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St.Gallen Versicherungsgericht 25.04.2024 IV 2023/149

25 avril 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,901 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 87 Abs. 3 IVV. Eintreten auf Wiederanmeldung: Eine Anmeldung für eine Umschulung nach einem früheren Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung kann keine Wiederanmeldung sein; selbst wenn es eine Wiederanmeldung um berufliche Massnahmen gehen würde, müsste keine Eintretenshürde gemeistert werden, weil sich der Art. 87 Abs. 3 IVV nur auf die Rente, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag bezieht; selbst wenn es eine Eintretenshürde gäbe, wäre diese mit dem Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung gemeistert worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2024, IV 2023/149).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/149 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 31.05.2024 Entscheiddatum: 25.04.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 25.04.2024 Art. 87 Abs. 3 IVV. Eintreten auf Wiederanmeldung: Eine Anmeldung für eine Umschulung nach einem früheren Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung kann keine Wiederanmeldung sein; selbst wenn es eine Wiederanmeldung um berufliche Massnahmen gehen würde, müsste keine Eintretenshürde gemeistert werden, weil sich der Art. 87 Abs. 3 IVV nur auf die Rente, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag bezieht; selbst wenn es eine Eintretenshürde gäbe, wäre diese mit dem Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung gemeistert worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2024, IV 2023/149). Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/149 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zollinger, Zollinger Legal, Dorfstrasse 53, 8105 Watt, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen (Nichteintreten) Sachverhalt A.   A.___ litt an einer Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalte, an einer Sehschwäche, an einer Wachstumsstörung sowie an einem Hirntumor (IV-act. 222), weshalb die IV-Stelle ihr verschiedene medizinische Massnahmen und ab Juni 2015 eine Berufsberatung gewährte (IV-act. 217 und 218). Ab August 2017 konnte sie eine erstmalige berufliche Ausbildung im Detailhandel absolvieren; die IV-Stelle erbrachte die entsprechenden Leistungen (IV-act. 235 und 238). Im Rahmen der Ausbildung zeigte sich, dass die Versicherte den Anforderungen an ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nicht gerecht werden konnte, weshalb ein Wechsel in eine Attestausabildung erfolgte; im Sommer 2020 erlangte die Versicherte das eidgenössische Berufsattest im Detailhandel. Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte im September 2020 (IV-act. 272), gemäss den überzeugenden Ausführungen des Arbeitgebers (vgl. IV-act. 271) sei die Versicherte lediglich in der Lage, 50 Prozent eines üblichen Anfangslohnes im Detailhandel von 3’000 Franken pro Monat zu erzielen. Folglich habe eine Rentenprüfung zu erfolgen. Mit einer Mitteilung vom 10. September 2020 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab (IV-act. 276). A.a. Die Versicherte absolvierte in der Folge ein Praktikum im Pflegebereich als Vorbereitung auf eine weitere Ausbildung. Da sie den Anforderungen aber nicht gerecht werden konnte, konnte sie die zweite Ausbildung nicht beginnen. Das Pflegeheim bot ihr einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft in einem quasi geschützten Rahmen an (vgl. IV- A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 279). Die Vorgesetzte schätzte die Leistungsfähigkeit der Versicherten auf 30 Prozent (IV-act. 281), was der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle als gut nachvollziehbar qualifizierte (IV-act. 279 und 282). Im Juli 2021 reichte die Versicherte eine Anmeldung für Massnahmen der beruflichen Integration und/oder eine Rente ein (IV-act. 291). Im Dezember 2021 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Berichte, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Pflegeheims und des Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle seien aus versicherungsmedizinischer Sicht überzeugend (IV-act. 309). Mit einer Verfügung vom 4. März 2022 sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 316). Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen nahm sie keine Stellung. Im Februar 2023 liess die Versicherte darauf hinweisen (IV-act. 320), dass sie mit ihrem bisherigen Pensum überfordert gewesen sei und dass sie deshalb den Beschäftigungsgrad habe reduzieren müssen. Sie liess um eine Rentenrevision ersuchen. Dem von ihr eingereichten Arbeitsvertrag liess sich entnehmen, dass der Monatslohn per 1. Februar 2023 auf 1’152 Franken reduziert worden war (IV-act. 321). Im April 2023 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eine Umschulung zur Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (IV-act. 323). Der Eingabe lag ein Zeugnis von Dr. med. C.___ bei, dem sich entnehmen liess (IV-act. 324), dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten infolge wiederholter Shunt-Komplikationen (zuletzt im Januar 2022) abgenommen hatte und dass die Versicherte den körperlichen Anforderungen im Pflegebereich deshalb nicht mehr gewachsen war. In einem neuropsychologischen Bericht vom 2. September 2022 hatte das Rehazentrum Valens festgehalten (IV-act. 325), die Leistungsfähigkeit der Versicherten habe gemäss deren eigenen Angaben, den Angaben des Vaters und den Angaben der Vorgesetzten seit der Shunt-Infektion abgenommen. Im Rahmen der zweieinhalb Stunden dauernden neuropsychologischen Testung habe sich eine leichte neuropsychologische Störung bei unauffälligen Ergebnissen der Symptomvalidierungsverfahren gezeigt. Zusammenfassend verfüge die Versicherte im kognitiven Bereich über mehr Ressourcen als im körperlichen Bereich, weshalb eine entsprechende Umschulung zu empfehlen sei. Zudem sollte auf ein gutes Pausen- und Energiemanagement geachtet werden. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ notierte im Juni 2023 (IV-act. 328), der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Schon vor dem Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens sei es wiederholt zu Komplikationen betreffend des Shunts gekommen. Die Versicherte werde auch weiterhin mit solchen Komplikationen rechnen müssen. Mit einem Vorbescheid vom 8. Juni 2023 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit (IV-act. 330), dass sie vorsehe, nicht auf das neue Leistungsbegehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen einzutreten. Zur Begründung führte sie an, der Versicherten sei es nicht gelungen, eine relevante Veränderung des Sachverhaltes seit dem 4. März 2022 glaubhaft zu machen. Dagegen liess die Versicherte Ende Juni 2023 einwenden (IV-act. 331), sie habe zwischenzeitlich einschneidende gesundheitliche Einbrüche erlitten, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Wiederanmeldung seien folglich erfüllt. Mit einer Verfügung vom 8. August 2023 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (IV-act. 334). A.d. Am 5. September 2023 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die „Reevaluation des Falles“ beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr Gesundheitszustand habe sich im Verlauf des Jahres 2022 wesentlich verschlechtert, was mit den von ihr mit der Wiederanmeldung eingereichten Berichten glaubhaft gemacht worden sei. Die materiellen Voraussetzungen für eine Umschulung sowie für eine Rentenrevision seien erfüllt. Am 16. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Prüfung von beruflichen Massnahmen sowie die Neufestsetzung der Rente beantragen (act. G 5). Zur Begründung liess sie anführen, die Tätigkeit in der Pflege sei ihr nicht mehr zumutbar, da sie den körperlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werde. Auch die Tätigkeit im Detailhandel sei körperlich zu belastend. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung führte sie aus, nachdem das Bundesgericht die Praxis des Versicherungsgerichtes, wonach bei einer Wiederanmeldung betreffend berufliche Massnahmen keine relevante B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Bei jenem Verfahren hat es sich um ein auf die Eintretensfrage bezüglich einer Wiederanmeldung für berufliche Massnahmen beschränktes „Vorverfahren“ gehandelt. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Wiederanmeldung für berufliche Massnahmen eingetreten ist. Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine bestimmte berufliche Massnahme erfüllt gewesen sind, gehört dagegen nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Da die Beschwerdegegnerin bislang noch nicht über das Eintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch entschieden hat (zumindest gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten), kann auch die Eintretensfrage betreffend das Rentenerhöhungsgesuch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.   Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht werden müsse, im Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 „umgestossen“ habe, könne an der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes „nicht weiter festgehalten“ werden. Folglich könne nur auf die Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten werden, wenn eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht worden sei. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2023 nachvollziehbar festgehalten, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens nicht verändert habe. Die neuropsychologischen Befunde hätten jenen entsprochen, die im Jahr 2016 erhoben worden seien. Die Beschwerdeführerin liess am 11. Januar 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). B.c. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht am 22. April 2024 einen Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 19. April 2024 zugehen, laut dem sie neu an einem Kavernom im Vermis mit frischen Einblutungen litt (act. G 19 und G 19.1). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort unterstellt, dass es eine Phase gegeben habe, in der sie auf Neu- oder Wiederanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen voraussetzungslos eingetreten sei. Tatsächlich hat sie die entsprechende Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes aber nie befolgt. Sie hat sich konstant an die Auffassung des Bundesgerichtes gehalten, wonach auf eine Neuoder Wiederanmeldung betreffend berufliche Massnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 IVV einzutreten sei. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht habe die Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes „umgestossen“, weshalb an dieser Praxis nun „nicht weiter festgehalten“ werden könne. Die Verbindlichkeit eines Bundesgerichtsurteils ist auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt. Eine Befolgung seiner Praxis kann das Bundesgericht nur kraft einer Argumentation erreichen, die die Verwaltungsbehörden oder die kantonalen Gerichte von der Richtigkeit seiner Interpretation einer bestimmten Rechtsnorm überzeugt. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 enthält offensichtlich keine überzeugende Begründung. Das Hauptargument lautet nämlich: „Das haben wir schon immer so gemacht und das ist auf wenig Kritik gestossen“, was aber offensichtlich nichts über die Richtigkeit der Praxis des Bundesgerichtes aussagt. Auch das Nebenargument, in der Verwaltungspraxis könnten die Eingliederungsmassnahmen und die Rentenprüfung kaum getrennt werden, weil sie sachlich eng zusammenhingen, geht offensichtlich fehl. Gerichtsnotorisch konzentriert sich ein Verwaltungsverfahren, das sowohl Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, zuerst auf die Eingliederung. Erst wenn der Eingliederungsverantwortliche die Eingliederungsmassnahmen abschliesst, beginnt die Prüfung des Rentenanspruchs. Solange Eingliederungsmassnahmen geprüft oder durchgeführt werden, ruht das Rentenverfahren faktisch. Diese ständige Verwaltungspraxis zeigt, dass die berufliche Eingliederung verfahrensmässig problemlos von der Rentenprüfung getrennt werden kann und dass die beiden Verfahren denn auch standardmässig getrennt verlaufen. In anderen Fällen hat das Bundesgericht geltend gemacht, der Abklärungsaufwand betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen sei in der Regel ebenso gross wie jener betreffend eine Rente. In den letzten Jahren ist der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes allerdings nie ein Fall begegnet, in dem die Beschwerdegegnerin für eine berufliche Massnahme auch nur annähernd einen so grossen Abklärungsaufwand wie bei einer Rentenprüfung betrieben hätte. Augenscheinlich ist der Abklärungsaufwand etwa für eine Arbeitsvermittlung, einen Einarbeitungszuschuss oder die Abgabe eines automatischen Garagentoröffners (vgl. Ziff. 10.04 Anh. HVI) minimal. Der Argumentation des Bundesgerichtes ist weiter entgegen zu halten, dass die letzten IVG-Revisionen allesamt auf eine Förderung der Eingliederung von Personen abgezielt haben, die invalid geworden oder von einer Invalidität bedroht sind. Es wäre offensichtlich widersinnig, diese Bestrebung des 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgebers durch eine weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehene Eintretenshürde zu unterlaufen, auch wenn das Bundesamt für Sozialversicherungen kürzlich gegenüber dem Bundesgericht absurderweise das genaue Gegenteil behauptet hat. Da die Argumentation des Bundesgerichtes zur angeblichen Eintretenshürde für Wiederanmeldungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht stichhaltig ist und da auch eine langjährige Praxis des Bundesgerichtes für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nur durch ihre argumentative Überzeugungskraft „bindend“ sein könnte, sieht sich die Abteilung II des Versicherungsgerichtes gezwungen, seine eigene ständige Praxis der effektiv bestehenden Rechtslage folgend beizubehalten. Das bedeutet, dass bei einer Neuoder Wiederanmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen keine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem Abschluss des letzten Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Massnahmen glaubhaft gemacht werden muss, weil der Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV – seinem eindeutigen Wortlaut gemäss – auf Neuanmeldungen zum Bezug einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages anwendbar ist. Allerdings hat es sich bei der im Februar 2023 eingereichten Anmeldung ohnehin gar nicht um eine Wiederanmeldung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern um eine erstmalige Anmeldung für eine bestimmte Umschulungsmassnahme gehandelt. Mit ihrer Mitteilung vom 10. September 2020 hatte die Beschwerdegegnerin nämlich ausschliesslich das Verwaltungsverfahren betreffend die erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsangestellten mit einem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen. Eine gegenteilige Auslegung jener Mitteilung, damit hätte die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Bereich Detailhandel, sondern auch alle anderen beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Einarbeitungszuschuss, Berufsberatung, Umschulung, Kapitalhilfe etc.) verweigert, lässt sich offensichtlich nicht begründen, weil nichts in den Akten darauf hindeutet, dass die Beschwerdegegnerin damals überhaupt weitere berufliche Massnahmen geprüft hätte. Also hat die Mitteilung vom 10. September 2020 keine Verweigerung einer Umschulung enthalten. Auch die Verfügung vom 4. März 2022 hat keine Umschulung zum Gegenstand gehabt. Die Beschwerdeführerin hatte zwar im Juli 2021 das Standardformular zur Anmeldung für berufliche Massnahmen und/oder eine Rente verwendet, sich damit aber ganz offensichtlich nur zum Rentenbezug anmelden wollen. Die Beschwerdegegnerin hatte anschliessend nur die Rentenfrage geprüft. Die Verfügung vom 4. März 2022 ist dementsprechend eine reine Rentenverfügung gewesen, weshalb sie bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen irrelevant ist. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin selbst dann, wenn der Art. 87 Abs. 3 IVV auch auf Wiederanmeldungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen anwendbar wäre, 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinen Nichteintretensentscheid erlassen dürfen, weil es sich gar nicht um eine Wiederanmeldung, sondern um eine erstmalige Anmeldung für eine Umschulung gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte also auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2023 ist folglich aufzuheben und durch den (verfahrensleitenden) Entscheid zu ersetzen, dass auf die Anmeldung einzutreten ist. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Anmeldung der Beschwerdegegnerin überwiesen. Selbst wenn die Anmeldung vom Februar 2023 als eine Wiederanmeldung qualifiziert werden müsste und selbst wenn sie das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem Abschluss des letzten Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Massnahmen vorausgesetzt hätte, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Wiederanmeldung eintreten müssen. Den massgebenden „Referenzzeitpunkt“ bildet nämlich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht der 4. März 2022, an dem der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden ist, sondern der 10. September 2022, an dem sie die berufliche Eingliederung abgeschlossen hat. Der Bericht des Rehazentrums Valens vom 2. September 2022 enthält den Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive der körperlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Folge einer im Januar 2022 aufgetretenen Komplikation bezüglich des Shunts. Zwar wird in jenem Bericht kein objektiver medizinischer Nachweis für diese Sachverhaltsveränderung erwähnt, wohl weil die Ärzte des Rehazentrums Valens die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Januar 2022 nie untersucht hatten, aber er enthält den Hinweis, dass sowohl der Vater als auch die direkte Vorgesetzte die von der – als eher dissimulierend beschriebenen – Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit ab Januar 2022 bestätigt hätten. Auch wenn diese fremdanamnestischen Angaben nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verschlechterung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, reichen sie doch aus, um sie glaubhaft zu machen. Daran ändert der Umstand, dass in neuropsychologischer Hinsicht eine seit dem Jahr 2016 im Wesentlichen unveränderte kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt worden ist, natürlich nichts, da die Beschwerdeführerin ja nicht eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit, sondern vielmehr eine Verschlechterung ihres körperlichen Gesundheitszustandes geltend gemacht hat. Diese geltend gemachte Verschlechterung ist grundsätzlich geeignet gewesen, sich auch auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als Detailhandelsangestellte auszuwirken. Im Rahmen der Eintretensprüfung hat die Beschwerdeführerin dafür entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin keinen strikten Nachweis erbringen müssen. Angesichts des Umstandes, dass der Beruf der Detailhandelsangestellten nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus gewisse Anforderungen an die 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Dieser Verfahrensausgang ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über 1’469.55 + 2’991.45 = 4’461 Franken eingereicht (act. G 14.6). Der geltend gemachte Vertretungsaufwand muss aber als massiv überhöht qualifiziert werden, denn der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand ist als im Vergleich zu einem durchschnittlichen „IV-Rentenfall“, für den praxisgemäss eine Parteientschädigung von 4’000 Franken zuzusprechen wäre, erheblich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da für die hier zu beurteilende Frage nur wenige Akten zu studieren gewesen sind und da sich das Verfahren auf die Eintretensfrage bezogen hat. Die Mehrheit der Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik hat sich auf nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehörende materielle Fragen beschränkt; dafür kann die Beschwerdegegnerin selbstverständlich nicht entschädigungspflichtig sein. Die Parteientschädigung ist demnach auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1. Auf das Begehren um die Gewährung einer beruflichen Massnahme wird nicht eingetreten. 2. Auf das Begehren um eine Rentenrevision wird nicht eingetreten. körperliche Leistungsfähigkeit stellt, muss die geltend gemachte Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes als für das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung ausreichend qualifiziert werden. Die Fragen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich objektiv wesentlich verschlechtert hat und welche Auswirkungen eine allfällige Verschlechterung auf die zur Diskussion stehenden Erwerbstätigkeiten (Detailhandel, Pflege etc.) hat, werden im Rahmen der materiellen Prüfung der Wiederanmeldung zu beantworten sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2023 wird aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, auf die Anmeldung für eine Umschulung einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung der Beschwerdegegnerin überwiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 1’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.04.2024 Art. 87 Abs. 3 IVV. Eintreten auf Wiederanmeldung: Eine Anmeldung für eine Umschulung nach einem früheren Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung kann keine Wiederanmeldung sein; selbst wenn es eine Wiederanmeldung um berufliche Massnahmen gehen würde, müsste keine Eintretenshürde gemeistert werden, weil sich der Art. 87 Abs. 3 IVV nur auf die Rente, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag bezieht; selbst wenn es eine Eintretenshürde gäbe, wäre diese mit dem Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung gemeistert worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2024, IV 2023/149).

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