Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2019 IV 2019/43

9 décembre 2019·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,705 mots·~29 min·1

Résumé

Art. 17 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen unverändert. Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung besteht nicht mehr. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, IV 2019/43).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.02.2020 Entscheiddatum: 09.12.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2019 Art. 17 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen unverändert. Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung besteht nicht mehr. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, IV 2019/43). Entscheid vom 9. Dezember 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2019/43 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Reduktion) Sachverhalt A.   A.___ leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (Geburtsgebrechen Ziff. 405, IVact. 47, 54, 121). Im März 2013 wurde sie durch ihre Mutter bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 69). Mit einer Verfügung vom 19. August 2013 (IV-act. 87) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 7. März 2012 zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind bis auf den Bereich Essen (richtig wohl: Aufstehen/Absitzen/Abliegen; vgl. den Abklärungsbericht vom 2. August 2013, IV-act. 83) in sämtlichen Lebensverrichtungen auf vermehrte Hilfe angewiesen sei. Überdies sei sie auf eine ständige persönliche Überwachung angewiesen. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe nicht, weil der tägliche invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand inklusive der Überwachungspauschale weniger als vier Stunden betrage. A.a. Im November 2015 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 101). Die Mutter der Versicherten gab im Fragebogen am 29. Dezember 2015 an (IV-act. 102), dass der Gesundheitszustand der Versicherten gleich geblieben sei. Die Tagesschule B.___ reichte am 11. Januar 2016 die Schuljahresberichte 2013/14 vom 2. Juli 2014 (IVact. 105-2 ff.) und 2014/15 vom 29. Juni 2015 (IV-act. 105-15 ff.) ein. Im Schuljahresbericht 2014/15 war unter anderem festgehalten worden, dass die Versicherte einem Ereignis, einer Handlung oder einem Thema gut habe folgen und ihre Aufmerksamkeit darauf habe fokussieren können, wenn sie mit ihren Sinnen "präsent" gewesen sei und das Thema sie interessiert habe. In Momenten, in denen sie eher schlecht "bei sich" gewesen sei, sei es ihr schwer gefallen, aufmerksam zu sein und A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich nicht ablenken zu lassen. Ihre "Präsenz" sei deutlichen Schwankungen ausgesetzt gewesen, wobei die Zeitspannen guter Präsenz zugenommen hätten (IV-act. 105-23 f.). Situationen, die für die Versicherte unerwartet aufgetaucht oder für sie neu gewesen seien, hätten in ihr Spannungen ausgelöst. Habe man ihr dann ganz genau erklärt, was von ihr gefordert werde oder wie sich die Situation genau auf sie auswirke, habe sie sich beruhigen und auf die Anforderungen einlassen können (IV-act. 105-24). Sie sei Fahrrad, Kickboard und Inline Skates gefahren. In Begleitung von Erwachsenen habe sie auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Ein nächster Schritt in Richtung Selbstständigkeit und Erweiterung des Selbstvertrauens sei die Bewältigung des Schulweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Bezüglich der "Selbstversorgung und Körperpflege" sei sie sehr selbstständig und selbstbewusst gewesen (IV-act. 105-25). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 22. Februar 2016 (IV-act. 107), die Versicherte leide an einer Autismus-Spektrum- Störung. Sie habe deutliche Einschränkungen, insbesondere betreffend die Sozialkontakte. Zudem habe sie eine Lernbehinderung. Am 26. April 2016 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Im Bericht vom 31. Mai 2016 hielt die Abklärungsperson fest (IV-act. 110), die Versicherte benötige Hilfe beim Ankleiden/ Auskleiden (Bereitlegen der Kleider; Aufforderung, Zeit einzuhalten), bei der Körperpflege (Nachreinigen der Zähne; Kontrolle und Geben von Anweisungen beim Haare waschen; Einstellen der Wassertemperatur) und bei der Fortbewegung (Begleitung auf der Strasse und im öffentlichen Verkehr). Zudem bedürfe sie der ständigen persönlichen Überwachung, da sie wegen ihrer unbedachten Art noch nicht alleine zu Hause gelassen werden könne. Auch draussen müsse sie immer von jemandem begleitet werden, da sie aufgrund ihrer Angst und der Defizite in der Wahrnehmung ohne Begleitung rasch den Fokus und damit ihre Orientierung verliere. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe weiterhin nicht, da der tägliche Mehraufwand an Betreuung inklusive der Überwachungspauschale unter vier Stunde liege. Die Abklärungsperson beantragte, die Hilflosenentschädigung unverändert zu belassen. Am 6. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (IVact. 113). Dr. C.___ erstattete am 27. November 2017 einen Verlaufsbericht (IV-act. 117). Er gab an, die Versicherte besuche je einmal pro Woche eine Sprach- und eine Maltherapie. Der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwachung habe sich – im Vergleich zu einer nichtbehinderten Person gleichen Alters – "seit Beginn" geändert. Im Dezember 2017 leitete die IV-Stelle das nächste Revisionsverfahren ein (IV-act. 118). Die Mutter der Versicherten gab im Fragebogen am 26. Dezember 2017 an (IV-act. 119), der Gesundheitszustand der Versicherten sei gleich geblieben. Dr. C.___ berichtete am 22. Januar 2018 (IV-act. 123), die physische Entwicklung der Versicherten sei unauffällig. Aus psychischer Sicht zeige die Versicherte häufig ein recht unreifes, kleinkindliches Verhalten. Aufgrund des Autismus lägen massive Ängste vor. Die Versicherte habe auch deutliche kognitiv-intellektuelle Einschränkungen. Die Tagesschule B.___ reichte mit einem Schreiben vom 23. Februar 2018 den Schuljahresbericht 2016/17 vom 3. Juli 2017 ein (IV-act. 125, 126). Darin war unter anderem festgehalten worden, die Versicherte habe ihre Fähigkeit, die Aufmerksamkeit gezielt und ausdauernd auf etwas zu richten, weiter steigern können (IV-act. 126-7). Den Schulweg habe sie mit guter Sicherheit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt (IV-act. 126-8). Bei der Selbstbesorgung (sich waschen und pflegen; die Toilette benutzen; sich kleiden; Essen und Trinken) sei sie selbstständig gewesen (IV-act. 126-9). Am 26. September 2018 fand erneut eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Im Bericht vom 10. Oktober 2018 hielt die Abklärungsperson fest (IVact. 136), die Versicherte benötige nach wie vor Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden (Kleider richten; allenfalls Handreichung beim Schliessen eines Knopfes oder um etwas zu binden) und bei der Körperpflege (Nachreinigen der Zähne; Hilfe beim Baden/ Duschen; die Versicherte habe kein Empfinden für eine gründliche Körperpflege). Bei der Fortbewegung benötige sie eine Begleitung zu Arzt-/Therapiegesprächen. Zu Hause könne sie sich frei bewegen. Auch den Schulweg könne sie mehrheitlich selber mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Eine ständige persönliche Überwachung benötige sie nicht mehr. Sie könne sich für eine Zeit lang alleine in ihrem Zimmer beschäftigen und dabei hörend überwacht werden. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Die Abklärungsperson beantragte die Reduktion der Hilflosenentschädigung wegen einer nur noch leichten Hilflosigkeit. Die Mutter der Versicherten ergänzte den Abklärungsbericht am 4. November 2018 dahingehend (IVact. 136-11), dass die Versicherte beim Kämmen der Haare und beim Rasieren unter den Achseln auch Hilfe benötige. Bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten brauche sie Hilfe, wenn sie sich verabrede (Zeitvereinbarung; Bus-Fahrzeiten; allenfalls Bringen und Holen, wenn es mit dem Bus für die Versicherte nicht möglich sei; Telefonanruf, damit sie den Bus nicht verpasse). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einem Vorbescheid vom 23. November 2018 (IV-act. 138) kündigte die IV- Stelle der Versicherten an, dass sie einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit habe. Die Leistung werde für die Tage, an welchen die Versicherte bei der Mutter zu Hause übernachte, übernommen. Die Reduktion der Hilflosenentschädigung erfolge per 1. Januar 2019. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei der Versicherten in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/ Auskleiden, Körperpflege) weiterhin ein erheblicher Hilfebedarf in direkter oder indirekter Form indiziert sei. In den restlichen Verrichtungen bestünden Dank erreichter allgemeiner Entwicklungsfortschritte gute Möglichkeiten für verlässliche Mithilfen und/ oder Eigenleistungen. So gelinge es der Versicherten bei entsprechender Vorbereitung, allenfalls dank telefonischer Unterstützung, Wege selber zurückzulegen und Kontakte im Rahmen der altersüblichen Möglichkeiten wahrzunehmen. Eine ständige persönliche Überwachung sei nicht weiter indiziert. Ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten habe nicht festgestellt werden können. Die Versicherte liess am 12. Dezember 2018 dagegen einen Einwand erheben (IV-act. 142). Ihre Vertreterin machte geltend, die Versicherte benötige bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen indirekte Hilfe. Ohne die Anwesenheit einer Betreuungsperson würde es der Versicherten am Morgen nicht gelingen, zeitig in der Schule zu sein. Sie habe kein Zeitgefühl und müsse mehrfach aufgefordert werden aufzustehen. Anschliessend müsse regelmässig kontrolliert werden, ob sie sich angezogen habe. Dieses Procedere dauere jeden Morgen 45-60 Minuten. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen benötige die Versicherte Hilfe beim Zerkleinern von Fleisch, Spaghetti, Pizza, Brot etc. Zudem würde sie nicht genügend trinken, wenn man sie nicht regelmässig daran erinnern würde. Sie benötige deshalb Hilfe beim Nahrung zerkleinern sowie indirekte Hilfe. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung sei zu berücksichtigen, dass die Mutter die Versicherte jeden Morgen an den Bahnhof bringe. Die Versicherte habe regelmässig den Bus verpasst, da sie keinen Sinn für Zeit habe und sehr ängstlich sei. Den Heimweg mache sie meist selbstständig. Gesellschaftliche Kontakte könne sie nur mit der Unterstützung ihrer Mutter pflegen. Die Versicherte könne keine Fahrpläne und Wegbeschreibungen lesen und umsetzen. Die von der Mutter geleistete indirekte Hilfe sei zu berücksichtigen. A.d. Am 11. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids, dass die Versicherte per 1. März 2019 nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe (IV-act. 146). Zum Einwand hielt sie fest, dass dieser keine neuen A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erkenntnisse beinhalte. Die Versicherte könne aus motorischer Sicht sämtliche Positionswechsel selbstständig erledigen. Indirekte Unterstützungen (Weckdienst, morgens in die Gänge kommen) lösten bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen keinen Anspruch aus. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen stelle die Hilfe beim Schneiden eines Stückes Fleisch kein anrechenbarer regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf dar. Die Versicherte könne das Besteck in aller Regel sinngemäss einsetzen. Gelegentliche Erinnerungen bezüglich der Flüssigkeitsaufnahme lösten ebenfalls keinen Anspruch aus. Eine Flüssigkeitsaufnahme könne ritualisiert erfolgen. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung hielt die IV-Stelle fest, leistungsrelevante Defizite, um die Wege in der gewohnten Umgebung zu meistern, bestünden "rein motorisch und überwiegend ebenfalls kognitiv" nicht. Unterstützungen würden schon geleistet. Die Versicherte könne sich mitteilen und Gesprächen folgen. In der gewohnten Umgebung sei es ihr möglich, sich mit gleichaltrigen "Schulgspänli" zu treffen und auszutauschen. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 11. Februar 2019 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2019 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ergänzend zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren machte sie im Wesentlichen geltend, die behinderungsbedingten Einschränkungen folgten vor allem aus der Autismus- Spektrum-Störung (ASS). Diese seien erheblich. Typisch für Kinder mit ASS sei, dass sie körperlich zwar in der Lage seien, die Bewegungen zu machen, jedoch den Sinn nicht einsähen. Kinder mit ASS benötigten in der Regel insbesondere indirekte Hilfe. Die Beschwerdeführerin habe grosse Ängste, die sie im Alltag einschränkten. Erschwerend komme dazu, dass sie motorische Einschränkungen habe. Sie benötige indirekte Hilfe beim Aufstehen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen beim Einwand zum Vorbescheid). In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen sei anerkannt worden, dass sie daran erinnert werden müsse, genügend zu trinken. Trotzdem gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Dritthilfe notwendig sei. Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung habe die Beschwerdegegnerin B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgehalten, den gut eingeübten Schulweg könne die Beschwerdeführerin selber mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Bei anderen "Wegen" müsse sie begleitet werden, da sie im kognitiven Bereich unterlegen sei. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass sie altersentsprechend selbstständig sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe die Kriterien für eine besonders intensive Überwachung geprüft. Die aufgeführten Punkte zur aktuellen Situation erfüllten die Kriterien für eine dauernde Überwachung. Die Beschwerdeführerin müsse hörend überwacht werden und es sei notwendig, dass die Betreuungsperson gelegentlich nach dem Rechten sehe. Die Beschwerdeführerin benötige zudem Begleitung, wenn sie Angst habe. Bei Dunkelheit, Gewitter oder starkem Wind habe sie grosse Angst, die zu Panikzuständen führen könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar einige alltägliche Lebensverrichtungen funktionsmässig