Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/167 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.02.2025 Entscheiddatum: 04.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2024 Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen des bidisziplinären Gutachtens für die Retrospektive sind angesichts der abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft für einzelne Phasen ergänzend zu begründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2024, IV 2022/167). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Kanton St.Gallen Gerichte
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Entscheid vom 4. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr. IV 2022/167
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/17 Sachverhalt A. A.a Für A.___ reichte das Spital B.___ der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am _. September 2015 (IV-act. 1) eine Arbeitgeberbescheinigung ein, laut welcher der Jahreslohn der Versicherten beim Pensum von 80 % Fr. 43'8__.__ ausmache. Das Spital wies darauf hin, dass die Versicherte dazu aufgefordert worden sei, die (IV-) Anmeldung auszufüllen. Ein IV- Sachbearbeiter antwortete ihm am __. Oktober 2015 (IV-act. 3), eine solche sei noch nicht eingegangen, worauf die Versicherte das am 16. November 2015 (IV-act. 4) nachholte. Die Versicherte gab im Formular an, sie habe in ihrer Heimat den Beruf der ___ erlernt und sei seit ___ 2012 zu 80 % als Reinigungsangestellte beim Spital B.___ tätig. Seit etwa Juni 2014 leide sie an Rückenschmerzen (mit Operation). Die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen hatte gemäss einem Bericht vom 22. September 2015 (IV-act. 20) u.a. von einem St. n. Diskushernienoperation L4/5 rechts am 20.03.2015 berichtet und festgehalten, die verbleibenden Kreuzschmerzen stellten im Reinigungsdienst ein Problem dar. Sollten sie persistieren, müsste eine neue Tätigkeit gesucht werden. Bei einem MRI der Wirbelsäule (BWK11 - SWK5) und der Iliosakralgelenke bds. wurde am 1. März 2016 (vgl. IVact. 30) eine im Verlauf seit dem 8. Juni 2015 grössenprogrediente rechts paramediane Diskushernie LWK4/5 mit Kompression der rezessalen Radix L5 rechts gefunden. Dr. C.___, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 20. Mai 2016 (IV-act. 35-2 bis 5), die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 9. November 2015 (bzw. seit September 2015) zu 50 % arbeitsunfähig und ab 1. Mai 2016 im Rahmen eines Arbeitsversuchs zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (an vier Stunden pro Tag). Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, hatte am 12. April 2016 (IV-act. 35-8 f.) angegeben, die Ischialgie sei komplett verschwunden, doch eine claudicationelle L5- (fraglich auch S1- oder L4-) radikuläre Gefühlsstörung im rechten Bein sei geblieben. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle teilte der Versicherten am 24. Juni 2016 (IV-act. 37) mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Prof. D.___ berichtete am 22. Dezember 2016 (IV-act. 45) von einem St. n. mikrochirurgischer Re- Dekompression L4/5 rechts sowie einer Distraktionsspondylodese L4/5 am 25. Oktober 2016. Für körperliche Schwerarbeit sei die Versicherte permanent voll arbeitsunfähig. Ab 25. Januar 2017 seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten wieder möglich. Gemäss einem IV- Verlaufsprotokoll (IV-act. 68-4) hielt die IV-Eingliederungsverantwortliche am 6. Januar 2017 fest, ein Umschulungsanspruch bestehe nicht. Die Versicherte gelte hierzulande als ungelernte Reinigungsangestellte mit einem Teilpensum von 80 %. Am 10. Januar 2017 wurde erwähnt, die Versicherte hätte angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit einzig Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 2. Juni 2017 (IV-act. 71), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte seit 1. April 2017 voll arbeitsunfähig. Ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, sei
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3/17 ungewiss, und ob eine mittelschwere Tätigkeit möglich sein werde, sei fraglich. In einem Austrittsbericht des Rehazentrums F.___ vom 18. September 2017 (IV-act. 87; über einen Aufenthalt der Versicherten vom 7. August 2017 bis 6. September 2017) wurde eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bescheinigt. Die Arbeitslosenkasse teilte am __. Oktober 2017 (IV-act. 96) mit, die Versicherte sei seit 21. April 2017 für ein Pensum von 100 % als arbeitslos gemeldet. In einem Assessment- und Verlaufsprotokoll (IVact. 99) wurde festgehalten, die Versicherte wünsche eine Unterstützung durch einen FI- Weiterbildungskurs (mehrmonatige Ausbildung als ___ ___) und in der Stellensuche (vgl. IV-act. 99-3). Am 25. September 2017 (vgl. IV-act. 99-5) wurde notiert, die Versicherte arbeite derzeit zu 30 % in einem RAV-Eingliederungsprogramm. Am 23. November 2017 (vgl. IV-act. 99-8) berichtete die betreffende Institution, eine Steigerung des Pensums über 50 % sei nicht möglich gewesen. Am 21. Februar 2018 teilte die Versicherte mit, sie habe sich für eine weitere Operation entschieden (IVact. 99-9). Dr. E.___ hielt in einem IV-Arztbericht vom 24. August 2018 (IV-act. 121) fest, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. In einem Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 6. August 2018 (IV-act. 123) war festgehalten worden, am 31. Juli 2018 seien eine Spondylodese L4/S1 rechts und eine Fenestration mit einer Arthrektomie L5/S1 und einer mikrochirurgischen Foraminotomie vorgenommen worden. Eine radiologische Verlaufskontrolle nach der Operation vom Juli 2018 habe regelrechte Verhältnisse gezeigt. Dr. E.