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St.Gallen Versicherungsgericht 13.09.2018 IV 2016/241

13 septembre 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,531 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Arbeitsunfähigkeitsrente. Abschluss der Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2018, IV 2016/241).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/241 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2019 Entscheiddatum: 13.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 13.09.2018 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Arbeitsunfähigkeitsrente. Abschluss der Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2018, IV 2016/241). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2016/241 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Er gab an, er habe eine Berufslehre als Koch absolviert. Zuletzt habe er als Gruppenleiter des „Mittagstisches“ einer sozialen Institution gearbeitet, wobei er einen Lohn von 6’400 Franken pro Monat erhalten habe. Die ehemalige Arbeitgeberin berichtete im Oktober 2006 (IV-act. 7), der Versicherte sei in einem Pensum von 80 Prozent tätig gewesen und habe einen Lohn von 5’067.20 Franken erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden, da der Versicherte nicht über genügend Erfahrung und Kenntnisse in der Rehabilitationsarbeit verfügt habe. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ gab im März 2007 an (IV-act. 18), seines Erachtens sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. An der letzten Arbeitsstelle habe er aus fachlichen Gründen nicht genügt. Da er nun schon längere Zeit arbeitslos sei, sollte er eine neue Tätigkeit zunächst in einem Pensum von 50 Prozent aufnehmen, um sich wieder an den Arbeitsprozess gewöhnen zu können. Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete im Juli 2007 (IV-act. 22), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung und an einer längeren depressiven Reaktion seit einer im Jahr 2004 erfolgten Ehescheidung sowie an einer seit dem Jahr 2006 bestehenden Dysthymia bei einem Status nach einer schweren depressiven Episode. In der Zeit vom 29. September 2006 (Behandlungsbeginn) bis zum 31. Januar 2007 sei er vollständig arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. Februar 2007 sei er zu 50 Prozent arbeitsfähig. In einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit, beispielsweise nach einer Umschulung in eine qualifizierte Tätigkeit im pädagogischen Bereich, könne die Belastbarkeit des Versicherten wahrscheinlich gesteigert werden. Vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 absolvierte der Versicherte eine berufliche Abklärung im D.___ (vgl. IV-act. 37). Laut dem Bericht des Vorgesetzten vom 13. Juli 2009 zeigte der Versicherte während der Abklärung sowohl gute technische Fertigkeiten als auch die Fähigkeit, Arbeitskollegen fachlich und persönlich angemessen anzuleiten (IV-act. 61). Angesichts der erfreulichen Ergebnisse der beruflichen Abklärung erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine einjährige schulische Ausbildung zum technischen Kaufmann mit einem schulinternen Abschluss (IV-act. 56). Diese Ausbildung schloss der Versicherte gemäss einem Bericht vom 14. Oktober 2010 mit einem Notendurchschnitt von etwas mehr als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5,3 ab (IV-act. 66). Ein Berufsberater der IV-Stelle notierte im November 2010, der Versicherte sei nun in der Lage, ein Einkommen von 12 × 5’000 Franken zu erzielen (IVact. 67). Mit einer Mitteilung vom 2. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen oder auf eine Rente (IVact. 70). A.b  Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 76). Am 26. Juli 2012 forderte die IV-Stelle ihn auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 2. Dezember 2010 glaubhaft zu machen, wobei sie für den Fall, dass ihm dies nicht gelingen sollte, ein Nichteintreten auf die Wiederanmeldung androhte (IV-act. 78). Am 31. August 2012 berichtete die Oberärztin des Ambulatoriums des psychiatrischen Zentrums E.___, Dr. med. F.___, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit einem somatischen Anteil, an einer Dysthymia sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und Borderline- Anteilen (IV-act. 85). Im April 2013 berichtete die Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums E.___ über eine dreimonatige tagesklinische Behandlung des Versicherten (IV-act. 91 f.). Die Ärzte empfahlen eine berufliche Anknüpfung an die Fähigkeiten des Versicherten als gelernter Koch und an die erworbenen Kompetenzen im sozialen Bereich. Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent und gaben an, diese sei im Verlauf steigerbar. Mit einer Mitteilung vom 23. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung zu (IV-act. 108). Ab dem 22. September 2014 konnte der Versicherte einen dreimonatigen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 Prozent antreten (vgl. IV-act. 116). Der Arbeitsversuch wurde in der Folge um weitere drei Monate verlängert (vgl. IV-act. 124). Mit einer Mitteilung vom 18. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um weitere berufliche Massnahmen ab, obwohl sich nach dem Arbeitsversuch keine Anschlusslösung ergeben hatte (IVact. 138). Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hatte vorab notiert (IV-act. 136), aus medizinischer Sicht sei der Versicherte gemäss der Einschätzung des IVinternen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) als technischer Kaufmann uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Versicherte habe aber keinen Arbeitsversuch bei der Stadtverwaltung absolvieren wollen und er habe auch keinen konkreten Grund genannt, weshalb er nicht mehr als technischer Kaufmann arbeiten wolle. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. G.___ berichtete im Juli 2015 (IV-act. 142), der Versicherte leide an einer chronischen Depression, an einem lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer Hashimoto-Thyreoiditis. Die Rückenschmerzen schränkten die Belastbarkeit vor allem nach längerem Stehen ein. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit während etwa 4–5 Stunden pro Tag zumutbar. Für eine Arbeitsfähigkeitsschätzung müsse das psychiatrische Zentrum angefragt werden. Die Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hatte im April 2014 über eine regrediente L4-Radiculopathie berichtet (IV-act. 150). Der orthopädische Chirurg Dr. med. H.___ hatte im Januar 2015 mitgeteilt (IV-act. 147), der Versicherte leide vermutlich an einer Radiculopathie L3 rechts, die konservativ behandelt werde. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ notierte im August 2015 (IV-act. 151), aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Im Oktober 2015 gab er an (IV-act. 152), aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für sämtliche Tätigkeiten. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle verglich das Einkommen eines Kochs mit einem Hilfsarbeiterlohn bei einem Pensum von 50 Prozent; das ergab einen Invaliditätsgrad von 60,6 Prozent (IV-act. 154). Mit einem Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent ab dem 1. Juni 2013 vorsehe (IV-act. 156). Am 15. Februar 2016 beauftragte sie die Ausgleichskasse mit der Rentenberechnung (IV-act. 160). A.d  Am 3. April 2016 meldete der Versicherte (IV-act. 161), er habe im Oktober 2015 ein Arbeitsverhältnis angetreten, das ursprünglich per Ende April 2016 befristet gewesen, nun aber um sechs Monate verlängert worden sei. Das Arbeitspensum betrage 100 Prozent. Am 8. April 2016 verfügte die IV-Stelle die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2013 (IV-act. 163). Am 15. April 2016 erliess sie eine weitere Verfügung (IV-act. 164), mit der sie die Verfügung vom 8. April 2016 widerrief, die „laufende Leistung per sofort“ einstellte und weitere Abklärungen sowie die Eröffnung einer allfälligen Rückforderungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt ankündigte. Mit einem Vorbescheid vom 21. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 167). Dagegen wandte der Versicherte am 16. Mai 2016 ein (IV-act. 168), er sei während einer längeren Zeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbsunfähig gewesen, weshalb er die Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 24. Juli 2012 bis zum 21. September 2014 sowie für die Zeit vom 23. März 2015 bis zum 31. September 2015 beantrage. Am selben Tag erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen (inhaltlich mit der Eingabe an die IV- Stelle identischen) „Einspruch“ gegen den Vorbescheid, wobei er dem Gericht in der Beilage allerdings die Widerrufsverfügung vom 15. April 2016 zugehen liess (IV-act. 170–1 ff.). Das Versicherungsgericht interpretierte diese Eingabe als einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 21. April 2016 und leitete diese zur Bearbeitung an die IV- Stelle weiter (IV-act. 170–6). Mit einer Verfügung vom 21. Juni 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 171). B.  B.a  Am 3. Juli 2016 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen „Einspruch gegen den Bescheid“ vom 21. Juni 2016, den er als eine Ergänzung zum „Einspruch gegen den Vorbescheid vom 16. Mai 2016“ verstanden wissen wollte (act. G 1). Er machte geltend, die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung sei ungenau. Er habe die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) lückenlos über seine Erwerbstätigkeit informiert. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dokumentiere einen verbesserten Gesundheitszustand, sei nicht nachvollziehbar. Der sachliche Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Rente für die Zeit vom 24. Juli 2012 bis zum 21. September 2014 und für die Zeit vom 23. März 2015 bis zum 31. September 2015. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe während des Arbeitsversuchs ein Taggeld erhalten, was die Zusprache einer Rente für den entsprechenden Zeitraum ausschliesse. Seit November 2014 habe er sich nicht mehr in einer psychiatrischen Behandlung befunden. Aufgrund seiner guten Leistungen sei er zwar nicht unmittelbar, aber wenige Monate nach dem Ende des Arbeitsversuchs befristet in einem Vollpensum angestellt worden, was für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit spreche. Eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, die die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich einschränken würde, sei nicht ausgewiesen. B.c  Der Beschwerdeführer hielt am 31. Oktober 2016 an seinem Antrag fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit einer Verfügung vom 8. April 2016 eine Dreiviertelsrente (mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013) zugesprochen. Mit einer zweiten Verfügung vom 15. April 2016 hat sie diese erste Verfügung vom 8. April 2016 widerrufen, aber (noch) nicht durch eine neue rechtsgestaltende, das laufende Verwaltungsverfahren abschliessende Verfügung ersetzt. Der Beschwerdeführer hat zwar seinem am 16. Mai 2016 beim Versicherungsgericht erhobenen „Einspruch“ die Verfügung vom 15. April 2016 beigelegt, weshalb der „Einspruch“ als eine (rechtzeitig erhobene) Beschwerde interpretiert werden könnte. Der „Einspruch“ hat aber mit keinem Wort Bezug auf die Verfügung vom 15. April 2016 genommen, sondern sich inhaltlich ausschliesslich gegen den Vorbescheid vom 21. April 2016 gewendet. Das Versicherungsgericht hat den „Einspruch“ deshalb zu Recht nicht als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2016 interpretiert, was bedeutet, dass jene Verfügung unangefochten formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher auf die beiden Verfügungen vom 8. und 15. April 2016 einzugehen. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird ausschliesslich durch die Verfügung vom 21. Juni 2016 definiert. 2.  Das mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist durch eine sogenannte Neuanmeldung im Juli 2012 initiiert worden. Der Art. 29 ATSG sieht zwar keine Einschränkung des jederzeitigen Rechtes vor, ein Leistungsbegehren geltend zu machen, aber im Bereich der Invalidenversicherung wird gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV auf eine Neuanmeldung nach der Abweisung eines früheren Rentenbegehrens nur eingetreten, wenn die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht hat. Diese Einschränkung des jederzeitigen Anmelderechtes ist gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes gesetzmässig (vgl. etwa den Entscheid IV 2016/268 vom 24. Januar 2018, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat mit einem psychiatrischen Bericht vom August 2012 glaubhaft gemacht, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand nach der Abweisung seines ersten Rentenbegehrens wesentlich verschlechtert hatte: Während Dr. C.___ im ersten Verfahren lediglich noch eine Dysthymia (bei einem Status nach einer schweren depressiven Episode) diagnostiziert hatte, hat Dr. F.___ im August 2012 über eine mittelgradige depressive Episode berichtet. Vor diesem Hintergrund hat angenommen werden müssen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Abweisung des ersten Rentenbegehrens wesentlich verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 3.  3.1  Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.2  Der Beschwerdeführer hat nur eine befristete Rente für zwei abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit beantragt, nämlich für die Zeit vom 24. Juli 2012 (Anmeldung zum Leistungsbezug) bis zum 21. September 2014 (Beginn eines Arbeitsversuchs) und vom 23. März 2015 (Ende des Arbeitsversuchs) bis zum 31. September 2015 (Beginn eines Arbeitsverhältnisses). Bezüglich des ersten Zeitraums bis zum Beginn eines Arbeitsversuchs ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Art. 28 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. a IVG ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung so lange nicht entstehen kann, als die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person noch mit Eingliederungsmassnahmen beeinflusst (wieder hergestellt, erhalten oder verbessert) werden kann. Mit anderen Worten setzt der Rentenanspruch den Abschluss der medizinischen und der beruflichen Eingliederung voraus. Das deckt sich mit der im Art. 7 ATSG enthaltenen Definition der