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St.Gallen Versicherungsgericht 08.12.2020 IV 2020/93

8 décembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,731 mots·~9 min·1

Résumé

Im Fall, indem eine IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, hat sie «zwingend» einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 357 E.5.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, IV 2020/93). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 9C_15/2021).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/93 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.04.2021 Entscheiddatum: 08.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2020 Im Fall, indem eine IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, hat sie «zwingend» einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 357 E.5.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, IV 2020/93). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 9C_15/2021). Entscheid vom 8. Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/93 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Abklärungsstelle) Sachverhalt A.   Nachdem ein erstes Leistungsgesuch von A.___ vom 13. März 2010 (IV-act. 1) abgewiesen worden war (Verfügung vom 19. April 2011, IV-act. 56), meldete er sich am 12. März 2015 erneut zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 57). Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten eine Retraumatisierung der Schulter rechts bei irreparabler Supra- und Infraspinatusruptur rechts bei Status nach Schultertrauma am 20. Februar 2009 sowie einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis (IV-act. 86-14 f.). Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 27. Juni 2017 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, als unfallabhängige Diagnosen seien eine Rotatorenmanschettenmassenruptur als Folge einer Anprallverletzung des rechten Schultergelenks bei der Arbeit am 21. Februar 2009 bei: Zustand nach arthroskopisch assistierter Latissimus dorsi Transposition und Bizepstenotomie am 11. Februar 2016 und aktuell mittel- bis hochgradig schmerzhafter Funktionsbeeinträchtigung und Kraftverlust des rechten Schultergelenks bei persistierender hochgradiger Aussenrotationsschwäche rechts zu stellen. Unfallunabhängig bestehe eine Heberden-Arthrose an beiden Händen (UV-act. 87). A.a. Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. März 2018, der Versicherte leide an einer depressiven Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) und an einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10: F45.41; IV-act. 153; siehe auch den Bericht vom 12. Februar 2019, IV-act. 182). Die behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Versicherten sowohl bezogen auf die angestammte Tätigkeit als selbstständiger Gipser und Maler als auch bezogen auf andere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Verlaufsbericht vom 11. Juni A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   2019, IV-act. 195). Nach einer Würdigung der Akten empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung des Versicherten (Stellungnahme vom 11. Dezember 2019, IV-act. 213). Daraufhin ordnete die IV-Stelle in der Mitteilung vom 8. Januar 2020 eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung durch die Z.___ an. Der Auftrag werde durch Prof. Dr. med. G.___, Facharzt u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ausgeführt (IV-act. 215). Der Versicherte sprach sich gegen diese Anordnung - insbesondere die Person von Prof. G.___ - aus und beantragte ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Wahl der Gutachtenstelle. Er machte einen Sachverständigenvorschlag (Schreiben vom 17. Januar 2020, IV-act. 219). Die IV-Stelle entgegnete dem Versicherten am 11. Februar 2020, dass Prof. G.___ nicht befangen sei und an der Gutachtensanordnung festgehalten werde (IV-act. 221). Der Versicherte hielt an seiner Kritik an der Gutachtensordnung fest und beantragte, dass die IV-Stelle entweder seinen Sachverständigenvorschlag berücksichtige oder eine anfechtbare Zwischenverfügung erlasse (Stellungnahme vom 27. Februar 2020, IV-act. 222). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 17. März 2020, sie halte an der bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung durch die Z.___ fest (IV-act. 226). Gegen die Zwischenverfügung vom 17. März 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2020. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolgen deren Aufhebung und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Auftrag an die von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen, eventualiter konsensorientiert, zu vergeben (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält die von ihr vorgenommene Gutachtensanordnung für rechtmässig. Ein konsensorientiertes Vorgehen sei nicht angezeigt gewesen (act. G 3; zur miteingereichten Stellungnahme des RAD vom 14. November 2019 bezüglich verschiedener Aspekte der Vergabepraxis von mono- und bidisziplinären Gutachtensaufträgen siehe act. G 3.1). B.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten bidisziplinären (orthopädischpsychiatrischen) Begutachtung durch die Z.