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St.Gallen Versicherungsgericht 26.07.2017 IV 2017/125

26 juillet 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,542 mots·~13 min·1

Résumé

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die aktuelle Aktenlage ist zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend. Rückweisung zu weiterer Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2017, IV 2017/125).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/125 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 26.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2017 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die aktuelle Aktenlage ist zur Beurteilung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend. Rückweisung zu weiterer Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2017, IV 2017/125). Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2017 Entscheid vom 26. Juli 2017 Besetzung                                                                       Einzelrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi              Geschäftsnr.                                                                                                                   IV 2017/125             Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,  gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    berufliche Massnahmen Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 5. Mai 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 12). A.b  Am 4. November 2013 hatte der Versicherte bei der Arbeit als Kaminmonteur bei einem Sturz von der Leiter eine Trimalleolarfraktur links erlitten (IV-act. 26-1). Nach mehreren Operationen am linken Fuss liess er sich vom 16. April bis 21. Mai 2014 in der Rehabilitationsklinik Bellikon (nachfolgend: Bellikon) behandeln (IV-act. 26). Mit Austrittsbericht vom 22. Mai 2014 diagnostizierten ihm die behandelnden Ärzte eine Trimalleolarfraktur links, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, leistungsorientiert; IV-act. 26-1). Körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Gehen im unebenen Gelände, ohne Vibrationsbelastung, ohne Schläge und häufige Zwangshaltungen sei dem Versicherten ganztags möglich (IV-act. 26-2). A.c  Vom 1. bis 26. September 2014 fand in Bellikon eine berufliche Abklärung statt (IVact. 93-166 ff.). A.d  Mit von der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Auftrag gegebener kreisärztlicher Untersuchung vom 27. Oktober 2015 schloss sich med. pract. B.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, der Zumutbarkeitsbeurteilung, welche mit Austrittsbericht von Bellikon am 22. Mai 2014 gestellt wurde, an (IV-act. 93-270). A.e  Am 10. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 65). Der Rechtsvertreter des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten intervenierte dagegen (IV-act. 72 ff.) und ersuchte um Umschulungsmassnahmen, bei Weigerung um Erlass einer formellen Verfügung (IV-act. 82-1). A.f  Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen (Kostengutsprache für Umschulung) in Aussicht (IV-act. 84). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Dezember 2016 Einwand (IV-act. 85). Am 17. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden und der für eine Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20% sei nicht gegeben (IV-act. 87). B.    B.a  Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. März 2017. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung beantragen. Es seien vorsorglich berufliche Massnahmen (namentlich eine berufliche Abklärung bezüglich möglicher Umschulungsmassnahmen) durch die IV-Stelle einzuleiten. Weiter sei ein orthopädisches Gutachten (Fachrichtung Fusschirurgie) zu erstellen, welches über die Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Aufschluss gebe. B.b  Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Verfahrensleiterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme voraussichtlich nicht erfüllt seien und ohne Gegenbericht innert zehn Tagen dieses Begehren formlos abgelehnt werde (act. G 3). Der Beschwerdeführer reichte dazu innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Ergänzung zur Beschwerde liess er am 9. Mai 2017 einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 27. April 2017 einreichen (act. G 5). B.c  Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 17. Februar 2017, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen abgewiesen hat. Zwischen den Parteien ist im Beschwerdeverfahren insbesondere der Anspruch auf eine Umschulung umstritten. 1.1  Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 1.2  Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Invalid in diesem Sinne ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet. Dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, S. 201, mit weiteren Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3  Auch wenn es um Umschulung geht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu erheben, allfällige Krankheiten zu diagnostizieren und zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen (ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 202 f., mit weiteren Hinweisen). Wie für jede Massnahme beruflicher Art ist für eine Umschulung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (unter Einschluss der subjektiven Eingliederungsbereitschaft), wofür die medizinischen und erwerblichen Rahmenbedingungen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) massgebend sind (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 369). 