Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2023 Entscheiddatum: 19.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2023 Art. 23 Abs. 1 IVG. Art. 21 Abs. 3 IVV. Taggeld. Höhe der Grundentschädigung. Massgebender Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2023, IV 2022/62). Entscheid vom 19. September 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2022/62 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, Graf Niedermann Büchel Rechtsanwälte, St. Leonhardstrasse 20, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.___ meldete sich im April 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 14). Sie gab an, sie befinde sich in einer Ausbildung zur Pharma-Assistentin, die sie am 20. August 2012 begonnen habe (vgl. IV-act. 17). Gemäss dem Lehrvertrag war für das dritte Lehrjahr (Sommer 2014 bis Sommer 2015) ein Lehrlingslohn von 1’100 Franken pro Monat respektive von 14’300 Franken pro Jahr vorgesehen (IV-act. 17). Die Klinik B.___ berichtete am 23. April 2014 (IV-act. 29), die Versicherte sei während zwei Monaten stationär behandelt worden. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer Essstörung, an einem ADHS sowie („sekundär“) an einer Abhängigkeit von Tabak und THC. Im Oktober 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit (IV-act. 70), dass sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Sie verzichte deshalb auf „jegliche weitere Handlungen“ der IV-Stelle und bitte darum, das „Dossier ab sofort schliessen zu lassen“. Auf eine Rückfrage der IV-Stelle (IV-act. 71) reagierte sie nicht (vgl. IV-act. 72). Mit einer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren betreffend „erstmalige berufliche Ausbildung und Rentenleistungen“ ab (IV-act. 74). A.a. Im Februar 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 80 und 86). Sie gab an, sie habe ihre Ausbildung zur Pharma-Assistentin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und im Sommer 2020 auch erfolgreich die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen im technischen Bereich absolviert. Momentan befinde sie sich in einer stationären psychiatrischen Behandlung. Mit einer Mitteilung vom 16. März 2022 gewährte die IV- Stelle der Versicherten ein sechsmonatiges Aufbautraining (IV-act. 109). Mit einer Verfügung vom 31. März 2022 sprach sie ihr für die Dauer der Massnahme ein Taggeld von 32.80 Franken zu, das sie ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von 14’924 Franken berechnet hatte (IV-act. 111). Den Akten liess A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des durch die angefochtene Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen und sich folglich auf die Frage nach dem Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 24. Januar 2022 bis zum 24. Juli 2022 sich entnehmen, dass sie vom Lehrlingslohn ausgegangen war, den die Versicherte im November 2015 während ihrer Ausbildung zur Pharma-Assistentin erhalten hatte (IVact. 107). Am 30. April 2022 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 31. März 2022 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache eines höheren Taggeldes sowie eines Taggeldes für die Wartezeit bis zum Beginn des Aufbautrainings. Zur Begründung führte sie aus, sie habe nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Berufslehre als Pharma-Assistentin gearbeitet und hervorragende Arbeitszeugnisse erhalten, die ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bezeugten. In der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 habe sie einen Lohn von 48’858 Franken erhalten (act. G 1.5). Der Lohn für die Monate Januar bis und mit April 2018 habe sich auf 17’767 Franken belaufen; zusätzlich habe sie eine Sonderzulage von 4’100 Franken erhalten (act. G 1.6). Das Taggeld müsse ausgehend von diesem Lohn berechnet werden. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 13. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). Zur Begründung führte sie an, für die Taggeldberechnung sei das letzte vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen massgebend. Da die Beschwerdeführerin gemäss einer Stellungnahme des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) seit Mitte November 2015 gesundheitlich beeinträchtigt sei, müsse auf den Lehrlingslohn abgestellt werden, den sie damals erzielt habe. B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 19. Oktober 2022 an ihrem Antrag festhalten (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschränken muss. Die Frage nach einem allfälligen Taggeldanspruch während der „Wartezeit“ bis zum Beginn des Aufbautrainings hat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet, weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprache eines „Wartezeit-Taggeldes“ nicht eingetreten werden kann. 2. 