Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.10.2019 Entscheiddatum: 06.12.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 06.12.2016 Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Anspruch auf Übernahme der Schulkosten, wenn eine versicherte Person invaliditätsbedingt keine Lehrstelle als Kaufmann findet und diese Ausbildung deshalb über eine Privatschule absolviert. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/53). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/53 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic.iur. Claudia Pascali-Armanaschi, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ leidet − wie sein Zwillingsbruder − am Bardet-Biedl-Syndrom und damit verbunden unter anderem an einer hochgradigen Visusminderung (siehe z.B. IV-act. 147 und 19). Ab dem 11. August 2003 besuchte der Versicherte eine Sonderschule im Kanton B.___ (Kostengutsprache der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2003, IV-act. 56). Im August 2012 begann er ein Vorlehrjahr im Verein C.___, um sich auf eine kaufmännische Ausbildung vorzubereiten (Kostengutsprache vom 10. September 2012, IV-act. 189). A.b Im September 2012 reichte der Versicherte das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ ein (IV-act. 190). Er gab an, seinen gesetzlichen Wohnsitz in B.___ zu haben. Eine IV-Sachbearbeiterin resp. ein IV- Sachbearbeiter notierte auf dem Anmeldeformular, dass der gesetzliche Wohnsitz des Versicherten gemäss dem kantonalen Einwohnerregister in E.___ (Kanton St. Gallen) sei. A.c Die Eingliederungsverantwortliche notierte am 9. April 2013 (IV-act. 204), es sei der Wunsch des Versicherten gewesen, über eine Handelsschule zum Kaufmann ausgebildet zu werden. Die schulischen Voraussetzungen dazu seien aber nicht erfüllt. Zudem sei es aufgrund der Sehbehinderung für eine spätere Verwertbarkeit der Ausbildung zentral, dass sich der Versicherte viel Übung im praktischen Bereich aneignen könne, weshalb eine geeignete Ausbildungsinstitution gesucht worden sei, die einen geschützten Rahmen biete. Eine Kurzabklärung in der Stiftung F.___ (Kanton © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___) habe gezeigt, dass der Versicherte dank der intensiven Vorbereitung die Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Attest-Niveau erfülle. Ab dem 29. April 2013 wurde der Versicherte in der Stiftung F.___ während zwei Tagen pro Woche im praktischen Bereich auf die Ausbildung zum Büroassistenten vorbereitet (Kostengutsprache vom 17. April 2013, IV-act. 206). A.d Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 31. Juli 2013 mit (IV-act. 223), dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Büroassistenten EBA bei der Stiftung F.___ ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 übernehme (siehe auch ergänzende Kostengutsprache vom 15. Oktober 2013, IV-act. 230). Der Versicherte teilte der Eingliederungsverantwortlichen am 16. April 2014 mit (IV-act. 240), dass er ab August 2014 die EFZ-Ausbildung beginnen wolle. Die Eingliederungsverantwortliche antwortete am 23. April 2014 (IV-act. 241), dass es aufgrund der Rückmeldungen der Ausbildungsinstitution unrealistisch sei, den EFZ-Abschluss weiterzuverfolgen. Am 12. Juni 2014 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Mehrkosten des 2. Lehrjahres der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Büroassistenten EBA vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 (IV-act. 245). A.e Die Stiftung F.___ hielt im Bericht vom 15. Februar 2015 fest (IV-act. 254), dass der Versicherte nun kurz vor dem Lehrabschluss zum Büroassistenten EBA stehe. Bereits im ersten und vor allem nun auch im zweiten Lehrjahr seien seitens des Versicherten viele Bemühungen für ein externes Praktikum erfolgt. Alle Anfragen seien erfolglos geblieben. Häufig sei im ersten Kontakt ein Interesse vorhanden gewesen, bei näherer Abklärung habe sich dann aber gezeigt, dass der Arbeitsbereich nicht geeignet sei oder dass die Hilfsmittel nicht kompatibel seien mit den Strukturen des Praktikumanbieters. Der Versicherte habe seine Bemühungen nun auf eine Lehrstelle als Kaufmann EFZ ausgerichtet. Bezüglich der schulischen Leistungsziele sei der Versicherte nach wie vor sehr engagiert. Der Ausbildungsalltag im Lehrbetrieb gestalte sich aber schwierig. Die Arbeitsqualität habe sich zwar verbessert, sei aber noch nicht optimal. Zurzeit werde die Option einer Zusatzausbildung zum Kaufmann EFZ geprüft. Dies entspreche einem grossen Wunsch des Versicherten. Im schulischen Lernfeld böten sich ihm mehr Möglichkeiten, vorwärtszukommen. Zudem könnte eine höhere Qualifizierung eventuell zu besseren Eingliederungschancen beitragen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Die Eingliederungsverantwortliche beantragte am 17. Juli 2015 die Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ (IVact. 