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St.Gallen Versicherungsgericht 05.04.2016 IV 2015/52

5 avril 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,347 mots·~17 min·3

Résumé

Art. 22 IVG. Taggeld. Dauer und Höhe des Taggeldanspruchs bei zwei verschiedenen in Frage kommenden hypothetischen Erwerbskarrieren und bei einem vorzeitigen Abbruch der Massnahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2016, IV 2015/52).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 05.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2016 Art. 22 IVG. Taggeld. Dauer und Höhe des Taggeldanspruchs bei zwei verschiedenen in Frage kommenden hypothetischen Erwerbskarrieren und bei einem vorzeitigen Abbruch der Massnahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2016, IV 2015/52). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/52 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Juli/August 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 4). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Zahntechniker abgeschlossen und anschliessend an einer Filmschule in Los Angeles ein Zertifikat als Regisseur erlangt. Im August 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz begutachtet. Die Sachverständigen führten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2012 aus (IV-act. 66), der Versicherte leide an einer multiplen Sklerose mit einem schubförmigen Verlauf, an einer Spondylolisthesis, an einer Alopecia areata universalis, an einer kombinierten histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell remittiert sei. Die angestammte Tätigkeit als Zahntechniker sei ihm nicht mehr zumutbar. Die vom Versicherten angestrebte journalistische Tätigkeit könnte dagegen uneingeschränkt ausgeübt werden. Mit gewissen qualitativen Einschränkungen sei auch die bisherige Tätigkeit als Filmemacher oder als Kameramann zumutbar. Mit einer Verfügung vom 15. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere einer Umschulung, ab (IV-act. 91). Sie führte aus, der Versicherte habe seinen erlernten Beruf als Zahntechniker freiwillig aufgegeben, um ohne ein anerkanntes Fähigkeitszeugnis als Filmemacher zu arbeiten. Folglich müsse er als Hilfsarbeiter qualifiziert werden. Da ihm leidensadaptierte Tätigkeiten aus medizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbar seien, liege keine Invalidität vor. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in einem Entscheid vom 26. November 2013 teilweise gut (IV 2013/140; vgl. IV-act. 110). Es führte aus, der Versicherte verfüge über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Zahntechniker. In den Akten seien Kontaktallergien auf verschiedene Stoffe, mit denen Zahntechniker © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässig in Berührung kämen, ausgewiesen. Der Versicherte habe überzeugend dargelegt, dass er seinen erlernten Beruf deswegen habe aufgeben müssen. Dieser sei ihm nun aber ohnehin nicht mehr zumutbar, weil er nicht mehr in der Lage sei, die notwendigen feinmotorischen Tätigkeiten auszuführen. Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er versucht habe, sich selbst umzuschulen, denn damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die Selbsteingliederung sei für einige Jahre erfolgreich gewesen. Bei der Arbeit in der Filmindustrie habe es sich um eine qualifizierte und nicht um eine Hilfstätigkeit gehandelt. Folglich sei der Versicherte als ein Berufsmann zu qualifizieren. Das Gericht wies die Sache zur Durchführung einer umfassenden Eingliederungsprüfung an die IV-Stelle zurück. A.b Der Berufsberater der IV-Stelle empfahl eine berufliche Abklärung durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Basel (IV-act. 134). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. September 2014 mit (IV-act. 136), dass sie ihm eine stationäre Abklärung im Zeitraum vom 6. bis zum 31. Oktober 2014 zuspreche. Für die Ermittlung der Taggeldhöhe während dieser Abklärungsmassnahme ging sie von dem Lohn aus, den der Versicherte im Jahr 1997 als Zahntechniker erhalten hatte (45’500 Franken; IVact. 137). Mit einer Verfügung vom 10. Oktober 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass er bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von 141 Franken einen Anspruch auf ein Taggeld von 112.80 Franken habe, von dem für jeden Eingliederungstag ein Anteil von 20 Franken für die Verpflegung in Abzug zu bringen sei (IV-act. 142). Am 19. November 2014 liess der Versicherte eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014 erheben (vgl. IV-act. 151). Sein Rechtsvertreter beantragte die Zusprache eines höheren Taggeldes. Zur Begründung führte er an, der Versicherte hätte angesichts seiner beruflichen Erfahrung mittlerweile als Regie- Assistent mindestens das Lohnstufen-Niveau II gemäss der Richtlohntabelle des Schweizer Syndikats Film und Video erreicht und folglich ein Tageseinkommen von 280 Franken erzielt. Als Zahntechniker hätte er ebenfalls einen deutlich höheren Lohn erzielt. Das Tageseinkommen hätte 198 Franken betragen. Am 8. Dezember 2014 notierte ein Berufsberater der IV-Stelle (IV-act. 161), der Lohn eines Zahntechnikers betrage gemäss dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag 59’000 Franken, wenn er zwei Jahre Berufserfahrung vorweisen könne. Der Lohn eines Zahntechnikermeisters betrage 65’000 Franken. Der Versicherte könnte über eine langjährige Berufserfahrung verfügen, wenn er den Beruf nicht aufgegeben hätte. Dies rechtfertige es, von einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen auszugehen, das höher als 59’000 Franken sei, aber nicht 65’000 Franken erreiche. Seines Erachtens sei ein Lohn von 62’400 Franken angemessen. Ein Inhaber eines zahntechnischen Labors habe die Angemessenheit dieses hypothetischen Lohnes bestätigt. Mit einer Verfügung vom 9. Januar 2015 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 10. Oktober 2014 (IV-act. 176). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Januar 2015 sprach sie dem Versicherten für den Zeitraum vom 6. bis zum 14. Oktober 2014 bei einem Tageseinkommen von 179 Franken ein Taggeld von 143.20 Franken zu (IV-act. 178). B.  B.a  Am 18. Februar 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2015 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache eines höheren Taggeldes. Zur Begründung führte er aus, für die Berechnung des Taggeldansatzes müsse von einer Validenkarriere im Filmbereich ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hätte 280 Franken pro Tag verdient. Auch wenn von einer Validenkarriere als Zahntechniker ausgegangen würde, resultiere ein höheres Tageseinkommen, nämlich ein solches von 214 Franken. B.b Am 18. März 2015 schrieb das Versicherungsgericht die (noch hängige frühere) Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014 infolge des am 9. Januar 2015 verfügten Widerrufs der Verfügung als gegenstandslos ab (IV 2014/538). B.c  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Tageseinkommen als Filmemacher seien unrealistisch. Als freischaffender Regieassistent würde er nicht jede Woche ein Engagement erhalten. Wenn von einer Auslastung von zwei Dritteln respektive 34 Wochen ausgegangen werde, resultiere bei einem Wocheneinkommen von 1’965 Franken ein Jahreseinkommen von rund 66’800 Franken. Gemäss den Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung betrage das Monatseinkommen in der Branche audiovisuelle Medien für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen 5’507 Franken, was einen Jahreslohn von rund 66’000 Franken ergebe. Zusammenfassend stehe fest, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sowohl in der Filmbranche als auch als Zahntechniker ungefähr 65’000 Franken pro Jahr verdient hätte. B.d Die Verfahrensleitung bewilligte dem Beschwerdeführer am 24. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. G 4). B.e  Am 26./27. März 2015 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (act. G 6 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 3 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss dem Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem auch die Massnahmen beruflicher Art, das heisst die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe. Wenn die versicherte Person infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Mutterschaft eine Eingliederungsmassnahme unterbrechen muss, hat sie weiterhin einen Anspruch auf das Taggeld (Art. 20 Abs. 1 IVV). Im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen wird das Taggeld gemäss dem Art. 20 Abs. 2 lit. a IVV während längstens 30 Tagen weiter ausgerichtet. Der Anspruch auf das Taggeld entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird (Art. 20 Abs. 4 IVV). Die Grundentschädigung des Taggeldes beträgt 80 Prozent des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person aber seit mehr als zwei Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, ist gemäss dem Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Wenn die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung aufkommt, wird vom Taggeld ein Abzug vorgenommen (Art. 24 IVG). Der Abzug quater quater quater bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beträgt bei einer versicherten Person ohne Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken (Art. 21 Abs. 1 IVV). 2. 2.1  Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2014 eine stationäre berufliche Abklärung begonnen. Bei dieser Massnahme hat es sich um eine (ausgedehnte) Berufsberatung im Sinne des Art. 15 IVG gehandelt (vgl. Rz. 2003 KSBE). Der in seinem erlernten Beruf als Zahntechniker vollständig arbeitsunfähige Beschwerdeführer hat deshalb ab dem 6. Oktober 2014 und während der Dauer der stationären Abklärung einen Anspruch auf ein Taggeld gehabt. Für die Bemessung dieses Taggeldes ist das Erwerbseinkommen massgebend, das der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. 2.2  Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Zahntechnikers erlernt. Der Abschluss dieser Ausbildung ist zwar bereits durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung (Kontaktallergie auf diverse Stoffe) gefährdet gewesen, aber der Beschwerdeführer hat die Ausbildung erfolgreich beenden und in der Folge noch während eines Jahres in diesem Beruf erwerbstätig sein können. Den Entscheid, in den USA Zahnmedizin zu studieren, hat der Beschwerdeführer bereits unter dem Einfluss der Gesundheitsbeeinträchtigung gefällt, nachdem ihm bewusst geworden ist, dass ihn die Kontaktallergie an der erfolgreichen Ausübung des erlernten Berufs bleibend behindern würde. Die Erstdiagnose der multiplen Sklerose hat dann allerdings zu einem Studienwechsel geführt. Die Krankheit ist massgebend für den Entscheid des Beschwerdeführers gewesen, eine Ausbildung in der Filmbranche statt eines Zahnmedizinstudiums zu absolvieren. Wie bereits im Entscheid IV 2013/140 vom 26. November 2013 ausgeführt worden ist (E. 2.2), hat es sich bei dieser Ausbildung um den Versuch einer gesundheitsbedingten Umschulung gehandelt, der nur für eine verhältnismässig kurze Zeit von Erfolg gekrönt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat einsehen müssen, dass er den Anforderungen der Tätigkeit in der Filmbranche gesundheitsbedingt nicht gewachsen ist. Er hat zwar geltend gemacht, dass er in der Filmbranche ein deutlich höheres Einkommen als im erlernten Beruf als Zahntechniker erzielen würde. Dies erscheint allerdings nicht als plausibel. Bei der Ausbildung in den USA hat es sich um einen Zertifikatslehrgang gehandelt, der lediglich ein knappes Jahr octies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gedauert hat (Beginn: Juni 2000, Ende: Mai 2001; vgl. IV-act. 4–5 und 6–2). Das Zertifikat der Filmschule Los Angeles kann in Bezug auf die Qualität der absolvierten Ausbildung nicht mit einem schweizerischen Fähigkeitsausweis verglichen werden. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren nach dem Abschluss dieses Zertifikatslehrgangs zwar einige Erfahrung als Regieassistent sammeln können. Die Angabe seines Rechtsvertreters, er könnte heute den Lohn eines Regieassistenten gemäss dem Lohnstufenniveau II gemäss der Richtlohntabelle des Schweizer Syndikats Film und Video erreichen, ist nicht plausibel, denn der Beschwerdeführer ist mehrheitlich nicht als Regie-, sondern als Produktionsassistent tätig gewesen und er hat lediglich rund zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet (vgl. act. G 1). Somit könnte er wohl nur den Lohn eines Produktionsassistenten gemäss dem Lohnstufenniveau I erzielen (1’230 Franken pro Woche). Der in der Richtlohntabelle angegebene Wochenlohn kann selbstverständlich nicht mit dem Faktor 52 multipliziert werden, denn die einzelnen Engagements dürften sich nicht über Jahre hinweg nahtlos aneinanderreihen und für eine Festanstellung fehlen die offenen Stellen. Gesamthaft ist also nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Filmbranche ein wesentlich höheres als das von der Beschwerdegegnerin für den erlernten Beruf als Zahntechniker angegebene Einkommen erzielen könnte. 2.3  Allerdings hätte der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Zahntechniker wohl ein höheres Einkommen als von der Beschwerdegegnerin angegeben erzielen können, wenn er gesund geblieben wäre. Da er den Willen und die Fähigkeit bewiesen hat, sich beruflich aus- und weiterzubilden, wäre er nämlich nach dem Lehrabschluss im Jahr 1996 wohl kaum 20 Jahre lang Zahntechniker geblieben. Plausibler ist, dass er nach einigen Jahren das eidgenössische Meisterdiplom erlangt hätte. Gemäss dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag beträgt der Mindestlohn eines Zahntechnikermeisters 65’000 Franken pro Jahr und damit nur 13’000 Franken mehr als der Mindestlohn eines Zahntechnikers. Ein Zahntechniker mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verdient gemäss den plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin lediglich rund 2’500 Franken weniger als ein Zahntechnikermeister. Vor diesem Hintergrund erscheint eine wesentliche Lohnsteigerung nach wenigen Jahren Tätigkeit als Zahntechnikermeister als eher unwahrscheinlich. Gerichtsnotorisch ist die Nachfrage nach Zahntechnikerleistungen in den vergangenen Jahren erheblich zurückgegangen, da es computerunterstützte neue © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren den Zahnärzten erlauben, die meisten Arbeiten eines Zahntechnikers selbst durchzuführen. Die Nachfrage nach Leistungen eines Zahntechnikers wird in den nächsten Jahren wohl weiter zurückgehen, was zur Folge haben wird, dass auch die Lohnhöhe sinken wird. Der vom Beschwerdeführer angegebene Lohn von 78’000 Franken pro Jahr ist deshalb nicht plausibel. Als plausibler erscheint das im Gesamtarbeitsvertrag angeführte Einkommen von 65’000 Franken pro Jahr beziehungsweise von 178 Franken pro Tag. Der Beschwerdeführer hat folglich für jeden Eingliederungstag einen Anspruch auf ein Taggeld von 142.45 Franken (80 Prozent von 178 Franken) abzüglich eines Verpflegungsbeitrages von 20 Franken gehabt. 3. 3.1  Der Beschwerdeführer hat der beruflichen Abklärung aufgrund eines Schubs der multiplen Sklerose ab dem 14. Oktober 2014 fern bleiben müssen. Die anfängliche Hoffnung, dass es sich dabei nur um einen vorübergehenden Unterbruch der Massnahme handle, hat sich zerschlagen; die Abklärung hat definitiv abgebrochen werden müssen. Tatsächlich ist die Abklärung also am 14. Oktober 2014 abgebrochen worden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zwar erst am 17. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie von einem definitiven Abbruch am 14. Oktober 2014 ausgehe, doch hat es sich dabei nur um eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Art. 20 Abs. 4 IVV gehandelt; der massgebende Sachverhalt ist davon nicht betroffen gewesen oder beeinflusst worden. Revisionsrechtlich könnte zwar als relevanter Zeitpunkt einer Leistungsanpassung nebst der Sachverhaltsveränderung auch die Eröffnung einer Verfügung oder einer Mitteilung in Frage kommen (vgl. etwa die verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten im – hier allerdings nicht anwendbaren – Art. 88 IVV), doch steht vorliegend gar keine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zur Diskussion, da die leistungszusprechende Taggeldverfügung vom 10. Oktober 2014 nie formell rechtskräftig geworden ist. 3.2  Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldverfügung vom 10. Oktober 2014 nämlich am 9. Januar 2015 während eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 10. Oktober 2014 widerrufen. Am 16. Januar 2015 hat sie eine neue Verfügung erlassen, mit der sie dem Beschwerdeführer zwar ein leicht höheres Taggeld zugesprochen hat. In dieser Verfügung hat sie aber die Taggeldbezugsdauer auf neun quater bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (statt 26) Tage verkürzt, da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Abbruch der Massnahme am 14. Oktober 2014 schon längst bekannt gewesen ist. Gesamthaft betrachtet hat es sich bei der Verfügung vom 9./16. Januar 2015 um einen Widerruf zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt, denn das Total der Taggeldleistungen ist gemäss der Verfügung vom 16. Januar 2015 deutlich tiefer als das Total der Taggeldleistungen gemäss der Verfügung vom 10. Oktober 2014 ausgefallen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll es sich bei einem derartigen Widerruf um eine nichtige Verfügung respektive lediglich um einen Antrag an das Gericht handeln. Das Beschwerdeverfahren IV 2014/538 hätte bei einer Anwendung dieser Rechtsprechung also nicht abgeschrieben werden dürfen. Käme die höchstrichterliche Rechtsprechung nun doch noch zur Anwendung, würde der formell rechtskräftige Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichtes vom 18. März 2015 zur unhaltbaren Situation führen, dass der Taggeldanspruch nie mehr den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden könnte. Die Verfügung vom 16. Januar 2015 müsste nämlich als blosser Antrag an das Gericht qualifiziert werden und könnte daher nicht den Anfechtungsgegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens bilden. Der Antrag wäre aber mit dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss vom 18. März 2015 bereits rechtskräftig erledigt. Eine solch unsinnige Verfahrenskonstellation kann offensichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Das Versicherungsgericht interpretiert deshalb den Art. 53 Abs. 3 ATSG anders als das Bundesgericht, indem es den klaren Wortlaut der Bestimmung ernst nimmt und den Widerruf einer Verfügung unabhängig von deren Inhalt zulässt. Es besteht nämlich kein Grund, einen Widerruf zum Nachteil eines Beschwerdeführers anders als einen Widerruf zu dessen Vorteil zu behandeln, weil jeder Widerruf, unabhängig von seinem Inhalt, als Verfügung qualifiziert wird, die selbst wieder mit einer Beschwerde beim Gericht angefochten werden kann. Während die bundesgerichtliche Rechtsprechung es dem Beschwerdeführer vorliegend verunmöglichen würde, den Taggeldanspruch nochmals zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens zu erheben, stellt sich die Rechtslage bei einer dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 3 ATSG folgenden Interpretation als problemlos dar, weil in diesem Beschwerdeverfahren nun frei über den noch nicht formell rechtskräftig verfügten Taggeldanspruch entschieden werden kann. 3.3  Wenn eine versicherte Person eine Eingliederungsmassnahme wegen einer Krankheit unterbrechen muss, wird ihr das Taggeld weitergewährt (Art. 20 Abs. 1 quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVV). Im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahme wird das Taggeld während längstens 30 Tagen weiter ausgerichtet (Art. 20 Abs. 2 lit. a IVV). Diese beiden Bestimmungen regeln den krankheitsbedingten Unterbruch einer Massnahme, d.h. sie setzen voraus, dass die Massnahme weiterläuft, von der versicherten Person also weiter besucht wird. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Die akute Erkrankung des Beschwerdeführers hat nicht zu einem Unterbruch, sondern zu einem definitiven Abbruch der Abklärungsmassnahme geführt. Der Abbruch einer Massnahme wird nicht in Art. 20 Abs. 1 und 2 IVV, sondern in Art. 20 Abs. 4 IVV geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch auf das Taggeld entfällt, wenn feststeht, dass die Massnahme nicht mehr weitergeführt wird. Das kann nur so verstanden werden, dass der letzte Tag, an dem die Massnahme noch durchgeführt worden ist, auch der letzte Tag ist, für den noch ein Anspruch auf ein Taggeld besteht. „[…] wenn feststeht […]“ bedeutet nämlich nicht „[…] sobald feststeht […]“. Vielmehr wird damit ein Konditionalsatz eingeleitet. Damit ist der Zeitpunkt, in dem schliesslich feststeht, dass die Massnahme hat abgebrochen werden müssen, irrelevant. Da feststeht, dass die berufliche Abklärung nur bis zum 14. Oktober 2014 gedauert hat, kann der Beschwerdeführer nur bis und mit dem 14. Oktober 2014 einen Anspruch auf ein Taggeld haben. 4. 4.1  An sich wäre damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen, denn ausgehend von einem höheren Jahresverdienst von 65’000 Franken statt 62’400 Franken resultiert auch ein entsprechend höheres Taggeld. Die Beschwerdegegnerin hat sich allerdings offenbar bei der Taggeldberechnung verrechnet, denn statt von einem Tagesverdienst von 62’400 Franken ÷ 365 = 170.96 Franken ist sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen von einem Tagesverdienst von 179 Franken ausgegangen. Sie dürfte sich wohl vertippt haben. Dieser Fehler der Beschwerdegegnerin hat zur Folge, dass das aus dem höheren Jahresverdienst von 65’000 Franken resultierende Taggeld (142.45 Franken) tiefer als das in der Verfügung vom 16. Januar 2015 zugesprochene Taggeld (143.20 Franken) ist. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde würde sich damit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, da dieser ein um 75 Rappen tieferes Taggeld pro Tag respektive insgesamt ein um 6.75 Franken tieferes Taggeld erhielte. Bei dieser minimalen Differenz und angesichts des Umstandes, dass die Taggeldberechnung auf Hypothesen beruht, besteht kein hinreichender Anlass zu einer quater quater quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte – entsprechend minimalen – reformatio in peius; de minimis non curat praetor. Zugunsten des Beschwerdeführers wird die Verfügung vom 16. Januar 2015 nicht korrigiert. Die Beschwerde wird folglich abgewiesen. 4.2  Die Gerichtsgebühr wird angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festgesetzt. An sich hätte der unterliegende Beschwerdeführer diese Gebühr zu bezahlen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber von dieser Pflicht zu befreien. Der Vertretungsaufwand ist insgesamt als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der wesentliche Anteil des Vertretungsaufwandes bereits im Verfahren IV 2014/538 angefallen und entschädigt worden ist. Dies rechtfertigt es, von einem Vertretungsaufwand von 1’500 Franken auszugehen. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung folglich mit 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; 80 Prozent von 1’500 Franken; vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird zur Nachzahlung der Gerichtsgebühr und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies dereinst erlauben sollten (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1’200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2016 Art. 22 IVG. Taggeld. Dauer und Höhe des Taggeldanspruchs bei zwei verschiedenen in Frage kommenden hypothetischen Erwerbskarrieren und bei einem vorzeitigen Abbruch der Massnahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2016, IV 2015/52).

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