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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2022 IV 2020/253

11 janvier 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,577 mots·~23 min·2

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 22 ATSG. Rentenanspruch. Rentennachzahlung. Drittauszahlung. Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom11. Januar 2022, IV 2020/253).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/253 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.05.2022 Entscheiddatum: 11.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 28 IVG. Art. 22 ATSG. Rentenanspruch. Rentennachzahlung. Drittauszahlung. Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom11. Januar 2022, IV 2020/253). Entscheid vom 11. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/253 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Beginn, Drittauszahlung, Verrechnung) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juli 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie studiere seit September 2011 Internationale Beziehungen an der Universität B.___. Das Psychiatrische Zentrum C.___ berichtete im August 2015 (IV-act. 8), die Versicherte leide an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach einer Extrembelastung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die „Vorbehandler“ hätten verschiedene Verdachtsdiagnosen – bipolare affektive Störung, schizo-affektive Störung oder schizophrene Erkrankung – geäussert, aufgrund der anamnestischen Angaben und der geschilderten Symptome sei aber am ehesten von einer komplexen Traumafolgestörung auszugehen. Mit einer Mitteilung vom 8. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in der Form eines Coachings für die Erstellung der Bachelor-Arbeit zu (IV-act. 15). Mit einer weiteren Mitteilung vom 17. Dezember 2015 erweiterte sie ihre Kostengutsprache um zusätzliche Coaching-Einheiten (IV-act. 18). Die Versicherte konnte ihre Bachelor-Arbeit in der Folge termingerecht einreichen und damit ihr Bachelor-Studium erfolgreich abschliessen (vgl. IV-act. 30). Mit einer Mitteilung vom 15. Juli 2016 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren mit der Begründung ab (IV-act. 31), nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums sei die Versicherte nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen angewiesen. Ein Rentenanspruch bestehe ebenfalls nicht, da sie die ursprünglich geplante berufliche Karriere antreten könne. A.a. Im Juni 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 33). Sie gab an, sie befinde sich aktuell im Master- Studium. Die psychiatrische Klinik D.___ berichtete am 31. August 2017 (IV-act. 51), die Versicherte leide an einer paranoiden Schizophrenie. Der Verlauf sei unklar; der Beobachtungszeitraum betrage weniger als ein Jahr. Die psychiatrische Tagesklinik E.___ teilte der IV-Stelle am 15. Mai 2018 mit (IV-act. 58), die Versicherte leide an einer paranoiden Schizophrenie. Sie habe ihr Studium abbrechen müssen. Zwischenzeitlich sei es zu einer Realitätsverkennung gekommen; die Versicherte wolle wieder an ihren alten Plänen festhalten. Die psychische Belastbarkeit sei aber nach wie vor deutlich A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeschränkt. Auffallend seien eine niedrige Stresstoleranz und die Notwendigkeit eines klaren Settings und einfacher Strukturen. Am 8. Juni 2018 hielt der Psychiater med. pract. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) fest (IV-act. 62), der gut dokumentierte Krankheitsverlauf mit einem typischen Auslöser, mehreren, teils längeren Hospitalisationen, einer innert weniger Jahre zunehmenden psychotischen Symptomatik, einem Ansprechen der psychotischen Symptome auf eine medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika und der Entwicklung einer Negativsymptomatik sprächen eindeutig für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Dabei handle es sich um eine schwere psychische Erkrankung im Sinne eines dauerhaften Gesundheitsschadens, die medikamentös behandelbar, aber nicht heilbar sei. Selbst unter einer adäquaten integrierten psychiatrischen Behandlung könne es unter Belastung zu einer Verschlechterung kommen. Auch nach einer Remission der akuten psychotischen Episode werde die Versicherte sehr wahrscheinlich noch eine längere Zeit benötigen, um wieder auf das frühere Funktionsniveau zu kommen, da es bei jeder Episode zu einer schweren Störung des Hirnstoffwechsels mit in der Folge längerer Beeinträchtigung der neurokognitiven Funktionen komme. Gemäss dem aktuellen Bericht der psychiatrischen Tagesklinik E.