2.    Zur Bestimmung, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind, ist zu prüfen, ob der zur Beurteilung (eines Umschulungsanspruchs) zu Grunde zu legende (medizinische und erwerbliche) Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beantragt ein orthopädisches Gutachten, welches sich zur Erwerbsfähigkeit äussern soll. Weiter sei eine berufliche Abklärung bezüglich möglicher Umschulungsmassnahmen durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Sachverhalt für genügend abgeklärt. 2.1  Die Diagnose nach erwähntem Unfall im November 2013 lautet aus somatischer Sicht gemäss übereinstimmenden Berichten aller Ärzte gleich: persistierende bzw. belastungsabhängige progrediente Schmerzen des oberen Sprunggelenks (OSG) links mit/bei - Status nach Trimalleolarluxationsfraktur vom 4. November 2013, - Status nach OSG Überbrückung mit Fixateur extern am 4. November 2013, - Status nach Plattenosteosynthese Fibula, Plattenosteosynthese Volkmann Dreieck, Osteosynthese des medialen Malleolus, - Status nach Entfernung Stellschraube am 27. Dezember 2013, - Status nach OSG Arthroskopie, Entfernung Osteosyntheseplatte Fibula und Schrauben medialer Malleolus am 30. Januar 2015 (vgl. u.a. IV-act. 55-5, IV-act. 93-269, act. G 5.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Mit Austrittsbericht von Bellikon vom 22. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer nach rund fünfwöchiger stationärer Behandlung für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit, ohne Gehen im unebenen Gelände, ohne Vibrationsbelastung, ohne Schläge und häufige Zwangshaltungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 26-2). Als Probleme bei Austritt am 21. Mai 2014 werden im Bericht bewegungs- und belastungsabhängige Dauerschmerzen im linken Fuss mit Bewegungseinschränkung und ausgeprägter Schwellungsneigung, eine reduzierte Belastbarkeit des linkes Fusses sowie eine reduzierte Gehdauer mit hinkendem Gangbild und reduzierter Abrollphase des OSG links beschrieben (IV-act. 26-1). Prognostisch wird bei entsprechender Unterstützung und Anpassung des Arbeitsplatzes ein beruflicher Wiedereinstieg als durchaus möglich erachtet (IV-act. 26-4). 2.3  Zur beruflichen Grundabklärung befand sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 26. September 2014 erneut in Bellikon. Im Bericht vom 24. September 2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Schmerzen während der Abklärung plausibel gewirkt hätten. Die zusätzlichen Pausen seien konsequent im Raum zur Bewegung genutzt worden und nicht um sich zurückzuziehen oder zu rauchen. Die Aussichten auf eine angepasste Tätigkeit seien mit der derzeitigen Leistungsfähigkeit sehr gering, und die beobachtete Arbeitsleistung habe nicht mit der medizinischen Zumutbarkeit übereingestimmt. Die praktischen und theoretischen Fähigkeiten sowie die Lernfähigkeit des Beschwerdeführers müssten vertieft abgeklärt werden, sobald er körperlich auch bereit für die praktische Erprobung sei. Es werde dann eine vertiefte berufliche Abklärung in Bellikon empfohlen (IV-act. 93-167). 2.4  Mit Verlaufsbericht vom 9. Juni 2015 führt Dr. med. D.___, Leitender Arzt Traumatologie, Spital E.___ aus, dass die partielle Materialentfernung und die gleichzeitig arthroskopisch durchgeführte anteriore Arthrolyse keine Beschwerdelinderung gebracht hätten, höchstens eine diskrete Verbesserung der Beweglichkeit in der Extension. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Leiter steigen und ohne regelmässiges Zurücklegen von Distanzen über einem Kilometer seien in vollem Ausmass möglich (IV-act. 55-5 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5  Am 22. April sowie 27. Oktober 2015 fand im Auftrag der Suva eine kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. B.___ statt. Während im ersten Untersuchungsbericht keine abschliessende Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgegeben werden konnte (IV-act. 93-211 ff.), führt die Kreisärztin im zweiten im Wesentlichen aus, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung, die anlässlich der Hospitalisation in Bellikon erhoben worden sei, noch immer zutreffend sei. Die Tätigkeit als Kaminmonteur sei nicht mehr zumutbar, da dies eine schwere und fussbelastende Tätigkeit sei. Zumutbar sei jedoch eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ganztags. Diese sollte wechselbelastend ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Schläge, ohne repetitive Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Pedalbedienung, Kriechen etc. sein. Auch dürfte die Tätigkeit nicht an sturzexponierten Stellen stattfinden (IV-act. 93-270). 