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St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2016 IV 2015/88

2 mai 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,502 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 8 Abs. 3 IVG. Art. 18 IVG. Art. 15 AVIG. Berufliche Eingliederungsmassnahmen. Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit im Art. 18 IVG entspricht dem Begriff der Vermittlungsfähigkeit im Art. 15 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2016, IV 2015/88).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/88 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 02.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2016 Art. 8 Abs. 3 IVG. Art. 18 IVG. Art. 15 AVIG. Berufliche Eingliederungsmassnahmen. Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit im Art. 18 IVG entspricht dem Begriff der Vermittlungsfähigkeit im Art. 15 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2016, IV 2015/88). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/88 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er hatte keine berufliche Ausbildung absolviert und als Hilfsgipser im Trockenbau gearbeitet. Am 1. August 2009 hatte er einen Unfall erlitten, der eine inkomplette Tetraplegie sub C3 zur Folge gehabt hatte (IV-act. 7). Die Universitätsklinik Balgrist berichtete im August 2010 (IV-act. 35), dem Versicherten seien wechselbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen, vorwiegend aber im Sitzen, ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar. Er dürfe keine Gewichte über fünf Kilogramm heben. Aufgrund der Gangataxie und der fehlenden Afferenz beider Beine habe der Versicherte keine gute Kontrolle über seine Füsse. Da die Handfunktion beidseits aufgrund der Ataxie und der Parese der Fingerspreizung noch eingeschränkt sei, komme eine Arbeit an Maschinen oder Geräten nicht in Frage. Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hielt im September 2010 fest (IV-act. 37), er habe ein Gespräch mit dem Versicherten geführt. Dieser sei auf seine Einschränkung fixiert gewesen und habe sich nicht in der Lage gesehen, zu arbeiten oder einen Arbeitsversuch zu wagen. Er habe sich als erst in etwa einem halben Jahr wieder eingliederungsfähig gesehen. Mit einer Mitteilung vom 23. September 2010 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 41). Sie hielt fest, dass sich der Versicherte mit einem schriftlichen Gesuch melden könne, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt eine Unterstützung der Invalidenversicherung bei der Stellensuche wünsche. A.b Anlässlich einer Abklärung im Oktober/November 2010 erachteten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon den Versicherten als für eine leidensadaptierte Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-act. 45). Als leidensadaptierte Tätigkeiten waren leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und einem Anteil von 40 Prozent an sitzender Tätigkeit, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen, ohne Gehen über unebene Böden und ohne erhöhte Anforderungen an die Fingerfeinmotorik und an die Handkoordination insbesondere rechts angegeben worden. Mit einer Verfügung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. März 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 53). Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass es dem Versicherten frei stehe, sich zu gegebener Zeit wieder für berufliche Eingliederungsbemühungen anzumelden. A.c  Am 14. Juni 2012 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle (IV-act. 58). Er gab an, er fühle sich nun so weit stabilisiert, dass er bereit sei, mit einem hälftigen Pensum eine Eingliederungstätigkeit, allenfalls auch eine Umschulung zu versuchen. Allerdings könne er nach wie vor nicht längere Zeit sitzen und auch die Verwendung der Hände sei noch problematisch oder stark eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Universitätsklinik Balgrist treffe aktuell so wenig zu wie damals. Mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2012 trat die IV-Stelle nicht auf dieses neue Gesuch des Versicherten ein (IV-act. 69). Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung, weil der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle könne eine Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung anbieten, sofern der Versicherte bereit sei, die attestierte Arbeitsfähigkeit zu 100 Prozent in einer geeigneten Tätigkeit zu verwerten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 17. Juli 2013 (IV 2012/427; vgl. IV-act. 81) im Ergebnis gut. Es führte aus, die Mitteilung vom 23. September 2010 sei verbindlich geworden. Diese beinhalte aber keinen materiellen Entscheid, sondern sei vielmehr als eine Sanktionsverfügung zu qualifizieren. Ihre Aufhebung habe also nicht eine Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung, sondern vielmehr nur die Erklärung vorausgesetzt, dass der Versicherte nun seinen Mitwirkungspflichten nachkommen wolle. Da diese Erklärung erfolgt sei, hätte kein Nichteintretensentscheid erlassen werden dürfen. Stattdessen hätten berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft werden müssen. Die IV-Stelle habe folglich ein Verwaltungsverfahren betreffend die berufliche Eingliederung des Versicherten durchzuführen. A.d Im November 2013 führte eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten (IV-act. 90). Sie hielt fest, der Versicherte habe stark dekonditioniert gewirkt und kaum ein Interesse am Leben ausserhalb der Wohnung seiner Eltern gezeigt. Er sei stark auf seine Einschränkungen fixiert gewesen und habe den Eindruck vermittelt, grosse Angst vor der Konfrontation mit dem realen Leben zu haben. Er habe zwar angegeben, dass er versuchen werde, zu arbeiten, wenn ihm die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle eine Arbeitsstelle gefunden habe, dass er aber nicht davon ausgehe, an einer Arbeitsstelle noch etwas leisten zu können. Man habe vereinbart, die Fähigkeiten des Versicherten in einem Programm zu erproben. Im Dezember 2013 beantragte die Eingliederungsverantwortliche eine einwöchige Kurzabklärung („Potentialabklärung“) durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg. Sollten sich eine verwertbare Integrationsfähigkeit und eine klare Motivation des Versicherten zeigen, könne die Abklärung in eine vertiefte, vierwöchige BEFAS-Abklärung umgewandelt werden (IVact. 94). Am 18. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gewähre ihm eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 95). Am 20. Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass vom 20. bis zum 24. Januar 2014 eine „Potentialabklärung“ durch die BEFAS Appisberg durchgeführt werde (IV-act. 100). Die BEFAS berichtete der IV-Stelle am 27. Januar 2014 (IV-act. 101), der Versicherte habe das Abklärungsprogramm pünktlich angetreten. Bei einer Tagesarbeitszeit von 7,5 Stunden habe er jeweils zusätzliche Pausen von insgesamt 1– 4 Stunden Dauer eingelegt, obwohl er ausschliesslich leichte und adaptierte Arbeiten habe ausführen müssen. Er habe eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt. Da keinerlei Fortschritte zu beobachten gewesen seien, sei die Abklärung nicht zu verlängern. Der Versicherte habe ein unterdurchschnittliches kognitives Leistungsniveau gezeigt; die Aufnahme- und Lernfähigkeit sei aber gut gewesen. Er habe eine einfachere standardisierte und seinen körperlichen Einschränkungen angepasste Aufgabe in guter Qualität ausgeführt, dafür aber das Doppelte der Sollzeit benötigt. Der Versicherte habe nur zwei Drittel der Präsenzzeit in einem geschützten Rahmen respektive nur die Hälfte der Präsenzzeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht. Theoretisch liege die gezeigte Leistung bei etwa 20 Prozent in Bezug auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Differenz zur vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) attestierten vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei auf invaliditätsfremde Gründe – Bildung, Deutschkenntnisse, Persönlichkeit, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, Selbstlimitierung sowie mangelnde Mitwirkung in der Bewältigung der Unfallfolgen – zurückzuführen. In einem strukturierten Interview habe sich ein ungenügender Integrationswille ergeben. Der Versicherte verhafte nach wie vor in der Opferrolle. Im so genannten PACT-Test habe er lediglich sechs (gemäss Fragebogen: neun; vgl. IV-act. 101–12) von 200 Punkten erreicht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Der Versicherte nahm am 3. April 2014 Stellung zum Bericht der BEFAS Appisberg (IV-act. 103). Er machte geltend, die Beurteilung sei einzig auf die banale Frage beschränkt worden, ob ihm die Schmerzüberwindung zumutbar sei. Der Umstand, dass er an einer neurologischen Problematik mit spastischen Wirkungen leide, sei nicht berücksichtigt worden. Fälschlicherweise sei davon ausgegangen worden, seine Beweglichkeit und seine Kraft seien nur in der rechten Körperhälfte reduziert. Er leide aber auch an Einschränkungen in der linken Körperhälfte. Das unkontrollierte Zittern der Hände und die fehlende Kraft in den Händen, nicht ein fehlender Arbeitswille hätten ihm die Ausführung der meisten Tätigkeiten der Abklärungsmassnahme verunmöglicht. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte im November 2014 (IV-act. 104), die BEFAS Appisberg habe über eine ausgeprägte Selbstlimitierung berichtet, die schon mehrfach in den medizinischen Akten beschrieben worden sei. Diese verunmögliche weitere berufliche Massnahmen. Mit einem Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr gewähren werde (IV-act. 107). Am 22. Januar 2015 verfügte sie entsprechend (IV-act. 108). Am 23. Januar 2015 ging ihr eine Eingabe des Versicherten zum Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 zu (IV-act. 109). Dieser hatte eingewandt, er leide nicht an subjektiven, sondern an objektiven, neurologischen Einschränkungen. Seit dem Oktober 2014 müsse er wieder in der Uniklinik Balgrist behandelt werden, weil sich infolge einer Beinlängendifferenz weitere Beschwerden eingestellt hätten. Der BEFAS-Bericht, in dem ihm eine mangelnde Motivation unterstellt werde, sei verletzend und oberflächlich. Es müssten berufliche Massnahmen durchgeführt werden, mittels derer die Behinderungen auch objektiviert werden könnten. Die IV-Stelle widerrief noch am 23. Januar 2015 ihre Verfügung vom Vortag und teilte dem Versicherten mit, dass sie sich mit seiner Eingabe auseinander setzen werde (IV-act. 110). Am 9. Februar 2015 erliess sie eine weitere Verfügung, mit der sie dem Versicherten berufliche Massnahmen verweigerte (IV-act. 113). Sie führte aus, in der Abklärung durch die BEFAS Appisberg habe der Versicherte eine Leistung gezeigt, die so gering gewesen sei, dass eine nachhaltige, erfolgreiche berufliche Eingliederung unwahrscheinlich sei. Jede berufliche Massnahme sei zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt, wenn die versicherte Person nicht motiviert und aktiv mitwirke. B.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Am 13. März 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2015 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie eventualiter eine objektive und umfassende Begutachtung durch die Uniklinik Balgrist oder durch eine andere auf die Folgen einer Paraplegie spezialisierten Institution. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei über die Behandlung der BEFAS Appisberg entsetzt gewesen. Der Abklärungsbericht vermöge in verschiedenen, wesentlichen Punkten nicht zu überzeugen. Die BEFAS sei aber immerhin zur Auffassung gelangt, dass die zumutbare Leistung nach einem Aufbau- und Arbeitstraining nicht mehr als 65 Prozent betragen werde. Die Abklärungsverantwortlichen hätten ein solches Training allerdings aufgrund der angeblichen Selbstlimitierung als sinnlos erachtet. Den Einschränkungen der linken Hand sei keinerlei Rechnung getragen worden. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, der medizinische Sachverhalt sei bereits umfassend abgeklärt worden. Die BEFAS Appisberg habe den bekannten Einschränkungen angemessen Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die einfacheren, standardisierten Arbeiten in guter Qualität auszuführen. Die Leistung sei nicht durch körperliche Beschwerden, sondern durch eine Selbstlimitierung beeinträchtigt gewesen. Dies zeigten auch die Antworten des Beschwerdeführers im PACT-Fragebogen. Angesichts der Ergebnisse der beruflichen Abklärung seien berufliche Massnahmen jedenfalls sinnlos. B.c  Am 5. Mai 2015 bewilligte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6). B.d Am 2. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat sich ursprünglich im November 2009 unspezifisch für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet (IV-act. 1–1). In ihrer Mitteilung vom 23. September 2010 hat die Beschwerdegegnerin – ebenso unspezifisch – einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint (IV-act. 41). Im Juni 2012 hat sich der Beschwerdeführer – wiederum unspezifisch – bereit erklärt, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, wobei er allerdings explizit darauf hingewiesen hat, dass seines Erachtens insbesondere auch das Umschulungspotential geprüft werden müsse (IV-act. 58). Die „Integrationspotentialabklärung“ durch die BEFAS Appisberg hat offenkundig dazu gedient, das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers festzustellen, das heisst abzuklären, welche beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der konkreten Situation in Frage kommen könnten. Inhaltlich ist das Verwaltungsverfahren also weit gefasst gewesen; es hat sich ganz allgemein auf die berufliche Eingliederung und nicht nur auf eine spezifische Massnahme bezogen. Entsprechend unspezifisch ist auch die Formulierung der angefochtenen Verfügung ausgefallen: Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv allgemein das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen; in der Begründung hat sie ausgeführt, dass sie die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung abschliesse. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um die Gewährung von beruflichen Massnahmen generell abgewiesen hat, soweit sie nicht bereits solche gewährt hatte, und dass sie die bereits laufenden beruflichen Massnahmen revisionsweise eingestellt (Art. 17 Abs. 2 ATSG) hat. Folglich gehören alle in Betracht fallenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen zum Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, wobei es sich bezüglich der am 18. Dezember 2013 verbindlich zugesprochenen Arbeitsvermittlung allerdings um ein Revisionsverfahren handelt. 2. 2.1  Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen die medizinischen Massnahmen, die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Eingliederung, die Massnahmen beruflicher Art und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2  Der Beschwerdeführer hat keine berufliche Ausbildung absolviert. Während seiner Tätigkeit als Hilfsgipser hat er sich keine beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten angeeignet, die denen eines gelernten Gipsers entsprochen und es gerechtfertigt hätten, ihm denselben Lohn wie einem gelernten Gipser auszurichten. Folglich ist er als ein Hilfsarbeiter zu qualifizieren, weshalb er keinen Anspruch auf eine (höherwertige) Umschulung (Art. 17 IVG) haben kann. Damit kann er auch keinen Anspruch auf eine Berufsberatung haben (Art. 15 IVG; vgl. Rz. 2002 KSBE). Da er bereits erwerbstätig gewesen ist, fällt auch eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht in Betracht (Art. 16 IVG). Die Voraussetzungen für eine Kapitalhilfe sind augenscheinlich nicht erfüllt (Art. 18d IVG). Näher zu prüfen sind folglich nur ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und auf die Art. 18a IVG vorgesehenen Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch. Bei einem Leistungsanspruch im Sinne der Art. 18 f. IVG wäre ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) zur Vorbereitung auf diese beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. 2.3  Gemäss dem Art. 18a Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären. Die einwöchige Abklärung durch die BEFAS Appisberg ist eine einen solchen Arbeitsversuch vorbereitende Abklärungsmassnahme gewesen. Anhand der Ergebnisse der BEFAS-Abklärung hätte ein (eigentlicher) Arbeitsversuch gezielt in die Wege geleitet werden können. Nun hat sich aber gezeigt, dass der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen ist, auch nur einen Arbeitsversuch an einem realen Arbeitsplatz zu absolvieren. Seine gezeigte Leistung ist so tief gewesen, dass sie selbst im geschützten Rahmen nur 27 Prozent einer durchschnittlichen Leistung betragen würde. Bei diesem Ergebnis ist ein Arbeitsversuch im Sinne des Art. 18a Abs. 1 IVG zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, die Abklärung sei ungenügend auf seine Gesundheitsbeeinträchtigung ausgerichtet gewesen und habe deshalb ein falsches Ergebnis geliefert. Diese Behauptung überzeugt aber nicht. Gemäss den medizinischen Akten hat der Beschwerdeführer an einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule, an einer Kraftminderung in beiden Händen mit einer Spastik rechts, an Sensibilitätsstörungen in der linken Körperhälfte sub Th4 und an einer (schon im Jahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 rückläufigen) Parese im rechten Bein gelitten, weshalb ihm leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung, mit anteilsmässigem Sitzen von etwa 40 Prozent und ohne erhöhte Anforderungen an die Fingerfeinmotorik respektive an die Handkoordination insbesondere der rechten Hand haben zugemutet werden können (vgl. IV-act. 45). Diesen Einschränkungen haben die Verantwortlichen der BEFAS Appisberg bei ihrer Abklärung Rechnung getragen (vgl. IV-act. 101–2). Die medizinischen Akten begründen nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer aus neurologisch-medizinischen Gründen hätte unmöglich sein sollen, einen einen Millimeter starken Draht zu biegen, etwas zu löten oder eine Computertastatur mit beiden Händen zu bedienen (vgl. IV-act. 101–6). Beim Löten sollen zwar seine Hände zu zittern begonnen haben, doch seien diese wieder ruhiger geworden, als er auf eine entsprechende Aufforderung des Verantwortlichen die Arbeit fortgesetzt habe. In den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, der darauf hindeuten würde, dass die Abklärung auf einer falschen Ausgangslage basiert und deshalb verfälschte Ergebnisse geliefert hätte. Der Fragebogen zum strukturierten Interview (IV-act. 101–7 ff.) und die Ergebnisse des PACT-Tests (IV-act. 101–11 ff.) belegen zudem, dass sich der Beschwerdeführer selbst praktisch nichts mehr zugetraut hat, obwohl die medizinischen Akten ein deutlich höheres als das von ihm angegebene minimale Restleistungsniveau belegen. Die in der Abklärung durch die BEFAS festgestellte ausgeprägte Selbstlimitierung ist bereits in den medizinischen Berichten erwähnt worden. Jedenfalls kann aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser in einem weiteren Arbeitsversuch grundlegend anders präsentieren würde. Folglich wäre ein weiterer Arbeitsversuch sinnlos, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat. 2.4  Gemäss dem Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG hat eine versicherte Person, wenn sie eingliederungsfähig ist, einen Anspruch auf eine aktive Unterstützung der IV-Stelle bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit ist unbestimmt. Bei der Rechtsanwendung muss der Rechtsanwender definieren, was damit gemeint ist. Auch die Arbeitslosenversicherung bietet eine Arbeitsvermittlung an und auch diese setzt – unspezifisch formuliert – die Fähigkeit der versicherten Person voraus, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese im AVIG als Vermittlungsfähigkeit bezeichnete Fähigkeit wird im Art. 15 AVIG detailliert umschrieben. Mit dieser Definition hat der Gesetzgeber im Bereich des AVIG die Frage beantwortet, unter welchen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezifischen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung besteht. Da der Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG dasselbe Problem zu lösen hat, bietet es sich an, unter dem dort verwendeten Begriff der Eingliederungsfähigkeit dasselbe wie unter dem im Art. 15 AVIG verwendeten Begriff der Vermittlungsfähigkeit zu verstehen. Folglich setzt der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ebenfalls die Vermittlungsfähigkeit voraus. Diese ist wie folgt definiert: Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dabei gilt eine versicherte Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung als vermittlungsfähig, wenn ihr bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Dem Beschwerdeführer könnte bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage eine zumutbare Arbeit vermittelt werden, denn entgegen der Behauptung seines Rechtsvertreters sind seine Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht derart gravierend, dass keine leidensadaptierten Tätigkeiten mehr vorstellbar wären. Er ist berechtigt, einer Arbeit nachzugehen, denn er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Gemäss den medizinischen Akten ist er auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da seine Gesundheitsbeeinträchtigung die Verrichtung einer so genannten adaptierten Arbeit erlaubt. Allerdings mangelt es dem Beschwerdeführer an der Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Er hat zwar wiederholt bekundet, dass er eine Arbeit annehmen und ausüben würde, aber mit seinem Verhalten hat er erhebliche Zweifel daran geweckt, dass er tatsächlich bereit wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schon vor der Abklärung durch die BEFAS Appisberg hat er angegeben, dass er wohl nicht in der Lage sein werde, eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Während der einwöchigen Abklärung hat er, obwohl ihm leichte, adaptierte Tätigkeiten zugewiesen worden sind, zusätzliche Pausen im Umfang von teilweise mehr als der Hälfte der Arbeitszeit eingelegt und die zugewiesenen Tätigkeiten mehrheitlich als nicht geeignet bezeichnet, obwohl aus medizinischer Sicht nichts gegen die Verrichtung der Tätigkeiten gesprochen hat und obwohl er diese jeweils hat verrichten können, wenn er dazu angehalten worden ist. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer an einem von der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Arbeitsplatz anders als während der Abklärung in der BEFAS verhalten würde, weshalb er nicht vermittlungsfähig respektive nicht eingliederungsfähig im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG ist und folglich keinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch mehr auf eine Arbeitsvermittlung hat. Der von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Abschluss der am 18. Dezember 2013 zugesprochenen Arbeitsvermittlung ist folglich rechtmässig. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer aber jederzeit frei, sich erneut für eine Arbeitsvermittlung anzumelden. Die Beschwerdegegnerin wird ihn bei der Stellensuche unterstützen, wenn er glaubhaft gemacht haben wird, dass er bereit und motiviert ist, eine Arbeitsstelle zu finden. 2.5  Da kein Anspruch auf eine der im IVG vorgesehenen beruflichen Massnahmen besteht, kann auch kein Anspruch auf eine Integrationsmassnahme im Sinne des Art. 14a IVG bestehen; eine solche wäre nicht zielführend. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers um weitere berufliche Massnahmen nebst der (abgeschlossenen) Arbeitsvermittlung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 3. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. An sich hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber von der Bezahlung dieser Gebühr zu befreien. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine entsprechende Entschädigung auszurichten. Der Vertretungsaufwand ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da seit dem letzten Gerichtsverfahren kaum neue Akten hinzugekommen sind, die hätten studiert werden müssen. Zudem sind dem Rechtsvertreter die Sache und das Rechtsproblem bereits bekannt gewesen, was den Vertretungsaufwand zusätzlich reduziert hat. Gesamthaft rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf 80 Prozent (Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 2’500 Franken, das heisst auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtsgebühr und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2016 Art. 8 Abs. 3 IVG. Art. 18 IVG. Art. 15 AVIG. Berufliche Eingliederungsmassnahmen. Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Eingliederungsfähigkeit im Art. 18 IVG entspricht dem Begriff der Vermittlungsfähigkeit im Art. 15 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2016, IV 2015/88).

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