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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2018 IV 2015/433

16 janvier 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,967 mots·~10 min·3

Résumé

Art. 57a Abs. 1 IVG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Vorbescheidverfahren bei Nichteintreten auf eine Neuanmeldung. Nichteintreten auf eine Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2015/433).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/433 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 16.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2018 Art. 57a Abs. 1 IVG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Vorbescheidverfahren bei Nichteintreten auf eine Neuanmeldung. Nichteintreten auf eine Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2015/433). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr.   IV 2015/433 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen (Nichteintreten) Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Dezember 2008 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3). Im August 2010 wurde er im Auftrag der IV-Stelle von Dr. med. B.___ orthopädisch begutachtet (IV-act. 80). In seinem Gutachten vom 26. August 2010 hielt Dr. B.___ fest, dass beim Versicherten eine Osteochondrose und eine Spondylarthrose L4 bis S1, eine Fenestration wegen der Diskushernie L4/5, eine Ansatztendinopathie der Handextensoren rechts, Nervus ulnaris-Subluxationen beidseits sowie ein unklares Muskelbrennen thorakal und dorsal bestünden. Die angestammte Tätigkeit als Schuhmacher sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine adaptierte Tätigkeit habe vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und herumzugehen, ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10kg und ohne langandauernde Inklinationen des Oberkörpers zu erfolgen. Diese Vorgaben seien zeitlich mit einer Einschränkung von gesamthaft 30% zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit sei am besten in zwei Blöcke zu unterteilen mit einer unüblichen Pause von zwei bis drei Stunden. Prognostisch sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (IVact. 80-5 f.). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2011 ab (IV-act. 95). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 4. Februar 2013 ebenfalls ab. Das Gericht erachtete gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% in adaptierten Tätigkeiten als überwiegend wahrscheinlich und ging von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% aus (IV 2011/79, IV-act. 117). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b  Mit Schreiben vom 6. September 2013 meldete Dr. med. C.___ der IV-Stelle, dass der Versicherte IV-Leistungen beanspruchen wolle (IV-act. 121). Die IV-Stelle informierte den Versicherten daraufhin, dass auf das Gesuch nur eingetreten werden könne, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des rechtskräftigen Entscheides in rechtserheblicher Weise veränderte hätten. Sie ersuchte den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten darum, durch Arztberichte, Lohnausweise etc. den Nachweis zu erbringen, dass sich sein Gesundheitszustand relevant verändert habe. Ohne diesen Nachweis könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden (IV-act. 122). In der Folge reichte der Versicherte innert der ihm angesetzten Frist diverse Arztberichte ein (IV-act. 123 ff.). Am 22. Oktober 2013 notierte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass aus den eingereichten Unterlagen keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes hervorgehe (IV-act. 130-2, 131-3). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit einem Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 an, dass sie beabsichtige, auf das erneute Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 134). Am 7. Januar 2014 verfügte sie gemäss ihrem Vorbescheid (IV-act. 137). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c  Am 9. November 2015 reichte der Versicherte der IV-Stelle erneut ein Anmeldeformular zum Leistungsbezug ein (IV-act. 139). Am 17. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mit den von ihm eingereichten Unterlagen „eine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes seit der Abweisung der beruflichen Massnahmen/Rente nicht ausreichend dokumentiert“ worden sei. Damit sei eine wesentliche Veränderung noch nicht glaubhaft gemacht worden. Sie forderte den Versicherten wiederum dazu auf, Dokumente einzureichen, aus welchen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten Änderung ergäben. Würden die entsprechenden Nachweise bis zum 4. Dezember 2015 nicht beigebracht, könne sie auf sein neues Gesuch nicht eintreten (IV-act. 142). Nachdem der Versicherte innert der ihm angesetzten Frist keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, verfügte die IV- Stelle am 11. Dezember 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (IV-act. 146). B.  B.a  Dagegen erhob der Versicherte am 28. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte mit Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2016 die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2015 und die Zusprache einer halben Invalidenrente (act. G 1, G. 3). Der Beschwerde legte er eine Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. med. D.___ vom 21. Januar 2016 bei. Darin hatte Dr. D.___ im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss ihrer Einschätzung nur noch maximal zu 50% arbeitsfähig sei (act. G 3.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe innert der ihm angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht. Im Gerichtsverfahren bleibe kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel. Deshalb könne das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. D.___ nicht berücksichtigt werden. Allerdings sei festzuhalten, dass auch diesem keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei (act. G 6). B.c  Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G 8). Erwägungen 1.  Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren um „berufliche Massnahmen und Rentenleistungen“ nicht eingetreten. Zwar hat sich der Beschwerdeführer am 9. November 2015 mittels eines Anmeldeformulars mit dem Titel „Berufliche Integration/Rente“ angemeldet (IV-act. 139). In seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 hat er aber lediglich die Ablehnung seines Rentengesuchs gerügt und die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragt (act. G 3). Bezüglich des Nichteintretens auf das Begehren um berufliche Massnahmen hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. Dezember 2015 nicht angefochten. Damit ist dieser Verfügungsteil unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente eingetreten ist. Die materielle Beurteilung des Rentenbegehrens bildet hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.  Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, das sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich der Sozialversicherungsträger nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 198 E. 4a mit Hinweis). Die Anforderung, bei einer erneuten Anmeldung eine Veränderung glaubhaft zu machen, bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, entsprechende ärztliche Berichte erhältlich zu machen und einzureichen. Ebendies wurde ihm, wie aus der Sachverhaltsschilderung hervorgeht, nach Eingang seines Gesuchs mitgeteilt, verbunden mit einer Fristansetzung sowie dem Hinweis, dass andernfalls auf sein Begehren nicht eingetreten werde (vgl. vorstehend E. 1.2). Ergeht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, welches den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, eine Nichteintretensverfügung, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung denjenigen Sachverhalt zu Grunde, der sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im Gerichtsverfahren rechtsprechungsgemäss kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2013, 8C_844/2012 E. 2.1-2.2). Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen einzigen ärztlichen Bericht eingereicht hat, hat für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung bestanden, weitere Abklärungen zu veranlassen. Der ärztliche Bericht von Dr. D.___ ist erst im Beschwerdeverfahren und damit verspätet beigebracht worden. Er ist daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage (vgl. E. 1) unbeachtlich. Damit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Rentenbezug eingetreten ist. 3.  3.1  Zu prüfen bleibt aber, ob der Nichteintretensverfügung ein Vorbescheid hätte vorausgehen müssen. Mit einem Vorbescheid teilt eine IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Während es sich bei einer Eintretensverfügung, also bei einem Entscheid, dass auf eine Neuanmeldung eingetreten wird, um einen Zwischenentscheid handelt, welcher keines separaten Vorbescheids bedarf, wirkt der vorliegende Entscheid, dass auf das erneute Leistungsgesuch mangels Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Veränderung nicht eingetreten werde, verfahrensabschliessend. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 11. Dezember 2015 stellt somit einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Endentscheid im Sinne von Art. 57a Abs. 1 IVG dar. Entsprechend hat ihr ein Vorbescheid vorauszugehen. In diesem Vorbescheid muss nicht nur das Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt, sondern auch der Grund für den vorgesehenen Nichteintretensentscheid genannt werden (vgl. auch die Urteile des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen, IV 2010/347 vom 9. August 2012 E. 2.1, IV 2009/174 vom 13. April 2010 E. 1.1, IV 2008/224 vom 3. November 2009 E. 4). 3.2  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen als solchen betitelten und ausgestalteten Vorbescheid erlassen. Damit hat sie ihre Vorbescheidspflicht formal betrachtet eindeutig verletzt. Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach seiner Wiederanmeldung im Schreiben vom 17. November 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie bis zum 4. Dezember 2015 weitere Unterlagen benötige, da sie ansonsten nicht auf das Gesuch eintreten werde (IV-act. 142). Damit hat sie den Beschwerdeführer darüber informiert, welche Rechtsfolge er zu erwarten hat, falls er die erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Verfahren bereits um das zweite Neuanmeldungsverfahren nach der Erstanmeldung vom Dezember 2008 und der Wiederanmeldung vom September 2013 handelt. Schon im Rahmen des ersten Neuanmeldungsverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie nur auf das neue Gesuch eintreten könne, wenn er durch entsprechende Nachweise eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft mache (vgl. IV-act. 122). Damals war der Beschwerdeführer dieser Aufforderung denn auch ohne Weiterungen nachgekommen, indem er aktuelle Arztberichte eingereicht hatte (IV-act. 123 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer bei Erhalt des Schreibens vom 17. November 2015 durchaus in der Lage gewesen zu erkennen, dass er zur Glaubhaftmachung der behaupteten Veränderung auch dieses Mal weitere Arztberichte würde einreichen müssen. Aufgrund seiner Kenntnisse aus dem vorangegangenen Neuanmeldungsverfahren war es für den Beschwerdeführer somit auch ohne formellen Vorbescheid ohne Weiteres erkenn- bzw. voraussehbar, dass er bei Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente (wiederum) mit einer Nichteintretensverfügung zu rechnen hätte. Inhaltlich hat das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 17. November 2015 also das erreicht, was die Aufgabe eines formal korrekten Vorbescheides gewesen wäre; nämlich den Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassend darüber aufzuklären, dass bei fehlender Glaubhaftmachung ein Nichteintreten droht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer darüber hinaus sogar noch eine Woche über den angekündigten Fristablauf hinaus, d.h. bis zum 11. Dezember 2015 (vgl. IV-act. 144-3), Zeit gegeben, die behauptete Veränderung durch das Einreichen weiterer Indizien glaubhaft zu machen. Diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht ergriffen. 3.3  Zusammenfassend wurde dem Vorbescheidsanspruch des Beschwerdeführers mit dem formlosen Schreiben vom 17. November 2015 de facto Genüge getan. Unter den dargelegten besonderen Umständen des Einzelfalls wäre es allzu formalistisch, die angefochtene Nichteintretensverfügung wegen einer Verletzung der Vorbescheidspflicht aufzuheben, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift klar zu erkennen gegeben hat, dass er eine materielle Beurteilung durch das Gericht erwartet. Die angefochtene Verfügung ist somit trotz der Verletzung der Vorbescheidspflicht nicht zu beanstanden. 4.  4.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2018 Art. 57a Abs. 1 IVG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Vorbescheidverfahren bei Nichteintreten auf eine Neuanmeldung. Nichteintreten auf eine Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2015/433).

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