Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2015 IV 2015/75

27 novembre 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,283 mots·~21 min·2

Résumé

Art. 17 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. Bewilligt die IV-Stelle eine medizinisch indizierte Umschulung, und besteht die versicherte Person die Abschlussprüfung nicht, ist davon auszugehen, dass die Prüfungswiederholung zumutbar ist, wenn nicht medizinische oder andere objektive Gründe vorliegen, die eine Tätigkeit im Bereich der umgeschulten Tätigkeit als nicht zumutbar qualifizieren. Weigert sich die versicherte Person, die Prüfung zu wiederholen, obwohl dies medizinisch zumutbar wäre, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21. Abs. 4 ATSG durchzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2015, IV 2015/75).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/75 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 27.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2015 Art. 17 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. Bewilligt die IV-Stelle eine medizinisch indizierte Umschulung, und besteht die versicherte Person die Abschlussprüfung nicht, ist davon auszugehen, dass die Prüfungswiederholung zumutbar ist, wenn nicht medizinische oder andere objektive Gründe vorliegen, die eine Tätigkeit im Bereich der umgeschulten Tätigkeit als nicht zumutbar qualifizieren. Weigert sich die versicherte Person, die Prüfung zu wiederholen, obwohl dies medizinisch zumutbar wäre, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21. Abs. 4 ATSG durchzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2015, IV 2015/75). Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2015 Entscheid vom 27. November 2015 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Marilena Gnesa Geschäftsnr. IV 2015/75 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.        A.a      A.___ meldete sich am 24. Dezember 2010 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, seit 13. August 2010 an unfallbedingten Beschwerden zu leiden. Damals hatte er sich bei einem Motorradunfall verschiedene Verletzungen zugezogen, unter anderem eine Luxationsfraktur der rechten Schulter, eine Innenbandzerrung rechts sowie eine Rippenserienfraktur rechts (3.-5. Rippe). Zudem litt er seit längerem an einer depressiven Störung. Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 1. August 2010 war der Versicherte bei der B.___ AG als Hausdienstmitarbeiter tätig gewesen (IVact. 23-1 f.). Er hatte früher eine Lehre als Kunstschmied/Metallbauschlosser absolviert (IV-act. 6-2). Eine weitere Lehre als Tierpfleger hatte er im Juni 1996 abgeschlossen sowie im Jahr 2006 der Fachausweis als Hauswart erworben (vgl. IV-act. 6-1ff.). A.b     Die Erstbehandlung nach dem Unfall war vom 13. bis 30. August 2010 im Kantonsspital St. Gallen erfolgt (KSSG; IV-act. 25-7-17). Vom 30. August bis 15. Oktober 2010 sowie 24. Oktober bis 5. November 2010 hatte sich der Versicherte einer Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Valens unterzogen (IV-act. 19-2, Ziff. 1.3). Zwischen 21. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon (IV-act. 25-3 bis 25-17). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c      Während dieses Aufenthalts fand vom 17. Januar bis 11. Februar 2011 eine vierwöchige berufliche Abklärung im Hinblick auf die Umschulung bzw. zur Klärung des Eingliederungspotentials statt (IV-act. 26, 71-8). Diese führte zu einer zweimonatigen vertieften beruflichen Abklärung in der Abteilung Berufliche Eingliederung der Rehaklinik Bellikon (14. Februar bis 8. April 2011, vgl. IV-act. 26-1-5; vgl. auch IV-act. 31 sowie IV-act. 70). Am 15. April 2011 unterbreiteten Mitarbeiterinnen der beruflichen Eingliederung der Rehaklinik Bellikon der IV-Stelle den Vorschlag, den Versicherten zum Leiter C.___ umzuschulen (IV-act. 31). Mit Mitteilung vom 7. Juli 2011 (IV-act. 35) gewährte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Eine Umschulungsvereinbarung mit dem Ausbildungsziel Leiter C.___ wurde von der IV- Stelle am 2. August 2011 und vom Versicherten am 3. Oktober 2011 unterzeichnet (IVact. 43). A.d     Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 (Vorbereitung der Umschulung zum Leiter C.