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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2024 IV 2023/208

22 février 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,114 mots·~6 min·3

Résumé

Art. 93quater VRP. Erläuterungsgesuch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, IV 2023/208).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/208 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.03.2024 Entscheiddatum: 22.02.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2024 Art. 93quater VRP. Erläuterungsgesuch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, IV 2023/208). Entscheid vom 22. Februar 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/208 Parteien IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Gesuchstellerin, gegen A.___, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erläuterungsgesuch (Urteil vom 12. September 2023 im Verfahren IV 2023/143) Sachverhalt A.   Die Gesuchstellerin sprach dem Gesuchsgegner mit einer Verfügung vom 8. Juni 2018 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2013 zu. Nachdem der Gesuchsgegner eine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, widerrief die Gesuchstellerin ihre Verfügung vom 8. Juni 2018 am 28. August 2018, um weitere Abklärungen zu tätigen. Sie stellte dem Gesuchsgegner aber in Aussicht, dass sie die halbe Rente vorerst weiterhin auszahlen werde. Das Versicherungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 17. September 2018 als gegenstandslos ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Noch vor dem Abschluss des wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens erliess die Gesuchstellerin am 8. Oktober 2019 eine weitere Verfügung, mit der sie die vorläufige Weiterauszahlung der Rente einstellte. Der Gesuchsgegner erhob eine Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit zwei Verfügungen vom 13. Juli 2020 und vom 4. August 2020 sprach die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 30. Juni 2015 eine befristete ganze Rente zu. Auch diese Verfügungen wurden vom Gesuchsgegner angefochten. Das Versicherungsgericht hob die Verfügungen vom 8. Oktober 2019 und vom 13. Juli 2020 respektive vom 4. August 2020 auf und sprach dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 30. September 2014 sowie für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2017 eine ganze Rente zu; für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 wies es das Rentenbegehren ab (Entscheid IV 2020/194, IV 2019/298 vom 19. Dezember 2022). A.b. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 19. Dezember 2022 mit einem Urteil vom 14. Juli 2023 auf (8C_60/2023, 8C_70/2023). Es wies die Sache unter anderem zur Gewährung der Möglichkeit eines Rückzuges der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 an das Versicherungsgericht zurück. Es hielt fest, falls der Gesuchsgegner von dieser Möglichkeit Gebrauch machen A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

sollte, bliebe es beim Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente ab August 2013; die nachfolgenden Verfügungen würden damit hinfällig (E. 8.6). Das Versicherungsgericht gewährte dem Gesuchsgegner am 16. August 2023 die Möglichkeit, seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 zurückzuziehen. Am 4. September 2023 zog der Gesuchsgegner seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 vorbehaltlos zurück. Er beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten zulasten der Gesuchstellerin und die Zusprache einer Parteientschädigung, eventualiter einer staatlichen Entschädigung. Mit einem Entscheid vom 12. September 2023 schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren ab (IV 2023/143). Es erhob keine Gerichtskosten. Das Begehren um eine Parteientschädigung wies es ab; auf das Eventualbegehren um eine Entschädigung zulasten des Kantons St. Gallen trat es nicht ein. Die Kosten des im Beschwerdeverfahren IV 2020/194, IV 2019/298 eingeholten Gerichtsgutachtens auferlegte es unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 der Gesuchstellerin. Am 29. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um eine Erläuterung des Entscheides IV 2023/143 vom 12. September 2023 (act. G 1). Sie hielt fest, aus dem Entscheid gehe nicht hervor, welches der Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Kosten und Entschädigungen verlegt worden seien. B.a. Der Gesuchsgegner beantragte am 8. Dezember 2023 die Abweisung des Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. G 2). Eventualiter beantragte er die Abschreibung aller Beschwerdeverfahren, die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten zulasten der Gesuchstellerin und die Zusprache einer Parteientschädigung von 12’530.90 Franken. B.b. Die Gesuchstellerin machte am 15. Dezember 2023 geltend (act. G 5), die Zusprache einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner komme nicht in Frage. Allfällige Gerichtskosten müssten dem Gesuchsgegner auferlegt werden. B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ist ein Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn das Gericht (Art. 93 VRP). Die Erläuterung zielt nicht auf eine Modifikation des Inhaltes eines Rechtsspruchs ab, sondern bezweckt eine Klarstellung des Rechtsspruchs. Offenbart sich der Sinn einer Dispositivziffer zweifelsfrei aus der Begründung, mangelt es dem Rechtsspruch nicht an Klarheit (PK VRP/SG-Reiter, Art. 93 N 6, mit Hinweis). Eine Erläuterung kommt nur in Frage, wenn das Dispositiv offensichtlich unklar oder widersprüchlich ist, weshalb ein Erläuterungsbedarf nur zurückhaltend zu bejahen ist (PK VRP/SG-Reiter, Art. 93 N 7, mit Hinweis). 2.

Die Gesuchstellerin hat geltend gemacht, aus dem Entscheid IV 2023/143 gehe nicht hervor, welches Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. Selbstverständlich ist mit jenem Entscheid das einzige damals noch hängige Beschwerdeverfahren IV 2023/143 abgeschrieben worden, denn die Beschwerdeverfahren IV 2018/244, IV 2019/298 und IV 2020/194 waren bereits davor erledigt worden. Was daran erläuterungsbedürftig sein sollte, ist nicht einzusehen. Welche Folgen die Abschreibung jenes Beschwerdeverfahrens für die Parteien gehabt hat, geht nämlich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtes 8C_60/2023, 8C_70/2023 klar hervor: „Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz dem Versicherten, bevor sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen tätigt, die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde vom 11. Juli 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2018 geben muss. Sollte er von dieser Gelegenheit Gebrauch machen, bliebe es beim Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente ab August 2013 und die nachfolgenden Verfügungen würden damit hinfällig“ (Urteil des Bundesgerichtes 8C_60/2023, 8C_70/2023, E. 8.6). Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind im Dispositiv des Entscheides IV 2023/143 des Versicherungsgerichtes klar geregelt. Ein Erläuterungsbedarf ist nicht erkennbar. Damit erweist sich das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin ohne Weiteres als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 3.   Nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes zum Art. 69 Abs. 1 IVG sind keine Kosten zu erheben, weil sich dieses Verfahren nicht unmittelbar auf Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat. Die unterliegende Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung auszurichten. Der dafür massgebende objektiv erforderliche Vertretungsaufwand ist, soweit er sich auf den Gegenstand des Erläuterungsverfahrens bezogen hat, minimal gewesen, weil der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit der Sache bereits bestens vertraut gewesen ist, weil der Aktenumfang in diesem Erläuterungsverfahren äusserst gering gewesen ist quater quater quater bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und weil sich die Beteiligung des Gesuchsgegners an diesem Verfahren auf eine einmalige Eingabe beschränkt hat. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner mit 800 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2024 Art. 93quater VRP. Erläuterungsgesuch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, IV 2023/208).

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