3. Während einer Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG hat eine versicherte Person gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie wegen der Massnahme an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Diese Voraussetzungen sind hier während des massgebenden Zeitraums, in dem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Aufbautraining gewährt hat, erfüllt gewesen. 2.1. Die Grundentschädigung für das Taggeld beträgt laut dem Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Diese Regelung setzt offensichtlich die Fiktion voraus, dass die versicherte Person weiterhin ein Erwerbseinkommen in der Höhe des letzten ohne die gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens erzielen würde, wenn sie nicht eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hätte und infolgedessen berufliche Eingliederungsmassnahmen absolvieren müsste. Hätte die versicherte Person nämlich beispielsweise auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, würde sie keinen Erwerbsausfall erleiden, der mit einem Taggeld zu entschädigen wäre. Die Fiktion des Gesetzgebers entspricht dem wohl häufigsten Fall eines Arbeitnehmers, der seit Jahren einen unveränderten Lohn erhalten hat und der diesen Lohn ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung auch weiterhin erhalten hätte. Sie führt jedoch zu offenkundig stossenden Ergebnissen, wenn im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sich das Erwerbseinkommen ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wesentlich verändert hätte, weil sich die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintrittes der Gesundheitsbeeinträchtigung beispielsweise noch in einer Ausbildung befunden hat, weil sie gerade erst begonnen hat zu arbeiten (und deshalb noch über keine Berufserfahrung verfügt hat), weil sie demnächst befördert worden wäre, weil sie demnächst eine andere Arbeitsstelle mit einem höheren oder tieferen Lohn angetreten hätte, weil sie sich hätte frühpensionieren lassen oder ähnliches. Der Art. 23 Abs. 1 IVG enthält also nur eine vermeintlich auf alle denkbaren Anwendungsfälle passende Regelung, die unter bestimmten Umständen aber zu offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 IVG entsprechenden Ergebnissen führt. Der Art. 23 Abs. 1 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG weist damit eine ausfüllungsbedürftige – sogenannte „unechte“ – Lücke auf. Der Verordnungsgeber hat diese Lücke ausgefüllt, indem er im Art. 21 Abs. 3 IVV vorgesehen hat, dass auf jenes Erwerbseinkommen abzustellen sei, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, sofern sie vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine volle Erwerbstätigkeit ohne eine gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat. Diese lückenfüllende, vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckte Regelung ersetzt die „Grundfiktion“ des Art. 23 Abs. 1 IVG für jene Fälle, in denen diese „Grundfiktion“ zu stossenden Ergebnissen führen würde, durch eine „Sonderfiktion“, die den vom Art. 21 Abs. 3 IVV erfassten Fällen besser gerecht wird respektive zu Ergebnissen führt, die dem Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 IVG besser entsprechen als jene, die aus der Anwendung der „Grundfiktion“ resultieren würden. Liegt nämlich die letzte ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Erwerbstätigkeit schon längere Zeit (mehr als zwei Jahre) zurück, ist die Fiktion, die versicherte Person würde aktuell weiterhin noch einen unveränderten Lohn erhalten, wenig plausibel, weshalb herauszufinden ist, welchen Lohn die versicherte Person erzielen würde, wenn sie keine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hätte. Die Beschwerdeführerin hat zwar bereits während ihrer Ausbildung zur Pharma- Assistentin an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten. Ihr ist es aber gelungen, die Ausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abzuschliessen. Rund vier Jahre später hat sie zusätzlich die Berufsmatura erlangt. Nach dem Abschluss der Berufslehre hat sie in der Zeit von Februar 2017 bis und mit April 2018 nachweislich während 15 Monaten als