270). Sie erklärte, dank dem grossen Einsatz und Willen des Versicherten hätten alle Ausbildungsziele erreicht werden können. Um sein Ziel (EFZ-Abschluss) erreichen zu können, habe er zusätzlich zum regulären Unterricht Passarellenkurse absolviert. Ausserdem habe er sehr viel in die Lehrstellensuche investiert, jedoch keinen Ausbildungsplatz finden können. Deshalb sei der schulische Ausbildungsweg geprüft worden. Die bessere Qualifikation würde ein breiteres Einsatzgebiet ermöglichen, was die Integration und spätere Leistungsfähigkeit, die durch die Sehbehinderung deutlich eingeschränkt sei, erhöhen würde. Grundsätzlich sollte es dem Versicherten möglich sein, die Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren. Eine weitere Verzögerung würde sich auf die Eingliederungschancen nachteilig auswirken, weshalb dem schulischen Ausbildungsweg zugestimmt worden sei. A.g Die Stiftung F.___ berichtete am 15. August 2015 (IV-act. 275), dass der Versicherte die zweijährige Ausbildung zum Büroassistenten EBA im Juli 2015 erfolgreich abgeschlossen habe. Aus der Sicht des Ausbildungsbetriebes könne zwar nicht bestätigt werden, dass ein Potenzial für den Kaufmann EFZ bestehe. Allerdings sei die Ansicht vertreten worden, dass mit einer höheren Qualifikation eventuell weitere Bildungswege offen stehen würden. Eine behinderungsbedingte Leistungsminderung sei gegeben. Beim Aufbereiten von Daten sowie beim Anpassen bzw. Einsatz der technischen Hilfsmittel bestehe eine Verlangsamung resp. eine Minderleistung. Alle visuellen Elemente müssten mit einer Assistenz bearbeitet werden. Aufgrund der Sehbehinderung sei die Erarbeitung der praktischen Leistungsziele eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass in Teilbereichen eine Vermittelbarkeit gegeben sei. A.h Am 15. September 2015 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 erteilt (IV-act. 281). Die Ausbildung finde im G.___ statt. Dabei entstünden keine behinderungsbedingten Mehrkosten. Das Wohnen erfolge in der Aussenwohngruppe mit Betreuung und sozialpädagogischem Wohncoaching der Blindenschule H.___. Die entsprechenden Kosten würden nach IV-Tarif vergütet. Zusätzlich würden die Kosten für das Coaching durch den Ambulanten Dienst der Blindenschule H.___ und für die Lehrmittelübertragung durch die Lehrmittelabteilung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Blindenschule H.___ (150 Stunden pro Ausbildungsjahr à Fr. 85.--) sowie die Reisekosten (wochentags: J.___ - B.___, an den Wochenenden: J.___ - E.___) übernommen. Bei auswärtiger Verpflegung ausserhalb einer Eingliederungsstätte könne der Versicherte bei Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden Fr. 11.50 je Tag und bei Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden Fr. 19.-- je Tag in Rechnung stellen. Während der Dauer der Massnahme erhalte der Versicherte ein Taggeld, das separat verfügt werde. Gegen diese Mitteilung liess der Versicherte am 29. Oktober 2015 einwenden (IV-act. 283), er sei der Ansicht, dass die Kosten der Ausbildung zum Kaufmann invaliditätsbedingt seien. Er habe erfolglos eine Lehrstelle gesucht. Dass er keine Lehrstelle gefunden habe, liege daran, dass der Aufwand für einen Lehrbetrieb aufgrund seiner Blindheit grösser sei. Die Vertreterin des Versicherten bat die IV-Stelle darum, auf den Entscheid zurückzukommen oder eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Eingliederungsverantwortliche notierte am 25. November 2015 (IV-act. 287), dem Versicherten sei frühzeitig mitgeteilt worden, dass die IV eine weiterführende Unterstützung zum Abschluss EFZ nur übernehme, falls diese zu einer besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit führe. Neben dem Abschluss an sich sei eine bessere wirtschaftliche Verwertbarkeit insbesondere dann gewährleistet, wenn die restliche Ausbildungszeit in der freien Wirtschaft erfolgen könne. Als Bedingung für die Weiterführung sei deshalb das Finden einer Lehrstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt vorausgesetzt worden. Der Versicherte habe nach einem Ausbildungsplatz in der freien Wirtschaft gesucht, im Gegensatz zu seinem Bruder, der an der gleichen Beeinträchtigung leide, aber keinen gefunden. Der Bruder habe gezeigt, dass es trotz der Sehbehinderung möglich sei, einen Ausbildungsplatz zu finden. Da beide Brüder bisher denselben Ausbildungsweg bestritten hätten und das "Zurückbleiben" für den Versicherten eine grosse psychische Belastung dargestellt hätte, sei man ihm entgegengekommen und habe ihm die Möglichkeit eröffnet, ihn mit Taggeldleistungen beim schulischen Ausbildungsweg im G.___ zu unterstützen. Damit der Versicherte optimale Startbedingungen in der erweiterten Ausbildungszeit vorfinde, sei davon abgesehen worden, ihn nochmals ein Jahr einen Ausbildungsplatz suchen zu lassen. Mit dem Taggeld sei gewährleistet, dass der Versicherte die Schulkosten tragen könne. A.i Eine IV-Sachbearbeiterin notierte am 11. Januar 2016 (IV-act. 290), dass die Unterstützung der IV im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem Abschluss einer Lehre mit Eidgenössischem Berufsattest beendet sei. Im vorliegenden Fall sei dem Versicherten aufgrund der positiven Entwicklung jedoch die Möglichkeit eines Wechsels des Ausbildungsniveaus in Aussicht gestellt worden. Die Kostengutsprache für die Ausbildung zum Kaufmann sei als reines Entgegenkommen zu werten. Korrekterweise habe es sich dabei nämlich um eine berufliche Weiterausbildung gehandelt, bei welcher zwar keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit vorliegen müsse, aber nur die wesentlichen Mehrkosten übernommen würden. A.j Am 11. Januar 2016 (IV-act. 291) verfügte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann. Die Verfügung entsprach inhaltlich der Mitteilung vom 15. September 2015. Zu den Einwänden vom 29. Oktober 2015 erwiderte die IV-Stelle, dass dem Versicherten eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt zumutbar wäre und die schulische Ausbildung somit ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit gewählt worden sei. B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Februar 2016 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte, dass die Schulkosten für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ durch die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu übernehmen seien. Zur Begründung führte sie an, aus den beiliegenden Unterlagen gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Abschluss der EBA auf eine Vielzahl von KV-Lehrstellen beworben habe. Auch jetzt wieder suche der Beschwerdeführer einen Praktikumsplatz. Für die negativen Antworten spiele der Mehraufwand, den eine Firma bei der Betreuung eines blinden Praktikanten/Lehrlings hätte, eine wesentliche Rolle. Bereits anlässlich der Ausbildung EBA sei es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Praktikumsstelle zu finden. Trotz intensiver Suche habe er auch keine KV-Lehrstelle gefunden. Auch jetzt gestalte sich das Finden einer Praktikumsstelle im Rahmen der Ausbildung an G.___ als äusserst schwierig. Dass der Zwillingsbruder eine KV-Lehrstelle gefunden habe, sei als Glücksfall und nicht als Normalfall zu betrachten. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine Lehrstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar, treffe also offensichtlich nicht zu. Die schulische Ausbildung sei somit behinderungsbedingt notwendig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Eine IV-Sachbearbeiterin notierte am 30. März 2016 (IV-act. 311), dass die erfolglosen Lehrstellen- und Praktikumsbemühungen des Versicherten umso mehr bewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf dem Niveau EFZ eigentlich gar nie erfüllt habe und die Beschwerdegegnerin diese Massnahme aus reinem Entgegenkommen zugesprochen habe. So wie es von der Rechtsvertreterin geschildert worden sei, bestünden starke Zweifel, ob der Versicherte