Erwerbsunfähigkeit, die laut jener Bestimmung erst vorliegen kann, wenn die Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch der Art. 16 ATSG, der die Berechnung des Invaliditätsgrades beschlägt, setzt den Abschluss der medizinischen und beruflichen Eingliederung voraus. In der Praxis verwendet man als Schlagwort für den Umstand, dass die Eingliederung abgeschlossen sein muss, bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, den Merksatz „Eingliederung vor Rente“. Der Gedanke dahinter gilt als ein allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkungen N 81 ff., mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorliegend eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch ab dem 22. September 2014 gewährt hat, zeigt, dass die berufliche Eingliederung am 22. September 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen ist, denn andernfalls wäre der Arbeitsversuch ja zum Vorneherein eingliederungsirrelevant gewesen. Gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ kann der Beschwerdeführer in der Zeit vor dem 22. September 2014 also keinen Rentenanspruch gehabt haben. Nun treten in der Praxis aber immer wieder Fälle auf, in denen einer versicherten Person bereits für einen Zeitraum vor dem Beginn und damit notwendigerweise auch vor dem Abschluss einer Eingliederungsmassnahme eine befristete Rente zugesprochen wird. Für solche Renten hat sich der Begriff der „Arbeitsunfähigkeitsrente“ eingebürgert. Das IVG enthält aber keine Bestimmung, die die Zusprache einer „Arbeitsunfähigkeitsrente“ erlauben würde, denn das IVG kennt nur die „normale“ Invalidenrente, die jedoch nicht entstehen kann, solange die Eingliederung noch nicht abgeschlossen ist. Bei genauer Betrachtung ist die „Arbeitsunfähigkeitsrente“ eine Erfindung, die eine Lücke im Taggeldrecht des IVG füllen soll: Das IVG kennt nämlich (anders als etwa das UVG) keinen durchgehenden Taggeldanspruch für die Zeit vom Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung bis zur Entstehung des Rentenanspruchs; ein Taggeld wird in aller Regel nur während der Dauer einer Eingliederungsmassnahme ausgerichtet. Zwar kennt die IVV ein sogenanntes Wartezeittaggeld (Art. 18 IVV; vgl. Art. 22 Abs. 6 IVG), mit dem eine krankheits- oder unfallbedingte Erwerbseinbusse in der Zeit vor dem Beginn einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahme überbrückt werden könnte. Aber das Bundesgericht hat den Anwendungsbereich des Wartezeittaggeldes konsequent so klein gehalten, dass der Wartezeittaggeldanspruch praktisch bedeutungslos ist (vgl. ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 22 N 18 ff.). Häufig erhalten deshalb Versicherte, die krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig sind, über längere Zeit weder ein Taggeld noch eine Rente der Invalidenversicherung. Um solche teilweise als stossend empfundene Situationen zu vermeiden, ist die „Arbeitsunfähigkeitsrente“ erfunden worden. Diese „Rente“ (eigentlich ein Taggeldersatz) kann sich aber auf keine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. Zudem will sie eine Lücke füllen, die im Gesetz gar nicht existiert, weil der Gesetzgeber ganz bewusst kein durchgehendes Leistungsregime hatte schaffen wollen. Vor diesem Hintergrund kommt die Zusprache einer Rente für die Zeit vor dem 22. September 2014 vorliegend nicht in Frage. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 3.3  Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Berufslehre zum Koch mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. In den Akten finden sich nur wenige Hinweise darauf, dass die Tätigkeit als Koch nicht ideal leidensadaptiert sein könnte: Die Rückenschmerzen dürften wohl die für eine Tätigkeit als Koch notwendige Fähigkeit, lange Zeit stehend zu arbeiten, einschränken. Zudem dürfte sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie gerne als Koch gearbeitet hat, gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ als eingliederungshindernd auswirken, weil der Beschwerdeführer angesichts seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung darauf angewiesen ist, eine Tätigkeit auszuüben, die er eigenverantwortlich und selbständig verrichten kann und die ihn fordert. Die in den Jahren 2008–2010 durchgeführten beruflichen Massnahmen haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer in Tätigkeiten, die seinen Neigungen und Fähigkeiten besser entsprechen, eine gute Leistung erbringen kann. Ob es diese Einschränkungen gerechtfertigt haben, eine Umschulung in Angriff zu nehmen, ist fraglich, aber darauf kann nicht näher eingegangen werden, da die Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin die Ausbildung zum technischen Kaufmann mit einem schulinternen Abschluss zugesprochen hat, längst formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Allerdings kann die Ausbildung zum technischen Kaufmann mit einem schulinternen Abschluss selbstverständlich nicht als mit jener zum Koch mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gleichwertig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifiziert werden. Ein schulinterner Abschluss steht nämlich weit unter einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass technische Kaufleute mit einem schulinternen Abschluss vielfach keine Anstellung finden. Schliesslich sind die vom Berufsberater angegebenen Verdienstaussichten (12 × 5’000 Franken pro Jahr) deutlich tiefer als jener Lohn, den der Beschwerdeführer vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug erzielt hatte beziehungsweise als Koch erzielen könnte (13 × 6’400 Franken). Da der Beschwerdeführer also offensichtlich keine Umschulung absolviert hat, die als gleichwertig mit dem ursprünglich erlernten Beruf qualifiziert werden könnte, stellt sich die Frage, ob er allenfalls einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen oder sogar auf eine weitere Umschulung haben könnte. Wenn die Mitteilung vom 2. Dezember 2010 einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen generell verweigert hätte, dann könnten weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen trotz der an sich ungenügenden Umschulung zum Vorneherein nicht in Frage kommen, weil jede berufliche Eingliederungsmassnahme im Widerspruch zur verbindlichen Mitteilung vom 2. Dezember 2010 stehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mit ihrem Verhalten selbst gezeigt, dass ihre Mitteilung vom 2. Dezember 2010 nicht derart weit interpretiert werden darf, denn sie hat ab September 2015 die Kosten eines Arbeitsversuchs übernommen und dem Beschwerdeführer ein Taggeld ausbezahlt, das heisst sie hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht. Die Mitteilung vom 2. Dezember 2010 kann also nur so interpretiert werden, dass sie die Umschulung zum technischen Kaufmann definitiv abgeschlossen hat, was eine Weiterführung jener Ausbildung und beispielsweise die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses definitiv ausschliesst. Berufliche Eingliederungsmassnahmen, die sich auf eine andere Berufskarriere beziehen, stehen dagegen nicht im Widerspruch zur Mitteilung vom 2. Dezember 2010. Damit erweist sich die Frage, ob die Tätigkeit als Koch ideal leidensadaptiert ist, nach wie vor als entscheidend. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, könnte die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wohl mit weiteren Eingliederungsmassnahmen verbessert werden, was bedeuten würde, dass die erste Voraussetzung für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt wäre (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Da die Akten die Beantwortung dieser Frage nicht erlauben, erweist sich der Sachverhalt insofern als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und muss deshalb als rechtswidrig aufgehoben werden. 3.4  Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zuerst medizinisch abklären, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Koch noch zugemutet werden kann. Sollte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Koch eingeschränkt sein (und hätte dieser folglich ab dem 1. Oktober 2015 in einem unzumutbar hohen Pensum gearbeitet), wird die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit als technischer Kaufmann einholen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer als technischer Kaufmann in einem rentenauslösenden Ausmass arbeitsunfähig ist, müsste er wohl erneut umgeschult werden. Für die Beantwortung dieser Fragen wird die Beschwerdegegnerin nicht nur medizinische, sondern auch berufsberaterische Abklärungen tätigen, das heisst sie wird einen Berufsberater damit beauftragen, konkrete Belastungsprofile für die Tätigkeit als Koch, für die Tätigkeit als technischer Kaufmann und für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu erstellen. Anschliessend wird sie die medizinischen Sachverständigen auffordern, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die konkret umschriebenen Tätigkeiten genau zu ermitteln (vgl. zu diesem Vorgehen den Entscheid IV 2017/283 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. April 2018, E. 2.1; FRANZ SCHLAURI, Medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, 2000, S. 180 f.). Gestützt auf die Ergebnisse dieser weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über die allfällige Durchführung von weiteren beruflichen Massnahmen und/oder über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab dem 23. März 2015 entscheiden. 4.  Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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