Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/326 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 06.07.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2018 Art. 42 IVG. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag eines an einem Asperger-Syndrom leidenden Versicherten. Entgegen der Behauptung der IV-Stelle sind die Angaben der Mutter des Versicherten zu dessen krankheitsbedingten Einschränkungen glaubhaft. Der Versicherte ist auf eine andauernde persönliche Überwachung und in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, weshalb er einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. Die IV- Stelle hat nicht ermittelt, wie gross der tägliche Betreuungsaufwand ist. Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag kann daher nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2018, IV 2017/326). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2017/326 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige Sachverhalt A. A.a A.___ wurde erstmals im Mai 2015 wegen einer Autismus-Spektrum-Störung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen für medizinische Massnahmen angemeldet (IV-act. 1). Das Ostschweizer Kinderspital (Kispi) hatte beim Versicherten die folgenden Diagnosen gestellt (Bericht vom 9. Dezember 2014, IV-act. 6-7 ff.): • Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) • umschriebene Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (F82) • Microcephalie • Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung • kognitive Leistungsfähigkeit im untersten Normbereich mit durchschnittlichen Leistungen im Sprachverständnis • Lern- und Abrufschwierigkeiten • Schwierigkeiten in der Handlungsplanung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, bestätigte der IV-Stelle am 8. Juni 2015 (IV-act. 6-2 ff.), dass der Versicherte an einem Asperger-Syndrom (F84.5, 7. Mai 2015) und Störungen der exekutiven Funktionen leide. A.c Am 28. September 2015 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) für die Zeit vom 22. April 2015 bis 30. April 2020 (IV-act. 17). Die beantragte Ergotherapie gewährte sie vorerst vom 22. April 2015 bis längstens 31. Dezember 2016. B. B.a Am 7. Februar 2016 wurde der Versicherte von seinen Eltern bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 20). Sie gaben an, dass der Versicherte bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sei. Zudem müsse er überwacht werden. B.b Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, berichtete der IV-Stelle im März 2016, dass er die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten nicht beurteilen könne (IV-act. 27). Dr. B.___ gab in ihrem Bericht vom 12. Mai 2016 (IV-act. 30) an, dass die Einschränkungen des Versicherten in einem sturen Verhalten, in einer nicht altersentsprechenden Selbständigkeit, in einer ungenügend flexiblen Anpassung des Verhaltens an die jeweilige Situation und in einer ungenügenden Wahrnehmung und Inter¬pretation der Umwelt bestünden. Die Eltern müssten sensorische Überreizungen in der Schule dauernd regulieren/modulieren. Die Angaben (der Eltern) über die Hilflosigkeit stimmten mit ihren Feststellungen überein. D.___ von der Jugend- und Familienbegleitung hielt im Bericht vom Juli 2016 fest (IV-act. 41), dass die Mutter überfordert sei und sich mit ihren eigenen Verantwortungen unter Druck setze. Der Vater grenze sich aus oder reagiere gereizt auf Turbulenzen. Wenn der Versicherte überfordert sei, reagiere er mit Boykott. Sein Widerstand äussere sich in einem weinerlichen Verhalten und einem Unvermögen, etwas zu tun. Er beginne verbal auszurasten und werde tätlich. Das Leben der Normalität während der Schule überfordere ihn und seinen ebenfalls am Asperger-Syndrom leidenden Bruder. Beide seien zuhause gereizt und unnahbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Am 22. Juni 2016 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-act. 49). Die Abklärungsperson notierte, dass sich die Erziehung des Versicherten äusserst schwierig gestalte, da er zu Hause sämtliche Aufträge und Alltagsverrichtungen verweigere. Er sei stur und dickköpfig. Bei allem müsse er aufgefordert und angeleitet werden. Er erledige nichts von sich aus. Es sei ein täglicher Kampf. In der Schule falle der Versicherte ebenfalls auf. Er werde von den anderen Kindern als Besserwisser missverstanden und gerate regelmässig in Streitereien. Am liebsten spiele er Fussball. Das Spielen mit anderen Kindern sei nur unter Aufsicht möglich. Der Versicherte könne sich nicht in sein Gegenüber hineinversetzen. Bezüglich der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands hielt die Abklärungsperson fest, dass dem Versicherten die Kleider immer bereitgelegt werden müssten, da er sonst immer das Gleiche anziehen würde. Schmutzige Wäsche, Flecken und schlechter Geruch störten ihn nämlich nicht. Er esse mit Gabel und Messer und könne die Nahrung angemessen zerkleinern und zum Mund führen. Bei Bedarf würden ihm grobe, grosse und zähe Stücke zerkleinert oder es werde ihm das Brot bestrichen. Im Bereich der Körperpflege nehme der Versicherte partout keine Verrichtung vor. Die Zähne, das Gesicht und die Hände wasche er nur, wenn er mehrmals dazu aufgefordert und wenn er begleitet werde. Eine Morgentoilette finde aufgrund der Verweigerungshaltung nicht statt. Auch die Zahnreinigung am Abend sei nicht angemessen; die Zähne müssten jeweils nachgereinigt werden. Wenn überhaupt, dann bade der Versicherte. Waschlappen oder auch Wasser aus der Duschbrause könne er aufgrund der taktilen Empfindungsstörung nicht ausstehen. Er müsse ganz behutsam auf das Baden vorbereitet werden. Nach mehrmaligem Auffordern werde er in die Badewanne geführt. Er selbst nehme keine eigentliche Reinigung vor. Ihn interessiere es auch nicht, ob die Seife