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St.Gallen Versicherungsgericht 17.03.2022 IV 2021/38

17 mars 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,970 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 39 IVG. Art. 42 AHVG. Ausserordentliche Rente. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Revisionsgrund. Auslegung des Art. 17 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022, IV 2021/38).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.07.2022 Entscheiddatum: 17.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2022 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 39 IVG. Art. 42 AHVG. Ausserordentliche Rente. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Revisionsgrund. Auslegung des Art. 17 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022, IV 2021/38). Entscheid vom 17. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Z.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ bezog wegen einer autistischen Persönlichkeitsstörung („Asperger Syndrom“; vgl. IV-act. 61 und 58) gestützt auf eine Verfügung vom 7. November 2002 ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (IV-act. 66). Da er kein volles Beitragsjahr geleistet hatte, hatte ihm keine ordentliche, sondern nur eine ausserordentliche Rente zugesprochen werden können (vgl. AK-act. 110). Im Mai 2011 teilte der Vater des Versicherten mit (IV-act. 158), dass sich sein Sohn bereits seit längerer Zeit in B.___ aufhalte. Der Versicherte sei dort zur Welt gekommen und habe dort auch seine ersten Lebensjahre verbracht. Seine Mutter halte sich regelmässig für einige Monate in B.___ auf. Nach ihrem letzten Aufenthalt im Jahr 2010 habe sie nicht zurückkehren können, weil sie schwer erkrankt sei. Der Versicherte halte sich nun bei ihr auf. Er wolle die Gelegenheit nutzen, um an einer Schule richtig C.___ zu lernen. Wie lange der Aufenthalt insgesamt dauern werde, sei noch offen. Mit einer Verfügung vom 30. Mai 2011 hob die IV-Stelle die laufende Rente per 1. Mai 2011 auf (IV-act. 160). Zur Begründung führte sie an, eine ausserordentliche Rente könne nur gewährt werden, solange der Rentenbezüger in der Schweiz wohne. Der Versicherte beziehe eine ausserordentliche Rente, weil er beim Eintritt der Invalidität noch kein volles Beitragsjahr aufgewiesen habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im August/September 2014 erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte seinen Wohnsitz seit Juli 2014 wieder in der Schweiz hatte (IV-act. 162 f.). Mit einer Mitteilung vom 19. September 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 die bisherige Rente wieder zu (IV-act. 166). A.a. Im August 2019 informierte der Vater des Versicherten die IV-Stelle darüber, dass dieser im Juni 2018 in D.___ eine W.___-in geheiratet hatte (IV-act. 175 f.). Im September 2019 liess er mitteilen, dass er Vater geworden sei und sich aktuell bei seiner Frau und seinem Kind in E.___ aufhalte (IV-act. 177). Die Ehefrau sei bereits Ende März 2019 aus der Schweiz nach E.___ zurückgekehrt und habe im Juli 2019 A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   dann das Kind zur Welt gebracht; der Versicherte sei anlässlich der Geburt des Kindes nach E.___ gereist (IV-act. 178). Im November 2019 liess er der IV-Stelle mitteilen, dass er plane, im Frühjahr 2020 in die Schweiz zurückzukehren (IV-act. 183). Am 21. September 2020 wies der Vater des Versicherten die IV-Stelle darauf hin (IV-act. 184), dass dieser E.___ „seit der Corona-Krise“ nicht verlassen habe. Selbst wenn es ihm möglich gewesen wäre, das Land zu verlassen, hätte er anschliessend jedenfalls nicht mehr einreisen können; er wäre definitiv von seiner Familie getrennt gewesen. Mit einer Verfügung vom 1. Februar 2021 „sistierte“ die IV-Stelle die Rente des Versicherten (IVact. 186). Zur Begründung führte sie an, eine ausserordentliche Invalidenrente werde nur ausgerichtet, solange der Rentenbezüger seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Kurzfristige Auslandaufenthalte unterbrächen die Rentenberechtigung nicht. Verlängere sich ein solcher Aufenthalt wegen unvorhergesehener Umstände, so könne die Rente höchstens für ein Jahr, in Ausnahmefällen auch über ein Jahr hinaus, weiter ausgerichtet werden. Der Versicherte halte sich nun seit über 18 Monaten im Ausland auf. Trotz der „Corona-Massnahmen“ wäre es ihm möglich gewesen, aus E.___ in die Schweiz zurück zu kehren. Die Rente werde deshalb mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 „sistiert“. Am 26. Februar 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2021 erheben (act. G 1). Sein Vertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe nur für die Zeit der Geburt seiner Tochter und die anschliessende Erholungszeit seiner Ehefrau nach E.___ reisen und dann im Frühjahr 2020 in die Schweiz zurückkehren wollen. Die „Corona-Krise“ habe das dann aber unerwartet verunmöglicht. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung verhalte sich der Beschwerdeführer eher wie ein Kind als wie ein Erwachsener. Es sei kaum möglich, ihn unter Hinweis auf die Konsequenzen zu einem bestimmten Verhalten zu überzeugen. So habe er sich bereits in früheren Jahren einmal entgegen der ausdrücklichen Empfehlungen heimlich ins Ausland abgesetzt, um bei seiner kranken Mutter leben zu können. Die geltenden Gesetzesbestimmungen würden der konkreten Situation nicht gerecht. Im März 2021 liess der Beschwerdeführer ergänzend geltend machen (act. G 4), seine Ehefrau habe sich vor der Heirat nur für eine kurze Zeit in der Schweiz B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2021 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dem Wortlaut ihres Dispositivs zufolge hat sich die Verfügung vom 1. Februar 2021 auf eine „Sistierung“ der laufenden ausserordentlichen Rente beschränkt. Diese „Sistierung“ kann aber kein aufhalten dürfen. Der Beschwerdeführer habe für E.___ nur ein Touristenvisum erhalten. Letztlich sei er gezwungen gewesen, seine Verlobte in D.___ zu heiraten. Wenn seine Ehefrau eine Daueraufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte, wäre sie hier geblieben. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Ein Fachmitarbeiter hatte am 23. März 2021 festgehalten (act. G 6.1), die Rückreise in die Schweiz wäre durchaus möglich gewesen, weshalb kein Spielraum für die Weiterausrichtung der ausserordentlichen Rente bestehe. Im Übrigen habe man die Rente nur für die Zukunft sistiert, obwohl sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 schon während weit mehr als zwölf Monaten im Ausland aufgehalten habe. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 15. und am 19 Juni 2021 an seinen Anträgen festhalten (act. G 9 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). B.c. Am 8. Dezember 2021 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 14), dass es möglicherweise zur Auffassung gelangen könnte, die Rentenauszahlungen hätten schon vor dem 1. Februar 2021 gestoppt werden müssen, was eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Rentenleistungen zur Folge haben könnte. Da das Gericht gesetzlich verpflichtet sei, auf eine mögliche reformatio in peius hinzuweisen, räume es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, seine Beschwerde zurückzuziehen oder zur möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt mit einem Schreiben vom 11. Januar 2022 an seiner Beschwerde fest (act. G 15). Er kritisierte das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht, forderte „Gerechtigkeit“ und wies darauf hin, dass er einen negativen Entscheid bestimmt an die nächsthöhere Instanz weiterziehen werde. B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehender Auszahlungsstopp (bei einem unverändert gebliebenen materiellen Rentenanspruch) gewesen sein, denn der Schweizer Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Rentenbezügers in der Schweiz bilden gemäss dem Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVG materielle Anspruchsvoraussetzungen. Gemäss der Rz. 7111 der Wegleitung über die Renten (RWL) erlischt der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland. Bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz kann die Rente neu zugesprochen werden. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2010 die Schweiz für unbestimmte Zeit verlassen hatte, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Rente mit einer Verfügung vom 30. Mai 2011 per 1. Mai 2011 aufgehoben, was bedeutet, dass der materielle Rentenanspruch des Beschwerdeführers damals („definitiv“) untergegangen ist. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Juli 2014 hat die Beschwerdegegnerin deshalb die Rente neu zusprechen müssen, was sie dann mit der Mitteilung vom 19. September 2014 auch getan hat. Diese neuerliche Rentenzusprache ist nicht etwa rückwirkend per 1. Mai 2011, sondern nur für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 erfolgt, was zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2014 („definitiv“) keinen materiellen Rentenanspruch gehabt hat. Die Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt, zeigt sich auch darin, dass ein Begehren eines im Ausland lebenden Schweizers um eine ausserordentliche Rente ohne Weiteres abgewiesen werden müsste; erst nach der Einreise in die Schweiz könnte die Zusprache einer ausserordentlichen Rente in Frage kommen. Weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Terminus „Sistierung“ gebraucht hat, lässt sich also nicht nachvollziehen. Fest steht aber, dass es sich nur um eine materielle Rentenaufhebung gehandelt haben kann. In diesem Beschwerdeverfahren ist also zu prüfen, ob es rechtmässig gewesen ist, die laufende ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung per 1. Februar 2021 materiell aufzuheben. 2.   Die Aufhebung einer formell rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Rente mit Wirkung ex nunc et pro futuro wegen einer nachträglich (nach der Rentenzusprache) eingetretenen Sachverhaltsveränderung ist nur revisionsweise, das heisst in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich. Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG lautet: „Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben“. Bezüglich eines Rentenanspruchs kann nach dem unmissverständlich klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG also nur eine Veränderung des Invaliditätsgrades revisionsrechtlich relevant 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein. Der klare Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG schliesst eine revisionsweise Rentenanpassung wegen einer anderen – nicht den Invaliditätsgrad betreffenden – Sachverhaltsveränderung aus. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung (vgl. etwa BGE 136 V 231 E. 5.1 S. 236 mit zahlreichen Hinweisen) bildet der Wortlaut einer Bestimmung den Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Wenn sich allerdings aus dem Wortlaut zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt, ist allein auf das grammatikalische Element abzustellen. Damit kann nur gemeint sein, dass sich die Interpretation einer Gesetzesbestimmung immer dann auf eine rein grammatikalische Auslegung beschränken muss, wenn der Wortlaut der Bestimmung klar und eindeutig ist. Das ist in Bezug auf den Art. 17 Abs. 1 ATSG offenkundig der Fall, weshalb gestützt auf die eben wiedergegebene bundesgerichtliche Auffassung von einer historischen, systematischen und teleologischen Interpretation des Art. 17 Abs. 1 ATSG abgesehen werden müsste. Das hätte aber zur Folge, dass die Verlegung des Wohnsitzes oder zumindest des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ins Ausland als eine revisionsrechtlich irrelevante Sachverhaltsveränderung qualifiziert werden müsste (weil sie mit dem Invaliditätsgrad nichts zu tun hat) und dass es deshalb zum Vorneherein unzulässig gewesen wäre, die Rente zufolge Wegfalls des Wohnsitzes respektive des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz revisionsweise aufzuheben. Die angefochtene Verfügung müsste also ersatzlos aufgehoben werden; der Beschwerdeführer hätte weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Rente. Gerade im vorliegenden Fall sticht aber ins Auge, dass die sich nur am klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG orientierende Auslegung zu einem falschen Ergebnis führt, denn natürlich muss es zulässig sein, eine formell rechtskräftig zugesprochene, laufende Rente auch bei anderen als nur den Invaliditätsgrad betreffenden Sachverhaltsveränderungen revisionsweise anzupassen. Der Art. 17 Abs. 2 ATSG kann für solche Fälle nicht (gleichsam „behelfsweise“) beigezogen werden, da sich sein Anwendungsbereich auf „andere“ Dauerleistungen beschränkt, was Invalidenrenten ausschliesst. Bei genauer Betrachtung deckt also der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht all jene Fälle ab, die er eigentlich abdecken müsste. Die klare, abschliessende Formulierung im Art. 17 Abs. 1 ATSG schliesst nämlich nicht nur eine revisionsweise Aufhebung einer ausserordentlichen Rente bei einer Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung ins Ausland, sondern auch die revisionsweise Anpassung einer (ordentlichen oder ausserordentlichen) Rente infolge einer Veränderung der für die Höhe des Rentenbetrages massgebenden Berechnungsgrundlagen (z.B. „Splitting“ infolge Scheidung o.ä.) aus, was ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Die teleologische Auslegung lässt keinen anderen Schluss als jenen zu, dass der Art. 17 Abs. 1 ATSG die revisionsweise 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanpassung bei jeder für den Rentenanspruch massgebenden nachträglichen Sachverhaltsveränderung vorsieht. Der Wortlaut ist zwar klar, aber er entspricht nicht dem wahren Sinn und Zweck der Bestimmung. Der Gesetzgeber hätte dieses Auslegungsproblem verhindern können, wenn er den Art. 17 Abs. 1 ATSG komplett weggelassen und aus dem Art. 17 Abs. 2 ATSG das Wort „andere“ entfernt hätte, denn dann hätte der Wortlaut des Art. 17 ATSG alle nur denkbaren Fälle vollständig abgedeckt. Die (unechte) ausfüllungsbedürftige Lücke im Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG ist modo legislatoris zu füllen, indem die Wendung „ändert sich der Invaliditätsgrad“ um den Zusatz „oder ein anderes anspruchsrelevantes Sachverhaltselement“ zu ergänzen ist. Die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Bezügers einer ausserordentlichen Rente stellt ein solches „anderes anspruchsrelevantes Sachverhaltselement“ dar, weshalb die revisionsweise Aufhebung einer ausserordentlichen Rente in einem solchen Fall grundsätzlich zulässig ist. Gemäss der Rz. 7111 RWL erlischt der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland mit Ablauf des Monats der Wohnsitzverlegung. Verlegt der Rentenbezüger nicht seinen Wohnsitz, sondern nur seinen Aufenthaltsort (vorübergehend) ins Ausland, ist laut den Rz. 7112 ff. RWL zu unterscheiden: Nur kurzfristige Auslandsaufenthalte aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, unterbrechen die Rentenberechtigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvorhergesehener Umstände auf längere Zeit, kann die Rente ebenfalls weiter ausgerichtet werden, grundsätzlich jedoch höchstens während eines Jahres. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr, fällt die Rentenberechtigung dahin, selbst wenn der Auslandsaufenthalt aus einem triftigen Grund erfolgt und nur für eine vorübergehende Zeit gedacht war. Ausnahmsweise kann die ausserordentliche Rente aber länger als nur für ein Jahr ausgerichtet werden, wenn der Schweizer Wohnsitz beibehalten wird, wenn also der als kurzfristig beabsichtigte Auslandsaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum Vorneherein zwingende Gründe (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.) einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordert haben. Diese Ausnahmeregelung in der RWL muss mit Blick auf den vom Gesetzgeber geforderten Grundsatz, dass ausserordentliche Renten generell nicht ins Ausland exportiert werden sollen, als sehr grosszügig qualifiziert werden, denn sie zielt im Ergebnis darauf ab, das gesetzliche Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz (zusätzlich zum Erfordernis des Schweizer Wohnsitzes) weitgehend auszuhebeln, da sie die Rentenaufhebung erst zulässt, wenn der Rentenbezüger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort für sehr lange Zeit, nämlich für mindestens ein Jahr, ins Ausland verlegt. 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Bereich der Ergänzungsleistungen, deren Bezug ebenfalls den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt, führen bereits sehr viel kürzere Auslandsaufenthalte zum Dahinfallen des EL-Anspruchs: Hält sich ein EL-Bezüger für mehr als 92 Tage am Stück im Ausland auf oder verbringt er insgesamt mehr als 92 Tage innerhalb eines Jahres im Ausland, hat er keinen Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung, wobei das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen praxisgemäss nicht auf die entsprechende Regelung in der Wegleitung, sondern darauf abstellt, ob angesichts der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der EL-Bezüger seinen Aufenthaltsort nicht bloss kurzfristig (für Einkäufe, Besuche oder Ferien) ins Ausland hat verlegen wollen (vgl. etwa den Entscheid EL 2019/52 vom 12. Januar 2021, E. 2). Der Beschwerdeführer ist im Juli 2019 (vgl. IV-act. 178) aus der Schweiz ausgereist. Sein Vertreter hat überzeugend aufgezeigt, dass der Auslandsaufenthalt aus familiären Gründen erfolgt ist. Nach der (allzu) grosszügigen Regelung in den Rz. 7112 ff. RWL hätte der Beschwerdeführer spätestens im Juli 2020 in die Schweiz zurückkehren müssen, um seine ausserordentliche Rente weiterhin beziehen zu können. Er hat geltend gemacht, er habe eigentlich im Frühjahr 2020 in die Schweiz zurückkehren wollen, aber die COVID-19-Pandemie habe die Rückreise verunmöglicht. Diese Begründung überzeugt nicht, da die Schweiz ihren Staatsangehörigen die Rückreise in die Heimat selbst während des „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 jederzeit ermöglicht hat. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat denn auch nicht geltend gemacht, die Rückreise in die Schweiz sei völlig ausgeschlossen gewesen. Vielmehr hat er versucht zu erklären, wie umständlich und mühselig die Organisation einer solchen Reise gewesen wäre. Selbst nach der (allzu) grosszügigen Regelung der Rz. 7112 ff. RWL haben solche Erschwernisse, die zudem ab dem Sommer 2020 für mehrere Wochen bis Monate weitgehend dahingefallen sind, keine Verlängerung der Rentenauszahlung über den Monat Juli 2020 hinaus rechtfertigen können. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, der es dem Beschwerdeführer hätte verunmöglichen sollen, rechtzeitig in die Schweiz zurückzukehren. Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung grundsätzlich als rechtmässig. Nicht einzusehen ist allerdings, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente erst im Februar 2021 und nicht bereits im Juli 2020 aufgehoben hat. Diese „kulante“ Verzögerung der Rentenaufhebung von August 2020 bis und mit Januar 2021 verstösst nicht nur gegen den Art. 39 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVG), sondern auch gegen das Gleichbehandlungsgebot, letzteres da davon ausgegangen werden muss, dass die IV-Stellen sich bezüglich einer allfälligen Aufhebung einer ausserordentlichen Rente generell an die Rz. 7111 ff. RWL halten. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren; die Rente ist rückwirkend per 31. Juli 2020 aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird die für die 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdeführers. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Entscheid 1. Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2021 wird aufgehoben und die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers wird rückwirkend per 31. Juli 2020 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Monate August 2020 bis und mit Januar 2021 bezogenen Rentenzahlungen zurückerstatten müssen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2022 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 39 IVG. Art. 42 AHVG. Ausserordentliche Rente. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Revisionsgrund. Auslegung des Art. 17 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022, IV 2021/38).

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