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St.Gallen Versicherungsgericht 05.07.2022 IV 2021/199

5 juillet 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,730 mots·~9 min·1

Résumé

Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG. Unzulässigkeit sich wiedersprechender Verfügungen; vorgängige Aufhebung der bestehenden rechtswidrigen Verfügung. Liegt eine formell rechtskräftige, verbindliche Einstellungsverfügung per 30. September 2020 vor, kann später nicht per 1. Oktober 2020 verfügungsweise wieder jene Leistung zugesprochen werden, die Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet hat, weil sich diese beiden Verfügungen diametral widersprechen würden. Vorab hätte die Einstellungsverfügung per 30. September 2020 gestützt auf entweder Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden müssen. Das ist aber nicht geschehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2022, IV 2021/199).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/199 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.11.2022 Entscheiddatum: 05.07.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2022 Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG. Unzulässigkeit sich wiedersprechender Verfügungen; vorgängige Aufhebung der bestehenden rechtswidrigen Verfügung. Liegt eine formell rechtskräftige, verbindliche Einstellungsverfügung per 30. September 2020 vor, kann später nicht per 1. Oktober 2020 verfügungsweise wieder jene Leistung zugesprochen werden, die Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet hat, weil sich diese beiden Verfügungen diametral widersprechen würden. Vorab hätte die Einstellungsverfügung per 30. September 2020 gestützt auf entweder Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden müssen. Das ist aber nicht geschehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2022, IV 2021/199). Entscheid vom 5. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2021/199 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B.___, Beigeladene, Gegenstand Kinderrente (für Tochter B.___) Sachverhalt A.   A.___ bezog ab dem 1. Juni 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (act. 255, 262 ff.). Zu dieser Rente bezog er für seine beiden Söhne und für seine Tochter (geboren 199_, 200_ und 200_) je eine Kinderrente. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wies das Kreisgericht C.___ die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. April 2010 an, die IV-Kinderrenten für die drei Kinder direkt der Ehefrau des Versicherten auszuzahlen (act. 245). Die entsprechende Drittauszahlungsverfügung erging am 30. April 2010 (act. 243). Das Scheidungsurteil folgte am 24. Oktober 2013 (IV-act. 199). Die IV-Stelle wurde erneut angewiesen, die drei Kinderrenten der Kindsmutter auszuzahlen. A.a. Am 19. Juli 2019 machte die Ausgleichskasse die Kindsmutter darauf aufmerksam (IV-act. 46), dass B.___ (nachfolgend: Tochter) am .___ September 2019 das 18. Altersjahr vollenden und dass damit der Anspruch auf eine Kinderrente erlöschen werde. Bei Versicherten in Ausbildung könne der Anspruch allerdings bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Sie forderte die Kindsmutter deshalb auf, einen entsprechenden Nachweis einzureichen, falls sich die Tochter in Ausbildung befinden sollte. Am 5. August 2019 ging der Lehrvertrag zwischen der Tochter und der A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   D.___ GmbH ein (IV-act. 45). Die Lehre sollte vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 dauern. Unter Ziff. 12 des Lehrvertrages war festgehalten worden, dass die Tochter die Lehre am 31. Januar 2019 (2. Lehrjahr) aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe; ab August 2019 werde sie das zweite Lehrjahr wiederholen und die Ausbildung fortsetzen. Dieser Lehrabbruch war nicht anspruchsrelevant, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Am 30. September 2020 teilte die Kindsmutter telefonisch mit, dass ihre Tochter die Lehre im September 2020 abgebrochen habe (IV-act. 39). Am 30. September 2020 ging eine Vereinbarung vom 13. August 2020 ein, mit der der Lehrvertrag per 30. September 2020 aufgelöst worden war (IV-act. 35 f.). Der Grund für die Auflösung war die Gesundheit der lernenden Person gewesen. Mit einer Verfügung vom 9. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die Kinderrente für die Tochter per 30. September 2020 ein; sie forderte die zu viel bezahlten Leistungen für den Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 609.-- zurück (IVact. 33). Am 3. August 2021 teilte die Kindsmutter mit, dass ihre Tochter die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe unterbrechen müssen (IV-act. 16). Die Lehre werde ab dem August 2021 fortgesetzt. Der neue Lehrbetrieb war die E.___ AG. Die Lehrfortsetzung wurde für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 vereinbart (IVact. 16-3 ff.). Der monatliche Bruttolohn betrug im 3. Lehrjahr Fr. 1'150.