___ und die dort tätigen Prof. G.___ und Dr. H.___. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Der Verfahrensfairness kommt beim Einbezug von medizinischen Sachverständigen bei der Rechtsanwendung daher ein besonderes Gewicht zu: Hohe verfahrensrechtliche Standards müssen zumindest teilweise ausgleichen, was die materiellrechtliche Steuerung durch den Gesetzgeber und die Nachkontrolle durch die Rechtsanwender nicht bzw. nur beschränkt zu leisten vermögen. Wo es den Rechtsanwendern nicht bzw. bloss beschränkt möglich ist, eine inhaltliche Ergebniskontrolle durchzuführen, haben sie umso genauer zu prüfen, ob der Entscheid von fachkompetenten Organen in einem fairen Verfahren zustande gekommen ist. Damit kommt der Kontrolle der (verfahrensrechtlichen) Rahmenbedingungen, die einen richtigen Entscheid gewährleisten sollen, entscheidende Bedeutung zu (siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. September 2020, IV 2020/69, E. 3.2 mit Hinweisen auf Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, St. Gallen 2010, Rz 472 und Rz 478). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung 1.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachtenstelle handelt es sich um eine Gutachtenstelle, mit der das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) spätestens seit Ende 2019 eine Vereinbarung für die Erstattung von polydisziplinären Begutachtungen im Rahmen des Zufallsprinzips SuisseMED@P abgeschlossen hat (siehe hierzu SuiseMED@P Reporting 2019, Teil 1, S. 3; Download unter: <https:// www.bsv.admin.ch/ bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/ organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html>, abgerufen am 8. Dezember 2020). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beachtung der Verfahrensfairness bzw. der Verfahrensgarantien bei der Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachtensaufträgen an Gutachtenstellen, mit denen das BSV eine eingangs erwähnte Vereinbarung getroffen hat, umso wichtiger, um eine Umgehung des «zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems» zu verhindern. Im Fall, indem eine IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, hat sie «zwingend» einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 357 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 V 565 E. 7.3.2.3). Indem die Beschwerdegegnerin jegliche Bereitschaft für ein konsensorientiertes Vorgehen - wie es vom Beschwerdeführer von Beginn weg gefordert wurde (IV-act. 219-4; siehe auch den Eventualantrag in der Beschwerde, act. G 1) - vermissen liess (siehe etwa act. G 3, III. Rz 3), verletzte sie die von ihr zu beachtenden Anforderungen an ein faires Verfahren. Die Beauftragung der Z.___ bzw. deren Ärzte ist folglich unzulässig, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zur konsensorientierten Bestimmung der Gutachtenstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Es erscheint hierzu unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin sachgerecht, dass dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt wird, aus der Sachverständigenliste der Beschwerdegegnerin drei Vorschläge zu machen, die sie ernsthaft zu prüfen haben wird. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers gegen die Gutachtenstelle bzw. die dort tätigen Sachverständigen zutreffend sind. Anzufügen bleibt, dass aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers, eine umfassende administrative Erstbegutachtung habe regelmässig polydisziplinär zu erfolgen (act. G 1, Rz 6), mangels konkreter Begründung 1.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Entscheid nichts gegen die Zulässigkeit einer bidisziplinären Begutachtung im vorliegenden Fall abgeleitet werden kann. Denn es wird weder von ihm geltend gemacht noch ist zurzeit erkennbar, dass eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung das von ihm geklagte Leidensbild bloss unvollständig erfassen würde. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. März 2020 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Durchführung eines konsensorientierten Verfahrens zur Bestimmung der medizinischen Sachverständigen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.1. Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. 2.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin wurde vollumfänglich aufgehoben, weshalb von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, obschon seinem Antrag um Beauftragung der von ihm vorgeschlagenen medizinischen Sachverständigen nicht, sondern lediglich seinem Eventualantrag um konsensorientierte Bestimmung entsprochen wurde. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und auf vergleichbare Fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2020 Im Fall, indem eine IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, hat sie «zwingend» einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 357 E.5.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, IV 2020/93). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 9C_15/2021).

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