___ sei es der Versicherten noch nicht möglich, regelmässig am Therapieprogramm teilzunehmen. Aktuell liege damit keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vor. Sie sei höchstens in der Lage, während zwei Stunden pro Tag und fünf Tagen pro Woche an einer niederschwelligen Massnahme teilzunehmen. Die Sozialen Dienste der Stadt G.___ machten am 27. September 2018 einen Verrechnungsanspruch bezüglich der zu erwartenden Leistungen der Invalidenversicherung geltend (IV-act. 74). Die Versicherte hatte sich geweigert, den Verrechnungsantrag und die Vollmacht zu unterzeichnen. Im Dezember 2018 einigten sich eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle, die Versicherte und eine Durchführungsstelle für Integrationsmassnahmen auf die Durchführung eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings (IV-act. 78). Mit einer Mitteilung vom 10. Januar 2019 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das dreimonatige Belastbarkeitstraining (IV-act. 82). Mit einer Verfügung vom 18. Januar 2019 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 4. Februar 2019 bis zum 5. Mai 2019 ein „kleines“ Taggeld von 122.10 Franken zu (IV-act. 84). Nachdem die Versicherte bemerkt hatte, dass die Sozialen Dienste der Stadt G.___ eine Kopie der Mitteilung betreffend das Belastbarkeitstraining erhalten hatten (IV-act. 86), verlangte sie im März 2019, dass von A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Verrechnung von IV-Leistungen und Sozialhilfeleistungen abgesehen werde (IVact. 91). Im April 2019 wurde die laufende Integrationsmassnahme um ein dreimonatiges Aufbautraining verlängert (IV-act. 96). Am 7. Mai 2019 erging eine entsprechende Mitteilung (IV-act. 100). Im Juli 2019 wurde das Aufbautraining um sechs Monate verlängert (IV-act. 116). Mit einer Mitteilung vom 9. August 2019 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 122). Mit einer weiteren Mitteilung vom selben Tag übernahm sie die Kosten eines eintägigen Ausbildungskurses zur „TRX“-Fitnesstrainerin (IV-act. 121). Im August 2019 wurde die Versicherte in einem Pensum von unter acht Stunden pro Woche als „TRX“- Fitnesstrainerin angestellt (IV-act. 131). In einem Gespräch mit der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle und dem zuständigen Betreuer des Aufbautrainings gab die Versicherte Ende Oktober 2019 an (vgl. IV-act. 137–8), dass sie den Anstellungsvertrag bereits wieder habe kündigen müssen, da sie damit überfordert gewesen sei. Der Betreuer wies darauf hin, dass die Versicherte krankheitsbedingt mittlerweile bereits mehr als 30 Tage nicht am Aufbautraining teilgenommen habe und dass sie ihre Leistung nicht habe steigern können. Man einigte sich auf den Abbruch des Aufbautrainings. Mit einer Mitteilung vom 12. November 2019 hob die IV-Stelle ihre Kostengutsprache für das Aufbautraining per 31. Oktober 2019 auf (IV-act. 139). Der Taggeldanspruch endete ebenfalls am 31. Oktober 2019 (IVact. 140). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Neuropsychologin Dr. phil. H.___ am 8. Mai 2020 ein neuropsychologisches Gutachten (IV-act. 168). Sie hielt fest, während der neuropsychologischen Begutachtung habe die Versicherte nicht übermässig ermüdbar gewirkt. Anzeichen einer Ermüdung seien nicht zu erkennen gewesen. Die Untersuchung habe vollständig durchgeführt werden können. Über die mehrstündige Untersuchungsdauer hinweg habe die Leistung nicht abgenommen. Die Symptomvalidierungsverfahren hätten keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation ergeben. Die Resultate seien mehrheitlich durchschnittlich gewesen. Nur im Bereich der attentionalen Funktionen hätten sich isolierte leichte kognitive Leistungseinbussen gezeigt. Die Reaktionsgeschwindigkeit in der tonischen Alertness und die Geschwindigkeitsleistung in der selektiven Aufmerksamkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Im Bereich der mnestischen Funktionen seien die verbale Lern- und Abrufleistung unterdurchschnittlich gewesen. Insgesamt habe damit eine leichte kognitive Störung objektiviert werden können. Diese sei ätiologisch- A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte pathogenetisch gut im Rahmen der unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie erklärbar. Die leichte kognitive Störung schränke die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht wesentlich ein; bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei jedoch mit leichten Einschränkungen zu rechnen. Für kognitiv eher anspruchsvollere Tätigkeiten, die dem Ausbildungsniveau der Versicherten entsprächen, bestehe aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent. Der Psychiater Dr. med. I.___ erstattete im Auftrag der IV-Stelle am 8. Juni 2020 ein fachärztliches Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neurologischen Testung durch Dr. H.___ (IV-act. 169). Er hielt fest, objektiv klinisch seien eine Müdigkeit, eine Verlangsamung und ein indifferentes Auftreten aufgefallen. Die Versicherte habe sich durchgängig sehr angestrengt und um Kooperation bemüht gezeigt. Klinisch seien die Aufmerksamkeits- und die Konzentrationsleistung sowie die Durchhaltefähigkeit aber deutlich reduziert gewesen. Die Versicherte habe wenig differenziert berichtet. Psychomotorisch sei sie über weite Strecken starr, angespannt und verlangsamt gewesen. Im Antrieb sei sie reduziert, in der Stimmungslage niedergestimmt, zum depressiven Pol ausgerichtet und affektverflacht gewesen. Sie habe immer wieder läppisch-inadäquat berichtet. Die Modulierbarkeit sei reduziert gewesen. Unter zunehmender Belastung im Gesprächsverlauf sei eine vermehrte emotionale Instabilität mit wiederholtem verzweifeltem Weinen bei einer deutlich reduzierten Stressresistenz aufgefallen. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Produktivsymptome im Sinne von konkreten Wahnideen oder im Sinne eines halluzinatorischen Geschehens gezeigt. Allerdings habe sich eine fortbestehende paranoide Verarbeitungstendenz bei einer hohen Ich-strukturellen Grundvulnerabilität mit einer zeitweise noch bestehenden Tendenz zu kurzzeitig übersteigerten Gedankeninhalten angedeutet. Die Laborbefunde hätten die Angaben der Versicherten zur Medikamenteneinnahme bestätigt, aber auch eine Einnahme von Kokain nachgewiesen. Da die Versicherte bezüglich des Drogenkonsums nur wenig präzise Angaben gemacht habe, deute sich im Kontext der Vorgeschichte ein fortgesetzter Risikoaspekt an. Aufgrund der medizinischen Aktenlage und der bei der aktuellen Begutachtung erhobenen Befunde sei eine psychische Grunderkrankung im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie ausgewiesen. Unter der seit dem Jahr 2017 eingestellten Neuroleptika-Medikation imponiere im Längsverlauf eine unvollständig remittierte, persistierende und auch aktuell feststellbare Minus- respektive Negativsymptomatik: Die Versicherte sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   ermüdet, verlangsamt, klinisch kognitiv reduziert in der Leistungsfähigkeit und in der Belastbarkeit, im Affekt depressiv ausgelenkt und verflacht, emotional instabil sowie deutlich reduziert belastbar. Nach wie vor bestünden angedeutete paranoide Verarbeitungstendenzen. Die Stressresistenz, die interpersonelle und die situative Flexibilität seien im Rahmen einer sehr Ich-vulnerablen Persönlichkeitsstruktur deutlich reduziert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine ausreichende Stabilität für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. In einem geschützten Rahmen sei der Versicherten eine Tätigkeit während zwei bis drei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche zumutbar. Der RAD-Arzt F.___ qualifizierte das neuropsychologische und das psychiatrische Gutachten als überzeugend (IV-act. 171). Mit einem Vorbescheid vom 12. Juni 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 175), dass sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018 mit einem Unterbruch während des Taggeldbezuges vom 1. März 2019 bis zum 31. Oktober 2019 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ sei von einer vollständigen Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent auszugehen. Mit einer Verfügung vom 30. Oktober 2020 sprach die IV- Stelle der Versicherten für die Zeit ab dem 1. November 2019 eine monatliche Rente von 1’185 Franken zu (IV-act. 185). Die Nachzahlung von 12 × 1’185 = 14’220 Franken für die Monate November 2019 bis und mit Oktober 2020 verrechnete sie direkt mit einer Forderung der Sozialen Dienste der Stadt G.___. Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag (IV-act. 186) sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine Rente von 1’175 Franken pro Monat (2018) beziehungsweise von 1’185 Franken pro Monat (2019) zu; die Nachzahlung von 11 × 1’175 + 2 × 1’185 = 15’295 Franken verrechnete sie im Umfang von 14’369 Franken mit einer Forderung der Sozialen Dienste der Stadt G.___ und im Restbetrag von 926 Franken mit dem für den Monat Februar 2019 bereits ausbezahlten IV-Taggeld. A.e. Am 27. November 2020 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen jene Verfügung vom 30. Oktober 2020, die den Rentenanspruch für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Februar 2019 betraf (act. G 1.1). Sie beantragte die Zusprache der Rente per 1. Januar 2018, die Verrechnung der Rentenleistungen erst ab April 2018 und die Auszahlung der drei Monatsrenten für Januar, Februar und März 2018 an ihre Schwester. Zur Begründung B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte sie aus, sie habe sich im Juni 2018 (recte: Juni 2017) zum Rentenbezug angemeldet, weshalb die im Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene Sechsmonatsfrist bereits im Dezember 2017 abgelaufen gewesen sei. Folglich habe sie bereits im Januar 2018 einen Rentenanspruch gehabt. Die Sozialen Dienste der Stadt G.___ hätten sie, die Beschwerdeführerin, erst ab April 2018 unterstützt, weshalb eine Verrechnung der Rentenleistungen für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht in Frage komme. Mit einer zweiten Eingabe vom 27. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die zweite Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend den Rentenanspruch ab November 2019 eine Beschwerde (act. G 1.2). Sie beantragte, dass die Nachzahlung erst für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 verrechnet werde und dass die Nachzahlung für den Monat November 2019 an ihre Schwester erfolge. Zur Begründung führte sie an, im Monat November 2019 sei sie nicht von den Sozialen Diensten der Stadt G.___ unterstützt worden, weshalb die entsprechende Rentennachzahlung nicht verrechnet werden dürfe. B.b. Den beiden Beschwerdeschriften lagen drei Verfügungen der Sozialen Dienste der Stadt G.___ bei: Mit einer Verfügung vom 29. März 2018 hatten die Sozialen Dienste die Sozialhilfeunterstützung per 1. Januar 2018 vollständig eingestellt (act. G 1.6); mit einer Verfügung vom 1. Juni 2018 hatten sie der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2018 wieder Unterstützungsleistungen zugesprochen (act. G 1.7); mit einer Verfügung vom 20. November 2019 hatten sie der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 eine finanzielle Sozialhilfe zugesprochen (act. G 1.8). B.c. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) forderte am 4. Dezember 2020 von den Sozialen Diensten der Stadt G.___ einen detaillierten Kontoauszug an (IVact. 196). Am 10. Dezember 2020 ging ihr dieser Kontoauszug zu (IV-act. 197). Diesem liess sich entnehmen, dass die Sozialen Dienste der Stadt G.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit von April 2018 bis und mit Februar 2019 sowie für die Zeit von Dezember 2019 bis und mit Oktober 2020 Unterstützungsleistungen ausgerichtet hatte. Erste Zahlungen für den Monat Dezember 2019 waren zwar bereits im November 2019 getätigt, aber ausdrücklich als für den Monat Dezember 2019 gedacht bezeichnet worden. Am 21. März 2018 hatten die Sozialen Dienste eine Zahlung geleistet, die allerdings Ausgaben aus dem Jahr 2017 betroffen hatten. Am 29. Dezember 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die Sozialen Dienste auf, sich zum Verrechnungsanspruch für die Monate Februar und März 2018 sowie November 2019 B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Beschwerdegegnerin hat am 30. Oktober 2020 zwei Verfügungen erlassen, mit denen sie über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom Juni 2017 zu äussern, für die gemäss den Kontoauszügen offenbar keine Unterstützungsleistungen erbracht worden seien (IV-act. 198). Die Sozialen Dienste machten am 5. Januar 2021 geltend (IV-act. 199), sie hätten der Beschwerdeführerin am 19. März 2018 einen Grundbedarf von 60 Franken und eine Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von 596.65 Franken finanziert. Bezüglich des Zeitraums ab November 2019 spiele es keine Rolle, ob man den November 2019 berücksichtige, denn die Unterstützungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2019 hätten ohnehin den Betrag der Nachzahlung für jene Zeit überstiegen. Der Verrechnungsantrag sei korrekt. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. Februar 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde: Die Renten für Februar 2018 und November 2019 seien direkt an die Beschwerdeführerin auszubezahlen (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, gemäss dem Gutachten von Dr. I.___ sei erst für die Zeit ab Februar 2017 (stationäre psychiatrische Behandlung) von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das sogenannte Wartejahr erst Ende Januar 2018 geendet habe. Folglich bestehe für den Monat Januar 2018 kein Rentenanspruch. Die Sozialen Dienste der Stadt G.