-- pro Monat (ohne 13. Monatslohn). Am 10. September 2021 reichte die Kindsmutter ein Arztzeugnis vom 25. März 2021 ein (IV-act. 15). F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte berichtet, dass die Tochter seit Juli 2020 in seiner Behandlung stehe. Sie habe sich bereits im Jahr 2019 wegen desselben Leidens von ihm behandeln lassen. Wegen des seelischen Leidens habe der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis im August 2020 auflösen müssen. Er gehe im jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass eine Anmeldung bei der IV notwendig sein werde. Mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2021 sprach die IV-Stelle dem Vater rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 wieder eine Kinderrente für die Tochter zu (IV-act. 11). Die Auszahlung dieser Rente erfolgte wieder an die Kindsmutter. Allerdings fehlte eine entsprechende ausdrückliche Anordnung der Drittauszahlung. A.c. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2021 Beschwerde (act. G 1). Er erklärte, er verstehe nicht, weshalb für B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Tochter nach dem Abbruch der Lehre nun plötzlich rückwirkend wieder eine Kinderrente bezahlt werde. Es müsse überprüft werden, ob der Lehrlingslohn zusammen mit der Wohnung nicht den Lohn überstiegen, welcher zum Bezug einer Kinderrente berechtige. Des Weiteren verstehe er nicht, weshalb die Kinderrente auf das Konto der Kindsmutter überwiesen werde, da die Tochter volljährig sei. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Fachbereichs AHV/IV-Leistungen vom 21. Dezember 2021 (IV-act. 1, act. G 6.1). Der zuständige Teamleiter hatte darin festgehalten, dass die Tochter ihre Berufslehre zur G.___ EFZ nach einem zehnmonatigen Unterbruch aus gesundheitlichen Gründen, der ärztlich bestätigt worden sei, auf den nächstmöglichen Lehrbeginn per 1. August 2021 wieder regulär fortgesetzt habe. Ihr Einkommen sei tiefer als die Maximalrente von Fr. 2'370 (2020) bzw. Fr. 2'390.-- (2021). Die Kinderrente wurde somit zu Recht rückwirkend per Oktober 2020 zugesprochen. Die zwischenzeitlich volljährige Tochter lebe weiterhin im selben Haushalt wie die Kindsmutter, weshalb die Zahlungen zu Recht an diese erfolgten. Die IV-Stelle habe keine Anzeichen dafür, dass die Kinderrente nicht zweckmässig verwendet würde. Es stehe der Tochter jedoch frei, die Auszahlung der Kinderrente an sich zu verlangen. B.b. In seiner Replik vom 3. März 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend (act. G 10), beim ärztlichen Zeugnis sei ihm aufgefallen, dass es erst am 25. März 2021 ausgestellt worden sei und dass der ausstellende Arzt ein Bekannter der Kindsmutter sei. Es sei eine psychiatrische Begutachtung der Tochter angezeigt. Es müsse untersucht werden, ob die Tochter drogenabhängig sei. Der neue Lehrbetrieb (E.___ AG) habe sich für die Tochter eingesetzt und ihr sogar eine kleine Wohnung gemietet, damit die Anreise entfalle. Aufgrund des inkorrekten Verhaltens der Tochter sei der Lehrvertrag aber bereits wieder gekündigt worden. Seine Tochter sei nicht krank, sondern faul. Für weitere Auskünfte stehe der Präsident des Verwaltungsrates des Lehrbetriebs sicher gerne zur Verfügung. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12).B.d. Am 17. März 2022 räumte das Gericht der Tochter des Versicherten die Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G 13). Die Tochter antwortete am 27. März 2022 (act. G 14), dass die Vorwürfe des Versicherten B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Gemäss dem Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dazu ist ein rechtliches oder praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung notwendig, d.h. eine allfällige Gutheissung der Beschwerde müsste einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeiden (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., N. 9 zur Art. 59). Zudem muss die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und sie muss in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (U. Kieser, a.a.O., N. 10). Der Beschwerdeführer, dessen Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente zur Diskussion steht, ist offensichtlich stärker als jedermann betroffen und er steht in einer besonderen Beziehung zur Kinderrente. Zu prüfen bliebt, ob bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde ein relevanter Nachteil vermieden würde. Rein wirtschaftlich betrachtet würde eine Gutheissung der Beschwerde keinen Nachteil vermeiden, sondern im Gegenteil einen Nachteil bewirken, womit ein schutzwürdiges Interesse verneint werden müsste. Das öffentliche Recht, und damit auch das Verwaltungsjustizverfahren, ist aber nicht vom wirtschaftlichen Interesse, sondern vom Legalitätsprinzip und vom Gleichbehandlungsgrundsatz beherrscht. Das in jedem Begehren enthaltene Grundanliegen, gesetzmässig behandelt zu werden, muss deshalb auch das schutzwürdige Interesse definieren: Auch das Begehren, rechtmässig, aber wirtschaftlich nachteilig behandelt zu werden, muss schutzwürdig sein. Niemand kann gezwungen sein, eine zu seinem wirtschaftlichen Vorteil ausgefallene, aber rechtswidrige Verfügung zu akzeptieren, weil auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten würde. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.

