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St.Gallen Versicherungsgericht 07.03.2022 IV 2021/34

7 mars 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,867 mots·~24 min·1

Résumé

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Bemessung der Invalidität. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2022, IV 2021/34).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.08.2022 Entscheiddatum: 07.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2022 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Bemessung der Invalidität. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2022, IV 2021/34). Entscheid vom 7. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/34 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Soziale Dienste der Stadt St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Er gab an, er habe eine Berufslehre als Koch absolviert und zuletzt als Gruppenleiter des „Mittagstisches“ einer sozialen Institution gearbeitet, wofür er einen Lohn von 6’400 Franken pro Monat erhalten habe. Die ehemalige Arbeitgeberin berichtete im Oktober 2006 (IV-act. 7), der Versicherte sei in einem Pensum von 80 Prozent tätig gewesen und habe einen Lohn von 5’067.20 Franken erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden, da der Versicherte nicht über genügend Erfahrung und Kenntnisse in der Rehabilitationsarbeit verfügt habe. Der Psychiater Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle im Juli 2007 mit (IV-act. 22), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung und an einer längeren depressiven Reaktion seit einer im Jahr 2004 erfolgten Ehescheidung sowie an einer seit dem Jahr 2006 bestehenden Dysthymia bei einem Status nach einer schweren depressiven Episode. Seit dem 1. Februar 2007 könne ihm ein Arbeitspensum von 50 Prozent zugemutet werden. In einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit könne die Belastbarkeit des Versicherten wahrscheinlich gesteigert werden. A.a. Vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 absolvierte der Versicherte eine berufliche Abklärung im C.___ (vgl. IV-act. 37). Der Vorgesetzte berichtete am 13. Juli 2009, der Versicherte habe sowohl gute technische Fertigkeiten als auch die Fähigkeit gezeigt, Arbeitskollegen fachlich und persönlich angemessen anzuleiten (IV-act. 61). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten in der Folge eine Kostengutsprache für eine einjährige schulische Ausbildung zum technischen Kaufmann mit einem schulinternen Abschluss (IV-act. 56). Diese Ausbildung schloss der Versicherte mit einem Notendurchschnitt von etwas mehr als 5,3 ab (IV-act. 66). Ein Berufsberater der IV- Stelle notierte im November 2010, der Versicherte sei nun in der Lage, ein Einkommen von 12 × 5’000 Franken zu erzielen (IV-act. 67). Mit einer Mitteilung vom 2. Dezember A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen oder auf eine Rente (IV-act. 70). Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 76). Die Oberärztin des Ambulatoriums des psychiatrischen Zentrums D.___, Dr. med. E.___, berichtete am 31. August 2012, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit einem somatischen Anteil, an einer Dysthymia sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und Borderline-Anteilen (IV-act. 85). Im April 2013 teilte die Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums D.___ der IV-Stelle mit, der Versicherte sei zu 50 Prozent arbeitsfähig; der Arbeitsfähigkeitsgrad sei steigerbar (IV-act. 91 f.). Mit einer Mitteilung vom 23. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung zu (IV-act. 108). Ab dem 22. September 2014 konnte der Versicherte einen dreimonatigen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 Prozent antreten (IV-act. 116). Der Arbeitsversuch wurde in der Folge um drei Monate verlängert (IV-act. 124). Obwohl sich nach dem Arbeitsversuch keine Anschlusslösung ergeben hatte, wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um weitere berufliche Massnahmen mit einer Mitteilung vom 18. Mai 2015 ab (IV-act. 138). Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hatte notiert (IV-act. 136), gemäss der Einschätzung des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Versicherte als technischer Kaufmann uneingeschränkt arbeitsfähig. Er habe aber keinen Arbeitsversuch bei der Stadtverwaltung absolvieren wollen und er habe auch keinen konkreten Grund genannt, weshalb er nicht mehr als technischer Kaufmann arbeiten wolle. Nachdem die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, verglich eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle das Einkommen eines Kochs mit einem Hilfsarbeiterlohn bei einem Pensum von 50 Prozent, was einen Invaliditätsgrad von 60,6 Prozent ergab (IV-act. 154). Die IV-Stelle beauftragte die Ausgleichskasse am 15. Februar 2016 mit der Berechnung der Rentenbeträge bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent und einem Rentenbeginn ab dem 1. Juni 2013 (IV-act. 160). A.c. Am 3. April 2016 meldete der Versicherte, er habe im Oktober 2015 ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Küche angetreten, das ursprünglich per Ende April 2016 befristet gewesen, nun aber um sechs Monate verlängert worden sei (IV-act. 161). Das Arbeitspensum betrage 100 Prozent. Der Lohn belief sich auf 75’000 Franken (IV-act. 162). Am 8. April 2016 verfügte die IV-Stelle die Zusprache einer A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2013 (IV-act. 163). Am 15. April 2016 widerrief sie die rentenzusprechende Verfügung vom 8. April 2016 (IV-act. 164). Mit einer Verfügung vom 21. Juni 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 171). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit einem Entscheid vom 13. September 2018 auf (IV 2016/241; vgl. IV-act. 183). Es hielt fest, die vom Versicherten beantragte Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 24. Juli 2012 (Anmeldung zum Leistungsbezug) bis zum 21. September 2014 (Beginn eines Arbeitsversuches) komme nicht in Frage, weil der Versicherte damals noch eingliederungsfähig und damit definitionsgemäss nicht rentenbegründend invalid gewesen sei. Für die Zeit ab dem 23. März 2015 (Ende des Arbeitsversuches) sei massgebend, dass die IV-Stelle die Umschulung zum technischen Kaufmann verbindlich abgeschlossen habe, obwohl ein schulinterner Abschluss (zum technischen Kaufmann) natürlich nicht mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (als Koch) verglichen werden könne und obwohl die Verdienstaussichten des Versicherten (12 × 5’000 Franken) deutlich tiefer als im ursprünglich erlernten Beruf (zuletzt: 13 × 6’400 Franken) gewesen seien. Die Mitteilung vom 2. Dezember 2010 habe aber keine über den Abschluss jener Umschulung hinausgehende rechtsgestaltende Anordnung – namentlich eine generelle Verweigerung von weiteren Eingliederungsmassnahmen – enthalten, denn sonst hätte die IV-Stelle ja im September 2014 keinen Arbeitsversuch finanziert. Damit stehe nach wie vor die Frage im Raum, ob die Tätigkeit als Koch ideal leidensadaptiert sei. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, könnte die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wohl mit weiteren Eingliederungsmassnahmen verbessert werden, was bedeuten würde, dass die erste Voraussetzung für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt wäre. Diesbezüglich erweise sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die IV-Stelle werde zunächst die Frage klären, in welchem Umfang dem Versicherten die erlernte Tätigkeit als Koch zumutbar sei. Sollte die Arbeitsfähigkeit als Koch eingeschränkt sein, werde die IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit als technischer Kaufmann einholen. Sollte sich herausstellen, dass der Versicherte auch als technischer Kaufmann in einem rentenauslösenden Ausmass arbeitsunfähig sei, müsste er wohl erneut umgeschult werden. Für die Beantwortung dieser Fragen werde die IV-Stelle nicht nur medizinische, sondern auch berufsberaterische Abklärungen tätigen, das heisst einen Berufsberater damit beauftragen, konkrete Belastungsprofile für die Tätigkeit als Koch, für die Tätigkeit als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte technischer Kaufmann und für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu erstellen, die sie den medizinischen Sachverständigen für deren Arbeitsfähigkeitsschätzung zur Verfügung stellen werde. Auf eine Anfrage der IV-Stelle hin teilte die kantonale Arbeitslosenkasse im November 2018 mit (IV-act. 189), der Versicherte sei ab dem 1. November 2016 arbeitslos gewesen. Er habe eine Vollzeitstelle gesucht. Der versicherte Lohn habe sich auf 6’250 Franken pro Monat belaufen. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. F.___ berichtete im Februar 2019 (IV-act. 195), der Versicherte leide an einer chronischen depressiven Verstimmung und an einem „Angstzustand“, an einer Hypothyreose, an Schulterschmerzen rechts sowie an einer Occipitalneuralgie. Er sei nicht arbeitsfähig. Die Psychiaterin Dr. med. G.___ teilte der IV-Stelle im März 2019 mit (IV-act. 200), der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einem somatischen Syndrom. Aktuell sei er vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV- Stelle nahm zwei allgemeine Tätigkeitsbeschriebe – Koch und technischer Kaufmann – zu den Akten (IV-act. 204 und 206). Anschliessend erteilte die IV-Stelle der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken GmbH den Auftrag, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten (IV-act. 210). Die MEDAS Interlaken GmbH erstattete das Gutachten am 16. Oktober 2019 (IV-act. 219). Die internistische Sachverständige hielt fest, der Versicherte leide an einer substituierten Hypothyreose, an einem Nikotinabusus und an einem Status nach einer therapierten Malaria. Zudem bestehe anamnestisch der Verdacht auf eine primär biliäre Zirrhose. Keine dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Aus internistischer Sicht sei folglich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Der orthopädische Sachverständige führte aus, der Versicherte leide an einem Taubheitsgefühl am rechten lateralen Oberschenkel bei Spondylarthrosen und muskulären Dysbalancen der Rumpfmuskulatur sowie an muskulären Dysbalancen im Bereich der rechten Schulter. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt. Für die Tätigkeit als Koch oder als technischer Kaufmann sei aufgrund der körperlichen Dekonditionierung ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent „bei einer um 20 Prozent eingeschränkten Leistung“ auszugehen, die „sich durch die subjektiv empfundenen Schmerzen bekräftigen“ lasse. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, in der Untersuchung seien keine kognitiven Defizite aufgefallen, die das A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsergebnis verfälscht hätten. Die Merkfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Wachheit und das Durchhaltevermögen, das Sprachverhalten, die Intelligenz und die Auffassungsgabe seien nicht relevant eingeschränkt gewesen. Klinisch hätten eine leichte depressive Verstimmung, eine geringe Reduktion von Interessen und Freude, eine leichte Antriebseinschränkung, ein mittelgradig vermindertes Selbstwertgefühl, leichte Selbstvorwürfe, eine leichte Hoffnungslosigkeit sowie ein leichter sozialer Rückzug objektiviert werden können. Insgesamt habe eindeutig kein für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedeutsames depressives Zustandsbild vorgelegen. Die erfassbaren depressiven Symptome hätten den Grad einer dem neurotischen Symptomenkreis zugehörigen Dysthymia erreicht. Psychotische Symptome, Hinweise auf eine generelle Angst- oder Zwangserkrankung, Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten Suchterkrankung oder Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation hätten nicht festgestellt werden können. Der Versicherte leide an einem chronifizierten depressiven Zustandsbild im Sinne einer Dysthymia sowie an einer ausgeprägten Akzentuierung von verschiedenen Persönlichkeitsanteilen. Die in den Vorakten enthaltene Diagnose einer depressiven Störung mit Krankheitswertigkeit habe sich in der Untersuchung eindeutig nicht bestätigen lassen. Weder eine Dysthymia noch eine Persönlichkeitsakzentuierung schränke die Arbeitsfähigkeit ein. In Kombination auftretend seien diese psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aber nur erschwert willentlich überwindbar. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei allerdings nicht aus der Diagnose, sondern aus den erhobenen klinischen Untersuchungsbefunde abzuleiten. Massgebend seien dabei eine mittelgradig eingeschränkte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, eine mittelgradig eingeschränkte Durchhaltefähigkeit sowie eine mittelgradig eingeschränkte Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese Einschränkungen beträfen alle beruflichen Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 Prozent. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, massgebend für die Arbeitsfähigkeitsschätzung seien das chronifizierte depressive Zustandsbild im Sinne einer Dysthymia, die ausgeprägte Akzentuierung von verschiedenen Persönlichkeitsanteilen sowie das lumbo-spondylogene Syndrom rechts. Für die Tätigkeit als Küchenmitarbeiter in einer Heimküche sowie für die Tätigkeit als technischer Kaufmann sei aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent seit April 2016 zu attestieren. Bei der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Koch, gerade in einem Betrieb mit rascherem Arbeitstempo, mehr Hektik und Zeitdruck, wie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in einem A la carte-Restaurant, müsse zusätzlich eine weitere Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen der allgemeinen Dekonditionierung berücksichtigt werden, die sich auf 20 Prozent belaufe, sodass für solche Tätigkeiten ein Arbeitsfähigkeitsgrad von lediglich 56 Prozent attestiert werden könne. Für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten sei ebenfalls ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent zu attestieren. Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 220). Mit einem Vorbescheid vom 24. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 223), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte könne gemäss dem überzeugenden Gutachten der MEDAS Interlaken GmbH seinen erlernten Beruf als Koch in einem Pensum von 70 Prozent ausüben, weshalb er zu 30 Prozent invalid sei. Die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung setze aber einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent voraus. Der Versicherte reagierte nicht auf den Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 12. März 2020 wies die IV-Stelle sein Rentenbegehren ab (IV-act. 224). Nachdem der Versicherte eine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte (vgl. IV-act. 226), notierte ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes am 29. Mai 2020 (IV-act. 229), aus dem Gutachten der MEDAS Interlaken GmbH gehe nicht eindeutig hervor, dass der Versicherte im angestammten Beruf als Koch zu 70 Prozent arbeitsfähig sei, denn es sei fraglich, ob diese Tätigkeit als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden könne. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen erforderlich, weshalb die Verfügung zu widerrufen sei. Am 29. Mai 2020 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. März 2020 (IV-act. 231). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben (Verfügung des Versicherungsgerichtes IV 2020/68 vom 5. Juni 2020; vgl. IV-act. 237). Auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin gab der ehemalige Vorgesetzte des Versicherten am 19. Juni 2020 an (IV-act. 239), der Versicherte habe vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2016 als Mitarbeiter in der Küche eines Asylzentrums gearbeitet. Die Arbeitsbelastung sei damals besonders gross gewesen, weshalb man den Versicherten als Unterstützung des Küchenchefs eingestellt habe. Der Versicherte habe sich als ein fachlich kompetenter Koch und als ein loyaler Mitarbeiter ausgezeichnet. Er sei vom Team wie auch von den Asylsuchenden sehr geschätzt worden. Seine angeschlagene Gesundheit sei aber spürbar gewesen. Er habe seine Aufgaben gut erfüllt, aber viele Pausen benötigt. Zudem habe er keine zusätzlichen Aufgaben (Einkauf, Planung etc.) übernehmen können. Die Einschätzung A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   der Leistungsfähigkeit sei nach so langer Zeit schwierig, „persönlich und frei“ geschätzt habe die Leistungsfähigkeit etwa 70 Prozent betragen. Ein Berufsberater notierte am 29. Oktober 2020 (IV-act. 240), ein Bereichsleiter von I.___ habe erklärt, dass sich die von den Sachverständigen der MEDAS Interlaken GmbH attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einem Altersheim, Spital oder dergleichen umsetzen lasse, wo kein öffentliches Restaurant angehängt sei. Eine Leiterin der Küche des Hotels J.___ habe die Umsetzung in einer Produktionsküche eines Spitals, eines grossen Lebensmittelherstellers oder eines Altersheims für möglich erachtet. Aus berufsberaterischer Sicht seien diese Angaben überzeugend. Die Tätigkeit, die der Versicherte im Asylzentrum ausgeübt habe, bestätige das. Die IV-Stelle verglich das zuletzt erzielte Einkommen von 76’764 Franken (2017) mit 70 Prozent des statistischen Zentralwertes der Löhne im Gastgewerbe, „Stufe 3“, was 46’992 Franken entsprach, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 39,17 Prozent (IV-act. 242 f.). Mit einem Vorbescheid vom 18. November 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie nach wie vor die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 244). Der Versicherte nahm dazu keine Stellung. Mit einer Verfügung vom 18. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 245). A.g. Am 17. Februar 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2021 erheben (act. G 1). Die ihn vertretenden Sozialen Dienste beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der dem Beschwerdeführer „zustehenden Leistungen aus IVG“. Zur Begründung führten sie aus, das Gutachten der MEDAS Interlaken GmbH überzeuge nicht. Die Sachverständigen hätten sich nicht hinreichend mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens könne nicht auf den statistischen Zentralwert der Löhne im Kompetenzniveau 3 abgestellt werden, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Anforderungen nicht erfülle. Massgebend müsse der Zentralwert der Löhne im Kompetenzniveau 1 sein. Zudem müsse ein Tabellenlohnabzug von 20 Prozent berücksichtigt werden. Der so berechnete Invaliditätsgrad liege bei über 60 Prozent. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeitsfähigkeit aber realistischerweise gar nicht mehr verwerten. Folglich habe er einen Anspruch auf eine ganze Rente. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, die Kritik des Beschwerdeführers wecke keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens der MEDAS Interlaken GmbH. Die beruflichen Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers realistischerweise durchaus noch verwertbar sei. Das Valideneinkommen müsse tiefer angesetzt werden, da der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf schon vor über 20 Jahren aufgegeben habe. Massgebend sei die Tätigkeit als Betreuer im sozialen Bereich, was einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 im Gesundheits- und Sozialwesen entspreche. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sei auf den statistischen Zentralwert aller Hilfsarbeiterlöhne abzustellen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad betrage 34 Prozent. B.b. Am 13. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 4). B.c. Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2021 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.d. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 (Anmeldung im Juli 2012; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Gegenstand gehabt. Da es sich bei der Anmeldung für eine Rente im Juli 2012 um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV meistern, das heisst glaubhaft machen müssen, dass sich der relevante Sachverhalt nach dem 2. Dezember 2010 wesentlich verändert hatte, was ihm mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 31. August 2012 gelungen ist (vgl. den Entscheid IV 2016/241 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. September 2018, E. 2). 1.1. Das Versicherungsgericht hat im formell rechtskräftigen Entscheid IV 2016/241 vom 13. September 2018 festgehalten, dass die Zusprache einer Rente für den Zeitraum vor dem Beginn des Arbeitsversuchs im September 2014 nicht in Frage komme, weil der Beschwerdeführer damals noch eingliederungsfähig gewesen sei, 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3.

Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre zum Koch absolviert und auch als Koch gearbeitet. Zwar hat er später – vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung – in eine Tätigkeit als sozialer Betreuer gewechselt, aber seine beruflichen Fertigkeiten als Koch hat er dadurch nicht verloren. Der befristete Arbeitseinsatz von Oktober 2015 bis September 2016 hat gemäss den Ausführungen des damaligen Vorgesetzten gezeigt, dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit – lange nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung – immer noch über gute fachliche Qualitäten als Koch verfügt hat und dass er seine Berufskenntnisse ohne weiteres hat abrufen können. Das belegt, dass er im hypothetischen „Gesundheitsfall“ („Validitätsfall“) jederzeit eine Arbeitsstelle als ausgebildeter Koch hätte antreten können und dass er einen entsprechenden Lohn erzielt hätte. Damit erweist sich die Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer habe durch den Berufswechsel einen Teil seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst, als aktenwidrig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung einen wesentlich höheren als den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Lohn erzielt, weshalb das in der Beschwerdeantwort errechnete Valideneinkommen selbst dann nicht massgebend sein weshalb die Anspruchsvoraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht erfüllt gewesen sei (E. 3.2). Der Arbeitsversuch hat bis Ende März 2015 gedauert. Da der Beschwerdeführer in dieser Zeit ein Taggeld erhalten hat, fällt die Zusprache einer Rente auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht (Art. 29 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch kann somit frühestens am 1. April 2015 entstanden sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte, wenn die Validenkarriere die Tätigkeit als Betreuer im sozialen Bereich wäre. Auch der technische Kaufmann kann nicht die (neue) Validenkarriere sein, obwohl eine Umschulung normalerweise dazu führen müsste, dass die „alte“ Validenkarriere durch eine „neue“ Karriere im während der Umschulung neu erlernten Beruf ersetzt wird. Die von der Beschwerdegegnerin finanzierte Umschulung ist nämlich nicht gleichwertig zur ursprünglichen Berufsausbildung gewesen, denn der Beschwerdeführer hatte über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Koch verfügt, die Beschwerdegegnerin hat ihn aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nur zum technischen Kaufmann mit einem schulinternen Abschluss umgeschult, der nicht mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis verglichen werden kann. Das zeigt bereits die Notiz des Berufsberaters vom November 2010, der die Lohnaussichten des Beschwerdeführers als technischer Kaufmann als wesentlich tiefer als jene geschätzt hat, die der Beschwerdeführer als Koch gehabt hätte. Die Validenkarriere ist also (nach wie vor) jene als Koch, weshalb das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Löhne von Köchen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis entspricht. 