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St.Gallen Versicherungsgericht 12.05.2022 IV 2021/104

12 mai 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,992 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 56 ff. ATSG. Auf eine sich nur formal, aber nicht inhaltlich gegen eine bestimmte Verfügung richtende Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022, IV 2021/104).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/104 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.08.2022 Entscheiddatum: 12.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2022 Art. 56 ff. ATSG. Auf eine sich nur formal, aber nicht inhaltlich gegen eine bestimmte Verfügung richtende Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022, IV 2021/104). Entscheid vom 12. Mai 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/104 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin lic. iur. Andrea Mengis, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum kaufmännischen Angestellten bei einem Versicherungskonzern absolviert. Zuletzt habe er als kaufmännischer Angestellter einen Jahreslohn von 84’000 Franken erzielt. Der Psychiater Dr. med. B.___ berichtete im Februar 2017 (IV-act. 11), der Versicherte leide seit dem 16. Lebensjahr an einer Agoraphobie mit einer Panikstörung. Der Schweregrad habe über die Jahre stetig zugenommen. Grundsätzlich bestünden keine kognitiven Einschränkungen. Der Versicherte sei aber für den Wiedereinstieg auf eine möglichst „stressfreie“ Arbeitssituation und auf eine gewisse zeitliche Flexibilität angewiesen. Das Pensum sollte zunächst auf drei bis vier Stunden pro Tag angesetzt werden. Die Prognose sei vorsichtig optimistisch, obwohl das Leiden chronifiziert sei. Im April 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in der Form eines „Job Coaching“ zu (IV-act. 28 und 31). Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte im September 2017 (IV-act. 38), gemäss den Zwischenberichten des „Job Coach“ erweise sich die Wiedereingliederung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt als schwieriger denn erwartet. Bevor die nächsten Schritte getan würden, sollte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nochmals beurteilt werden. Im Oktober 2017 konnte der Versicherte dann allerdings einen Arbeitsversuch beginnen, der zunächst erfolgreich verlief (vgl. IV-act. 42). Die IV-Stelle sprach ihm mit einer Verfügung vom 20. November 2017 ein Taggeld für die Dauer des Arbeitsversuches zu (IV-act. 53). Die Arbeitgeberin forderte im Februar 2018 eine Steigerung der Präsenz sowie eine erhöhte Flexibilität des Versicherten bezüglich der Arbeitszeiten als Voraussetzungen für eine Festanstellung (vgl. IV-act. 62 f.). Der Versicherte konnte sein Pensum in der Folge zwar steigern, aber nicht jene Leistung erbringen, die die Arbeitgeberin für eine Festanstellung forderte (vgl. IV-act. 64). Nach dem Ende des Arbeitsversuchs am 30. April 2018 konnte der Versicherte allerdings A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen weiteren Arbeitsversuch für ein Tochterunternehmen beginnen (vgl. IV-act. 68). Im Mai 2018 erkrankte der Versicherte am „Pfeiffer’schen Drüsenfieber“, weshalb er für längere Zeit arbeitsunfähig war (vgl. IV-act. 73 und 95–7). Da er in der Folge weiterhin nur unregelmässig zur Arbeit erschien und stark schwankende Leistungen erbrachte, brach die Arbeitgeberin den Arbeitsversuch per Ende August 2018 ab; der „Job Coach“ hielt gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle fest, massgebend sei wohl nicht die Angst- und Panikstörung, sondern vielmehr eine emotionale Problematik respektive ein „Peter Pan-Syndrom“ (vgl. IV-act. 78). Mit einer Mitteilung vom 30. August 2018 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 82). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Neuropsychologe C.___ am 20. Juni 2019 ein neuropsychologisches Gutachten (IV-act. 111). Er hielt fest, die Untersuchung habe insgesamt vier Stunden gedauert. Das Verhalten des Versicherten sei unauffällig gewesen. Die Symptomvalidierungstests hätten keine Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung geliefert, weshalb die Testergebnisse als valide zu qualifizieren seien. In den Tests habe der Versicherte keine Beeinträchtigungen der Belastbarkeit, des Gedächtnisses, der Lernfähigkeit und der allgemeinen Intelligenz gezeigt. Gesamthaft sei das kognitive Leistungsprofil damit unauffällig und durchschnittlich gewesen, weshalb aus neuropsychologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Am 27. Juli 2019 erstattete der Psychiater PD Dr. med. D.___ im Auftrag der IV-Stelle ein fachärztliches Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung durch den Sachverständigen C.___ (IV-act. 115). Er führte aus, der Versicherte habe angegeben, dass er in einem geringen Pensum im Bereich der medizinischen Massage arbeiten könne und dass er nun gerne die zweijährige Ausbildung zum medizinischen Masseur absolvieren würde. Er könne sich vorstellen, in diesem Beruf eine konstante Leistung zu erbringen, ohne durch die Panikattacken oder die Angststörung beeinträchtigt zu sein. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der objektive klinische Befund sei vollständig unauffällig gewesen. Die testpsychologischen Ergebnisse, die anhand verschiedener Selbstbeurteilungsfragebögen gewonnen worden seien, seien ebenfalls unauffällig gewesen. Diagnostisch leide der Versicherte an einer gegenwärtig weitgehend remittierten Agoraphobie mit einer Panikstörung. Im Vordergrund stünden sozialphobische Ängste bezogen auf Gruppensituationen und Situationen mit einer ausgeprägten sozialen Interaktion. Darüber hinaus bestehe ein schädlicher Gebrauch A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Benzodiazepinen, möglicherweise auch noch ein Abhängigkeitssyndrom. Der vom Versicherten ins Auge gefasste Ausweg aus der gegenwärtigen problematischen angstbesetzten Situation in der Form eines Wechsels der Tätigkeit erscheine als so vielversprechend, dass dieser beruflichen Weiterentwicklung Priorität einzuräumen sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im kaufmännischen und Bürobereich oder im Aussendienst einer Versicherung könne nur noch zu 20–30 Prozent ausgeübt werden. Eine adaptierte Tätigkeit sei zunächst zu 50 Prozent zumutbar. Falls sich die Annahmen des psychiatrischen Sachverständigen bestätigten, sollte rasch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Am 5. November 2019 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 117), das Gutachten werfe diverse Fragen inhaltlicher und formaler Art auf. Es enthalte keine konkreten Schilderungen der Einschränkungen durch die Ängste im Arbeitskontext. Der Sachverständige habe keine Stellung zur Persönlichkeit des Versicherten genommen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung für die angestammte Tätigkeit sei nicht hinreichend nachvollziehbar begründet worden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit sei prognostisch abgegeben worden. Das in Auftrag gegebene Drogenscreening sei nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige habe den Medikamentenspiegel nicht bestimmt. Diverse Diskrepanzen (u.a. regelmässige Teilnahme an Eishockey-Matches) seien nicht diskutiert worden. Am 2. Oktober 2020 beauftragte die IV-Stelle den Psychiater Dr. med. F.___ mit einer fachärztlichen Begutachtung des Versicherten (IV-act. 141). Der Sachverständige erstattete das Gutachten am 15. Dezember 2020 (IV-act. 144). Er hielt fest, der objektive klinische Befund sei völlig unauffällig gewesen. Der Versicherte sei überzeugt, dass er an einer Agoraphobie leide, habe jedoch auf spezifische Rückfragen hin keine entsprechenden Symptome angeben können. Die Laboranalyse habe die Einnahme von Paroxetin und Alprazolam belegt und die Einnahme von Benzodiazepinen gezeigt. Diagnostisch lägen zwei spezifische isolierte Phobien im Zusammenhang mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und mit der Ausübung einer kontrollierenden Bürotätigkeit mit entsprechender Leistungsförderung und Kontrolle sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen bei einem ständigen Substanzgebrauch vor. Die Kriterien für die Diagnose einer Agoraphobie seien nicht erfüllt, denn der Versicherte könne bei grösseren Eishockeyspielen mit Freude zusehen, Flughäfen aufsuchen, in ferne Länder fliegen und alleine Auto fahren. Da die Angststörung bezüglich der Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auf ganz spezifische A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Situationen begrenzt sei, könne sie nicht als eine Agoraphobie oder als eine soziale Phobie interpretiert werden. Die isolierten Phobien wiesen einen erheblichen Schweregrad mit einem jahrelangen konstanten Vermeidungsverhalten auf. Die Suchterkrankung sei nicht schwer ausgeprägt; es handle sich um eine sekundäre Erkrankung. Sie bewirke keine kognitiven Beeinträchtigungen. Trotzdem sei ein Benzodiazepinentzug dringend indiziert. Für die angestammte Tätigkeit sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten dagegen uneingeschränkt zumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 150). Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle verglich den zuletzt erzielten Lohn mit dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne (Kompetenzniveau 2) und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 17,2 Prozent (IV-act. 151). Mit einem Vorbescheid vom 25. Februar 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 153). Dagegen wandte der Versicherte am 9. April 2021 ein (IV-act. 156), er sei nicht primär an einer Rente, sondern an beruflichen Eingliederungsmassnahmen interessiert. Das Gutachten von Dr. F.___ belege, dass er seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Der Sachverständige Dr. F.___ habe festgehalten, dass der Versicherte einfache, niederschwellige Hilfstätigkeiten ausüben könne. Vor diesem Hintergrund sei unverständlich, weshalb die IV-Stelle vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen sei. Mit einer Verfügung vom 22. April 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 158). A.d. Am 21. Mai 2021 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2021 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen in der Form einer Berufsberatung und einer Umschulung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, der Sachverständige Dr. F.___ habe eine widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben, denn einerseits habe er für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, andererseits habe er aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der „selbst gewünschten angepassten B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit“ nur zu 80–100 Prozent, also nur zu 90 Prozent, arbeitsfähig sei. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens müsse auf den statistischen Zentralwert im Kompetenzniveau 1 abgestellt werden. Zudem sei ein „Leidensabzug“ zu berücksichtigen. Die Erwerbseinbusse betrage damit mehr als 20 Prozent, weshalb ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der Anspruch auf berufliche Massnahmen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet. Der Beschwerdeführer habe nach dem Erlass der Mitteilung vom 30. August 2018, mit der sein Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei, nie eine anfechtbare Verfügung verlangt. Die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen sei deshalb verbindlich geworden. Bezüglich des Rentenanspruchs erweise sich die Berechnung in der angefochtenen Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. B.b. Am 13. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 7). B.c. Der Beschwerdeführer liess am 9. August 2021 geltend machen (act. G 9), er bestreite „im Grundsatz“ nicht, dass sein Begehren um berufliche Massnahmen am 30. August 2021 abgewiesen worden sei. Mit seiner Eingabe vom 9. April 2021 gegen den Vorbescheid vom 25. Februar 2021 habe er aber ausdrücklich erneut eine Kostengutsprache für eine Berufsberatung und eine Umschulung beantragt. Die Beschwerdegegnerin habe bis dato nicht über dieses Begehren entschieden, womit sie das Verfahren in einer unangemessenen und pflichtwidrigen Weise verzögert habe. B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. September 2021 auf eine Duplik (act. G 11). B.e. Am 16. September 2021 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 einreichen (act. G 12 und G 12.1), in dem diese geltend gemacht hatte, sie habe in der Verfügung vom 22. April 2021 Stellung zum neuen Begehren um Berufsberatung und Umschulung genommen. Der Beschwerdeführer folgerte daraus, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin in deren Beschwerdeantwort vom B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen, mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Der Beschwerdeführer hat im Januar 2017 sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch eine Rente beantragt, letzteres gemäss seinen eigenen Angaben allerdings nur eventualiter. Nachdem eine konkrete Reintegrationsmassnahme gescheitert war, hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen am 30. August 2018 per sofort abgebrochen, indem sie einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verweigert hat. Ihren Entscheid hat sie zwar nur in der Form einer Mitteilung im Sinne des Art. 51 ATSG und des Art. 58 IVG in Verbindung mit dem Art. 74 IVV eröffnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen sind, weshalb eine Verfügung hätte ergehen müssen, aber dem Beschwerdeführer ist jedenfalls klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin damit sein Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat, wie er in seiner Replik selbst eingeräumt hat. Ob, wie und innert welchem Zeitraum der Beschwerdegegner gegen diese Mitteilung hätte vorgehen müssen, ist für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant, denn entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ab dem 30. August 2018 auf die Prüfung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers eingeschränkt hat. Das geht beispielsweise aus der internen Notiz vom 30. August 2018 hervor: „Da bereits viele Massnahmen im Rahmen der BM durchgeführt wurden, sind keine weiteren BM angezeigt und der Fall wird zur Einleitung der weiteren Abklärungen zur Bestimmung der AF an die Rentenabteilung weitergeleitet“ (IV-act. 81). Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. 8. Juli 2021 und entgegen einer kürzlich erfolgten „Relativierung“ des Schreibens vom 12. August 2021 eben doch zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gehöre. Die Beschwerdegegnerin nahm am 8. Oktober 2021 Stellung zu dieser Eingabe (act. G 14). Sie hielt fest, die Sachbearbeiterin, die das Schreiben vom 12. August 2021 verfasst habe, sei einem Irrtum unterlegen, denn sie habe fälschlicherweise angenommen, die Ausführungen zur Invalidenkarriere bezögen sich auf die umschulungsspezifische und nicht (nur) auf die rentenspezifische Invalidität. Die Beschwerdegegnerin habe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Situation am 8. September 2021 telefonisch erklärt und die Sache richtiggestellt. B.g. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2021 hat die Beschwerdegegnerin schliesslich das sich lediglich noch auf den Rentenanspruch beschränkende Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens könnte folglich ausschliesslich die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers bilden. Mit seiner „Beschwerde“ vom 21. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer aber nur die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen hat jedoch nicht zum Gegenstand der Verfügung vom 22. April 2021 gehört. Die Auslegung der Verfügung vom 22. April 2021 und der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2021 zeigt also, dass sich die „Beschwerde“ zwar formal gegen die Verfügung vom 22. April 2021 gerichtet, inhaltlich aber auf einen ausserhalb der Verfügung vom 22. April 2021 respektive des mit dieser Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Replik selbst eingeräumt, denn er hat geltend gemacht, seine Eingabe vom 9. April 2021 gegen den Vorbescheid vom 25. Februar 2021 habe eigentlich keine Einwände gegen jenen Vorbescheid enthalten, sondern sei als ein neues Leistungsbegehren zu verstehen, weshalb auch die inhaltlich jener Eingabe entsprechende Beschwerdeschrift nichts anderes als ein Beharren auf dem neuen Leistungsbegehren gewesen sein kann. Da der Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht hat, die Beschwerdegegnerin habe eine Rechtsverzögerung begangen, indem sie sich bislang nicht mit dem neuen Leistungsbegehren befasst habe, ist zu prüfen, ob die sich vermeintlich gegen die Verfügung vom 22. April 2021 richtende Beschwerde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG gewesen ist. Das ist nicht der Fall gewesen, da die seit langen Jahren im Sozialversicherungsrecht tätige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde weder als eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnet noch einen entsprechenden Beschwerdeantrag gestellt hat. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12. August 2021 ist für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant, weil für die Beantwortung der Eintretensfrage nur der Inhalt der Verfügung vom 22. April 2021 massgebend ist und weil die Beschwerdegegnerin den Inhalt jener Verfügung nicht nachträglich hat verändern können. Auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ ändert nichts am Gegenstand der Verfügung vom 22. April 2021, denn bei einem Invaliditätsgrad, der – wie unten dargelegt wird – selbst ohne eine berufliche Eingliederung weniger als 40 Prozent beträgt, kann keine Schadenminderungspflicht im Sinne des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 86 ff., mit Hinweisen) zur Diskussion stehen. Obwohl die Eingabe vom 21. Mai 2021 keinen Hinweis darauf enthält, dass sie sich gegen die Abweisung des Rentenbegehrens richten würde, ist sie als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2021 zu behandeln, auf die einzutreten ist. Soweit sie sich auf berufliche Massnahmen bezieht, kann allerdings mangels eines Bezugs zum Streitgegenstand nicht darauf eingetreten werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt gemäss dem Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent voraus. Für die Bemessung der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und dann als Kaufmann gearbeitet. Er hat dabei zuletzt ein Erwerbseinkommen von 85’351 Franken erzielt. Gemäss dem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Dezember 2020 leidet er nur an zwei spezifischen isolierten Phobien im Zusammenhang mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und mit der Ausübung einer kontrollierenden Bürotätigkeit mit entsprechender Leistungsförderung und Kontrolle, was bedeutet, dass er zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter eines Versicherungskonzerns nicht mehr, jede leidensangepasste Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aber weiterhin uneingeschränkt ausüben kann. Als kaufmännischer Angestellter mit der seinem Jahrgang entsprechenden Berufserfahrung könnte der Beschwerdeführer einen Lohn von mindestens 12 × 6’769 ÷ 40 × 41,7 = 84’680 Franken erzielen (LSE 2016, T17, Berufsgruppe 41, Alter 30–49). Der Invaliditätsgrad beträgt folglich lediglich 0,79 Prozent. Damit erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens als rechtmässig. 3.   Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seiner Rechtsvertreterin eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist nicht erforderlich gewesen, weil er sich auf einen ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Gegenstand bezogen hat. Bezüglich der Rentenfrage ist nur ein unterdurchschnittlicher Aufwand betrieben worden, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 2’000 Franken, also auf 1’600 Franken, festgesetzt wird. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid 1. Auf die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde betreffend Rente wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer ist von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 4. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit 1’600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2022 Art. 56 ff. ATSG. Auf eine sich nur formal, aber nicht inhaltlich gegen eine bestimmte Verfügung richtende Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022, IV 2021/104).

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