und das Shampoo korrekt abgespült seien. Das Haare waschen werde von der Mutter übernommen. Der Versicherte betätige die Spülung der Toilette nicht zuverlässig und hinterlasse die Toilette in einem schmutzigen Zustand. Den Schulweg lege er in der Regel alleine zurück; er kenne die Gefahren und Regeln im Strassenverkehr. Gleichaltrige Freunde habe er keine. Von den Mitschülern werde er als Besserwisser bezeichnet und ecke an. Zum Fussball spielen und zum Schlitteln müsse er begleitet werden, da es sonst zu Streit komme. Die Mutter des Versicherten hielt am 25. August 2016 ergänzend und korrigierend fest, dass der Versicherte nicht altersgemäss essen könne; er benutze nur die Gabel. Alles müsse ihm mit dem Messer zerkleinert werden; das Brot müsse ihm geschnitten und geschmiert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Der Versicherte reinige sich nach der Notdurft nicht sauber. Auch zum anschliessenden Händewaschen müsse er angeleitet werden. Die Gefahren im Strassenverkehr kenne er zwar theoretisch; da ihm der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung fehle, könne er die Regeln aber nicht umsetzen. Seit dem 30. Juni 2016 nehme der Versicherte Medikamente ein, die ihm täglich kontrolliert abgegeben werden müssten. Der Versicherte und sein Bruder müssten so oft wie möglich getrennt betreut werden; wenn sie zusammen seien, eskaliere die Situation sehr oft. Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2016 fest (IV-act. 49-7), dass nur die Mutter am Gespräch teilgenommen habe. Während des Gesprächs sei die Familienbegleiterin D.___ mit den Söhnen nach draussen spielen gegangen, da die Mutter nicht gewollt habe, dass diese etwas vom Gespräch mitbekämen. Der Haushalt sei sehr unordentlich gewesen. Überall hätten Gegenstände herumgelegen. Die Mutter habe erklärt, dass sie komplett am Anschlag sei. Sie sei nervlich am Ende und könne nicht mehr. Die beiden Kinder seien unglaublich streng und beschäftigten sie von morgens bis abends. Sie sei zu 50 % erwerbstätig; wegen der belastenden Familiensituation sei sie derzeit jedoch arbeitsunfähig geschrieben. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass aufgrund der ausgeprägten Verweigerungshaltung die Gefahr einer Verwahrlosung bestehe, weshalb in den meisten Bereichen eine indirekte Dritthilfe und im Verlauf teilweise eine direkte Übernahme nötig sei. Diese Dritthilfe könne im Rahmen einer ständigen persönlichen Überwachung berücksichtigt werden. B.d Bereits am 5. Juli 2016 hatte E.___, dipl. Ergotherapeutin FH, der IV-Stelle berichtet (IV-act. 46), dass die Handlungsfähigkeit des Versicherten bei Aktivitäten des täglichen Lebens weiterhin nicht auf dem Stand von Gleichaltrigen sei. Aufgrund der unsicheren Körperwahrnehmung und der motorischen Schwierigkeiten sei der tägliche Energieaufwand gross. Wegen der Wahrnehmungsstörung bzw. dem mangelnden Erkennen von Ursache und Wirkung nehme der Versicherte Gefahren reduziert wahr. Deshalb könne er nie allein gelassen werden. Der Versicherte wirke unaufmerksam, handle impulsiv mit wenig Voraussicht und Planung und teilweise ungeschickt. Auch bei der Umsetzung von einfachen Handlungen benötige er viel Anleitung und Führung. Es brauche wiederholte Instruktionen, visuelle Hilfen und viel Übung, bis er alltägliche Abläufe (z.B. Tisch decken) eingeübt habe. Da viele Handlungsabläufe nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte automatisiert seien, sei der Energieaufwand gross. Der Versicherte zeige je nach Verfassung grosse Leistungsschwankungen und auch ein Ausweichverhalten. B.e F.___, Schulpsychologin, Schulpsychologischer Dienst des Kantons St. Gallen, hielt im Bericht vom 29. September 2016 über eine schulpsychologische Abklärung vom 13. September 2016 fest (IV-act. 55), dass sich in vielen Bereichen eine Entwicklungsbeeinträchtigung gezeigt habe. Es könne von grossen Schwierigkeiten in der Wahrnehmung ausgegangen werden, die sich im Alltag und in der Schule erschwerend auswirkten. Der Versicherte passe sich in der Schule an, um nicht aufzufallen, was sehr anstrengend für ihn sei. Die Belastbarkeit bei Kindern mit dem Asperger-Syndrom sei tief und das Konfliktpotential zuhause dementsprechend hoch. Der Versicherte brauche viel Erholung. Für die Schule könne es schwierig sein, die Probleme zuhause nachzuvollziehen, vor allem, wenn es schulisch gut laufe. Die Fähigkeiten von Kindern, die an einem Asperger-Syndrom litten, seien sehr heterogen. Ihr Verhalten wirke oft bizarr und wenig nachvollziehbar. Eine Asperger-Störung sei eine unsichtbare Beeinträchtigung der Betroffenen im Alltag. Der Versicherte könne kaum formulieren, was ihn störe oder was er brauche. Es liege ein komplexes Störungsbild vor, welches ein hohes Mass an individueller Förderung und Begleitung zur Folge habe. Die Schulpsychologin beantragte Unterstützungsmassnahmen. B.f Eine IV-Sachbearbeiterin notierte am 8. November 2016 (IV-act. 52), dass es sich gemäss der mündlichen Rücksprache insbesondere mit dem RAD bezüglich der Hilflosigkeit um ein medizinisches und nicht um ein erzieherisches Problem handle. B.g Am 14. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Verlängerung der ambulanten Ergotherapie bis 31. Dezember 2018 (IV-act. 59). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Sozialtraining für höchstens ein Jahr übernehme. B.h Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 61) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit vom 11. Februar 2015 bis 31. Mai 2020 (Revision) in Aussicht. Zur Begründung hielt sie fest, dass aufgrund der ausgeprägten Verweigerungshaltung eine Überwachung mit klaren Strukturvorgaben nötig sei. Es könne daher eine dauernde persönliche Überwachung berücksichtigt werden. Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2017 einwenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 67), im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2016 sei eindrücklich ausgeführt worden, dass er aufgrund seiner Behinderung in mindestens zwei Lebensbereichen auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei. Die indirekte Dritthilfe könne nicht im Rahmen der ständigen persönlichen Überwachung berücksichtigt werden. Er habe somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Des Weiteren sei der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu prüfen. B.i Auf Anfrage hin erteilte die Klassenlehrerin der IV-Abklärungsperson am 28. Februar 2017 telefonisch die Auskunft, dass der Versicherte während des Schulunterrichts unter einer starken Führung gut zu leiten sei (IV-act. 74-2). Er sei in seiner Klasse gut akzeptiert und habe mehrere Schulfreunde. Während der Pausen komme es in der Regel nicht zu Streitereien oder Zwischenfällen, bei welchen eingegriffen werden müsste. Der Versicherte komme regelmässig sehr früh auf dem Schulhof an (z.B. 40 Minuten vor Schulbeginn). Sobald die Mitschüler einträfen, spiele er gemeinsam mit diesen Fussball. Zwischenfälle gäbe es keine. Beim gemeinsamen Mittagessen in der Schule sei der Versicherte nie aufgefallen; er esse angemessen. Beim Toilettengang benötige er keine Mithilfe. Auch das Zähneputzen verlaufe problemlos. Für den Turnund Schwimmunterricht ziehe sich der Versicherte selbständig an und aus. Die Lehrerin unterzeichnete das ergänzte und korrigierte Gesprächsprotokoll am 20. März 2017. B.j Die IV-Abklärungsperson notierte am 29. März 2017 (IV-act. 83), dass die Angaben der Eltern kritisch zu würdigen seien, da offensichtliche Unwahrheiten vorlägen (obwohl der Versicherte gemäss der Mutter nie alleine gelassen werden könne, lasse sie ihn sich ohne jegliche Überwachung draussen aufhalten). Es scheine, dass grösstenteils die Erziehungsmethoden das Verhalten des Versicherten beeinflussten. Im Übrigen habe die Mutter gerade kürzlich ein Rentengesuch gestellt. B.k RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, notierte am 2. Mai 2017 (IVact. 83), dass die Überwachungsbedürftigkeit nicht in allen Lebensbereichen im geltend gemachten Ausmass erforderlich sei. Dem Versicherten sei es im strukturierten Rahmen der Schule sowie auch bei mehrtägigen Schulveranstaltungen (Herbstlager) sehr wohl möglich, ohne besondere Betreuung den geforderten Tätigkeiten nachzukommen, ohne dass relevante Auffälligkeiten zu verzeichnen wären. Er sei auch in der Lage, den Schulweg alleine zu bewältigen. Die Asperger-Symptomatik sei nicht so ausgeprägt, dass von einer andauernden Überwachungsbedürftigkeit in allen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensbereichen gesprochen werden könnte. Die andauernde Überwachungsbedürftigkeit scheine sich vielmehr auf den häuslichen Bereich zu konzentrieren. Der Versicherte sei zwar auf eine wohlwollende Begleitung angewiesen; die Notwendigkeit einer erheblichen und andauernden Begleitung sei jedoch nicht ausgewiesen. B.l Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 20. Dezember 2016 und kündigte dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung an (IV-act. 85). Zur Begründung hielt sie fest, neue Abklärungen hätten ergeben, dass keine Hilfsbedürftigkeit in einem solch grossen Ausmass vorliege, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestünde. Dagegen liess der Ver¬sicherte am 2. Juni 2017 einwenden (IV-act. 90), dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung allein aufgrund der Antwort der Lehrerin verneint worden sei. Diese könne jedoch nur einen kleinen Teil des Tagesablaufs des Versicherten überprüfen. Es sei aktenkundig, dass der Versicherte sich in der Schule stark anpasse und sich wegen des Druckes einigermassen "korrekt" verhalte. Zuhause könne er dieses "Angepasstsein" aber nicht halten, was für Kinder mit einer Autismus-Spektrum- Störung typisch sei. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung seien die indirekte Hilfe und die Überwachungsbedürftigkeit über den ganzen Tag verteilt zu prüfen. Erfahrungsgemäss seien der Morgen und der Abend am betreuungsintensivsten. Bezüglich der Notdurftverrichtung sei festzuhalten, dass die Lehrpersonen die Kinder nicht auf die Toilette begleiten dürften; die Lehrerin könne die Reinlichkeit und das Händewaschen also gar nicht überprüfen. Am 30. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der Ergotherapeutin E.___ vom 12. Juni 2017 ein (IV-act. 91). Er machte zudem geltend, aus dem Bericht ergebe sich noch einmal eindeutig, dass die Frage der Überwachung und der indirekten Dritthilfe im Bereich der Schule bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung wesentlich anders beurteilt werden könne als zuhause. Die Angelegenheit sei daher noch einmal zu überprüfen. E.___ hatte berichtet (IV-act. 91-3), dass der Versicherte Mühe beim Erkennen von Ursachen und Wirkung habe. Er könne Gefahren nicht einschätzen und müsse daher ständig beaufsichtigt werden. Da das Erlernen einfachster alltäglicher Tätigkeiten für den Versicherten sehr anstrengend sei, sei die Umsetzung zuhause erfahrungsgemäss deutlich erschwert. Im Gegensatz dazu seien die schulischen Anforderungen strukturiert. Daher könnten Kinder mit den Schwierigkeiten des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten in der Schule weniger auffallen. Da der Energieaufwand für die schulischen Anforderungen wegen der Kompensationsleistungen sehr gross sei, zerfielen die Handlungen zuhause umso mehr. B.m Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung wie angekündigt ab (IV-act. 92). Zum Einwand hielt sie fest, dass es offensichtliche Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Mutter und dem alltäglichen Verhalten des Versicherten gebe. Daher sei es angemessen gewesen, das gesamte Umfeld, insbesondere die Schule, zu befragen. Demnach liege keine invaliditätsbedingte Überwachungsbedürftigkeit vor. Geschwisterkonstellationen könnten nicht berücksichtigt werden. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2017 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Abklärung der Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag. Zur Begründung machte er geltend, es sei unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin die im Abklärungsbericht aufgeführten Einschränkungen nur anhand einer telefonischen Rückfrage bei der Klassenlehrerin widerrufen habe. Zum einen könne die Lehrerin zu gewissen Punkten nur oberflächlich Auskunft geben. Zum anderen und weitaus wichtiger sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule mit grossem persönlichem Einsatz adäquat verhalte, was er dann zu Hause nicht mehr könne. Dieses für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung typische Verhalten sei überhaupt nicht gewürdigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Aussage der Lehrerin in den Vordergrund gestellt und die Aussage der Mutter durch den Hinweis, es würden erzieherische und familiäre Probleme bestehen, entwertet. Dabei habe sie in einer internen Notiz vom 8. November 2016 selbst festgehalten, dass es sich vorliegend um ein medizinisches und nicht um ein erzieherisches Problem handle. Dies werde durch den Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 8. Juni 2017 eindrücklich bestätigt. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen eines Intensivpflegezuschlages nicht geprüft. Die Schulpsychologin F.___ hatte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2017 angegeben (act. G 1.6), dass die schulischen Entlastungsmassnahmen die Situation © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuhause nicht verbessert hätten. Der Beschwerdeführer vermöge im gut strukturierten, eng geführten Unterricht und mit der heilpädagogischen Förderung eine grosse Anpassungsleistung wie auch Lernerfolge zu erbringen. Dies erfordere aber viel Energie von ihm, sodass sich die Symptomatik zuhause typischerweise verstärkt zeige. Trotz der Unterstützungsmassnahmen seien die besorgten Eltern mit dem Verhalten des Beschwerdeführers stark gefordert. Das Verhalten des älteren Bruders, der ebenfalls eine Asperger-Diagnose erhalten habe, wirke sich erschwerend auf die Situation aus. Die Eltern-Kind-Beziehung sei stark belastet und der Leidensdruck sei gross. Beim Beschwerdeführer liege ein erhöhter individueller Betreuungsbedarf auf persönlicher wie auch auf schulischer Ebene im Sinne einer Sonderschulbedürftigkeit vor. Die Eltern hätten sich für eine interne Sonderbeschulung entschieden. C.b Ein Fachberater des Bereichs Hilflosenentschädigung/Sachleistungen notierte am 24. Oktober 2017 (IV-act. 100), dass zu Hause ein grösseres Konfliktpotential vorhanden zu sein scheine, insbesondere weil beide Kinder gewisse Verhaltensauffälligkeiten aufwiesen. Der Beschwerdeführer benötige eine klare Struktur. Inwiefern eine solche zu Hause gewährleistet werde, sei schwierig zu beantworten. Jedenfalls werde in erster Linie von familiären Schwierigkeiten mit einer schwierigen Geschwisterkonstellation berichtet. Interessant sei auch, dass die Lehrpersonen sich gegenüber einer Sonderbeschulung kritisch geäussert hätten. Die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung sei korrekt gewesen. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung hielt sie fest, im Vordergrund stehe die strittige Frage, wie der IV-Abklärungsbericht, die Aussage der Lehrerin und die Stellungnahme des RAD vom 2. Mai 2017 zu würdigen seien. Die Beobachtungen der Klassenlehrerin hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Aussagen der Mutter bei der Körperhygiene, beim Essen und beim An- und Ausziehen nicht auf Hilfe angewiesen sei. Die Klassenlehrerin habe sich im täglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer sehr wohl ein objektives Bild über diesen machen können. Des Weiteren sprächen gewisse Aspekte dafür, dass für das Verhalten des Beschwerdeführers die familiäre Situation, insbesondere das Burnout des Vaters, verantwortlich sei. Die Wahrnehmungen der IV-Abklärungsperson seien vom RAD geteilt worden. Der Intensivpflegezuschlag setze einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraus, welcher vorliegend fehle. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 5. März 2018 ergänzend geltend (act. G 10), dass die indirekte Dritthilfe in verschiedenen Lebensbereichen selbst im Sonderschulheim notwendig sei. Die Notwendigkeit der indirekten Hilfe in den einzelnen Lebensverrichtungen und der Überwachungsbedarf müssten noch einmal überprüft werden. Hierzu seien Fachpersonen der Autismushilfe beizuziehen. Der Gesamtleiter und die Wohngruppenleiterin des Sonderschulheims hatten am 8. Februar 2018 berichtet (act. G 10.1), dass der Beschwerdeführer in vielen Belangen des alltäglichen Lebens, insbesondere beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung im Freien immer noch Unterstützung und Kontrolle benötige. Die Sozialbegleiterin D.___ hatte dem Rechtsvertreter am 9. Februar 2018 berichtet (act. G 10.2), dass sie eine derart schwierige Familiensituation mit diesen andersartigen, aus ihrer Sicht komischen Problemen während ihrer 12-jährigen Tätigkeit bei der Jugend- und Familienbegleitung noch nie erlebt habe. Die sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers und seines Bruders seien nicht altersentsprechend oder fehlten. Aus ihrer Sicht könnten die Brüder niemals alleine bleiben. Sie stritten sich oft derb untereinander. Sie kopierten extrem das Verhalten der Mitschüler. Wenn sie nach Hause in den Schutz der Familie kämen, brächen sie fast zusammen. Die Mutter bemühe sich darum, die Familienregeln durchzusetzen. Leider halte eine Konsequenz nach einem Regelverstoss kaum lange an und die Brüder fielen in ihre Verhaltensmuster zurück. Die Familientragik sei durch den Sonderschulbesuch des Beschwerdeführers gelindert worden. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung der Verfügung eingehalten worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Verfügung vom 11. Juli 2017 am 14. Juli 2017 erhalten. Die Beschwerdefrist hätte also eigentlich am 15. Juli 2017 zu laufen begonnen. Während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, jedoch still (Art. 38 Abs. 4 lit. b © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG). Die Frist hat also erst am 16. August 2017 zu laufen begonnen und wäre daher am 14. September 2017 abgelaufen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 11. September 2017 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und damit natürlich auch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint. Nachfolgend ist entsprechend den Beschwerdebegehren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag hat. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.3 Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz. 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen. Regelmässig werden Hilfeleistungen benötigt, wenn sie täglich oder eventuell täglich erbracht werden müssen (vgl. Rz. 8025 KSIH). Erheblich sind Hilfeleistungen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr, nur noch mit unzumutbarem Aufwand oder nur noch auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie sie selbst mit Hilfe Dritter nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Rz. 8026 KSIH). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist somit die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden. Die indirekte Hilfe betrifft zur Hauptsache psychisch oder geistig behinderte Menschen. Indirekte Dritthilfe ist gegeben, wenn die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Die indirekte Dritthilfe setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz. 8029 f. KSIH). 2.4 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Die persönliche Überwachung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Rz. 8035 KSIH). 2.5 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Bei Minderjährigen gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; siehe Rz. 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Eine leichte Hilflosigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt vor, wenn die minderjährige versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. a und b IVV; vgl. auch lit. c und d; lit. e gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. 2.6 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer andauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 (AHI 2003 S. 311, S. 330) entsteht ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer darüberhinausgehenden, rund um die Uhr notwendigen invaliditätsbedingten Überwachung, sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge einer spezifischen geistigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderung oder wegen Autismus (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2006, I 684/05 E. 4.4). 3. 3.1 Die IV-Abklärungsperson ist gestützt auf eine Abklärung an Ort und Stelle vom 22. Juni 2016 zum Schluss gekommen, dass in den meisten Bereichen (alltägliche Lebensverrichtungen) eine indirekte Dritthilfe und im Verlauf teilweise eine direkte Übernahme nötig sei. Diese Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen könne im Rahmen einer ständigen persönlichen Überwachung berücksichtigt werden (IV-act. 49-7). Diese Schlussfolgerung ist falsch gewesen, da sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die (indirekte Hilfe bei den) alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, sondern auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Eine Überwachungsbedürftigkeit wird insbesondere angenommen, wenn die versicherte Person ohne Überwachung sich selber oder Drittpersonen gefährden würde. Auf die entsprechende Schlussfolgerung der IV-Abklärungsperson im Abklärungsbericht kann somit nicht abgestellt werden. 3.2 Nachdem die IV-Abklärungsperson am 28. Februar 2017 ein Telefonat mit der Klassenlehrerin des Beschwerdeführers geführt hatte, hat sie ihre Meinung aber ohnehin revidiert. Der Grund dafür ist gewesen, dass sie aufgrund der Aussagen der Klassenlehrerin die Angaben der Mutter als nicht mehr glaubhaft eingestuft hat, d.h. sie ist davon ausgegangen, dass die Mutter falsche bzw. übertriebene Angaben zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers gemacht habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle keinen Beweiswert, da sich die Abklärung praktisch auf die Befragung der Mutter beschränkt hat; die Augenscheinkomponente hat nur darin bestanden, dass die Wohnung in den Augen der IV-Abklärungsperson sehr unordentlich gewesen ist. Die IV-Abklärungsperson hat insbesondere die Aussage der Mutter, dass sie den Beschwerdeführer immer überwachen müsse und nie alleine lassen könne, als unwahr qualifiziert. Zu diesem Schluss ist sie gekommen, weil die Klassenlehrerin angegeben hat, dass der Beschwerdeführer regelmässig sehr früh (z.B. 40 Minuten vor Schulbeginn) auf dem Schulhof ankomme. Die Mutter hat anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle angegeben, dass der Beschwerdeführer den Schulweg in der Regel alleine zurücklege (IV-act. 49-4). Die Mutter hat ihre Angabe, dass der Beschwerdeführer nie alleine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelassen werden könne, also offensichtlich nicht auf den Schulweg bezogen. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen am Asperger-Syndrom. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. B.___ hat in ihrem Bericht vom 12. Mai 2016 angegeben, dass die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers in einem sturen Verhalten, einer nicht altersentsprechenden Selbständigkeit, in einer ungenügend flexiblen Anpassung des Verhaltens an die jeweilige Situation und einer ungenügenden Wahrnehmung und Interpretation der Umwelt bestünden. Die Eltern müssten sensorische Überreizungen in der Schule dauernd regulieren/modulieren. Die Schulpsychologin F.___ hat im Bericht vom 29. September 2016 festgehalten, dass von grossen Schwierigkeiten in der Wahrnehmung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer passe sich in der Schule an, um nicht aufzufallen. Dies sei sehr anstrengend für ihn. Die Belastbarkeit sei bei Kindern mit Asperger tief, das Konfliktpotential zu Hause dementsprechend hoch. Der Beschwerdeführer benötige viel Erholung. Für die Schule könne es schwierig sein, die Probleme zu Hause nachzuvollziehen, vor allem wenn es schulisch gut laufe. Eine Asperger-Störung sei eine unsichtbare Beeinträchtigung der Betroffenen im Alltag. In ihrem Bericht vom 8. Juni 2017 hat die Schulpsychologin ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gut strukturierten, eng geführten Unterricht und mit heilpädagogischer Förderung eine grosse Anpassungsleistung wie auch Lernerfolge zu erbringen vermöge. Dies erfordere jedoch viel Energie von ihm, sodass sich die Symptomatik zuhause typischerweise verstärkt zeige. Die Ergotherapeutin E.___ hat in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 ausgeführt, dass Kinder mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Schule weniger auffallen könnten, da die schulischen Anforderungen strukturiert seien. Da der Energieaufwand für die schulischen Anforderungen wegen der notwendigen Kompensationsleistungen sehr gross sei, zerfielen die Handlungen zu Hause umso mehr. Die involvierten Fachpersonen haben also übereinstimmend angegeben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule ein völlig anderes sei als jenes zu Hause bzw. ausserhalb der Schule. Die Mutter hat geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ständig überwacht werden müsse, weil er sich an keine Regeln halte und den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung nicht verstehe. Diese Aussage bezieht sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers ausserhalb der Schule. Auf dem Schulweg und auf dem Schulhof befindet sich der Beschwerdeführer hingegen bereits im Einflussbereich der Schule, welcher durch klare Strukturen gekennzeichnet ist und wo er sich weitestgehend an die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regeln hält. Da das Verhalten des Beschwerdeführers zu Hause bzw. in der Freizeit ein völlig anderes ist als jenes in der Schule, kann daraus, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig längere Zeit vor dem Unterrichtsbeginn auf dem Schulhof einfindet und es dann zu keinen Konflikten mit den anderen Schülern kommt, nicht abgeleitet werden, dass die Mutter im Abklärungsbericht vom 30. August 2016 falsche oder übertriebene Aussagen gemacht hätte. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich zudem darauf berufen, dass die Probleme zu Hause nicht invaliditätsbedingt, sondern auf eine mangelhafte Erziehung zurückzuführen seien. Diese Annahme ist in den Akten jedoch durch nichts belegt. Im Gegenteil zeigen die Akten insbesondere von der Mutter ein positives Bild; sie interagiere sehr positiv und unterstützend; die familiäre Förderung sei gut und die Eltern seien einsichtig und kooperativ (IV-act. 6-5 und 12-13). Dass die Mutter mit einem Arbeitspensum von 50 %, einem vier-Personen-Haushalt und der Betreuung von zwei am Asperger-Syndrom leidenden Kindern an ihre Belastungsgrenze kommt, ist nachvollziehbar und lässt nicht auf fehlerhafte Erziehungsmethoden schliessen. Im Übrigen ist bekannt, dass Verhaltensauffälligkeiten von Kindern, die vom Asperger- Syndrom betroffen sind, fälschlicherweise oft einer mangelnden Erziehung zugeschrieben werden, weil diese auf den ersten Blick viel weniger auffallen als Kinder, die an der klassischen Form des Autismus leiden, da sie durchaus an Kontakten interessiert sind und sich sprachlich in der Regel gut ausdrücken können (Asperger- Hilfe Nordwestschweiz, www.aspergerhilfe.ch/asperger/, besucht am 25. Mai 2018). Dass auch der mit dem Fall befasste RAD-Arzt Dr. G.___ die Situation falsch eingeschätzt hat, kann wohl dadurch erklärt werden, dass er die Einschätzung der IV- Abklärungsperson weitestgehend unreflektiert übernommen hat. Die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zu Hause können somit nicht mit einer mangelhaften Erziehung begründet werden. Nach dem Gesagten kann dem Abklärungsbericht vom 30. August 2016 der Beweiswert nicht von Vornherein abgesprochen werden. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob anhand der im Recht liegenden Unterlagen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag entschieden werden kann. 3.4 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf. Die Mutter hat geltend gemacht, dass sie den Beschwerdeführer nie alleine lassen könne, weil er sich an keine Regeln halte. Beispielsweise nehme er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch heute alles in den Mund. So trinke er aus leeren, herumliegenden Dosen. Manchmal laufe er einfach weg, ohne Bescheid zu sagen. Er könne den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung nicht verstehen. Die Mutter hat zudem erklärt, dass die beiden Brüder so oft wie möglich getrennt betreut werden müssten, da die Situation sehr oft eskaliere, wenn die Brüder zusammen seien. Die Ergotherapeutin hat die Aussagen der Mutter in ihren Berichten vom 5. Juli 2016 und 12. Juni 2017 bestätigt, indem sie erklärt hat, dass der Beschwerdeführer wegen der Wahrnehmungsstörung bzw. dem mangelnden Erkennen von Ursache und Wirkung Gefahren reduziert wahrnehme bzw. nicht einschätzen könne und daher ständig beaufsichtigt werden müsse. Dass der Beschwerdeführer Mühe hat, Ursache und Wirkung zu erkennen, ergibt sich in einem anderen Kontext auch aus dem Bericht des Sonderschulheims vom 8. Februar 2018. Der Gesamtleiter und die Wohngruppenleiterin haben angegeben, dass der Beschwerdeführer ohne Jacke in den Schnee gehe; er könne keine Verbindung zwischen krank werden und kaltem Wetter herstellen. Zu den Aussagen der Mutter, der Ergotherapeutin und den Betreuern des Sonderschulheims passt auch die Einschätzung der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. B.