Pharma-Assistentin gearbeitet. In dieser Zeit hat sie einen Bruttolohn von 48’858 + 17’767 + 4’100 = 70’725 Franken erzielt, was einem Jahreslohn von 56’580 Franken (= 70’725 Franken ÷ 15 × 12) entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Lohn respektive der Lohn, den die Beschwerdeführerin als ausgebildete Pharma-Assistentin hätte erzielen können, irrelevant sei, weil die Beschwerdeführerin in der Zeit ab November 2015 an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten habe, für die Taggeldberechnung jedoch jener Lohn massgebend sein müsse, der vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt worden sei. Diese Argumentation ist rechtswidrig, denn sie führt dazu, dass der Art. 23 Abs. 1 IVG im Ergebnis entgegen seinem eigentlichen Sinn und Zweck und damit rechtsfehlerhaft angewendet wird, weil dadurch nicht der (fiktive) „aktuelle“ Erwerbsausfall entschädigt, sondern nur der Ausfall eines Lohnes abgedeckt würde, der augenscheinlich schon längst nicht mehr aktuell gewesen ist. Hier hat also ein geradezu „klassischer“ Anwendungsfall des Art. 21 Abs. 3 IVV vorgelegen. Die angefochtene Taggeldverfügung erweist sich deshalb als rechtswidrig. Massgebend für die Berechnung der Grundentschädigung muss in Anwendung des Art. 21 Abs. 3 IVV jenes Erwerbseinkommen sein, das die 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Rückweisung zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Der Antrag um die Zusprache eines „Wartezeit-Taggeldes“, auf den nicht eingetreten werden kann, ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen irrelevant, da er praktisch keinen Vertretungsaufwand und nur einen vernachlässigbaren Verfahrensaufwand verursacht hat. Die angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ihres Rechtsvertreters ist als im Vergleich mit einem durchschnittlichen Rentenfall, bei dem praxisgemäss eine Parteientschädigung von 4’000 Franken zuzusprechen wäre, deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginns des Aufbautrainings erzielt hätte, wenn sie gesund geblieben wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der in der Zeit von Februar 2017 bis und mit April 2018 erzielte Lohn aber nicht die Berechnungsgrundlage für den Taggeldanspruch bilden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Berufslehre nämlich im Jahr 2016 abgeschlossen. Das in der Zeit von Februar 2017 bis und mit April 2018 erzielte Erwerbseinkommen ist der Lohn einer „frisch“ ausgebildeten Pharma-Assistentin gewesen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl tiefer als jener Lohn sein dürfte, den eine Pharma-Assistentin mit sechs Jahren Berufserfahrung (2016–2022) nach dem Ausbildungsabschluss erzielen würde. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 die Berufsmatura erlangt. Die Frage, ob sich dies lohnsteigernd ausgewirkt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre, lässt sich nicht anhand der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur mit spezifischem berufsberaterischem Wissen beantworten. Die Ermittlung jenes hypothetischen Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung unmittelbar vor dem Beginn des Aufbautrainings hätte erzielen können, erfordert also berufsberaterischen Sachverstand und folglich entsprechende weitere Sachverhaltsabklärungen. Die Sache ist deshalb zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird einen ihrer Berufsberater oder aber einen externen Sachverständigen beauftragen zu ermitteln, welchen Lohn die Beschwerdeführerin als ausgebildete Pharma-Assistentin mit sechs Jahren Berufserfahrung und einer Berufsmatura unmittelbar vor dem Beginn der Taggeldphase hätte erzielen können. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin die Grundentschädigung für das Taggeld ausgehend von diesem Lohn neu berechnen. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Rechtsvertreter nur die Replik verfasst hat und weil der Aktenumfang sehr gering gewesen ist. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid 1. Auf den Antrag um Zusprache eines „Wartezeit-Taggeldes“ wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 1’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2023 Art. 23 Abs. 1 IVG. Art. 21 Abs. 3 IVV. Taggeld. Höhe der Grundentschädigung. Massgebender Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2023, IV 2022/62).
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2026-05-12T20:21:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen