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St.Gallen Versicherungsgericht 19.08.2021 IV 2021/4

19 août 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,306 mots·~17 min·1

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision einer Rentenverfügung. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2021, IV 2021/4).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.01.2022 Entscheiddatum: 19.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2021 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision einer Rentenverfügung. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2021, IV 2021/4). Entscheid vom 19. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Aebischer, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente (Erhöhung) Sachverhalt A.   A.___ litt an einer hemiplegischen Migräne rechts mit einer Aphasie, an einer komplex-partiellen Epilepsie, an einer Lernbehinderung sowie an einer Gerinnungsstörung (vgl. IV-act. 68) und erhielt deshalb von Geburt an verschiedene medizinische Massnahmen von der Invalidenversicherung. Im April 2001 hielt ein Berufsberater der IV-Stelle fest (IV-act. 84), die verschiedenen Schwierigkeiten des Versicherten hätten sich zwar in den vergangenen Jahren wesentlich vermindert, bestünden aber noch immer in einem Umfang, der eine erstmalige berufliche Ausbildung in der freien Wirtschaft verunmögliche. Der Versicherte sei deshalb gezwungen, seine Ausbildung in einem geschützten Rahmen zu absolvieren. Eine in der Folge begonnene erstmalige berufliche Ausbildung zum angelernten Metallbearbeiter musste vorzeitig abgebrochen werden (IV-act. 93). Im April 2002 wurde dem Versicherten eine erstmalige berufliche Ausbildung zum angelernten Holzbearbeiter in einem anderen Betrieb zugesprochen (IV-act. 95). Im Juni 2004 konnte er die Anlehre zum Holzbearbeiter erfolgreich abschliessen (IV-act. 121). A.a. Da der Ausbildungsbetrieb eine Tätigkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft als unrealistisch erachtet hatte und da es dem Versicherten auch nicht gelungen war, in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen, empfahl der IV-Berufsberater im Dezember 2004 eine dreimonatige berufliche Abklärung (IV-act. 123). Der mit dieser Abklärung beauftragte Betrieb berichtete am 20. April 2005 (IV-act. 142), dem Versicherten sei es im Bereich der Montagearbeiten wegen zwischenmenschlicher Probleme nicht gelungen, die Arbeiten fachlich richtig auszuführen. Im Bereich der maschinellen Holzbearbeitung seien vermehrte kleine Flüchtigkeitsfehler aufgefallen. Allgemein sei der Versicherte sehr schnell von sehr vielen Sachen überaus begeistert gewesen. Er habe jeweils rasch alles nur Mögliche darüber erfahren wollen, sich damit aber total überfordert. Er habe Schwierigkeiten gezeigt, sich an gewisse Anstands- und Arbeitsregelungen zu halten. Seine Arbeitsweise habe stark variiert. Ihm gezeigte Arbeitsschritte habe er einfach von sich aus abgeändert. Er habe grosse Mühe gezeigt, A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich an Regeln und Vorgaben zu halten. Er habe sein Können überschätzt. Für ihn sei alles machbar gewesen und er habe geglaubt, dass er jede Arbeit ausführen könne. Sein Arbeitsplatz sei jeweils sehr chaotisch gewesen. Nur unter dauernder Begleitung habe er sich über eine längere Zeit konzentrieren können. Sein grösstes Handicap sei gewesen, dass er sich nur mit einem grossen Aufwand in ein System habe einbinden lassen. Er habe sich oft in einer endlosen Diskussion verloren, die für ihn und für die anderen Beteiligten frustran verlaufen sei. Der Versicherte sei auf einen Arbeitsplatz in einem geschützten Rahmen angewiesen. Der angemessene Lohn für seine Arbeitsleistung betrage 800 Franken pro Monat. Die IV-Stelle verglich diesen Betrag mit dem im Art. 26 IVV vorgesehenen Valideneinkommen für eine frühinvalide Person, was einen Invaliditätsgrad von 80 Prozent ergab (IV-act. 153). Mit einer Verfügung vom 10. November 2005 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (IV-act. 162). In den Jahren 2006–2012 war der Versicherte zeitweise als Hilfsarbeiter tätig (vgl. IV-act. 201 und 216 f.). Im Rahmen eines im Dezember 2011 eingeleiteten Rentenüberprüfungsverfahrens gab ein Temporärvermittlungsunternehmen im März 2012 an (IV-act. 225), der Versicherte werde seit September 2011 als Schreinerpraktiker eingesetzt. Der Stundenlohn betrage 29 Franken. Im Mai 2012 gingen der IV-Stelle die monatlichen Lohnabrechnungen zu (IV-act. 235). Eine Sachbearbeiterin notierte, gemäss diesen Lohnabrechnungen habe der Versicherte in den Monaten Dezember 2011 bis und mit April 2012 durchschnittlich 4’644.50 Franken pro Monat verdient (IV-act. 237). Mit einem Vorbescheid vom 19. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Aufhebung der laufenden Rente vorsehe, weil neu ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von lediglich noch 20 Prozent vorliege (IV-act. 240). Nachdem der Versicherte telefonisch mitgeteilt hatte, dass er seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe (IV-act. 241), erliess die IV-Stelle am 31. Juli 2012 eine den Vorbescheid vom 19. Juni 2012 „ersetzende“ Mitteilung, mit der sie dem Versicherten bekannt gab, dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (IV-act. 245). A.c. Bei einer Vorsprache auf der AHV/IV-Zweigstelle im Februar 2014 erweckte der Versicherte offenbar den Eindruck, er sei wieder erwerbstätig (vgl. IV-act. 247), weshalb die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete (IV-act. 248). Am 11. März 2014 wurde der Versicherte von einem Sachbearbeiter der IV-Stelle befragt A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 253). Er gab an, sein Gesundheitszustand sei eigentlich immer unverändert geblieben. Er habe versucht, sich weiterzubilden; er habe eine CAD-Ausbildung mit einem Zertifikat abgeschlossen. Zudem habe er sich Arbeitsstellen gesucht und Geld verdient. Dabei habe sich gezeigt, dass er repetitive Arbeiten speditiv, andere Arbeiten aber nicht ohne Flüchtigkeitsfehler und nur mit einer gewissen Verlangsamung verrichten könne. Seit September 2013 sei er wieder erwerbstätig. Auch im Juli und August 2013 habe er für drei Wochen arbeiten können. Er würde sich gerne aus der Abhängigkeit von der Invalidenversicherung lösen, etwas Eigenes aufbauen und die Invalidenversicherung beraten, wie man Versicherte in den Institutionen besser motivieren und in den Erwerbsprozess eingliedern könne. Am 10. April 2014 berichtete Dr. med. B.___ (IV-act. 261), der Versicherte könne auf Dauer nicht in der freien Wirtschaft erwerbstätig sein, da er aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung im Umgang zu kompliziert sei. Ein Arbeitgeber müsste eine psychotherapeutische Begleitung erhalten, um den Versicherten über eine längere Zeit erfolgreich beschäftigen zu können. Im geschützten Rahmen sei der Versicherte aber als Schreiner uneingeschränkt arbeitsfähig. Am 24. April 2014 berichtete der Psychiater Dr. med. C.___ (IV-act. 266), der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Offenbar habe der an sich äusserst arbeitswillige Versicherte in den vergangenen Jahren an allen Arbeitsstellen Mühe gehabt, weil er langsam gearbeitet und Schwierigkeiten mit dem Erlernen von Neuem gehabt habe und immer wieder in Autoritätskonflikte mit den Vorgesetzten verwickelt gewesen sei. Er neige zur Selbstüberschätzung, er habe eigene Ansichten über die Organisation, den Sinn und den Zweck seiner Arbeit und er sei vom Charakter her zwanghaft veranlagt. Deshalb habe er nur bei speziell wohlwollenden, verständnisvollen und äusserst toleranten Vorgesetzten jeweils vorübergehend einer Beschäftigung nachgehen können. Eine langdauernde Festanstellung sei ausgeschlossen. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 23. Februar 2015 (IV-act. 295), das Hauptproblem des Versicherten bestehe in einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und einer offensichtlichen Selbstüberschätzung. Ein Arbeitgeber habe angegeben, dass der Lohn des Versicherten angesichts der Verlangsamung, der notwendigen Anleitung und Überwachung sowie der mangelnden Teamfähigkeit nicht mehr als 2’000 Franken betragen könne. Diese Einschätzung erscheine als realistisch. Am 21. April 2015 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten, einem Vertreter der IV-Stelle und einem Vertreter der EL-Durchführungsstelle statt (vgl. IV-act. 302). Der Vertreter der IV-Stelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wies den Versicherten darauf hin, dass man eine angemessene Lösung zum Umgang mit den schwankenden Erwerbseinkommen finden wolle. Durchschnittlich habe der Lohn in den vergangenen Jahren etwa 35’000 Franken pro Jahr betragen. Im Vergleich zum Valideneinkommen gemäss dem Art. 26 Abs. 1 IVV resultiere ein Invaliditätsgrad von über 50 Prozent. Wenn man die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabsetze, habe man die tatsächlich erzielten Einkommen im bisherigen Rahmen angemessen berücksichtigt. Der Versicherte werde zugleich von der Pflicht befreit, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse zu melden; er müsste sich erst wieder melden, wenn er über mindestens zwölf Monate hinweg ein jährliches Bruttoeinkommen von mindestens 45’000 Franken erzielt hätte. Der Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (IV-act. 303), dass die tatsächlich erhaltenen Löhne tiefer gewesen seien. Er erachte eine Dreiviertelsrente als angemessen. Das „System“ bestrafe ihn für seinen Einsatz in den vergangenen Jahren. Gestützt auf Lohnausweise und Lohnabrechnungen, die der Versicherte in der Folge eingereicht hatte (vgl. IV-act. 305 ff.) errechnete ein Mitarbeiter der IV-Stelle im Juni 2015 für die Zeit zwischen April 2011 und November 2014 einen durchschnittlichen „theoretischen“ Jahreslohn von 26’685 Franken (IV-act. 307). Er hielt fest, in der Zeit zwischen Juli 2011 und August 2012 habe der Versicherte 55’503 Franken verdient, was einem „klar rentenausschliessenden“ Jahreslohn von 51’029 Franken entspreche. Die übrigen tiefen Jahreseinkommen fänden ihren Grund darin, dass der Versicherte nur auf Abruf gearbeitet und folglich immer wieder zeitweise arbeitslos gewesen sei. Die Lohnbasis sei aber so hoch gewesen, dass der Versicherte bei einer Vollbeschäftigung einen Jahreslohn von über 50’000 Franken hätte erzielen können. In erster Linie sei also nicht die Leistungsfähigkeit des Versicherten limitierend, sondern vielmehr das Risiko, dass dieser arbeitslos werde. Dieses Risiko sei aber nicht so hoch, dass davon ausgegangen werden müsste, der Versicherte könne nur noch in einem geschützten Rahmen arbeiten. Insgesamt sei es folglich gerechtfertigt, von einem durchschnittlichen Invalideneinkommen von 35’000 Franken auszugehen und die laufende Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Mit einem Vorbescheid vom 9. Juni 2015 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die geplante Rentenherabsetzung (IV-act. 309). Am 12. Juni 2015 teilte der Versicherte telefonisch mit (IV-act. 310), dass er mit der vorgesehenen Verfügung nicht einverstanden sei. Er werde schriftlich Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Bei der IV-Stelle ging dann allerdings keine entsprechende Eingabe ein. Mit einer Verfügung vom 4. August 2015 setzte sie die laufende ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 auf eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte halbe Rente herab (IV-act. 313). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im März 2016 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (IV-act. 315). Er machte geltend, der Grad seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sich erhöht. Seine letzte längerfristige Anstellung bis etwa September 2012 sei ein Glücksfall gewesen, der sich nicht wiederholt habe. Zwischenzeitlich habe er teilweise temporär und teilweise für Bekannte, die seine Arbeitskraft eigentlich gar nicht benötigt hätten, arbeiten können. Nun fehle ihm aber die Kraft dafür. Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 1. April 2016 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 4. August 2015 glaubhaft zu machen (IV-act. 316). Sie drohte ihm an, dass sie andernfalls nicht auf sein Revisionsgesuch eintreten werde. Der Versicherte wandte am 6. April 2016 ein (IV-act. 317), er könne die Aufforderung der IV-Stelle nicht nachvollziehen. Die relevanten Fakten seien ihr doch bestens bekannt. Er habe schon im Zuge der Rentenherabsetzung darauf hingewiesen, dass er die ständige Arbeitssuche auf Dauer nicht vertragen werde. Nun sei eingetreten, was er damals bereits befürchtet und der IV-Stelle erklärt habe. Am 19. Juni 2016 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 323), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem Jahr 2014 verschlechtert. Neu sei eine organische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Diese zeige sich in einem ausgeprägten Misstrauen und in einer hartnäckigen, für Aussenstehende nicht nachvollziehbaren Eigenlogik des Versicherten, die teilweise an Grössenideen erinnere. Zudem sei eine auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses eingetreten. Der Versicherte spreche sehr umständlich, zeige ein zähflüssiges Denken und habe eine hartnäckige Art, Themen zu diskutieren. Am 22. August 2016 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Auswirkungen der organischen Persönlichkeitsstörung seien gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ mittlerweile ausgeprägter, worin eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erblicken sei; aus medizinisch-theoretischer Sicht sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 326). A.e. Mit einer Verfügung vom 21. November 2016 trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsgesuch ein (IV-act. 332). Zur Begründung führte sie an, die von Dr. C.