___. Sie hat in ihrem Bericht vom 12. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine altersentsprechende Selbständigkeit verfüge, sein Verhalten nur ungenügend an die jeweilige Situation anpassen könne und seine Wahrnehmung und Interpretation der Umwelt ungenügend seien. Auch die Schulpsychologin hat von grossen Schwierigkeiten in der Wahrnehmung gesprochen (Bericht vom 29. September 2016). Die Angaben der Fachpersonen stützen somit die Aussagen der Mutter bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Sozialbegleiterin D.___ hat die Angaben der Mutter bestätigt und die Schwierigkeiten im Alltag mit den zwei Brüdern im Bericht vom 9. Februar 2018 eindrücklich geschildert. Ihrer Aussage kommt insoweit ein besonderer Stellenwert bzw. Beweiswert zu, als sie das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag selbst miterlebt hat. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer tagsüber aufgrund seiner Wahrnehmungsstörung bzw. dem mangelhaften Erkennen von Ursache und Wirkung nicht alleine gelassen werden kann, da das Risiko einer Selbstgefährdung zu gross ist. Die Situation verschärft sich zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer einen um zwei Jahre älteren Bruder hat, der ebenfalls am Asperger-Syndrom leidet. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bereits im Anmeldeformular darauf hingewiesen, dass sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte permanent Streit zwischen den beiden Brüdern schlichten müsse, weil sie sich oft missverstünden oder sich gegenseitig provozierten. Dies gehe soweit, dass sich der Vater und die Mutter je mit einem Kind beschäftigen müssten; gemeinsame Ausflüge seien kaum möglich (act. G 1.6). Die sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers sind krankheitsbedingt mangelhaft: Er ist nicht in der Lage, sich in sein Gegenüber hineinversetzen und er kann kaum formulieren, was ihn stört und was er braucht. Wäre der Beschwerdeführer gesund, würde es zu weniger Missverständnissen zwischen den Brüdern kommen und er könnte mit dem Verhalten und den Provokationen seines Bruders viel besser umgehen bzw. seinem Bruder besser ausweichen. Dass sich die Brüder derart oft streiten bzw. nicht miteinander umgehen können, ist somit grösstenteils der Asperger-Symptomatik zuzuschreiben. Die "schwierige Geschwisterkonstellation" ist daher entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der andauernden persönlichen Überwachung zu berücksichtigen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine andauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob in den alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. Die Mutter hat angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sei. Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne Anleitung und Begleitung weder seine Zähne putzen noch seinen Körper reinigen würde (indirekte Hilfe). Direkte Hilfe benötige er beim Nachputzen der Zähne am Abend und beim Haare waschen. Die Mutter hat detailliert und überzeugend geschildert, inwieweit der Beschwerdeführer bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen ist. Ihre Angaben sind zwischenzeitlich vom Sonderschulheim bestätigt worden (act. G 10.1). Der Gesamtleiter und die Wohngruppenleiterin haben angegeben, dass der Beschwerdeführer beim Haare waschen Hilfe benötige, da er sonst nur etwas Wasser auf die Haare tröpfle. Und bei der Zahnreinigung müsse stets eine erwachsene Person anwesend sein, damit der Beschwerdeführer die Zähne ordentlich reinige. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege hilflos ist. 3.6 Die Mutter des Beschwerdeführers hat weiter angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Notdurft insoweit auf Hilfe angewiesen sei, als er die Reinigung nicht sauber vornehme, im Anschluss an die Notdurftverrichtung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Spülung nicht zuverlässig betätige, die Toilette in einem schmutzigen Zustand hinterlasse und zum Händewaschen angeleitet werden müsse. Bezüglich der ungenügenden Reinigung nach der Notdurftverrichtung ist anzumerken, dass die Mutter nicht angegeben hat, dass sie regelmässig eine Nachreinigung bzw. eine Überprüfung der Reinlichkeit vornehmen würde; vielmehr hat sie anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle erklärt, dass der Beschwerdeführer die Reinigung selber vornehme. Diesbezüglich würde somit weiterer Abklärungsbedarf bestehen; da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch in anderen Teilfunktionen der Notdurftverrichtung nachweislich hilflos ist, können weitere diesbezügliche Abklärungen unterbleiben. Die IV-Abklärungsperson hat festgehalten, dass die Aufforderung zum Hände waschen im Bereich der Körperpflege berücksichtigt werde und ein kurzes verbales Auffordern zum Hände waschen im Übrigen nicht dem Grundsatz der Erheblichkeit entspreche. Weshalb auch die Aufforderung zum ordentlichen Verlassen der Toilette nicht zu berücksichtigen sei, hat sie hingegen nicht näher begründet (IV-act. 83-3). Nach den hiesigen Gepflogenheiten und Werten gehört das ordentliche Verlassen der Toilette in den Bereich der Notdurftverrichtung. Von den Eltern kann also nicht verlangt werden, dass sie sich einfach damit abfinden bzw. akzeptieren, dass die Toilette bei ihnen zu Hause regelmässig schmutzig ist. Entgegen der Meinung der IV-Abklärungsperson gehört auch die Aufforderung zum Händewaschen nach dem Toilettengang in den Bereich der Verrichtung der Notdurft. In den Bereich der Körperpflege fällt nur die tägliche Körperreinigung und -pflege wie duschen, rasieren, die Haare kämmen etc. 3.7 Die Angabe der Klassenlehrerin, dass der Beschwerdeführer in der Schule die Notdurft selbständig verrichte, vermag keine Zweifel an den Angaben der Mutter zu wecken; die Lehrpersonen haben, worauf der Rechtsvertreter zu Recht hingewiesen hat, gar nicht die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob die Schüler die Toilette in einem sauberen Zustand hinterlassen und ob sie sich nach dem Toilettengang die Hände ordentlich waschen. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Verrichtung der Notdurft insoweit auf Hilfe angewiesen ist, als kontrolliert werden muss, ob er die Toilette in einem sauberen Zustand verlassen hat. Zudem muss er nach dem Toilettengang zum Händewaschen angeleitet werden. Mit der Hilflosigkeit in diesen zwei Teilfunktionen der Notdurftverrichtung ist die Erheblichkeitsschwelle eindeutig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erreicht. Der Beschwerdeführer ist somit auch im Bereich der Notdurftverrichtung regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen. 3.8 Da der Beschwerdeführer auf eine andauernde persönliche Überwachung angewiesen und in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, ist ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ausgewiesen. Eine schwere Hilflosigkeit fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer im Bereich des Aufstehens, Absitzens und Abliegens unbestrittenermassen nicht hilflos ist. Daher kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen Anund Auskleiden, Essen und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist am 11. Februar 2016 (Eingang) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet worden. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. Der Beschwerdeführer ist im Anmeldezeitpunkt 8-jährig gewesen. Beim Asperger-Syndrom handelt es sich um ein Geburtsgebrechen. Daher ist davon auszugehen, dass der invaliditätsbedingte Mehraufwand im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters mindestens seit der Einschulung im Jahr 2013 besteht. Der Beschwerdeführer hat daher wegen einer verspäteten Anmeldung ab Februar 2015 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit. 3.9 Schliesslich bleibt noch der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu prüfen. Ob ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht, hängt vom täglichen Betreuungsaufwand ab. Der Bedarf nach einer andauernden Überwachung kann als Betreuung von zwei Stunden, eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung als Betreuung von vier Stunden angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat den zeitlichen Betreuungsaufwand anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle nicht ermittelt. Diesbezüglich ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer unter Beobachtung einer fremden Person wahrscheinlich deutlich anders verhält, als wenn nur die Eltern anwesend sind, dürfte ein echter Augenschein kaum gelingen. Daher wird die erneute Abklärung an Ort und Stelle wohl wieder auf eine reine Befragung der Eltern, insbesondere der Mutter, hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag des Rechtsvertreters, für die Abklärung an Ort und Stelle eine Fachperson der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Autismushilfe beizuziehen, als sinnvoll, da diese Person die Angaben der Eltern wird plausibilisieren können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. Die Sache ist zur weiteren Abklärung bezüglich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.10 Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab Februar 2015 eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen; die Sache ist zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs und zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters für das Aktenstudium ist im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Rentenfall im vorliegenden Fall erheblich geringer gewesen. Schwierige Rechtsfragen haben sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine gestellt. Da der Aufwand des Rechtsvertreters im Vergleich zu einem "normalen" IV-Fall daher klar unterdurchschnittlich gewesen ist, erscheint im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer entsprechend mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juli 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab Februar 2015 eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs und zur Prüfung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2018 Art. 42 IVG. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag eines an einem Asperger-Syndrom leidenden Versicherten. Entgegen der Behauptung der IV-Stelle sind die Angaben der Mutter des Versicherten zu dessen krankheitsbedingten Einschränkungen glaubhaft. Der Versicherte ist auf eine andauernde persönliche Überwachung und in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, weshalb er einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit hat. Die IV-Stelle hat nicht ermittelt, wie gross der tägliche Betreuungsaufwand ist. Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag kann daher nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2018, IV 2017/326).
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