___ hätten die Beschwerdeführerin im März 2018 unterstützt, weshalb die Rentennachzahlung für jenen Monat mit der Forderung der Sozialen Dienste habe verrechnet werden können. In den Monaten Februar 2018 und November 2019 hätten die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin dagegen nicht unterstützt, weshalb die entsprechenden Rentennachzahlungen nicht hätten verrechnet werden dürfen. Der Umstand, dass der Betrag der Forderung der Sozialen Dienste die Nachzahlung der Rentenleistungen überstiegen habe, sei irrelevant, weil die Verrechnung eine zeitliche Kongruenz voraussetze. B.e. Die Beschwerdeführerin hielt am 28. Mai 2021 an ihrem Antrag fest, dass auch für den Monat März 2018 von einer Verrechnung abzusehen sei (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 18). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden hat. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung haben diese beiden Verfügungen zusammen einen einheitlichen Gegenstand betroffen, nämlich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 131 V 164). Bei genauer Betrachtung enthalten die beiden Verfügungen vom 30. Oktober 2020 allerdings tatsächlich mehrere Streitgegenstände, nämlich die materielle Rentenzusprache (für den ganzen Zeitraum bis und mit Oktober 2020), die nachträgliche Korrektur einer früheren Taggeldverfügung, die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Taggeldrückforderung sowie die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Forderung der Sozialen Dienste der Stadt G.___. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Forderung der sozialen Dienste der Stadt G.___. Sie betrifft aber auch den materiellen Teil, denn die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Zeitpunkt des Rentenbeginns falsch festgelegt. Nicht beanstandet hat die Beschwerdeführerin dagegen die rückwirkende Korrektur bezüglich des Taggeldanspruches und die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der aus dieser rückwirkenden Korrektur resultierenden Rückforderung von Taggeldleistungen im Betrag von 926 Franken. Bezüglich dieser beiden Gegenstände sind die Verfügungen vom 30. Oktober 2020 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, was bedeutet, dass die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Korrektur des Taggeldes und die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Taggeldrückforderung in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden also einerseits der materielle Rentenanspruch und andererseits die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Forderung der Sozialen Dienste der Stadt G.___. 2.   Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat ein Studium in der Fachrichtung Internationale Beziehungen begonnen, das sie nach dem Eintritt ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung trotz der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nur teilweise – mit einem Bachelor- statt mit dem angestrebten Master-Abschluss – hat abschliessen können. Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung hätte sie auch den Master-Lehrgang absolviert; die plausibelste Validenkarriere besteht folglich in einer Tätigkeit, für die ein Master- Abschluss im Bereich Internationale Beziehungen erforderlich ist. Angesichts des breiten Spektrums an Tätigkeiten, die Absolventen mit einem Master-Abschluss im Bereich Internationale Beziehungen offen stehen (vgl. etwa <https://apsia.org/careers/ international-career-guide/>, abgerufen am 8. Dezember 2021), kann auf kein spezifischeres statistisches Medianeinkommen als auf jenes über den gesamten Dienstleistungssektor hinweg für Frauen mit dem Kompetenzniveau 4 abgestellt werden. Massgebend muss entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 4 und nicht das Kompetenzniveau 3 sein, weil der Abschluss eines Universitätsstudiums als höchste Ausbildungsstufe spezifisch darauf abzielt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die höchste Anforderungen stellt, also nicht nur komplexe praktische Tätigkeiten beinhaltet, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, sondern die Lösung von komplexen Problemen und die Entscheidfindung in komplexen Situationen erfordert sowie ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt. Da ein wesentlicher Teil des Spektrums der für Absolventen eines Studiengangs im Bereich Internationale Beziehungen in Frage kommenden Tätigkeiten auf den öffentlichen Sektor entfällt, ist nicht auf die Werte in der Tabelle A1 (privater Sektor), sondern auf jene in der Tabelle 1 (privater und öffentlicher Sektor) abzustellen. Der massgebende Medianwert hat sich im Jahr 2018 (aktuellste Ergebnisse der Schweizer Lohnstrukturerhebung) auf 8’045 Franken bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche belaufen. Das entspricht unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Dienstleistungssektor; ab dem Jahr 2018) einem Jahreslohn von 100’643 Franken für das Jahr 2018. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2018– 2020 von 101,7 auf 103,7 Punkte (Frauen, Basis 2015 = 100 Punkte) entspricht das einem Jahreslohn von 102’622 Franken im Jahr 2020. 2.2. Gestützt auf das überzeugend begründete und vom RAD-Arzt F.___ in einer umfassenden Würdigung als beweiskräftig qualifizierte Gutachten von Dr. med. I.___ steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2017 nicht mehr in der Lage gewesen ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Das bedeutet aber entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beschwerdeführerin gar kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könnte, denn auch in einem geschützten Rahmen kann durchaus noch ein ökonomischer Mehrwert generiert werden, zumal die 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastbarkeits- und des Aufbautrainings qualitativ einwandfreie Arbeit geleistet hat, wie aus den entsprechenden Berichten hervorgeht. An sich müsste die Sache zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Nun ist es aber zum Vorneherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen mit dem zumutbaren Pensum von maximal 12 Stunden pro Woche respektive maximal 30 Prozent ein Erwerbseinkommen von mehr als 30 Prozent des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte, sodass das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen jedenfalls (deutlich) weniger als 30’193 Franken (= 100’643 Franken × 30%; Jahr 2018) respektive 30’787 Franken (= 102’622 Franken × 30%; Jahr 2020) betragen muss. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit in jedem Fall auf mehr als 70 Prozent. Gemäss dem Art. 28 Abs. 2 IVG besteht folglich unabhängig vom genauen Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dieser Rentenanspruch besteht ab dem 1. Februar 2018, weil das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2017 zu laufen begonnen und damit am 31. Januar 2018 geendet hat und weil die Beschwerdeführerin sich mehr als sechs Monate vor dem 1. Februar 2018 zum Rentenbezug angemeldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung des Rentenbetrages massgebend sind angesichts des Jahrgangs der Beschwerdeführerin und des Eintrittes des Versicherungsfalles die Jahre 2011–2016. In diesen Jahren ist die Beschwerdeführerin durchgehend versichert gewesen (vgl. AK-act. 34) und sie hat durchgehend Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt (vgl. AK-act. 33–2). Damit hat sie einen Anspruch auf eine sogenannte „Vollrente“, deren Betrag anhand der Rentenskala 44 zu bemessen ist. Da die Beschwerdeführerin jeweils nur den Minimalbeitrag der Nichterwerbstätigenbeiträge geleistet hat, ist ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen deutlich tiefer als der Schwellenwert für einen den Minimalbetrag einer Vollrente übersteigenden Rentenanspruch (14’100 Franken) gewesen (vgl. AK-act. 33–4). Die Beschwerdeführerin hat folglich einen Anspruch auf den Minimalbetrag der Vollrente. Dieser hat sich im Jahr 2018 auf 1’175 Franken und ab dem Jahr 2019 auf 1’185 Franken belaufen. 3.1. Da die Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2019 bis zum 31. Oktober 2019 ein IV- Taggeld bezogen hat, kann sie für die Monate März bis und mit Oktober 2019, die „voll“ vom Taggeldanspruch abgedeckt gewesen sind, keinen Rentenanspruch haben (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Für den Monat Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin ursprünglich – bei einem Ansatz von 122.10 Franken pro Tag – Taggeldleistungen von total 2’862.45 Franken erhalten (vgl. act. G 7.3.69). Diese Leistungen haben den Monat 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Februar 2019 nicht „voll“ abgedeckt, da für die drei Tage vor dem 4. Februar 2019 kein Taggeldanspruch bestanden hat. Folglich hat die Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2019 einen Rentenanspruch im Betrag von 1’185 Franken. Damit ergibt sich für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf eine Rentennachzahlung im Betrag von 11 × 1’175 + 14 × 1’185 = 29’515 Franken (vgl. AKact. 30–4). Auf die Korrektur und die Rückforderung von Taggeldleistungen für den Monat Februar 2019 ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1 in fine). Die Sozialen Dienste der Stadt G.___ haben die Beschwerdeführerin gemäss den von dieser zur Beschwerde eingereichten Verfügungen in den Monaten ab April 2018 und ab Dezember 2019 finanziell unterstützt. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Kontoauszügen (IV-act. 197) hat die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis und mit November 2019 keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten, was mit der Tatsache übereinstimmt, dass die Beschwerdeführerin erstmals anfangs März 2019 ein Taggeld (nämlich jenes für den Monat Februar 2019) ausbezahlt erhalten hat (vgl. act. G 7.3.69). Fraglich respektive umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin – unbesehen des Wortlautes der Verfügungen der Sozialen Dienste der Stadt G.