Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2020 IV 2019/238

5 mai 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,559 mots·~13 min·1

Résumé

Art. 42 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Untersuchungspflicht. Abklärung an Ort und Stelle. Wortgetreues Protokoll (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/238).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/238 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.08.2020 Entscheiddatum: 05.05.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2020 Art. 42 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Untersuchungspflicht. Abklärung an Ort und Stelle. Wortgetreues Protokoll (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/238). Entscheid vom 5. Mai 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/238 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im März 2019 unter Hinweis auf eine im Jahr 1998 diagnostizierte Multiple Sklerose für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (IV-act. 158). Sie gab an, sie benötige mehrheitlich die Hilfe ihrer Mutter beim An- und Auskleiden. Je nach Tagesform könne sie mithilfe eines Rollators selbst aufstehen; mehrheitlich brauche sie aber Hilfe beim Aufstehen. Das Essen müsse ihr zerkleinert werden. Sie benötige Hilfe beim Duschen, Abtrocknen und Anziehen. Da sie nicht frei stehen könne, müsse sie während des Duschens auf dem Rollator sitzen. In Ausnahmefällen benötige sie auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft. Wenn die Kleider auf den Boden fallen würden, könne sie sie nicht wieder selbständig aufheben. Auch bei der Fortbewegung ausser Haus sei sie auf Hilfe angewiesen. Man müsse sie bringen und wieder abholen und man müsse ihr beim Ein- und Aussteigen helfen. Bereits seit einigen Jahren lebe sie wieder bei ihren Eltern, da ihr ein selbständiges Wohnen wegen ihrer Erkrankung nicht mehr möglich sei. Am 28. März 2019 befragte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle die Versicherte telefonisch zu deren Hilflosigkeit (IV-act. 162). Sie hielt die folgenden Angaben der Versicherten fest: Die Multiple Sklerose sei im Jahr 1998 diagnostiziert worden. Gegen Ende des Jahres 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert. Die Gehfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Mithilfe des Rollators betrage die maximale Gehstrecke 80 Meter. Die Versicherte könne den linken Arm nicht mehr hochheben. Die Beweglichkeit des Arms sei eingeschränkt. Ohne eine Dritthilfe könne sich die Versicherte nicht mehr anziehen. Von einem gewöhnlichen Stuhl könne sie „hauptsächlich“ selbständig aufstehen. Morgens könne sie das Bett mehrheitlich ohne eine Dritthilfe verlassen. Ein Elektrobett stehe nicht zur Verfügung, aber die Matratze sei höher als ein gewöhnliches Modell, was das Aufstehen erleichtere. Die Versicherte könne sämtliche Nahrung ausser „härtere Speisen (z.B. Fleisch)“ selbständig zerkleinern und einnehmen. Die Morgentoilette könne sie ebenfalls selbständig ausführen. Auch beim Duschen könne A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie sich selbständig reinigen. Beim Abtrocknen würde ihr aber die Mutter zur Hand gehen, damit der Zeitaufwand verringert werden könne. Die Versicherte könnte sich selbständig abtrocknen, aber das wäre mühseliger und zeitaufwendiger. Die Notdurft könne von der Versicherten selbständig verrichtet werden. Wenn ihr ein Kleidungsstück hinunter rutsche, benötige sie aber Hilfe. Je nach Tagesform benötige sie auch Hilfe beim Aufstehen vom Closomat. Ausser Haus bewege sich die Versicherte nur in Begleitung. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte, gestützt auf diese Angaben sei von einer relevanten Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden sowie bei der Fortbewegung auszugehen. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Versicherte nicht auf eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen. Die Versicherte benötige eine lebenspraktische Begleitung. Am 9. April 2019 unterzeichnete die Versicherte den Abklärungsbericht. Mit einem Vorbescheid vom 18. April 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 164), dass sie die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, der Wirkungszeitpunkt ergebe sich unter Berücksichtigung eines sogenannten „Wartejahrs“ aus dem Zeitpunkt der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2017. Die Hilflosigkeit bei der Fortbewegung ausser Haus werde vom Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung „konsumiert“. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung und die Notwendigkeit einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe bei einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden) entspreche einer leichtgradigen Hilflosigkeit. Dagegen liess die Versicherte am 16. Mai 2019 einwenden (IV-act. 168), sie sei auch beim Absitzen und Aufstehen sowie bei der Körperpflege auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb sie einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Mit einer Verfügung vom 24. Juli 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 172). Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten führte sie aus, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht habe die Versicherte unvorteilhafte und tiefere Sitzmöglichkeiten zu vermeiden. Die Versicherte habe angegeben, dass sie die Transfers bei adäquaten Sitzmöglichkeiten selbständig ausführen könne. In diesem Bereich liege folglich keine relevante Hilflosigkeit vor. Die Körperpflege sei unter A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen Erschwernissen und in Anwendung der geeigneten Hilfsmittel selbständig möglich. Auch diesbezüglich liege keine relevante Hilflosigkeit vor. Am 12. September 2019 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er aus (vgl. act. G 3), die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, denn sie habe – weisungswidrig – nicht einmal eine persönliche Abklärung in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Anmeldeformular darauf hingewiesen, dass sie mehrheitlich auf eine Dritthilfe beim Aufstehen angewiesen sei. Zwischenzeitlich sei ihr ein Elektrobett zugesprochen worden (vgl. die Mitteilung vom 15. August 2019; IV-act. 180). Auch bei der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin auf eine Dritthilfe angewiesen, da sie sich aufgrund der Einschränkungen ihrer linken Hand die Haare nicht selbständig waschen könne und da sie deswegen auch beim Abtrocknen und beim Eincremen des Körpers Hilfe benötige. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein Zwang zu einer Abklärung vor Ort. Die zuständige Sachbearbeiterin habe die Beschwerdeführerin umfassend befragt und sie habe die Angaben der Beschwerdeführerin detailliert festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe die Korrektheit des Berichtes unterschriftlich bestätigt. Die Akten belegten, dass die Beschwerdeführerin (teils mit Hilfsmitteln) selbständig aufstehen könne. Nur bei tiefen Sitzgelegenheiten sei sie auf eine Dritthilfe angewiesen. Da sie ihren rechten Arm uneingeschränkt einsetzen könne, sei es ihr auch möglich, die Körperpflege selbständig zu verrichten. B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 5. Februar 2020 an ihren Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 13 f.). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das die Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin vom März 2019 um die Zusprache einer Hilflosenentschädigung zum Gegenstand gehabt hatte. Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Das bedeutet, dass in diesem Verfahren (umfassend) zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hat. 2.   Gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie hilflos im Sinne des Art. 9 ATSG ist. Laut dem Art. 42 Abs. 3 IVG kann auch der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung begründen. Bei der Festsetzung einer Hilflosenentschädigung wird zwischen einer leicht-, einer mittelund einer schwergradigen Hilflosigkeit unterschieden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als leichtgradig gilt eine Hilflosigkeit gemäss dem Art. 37 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (lit. b), wenn sie aufgrund ihres Gebrechens eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt (lit. c), wenn sie wegen einer schweren Sinnesstörung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Art. 38 IVV angewiesen ist. Eine mittelgradige Hilflosigkeit liegt laut dem Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn die versicherte Person in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zusätzlich eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (lit. b) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zusätzlich eine lebenspraktische Begleitung benötigt (lit. c). Der Anspruchsbeginn richtet sich laut dem Art. 42 Abs. 4 IVG nach dem Art. 29 Abs. 1 IVG, womit allerdings nicht der heutige Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern der Inhalt des Art. 29 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 IVG in einer älteren Fassung des IVG gemeint ist, der heute im Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu finden ist. Vor dem Beginn eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist demnach ein sogenanntes „Wartejahr“ zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und sie benötigt gemäss den Akten überwiegend wahrscheinlich eine lebenspraktische Begleitung. Folglich besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Zu prüfen bleibt, ob es sich um eine Hilflosigkeit leichten oder mittleren Grades handelt. Massgebend dafür ist, in welchen respektive in wie vielen alltäglichen Lebensverrichtungen die Beschwerdeführerin eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe benötigt. Gemäss den Akten benötigt die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe beim An- und Auskleiden. Bezüglich ihrer Fähigkeit, selbständig aufzustehen oder abzusitzen, sind die Angaben in den Akten nicht eindeutig. Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie benötige mehrheitlich Hilfe beim Aufstehen; je nach Tagesform könne sie mithilfe des Rollators selbständig aufstehen. Bei der telefonischen Abklärung hat sie festgehalten, dass sie „hauptsächlich“ selbständig aufstehen könne, wenn sie auf einem gewöhnlichen Stuhl gesessen habe. Die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin hat diese Angabe so interpretiert, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich beim Aufstehen keine Hilfe benötige respektive dass eine Dritthilfe nur dann notwendig sei, wenn sich die Beschwerdeführerin aus einer ungünstigen Sitzgelegenheit (wie etwa einem Sofa mit einer niedrigen Sitzfläche) erheben müsse. Das steht in einem gewissen Widerspruch zur Angabe im Anmeldeformular, die darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin auch beim Aufstehen von adäquaten Sitzgelegenheiten eine Dritthilfe benötigen könnte. Da die Abklärungsbeauftragte die Antwort der Beschwerdeführerin auf ihre Frage nicht wortgetreu protokolliert hat, lässt sich nachträglich nicht feststellen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich gewesen sind oder ob die Abklärungsbeauftragte eine sich mit der Angabe im Anmeldeformular weitgehend deckende Aussage der Beschwerdeführerin lediglich falsch protokolliert hat. Jedenfalls lässt sich anhand der Akten die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Aufstehen (sowie beim Absitzen und Abliegen) auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen ist, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Diese Unsicherheit bezüglich des massgebenden Sachverhalts hätte problemlos anhand eines Augenscheins beseitigt werden können. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht festgehalten hat, wäre die Beschwerdegegnerin gemäss den für sie verbindlichen Weisungen der Aufsichtsbehörde (Rz. 2114 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung; KSVI) verpflichtet gewesen, eine Abklärung in der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin durchzuführen. Spätestens nachdem die – 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weisungswidrig – nur telefonisch durchgeführte Abklärung kein eindeutiges Resultat geliefert hatte, hätte die Beschwerdegegnerin die Abklärung in der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin nachholen müssen. Indem sie dies trotz der Widersprüchlichkeit der Aktenlage unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung eines Augenscheins in der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch bezüglich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Körperpflege selbständig zu verrichten, erweist sich die Aktenlage als widersprüchlich, weil die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular angegeben hat, dass sie Hilfe beim Duschen und beim Abtrocknen benötige, während es im Abklärungsbericht heisst, die Beschwerdeführerin könne selbständig duschen und sie nehme nur deshalb die Hilfe ihrer Mutter beim Abtrocknen in Anspruch, weil sich das selbständige Abtrocknen mühseliger und zeitaufwendiger gestalten würde. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin dann geltend gemacht, sie benötige regelmässig die Hilfe ihrer Mutter beim Haarewaschen, beim Abtrocknen und beim Eincrèmen des Körpers. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich anhand der Akten nicht eruieren, ob die Abklärungsbeauftragte bloss die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch protokolliert hat oder ob diesbezüglich ein echter Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular und bei der telefonischen Abklärung besteht. Auch diese Sachverhaltsunsicherheit hätte problemlos bei einer – weisungsgemässen – Abklärung in der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin beseitigt werden können. Die Beschwerdegegnerin wird die versäumte Abklärung bezüglich einer allfälligen relevanten Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Körperpflege anlässlich des ohnehin durchzuführenden Augenscheins betreffend die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, selbständig aufzustehen, abzusitzen und abzulegen, nachholen. Beim Augenschein wird sich die Beschwerdegegnerin also auch (im Sinne einer „Trockenübung“) von der Beschwerdeführerin vorzeigen lassen, inwieweit diese in der Lage ist, die Körperpflege noch selbständig zu verrichten. Die Beschwerdegegnerin dürfte übersehen haben, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise bereits vor der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Dezember 2017 auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen gewesen ist. Ein entsprechender Bedarf hätte bereits einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades begründet respektive den Lauf des sogenannten „Wartejahrs“ ausgelöst, weshalb das „Wartejahr“ ein Jahr vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2019 (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG) bereits erfüllt gewesen sein könnte, was bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin bereits per 1. März 2018 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Jahren zu ihren Eltern gezogen ist, belegt für sich allein 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind, sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist deutlich geringer gewesen als bei einem durchschnittlichen Rentenfall, der praxisgemäss eine Parteientschädigung von 3’500 Franken rechtfertigt. Deshalb erweist sich eine Parteientschädigung von 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. den Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beschwerdegegnerin wird im Zuge der ohnehin ergänzend durchzuführenden Abklärungen versuchen, den für einen allfälligen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung massgebenden Sachverhalt für die Zeit vor Dezember 2017 zu ermitteln. Möglicherweise enthalten medizinische Akten aus jener Zeit Anhaltspunkte, die für die Sachverhaltsermittlung relevant sein könnten. Es dürfte sich auch anbieten, beim noch durchzuführenden Augenschein die Eltern der Beschwerdeführerin zum relevanten Sachverhalt in der Zeit vor Dezember 2017 zu befragen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2020 Art. 42 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Untersuchungspflicht. Abklärung an Ort und Stelle. Wortgetreues Protokoll (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/238).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2019/238 — St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2020 IV 2019/238 — Swissrulings