nach der kaufmännischen Ausbildung auf Niveau EFZ gegenüber der bereits abgeschlossenen Ausbildung auf Niveau EBA ein rententangierendes Einkommen erzielen werde. Im Übrigen wählten auch Menschen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung häufig den schulischen Ausbildungsweg, wenn die Lehrstellensuche erfolglos geblieben sei. Die Schulkosten müssten dann ebenfalls selber getragen werden. B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Büroassistenten EBA per Ende Juni 2015 seine erstmalige berufliche Ausbildung beendet habe und in der Lage sei, eine entsprechende Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Der Beschwerdeführer erhoffe sich mit der Absolvierung einer Ausbildung zum Kaufmann wohl bessere Chancen auf dem Stellenmarkt. Allerdings erscheine es nicht zweckmässig, eine solche Ausbildung einzig schulisch, d.h. ohne entsprechende Lehrstelle, zu absolvieren. Der Einwand, der Beschwerdeführer finde wegen seiner Invalidität keine Lehrstelle, sei ein Problem der drohenden Arbeitslosigkeit, das IV-rechtlich unbeachtlich sei. Weil somit die schulbedingten Mehrkosten nicht invaliditätsbedingt seien, sei eine Vergütung dieser Kosten nach Art. 16 Abs. 1 IVG ausgeschlossen. B.d Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte in ihrer Replik vom 8. Juni 2016 ergänzend vor (act. G 8), die Begründung der Beschwerdegegnerin, dass die Massnahme der erstmaligen beruflichen Eingliederung mit erfolgreichem Abschluss zum Büroassistenten EBA bereits abgeschlossen worden sei, stehe in klarem Widerspruch zur Mitteilung vom 15. September 2015, mit der die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ übernommen worden seien. Während der Ausbildung zum Büroassistenten habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer besonders in den schulischen Leistungen gute Noten erziele, da ihm © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Kognitive im Vergleich zum Praktischen aufgrund seiner Erblindung besser liege. Eine rein schulische Ausbildung zum Kaufmann EFZ sei deshalb für den Beschwerdeführer gerade als besonders zweckmässig zu erachten. Dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausbildung EFZ bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhoffe, entspreche der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Sehbehinderung einen grossen Nachteil bei der Stellensuche. Durch die Ausbildung zum Kaufmann EFZ könne er sich einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffen, wodurch er viel eher einen für ihn günstigen Arbeitsplatz finde. Da der Beschwerdeführer die schulischen Voraussetzungen mitbringe, sei der Abschluss zum Büroassistenten EBA in seiner Situation als ungenügend zu bezeichnen. Am 15. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine E-Mail von I.___, Prüfungsexpertin der Branche D & A, Laufbahn- und Karriereberatung, Kaufmännischer Verband X.___, vom 13. Juni 2016 ein (act. G 10). Diese hatte berichtet, dass das EBA eine Grundbasis resp. ein Eintrittsticket darstelle. Das EFZ berge viel mehr Möglichkeiten und Chancen und habe einen Namen auf dem Arbeitsmarkt. Der Einstieg nach der Lehre in einen anderen Betrieb sei bei einem EFZ möglich, beim EBA nicht leicht resp. schwer oder sogar chancenlos. Ein junger Mensch mit einem EBA (alleine) komme heute nicht weit. Die Chancen, danach ausserhalb des angestammten Betriebs eine Stelle zu erhalten, seien fragwürdig und dürftig. Das Niveau des EBA liege sehr stark unter demjenigen des EFZ. Die Chancen mit einem EFZ wüchsen um ein mehrfaches und der Nutzen für die Zukunft sei unverkennbar. B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 11 f.). Erwägungen 1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat, zuständig. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen an (siehe Art. 40 und 88 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Zwar hat der Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom September 2012 angegeben, dass sein gesetzlicher Wohnsitz in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte J.___ im Kanton B.___ sei. Gemäss dem kantonalen Einwohnerregister befindet sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor in E.