Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 13.09.2018 IV 2018/31

13 septembre 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,083 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 17 f. IVG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere der Ermittlung des massgeblichen Valideneinkommens, sowie erneuter Prüfung des Anspruchs auf Umschulung und Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2018, IV 2018/31).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2019 Entscheiddatum: 13.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 13.09.2018 Art. 17 f. IVG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere der Ermittlung des massgeblichen Valideneinkommens, sowie erneuter Prüfung des Anspruchs auf Umschulung und Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2018, IV 2018/31). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2018/31 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  berufliche Massnahmen Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich am 16. März 2015 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Der Versicherte war bei der B.___ GmbH als ungelernter Eisenleger tätig gewesen (vgl. IV-act. 159, Suva-act. 1-18), als er am 29. Mai 2014 aufgrund eines Fehltritts beim Treppensteigen eine Kniedistorsion erlitten hatte (vgl. Suva-act. 1-17, 1-23). Die behandelnden Ärzte des KSSG hatten am 31. Juli 2014 berichtet, es bestehe eine akute Knieinstabilität links. Der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-act. 1-105 f.). Am 25. September 2014 hatte sich der Versicherte einer arthroskopisch-assistierten hinteren Kreuzbandersatzplastik mittels Quadricepssehnentransplantat des linken Kniegelenks unterzogen. Die behandelnden Ärzte attestierten ihm bis 28. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (Suva-act. 1-82, vgl. Suva-act. 1-39, 1-53 f., 1-64, 1-74, 1-80). A.b  Anlässlich von Gesprächen mit Mitarbeitern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 11. November 2014 sowie 26. Januar und 19. März 2015 gab der Versicherte an, er habe im April 2014 die C.___ GmbH gegründet. Wäre der Unfall vom 28. Mai 2014 nicht passiert, hätte er seine selbständige Tätigkeit am 2. Juni 2015 (gemeint wohl: 2014) aufgenommen. Er hätte jedoch mangels Aufträgen ohnehin noch keine Arbeit gehabt und sich dann im Juni 2015 (gemeint wohl: 2014) darum gekümmert. Er habe das Unternehmen inzwischen seinem Bruder überschrieben. Die B.___ GmbH, welche seiner Schwägerin gehört habe, sei seit Oktober 2014 Konkurs, sein Anstellungsverhältnis bestehe nicht mehr (Suva-act. 1-18, 1-47, 1-76 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab am 30. April 2015 an, der Gesundheitszustand sei instabil und es bestehe kein Eingliederungspotential (IV-act. 21). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. Mai 2015 mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-act. 27). A.d  Am 25. September 2015 wurden beim Versicherten eine Kniearthroskopie links und ein Débridement des hinteren Kreuzband-Transplantats und des femoralen/tibialen Bohrlochs durchgeführt. Dieses wurde mit Beckenkamm-Zylindern des Knies links aufgefüllt (Suva-act. 19-2 f.). A.e  Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 11. Mai 2016 gestützt auf die Einschätzung von RAD-Ärztin D.___ (IV-act. 84) erneut mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-act. 85). A.f  Am 8. April 2016 unterzog sich der Versicherte im Kantonsspital E.___ einer arthroskopisch-assistierten hinteren Kreuzband-Rekonstruktion, einer mini-invasiven posterolateralen Rekonstruktion und einer offenen medialen/posteromedialen Rekonstruktion (IV-act. 73 f.). Dr. med. F.___, Oberarzt am Kantonsspital E.___, befand am 29. Dezember 2016, ab dem 1. Januar 2017 werde eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich aller gehenden, stehenden und das betroffene linke Knie nicht belastenden Tätigkeiten bestehen. Bezüglich knie-belastender Tätigkeiten liege ab dem 1. Januar 2017 noch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Hier sollte eine schrittweise Wiedereingliederung über mindestens sechs Wochen erfolgen (Suva-act. 66). Dr. D.___ hielt am 24. Januar 2017 fest, als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig; sie verwies im Übrigen auf die Beurteilung von Dr. F.___ (IV-act. 123). A.g  Mit Mitteilung vom 1. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen ab (IV-act. 128). Da der Versicherte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bat (IV-act. 131), verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2017 entsprechend (IV-act. 140). Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Er machte geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil die Verfügung mangelhaft © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet sei (act. G 1.1.6, vgl. IV-act. 144). Nachdem die IV-Stelle am 29. September 2017 die Verfügung widerrufen hatte (IV-act. 146), schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren am 24. Oktober 2017 ab (IV-act. 155). A.h  Die Suva hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30% zugesprochen. Sie war dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘500.-ausgegangen. Das Invalideneinkommen hatte sie gestützt auf eine Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 56‘200.