Mit einer Verfügung vom 9. Oktober 2020 hatte die Beschwerdegegnerin die damals laufende Kinderrente für die Tochter per 30. September 2020 eingestellt, weil die Tochter ihre Lehre aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte; die Beschwerdegegnerin hatte die bereits ausbezahlte Kinderrente für Oktober 2020 zurückgefordert. Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 hat die unzutreffend seien. Das Gericht dürfe Dr. F.___ bei allfälligen Fragen gerne kontaktieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 wieder eine Kinderrente für die Tochter zugesprochen. Diese Verfügung enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die formell rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2020 vorgängig gestützt auf den Absatz 1 oder 2 des Art. 53 ATSG aufgehoben hätte. Würde das Gericht die Beschwerde abweisen, lägen also zwei Entscheide vor, die sich gegenseitig ausschliessen würden: Kein Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter ab dem 1. Oktober 2020 – Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter ab dem 1. Oktober 2020. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig, weil sie über etwas entscheiden will, über das bereits formell rechtskräftig – und damit auch für die Beschwerdegegnerin verbindlich – entschieden ist, nämlich über den Kinderrentenanspruch für die Tochter ab dem 1. Oktober 2020. Deshalb ist die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. 3.   Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 IVG) aufzukommen. Diese sind praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, ist dieses Urteil von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39 Abs. 2 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird zurückerstattet. bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2022 Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG. Unzulässigkeit sich wiedersprechender Verfügungen; vorgängige Aufhebung der bestehenden rechtswidrigen Verfügung. Liegt eine formell rechtskräftige, verbindliche Einstellungsverfügung per 30. September 2020 vor, kann später nicht per 1. Oktober 2020 verfügungsweise wieder jene Leistung zugesprochen werden, die Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet hat, weil sich diese beiden Verfügungen diametral widersprechen würden. Vorab hätte die Einstellungsverfügung per 30. September 2020 gestützt auf entweder Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden müssen. Das ist aber nicht geschehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2022, IV 2021/199).

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