___ gab am 4. Januar 2019 (IV-act. 135 f.) an, bis zum 30. November 2018 sei die Versicherte im Reinigungsdienst weiterhin voll, im Monat Dezember 2018 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei an einer bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. Med. pract. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hatte der Versicherten am 21. Dezember 2018 (IV-act. 138) für den Monat Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für leichte Arbeit attestiert. Am 21. Januar 2019 (IV-act. 139) teilte Dr. E.___ mit, für leichte Arbeit sei die Versicherte aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Der RAD hielt am 21. Januar 2019 (IV-act. 140) fest, die Versicherte verfüge bis auf Weiteres über keine Arbeitsfähigkeit. Med. pract. H.___ habe erklärt, er halte die Versicherte auch in einer adaptierten Tätigkeit für bleibend zu 50 % arbeitsfähig. In einem Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 20. Februar 2019 (IV-act. 146) wurde dargelegt, die Versicherte sorge sich, weil der ALV-Taggeldanspruch Ende Februar 2019 und ihre Aufenthaltsbewilligung im März 2019 ausliefen und sie keine Chance auf eine Arbeitsstelle habe. Sie betrachte sich als arbeitsunfähig. Am 18. März 2019 (IV-act. 152) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten mit, weil sie sich nicht in der Lage fühle, an der Eingliederung mitzuwirken, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Das Schmerzzentrum am Kantonsspital St. Gallen berichtete am 11. Juni 2019 (IV-act. 156) über eine Hospitalisation der Versicherten vom 6. Mai 2019 bis zum 28. Mai 2019. Dr. E.___ gab am 13. September 2019 (IVact. 157) an, eine Eingliederung in eine andere als die bisherige Tätigkeit, nämlich in eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sei beginnend mit zwei Stunden pro Tag möglich. Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. Januar 2020 (IV-act. 174), die Versicherte leide an einem chronischen gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndrom, einer
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4/17 chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer mittelgradigen depressiven Episode. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar. Ein EMG/ENG vom 3. Januar 2020 (IV-act. 182, Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen) hatte einen weitestgehend unauffälligen elektrophysiologischen Befund ergeben. A.b Das Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB gab in seinem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachten vom 12. November 2020 (IV-act. 190) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen mehrsegmentalen Facettengelenksarthrosen an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet. Für mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (vgl. IV-act. 190-8). In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte nicht arbeitsfähig, in leidensangepassten Tätigkeiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit werde retrospektiv für den relevanten Zeitraum ab November 2014 beurteilt. Seit diesem Zeitpunkt werde für die bisherige Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, ab dem 28. Januar 2015 - wiederum für die bisherige Tätigkeit - von einer anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 190-9 f.). In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei im relevanten Zeitraum ab November 2014 retrospektiv von März 2015 bis Ende Juni 2015 aufgrund der Reizsymptomatik L5 rechts eine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, danach (ab Juli 2015) werde bei weiterhin bestehenden rezidivierenden Beschwerden vom Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Bei erneuter radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts werde von März 2016 bis Ende Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen. Ab Februar 2017 werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt mit einer Steigerung um monatlich 25 %. Ab April 2017 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit habe für die Dauer der stationären Rehabilitation vom 7. August 2017 bis 6. September 2017 bestanden. Für drei Monate nach der Spondylodese am 31. Juli 2018 werde von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Ab November 2018 werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt, mit einer monatlichen Steigerung um 25 %. Ab Januar 2019 werde mit Ausnahme der vorübergehenden Zeit des Aufenthalts in der Rehaklinik J.___ (vom 6. Januar 2020 bis zum 3. Februar 2020) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe in der Vergangenheit überwiegend wahrscheinlich nicht vorgelegen. Überlappende Teil-Arbeitsunfähigkeiten bestünden nicht (vgl. IV-act. 190-10). Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe eine Diskrepanz zwischen einer massiv eingeschränkt vorgeführten und spontan nur gering eingeschränkten Lendenwirbelsäule mit abgeflachter Lordose bestanden. Bereits im MRI der Lendenwirbelsäule vom 14. Januar 2019 hätten keine Hinweise auf eine Rezidivhernie oder eine Neurokompression bestanden. In verschiedenen Aufzeichnungen (Röntgen, Funktionsaufnahmen, 3-Phasen-Skelettszintigraphie, SPECT/CT) habe
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5/17 sich ein intaktes Spondylodesematerial (u.a. ohne Lockerungszeichen, sowie eine partielle Fusion der Spondylodese ohne Hinweise auf eine erhöhte Mobilität) dargestellt. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln hätten bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und tiefer Hocke, beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard und seitengleich auslösbaren Patellarsehnen- und Achillessehnenreflexen auch aktuell nicht bestanden. Die neurologische Untersuchung vom 3. Januar 2020 einschliesslich EMG/ENG habe einen weitestgehend unauffälligen elektrophysiologischen Befund mit lediglich fraglich relevanten Auffälligkeiten des linken N. peroneus gezeigt, der die beklagten Hypästhesien und Schmerzen im Bereich der Beine und Füsse und die vorübergehenden Lähmungen des rechten Unterschenkels nicht erklären könne. Orthopädisch-traumatologisch sei aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule nur eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung nachvollziehbar (vgl. IV-act. 190-6). Von psychiatrischer Seite sei davon auszugehen, dass die Schmerzsymptomatik nicht vollständig organmedizinisch erklärbar sei. Zum einen seien psychosoziale Belastungsfaktoren erkennbar. Zum andern könne die Versicherte aus körperlichen Erkrankungen resultierende Einschränkungen nur schlecht in ihr Selbstbild integrieren. Aus diesen Gründen dürften im Verlauf auch psychische Faktoren hinsichtlich der Schmerzsymptomatik eine Rolle gespielt haben. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liege aber nicht vor. Eine depressive Episode bestehe keinesfalls, auch keine nur leichte depressive Episode (vgl. IV-act. 190-6 f.). Im Einzelnen hielt die orthopädische Gutachterin u.a. fest, die analgetische Therapie mit Opiaten sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht indiziert und sollte zügig abgesetzt werden. Zudem könne die Kombination von Tapentadol und Gabapentin zu Sedation und Atemdepressionen führen (vgl. IV-act. 190-36). Der psychiatrische Gutachter legte seinerseits dar, zum einen seien psychosoziale Belastungen (Ängste um die finanzielle Zukunft, lange Zeit auch betreffend die Aufenthaltsbewilligung) erkennbar, zum andern sei die Versicherte leistungsorientiert. In der Vergangenheit sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Derzeit ergebe sich allenfalls noch eine depressive Restsymptomatik im Sinn einer depressiven Episode, nicht näher bezeichnet, aber keine auch nur leichte depressive Episode (vgl. IV-act. 190-50 f.). Die Versicherte hatte am 19. September 2020 (IV-act. 190-65 ff.) Berichte des Universitätsspitals Zürich eingereicht. Der RAD nahm am 3. Dezember 2020 (IV-act. 191) eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 100 % seit April 2017 an, im retrospektiven Verlauf aber von März 2015 bis Juni 2015 eine volle, von Juli 2015 bis Februar 2016 eine 50 %ige, von März 2016 bis Ende Januar 2017 eine volle und im Januar 2017 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (mit Senkung bis auf null im Februar 2017). A.c Am 5. Februar 2021 (IV-act. 194) wurde der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Mai 2016 und einer Viertelsrente ab 1. Mai 2017 angekündigt; ab 1. Juni 2017 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da die Arbeitsfähigkeit damals 75 % betragen habe. In der ersten Phase habe die Einschränkung im 80 % ausmachenden Erwerbsteil 100 % betragen und in den übrigen 20 % ("ohne
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6/17 Aufgabenbereich") habe keine Einschränkung vorgelegen, so dass der Invaliditätsgrad 80 % ausgemacht habe. In der zweiten Phase habe in der Erwerbstätigkeit im Unterschied dazu eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen, so dass der Gesamtinvaliditätsgrad 40 % betragen habe. Die Versicherte liess am 8. März 2021 (IV-act. 198) eine unbefristete Rente und berufliche Massnahmen beantragen. Sie wollte sobald wie möglich Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zum Gutachten einreichen. Am 5. Mai 2021 (IV-act. 200) liess sie melden, sie werde ein Gegengutachten in Auftrag geben. Die SMAB-Gutachterin sei anscheinend auf Knie- und Fussgelenke und nicht auf die Wirbelsäule spezialisiert. Am 15. Dezember 2021 (IV-act. 206) liess die Versicherte mitteilen, sie reiche ein Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 8. Dezember 2021 (IV-act. 207) ein. Danach lasse die im SMAB-Gutachten herausgearbeitete Leistungsfähigkeit keine differenzierte Beurteilung der Zumutbarkeit eines eventuell möglichen Teilpensums zu. Die Einschätzungen der Orthopädin seien Spekulation. Zudem seien berufliche Massnahmen nötig. Die Rechtsvertreterin der Versicherten wies darauf hin, dass diese das Pensum von 50 % in den früheren Eingliederungsmassnahmen nicht habe erreichen können. Diese Massnahmen hätten aus gesundheitlichen Gründen früher abgebrochen werden müssen. In einem Bericht an die Rechtsvertreterin der Versicherten vom 8. Dezember 2021 (IV-act. 207) über ein "Konsilium" hatte Dr. K.___ als sicherlich zutreffend bezeichnet, dass die Schmerzsymptomatik nicht vollständig organmedizinisch erklärt werden könne. Ob nach einer Teilberentung und einem Training schliesslich eine Arbeitsfähigkeit für vier oder für sechs oder sogar für mehr Stunden pro Tag erreichbar sei, könne niemand voraussagen. Am 10. Januar 2022 (IV-act. 209) liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 3. Januar 2022 (IV-act. 210) einreichen. Darin hatte der Arzt erklärt, eine Indikation für weitere Eingriffe an der LWS gebe es nicht. Die Beschwerden seien plausibel nachvollziehbar, die subjektive Schmerzzunahme sei am ehesten eine Folge der Opiatgewöhnung. Eine Aussicht auf Besserung der Arbeitsfähigkeit sehe er kaum. Am 14. März 2022 (IV-act. 218) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, sie werde zu den Einwänden in der Verfügung Stellung nehmen. Der RAD hatte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2022 (IV-act. 215) festgehalten, Dr. K.___ habe ohne exakte Untersuchung die etwa gleiche medizinische Sachlage anders eingestuft als das Gutachten. Mit Verfügungen vom 15. September 2022 (IV-act. 223 f.) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 eine ganze Rente und für den Monat Mai 2017 eine Viertelsrente zu. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Versicherten sei aus ärztlicher Sicht vom 28. Januar 2015 bis 31. Januar 2017 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Ohne Gesundheitsschaden ginge sie weiterhin zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nach; ein Aufgabenbereich bestehe nicht. Der Invaliditätsgrad betrage daher 80 %. Eine Auszahlung könne nach Ablauf des einjährigen Wartejahrs am 28. Januar 2016 ab Mai 2016 erfolgen. Im Februar 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von 50 % bestanden. Nach den Revisionsbestimmungen betrage der Invaliditätsgrad im Monat Mai 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf den