-- festgesetzt (IV-act. 158). A.i Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2017 hatte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass sie das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abweisen und betreffend Rente später eine separate Verfügung erlassen werde. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, der Versicherte sei in einer knieentlastenden wechselbelastenden Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 voll arbeitsfähig. Es bestehe kein Anspruch auf eine aktive Arbeitsvermittlung, da keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche bestünden (IV-act. 154). Der Versicherte verlangte am 10. November 2017 die Gewährung beruflicher Massnahmen. Neben einer aktiven Stellenvermittlung habe er auch Anspruch auf eine Umschulung, da eine Erwerbseinbusse von über 20% vorliege (IV-act. 158). A.j Am 5. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid. Sie begründete dies damit, dass keine Erwerbseinbusse von ca. 20% vorliege, weshalb kein Umschulungsanspruch bestehe. Auch auf eine Stellenvermittlung bestehe kein Anspruch, da keine Einschränkung in der Stellensuche vorliege (IV-act. 160). B.  B.a  Gegen die Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2018 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Weiter seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Er brachte vor, er habe sich kurz vor seinem zweiten Unfall selbständig gemacht, die C.___ GmbH dann aber im Januar 2015 seinem Bruder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkauft. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Einkommen etwa gleich entwickelt hätte wie dasjenige seines Bruders, welcher im Jahr 2017 Fr. 78‘700.-- brutto verdient habe. Das Invalideneinkommen sei entsprechend der Verfügung der Suva vom 9. Oktober 2017 auf Fr. 56‘200.-- festzulegen, womit ein Invaliditätsgrad von 29% resultiere und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Eine Umschulung, insbesondere eine kaufmännische Grundausbildung, könnte seine Erwerbsfähigkeit sicherlich verbessern. Auch auf eine aktive Stellenvermittlung habe er einen Anspruch, da spezielle Anforderungen an einen Arbeitsplatz bestünden und einem potentiellen Arbeitgeber seine besonderen Möglichkeiten und Grenzen erläutert werden müssten (act. G 1). B.b  Am 29. März 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der ungelernte Beschwerdeführer habe eine unstete Erwerbskarriere gehabt und meist weit unter dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn verdient. Er sei damit als Hilfsarbeiter einzustufen und es sei davon auszugehen, dass es dabei geblieben wäre. Da auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers abzustellen sei, könne das Einkommen des Bruders nicht zum Vergleich herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe bei Beginn seiner Selbständigkeit noch keine Aufträge gehabt, was nicht für eine hohe Erfolgsaussicht spreche. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien basierend auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiter festzulegen. Selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 10% sei die Erwerbseinbusse weit unter 20%. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung. Mit einer Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Kaufmann mit verbesserter möglicher Lohnkarriere wäre die notwendige Äquivalenz nicht gegeben. Der Beschwerdeführer müsse sich bei der Stellensuche auf leichte Tätigkeiten beschränken, leide sonst jedoch an keiner weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (act. G 5). B.c  Die Verfahrensleitung entsprach am 5. April 2018 dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 6). B.d  In seiner Replik vom 3. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, es sei in den meisten Fällen so, dass bei Beginn der Selbständigkeit noch keine Aufträge vorlägen. Daraus könne sicherlich nicht auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schlechte Erfolgsaussichten oder auf eine fehlende Planung geschlossen werden. Da es sich um das gleiche Unternehmen mit identischem Angebot handle, sei davon auszugehen, dass er den gleichen Erfolg gehabt hätte wie sein Bruder. Als Selbständiger hätte er mehr verdient als ein KV-Angestellter. Bezüglich des Einkommens wäre die beantragte Umschulung im KV-Bereich also keinesfalls eine signifikante Verbesserung gegenüber der Validenkarriere. Die von der Beschwerdegegnerin genannten leichten Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung habe auch, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsgeber stellen müsse (act. G 10). B.e  Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Juni 2018 an ihrem Antrag fest (act. G 12). Erwägungen 1.  Eine versicherte Person hat laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn der erlernte Beruf infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Gemäss der langjährigen konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt ein Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent voraus. Bei der Bemessung der Erwerbseinbusse ist auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen und invaliditätsfremde Gründe bleiben ausser Acht. Der Invaliditätsbegriff nach Art. 17 IVG differenziert nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung; bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs ist auch eine in anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 3 ff.). Ungelernte sind umschulungsberechtigt, wenn sie an ihrem ursprünglichen Hilfsarbeitsplatz so viel verdient haben, dass ein anderer, behinderungsadaptierter Hilfsarbeitsplatz das Einkommen um mindestens 20% sinken liesse. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Um eine allfällige Erwerbseinbusse ermitteln zu können, ist also ein “vorläufiger“ Einkommensvergleich vorzunehmen, bei welchem dem “Invalideneinkommen“ keine Eingliederung vorgelagert ist, der Grundsatz Eingliederung vor Rente (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Vorbemerkungen VI., N 81 ff.) also nicht anwendbar ist. 2.1  2.1.1  Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens bildet die Validenkarriere der versicherten Person, d.h. die erwerbliche Situation, in der sich die versicherte Person bei einer vollen Ausnützung ihrer beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen befinden würde, wenn sie gesund geblieben wäre. Steht die Validenkarriere fest, kann auf dieser Grundlage das Valideneinkommen ermittelt werden. Dieses bestimmt sich nach dem Einkommen, das die versicherte Person in ihrer Validenkarriere bei einer ihren beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen angemessenen Entlöhnung erzielen würde. Zur Bemessung des Valideneinkommens kann also nur dann auf den vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. der Arbeitsunfähigkeit erzielten Lohn abgestellt werden, wenn die versicherte Person ihrer Validenkarriere entsprechend tätig gewesen ist und wenn diese Tätigkeit marktgerecht entlöhnt worden ist (vgl. Entscheid IV 2013/257 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3. Oktober 2015, E. 1.2). 2.1.2  Im Zeitpunkt seines Unfalls vom 29. Mai 2014 hatte der Beschwerdeführer bereits die C.___ GmbH gegründet. Gemäss seinen Angaben hätte er ohne den Unfall seine selbständige Tätigkeit im Juni 2014 aufgenommen (vgl. Suva-act. 1-18, 1-47, 1-76 f.). Damit wäre dies grundsätzlich als Validenkarriere zu betrachten. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Valideneinkommen entspreche dem Lohn, welcher sein Bruder, der die C.___ GmbH inzwischen führe, erziele (vgl. act. G 1). Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Obwohl es sich um das gleiche Unternehmen handelt, ist nicht per se davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer desselben ein Einkommen in gleicher Höhe wie sein Bruder erzielt hätte. Beim Beschwerdeführer und dessen Bruder handelt es sich um zwei unterschiedliche Personen mit verschiedenen Fähigkeiten und Eigenschaften. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hätte das Unternehmen wohl nicht genau gleich geführt wie sein Bruder und der Geschäftsgang hätte sich allenfalls anders entwickelt. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers kann daher nicht basierend auf dem tatsächlich erzielten Verdienst des Bruders festgelegt werden. Die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer hypothetisch selbst mit der C.___ GmbH erzielt hätte, erweist sich aufgrund der absoluten Fiktionalität zum Voraus als nicht möglich. Es ist damit nicht objektiv beweisbar. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. 2.1.3  Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und war vor seinem Unfall zuletzt als ungelernter Eisenleger für die B.___ GmbH tätig, welche jedoch Konkurs ging (vgl. IV-act. 159, Suva-act. 1-18, 1-76). Dort erzielte er 2013 ein im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiter aller Branchen unterdurchschnittliches Einkommen (vgl. IV-act. 159), welches wohl nicht seinem Erwerbspotential entsprach. Das Valideneinkommen ist daher grundsätzlich basierend auf dem schweizerischen Durchschnittseinkommen eines ungelernten Eisenlegers festzulegen. Sollte dieses tiefer sein als das durchschnittliche Einkommen der Hilfsarbeiter aller Branchen, wäre letzteres ausschlaggebend, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre, in einer anderen Branche tätig zu sein. Der Sachverhalt ist bezüglich der Höhe des Einkommens eines durchschnittlichen ungelernten Eisenlegers ungenügend abgeklärt worden. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungs¬grundsatz prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die angefochtene Verfügung ist deshalb rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Die Sache ist zur weiteren Abklärung bezüglich des schweizerischen Durchschnittseinkommens eines ungelernten Eisenlegers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird das Valideneinkommen gestützt darauf oder das allenfalls höhere durchschnittliche Einkommen der Hilfsarbeiter aller Branchen korrekt bestimmen und unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen entscheiden müssen. 2.2  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.1  Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einkommen, welches er ohne berufliche Eingliederung erzielen könnte (Invalideneinkommen), sei analog der Verfügung der Suva vom 9. Oktober 2017 auf Fr. 56‘200.