___ im Kanton St. Gallen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er an den Wochenenden jeweils bei seinen Eltern in St. Gallen wohnt, d.h. lediglich Wochenaufenthalter im Kanton B.___ ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zuständig gewesen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. 2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Invalidenversicherung die Schulkosten für die vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 dauernde Ausbildung des Beschwerdeführers zum Kaufmann EFZ beim G.___ übernehmen muss oder nicht. 2.2 Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. 2.3 Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird (Rz. 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2016). Zwischen Ausbildungsdauer und wirtschaftlichem Erfolg der Massnahme muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (ZAK 1972 S. 56). Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungsdauer beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen. Zu ihnen können Fälle gehören, in denen dank der positiven Entwicklung der versicherten Person ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von einer Attestausbildung EBA zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ; Rz. 3020 f. KSBE). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Ausbildung zum Kaufmann EFZ um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG handelt. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll es einer versicherten Person ermöglichen, trotz ihrer invaliditätsbedingten Beeinträchtigungen einen Beruf zu erlernen, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Die Fähigkeit, einen Beruf zu erlernen, ist beim Beschwerdeführer durch die hochgradige Visusminderung beeinträchtigt. Er hat somit den Anspruch, möglichst diejenige berufliche Qualifikation zu erlangen, die er als Gesunder erlangt hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nicht nur eine Ausbildung zum Büroassistenten, sondern direkt eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ absolviert hätte. Soweit die Ausbildung zum Kaufmann EFZ seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht, hat der Beschwerdeführer daher das Anrecht darauf, sich zum Kaufmann EFZ ausbilden zu lassen. Die berufliche Eingliederung hört also nicht auf der tiefsten Stufe (hier die Ausbildung zum Büroassistenten) auf. Ob ein Ausbildungsziel direkt, d.h. im Anschluss an die abgeschlossene Volksschule, oder indirekt, d.h. über eine Lehre als Büroassistent erreicht wird, darf keine Rolle spielen. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall sinnvoll gewesen, dass der Beschwerdeführer zunächst die Ausbildung zum Büroassistenten absolviert hat, da unklar gewesen ist, ob er den Anforderungen der höherwertigen Ausbildung des Kaufmanns EFZ gewachsen ist. Hätte er direkt im Anschluss an das Vorlehrjahr eine Lehre als Kaufmann begonnen, hätte nämlich die Gefahr bestanden, dass diese Lehre hätte abgebrochen werden müssen und der Beschwerdeführer ohne Ausbildung dagestanden wäre. Für Fälle wie den vorliegenden sieht Rz. 3020 KSBE denn auch die Möglichkeit des Wechsels im Ausbildungsniveau vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildung zum Kaufmann richtigerweise als erstmalige berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 16 Abs. 1 IVG und nicht als berufliche Weiterausbildung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG qualifiziert hat, da es sich bei der Ausbildung zum Büroassistenten lediglich um einen Zwischenschritt zum eigentlichen Ausbildungsziel, nämlich der Ausbildung zum Kaufmann EFZ, gehandelt hat. 3.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Ausbildung zum Kaufmann EFZ der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst ist, seinen Fähigkeiten entspricht, einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet ist. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass es nicht zweckmässig erscheine, eine Ausbildung zum Kaufmann einzig schulisch, d.h. ohne entsprechende Lehrstelle, zu absolvieren. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in schulischer Hinsicht die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfüllt (vgl. die Berichte der Stiftung F.___ vom 15. Februar 2015 und der Eingliederungsverantwortlichen vom 17. Juli 2015). I.