selber ausführen könne, sie diese ohne die Anweisungen ihrer Mutter aber nur unvollständig oder gar nicht ausführen würde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme des Fachbereichs vom 14. März 2019 (act. G 5.1, IV-act. 150). Die Fachperson hatte darin festgehalten, in der Beschwerdeschrift seien keine neuen Erkenntnisse mitgeteilt worden, die nicht bereits bei der Abklärung bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Bereits bei der letzten Abklärung vor Ort vom 26. April 2016 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/ Absitzen/Abliegen selbstständig gewesen sei. Dass sie im Pubertätsalter am Morgen um 05.45-06.00 Uhr Mühe habe aufzustehen, könne nicht als invaliditätsbedingt angerechnet werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe diese Einschätzung bei der Rücksendung des Abklärungsberichts am 4. November 2018 im Übrigen nicht beanstandet. Auch in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen sei sie bei der letzten Abklärung vor Ort mehrheitlich selbstständig gewesen. Daran habe sich nichts geändert. Relevante gesundheitliche Defizite, die das Einfordern des selbstständigen Essens mit Zerkleinern nicht erlauben würden, lägen nicht vor. Lediglich ein Erinnern, was mit den Mahlzeiten und dem Trinken zu machen sei, könne nicht als erhebliche Hilfe anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin könne sich in ihrer Umgebung selbstständig fortbewegen. Dass die Mutter sie am Morgen zum Bahnhof bringe, habe mit der Wohnsituation zu tun. Die nächste Bushaltestelle sei einen Kilometer entfernt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Lage, den Bus selbstständig zu benutzen, B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte was sich daran zeige, dass sie zwischendurch eine Strecke, insbesondere den Heimweg, mit dem Bus selbstständig bewältige. Die Fachperson hatte dabei auf den Schuljahresbericht 2016/17 verwiesen. In Bezug auf die persönliche Überwachung hatte die Fachperson festgehalten, die Beschwerdeführerin bewältige Wegstrecken mit dem öffentlichen Verkehr selbstständig und könne mit anderen "Gspänli" zusammen ohne Probleme Zeit ohne Überwachung verbringen. Sie wisse sich zu behelfen und könne das Smartphone selbstständig bedienen. Zu Hause könne sie sich zwischendurch alleine beschäftigen. Sie stelle nichts Unvernünftiges an, das gefährlich sein könnte. In keiner Situation sei eine Selbst- oder Fremdgefährdung erkennbar. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik vom 16. Mai 2019 im Wesentlichen geltend machen (act. G 7), richtig sei, dass ihre Mutter nicht beanstandet habe, dass die Schwierigkeiten beim Aufstehen im Abklärungsbericht bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht aufgeführt worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass dieser Teilbereich bei der Abklärung nicht erfragt worden sei. Der Verweis auf den Abklärungsbericht sei deshalb widersprüchlich. Die Dritthilfe im Bereich des Aufstehens am Morgen gehe weit über das altersgemässe Verhalten hinaus. Die Beschwerdeführerin benötige eine ununterbrochene Dritthilfe, damit sie in der Handlung bleibe und sich nicht verliere. Gerade dies sei typisch für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Die Beschwerdegegnerin habe sich in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen in einen Widerspruch verstrickt. Sie habe in der Umschreibung der Dritthilfe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beim Zerkleinern von härteren Speisen Hilfe benötige. Trotzdem habe sie im Abklärungsbericht angekreuzt, dass die Nahrung nicht zerkleinert werden müsse. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung habe die Beschwerdegegnerin auf einen Schulbericht verwiesen, in welchem festgehalten sei, dass die Beschwerdeführerin den Schulweg zuverlässig und sicher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln meistere. Dazu sei festzuhalten, dass es sich beim Schulbericht um einen pädagogischen Bericht handle, welcher die Schülerin mit den anderen Schülerinnen in den Klassen vergleiche. Aufgabe der IV im Rahmen der Hilflosenentschädigung sei es jedoch, die Defizite im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne Behinderung abzuklären. Der Schulbericht sei daher kaum geeignet, Grundlage für die Abklärung der Hilflosenentschädigung zu sein. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin gewisse Wege wie den eingeübten Schulweg ab dem Bahnhof selbstständig zurücklegen könne. Die benötigte Dritthilfe auf dem Weg zur B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 7. März 2012 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Mit der Mitteilung vom 6. Juni 2016 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin unverändert bestätigt. Mit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 11. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eröffnet, dass ihr ab dem 1. März 2019 lediglich noch eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zustehe. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht herabgesetzt hat. Da die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2016 materiell überprüft worden ist, ist zu klären, Bushaltestelle sei nicht auf den langen Fussweg zurückzuführen, sondern hänge mit der Behinderung zusammen. Die Ablenkungen auf dem Weg seien gross und die Beschwerdeführerin verliere sich. Nicht bekannte Wege könne sie nicht alleine zurücklegen. In Bezug auf die persönliche Überwachung hielt die Rechtsvertreterin fest, die Beschwerdeführerin bedürfe keiner besonders intensiven Überwachung. Sie sei jedoch keinesfalls so selbstständig wie andere 15- bzw. 16-Jährige. Ein grosses Thema seien die Ängste und die Panik, die in objektiv nicht aussergewöhnlichen Situationen bestünden. Die Unsicherheit, wenn ein Bus verspätet sei, führe innert Kürze zu einer für sie ausserordentlichen Situation. Steigere sich die Angst zu einer Panik, sei eine Selbstgefährdung durchaus denkbar. Die Voraussetzungen für eine dauernde Überwachung seien gegeben, auch wenn die Beschwerdeführerin eine gewisse Selbstständigkeit ausweise. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bewilligte am 5. Juli 2019 das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 11). B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 12).B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 6. Juni 2016 (Datum der Mitteilung, IV-act. 113) und dem 11. Januar 2019 anspruchsrelevant verändert hat. 2.   Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.1. Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen (Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Regelmässig werden Hilfeleistungen benötigt, wenn sie täglich oder eventuell täglich erbracht werden müssen (vgl. Rz 8025 KSIH). Erheblich sind Hilfeleistungen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr, nur noch mit unzumutbarem Aufwand oder nur noch auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie sie selbst mit Hilfe Dritter nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Rz 8026 KSIH). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist somit die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden. Die indirekte Hilfe betrifft zur Hauptsache psychisch oder geistig behinderte Menschen. Indirekte Dritthilfe ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Die indirekte Dritthilfe setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz 8029 f. KSIH). 2.2. Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des Gesundheitszustandes der versicherten Person 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Die persönliche Überwachung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Rz 8035 KSIH). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Bei Minderjährigen gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; vgl. Rz 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, vgl. Art. 42 Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt unter anderem vor, wenn die minderjährige versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. a und b IVV; zu den weiteren Fällen vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. c und d; lit. e gilt nur für volljährige versicherte Personen, vgl. Art. 42 Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.4. bis bis In den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege besteht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor ein Hilfebedarf: Die Abklärungsperson hat im Bericht vom 10. Oktober 2018 festgehalten (IV-act. 136), die Beschwerdeführerin bedürfe der Hilfe bei der Auswahl der Kleider, da sie sich selbstständig nicht witterungsgemäss zu kleiden vermöge. Beim Anziehen benötige sie gelegentlich eine Handreichung beim Schliessen eines Knopfes oder um etwas zu binden. Für eine gründliche Körperpflege habe die Beschwerdeführerin kein Empfinden. Ihre Wahrnehmung reiche nicht aus, um aus eigenem Antrieb eine verlässliche Eigenleistung vorzunehmen. Sie benötige Hilfe bei der Zahnreinigung und beim Baden/Duschen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ergänzend geltend 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemacht, die Beschwerdeführerin benötige auch Hilfe beim Kämmen der Haare und beim Rasieren unter den Achseln. Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. Dem Schuljahresbericht 2016/17 (IV-act. 126) lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Selbstbesorgung (sich waschen und pflegen; die Toilette benutzen; sich kleiden; essen und trinken) selbstständig gewesen ist. Aber dies steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Abklärungsbericht, denn diese Feststellung im Schuljahresbericht bezieht sich nicht auf die im Abklärungsbericht angesprochenen Verrichtungen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müssen im Schulalltag natürlich keine Kleider ausgewählt und wohl auch keine Zähne gereinigt werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege nach wie vor auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hat die Abklärungsperson im Bericht vom 10. Oktober 2018 festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige eine Begleitung zu Arzt-/ Therapiegesprächen. Zu Hause könne sie sich frei bewegen und den gut eingeübten Schulweg könne sie mehrheitlich selber mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Die Beschwerdeführerin würde gerne auch alleine weitere Wege in Angriff nehmen, doch müsse man sie etwas schützen, da sie im Vergleich zu Gleichaltrigen, insbesondere im kognitiven Bereich, unterlegen sei. Letztlich sei sie jedoch in der Lage, Kontakte zu pflegen. Aus dem Schuljahresbericht 2016/17 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Schulweg mit guter Sicherheit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hat meistern können. Ihre Fähigkeit, die Aufmerksamkeit gezielt und ausdauernd auf etwas zu lenken, hat sie weiter steigern können. Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin gewisse Wege wie den eingeübten Schulweg ab dem Bahnhof selbstständig zurücklegen könne. Zum Bahnhof werde die Beschwerdeführerin jeden Morgen von der Mutter gebracht, da sie regelmässig den Bus verpasst habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Sinn für Zeit und sei sehr ängstlich. Den Heimweg mache sie im Sommer oft selbstständig, da es keine Rolle spiele, wie lange sie für den Weg benötige. Unvorhergesehenes wie ein verspäteter oder verpasster Bus führe zu grossen Ängsten und Panik. Gesellschaftliche Kontakte könne sie nur mit der Unterstützung ihrer Mutter pflegen. Sie könne keine Fahrpläne und Wegbeschreibungen lesen und umsetzen. Dr. C.___ hat im Bericht vom 22. Januar 2018 festgehalten (IV-act. 123), die Beschwerdeführerin zeige häufig ein recht unreifes, kleinkindliches Verhalten. Aufgrund des Autismus lägen auch massive Ängste vor. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerineinen Teil des Schulwegs selbstständig zurücklegen kann, nämlich den Weg vom Bahnhof bis zur Schule und zurück bis nach Hause. An den 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungen der Rechtsvertreterin, wonach die Beschwerdeführerin jeden Morgen von ihrer Mutter an den Bahnhof gebracht werden müsse, sind Zweifel anzubringen. Ist die Beschwerdeführerin nämlich in der Lage, den Heimweg selbstständig zu meistern – auch dann kann es vorkommen, dass der Bus verspätet ist oder sie diesen verpasst – dürfte sie auch in der Lage sein, den Hinweg von zu Hause zur Bushaltestelle und weiter zum Bahnhof selbstständig zurücklegen. Auf einer gewohnten Strecke lässt sich zudem antrainieren, dass man ein bestimmtes Tempo einhält und sich nicht ablenken lässt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit, die Aufmerksamkeit gezielt und ausdauernd auf etwas zu richten, hat weiter steigern können, ergibt sich aus dem Schuljahresbericht 2016/17. Die Beschwerdeführerin sollte damit in der Lage sein, den kompletten Schulweg selbstständig zu meistern. Dies braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Rechtsvertreterin hat nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte der Hilfe durch ihre Mutter bedarf. Da es sich um unterschiedliche Wege handeln kann – die Beschwerdeführerin geht beispielsweise mit Freundinnen ins Kino oder einkaufen – lässt sich deren Zurücklegen nicht einüben. Auch die Abklärungsperson hat im Bericht festgehalten, dass man die Beschwerdeführerin beim Zurücklegen weiterer Wege "etwas schützen" müsse. Dabei ist es ausreichend, dass die Kontakte in einer Regelmässigkeit stattfinden, welche im Alltag üblich sind (vgl. Rz 8023 KSIH). Dies ist vorliegend als erfüllt zu betrachten. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bericht von Dr. C.___ zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin häufig ein unreifes, kleinkindliches Verhalten zeige sowie massive Ängste habe. Ob das kindliche Verhalten und die Ängste in dem von Dr. C.___ geschilderten Ausmass vorliegen, kann offenbleiben. Gestützt auf den Abklärungsbericht, die Darlegungen der Rechtsvertreterin und den Bericht von Dr. C.___ ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Fortbewegung im Freien und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte nach wie vor Hilfe benötigt. Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, die Beschwerdeführerin bedürfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen der Hilfe. Sie hat ausgeführt, ohne die Anwesenheit einer Betreuungsperson würde es der Beschwerdeführerin nicht gelingen, rechtzeitig in der Schule zu sein. Sie habe kein Zeitgefühl und müsse mehrfach aufgefordert werden aufzustehen. Anschliessend müsse regelmässig kontrolliert werden, ob sie sich angezogen habe. Dieses Procedere dauere jeden Morgen 45-60 Minuten. Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen benötige die Versicherte Hilfe beim Zerkleinern von Fleisch, Spaghetti, Pizza, Brot etc. Zudem würde sie nicht genügend trinken, wenn man sie nicht regelmässig daran erinnern würde. Sie benötige deshalb Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung sowie indirekte Hilfe beim Trinken. Im Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2018 ist in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen festgehalten 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Positionswechsel selbstständig vornehmen könne. Motorisch bestünden gute Möglichkeiten für verlässliche Eigenleistungen. Die Beschwerdeführerin ist also motorisch in der Lage, selber aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen. Fraglich ist, ob die von der Mutter am Morgen geleistete Hilfe beim Aufstehen wegen der Autismus-Spektrum-Störung, an der die Beschwerdeführerin leidet, erforderlich ist oder ob das geschilderte morgendliche Verhalten der Beschwerdeführerin auf die normale Entwicklung, die auch ein nicht behindertes Kind durchleben kann, zurückzuführen ist. Auch eine gesunde 15-jährige jugendliche Person bedarf nämlich am Morgen beim Aufstehen unter Umständen der Hilfe. Davon auszugehen ist, dass es aus objektiver Sicht unmöglich ist festzustellen, ob die Ursache des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Autismus-Spektrum- Störung liegt oder ob dieses auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Selbst wenn es Erfahrungswerte geben sollte, ab welchem Alter ein Kind oder eine jugendliche Person am Morgen selbstständig aufstehen kann, wären diese in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht aussagekräftig. Anhand von Erfahrungswerten könnte lediglich belegt werden, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich behinderungsbedingt nicht selbstständig aufstehen kann bzw. dass dies wahrscheinlich auf ihre Persönlichkeit zurückzuführen ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie am Morgen beim Aufstehen behinderungsbedingt der Hilfe bedarf, wäre daraus nicht ableitbar. Damit ist eine Verschlechterung der Situation nicht nachweisbar. Die Beschwerdegegnerin hat somit in der Verrichtung Aufstehen/ Absitzen/Abliegen zu Recht eine Verschlechterung der Situation, die neu einen Hilfebedarf auslösen würde, verneint. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen ist im Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2018 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin könne das Besteck grundsätzlich sinnvoll einsetzen. Manchmal werde ihr etwas kleingeschnitten. In der Schule könnten die Speisen ebenfalls weitgehend selbstständig eingenommen werden. Im Rahmen der fixen Strukturen sei gewährleistet, dass sie genügend Flüssigkeit aufnehme. Zu Hause benötige es gelegentlich einen Hinweis, dass sie genügend trinken müsse. Auf solch einen Hinweis könne sie reagieren. Auch im Abklärungsbericht vom 31. Mai 2016 ist festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbstständig essen und das Besteck benutzen könne. In seltenen Fällen werde ihr beim Schneiden härterer Speisen geholfen. Dies komme jedoch nicht täglich vor. Ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe wurde bereits damals verneint. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, das Besteck zu benützen und selbstständig zu essen, ist unbestritten. Das gelegentliche Zerschneiden harter Speisen stellt keinen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf dar, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden (vgl. Rz 8018 KSIH). In Bezug auf die Flüssigkeitsaufnahme hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass diese ritualisiert erfolgen könne. Falls die Beschwerdeführerin dennoch hin und wieder an das Trinken erinnert werden muss, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellt dies keinen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf dar. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine Verschlechterung der Situation, die neu einen Hilfebedarf in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen auslösen würde, verneint. In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft ist unbestritten, dass kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf besteht. Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Verrichten der Notdurft nach wie vor keine Hilfe benötigt. 3.4. Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine dauernde persönliche Überwachung seien gegeben. Die Beschwerdeführerin müsse hörend überwacht werden. Zudem benötige sie Begleitung, wenn sie Angst habe. Bei Dunkelheit, Gewitter oder starkem Wind habe sie grosse Angst, die zu Panikzuständen führen könne. Die Unsicherheit, wenn ein Bus verspätet sei, führe innert Kürze zu einer für die Beschwerdeführerin ausserordentlichen Situation. Steigere sich die Angst zu einer Panik, sei eine Selbstgefährdung durchaus denkbar. Im Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2018 ist festgehalten worden, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Zeit lang alleine in ihrem Zimmer beschäftigen könne. Eine hörende Überwachung mit gelegentlichem Augenschein sei in der Regel ausreichend. Regelmässige Ausraster oder Aggressivität mit selbst- oder fremdgefährlichem Verhalten lägen nicht vor. Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ist vorliegend nicht ausgewiesen: Die Ausführungen im Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin hörend überwacht werden müsse, überzeugen nicht. Wäre dies zutreffend, müsste die Beschwerdeführerin auch auf dem Schulweg begleitet werden. Dies ist nicht der Fall (siehe E. 3.2). Im Schuljahresbericht 2016/17 ist zudem über eine nachweislich hohe Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin berichtet worden: Die Beschwerdeführerin bewegt sich sehr selbstständig und selbstbewusst durch den Schulalltag; sie wirkt im Grossen und Ganzen ausgeglichen und selbstsicher und zeigt ein deutlich gesteigertes Selbstwertgefühl. Dies spricht klar gegen den Bedarf nach einer dauernden persönlichen Überwachung. Die im Abklärungsbericht festgehaltene Aussage der Mutter dürfte deshalb als Ausdruck einer Tendenz zur Überbehütung der Beschwerdeführerin zu werten sein. Eine Begleitung der Beschwerdeführerin bei Dunkelheit, Gewitter oder starkem Wind erfüllt das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer persönlichen Überwachung nicht. Dauernd bedeutet, dass die persönliche Überwachung – vergleichbar mit einer alltäglichen Lebensverrichtung – regelmässig notwendig ist, beispielsweise wenn eine versicherte Person rund um die Uhr oder vom Aufstehen bis zum Zubettgehen einer Überwachung bedarf. Eine lediglich witterungsbedingte Begleitung, welche naturgemäss unregelmässig anfällt, stellt somit keinen Grund für eine dauernde persönliche Überwachung dar. Anhaltspunkte für ein 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestehen nicht. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin keiner dauernden persönlichen Überwachung mehr bedarf. Die Beschwerdegegnerin hat diese somit zu Recht verneint. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) eine Hilflosigkeit ausgewiesen ist. Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ist dagegen nicht ausgewiesen. Damit sind nur noch die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit erfüllt (vgl. Art. 37 Abs. 3 IVV). 3.6. Bei der letzten materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs, welche mit der Mitteilung vom 6. Juni 2016 abgeschlossen worden ist, ist eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie eine Überwachungsbedürftigkeit bestätigt worden (vgl. IV-act. 111, 113). Die Situation hat sich im Zeitraum zwischen dem 6. Juni 2016 und dem 11. Januar 2019 (Verfügungszeitpunkt) insofern verändert, als die Beschwerdeführerin keiner persönlichen dauernden Überwachung mehr bedarf. Somit ist ein Revisionsgrund gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilfslosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu Recht per 1. März 2019 von mittelschwer auf leicht herabgesetzt. 3.7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.3.8. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 4.1. bis Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin für das Aktenstudium ist im vorliegenden Fall erheblich geringer gewesen als in einem 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtskosten zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).   durchschnittlichen IV-Rentenfall. Schwierige Rechtsfragen haben sich keine gestellt. Eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- scheint daher als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2019 Art. 17 ATSG. Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen unverändert. Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung besteht nicht mehr. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, IV 2019/43).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2019/43 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2019 IV 2019/43 — Swissrulings