-- festzusetzen (act. G 1). Dieser Wert, welcher sich auf die nicht aktenkundige Dokumentation von Arbeitsplätzen stützt, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Stattdessen ist das Invalideneinkommen entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, zu bestimmen. 2.2.2  Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, bei einer Einschränkung des Beschwerdeführers auf leichte Tätigkeiten wäre ein Tabellenlohnabzug von 10% zu gewähren (act. G 5). Der Beschwerdeführer macht hingegen einen solchen von 18% geltend (act. G 10). Beim Tabellenlohn handelt es sich um einen statistischen Durchschnittswert. Basis für den Tabellenlohn eines Hilfsarbeiters bilden die in dieser Branche tatsächlich bezahlten Löhne. Die Höhe der tatsächlich bezahlten Löhne hängt von unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen bzw. ökonomischen Faktoren ab. Diese Faktoren müssen auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es, die zumutbare Arbeitsleistung aus medizinischer Sicht festzustellen. In der Arbeitsfähigkeitsschätzung werden also nur die direkten Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Erwerbsmöglichkeiten berücksichtigt. Die medizinischen Sachverständigen verfügen offensichtlich nicht über das Fachwissen, um auch die indirekten, d.h. die ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Einkommenshöhe abschätzen zu können. Das gehört natürlich auch nicht zu ihren Aufgaben. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind daher einerseits indirekte krankheitsbedingte Nachteile, andererseits jedoch auch qualifizierende Eigenschaften der versicherten Person, die sich auf die Lohnhöhe auswirken, zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2015, IV 2013/118 E. 3.3; vom 17. Oktober 2016, IV 2014/121 E. 3.1 und vom 9. August 2017, IV 2016/172 E. 3.3). Dr. F.___ hielt den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 in allen gehenden, stehenden und das betroffene linke Knie nicht belastenden Tätigkeiten für voll arbeitsfähig (Suva-act. 66). RAD-Ärztin D.___ befand am 24. Januar 2017, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die das betroffene linke Knie nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stark belasteten. Geeignet seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Arbeiten im Knien, Hocken, Kauern sowie ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten (IV-act. 123). Weitergehende Anforderungen an einen Arbeitsplatz lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer bietet aufgrund der relativ geringfügigen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit an einem vollumfänglich adaptierten Arbeitsplatz kein überdurchschnittliches Risiko von Krankheitsabsenzen bzw. kein Risiko zusätzlicher Kosten (Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ein potentieller Arbeitgeber den Beschwerdeführer nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn einstellen würde. Dies zumal aufgrund des Versuchs des Beschwerdeführers, in die wirtschaftliche Selbständigkeit zu wechseln, von einem überdurchschnittlichen Leistungswillen auszugehen ist, der einen ökonomisch denkenden Arbeitgeber dazu veranlassen könnte, das Einkommen des Beschwerdeführers über dem Durchschnitt anzusetzen. Es rechtfertigt sich damit kein Tabellenlohnabzug. 3.  Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Umschulungsanspruch und prüfte anschliessend den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (IV-act. 160). Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt, ist jedoch über den Umschulungsanspruch noch nicht abschliessend befunden worden, da eine allfällige Erwerbseinbusse mangels genügender Abklärung des Valideneinkommens noch nicht beurteilt werden kann. Folglich bildet ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorliegend nicht Streitgegenstand. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird nach der definitiven Prüfung des Anspruchs auf Umschulung auch über den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung erneut zu entscheiden haben. 4.  4.1  Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2017 in Gutheissung der Beschwerde vom 22. Januar 2018 aufzuheben und die Sache ist an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt weiter abklären und anschliessend gestützt auf einen überwiegend wahrscheinlich erstellten Sachverhalt über das Leistungsgesuch verfügen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1‘000.-- bis Fr. 12‘000.--. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Rentenfall, bei welchem üblicherweise eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- zugesprochen wird, war der Vertretungsaufwand (Studium des Aktendossiers und Beschwerdebegründung) vorliegend geringer. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Verfügung vom 5. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.09.2018 Art. 17 f. IVG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere der Ermittlung des massgeblichen Valideneinkommens, sowie erneuter Prüfung des Anspruchs auf Umschulung und Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2018, IV 2018/31).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:15:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2018/31 — St.Gallen Versicherungsgericht 13.09.2018 IV 2018/31 — Swissrulings