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St.Gallen Versicherungsgericht 23.11.2021 IV 2020/199

23 novembre 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,741 mots·~14 min·2

Résumé

Art. 24 Abs. 1 ATSG. Verwirkung von Rentennachzahlungen infolge einer langjährigen Rentensistierung bei unbekanntem Aufenthaltsort der versicherten Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2021, IV 2020/199). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2022.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/199 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 31.03.2022 Entscheiddatum: 23.11.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2021 Art. 24 Abs. 1 ATSG. Verwirkung von Rentennachzahlungen infolge einer langjährigen Rentensistierung bei unbekanntem Aufenthaltsort der versicherten Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2021, IV 2020/199). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2022. Entscheid vom 23. November 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/199 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (rückwirkender Anspruch) Sachverhalt A.   A.___ wurde im Mai 1997 von ihrem damaligen Beistand zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im Mai 1997 (IV-act. 4), die Versicherte leide gemäss einem Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ aus dem Jahr 1988 an einer paranoid katatonen Schizophrenie. Sie lebe alleine in ihrem Haus, das mittlerweile „schon recht verlottert“ sei, lasse niemanden zu sich, erlaube nicht einmal ihren Töchtern, das Haus zu betreten. Sie sei im Dorf bekannt, da sie tagaus, tagein durch die Strassen hetze, niemanden grüsse, den Kindern durch ihre Erscheinung Angst einflösse und seit Jahren verschiedene Persönlichkeiten mit Dutzenden von Briefen und „Fötzeln“ belästige, deren Inhalt unverständlich sei. Die Klinik C.___ berichtete im Oktober 1997 (IV-act. 7), anlässlich der beiden im Jahr 1988 erfolgten stationären Behandlungen sei noch keine Schizophrenie diagnostiziert worden. Erst neun Jahre später habe sich im Rahmen einer erneuten stationären Behandlung das Vollbild einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit einem systematischen Wahn und einer ausgeprägten Negativsymptomatik gezeigt. Die Versicherte lebe in ihrer eigenen Welt und sei nicht in der Lage, mit ihrer Umwelt zu interagieren. Eine neuroleptische Medikation habe keinen Erfolg gezeitigt. Am .___ 1997 sei die Versicherte aus der Klinik entflohen; am 31. Juli 1997 sei sie „administrativ entlassen“ worden. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit einer Verfügung vom 13. Februar 1998 rückwirkend ab dem 1. Mai 1996 eine ganze Rente zu (IV-act. 11). A.a. Im Juni 2000 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, einen Fragebogen für die Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen (IV-act. 15–1 f.). Deren Beistand teilte am 21. Juni 2000 mit (IV-act. 15–3), die Versicherte sei gegen Ende des Jahres 1999 aus einer stationären Behandlung in der Klinik C.___ entflohen. Ihr Aufenthalt sei seither „sämtlichen Beteiligten“ unbekannt. Gemäss einer Auskunft der Ärzte der Klinik C.___ A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leide die Versicherte an einer unheilbaren Geisteskrankheit. Die Heilungschancen seien sehr gering. Folglich sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Im Juli 2000 sistierte die IV-Stelle die Rentenauszahlung wegen des unbekannten Aufenthaltsortes der Versicherten (IV-act. 16 f.). Im Mai 2001 teilte die Tochter der Versicherten mit (IV-act. 18), dass sie zwischenzeitlich zum Beirat ihrer Mutter ernannt worden sei (IV-act. 19). Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb die Rente der Invalidenversicherung, die die einzige Existenzgrundlage ihrer Mutter darstelle, im Juli 2000 sistiert worden sei. Sie ersuche deshalb um eine entsprechende Auskunft. Ein Sachbearbeiter der Ausgleichskasse teilte der Beiständin der Versicherten am 6. Juni 2001 mit (IV-act. 30–1), sie habe von der IV-Stelle den Auftrag erhalten, die laufende Rente zu sistieren. Sobald der Aufenthaltsort der Versicherten („sei es im In- oder Ausland“) bekannt sei, würden „die Rentenzahlungen wieder aufgenommen“. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle informierte die Beiständin am 13. Juni 2001 darüber (IV-act. 20), dass die Rente aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Versicherten sistiert worden sei. Sobald die Versicherte wieder einen festen Wohnsitz begründe und den behandelnden Arzt nenne, könne die Rente wieder ausgerichtet werden. Der Sachbearbeiter notierte, die Beiständin habe am Telefon bestätigt, dass der Aufenthaltsort der Versicherten weiterhin unbekannt sei und dass auch auf dem Bankkonto keinerlei Bewegungen festzustellen seien. Am 9. September 2001 ersuchte die Beiständin der Versicherten um eine Aufhebung der Rentensistierung (IV-act. 21). Sie machte geltend, ihre Mutter sei schon im Jahr 1997 für mehrere Monate verschwunden. Man habe sie schliesslich in D.___ gefunden. Bis zum Auffinden habe sie sich „auf der Strasse durchgeschlagen“. Wahrscheinlich habe es sie auch jetzt wieder nach Italien gezogen. Nach wie vor fielen Kosten an, die ohne die Rente der Invalidenversicherung kaum beglichen werden könnten. Sie, die Beiständin der Versicherten, ersuche deshalb um ein Entgegenkommen „in diesem nicht ganz gewöhnlichen Fall“. Die IV-Stelle antwortete am 14. September 2001, dass sie die Rentenzahlung solange sistieren müsse, bis der Aufenthaltsort der Versicherten wieder bekannt sei (IV-act. 22). A.c. Im Juni 2012 meldete die Beiständin der Versicherten ihre Mutter zum Bezug einer Altersrente der AHV an (IV-act. 23). Sie wies darauf hin, dass ihre Mutter zwischenzeitlich, rund zehn Jahre nach ihrem Verschwinden, in D.___ aufgefunden worden sein könnte. Zurzeit seien Abklärungen im Gange, die eine Erhärtung des A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdachtes bezweckten. Sollte ihre Mutter tatsächlich noch leben, habe sie einen Anspruch auf die rückwirkende Wiederausrichtung der Invalidenrente. Deshalb werde um eine Bestätigung ersucht, dass die IV-Stelle auf die Einrede der Verjährung der per 1. August 2000 sistierten Rente verzichte. Die IV-Stelle teilte der Beiständin der Versicherten am 27. Juni 2012 mit, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen von Gesetzes wegen fünf Jahre nach dem Ende jenes Monats erlösche, für den die Leistung geschuldet gewesen sei (IV-act. 24). Am 11. Mai 2020 teilte die Beiständin der IV-Stelle mit (IV-act. 25), dass ihre Mutter zwischenzeitlich definitiv wieder aufgefunden worden sei. Seit dem 3. Dezember 2019 sei ihr Aufenthaltsort bekannt. Sie habe sich davor während 20 Jahren als obdachlose Bettlerin in D.___ durchgeschlagen. Die paranoide Schizophrenie habe sich in dieser Zeit stark verfestigt. Sie kenne nicht einmal ihre eigene Tochter und ihren richtigen Namen. Sie ersuche um eine rückwirkende Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 28. Mai 2020 (IV-act. 27), die AHV richte rückwirkend seit dem 1. März 2012 eine ordentliche Altersrente aus, was bedeute, dass der IV-Rentenanspruch der Versicherten am 29. Februar 2012 geendet habe. Gemäss dem Art. 24 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende jenes Monats, für den die Leistungen geschuldet gewesen seien. Im Falle der Versicherten sei dieses „Verfallsdatum“ der 1. März 2017 gewesen, da die Rente lediglich sistiert und nicht aufgehoben worden sei. Die Versicherte habe sich erst am 11. Mai 2020 wieder gemeldet. Damals sei sie bereits 6_ Jahre alt gewesen. Für die fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt habe sie keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente gehabt. Mit einem Vorbescheid vom 28. Mai 2020 teilte die IV- Stelle der Beiständin der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens vorsehe (IV-act. 28). Dagegen wandte diese am 22. Juni 2020 ein (IV-act. 29), die Rentenleistungen seien nicht verjährt, denn der Art. 24 ATSG regle die fristwahrende Anmeldung zum Leistungsbezug und nicht die Verjährung einer bloss sistierten Rente. Zudem habe die IV-Stelle ja im Jahr 2000 ein Revisionsverfahren eröffnet, das bis dato nicht abgeschlossen worden sei. Während eines hängigen Verfahrens könnten Leistungen nicht verwirken. Hinzu komme, dass die Ausgleichskasse ihr am 6. Juni 2001 mitgeteilt habe (vgl. IV-act. 30–1), die Rentenzahlungen würden wieder aufgenommen, sobald der Aufenthaltsort der Versicherten bekannt sei. Dadurch habe die Ausgleichskasse ein berechtigtes Vertrauen der Beiständin der Versicherten geweckt, gestützt auf das die A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Rentenzahlungen rückwirkend auszurichten seien. Ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes notierte am 22. Juli 2020 (IV-act. 33), entgegen der Ansicht der Beiständin der Versicherten sei kein Verfahren hängig gewesen. Der Art. 24 ATSG regle die Verjährung und nicht die Fristwahrung für die Anmeldung. Der Vertrauensschutz komme hier nicht zur Anwendung, denn im Schreiben vom 6. Juni 2001 sei nicht auf die Frage nach einer rückwirkenden Rentenauszahlung eingegangen worden. Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2020 wies die IV-Stelle „das Leistungsbegehren“ ab (IV-act. 34). Am 14. September 2020 liess die durch ihre Tochter vertretene Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2020 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die rückwirkende Auszahlung der Rente oder eventualiter die Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen. Zur Begründung führte sie aus, der Art. 24 Abs. 1 ATSG sei vorliegend nicht anwendbar, denn die Beschwerdeführerin habe sich bereits im Mai 1997 zum Leistungsbezug angemeldet und somit die fristwahrende Handlung vorgenommen. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe zudem mit ihren Auskünften im Jahr 2001 das berechtigte Vertrauen in eine rückwirkende Auszahlung der sistierten Rentenleistungen geweckt. Zudem sei seit dem Jahr 2000 ein Rentenrevisionsverfahren hängig, das noch immer nicht abgeschlossen worden sei. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig. Mit Sicherheit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rentenzahlungen bis heute noch nicht verwirkt seien, weil die Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 1997 erfolgt sei. Massgebend sei, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2019 wieder bekannt sei. Sie hätte folglich die IV-Rentenleistungen für die fünf Jahre davor rückwirkend ausbezahlt erhalten können, aber am 3. Dezember 2014 sei sie schon längst Bezügerin einer Altersrente der AHV gewesen. Ein berechtigtes Vertrauen in eine rückwirkende Rentenauszahlung sei nie begründet worden. Ein Rentenrevisionsverfahren sei ebenfalls nie eröffnet worden. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des am 22. Juli 2020 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“, was den Eindruck erweckt, die Beschwerdegegnerin habe mit jener Verfügung ein Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Eindruck täuscht. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin nämlich bereits mit einer Verfügung vom 13. Februar 1998 formell rechtskräftig und verbindlich eine ganze Rente zugesprochen. Im Juli 2000 hatte sie nur den Vollzug der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Februar 1998 gestoppt, indem sie die Auszahlung der materiell verbindlich geschuldeten Rente sistiert hatte. Das Begehren der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 hatte auf eine Aufhebung dieses Vollzugsstopps und auf eine rückwirkende Nachzahlung der nach Juli 2000 zurückbehaltenen Rentenzahlungen abgezielt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2020 ist die Reaktion der Beschwerdegegnerin auf dieses Begehren gewesen. Da die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage nach der Verwirkung der Rentennachzahlung befasst hat, muss die Verfügung vom 22. Juli 2020 notwendigerweise die Aufhebung des vorsorglichen Auszahlungsstopps enthalten, denn ohne diese Aufhebung hätte sich die Frage nach der Verwirkung der Nachzahlung der – nun nicht mehr länger zurückzubehaltenden – Rentenzahlungen gar nicht stellen können. Als zweiten Gegenstand muss die Verfügung vom 22. Juli 2020 die materielle, revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs per Ende Februar 2012 enthalten haben. Hätte die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2020 nicht eine materielle, revisionsweise Rentenaufhebung per Ende Februar 2012 enthalten, hätte die Beschwerdegegnerin nämlich die Verweigerung der Nachzahlung der Rente für die Jahre 2015–2020 nicht mit der Begründung verweigern können, materiell habe in jenem Zeitraum ja gar kein Rentenanspruch mehr bestehen können, denn der materielle IV- Rentenanspruch war davor nie verfügungsweise zufolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters aufgehoben worden. Als dritten Gegenstand hat die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2020 die Verweigerung der Rentennachzahlung für die Jahre 2000–2012 zufolge der Verwirkung der Nachzahlung enthalten. Die Beschwerde vom 14. September 2020 richtet sich offenkundig weder gegen die Aufhebung des vorsorglichen Auszahlungsstopps noch gegen die materielle, revisionsweise Die Beschwerdeführerin liess am 22. Januar 2021 an ihren Anträgen festhalten (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenaufhebung per Ende Februar 2012, sodass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2020 bezüglich dieser beiden Gegenstände unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage nach der Verwirkung der Rentennachzahlung für die Jahre 2000–2012. 2.