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7/17 Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % 40 %. Ab 28. Februar 2017 habe mit 25 % keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden, so dass ab 1. Juni 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe. B. Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2022 Beschwerde erheben (act. G 1). Sie liess beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihr sei eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihr sei eine Frist zur Einreichung eines privaten Gutachtens einzuräumen. Insbesondere die orthopädische Begutachtung sei sehr unangenehm verlaufen. Die Gutachterin habe mehrfach unzutreffende Behauptungen geäussert, die sie erst nach einem Hinweis auf die Akten zurückgenommen habe. Sie sei unfreundlich und sogar beleidigend aufgetreten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht den Eindruck bekommen, dass eine neutrale Abklärung stattfinde. Die festgelegten Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht der Realität entsprochen und seien wenig bis gar nicht begründet worden. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit so rasch erhöht haben solle, bleibe unklar, wenn doch kurz darauf wieder eine Operation oder ein stationärer Aufenthalt notwendig geworden sei. Die Verbesserung sei zudem gerade nicht eingetreten, sondern es sei zu weiteren Abklärungen und zu einer Intervention oder einem stationären Aufenthalt gekommen. Die Erkenntnisse aus der beruflichen Eingliederung, insbesondere der Abklärung im ___, seien unbeachtet geblieben. Ihr Aktivitätenniveau sei falsch wiedergegeben worden. Im Haushalt wie in der Freizeit sei sie erheblich eingeschränkt. An therapiefreien Tagen versuche sie (maximal eine Stunde lang, mit Pausen) einen Spaziergang zu machen. Im Haushalt müsse sie in der Regel nach einer Viertelstunde eine Pause machen und sich hinlegen. Der Hauptteil des Haushalts werde vom Partner erledigt. Eine sportliche Betätigung sei nicht mehr möglich. Basteln könne sie noch etwa eine Stunde lang mit Pausen, Lesen erfolge in der Regel im Liegen. Die behandelnden und beigezogenen (Fach-) Ärzte gingen von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten aus. Dr. L.___ bestätige die Arbeitsunfähigkeit und thematisiere eine mögliche Opiatgewöhnung und den Versuch mit Cannabinoiden. Die mehrfachen Versuche, die Opioide abzusetzen, hätten wegen erheblicher Schmerzen abgebrochen werden müssen. Sie stehe seit Jahren in einer schmerztherapeutischen Behandlung. Dr. K.___ befürworte eine temporäre Teilberentung. Ein Pensum von 50 % habe sie in den Eingliederungsmassnahmen nicht erreichen können; die Massnahme habe verfrüht abgebrochen werden müssen. Sie könne die SMAB-Einschätzungen nicht nachvollziehen. Sie hätte schon immer in einem Vollpensum gearbeitet bzw. würde dies tun. Die Reinigungstätigkeit am Spital sei ursprünglich wegen des Pensenplans nur im Pensum von 80 % möglich gewesen. Derzeit wäre sie voll erwerbstätig, habe sie doch keine Betreuungspflichten und keine zeitintensiven Hobbys, die das verhindern würden. Sie wäre zudem wegen des tiefen Lohns auf ein Vollpensum angewiesen, um den Lebensunterhalt und die Auslagen für Hobbys und Reisen zu decken. Da körperlich belastende
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8/17 Tätigkeiten besser entlöhnt würden als leichte, sei ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Am 11. Januar 2023 (act. G 5) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf eine Ergänzung. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 (act. G 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, das SMAB-Gutachten entspreche den Anforderungen an eine beweisfähige Entscheidungsgrundlage. Die Beschwerden hätten anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde nur teilweise nachvollzogen werden können. Im Rahmen der retrospektiven Beurteilung habe die orthopädische Gutachterin die Reduktion der grundsätzlich bestehenden vollen Arbeitfähigkeit begründet. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um monatlich 25 % sei nicht als besonders rasch zu betrachten. Der Bericht über das Konsilium bei Dr. K.___ erwecke keine ernsthaften Zweifel am orthopädischen SMAB-Teilgutachten. Es habe nicht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert und es enthalte keine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung. Stattdessen habe der Arzt eine Teilberentung vorgeschlagen, um eine Reintegration zu ermöglichen. Für die Beantwortung der Statusfrage sei nicht relevant, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin hätte erwerbstätig sein wollen, sondern nur, was sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich getan hätte. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Ausführungen beim Arbeitgeber mehrfach erfolglos gefragt, ob sie ihr Pensum erhöhen könne. Trotzdem habe sie sich nicht um eine andere Vollzeitstelle oder um eine zusätzliche Stelle von 20 % bemüht. Sie hätte also das Pensum von 80 % überwiegend wahrscheinlich auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin akzeptiert. Indizien für eine absehbare Erhöhung des Pensums lägen nicht vor. Offensichtlich wäre auch aus finanziellen Gründen kein Vollzeitpensum nötig, sei die Beschwerdeführerin doch während der Ausübung des Pensums von 80 % nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Sie sei zu Recht nicht als Vollerwerbstätige qualifiziert worden. Allein die Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, stelle keinen Grund für einen Abzug dar, denn der Tabellenlohn umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. D. Mit Replik vom 24. April 2023 (act. G 9) liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie habe nicht zwei, sondern drei Operationen am Rücken gehabt. Beim Vorstellungsgespräch sei mit ihr vereinbart worden, dass eine spätere Erhöhung des Pensums bei Verfügbarkeit möglich sei. Nach einem Jahr (2013) habe sie die Stelle als "Stellvertretende ___" erhalten, die ebenfalls auf 80 % begrenzt gewesen sei. Sie habe auch sehr viele Überstunden geleistet, die ihr regelmässig ausbezahlt worden seien. Nach der Anstellung im Spital sei sie in einem Beschäftigungsprogramm gewesen. Sie habe mit 50 % begonnen und nach einer gesundheitlichen Verschlechterung auf 30 % reduziert. Dazwischen sei sie in der
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9/17 Rehabilitation in F.___ gewesen. Zwischenzeitlich (wohl: nach dem Beschäftigungsprogramm) sei festgelegt worden, dass es zu einer dritten Operation kommen werde. E. Die Beschwerdegegnerin hielt am 8. Mai 2023 (act. G 11) an ihrem Antrag fest. Erwägungen 1. 1.1 Da die angefochtenen Verfügungen am 16. September 2022 versandt worden (vgl. act. G 1.2) und unbestrittenermassen am 20. September 2022 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingegangen sind, ist die Beschwerde vom 20. Oktober 2022 rechtzeitig erhoben worden. Angefochten sind die beiden Verfügungen vom 15. September 2022 (IV-act. 223 f.), mit welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 eine ganze Rente und für den Monat Mai 2017 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente, eventuell eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist am 18. März 2019 (IV-act. 152) wegen subjektiver Arbeitsunfähigkeit verneint worden. Die Beschwerdeführerin hat später, im Einwand vom 8. März 2021 (IV-act. 198-1) auf den Vorbescheid vom 5. Februar 2021, nochmals berufliche Massnahmen beantragt. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin allein den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin geregelt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur der Rentenanspruch. 1.2 Anwendbar sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3 Die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen richtet sich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG nach Art. 16 ATSG. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der
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10/17 Invaliditätsbemessung). Daneben sind die spezifische und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 2. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder zu betreuen und lebt mit einem Partner im gleichen Haushalt (vgl. IV-act. 190-47). Ihre Rechtsvertreterin hat im Beschwerdeverfahren angegeben, sie habe sich bei ihrem Arbeitgeber mehrfach nach der Möglichkeit einer Erhöhung auf ein Vollpensum erkundigt, doch seien keine weiteren Stellenprozente verfügbar gewesen. Stattdessen habe sie in der Folge sehr viele Überstunden geleistet. Diese Angaben sind plausibel. In einer früheren Tätigkeit als ___ hatte die Beschwerdeführerin ein volles Pensum inne (vgl. IV-act. 57). Daher kann insgesamt angenommen werden, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig. Massgebend ist die in einem reinen Einkommensvergleich bemessene Invalidität. 3. 3.1 Im SMAB-Gutachten vom 12. November 2020 ist bei der Beschwerdeführerin als einzige Hauptdiagnose ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen mehrsegmentalen Facettengelenksarthrosen (bei St. n. drei operativen Eingriffen) erhoben worden. 3.2 Die orthopädische Gutachterin hat die geklagten Beschwerden aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe seit Juni 2014 Rückenschmerzen, sofort nach der Operation von 2018 habe sie wieder ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen verspürt. Sie habe eine Taubheit im ganzen linken Fuss. Seit 2019 habe sie Lähmungen im ganzen rechten Unterschenkel. Die Behandlungen hätten immer nur kurz geholfen (vgl. IV-act. 190-25 f.). Die orthopädische Gutachterin hat den erhobenen Befund detailliert beschrieben (vgl. IV-act. 190-29 bis 190-31). Sie hat sich mit der Beurteilung von Dr. E.___ vom 13. September 2019 auseinandergesetzt und mit dem Befund begründet, dass eine körperlich leichte bis selten leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule ganztägig zumutbar sei (vgl. IV-act. 190-36). Die Gutachterin hat dabei auch Inkonsistenzen festgestellt. Sie hat dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der starken Schmerzen keine Arbeitstätigkeit vorstellen könne, das stehe im Widerspruch zum angegebenen Aktivitätenniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt. Die Beschwerden hätten nur zum Teil nachvollzogen werden können. Betreffend das Hinken und betreffend die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (FBA im Vergleich zum Finger-Zehen-Abstand im Langsitz) hätten Hinweise auf Verdeutlichungen bestanden (vgl. IV-act. 190-35). Einem belastungsabhängigen pseudoradikulären Lumbalsyndrom beidseits bei geringen mehrsegmentalen Facettengelenksarthrosen (verkürzt wiedergegeben) hat die Gutachterin nach der umfassenden Begutachtung eine Auswirkung einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zugemessen.
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11/17 In einer adaptierten Tätigkeit hat sie der Beschwerdeführerin überzeugend eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie wegen der sehr unangenehm verlaufenen orthopädischen Begutachtung, bei der die Gutachterin mehrfach unzutreffende Behauptungen gemacht habe, nicht den Eindruck einer neutralen Abklärung bekommen habe. Ein konkreter Hinweis, welcher diese Empfindung objektivieren würde, ist indessen nicht erwähnt worden und auch nicht ersichtlich. Deshalb besteht kein Anschein einer möglichen Befangenheit. 3.4 Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung von Dr. K.___, der im Anschluss an die Begutachtung die IV-Akten und die Röntgenbilder beurteilt hat. Im Bericht vom 8. Dezember 2021 (IV-act. 207) über sein "Konsilium" hat Dr. K.___ u.a. eine temporäre Teilrente aus neurochirurgischer Sicht für angezeigt gehalten. Er hat aber bestätigt, dass sich die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin nicht vollständig organmedizinisch erklären lasse und dass im Rahmen des frustranen Erkrankungsverlaufs immer stärkere psychosoziale Belastungsfaktoren komplizierend hinzugekommen seien. In der Leitlinie Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen der deutschen Rentenversicherung werde darauf hingewiesen, dass nach einer mehrsegmentalen lumbalen Spondylodese trotz intensiver rehabilitativer Leistungen ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden bestehen könne. Die Beschwerdeführerin sei noch nie an einem angepassten Arbeitsplatz gewesen, so dass jede Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sehr vage und spekulativ bleibe. Dr. K.___ hat diese Kritik an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (von 100 %), wie der RAD festgehalten hat (vgl. IV-act. 215-2), ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin angebracht. Er hat lediglich eine aktenmässige Beurteilung des SMAB-Gutachtens abgegeben, und zwar zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. Welche neurochirurgischen Leiden zur Berichtszeit eine temporäre Teilrente begründen würden, hat Dr. K.___ nicht dargelegt. Der Beweiswert dieser Ausführungen ist erheblich geringer als jener des Gutachtens. Auch im Bericht von Dr. L.___ vom 3. Januar 2022 sind keine konkreten Sachverhaltsaspekte ersichtlich, die Zweifel am Gutachten zu wecken vermöchten. Dieser Arzt hat bestätigt, bildgebend hätten sich eine gute Fusion, eine gute Lage der implantierten Schrauben und Cages, keine Schraubenlockerung und keine sichtbare kompressive Wirkung der Narbenbildung auf die Wurzel L5 rechts gezeigt. Trotzdem hat er angegeben, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien plausibel nachvollziehbar. Die Schmerzen im rechten Bein dürften mit grösster Wahrscheinlichkeit neuropathischer Ätiologie sein und die Wurzel L5 betreffen, die zweimal durch Diskushernien und beim zweiten Eingriff vermutlich auch intraoperativ irritiert worden sei. Allfällige Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und den guten bildgebenden Befunden hat er nicht in Betracht gezogen. Der Beweiswert der Angaben von Dr. L.___ ist nicht ausreichend, um Zweifel an der
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12/17 Arbeitsfähigkeitsschätzung des orthopädischen Gutachtens zu wecken. Die Angaben vom 23. November 2017 (vgl. IV-act. 99-8) zur gezeigten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im RAV-Eingliederungsprogramm stellen zudem keine vom Gutachten abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit dar, handelt es sich doch nicht um ärztliche Beurteilungen. Das Ergebnis des Gutachtens für den Begutachtungszeitpunkt ist nachvollziehbar begründet worden, so dass darauf abzustellen ist. 3.5 Bei der psychiatrischen Begutachtung hat die Beschwerdeführerin berichtet, sie mache sich Sorgen darum, wie es in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht weitergehe. Nach der dritten Operation sei es nach und nach noch schlimmer geworden. Im Jahr 2017 habe ihr der Hausarzt empfohlen, eine Psychologin oder einen Psychiater aufzusuchen. Das Medikament Trittico, das sie seit einem Jahr erhalte, wirke sich positiv aus (vgl. IV-act. 190-45 ff.). Der psychiatrische Gutachter hat den Befund erhoben und im Einzelnen beschrieben (vgl. IV-act. 190-48 ff.). Er hat keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auch keine auch nur leichte depressive Episode feststellen können (vgl. IV-act. 190-50 f.). Dass im Bericht von Dr. I.___ vom 15. Januar 2020 nebst den chronischen Schmerzen soziale Probleme als Ursache für die Depression genannt worden seien, sei nachvollziehbar. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei aber nicht plausibel. Damals habe die Beschwerdeführerin zwar ein Antidepressivum (Trittico) erhalten, aber nur in einer schlafanstossenden Dosierung (vgl. IV-act. 190-52 f.). Der psychiatrische Gutachter hat festgehalten, bei der vorgefundenen psychogenen Schmerzüberlagerung und der geringen depressiven Symptomatik an der Grenze zu einer normalpsychologischen Verstimmung bei Schmerzen und sozialen Problemen liege keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. IVact. 190-53). In der Vergangenheit sei die depressive Symptomatik (insbesondere wegen der Belastung durch die Unsicherheit betreffend die Aufenthaltsbewilligung) möglicherweise phasenweise stärker ausgeprägt gewesen, das lasse sich aber nicht ausreichend belegen und sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. IV-act. 190-54). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei einer angepassten Tätigkeit würden emotional belastende Tätigkeiten vermieden (vgl. IV-act. 190-54). Der psychiatrische Gutachter hat sich sowohl mit den Ressourcen als auch mit den psychosozialen Belastungen befasst (vgl. IV-act. 190-53) und er hat sich auch mit den Vorberichten auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 190-52 f.). Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten für den Begutachtungszeitpunkt ist überzeugend begründet; auf sie ist abzustellen. 3.6 Insgesamt haben demnach zur Begutachtungszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestanden. 4.