___ vom 29. März 2018 (act. G 1.6) und vom 1. Juni 2018 (act. G 1.7) – auch im März 2018 finanzielle Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste der Stadt G.___ erhalten hat. Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Kontoauszüge sprechen gegen eine solche Unterstützung, denn im März 2018 hat die Beschwerdeführerin gemäss diesen Kontoauszügen nur eine Kostenbeteiligung für das Jahr 2017 im Betrag von 1’294.30 Franken erhalten (vgl. IVact. 197–2). Ein nachgereichter „Detailauszug“ weist dagegen für den Monat März 2018 – ebenfalls mit Buchungsdatum 19. März 2018 – eine Beteiligung am Grundbedarf im Betrag von 60 Franken und eine Kostenbeteiligung im Betrag von 596.65 Franken aus, die beide den Vermerk „Prämien/Kostenbeteiligung 2017“ tragen (vgl. IV-act. 199–2). Die von den Sozialen Diensten der Stadt G.___ eingereichten Unterlagen erweisen sich damit in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich: Die am 19. März 2018 geleistete Überweisung könnte eine Nachzahlung für eine Kostenbeteiligung im Jahr 2017 oder aber eine finanzielle Unterstützung für den Monat März 2018 gewesen sein; ihr Betrag könnte sich auf 656.65 Franken oder aber auf 1’294.30 Franken belaufen haben; eine Unterstützung für den Monat März 2018 hätte in einem eindeutigen Widerspruch zum Dispositiv (und zur Begründung) der Verfügung vom 29. März 2018, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung gehabt hat, und zur Verfügung vom 1. Juni 2018, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine finanzielle Unterstützung erst am 1. April 2018 wieder entstanden ist, gestanden. Der Beschwerdegegnerin ist es nicht gelungen, die 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind deshalb der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin im Monat März 2018 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Allerdings steht auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin für den Monat März 2018 keine Sozialhilfeleistungen erhalten hat. Der Sachverhalt erweist sich damit in diesem Punkt als ungenügend abgeklärt. Eine objektive Beweislosigkeit liegt nicht vor, da davon auszugehen ist, dass es den Sozialen Diensten der Stadt G.___ gelingen wird, die oben erwähnten Widersprüche auszuräumen. Die Sache ist deshalb zur Fortsetzung der Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Sozialen Dienste der Stadt G.___ auffordern anzugeben, wie viel Geld der Beschwerdeführerin im Monat März 2018 überwiesen worden ist (656.65 oder 1’294.30 Franken?), wofür diese Überweisung bestimmt gewesen ist (Kostenbeteiligung 2017 oder Unterstützung für den Monat März 2018?) und, sollte es sich um eine finanzielle Unterstützung für den Monat März 2018 gehandelt haben, wie sich diese mit den beiden Verfügungen vom 29. März 2018 und vom 1. Juni 2018 in Einklang bringen lässt (z.B. Rückkehr der Beschwerdeführerin aus dem Ausland kurz vor dem Monatsende März 2018?). Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über die Verrechnung der Rentennachzahlung mit den Sozialhilfeleistungen der Stadt G.___ verfügen. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, dass eine allfällige nicht zu verrechnende Rentennachzahlung nicht an sie, sondern direkt an ihre Schwester ausbezahlt werde. Auf diesen Antrag kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage einer allfälligen Drittauszahlung an die Schwester noch nicht verfügt hat. Da die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vollzugs der materiellen Rentenverfügung aber ohnehin neu verfügen wird, wird sie dabei auch prüfen, ob der nicht mit der Forderung der Sozialen Dienste der Stadt G.___ zu verrechnende Teil der Rentennachzahlung direkt an die Schwester der Beschwerdeführerin auszubezahlen sei. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin wird eine ganze Rente der Invalidenversicherung im Betrag von 1’175 Franken pro Monat ab dem 1. Februar 2018 und von 1’185 Franken pro Monat für die Monate Januar und Februar 2019 sowie für die Zeit ab dem 1. November 2019 zugesprochen. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 28 IVG. Art. 22 ATSG. Rentenanspruch. Rentennachzahlung. Drittauszahlung. Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom11. Januar 2022, IV 2020/253).

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IV 2020/253 — St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2022 IV 2020/253 — Swissrulings