___ beschriebenen Veränderungen des Gesundheitszustandes seien nicht so ausgeprägt, dass sie die in der Verfügung vom 4. August 2015 berücksichtigten Schwankungen übersteigen würden. Der Umstand, dass sich der Versicherte kürzlich um einen Sitz im A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stadtparlament beworben habe, zeige, dass er sich immer noch einiges zutraue. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 20. September 2019 ab (IV 2017/11; vgl. IV-act. 347). Zur Begründung führte es aus, die Verfügung vom 4. August 2015 basiere ganz offensichtlich nicht auf dem realen Sachverhalt, sondern auf einer erheblich vom realen Sachverhalt abweichenden Sachverhaltsfiktion, mit der die IV- Stelle unterstellt habe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich immer wieder neu um Arbeitsstellen zu bewerben, die er dann aber immer schon nach kurzer Zeit wieder verlieren müsse. Diese Fiktion sei zwar offenkundig unzulässig, die Verfügung vom 4. August 2015 sei aber mitsamt der darin enthaltenen Sachverhaltsfiktion unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Deshalb sei für die Beantwortung der Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung nur massgebend, ob sich nach dem 4. August 2015 etwas an jenen Tatsachen geändert habe, auf denen die von der IV-Stelle aufgestellte Fiktion der Fähigkeit des Versicherten, auf dem freien Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von 35’000 Franken erzielen zu können, beruhe. In den im Bericht von Dr. C.___ vom 19. Juni 2016 erwähnten Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers könne keine Sachverhaltsveränderung erblickt werden, die die der Verfügung vom 4. August 2015 zugrunde gelegte Fiktion „zum Einsturz bringe“. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 25. Februar 2020 auf (8C_735/2019; vgl. IV-act. 356). Zur Begründung führte es an, mit der von Dr. C.___ neu genannten Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung sei eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht, die ein Eintreten auf das Rentenrevisionsbegehren erfordere. Auf eine Anfrage der IV-Stelle hin teilte Dr. med. B.___, der den Versicherten bis zum Frühjahr 2019 hausärztlich betreut hatte, am 9. Juli 2020 mit, in den letzten Jahren habe sich nichts verändert; der Versicherte sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, weshalb er weiterhin eine ganze Rente benötige (IV-act. 373–4). Am 10. Juli 2020 hielt Dr. C.___ fest (IV-act. 374–3 f.), bezüglich der Frage nach dem Zeitpunkt, in dem die organische Persönlichkeitsstörung aufgetreten sei, müsse er seine Einschätzung revidieren. Die organische Persönlichkeitsstörung bestehe nämlich schon seit der Kindheit. Am 27. August 2020 notierte die RAD-Ärztin Dr. E.___, aus den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ gehe eindeutig hervor, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem 4. August 2015 nicht relevant verändert habe (IV- A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   act. 375). Mit einem Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenrevisionsbegehrens mangels einer relevanten Sachverhaltsveränderung vorsehe (IV-act. 380). Dagegen liess der Versicherte am 30. Oktober 2020 einwenden (IV-act. 386), da die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhaltes zu bejahen sei, müsse der Invaliditätsgrad nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nun auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die bisherige Annahme der IV-Stelle, der Versicherte könne einen Lohn von 35’000 Franken erzielen, einer nochmaligen sorgfältigen und ganzheitlichen Beurteilung zu unterziehen. Der von Dr. C.___ genannte Diagnosezeitpunkt sei irrelevant, denn massgebend seien die Auswirkungen der Diagnose, die sich laut Dr. C.___ in den letzten Jahren verstärkt hätten. Auch bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes habe sich der Sachverhalt massgeblich verändert: Der Versicherte habe in den Jahren 2015–2019 Einnahmen erzielt, die weit unter 35’000 Franken pro Jahr gelegen hätten. Mit einer Verfügung vom 24. November 2020 wies die IV-Stelle das Rentenrevisionsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 388). Am 8. Januar 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2020 erheben (act. G 1.1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Berechnung des Invaliditätsgrades und zur Festsetzung der Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er aus, der RAD-Arzt Dr. D.