2.6  Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2015, welcher den Beschwerdeführer am 26. November 2015 untersucht hat, ist aus fachärztlicher Sicht gestützt auf die Befunde glaubhaft, dass auch bei längerem Sitzen Beschwerden auftreten, welche einen Positionswechsel erfordern. Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung beschriebenen Einschränkungen könne er unterstützen, nicht aber, dass eine optimal angepasste Tätigkeit derzeit ganztags zumutbar sei (Suva-act. 197). Mit Bericht vom 27. April 2017 hält Dr. C.___ an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Fussbeschwerden in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag bzw. 75% zumutbar sei, fest (act. G 5.1). 2.7  Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere und Allgemeinmedizin, führt in seinem Schreiben vom 4. November 2016 aus, dass der Beschwerdeführer derzeit im Einsatzprogramm G.___ sei. Er habe in diesem Programm seine Belastung in regelmässigen Abständen erhöht. Jetzt sei er bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% angelangt, und es mache den Anschein, dass dies sein Leistungszenit sei, was aufgrund der Diagnose nachzuvollziehen sei. Es sei wichtig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr leistungsbereit sei und es an seiner Motivation keinen Zweifel gebe. Die bisherigen Erkenntnisse aus der Tätigkeit in G.___ würden zeigen, dass der Beschwerdeführer kaum mehr in einem vollen Pensum werde arbeiten können. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit in reduziertem Pensum brauche er eine Umschulung (IV-act. 81). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.8  Die vorstehenden Beurteilungen reichen bei identischer Diagnose von einer Arbeitsfähigkeitsschätzung von 60 bis 100% in adaptierter Tätigkeit. Wie Dr. C.___ in seinem Bericht vom 27. April 2017 zutreffend ausführt, kann ein Verunfallter mit Trimalleolarfraktur zumindest in angepasster Tätigkeit im Normalfall bzw. bei optimaler Heilung wieder ganztags arbeiten. Dass die Ärzte in Bellikon bei Austritt Ende Mai 2014 gestützt auf diese Erfahrungstatsache von einer zukünftig 100%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen, ist daher verständlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Einschätzungen von Dr. D.___ und med. pract. B.___. Nachdem die beruflichen Abklärungen insbesondere in Bellikon und gemäss Dr. F.___ auch in G.___ zu einer anderen Einschätzung gelangt sind, kann indes nicht ohne weiteres auf die Einschätzung von Dr. D.___ und med. pract. B.___ abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers stets glaubhaft (IV-act. 93-167), differenziert und adäquat (IV-act. 26-4) sowie konsistent (IV-act. 26-4) waren. Weiter zeigte er sich motiviert (IV-act. 26-4, 93-215) und Verdeutlichungstendenzen waren keine auszumachen, womit sich die Divergenz zwischen der medizinischen Zumutbarkeit und der praktisch erprobten Leistungsfähigkeit nicht erklären lässt bzw. Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für eine einschränkende körperliche Schmerzproblematik bzw. eine Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit sprechen. 2.9  Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die aktuelle Aktenlage zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend ist. Insbesondere ist damit auch der Anspruch auf eine Umschulung, für den - wie erwähnt - rechtsprechungsgemäss die Erheblichkeitsschwelle einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20% gilt, ohne weitere medizinische Abklärungen nicht beurteilbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fachärztlich beurteilen zu lassen. Weiter wurden auch die erwerblichen Rahmenbedingungen nur ungenügend abgeklärt. Zwar wurde eine berufliche Grundabklärung in Bellikon an die Hand genommen, diese indes nicht zum Abschluss gebracht (IV-act. 93-167). Damit bleiben sowohl das praktisch erprobte Leistungsvermögen als auch die Bildungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Schwebe, und die objektive Eingliederungsfähigkeit ist nicht prüfbar. Insbesondere wird die Beschwerdegegnerin erst bei genügender Klärung vorstehender Punkte bezüglich beruflicher Massnahmen (insbesondere Umschulung oder gegebenenfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsversuch oder Einarbeitungszuschuss; vgl. Art. 18a f. IVG) eine Angemessenheitsprüfung (in sachlicher, zeitlicher und wirtschaftlicher finanzieller Hinsicht) vornehmen können. 3.    3.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Im hier zu beurteilenden, unterdurchschnittlich aufwändigen Fall, in dem nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde und dessen Akten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zumindest teilweise bereits aus dem hängigen Verfahren UV 2016/38 bekannt waren, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2017 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die aktuelle Aktenlage ist zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend. Rückweisung zu weiterer Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2017, IV 2017/125).

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