___, Prüfungsexpertin des Kaufmännischen Verbands X.___, hat am 13. Juni 2016 erklärt, dass der Einstieg nach der Lehre in einen anderen Betrieb mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) schwer oder sogar chancenlos sei. Das Niveau des EBA liege sehr stark unter demjenigen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ). Das EFZ biete viel mehr Möglichkeiten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Bereits gesunde Personen mit einer EBA-Ausbildung haben es also sehr schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Für gesunde Personen, die eine Ausbildung zum Büroassistenten absolviert haben und die die schulischen Voraussetzungen für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ mitbringen, ist es deshalb eigentlich ein „Muss“, diese Zusatzausbildung zu absolvieren. Durch die hochgradige Seheinschränkung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesunden Arbeitnehmern unbestrittenermassen benachteiligt, da er einerseits in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und andererseits für einen Arbeitgeber einen grösseren Aufwand verursacht als ein gesunder Arbeitnehmer (Hilfsmittel am Arbeitsplatz, mehr Betreuung). Für den Beschwerdeführer ist eine qualifizierte Berufsausbildung somit umso wichtiger, um auf dem ersten Arbeitsmarkt eine reelle Chance zu haben. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als die Ausbildung zum Kaufmann EFZ über einen Lehrbetrieb sicher die optimalere Lösung gewesen wäre als der rein schulische Ausbildungsweg. Allerdings hat der Beschwerdeführer trotz intensiver Stellenbemühungen keine Lehrstelle für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ gefunden. Mit der Eingliederungsverantwortlichen ist davon auszugehen, dass es sich auf die Eingliederungschancen nachteilig ausgewirkt hätte, wenn der Beschwerdeführer ein weiteres Jahr mit der Lehrstellensuche „verloren“ hätte. Hinzu kommt, dass die Chancen, eine Lehrstelle zu finden, erfahrungsgemäss sinken, je länger die Suche dauert. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist es somit zweckmässig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ auf dem rein schulischen Weg begonnen hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den Schulkosten um invaliditätsbedingte Mehrkosten handelt. Namentlich stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Ausbildung zum Kaufmann EFZ über einen Lehrbetrieb zu absolvieren, wodurch die Schulkosten hätten vermieden werden können. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine Lehre als Kaufmann EFZ auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich gewachsen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat er jedoch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität keine Lehrstelle gefunden hat oder ob die Lehrstellensuche auch erfolglos geblieben wäre, wenn er gesund wäre. Der Beschwerdeführer hat gemäss der Eingliederungsverantwortlichen sehr viel in die Lehrstellensuche investiert. Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Liste seiner Bewerbungsbemühungen für eine KV-Lehrstelle geht hervor, dass er sich über 60 Mal beworben hat (act. G 1.3). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen grosse Nachteile bei der Lehrstellensuche: Erstens ist seine Leistungsfähigkeit vermindert. Zweitens benötigt er aufgrund seiner Sehschwäche einen auf seine speziellen Bedürfnisse eingerichteten Arbeitsplatz. Drittens benötigt er eine intensivere Betreuung als ein gesunder Lehrling. Und viertens werden auch die Mitarbeiter Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers nehmen müssen. Dass sich die Sehschwäche negativ auf die Stellensuche auswirkt, haben auch die Bewerbungen auf die Praktikumsstellen gezeigt. Die Absagen sind unter anderem damit begründet worden, dass es den Betrieben nicht möglich wäre, auf die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers einzugehen (act. G 1.4 S. 1), dass die Stelle auf Dauer nicht der ideale Platz für den Beschwerdeführer wäre (act. G 1.4 S. 3) oder dass keine ausführliche Betreuung, Unterstützung und Anleitung geboten werden könnte (act. G 1.4 S. 6). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem von ihm gezeigten Engagement mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lehrstelle als Kaufmann gefunden hätte. Daraus, dass der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, der an derselben Krankheit leidet, eine Lehrstelle als Kaufmann gefunden hat, kann nichts anderes abgeleitet werden: Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer rein theoretisch eine Lehrstelle hätte finden können, sondern dass er trotz ausreichender Bemühungen wegen seiner Invalidität auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Lehrstelle gefunden hat. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es kein IV-rechtliches, sondern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Problem der drohenden Arbeitslosigkeit sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität keine Lehrstelle finde, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gerade wegen seiner Invalidität keine Lehrstelle gefunden hat, nicht nachvollziehbar. Bei den Schulkosten handelt es sich somit um invaliditätsbedingte Mehrkosten. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat einerseits einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ beim G.___ bejaht, in Widerspruch dazu aber andererseits nicht alle invaliditätsbedingten Mehrkosten (namentlich die Schulkosten) übernehmen wollen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin − fälschlicherweise − davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall nicht alle Voraussetzungen für die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfüllt sind. Offenbar aus Kulanzgründen hat sie dem Beschwerdeführer aber ein Taggeld zusprechen wollen, damit dieser in der Lage ist, die Schulkosten zu finanzieren (vgl. IVact. 270). Die Beschwerdegegnerin kann jedoch nur Leistungen zusprechen, die gesetzlich vorgesehen sind. Kommt sie also zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Kostenzusprache für die eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht erfüllt sind, hat sie den Leistungsanspruch zu verneinen mit der Konsequenz, dass die versicherte Person auch keinen Taggeldanspruch hat. Kommt sie jedoch zum gegenteiligen Schluss, d.h. dass die versicherte Person Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung hat, hat sie alle mit dieser Ausbildung einhergehenden invaliditätsbedingten Mehrkosten zu übernehmen (und ein Taggeld zuzusprechen). Die angefochtene Verfügung ist auch aus diesem Grund rechtswidrig. 3.5 Die behinderungsbedingten zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). Dadurch, dass der Beschwerdeführer die vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 dauernde Ausbildung zum Kaufmann EFZ beim Feusi Bildungszentrum absolviert, fallen Schulkosten an, die bei der Ausbildung zum Kaufmann EFZ über einen Ausbildungsbetrieb nicht angefallen wären. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf die Übernahme dieser Schulkosten, soweit sie die Kosten der Ausbildung zum Kaufmann EFZ über einen Ausbildungsbetrieb übersteigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt zusätzlich anfallenden Schulkosten für die vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 dauernde Ausbildung zum Kaufmann EFZ im G.___ von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Die Sache ist zur Ermittlung der Höhe der Schulkosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.--ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer entsprechend mit Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als die dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt zusätzlich anfallenden Schulkosten für die vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 dauernde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung zum Kaufmann EFZ im G.___ von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind; die Sache wird zur Ermittlung der Höhe der Schulkosten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.12.2016 Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Anspruch auf Übernahme der Schulkosten, wenn eine versicherte Person invaliditätsbedingt keine Lehrstelle als Kaufmann findet und diese Ausbildung deshalb über eine Privatschule absolviert. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/53).
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2026-05-12T21:36:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen