweise Nicht-Anerkennung der Schmerzen besässen einen hohen psychischen Stellenwert und seien Dreh- und Angelpunkt der subjektiven Krankengeschichte des Beschwerdeführers geworden. Im Zentrum seines bewussten psychischen Leidens stünden nicht die Schmerzen, sondern die seelischen Verletzungen, die er in den Jahren des Kampfes um Anerkennung davongetragen habe (IV-act. 455-127). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine zumutbare Willensanstrengung zur Ausweitung der beruflichen Tätigkeit anzunehmen. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen, jedoch sei das Belastungsprofil zu berücksichtigen (IVact. 455-133). Nach der Einschätzung des Psychiaters vermag also die Schmerzstörung die sehr geringe Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zu erklären. Bezüglich der Konsistenz führte der Psychiater aus, die vom Beschwerdeführer berichteten und geklagten Beschwerden seien in sich weitgehend konsistent. Er beklage zwar Schmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten; im Zentrum seines Leidens stünden jedoch nicht die Schmerzen selbst, sondern die fehlende Anerkennung seiner Schmerzen. Die Beschwerden würden während der psychiatrischen Exploration mit grosser Überzeugungskraft vorgetragen. Die Authentizität der geklagten Beschwerden werde durch die anlässlich des jetzigen Gutachtens durchgeführte EFL in Frage gestellt. Damit sei von einer deutlichen Akzentuierung von Beschwerden auszugehen und eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der guten Fähigkeit des Beschwerdeführers, mit grosser Überzeugungskraft die Unwahrheit zu sagen, und der Bereitschaft, dies auch zu tun (belegt durch die Laboruntersuchung, welche gegen die behauptete verordnungsmässige Einnahme des Antidepressivums Duloxetin spricht; vgl. IV-act. 455-125), könne auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung nur mit Vorbehalt abgestellt werden (IV-act. 455-129). Hinsichtlich der Persönlichkeitsaspekte wurden in der interdisziplinären Konsensbeurteilung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten tief verwurzelte Muster des Erlebens und Verhaltens erhoben, welche mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergingen. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung, die Urteilsbildung, die Affektsteuerung, die Impulskontrolle, die Selbstwertregulation, die Regressionsfähigkeit, die Intentionalität, der Antrieb und die Abwehrorganisation seien relevant beeinträchtigt (IV-act. 455-45 f.). Der Psychiater konnte beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer aber trotz der beschriebenen psychischen Störung Ressourcen erheben. Er erscheine motiviert, bemühe sich aktiv um leidensadaptierte Tätigkeiten und sei froh und dankbar für die Möglichkeit, zu arbeiten. Er erscheine offen für soziale Kontakte und würdige die Möglichkeit zu sozialen Kontakten, die seine Arbeit als Taxichauffeur biete. Der Beschwerdeführer erscheine grundsätzlich bereit, sich mit seinen körperlichen Krankheiten einzurichten und das Beste daraus zu machen. Der Beschwerdeführer wirke gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (IV-act. 455-133). 3.3.4. Die implizit gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren für den Beschwerdeführer eine geringe Belastung bedeute und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, kann angesichts der psychiatrischen Ausführungen nachvollzogen werden, zumal beim Beschwerdeführer diverse Ressourcen identifiziert werden konnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ beruht auf einer einleuchtenden Konsistenz- resp. Plausibilitäts- und Ressourcenprüfung (IV-act. 455-126 ff.). Daraus ergibt sich schlüssig, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich trotz der psychischen Beeinträchtigungen über Ressourcen verfügt, die es ihm in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ermöglichen sollten, in relevantem Ausmass einer geeigneten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sorgfältig vorgenommenen Indikatorenprüfung, welche sie zum Schluss kommen lässt, dass die von Dr. E.___ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich sein könne (act. G5 Rz. III/7), erübrigen sich Weiterungen, zumal selbst unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit kein Rentenanspruch resultiert (vgl. nachfolgende E. 4). 3.4. Bei der Würdigung des polydisziplinären MGSG-Gutachtens fällt insgesamt ins Gewicht, dass es auf umfassenden Untersuchungen beruht, die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden erfasst wurden, die Arbeitsfähigkeitsschätzung nachvollziehbar begründet wurde und sie im Ergebnis einleuchtet. Nach dem Gesagten kommt den Teilgutachten und auch dem interdisziplinären Gutachten des MGSG Beweiswert zu. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten verfügt (IV-act. 133-38). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, wie sie von den MGSG-Gutachtern beschrieben worden ist, nicht zumutbar sein sollte, erschliessen sich dem Gericht aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht. Ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf ist folglich zu verneinen und das eventualiter gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung abzuweisen. 4. 4.1. Nun gilt es, basierend auf der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten den Invaliditätsgrad festzulegen. Dieser ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2. Bei der Bestimmung der trotz des Gesundheitsschadens verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (Art. 7 Abs. 1 ATSG) bzw. des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG) kann nicht auf das vom Beschwerdeführer mit einem 50%igen Pensum tatsächlich erzielte Einkommen als Taxichauffeur abgestellt werden (vgl. IV-act. 455-12, -22, -28 und -73). Denn er schöpft dabei die ihm bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. hierzu vorstehende E. 3). Die Erwerbseinbusse ist daher basierend auf dem hypothetisch erzielbaren Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 16 N 66 ff.). Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Medianlohn für Hilfsarbeiter abzustellen. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2018 (zur IV-Anmeldung vom Oktober 2017 siehe IV-act. 245 sowie 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG zum Wartejahr und zur Karenzfrist) betrug dieser Fr. 67'767.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG- Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Folglich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 54'213.60 (Fr. 67'767.-- x 80 %) auszugehen. Wird das mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2015 anhand des zuletzt im Jahr 2006 erzielten Einkommens als Produktionsmitarbeiter in Höhe von Fr. 64'550.-- (IV 2013/10 E. 3.1) festgelegte Valideneinkommen an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst, resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 72'430.-- (Nominallohnindex für Männer 2006: 115.5; 2018: 129.6; gemäss Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.93, Nominalolohnindex 1993 - 2023, Total Männer). 4.3. Aus diesen Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 25 % (Fr. 72'430.-- - Fr. 54'213.60 / Fr. 72'430.-- x 100), welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %, welcher in der vorliegenden Konstellation sicherlich zu hoch wäre, mit 39 % noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen würde (Invalideneinkommen von Fr. 44'048.55 [Fr. 67'767.-- x 65 %]; Invaliditätsberechnung: Fr. 72'430.-- - Fr. 44'048.55 / Fr. 72'430.-- x 100). Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 5.3. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2024 Art. 28 IVG. Beweiskräftiges polydisziplinäres MGSG-Gutachten. Einkommensvergleich. Kein Rentenanspruch. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2024, IV 2023/210).
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