4.   Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist ausschlaggebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Die Sachverständigen der MEDAS Interlaken GmbH haben nach einer eingehenden Würdigung der Akten und einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass dieser aus somatischer Sicht für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten ist lediglich durch mehr oder weniger altersentsprechende degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat und durch eine körperliche Dekonditionierung eingeschränkt gewesen. Letztere hätte bei hektischen Tätigkeiten zusätzliche Pausen im Umfang von 20 Prozent erfordert. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser (somatischen) Arbeitsfähigkeitsschätzung wecken würden, sind in den Akten nicht ersichtlich. In psychiatrischer Hinsicht besteht ein erheblicher Widerspruch zwischen der Beurteilung des Sachverständigen der MEDAS Interlaken GmbH und jener der behandelnden Ärzte: Die Psychiaterin Dr. G.___ hat eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei einer schlechten Prognose attestiert; der Sachverständige der MEDAS Interlaken GmbH hat ein chronifiziertes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymia sowie eine ausgeprägte Akzentuierung von verschiedenen Persönlichkeitsanteilen diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent attestiert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Interlaken GmbH eingehend mit den Berichten der behandelnden Ärzte (inkl. Dr. G.___) 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auseinandergesetzt. Er hat überzeugend aufgezeigt, dass er in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers objektiv keine klinischen Befunde hatte erheben können, die die Diagnose einer depressiven Störung gerechtfertigt hätten. Angesichts der ausführlichen Wiedergabe sowohl der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als auch der objektiven klinischen Befunde (einschliesslich der Ergebnisse mehrerer Testverfahren) im psychiatrischen Teilgutachten besteht kein Grund zur Annahme, der psychiatrische Sachverständige hätte einen wesentlichen Aspekt übersehen. In der kurzen Befundschilderung im Bericht von Dr. G.___ vom 27. März 2019 finden sich keine Hinweise auf objektive klinische Befunde, die im psychiatrischen Teilgutachten nicht erwähnt wären. Auffallend ist aber, dass Dr. G.___ die objektiven Befunde teilweise mit subjektiven Angaben vermischt und dass offenbar der (vom Beschwerdeführer geschilderte) ausgeprägte soziale Rückzug für ihre Beurteilung eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat. Möglicherweise hat sich Dr. G.___ auch (zu sehr) von den schwierigen sozialen Umständen des Beschwerdeführers beeinflussen lassen, das heisst fachfremde Aspekte (im Sinne des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells) in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Anders als Dr. G.___ hat der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Interlaken GmbH auch seine Arbeitsfähigkeitsschätzung ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend anhand der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde begründet. Im Bericht von Dr. G.___ findet sich nämlich keine Begründung für die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Das Attest einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit lässt sich mit Blick auf die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung und die wenigen im Bericht erwähnten objektiven Befunde nicht nachvollziehen. Aus der Sicht eines medizinischen Laien erweist sich sogar die vom psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken GmbH attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten angesichts der objektiven Befunde und der Diagnosen als eher zu hoch. Diesbezüglich bestehen also leichte Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS Interlaken GmbH. Allerdings steht gestützt auf das ansonsten in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Die Sachverständigen haben sich zwar nur zur Arbeitsfähigkeit ab April 2016 geäussert, aber in den Akten fehlt ein Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen April 2015 und April 2016 wesentlich verändert hätte. Zudem hat der damalige Vorgesetzte am 19. Juni 2020 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit effektiv als Koch eine Arbeitsleistung von 70 Prozent erbracht hatte, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der MEDAS Interlaken GmbH überwiegend wahrscheinlich auch für die Zeit zwischen April 2015 und April 2016 massgebend ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.

Da die Invalidenkarriere mit der Validenkarriere identisch ist und da der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens folglich dem Valideneinkommen entspricht, kann der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs berechnet werden. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Ein solcher Abzug wird berücksichtigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, Die Beschwerdegegnerin muss die im Entscheid IV 2016/241 vom 13. September 2018 enthaltene verbindliche Vorgabe, den medizinischen Sachverständigen je ein konkretes Anforderungsprofil für eine Tätigkeit als Koch und als technischer Kaufmann vorzulegen, missverstanden haben, denn sie hat sich damit begnügt, den Sachverständigen der MEDAS Interlaken GmbH allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen vorzulegen. Diese allgemeinen Beschreibungen haben es den Sachverständigen aber nicht erlaubt, spezifisch Stellung zu den konkreten Belastungen in den beiden Berufen zu nehmen. Dieser Mangel fällt jedoch nicht ins Gewicht, weil sich die massgebende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gemäss dem aktuellen Gutachten in allen in Frage kommenden Tätigkeiten gleichermassen auswirkt und weil die Sachverständigen genau beschrieben haben, unter welchen Arbeitsbedingungen eine zusätzliche Leistungseinbusse von 20 Prozent zu berücksichtigen wäre. Diese Angabe hat es der Beschwerdegegnerin erlaubt, sich mittels einer berufsberaterischen Abklärung gezielt nach (realistischen) Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu erkundigen, sich im erlernten Beruf als Koch zu betätigen und dabei eine Leistung von 70 Prozent zu erbringen. Der Berufsberater hat anhand von konkreten Aussagen von potentiellen Arbeitgebern und anhand einer eigenen berufsberaterischen Einschätzung überzeugend aufgezeigt, dass es Arbeitsstellen gibt, an denen der Beschwerdeführer als Koch seine Arbeitsfähigkeit hätte verwerten können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinem befristeten Arbeitseinsatz von Oktober 2015 bis September 2016 den Tatbeweis dafür angetreten hat, dass es ihm trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung möglich gewesen ist, als gelernter Koch eine Arbeitsleistung von 70 Prozent zu erbringen, wie sein ehemaliger Vorgesetzter bestätigt hat. Gründe, die gegen eine Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Invalidenkarriere besteht damit in einer Tätigkeit als gelernter Koch bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 Prozent. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen wird, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. Kann eine versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren oder sind die indirekten Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch, resultiert für den Arbeitgeber nämlich nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese „Einbusse“ auf den Arbeitnehmer überwälzen, indem er diesem nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für den Arbeitgeber ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Dem Bericht des Vorgesetzten an der letzten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mit derselben Flexibilität in einem Betrieb eingesetzt werden kann wie ein gesunder Koch. Zudem muss der Beschwerdeführer den ganzen Tag am Arbeitsplatz anwesend sein, um eine Arbeitsleistung von 70 Prozent erbringen zu können, denn er muss immer wieder zusätzliche Pausen einlegen, worauf der damalige Vorgesetzte ebenfalls hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer „belegt“ also ganztags einen Arbeitsplatz, erbringt aber nur eine Arbeitsleistung von 70 Prozent, weshalb ein potentieller Arbeitgeber also beispielsweise nicht einfach einen zusätzlichen Koch mit einem Pensum von 30 Prozent anstellen kann, um den Arbeitsplatz voll auszulasten. Die zusätzlichen Pausen dürften auch den Betriebsablauf in der Küche in einem für einen strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierenden Arbeitgeber relevanten Ausmass stören. Gesamthaft kann der betriebswirtschaftlichökonomische „Arbeitsmehrwert“ des Beschwerdeführers also nicht ganz demjenigen eines gesunden, in einem Pensum von 70 Prozent angestellten Kochs entsprechen. Diesem Umstand ist mit einem dem Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent Rechnung zu tragen. Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 37 Prozent (= 100% – 90% × 70%). Weil erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, erweist sich die das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abweisende angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig. 6.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist er von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er durch das Sozialamt der Stadt St. Gallen vertreten worden ist, sind ihm keine Kosten für die Rechtsverbeiständung entstanden, die im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entschädigen wären. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2022 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Bemessung der Invalidität. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2022, IV 2021/34).

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IV 2021/34 — St.Gallen Versicherungsgericht 07.03.2022 IV 2021/34 — Swissrulings