Das Verwirken von Leistungen wird im Art. 24 Abs. 1 ATSG geregelt. Den häufigsten Anwendungsfall dieser Bestimmung bildet die sogenannt „verspätete“ Anmeldung: Meldet sich die versicherte Person beispielsweise erst zehn Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zum Leistungsbezug an und ergibt die Sachverhaltsermittlung, dass sie bereits seit zehn Jahren einen Anspruch auf die anbegehrte Leistung gehabt hätte, erhält sie trotzdem nur eine Nachzahlung für die vorangegangenen fünf Jahre; der Anspruch für die davor liegenden fünf Jahre ist verwirkt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht hat, kann eine versicherte Person nur mit der Anmeldung respektive der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs dafür sorgen, dass möglichst keine Leistungen für die Vergangenheit verwirken. Dieser häufigste Anwendungsfall des Art. 24 Abs. 1 ATSG liegt hier aber nicht vor, weil die Invalidenrente bereits vor dem Verschwinden der Beschwerdeführerin verbindlich zugesprochen worden war und weil die Beschwerdegegnerin nur die Auszahlung der an sich materiell weiterhin geschuldeten Leistungen vorübergehend verweigert hatte. Mit anderen Worten hat ein blosses Vollzugshemmnis vorgelegen. Allerdings betrifft auch der Art. 24 Abs. 1 ATSG nur die Vollzugsebene, denn die Verwirkung hat nicht zur Folge, dass der materielle Leistungsanspruch gar nicht entstehen würde, sondern sie verhindert nur den ordentlichen Vollzug einer entsprechenden materiellen Leistungsverfügung, nämlich die uneingeschränkte Nachzahlung der materiell geschuldeten Leistungen. Damit überstimmend betrifft die Verwirkung nach dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 ATSG „ausstehende“ Leistungen, also Leistungen, die materiell-rechtlich geschuldet, aber (noch) nicht ausgerichtet worden sind. Diesbezüglich unterscheiden sich wegen einer (vorläufigen) Rentensistierung zurückbehaltene Rentenzahlungen nicht von einer Nachzahlung einer materiell geschuldeten Rente für die Vergangenheit: In beiden Fällen besteht ein materieller Rentenanspruch für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit, aber der Vollzug kommt zu spät und diese Verspätung hat zur Folge, dass ein Teil der an sich materiell geschuldeten Rente definitiv nicht mehr ausbezahlt werden kann. Das bedeutet, dass alle ausstehenden Rentenzahlungen für die im Zeitpunkt der Sistierungsaufhebung mehr als fünf Jahre zurückliegenden Zeit verwirkt gewesen sind. Die Sistierung hätte frühestens im Dezember 2019 aufgehoben werden können, was bedeutet, dass (zumindest) alle ausstehenden IV-Rentenleistungen für die Zeit vor Dezember 2014 – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und folglich alle noch bis zur Aufhebung des IV-Rentenanspruchs per Ende Februar 2012 geschuldeten Rentenzahlungen – definitiv verwirkt gewesen sind. 3.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin geweckt, die Rentenauszahlung werde auf jeden Fall, also ungeachtet einer allfälligen Verwirkung, rückwirkend per 1. August 2000 wieder aufgenommen, sobald der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt sei. Das entsprechende Schreiben vom 6. Juni 2001, auf das sich die Beschwerdeführerin berufen hat, ist nämlich gar nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der – im Geltungsbereich des IVG nicht verfügungsbefugten – Ausgleichskasse verfasst worden und es hat sich auch gar nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Beiständin gerichtet, weshalb es zum Vorneherein nicht geeignet gewesen sein kann, das Verhalten der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise zu beeinflussen, denn die Beschwerdeführerin kann offenkundig kein Vertrauen in eine Auskunft gesetzt haben, die ihr gar nicht bekannt gewesen ist. Man könnte sich lediglich auf den Standpunkt stellen, dass das Schreiben der Ausgleichskasse die Beiständin der Beschwerdeführerin daran gehindert habe, rechtzeitig einen „Verwirkungsverzicht“ zu beantragen. Allerdings hätte der rechtskundigen Beiständin der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin, sie werde eine allfällige Verwirkung bei der späteren Rechtsanwendung ignorieren, wirkungslos gewesen wäre, weil die Verwirkung in jedem Fall ex lege und damit ohne ein Mitwirken der Beschwerdegegnerin eintritt. Zudem ist das Schreiben der Ausgleichskasse vom 6. Juni 2001 rund eineinhalb Jahre nach dem Verschwinden der Beschwerdeführerin ergangen. In diesem Zeitpunkt hat die Ausgleichskasse offensichtlich noch nicht an eine allfällige Verwirkung der ausstehenden (sistierten) Rentenzahlungen gedacht, da diese ja erst viel später eingetreten wäre. Auch die Eingaben der Beiständin der Beschwerdeführerin enthalten keinen Hinweis darauf, dass diese beim Erhalt des Schreibens vom 6. Juni 2001 bereits an die damals noch in weiter Ferne liegende Verwirkung gedacht hätte. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin oder die Ausgleichskasse einen „Verwirkungsverzicht“ zugesichert hätten. Schliesslich steht einem schützenswerten Vertrauen der Beschwerdeführerin auch der Mangel einer sogenannten „Vertrauensbetätigung“ entgegen, denn die Beschwerdeführerin hätte sich nicht anders verhalten, wenn sie um die Gefahr der Verwirkung der sistierten Rentenzahlungen nach fünf Jahren gewusst hätte; sie hätte sich auch in diesem Fall solange im „Untergrund“ aufgehalten, bis jemand sie aufgefunden und identifiziert hätte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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