___ habe bereits im August 2016 gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 19. Juni 2016 eindeutig eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejaht. Diese Schlussfolgerung habe er nicht auf die neu gestellte Diagnose, sondern auf die von Dr. C.___ beschriebenen Veränderungen hinsichtlich des klinischen Befundes gestützt. Auch die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hätten sich verändert, denn der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2015–2019 nur noch sehr tiefe Einkommen erzielen können. Ein Probezeitbericht einer geschützten Einrichtung vom B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat sich um die Frage nach einer Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) der laufenden, am 4. August 2015 letztmals revisionsweise angepassten Invalidenrente als Folge einer Sachverhaltsveränderung gedreht. In diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob nach dem 4. August 2015 eine für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. 2.

Obwohl das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 (in 13. Mai 2019 belege, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in einem geschützten Rahmen eine Leistungsfähigkeit erreichen könne, die es ihm erlauben würde, einen Lohn von 35’000 Franken zu erzielen. Zusammenfassend liege sehr wohl ein wesentlich veränderter Sachverhalt vor, der zu einer Rentenrevision berechtige. Aufgrund der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Invaliditätsgrad deshalb auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, in medizinischer Hinsicht sei keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten. Die von Dr. C.___ beschriebenen Auswirkungen der organischen Persönlichkeitsstörung seien vom Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin bereits bei jenen Gesprächen beobachtet worden, die der Verfügung vom 4. August 2015 vorausgegangen seien. Die tiefen Einkommen der letzten Jahre stellten ebenfalls keinen Revisionsgrund dar, da die Verfügung vom 4. August 2015 die Schwankungen der Erwerbseinkommen ja bereits vorwegnehme. Der Beschwerdeführer habe übrigens in einem Telefongespräch Ende 2018 ausdrücklich die Beibehaltung dieses Regimes gewünscht. B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 8).B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem es sich allerdings nicht mit der Besonderheit des vorliegenden Falles befasst hat) die Beschwerdegegnerin angehalten hat, auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln, hat die Beschwerdegegnerin praktisch keine Abklärungen durchgeführt. Sie hat lediglich die beiden behandelnden Ärzte aufgefordert, einige Fragen zu beantworten. Die eigentliche Frage, was es mit der von Dr. C.___ erwähnten Zunahme der Beschwerden in den vergangenen Jahren auf sich habe, ist dabei unbeantwortet geblieben. Die RAD- Ärztin Dr. E.___ hat nach der Durchsicht der beiden Berichte der behandelnden Ärzte behauptet, der massgebende Sachverhalt sei unverändert geblieben, was aber nicht überzeugt, weil die Akten keine detaillierte Beschreibung des massgebenden objektiven klinischen Befundes enthalten. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, an welchen objektiven Einschränkungen der Beschwerdeführer genau leidet und wie sich diese objektiven Einschränkungen auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit erweist sich der aktuelle medizinische Sachverhalt als (weiterhin) weitgehend unbekannt. Die angefochtene Verfügung ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein grobes Versäumnis der Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer ureigensten Aufgabe, der Sachverhaltsabklärung, zu beheben, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird ein Administrativgutachten einholen, wobei es die Sache ihres RAD sein wird zu bestimmen, welche Disziplinen das entsprechende Gutachten beinhalten soll. 3.

Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der massgebende Sachverhalt dem Rechtsvertreter bereits bestens bekannt gewesen ist. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1. Die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 2’500 Franken auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2021 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Revision einer Rentenverfügung. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2021, IV 2021/4).

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