___, IV-act. 48) sowie vom 21. Dezember 2011 (Umschulung zum Leiter C.___; IV-act. 58) Kostengutsprache für die genannte Umschulung (Dauer 9. Juni 2011 bis 30. Juni 2013; vgl. auch IV-act. 45 und 56). Die Vorbereitung der Umschulung (Finanzbuchhaltung und betriebswirtschaftliche Grundlagen) fand in der Zeit vom 9. Juni bis 6. November 2011 statt. Ab 1. Juli 2011 absolvierte der Versicherte ein Praktikum im Pensum von 60 % bei der Baudirektion D.___, Amt E.___ (IV-act. 48, 51). Die Schule besuchte er im Berufsbildungszentrum F.___, Standort G.___ (IV-act. 58-3; vgl. IV-act. 72-7/18). Für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 richtete die IV-Stelle dem Versicherten Taggelder aus (IV-act. 61, 64, 65, und 80). A.e      Am 8. Juli 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Abschlussprüfung knapp nicht bestanden habe (IV-act. 85-2). Am 15. Juli 2013 fand eine Schulteroperation mit anschliessender stationärer Rehabilitation bis 28. August 2012 statt (IV-act. 92-24, 92-11). Nach einer Besprechung mit dem Versicherten (vgl. IV-act. 85-3) hielt die Eingliederungsverantwortliche im Schlussbericht vom 19. Dezember 2013 fest, der Versicherte wolle die Prüfung nicht wiederholen, da er sich in diesem Beruf nicht arbeitsfähig fühle. Er habe angetönt, eine Ausbildung zum Maltherapeuten absolvieren zu wollen (IV-act. 84). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f       In der Folge wurde die medizinische Lage im Zusammenhang mit den geltend gemachten Einschränkungen weiter abgeklärt. Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, Kreisärztin der Suva, führte am 11. März 2014 eine ärztliche Abschlussuntersuchung durch (IV-act. 92-16-27). Dr. med. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in einer Aktenbeurteilung vom 28. Mai 2014 bezugnehmend auf einen Bericht des Spitals J.___ vom 26. Mai 2014 (IV-act. 97-1 ff.) provisorisch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit aus, steigerbar für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, bei einer Lastgrenze von 10 kg (IV-act. 102-2). A.g     Med. pract. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stv. Leiterin Ambulatorium des Spitals J.___, berichtete im Arztbericht vom 17. Oktober 2014  über den Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 120). Er leide an einer chronifizierten Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F32.4), an chronischen Spannungskopfschmerzen mit migränöser Komponente, an atopischer Diathese mit diversen Allergien, sowie an Mastozytose. Er sei in Behandlung bei ihr seit dem 16. Mai 2014, entsprechend könne sie sich nur über die medizinische Situation nach diesem Datum äussern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitseinschränkung. Speziell zu berücksichtigen sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, ein möglichst ruhiger Arbeitsplatz und die Möglichkeit von Pausen. Im Verlaufsbericht vom 7. November 2014 (IV-act. 122) diagnostizierte Dr. med. L.___, Palliativzentrum Spital J.___, ein chronisches Schmerzsyndrom mit posttraumatischen Kopfschmerzen sowie langjähriger Migräne und Schmerzen im rechten Knie und in der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung. RAD-Ärztin Dr. I.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit am 24. November 2014 auf 80-100 % vollzeitig als C.___, sofern der Versicherte die Prüfung bestehe, allenfalls mit vermehrten Pausen auf Grund der Kopfschmerzen. In leidensangepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 126, vgl. auch IV-act. 129). A.h     Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten, Fürsprecher Marco Büchel, Uzwil, am 5. Januar 2015 mit, dass kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 133). Auf Gesuch hin erliess sie am 3. Februar 2015 eine entsprechende Verfügung (IV-act. 136 und 137). Es sei dem Versicherten angeboten worden, die Abschlussprüfung der Umschulung zum Leiter C.___ zu wiederholen, was er abgelehnt habe. Trotz fehlendem Ausbildungsabschluss sei es ihm zumutbar, einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit als C.___ in einem Pensum von 80-100 % nachzugehen und dabei ein Einkommen von ca. Fr. 5‘000.-- bis Fr. 6‘000.-- pro Monat zu erzielen. Weitere berufliche Massnahmen seien deshalb nicht angezeigt. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (IV-act. 137). B.        B.a      Mit Eingabe vom 2. März 2015 (act. G 1) erhob der Versicherte (in der Folge: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Fürsprecher Büchel, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2015. Darin beantragte er unter Kostenund Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. B.b     Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (act. G 4) hielt die IV-Stelle (in der Folge: Beschwerdegegnerin) an ihrer Leistungsablehnung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik (act. G 6) ebenfalls an seinen Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.         1.1      Der Beschwerdeführer beantragt eine weitere Umschulung zum Z.___, nachdem er zum Abschluss einer ersten Umschulung die höhere Fachprüfung zum Leiter C.___ nicht bestanden hat (act. G 1). Streitig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine (weitere) Umschulung, zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 begründet die Verweigerung eines weiteren Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen damit, er habe zwar nach der Absolvierung der Umschulung zum Leiter C.___ die Abschlussprüfung nicht bestanden und eine Prüfungswiederholung abgelehnt. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildungsabschluss zumutbar sei, einer Tätigkeit als C.___ in einem Pensum von 80-100 % nachzugehen und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘000.-- bis Fr. 6‘000.-- zu erzielen. 1.2      Die IV-Stelle erteilte dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011  Kostengutsprache für eine Umschulung zum Leiter C.___ (IV-act. 58; vgl. auch IV-act. 48). Diese dauerte vom 9. Juni 2011 bis 30. Juni 2013. Nachdem der Beschwerdeführer die vorbereitenden Module sowie die zur eigentlichen Ausbildung gehörenden Module absolviert hatte, bestand er die Abschlussprüfung nicht, was er der Beschwerdegegnerin im Juli 2013 mitteilte (IV-act. 84). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar sei, im Bereich C.___ eine Anstellung zu suchen, dass jedoch die (von ihr angebotene) Wiederholung der Prüfung seine Vermittelbarkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt verbessern würde. Der Beschwerdeführer lehnte eine Wiederholung der Prüfung ab, da er sich "in diesem Beruf nicht arbeitsfähig" fühle (IV-act. 84). Er fühle sich dem Leistungs- und Zeitdruck und der Verantwortung in der Tätigkeit im C.___ nicht gewachsen (act. G 1, Ziff. 4.). Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, verletzungsbedingt (Kopfschmerzen, Migräne, Schwindel) könne  die Tätigkeit als C.___ nicht als leidensadaptiert betrachtet werden. Er sei dem Druck einer solchen Stelle nicht gewachsen, da er psychisch wenig belastbar sei und bereits vor dem Unfall ein Burnout erlitten habe (act. G 1, Ziff. 5; vgl. dazu auch IV-act. 120-1 f.). Er bemängelte im Weiteren, es sei keine weitere neurologische Untersuchung erfolgt, obwohl sich eine solche angesichts der Diagnosen (chronisches Schmerzsyndrom mit posttraumatischen Kopfschmerzen, Migräne ohne Aura) aufgedrängt hätte (act. G 1 Ziff. 6.). 2.         2.1      Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). 2.2      Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). Die von Art. 17 Abs. 1 IVG angesprochene Invalidität ist damit eine andere, umschulungsspezifische Invalidität, die sich von der rentenspezifischen Invalidität gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unterscheidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine umschulungsspezifische Invalidität vor, wenn eine versicherte Person wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung in den bisher ausgeübten und ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen bemisst (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, S. 201, mit weiteren Hinweisen). 2.3      Was unter den Begriff der Umschulung fällt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Praxisgemäss sind darunter Eingliederungsmassnahmen zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, einer schon erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Die Umschulung soll also die wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung ganz oder teilweise verloren gegangene Erwerbsfähigkeit so weit als möglich wieder herstellen. Hierzu ist in der Regel ein dem bisherigen gleichwertiger Beruf geeignet, sofern er den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit bezieht sich einerseits auf das Ausbildungsniveau, andererseits vor allem auch auf die nach der erfolgten Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 206 f.). Die von der Rechtsprechung geforderte Gleichwertigkeit der Ausbildung darf sich nicht nur auf die Verdienstmöglichkeiten, sondern muss sich auch auf das Spektrum verschiedener Tätigkeiten beziehen, in denen diese Verdienstmöglichkeiten realisiert werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der versicherten Person muss nach der Umschulung ein vergleichbares Spektrum an Tätigkeiten offenstehen wie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. 2.4      Das Erfordernis der Gleichwertigkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch. Hingegen steht dieser Gesichtspunkt Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete (Teil-) Erfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt, was wiederum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist. Massgebend ist demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 122 V 79 E. 3). 3.         3.1      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 20. Oktober 2011 sowie vom 21. Dezember 2011 eine Umschulung zum Leiter C.___ zugesprochen. Mit Rechtskraft dieser beiden Mitteilungen verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer diese Umschulung bis zum Abschluss zu finanzieren, und der Beschwerdeführer verpflichtete sich, sich nach Kräften einzusetzen, um das Umschulungsziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer macht nun sinngemäss geltend, er habe von allem Anfang an die nötige gesundheitliche Konstitution, somit eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung des Umschulungsziels, nicht mitgebracht (act. G 1, Ziff. 7; act. G 6, Ziff. 2; vgl. auch IV-act. 84). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Umschulungszusprache im Jahr 2011 zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Diese Frage wäre dann zu bejahen, wenn die Prüfung der damaligen medizinischen Aktenlage ergeben würde, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 für die Umschulung zum Leiter C.___ klarerweise nicht geeignet war. 3.2      Es ist unbestritten und kann als ausgewiesen bezeichnet werden, dass dem Beschwerdeführer die vor dem Unfall vom 13. August 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Tierpfleger und Hauswart nicht mehr zugemutet werden können (IV-act. 13-1/4, 16, 19, 25-4-6/17, 28, 33, und 92). Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus den Restbeschwerden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte an der rechten Schulter sowie am rechten Knie und hat zur Prüfung einer Umschulung und zur Zusprechung der Umschulung zum Leiter C.___ geführt. 3.3      Die Eignung und Fähigkeit für die Umschulung zum Leiter C.___ wurden im Jahr 2011 nach eingehenden Abklärungen in der Rehaklinik Bellikon als gegeben erachtet (IV-act. 35, 31). Die ambulante vertiefte berufliche Abklärung hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer diese Umschulung mit grösster Wahrscheinlichkeit erfolgreich abschliessen werde, so dass die Kostengutsprache für die Umschulung erteilt werden könne. Ausserdem könne die Umschulung zum C.___ medizinisch befürwortet werden (IV-act. 37; vgl. auch IV-act. 34, 36, 37, 39, 43 und 45). Aus Sicht der Suva handelte es sich um ein optimales Wiedereingliederungssetting für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei „mit jedem Tag mehr davon überzeugt, dass dieser Weg der Richtige sei“. Er habe während des Gesprächs differenziert die Umschulungswege C.___ und Immobilienbewirtschaftung geschildert. Er habe dabei die Gemeinsamkeiten aufgezeigt und auf das Trennende hingewiesen. Der grössere Logistikteil im C.___ habe ihn schliesslich dazu bewogen, auf diese Linie einzuschwenken. Er selber schätze, dass er hier seine grössten Ressourcen besitze. Die Fachleute der Rehaklinik Bellikon hofften damit, dass nun eine gewisse Kontinuität in der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers einkehren werde, und dass die Umschulung es dem Beschwerdeführer ermöglichen werde, sich rentenausschliessend einzugliedern. Neigung und Eignung stimmten überein. Die Stellenaussichten für Leiter C.___ seien gut, es handle sich um einen boomenden Markt mit grosser Nachfrage für Spezialisten (Fremdakten, Bericht Rehaklinik Bellikon vom 27.6.2011; Fremdakten, Schreiben Suva vom 3. November 2011). 3.4      Der Beschwerdeführer wurde zur Klärung der einige Monate nach dem Unfall vom 13. August 2010 geklagten Kopfschmerzen eingehend neurologisch und radiologisch untersucht. Sämtliche bis zur Umschulungszusprache vorgenommenen Abklärungen ergaben unauffällige Befunde. 3.5      Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Baden, diagnostizierte am 25. Januar 2011 chronische Spannungskopfschmerzen mit zum Teil migränöser Komponente, differentialdiagnostisch Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, selten Migräne ohne Aura. Die neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Das veranlasste EEG vom 24. Januar 2011 habe ebenfalls ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unauffälliges Bild gezeigt (IV-act. 25-12/13). Med. pract. N.___, Assistenzärztin, und Dr. med. O.___, Oberarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, Rehaklinik Bellikon, berichteten am 25. Februar 2011 von starken Kopf- und Nackenschmerzen (IV-act. 25-3-6/17). Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei nicht zumutbar; in anderen leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, mit gewissen, hier nicht relevanten Einschränkungen. Auf Grund der klinisch-neurologischen Untersuchung und des unauffälligem EEG sei aus neurologischer Sicht von chronischen Spannungskopfschmerzen mit rezidivierend zusätzlich migränöser Komponente auszugehen. Differentialdiagnostisch komme ein medikamentenübergebrauchskopfschmerz in Frage. Dr. med. P.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG, erklärte, dass hauptsächlich sitzende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit dem Patienten zu 100 % mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar seien (Bericht vom 13. April 2011, IV-act. 28-3 und 4). Dr. med. Q.___, Assistenzärztin an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG, hielt am 16. Juni 2011 einen verbesserten Gesundheitszustand fest; Tätigkeiten im Rahmen von Büroarbeiten seien dem Beschwerdeführer ohne verminderte Leistungsfähigkeit zu 100 % zumutbar (IV-act. 33). Dr. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 21. Juli 2011 chronifizierte Spannungskopfschmerzen, die vorwiegend durch die von der unbeweglichen Schulter rechts verursachten  Verspannungen aufrechterhalten würden (Fremdakten, Suva-act. 108). Die MRI des Kopfes und der HWS vom 19. Dezember 2011 ergaben einen vermutlich anlagebedingt lumengeminderten Mediahauptstamm rechts mit erst peripherer Dichotomisierung, und im Übrigen im wesentlichen altersentsprechend regelrechte Befunde (Fremdakten, Suva-act. 201). 3.6      Es bestanden demnach auf Grund der obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Umschulung nicht geeignet gewesen wäre. Bei dieser Aktenlage war die Zusprache der Umschulung (rechtskräftige Mitteilungen vom 20. Oktober 2011 und 21. Dezember 2011) klarerweise nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Konkrete Bedenken, die aus Sicht des Beschwerdeführers gegen seine Eignung für die Tätigkeit des Leiters C.___ sprechen würden, brachte er im Wesentlichen erst vor, nachdem feststand, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte. 4.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das Umschulungsziel des Leiters C.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreichen kann, worin eine Sachverhaltsveränderung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu erblicken wäre. 4.1      Betreffend Schulterschmerzen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass insbesondere diese zur Notwendigkeit der Umschulung zum Leiter C.___ geführt haben und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie ihn in der Ausübung dieser Tätigkeit bzw. bei der Prüfungswiederholung einschränken sollten. Es ist in den medizinischen Akten im Übrigen nichts ersichtlich, was eine Verschlimmerung der Schulterschmerzen gegenüber dem Zustand im Jahr 2011 dokumentieren würde. Es ist demnach anhand der medizinischen Dokumentation zu prüfen, ob die übrigen geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Migräne, Schwindel) das Ziel der Umschulung zum Leiter C.___ aktuell als unerreichbar erscheinen lassen. 4.2      Der Beschwerdeführer hat sich seit der Umschulungszusprache und vor Erlass der angefochtenen Verfügung weiteren, insbesondere neurologischen Abklärungen unterzogen, die keine relevanten pathologischen Befunde ergeben haben. Die Untersuchung in der Kopfschmerz-Sprechstunde vom 18. September 2012 durch Dr. med. S.___, Oberarzt Klinik für Neurologie des KSSG, ergab bis auf die Unsicherheit im rechten Kniegelenk ebenfalls einen unauffälligen neurologischen Befund (IV-act. 92-21/27). Er diagnostizierte einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung. Die Ärzte der Klinik für Neurologie des KSSG berichteten am 19. September 2012 über einen unauffälligen neurologischen Befund und diagnostizierten einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung (Fremdakten, Suva-act. 173). Bei der Vestibularisabklärung vom 6. November 2012 an der Hals-Nasen-Ohrenklinik des KSSG ergaben sich keine sicheren Hinweise für eine peripher vestibuläre Genese der geschilderten Beschwerden (Fremdakten, Suva-act. 172). Am 22. November 2012 diagnostizierten die Ärztinnen der Palliativ-Sprechstunde KSSG ebenfalls ein chronisches Schmerzsyndrom mit posttraumatischen Kopfschmerzen bei leichter Kopfverletzung sowie Migräne ohne Aura (Fremdakten, Suva-act. 176). Ein klinisches Korrelat für das chronische Kopfschmerzsyndrom liesse sich nicht finden. Diese Diagnosen wiederholten sie am 15. Februar 2013 (IV-act. 92-19-20/27; vgl. auch IV-act. 140). Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon stellten am 4. September 2013 fest, es bestünden keine klinischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems (Fremdakten, Suva-act. 207). Dr. med. H.___, Kreisärztin der Suva, wies in ihrem Bericht vom 11. März 2014 (IV-act. 92-5/27 ff.) darauf hin, dass bezüglich der somatischen Verletzungsfolgen ein guter Rehabilitationszustand vorliege. Die Tätigkeit als C.___, welche sie als eine Bürotätigkeit/Schreibtischtätigkeit einschätze, sollte aus somatischer Sicht ohne Einschränkung möglich sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüst, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen bzw. ohne repetitive abduzierende Bewegungen bezüglich des rechten Arms ganztags zumutbar. 4.3      In psychiatrischer Hinsicht liegen zwar neue Diagnosen vor. Med. pract. K.___ diagnostizierte nämlich am 17. Oktober 2014 eine chronifizierte Panikstörung mit Agoraphobie. Sie stellte allerdings auch fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf Grund der somatischen Erkrankung zu bestimmen sei, da aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitseinschränkung bestehe (IV-act. 120). Damit steht fest, dass sich die psychiatrischen Diagnosen nicht negativ auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, als Leiter C.___ tätig zu sein, auswirken und auch nicht auf seine Fähigkeit, die Abschlussprüfung zu wiederholen. Aus berufsberaterischer Sicht wurde sodann die Wiederholung der Abschlussprüfung als sinnvolle Massnahme klar befürwortet (IV-act. 84). Dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeblich zu wenig Stellen gebe, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine kurze Notiz im Strategieprotokoll vom 25. November 2014 geltend macht, erscheint wenig wahrscheinlich. Immerhin erklären die Berufs- und Laufbahnberater der Rehaklinik Bellikon in der beruflichen Standortbestimmung vom 27. November 2011, dass die Stellenaussichten für Leiter C.___ gut seien. Es könne von einem boomenden Markt mit grosser Nachfrage für Spezialisten gesprochen werden (Fremdakten, Suva-act. 103 S. 2). 4.4      Der Beschwerdeführer rügt, es sei die angesichts der geklagten Pathologien gebotene weitere neurologische Untersuchung nicht erfolgt (act. G 1, Ziff. III/6.). Nun geht aus vorstehend Dargelegtem hervor, dass der Beschwerdeführer vor und nach der Umschulungszusprache mehrfach und eingehend insbesondere neurologisch untersucht wurde, und dass diese spezialärztlichen Untersuchungen stets einen unauffälligen bzw. altersentsprechenden Befund ergeben haben. Es ist besonders zu vermerken, dass seit der ursprünglichen Leistungszusprache keine neurologisch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektivierten Gründe für die Nichteignung zur Tätigkeit als Leiter C.___ aufgetaucht sind. Für die beantragten weiteren neurologischen Abklärungen ist demnach keine Notwendigkeit ersichtlich. 4.5      Nach Lage der Akten liegen zusammenfassend keine objektiven Gründe dafür vor, dass die rechtskräftig verfügte Umschulung nicht zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden könnte. Unter diesen Umständen kommt die Prüfung einer komplett neuen, umfassenden Umschulung etwa zum Z.___, wie vom Beschwerdeführer unterdessen offenbar angestrebt, schon mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht in Frage. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich folglich. 5.         5.1      Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung das ursprüngliche Eingliederungsziel (Leiter C.___) mangels Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Abschlussprüfung zu wiederholen, als nicht mehr erreichbar eingestuft. Sinngemäss hat sie in diesem Wegfall der Eingliederungsbereitschaft eine Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG erblickt, die eine Anpassung – im Sinn eines Abbruchs – der rechtskräftig verfügten Umschulung gebietet. Der Sachverhalt hat sich gegenüber dem für die ursprüngliche Leistungszusprechung massgebenden Sachverhalt tatsächlich insofern relevant verändert, als beim Beschwerdeführer die Bereitschaft, die Prüfung zu wiederholen und damit die Umschulung abzuschliessen, nicht mehr vorhanden ist. Ohne diese Bereitschaft ist das ursprüngliche Umschulungsziel nicht mehr erreichbar. 5.2      Die Prüfung der medizinischen Akten hat jedoch ergeben, dass die Wiederholung der Abschlussprüfung weiterhin als zumutbar zu betrachten ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, die Prüfung zu wiederholen, nur übrig, vom Beschwerdeführer das als zumutbar erachtete Verhalten in Abmahnung seiner Schadenminderungspflicht unter Zugrundelegung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG einzufordern. Sollte dies nicht gelingen, weil der Beschwerdeführer auf die Nichtwiederholung der Abschlussprüfung besteht, kann die Beschwerdegegnerin auf Grund der Akten eine Sanktionsverfügung erlassen und die weiteren Leistungen einstellen. Erklärt sich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer doch noch bereit, das von ihm geforderte Verhalten an den Tag zu legen, fällt die Sanktionsverfügung dahin. 5.3      Die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. Februar 2015 ist somit als rechtswidrig aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge (Mahnund Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG). 6.         6.1      Nach dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. 6.2      Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22. Abs. 1 lit. b HonO (sSG 963.75) pauschal Fr. 1‘000.-- bis Fr. 12‘000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die am 10. März 2015 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (act. G 3) gegenstandslos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Umschulung neu verfüge. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2015 Art. 17 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. Bewilligt die IV-Stelle eine medizinisch indizierte Umschulung, und besteht die versicherte Person die Abschlussprüfung nicht, ist davon auszugehen, dass die Prüfungswiederholung zumutbar ist, wenn nicht medizinische oder andere objektive Gründe vorliegen, die eine Tätigkeit im Bereich der umgeschulten Tätigkeit als nicht zumutbar qualifizieren. Weigert sich die versicherte Person, die Prüfung zu wiederholen, obwohl dies medizinisch zumutbar wäre, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21. Abs. 4 ATSG durchzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2015, IV 2015/75).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2015/75 — St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2015 IV 2015/75 — Swissrulings