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13/17 4.1 Retrospektiv haben die Gutachter der Beschwerdeführerin (nebst einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte ab dem 28. Januar 2015) für diverse Phasen eine Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit attestiert. Diese sind im orthopädischen Teil des Gutachtens beschrieben worden. 4.2 Dass für die Zeit vom März 2015 bis Ende Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine solche adaptierte Tätigkeit angenommen worden ist, überzeugt angesichts der Operation (interlaminäre Fensterung L4/5 rechts mit Sequestrektomie und Nukleotomie) am 20. März 2015 als Arbeitsunfähigkeit während einer postoperativen Phase. 4.3 Für die Zeit ab Juli 2015 (bis Februar 2016) hat die Gutachterin in Kenntnis der Vorakten und der aufgezeigten Inkonsistenzen eine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit von 50 % angenommen. Sie hat das damit begründet, dass immer noch rezidivierende Beschwerden bestanden hätten. Die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen hat jedoch am 22. September 2015 zeitnah berichtet, die Gesäss- und Beinschmerzen hätten sich vollständig zurückgebildet. Zu schaffen machten der Beschwerdeführerin die Kreuzschmerzen, die unter Bewegung, wie beispielsweise beim Bücken, aufträten. Bücken müsse sie sich in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte häufiger. Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 1. September 2015 die Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 50 % wieder aufgenommen (vgl. IV-act. 20). Das Spital B.___ als Arbeitgeber hat der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt leichtere Reinigungsarbeiten im ___ zu 50 % zugewiesen und damit gerechnet, dass ab 1. Oktober 2015 eine Arbeitsaufnahme zu 100 % erfolgen werde (vgl. IV-act. 1-8). Die Klinik für Neurochirurgie hat zudem bereits damals festgehalten, die verbleibenden Kreuzschmerzen stellten im Reinigungsdienst ein Problem dar. Sollten sie persistieren, müsste eine neue Tätigkeit gesucht werden. Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin seit 29. Oktober 2015 behandelt, hatte am 20. Mai 2016 (IV-act. 35-2 bis 5) ebenfalls berichtet, die Beschwerdeführerin sei seit 9. November 2015 (bzw. seit September 2015, vgl. IV-act. 35-2) selbst für die bisherige (nicht leidensadaptierte) Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte haben somit selbst für die bisherige, dem Rückenleiden nicht adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. Deshalb ist die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für eine adaptierte Tätigkeit durch die orthopädische Gutachterin nicht während der ganzen Phase nachvollziehbar, sondern erklärungsbedürftig. Prof. D.___ hat zudem zwar am 12. April 2016 berichtet, nach der Operation vom März 2015 habe ein Rückenschmerz im Sinn einer wahrscheinlichen Fazettensymptomatik L4/5 angehalten. Er hat aber angegeben, diese habe sich mit einer Infiltration vorübergehend positiv beeinflussen lassen und es habe eine kurze schmerzarme Phase gegeben. Im Winter (sc. 2015/) 2016 sei dann ein gluteoischialgiformes Schmerzrezidiv rechts L5 ohne Ausfälle aufgetreten, das seinen Grund in der nun (sc. im März 2016) gefundenen Rezidivdiskushernie L4/5 gehabt habe (vgl. IV-act. 35-9). Auch dieser Bericht über eine schmerzarme Phase erweckt Zweifel an
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14/17 der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit in der Zeit vom Juli 2015 bis Februar 2016. 4.4 Wegen einer erneuten radikulären Reizsymptomatik L5 rechts hat die orthopädische Gutachterin ab März 2016 (bis Ende Januar 2017) wieder eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % angenommen. Am 1. März 2016 (vgl. IV-act. 30) ist denn auch bildgebend eine im Verlauf seit dem 8. Juni 2015 grössenprogrediente rechts paramediane Diskushernie LWK4/5 mit Kompression der rezessalen Radix L5 rechts gefunden worden. Im April 2016 hat Prof. D.___ bereits festgehalten, nach seiner Meinung werde man diese anatomische Konstellation nur mittels Dekompression und Spondylodese L4/5 wirksam lösen können (vgl. IV-act. 35-8 f.). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Gleichzeitig hat Prof. D.___ im Gegenteil den Versuch einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (z.B. ab Mai 2016 um monatlich 10 %) mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % selbst in der bisherigen Arbeit sowie den Wechsel in eine weniger belastende Tätigkeit vorgeschlagen. Dr. C.___ hat am 20. Mai 2016 (IVact. 35-4) dementsprechend angegeben, als Arbeitsversuch sei seit 1. Mai 2016 eine Steigerung (sc. der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit) auf 60 % anzunehmen (vgl. IV-act. 35-4). In Anbetracht der Atteste einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (und höher) für die bisherige, rückenbelastende Tätigkeit erscheint das Attest einer vollen Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit auch in dieser Phase bis zur nächsten Operation (mikrochirurgische Re-Dekompression L4/5 rechts und Distraktionsspondylodese LWK4/5) am 25. Oktober 2016 als nicht ausreichend begründet. Mit dem Unterschied der beiden Anforderungsprofile und mit den Angaben der behandelnden Ärzte hat sich die Gutachterin nämlich nicht auseinandergesetzt. 4.5 Für die Zeit ab der Operation vom 25. Oktober 2016 bis Januar 2017 ist die gutachterliche Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für eine adaptierte Tätigkeit angesichts der Rekonvaleszenz für die drei postoperativen Monate begründet und überzeugend. 4.6 Ab Februar 2017 ist die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gutachterlich auf 50 % geschätzt worden. Zudem ist eine Steigerung um monatlich 25 % als zumutbar betrachtet worden. Prof. D.___ hatte am 22. Dezember 2016 jedoch prospektiv angenommen, ab 25. Januar 2017 würden der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten wieder möglich sein (vgl. IV-act. 45-1). Mit dieser - wenn auch prospektiven - abweichenden Arbeitsfähigkeitsannahme des behandelnden Arztes hat sich die Gutachterin nicht auseinandergesetzt. Ihre retrospektive gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung bedarf daher einer ergänzenden Begründung. 4.7 Ab April 2017 ist im Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten angegeben worden. Diese Schätzung ist nachvollziehbar und überzeugend, denn auch nach der Beurteilung durch Prof. D.___ vom 22. Dezember 2016 hat eine adaptierte Tätigkeit - wie erwähnt bereits ab 25. Januar
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15/17 2017 - erwartet werden können. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung hat sich nach der Aktenlage nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2017 im Übrigen auch als zu 100 % arbeitslos gemeldet. 4.8 Die Gutachter haben ergänzend festgehalten, eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit habe zudem für die Dauer der stationären Rehabilitation vom 7. August 2017 bis 6. September 2017 bestanden. Anspruchsbeeinflussende Verschlechterungen der Erwerbsfähigkeit werden unter der Voraussetzung einer bereits laufenden Rente gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert haben. Kürzere Phasen wie diese fallen daher ausser Betracht. Für drei Monate nach der Spondylodese am 31. Juli 2018 sind die Gutachter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (somit bis 30. Oktober 2018). Ab November 2018 werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt bis Dezember 2018). Die Verschlechterung nach der dritten Operation hat nach der gutachterlichen Beurteilung somit insgesamt fünf Monate angehalten und kann für den Rentenanspruch relevant sein. Im Gutachten ist weiter festgehalten worden, ab Januar 2019 werde mit Ausnahme der vorübergehenden Zeit des Aufenthalts in der Rehaklinik J.___ (vom 6. Januar 2020 bis zum 3. Februar 2020) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Mai 2019 ein Spitalaufenthalt (am Kantonsspital St. Gallen) erfolgt ist, womit jedoch wiederum keine mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit verbunden war. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsschätzungen im Gutachten nicht vollständig abgestellt werden kann. Vielmehr wird das SMAB den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit angesichts der Diskrepanz zu den zeitnahen Attesten der behandelnden Ärzteschaft ergänzend zu begründen haben. Das betrifft namentlich die Phasen von Juli 2015 bis (Februar 2016 und weiter bis) 24. Oktober 2016, von Februar 2017 bis März 2017 sowie vom 31. Juli 2018 bis Dezember 2018. Die Sache ist daher zur ergänzenden Begründung der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch das SMAB zurückzuweisen. 5. Das Versicherungsgericht hat darauf verzichtet, vor dem Rückweisungsentscheid eine reformatio in peius anzudrohen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu einem Rückzug der Beschwerde zu geben. Zwar könnte das wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren mit einem höheren oder aber auch mit einem tieferen oder gar keinem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin enden. Doch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Eventualstandpunkt (Ziff. 3) selbst eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragt. Zudem ist der Ausgang des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens noch völlig unbestimmt, so dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, sich konkret zur Höhe des Risikos, dass sich das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsabklärung für die Beschwerdeführerin nachteilig auf den Rentenanspruch auswirken
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16/17 würde, zu äussern (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2023, IV 2023/49 E. 2.3, und vom 6. August 2024, IV 2023/193 E. 5). 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Sache zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (für die Kostenfolgen als voll zu betrachtendes Obsiegen der Beschwerdeführerin, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2024, 8C_14/2024 E. 4) sind die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier massgebenden, seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG, sGS 951.1). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1; vgl. Art. 61 lit. g ATSG), die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Der Bedeutung dieser Streitsache mit dem durchschnittlichen Aufwand angemessen ist praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu
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17/17 bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2024 Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen des bidisziplinären Gutachtens für die Retrospektive sind angesichts der abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft für einzelne Phasen ergänzend zu begründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2024, IV 2022/167).
2026-04-10T06:56:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen