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St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2018 IV 2015/401

15 janvier 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,105 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Neuanmeldung nach der Aufhebung einer früheren Invalidenrente. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde glaubhaft gemacht. Vorliegen einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018, IV 2015/401).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/401 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 15.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2018 Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Neuanmeldung nach der Aufhebung einer früheren Invalidenrente. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde glaubhaft gemacht. Vorliegen einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018, IV 2015/401). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Std; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich Geschäftsnr.   IV 2015/401 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ bezog vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 32; 75). Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 erfolgte die Aufhebung der halben Rente per 28. Februar 2011 (IV-act. 81). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2013 ab (IV-act. 88). Bereits ab dem 1. Juni 2013 hatte der Versicherte mit einem Pensum von 100% wieder als Elektromonteur bei der B.___ AG gearbeitet (IV-act. 91). A.b  Aufgrund einer Überweisung durch den Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizi, fanden am 26. und 27. Mai 2014  Abklärungen in der Gedächtnissprechstunde der Klinik D.___ statt. Der Neurologe Dr. med. E.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittelgradigen Episoden mit somatischem Syndrom sowie narzisstischen und anankastischen Zügen, eine andere gemischte Angststörung mit hauptsächlich dissoziativen Symptomen und leichte Sensiblitätsminderungen im Dermatom L4 links, wahrscheinlich residual nach Diskushernie 4/5, fest. Dr. E.___ bescheinigte dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 98/1 f.). A.c  Am 29. Juli 2014 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 91). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte der Versicherte einen Bericht der F.___ AG vom 13. Juli 2014 ein (IV-act. 96). In diesem wurde ausgeführt, die erhobenen Daten deuteten auf eine generelle Unteraktivierung und Schwierigkeiten im Präfrontalkortex sowie im singulären Kortex hin. Es seien Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeitsfokussierung und der Emotionsregulation zu erwarten. Ausserdem beständen Hinweise auf Schwierigkeiten in der auditiven Verarbeitung. Die Reizverarbeitung deute zudem auf Schwierigkeiten der primären © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auditiven Verarbeitung und eine ausgeprägte Impulskontrolle (mit Involvierung des Cingulum) hin (IV-act. 96 – 3/33). A.d  Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil.  H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem Bericht vom 18. August 2014 fest, dass sich der Versicherte in einer wöchentlichen ambulanten Therapie befinde. Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom F32.11 sowie eine gemischte Angststörung mit dissoziativen Symptomen. Dr. G.___ und lic. phil. H.___ bescheinigten eine weiter bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für ca. weitere vier Monate (IV-act. 98/21 ff.). A.e  Am 21. August 2014 fand im Auftrag der CSS eine Begutachtung durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, statt. Dr. I.___ hielt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2), deutlich gebessert, sowie vereinzelte Panikattacken (ohne die Kriterien einer Panikstörung zu erfüllen) fest. In Bezug auf die diagnostizierte depressive Reaktion führte Dr. I.___ in seiner Beurteilung aus, dass, sollte zuvor die Symptomatik den Ausprägungsgrad einer depressiven Episode angenommen haben, im Verlauf der über dreieinhalb Monate erbrachten fachärztlichpsychiatrischen Behandlung eine derartig gute Besserung eingetreten sei, dass von einer weitgehenden Remission auszugehen sei. Es sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 eine krankheitswertige depressive Symptomatik von derartiger Dauer und Ausprägung erlitten habe, dass damals eine depressive Episode zu diagnostizieren gewesen wäre und nun die Diagnose „rezidivierende depressive Störung F33“ lauten würde. In Bezug auf die Angstsymptomatik führte Dr. I.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine spezifische Angst im Zusammenhang mit der Tätigkeit mit Strom aufweisen würde, die immer dann auftrete, wenn er mit seiner früheren und langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Elektroinstallation konfrontiert werde oder auch weiterhin konfrontiert würde. Weiter machte Dr. I.___ geltend, dass eine spezifische Angstsymptomatik dieser Art mit einer Kombination von Verhaltenstherapie und moderner serotonerger Medikation sehr gut behandelbar sei. Es stelle sich daher die Frage, ob unter der fortgesetzten psychiatrischen Behandlung eine derartige Besserung eintreten werde, dass die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als Elektromonteur im Angestelltenverhältnis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar würde. Gestützt auf diese Beurteilung bescheinigte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur. Eine angepasste Tätigkeit erachtete er je¬doch bereits ab dem 1. September 2014 wieder als zu 100% zumutbar (CSS-act. 50/93). Als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten führte er die Tätigkeit als Abwart und technischer Mitarbeiter einer Galerie an. Dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit zu 8.5 Stunden an fünf Tagen pro Woche zumutbar. Allerdings sei darauf zu achten, dass diese Tätigkeit nicht mit Aufgaben aus dem Bereich Elektroinstallationen zu tun hätte (CSS-act. 50/93). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der B.___ AG wurde krankheitsbedingt per 31. August 2014 aufgelöst (IV-act. 105). A.f  In einer Beurteilung vom 20. Oktober 2014 hielt der IV-interne regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, es sei nun über die dreieinhalb Monate erbrachte fachärztliche psychiatrische Behandlung eine derartig gute Besserung eingetreten, dass von einer weitgehenden Remission auszugehen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroinstallateur sei der Versicherte aktuell als arbeitsunfähig einzuschätzen. Grundsätzlich sei in drei bis sechs Monaten eine Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich. In einer anderen Tätigkeit liege beim Versicherten bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 107). Mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Dezember 2014 bescheinigten lic. phil. H.___ und Dr. G.___ eine bis auf weiteres bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Elektromonteur im Starkstrombereich sowie eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit im Schwachstrombereich sowie für leichte Tätigkeiten (IV-act. 116 – 3/3). A.g  Mit Vorbescheid vom 15. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob am 17. September 2015 einen Einwand gegen den Vorbescheid. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass sein Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden sei. Er leide seit zehn Jahren an chronischen Schmerzen in den Schultern. Wegen der vielen Medikamente habe er zudem Bauchschmerzen, einen permanenten Durchfall, Panikzustände sowie eine Gedächtnisschwäche. Der Versicherte beantragte eine unabhängige ärztliche Untersuchung (IV-act. 135). A.h  Mit Verfügung vom 3. November 2015 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in einer leidensangepassten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe und dass es dem Versicherten zumutbar sei, auf dem offen stehenden Arbeitsmarkt ein Einkommen von Fr. 65'172.-zu erzielen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei als Valideneinkommen das zuletzt bei der Firma B.___ AG erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 81'250.-einzusetzen. Gestützt darauf ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20% und damit kein Rentenanspruch (IV-act. 136). B.    B.a  Gegen die rentenabweisende Verfügung erhob der Versicherte am 25. November 2015 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der IV-Grad von 20% sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm der IV-Grad von 20% nicht nur finanziell, sondern insbesondere auch bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle schade. In seinem Alter sei es äusserst schwierig, überhaupt eine Anstellung, und praktisch unmöglich, eine Anstellung mit einem Pensum von 80% zu finden (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer bestreite die ihm zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit nicht und es bestehe keinerlei Anlass, von der Einschätzung im lege artis erstellten Gutachten von Dr. I.___ und in der Stellungnahme des RAD abzuweichen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeiten könne. Zur Vornahme des Einkommensvergleichs habe man für das Valideneinkommen auf die Lohnabrechnungen seines ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, woraus sich ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 81'250.-- ergeben habe. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich irgendeine dem Leiden angepasste Tätigkeit ausführen könne, aktuell aber nicht arbeite, habe man als Invalideneinkommen den vom Bundesamt für Statistik erstellten Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 65'172.-herangezogen. Gestützt darauf ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20% (act. G 4). B.c  Nachdem die dem Beschwerdeführer eröffnete Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik unbenutzt verstrichen war, erklärte das Gericht den Schriftenwechsel mit Schreiben vom 22. März 2016 als abgeschlossen (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.    Gegenstand des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung einer sogenannten Neuanmeldung nach der Aufhebung einer früheren Invalidenrente gebildet. Die Neuanmeldung unterscheidet sich von der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug nur dadurch, dass für ihre materielle Behandlung eine anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht sein muss (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die am 7. Januar 2011 wiedererwägungsweise verfügte Aufhebung der Invalidenrente (IV-act. 81) stützte sich auf die Beurteilung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel vom 6. Juli 2010. Im Gutachten des ABI waren aus psychiatrischer Sicht lediglich narzisstische Wesenszüge mit anankastischen/perfektionistischen Persönlichkeitszügen (ICD – 10 F60.5) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden (IV-act. 65). Sowohl Dr. E.___ (IVact. 98/1 f.) als auch Dr. G.___ und lic. phil. H.___ haben nun in ihren Beurteilungen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom F32.11 sowie eine gemischte Angststörung mit dissoziativen Symptomen festgehalten (IV-act. 98/21 ff.). Damit ist in Bezug auf die psychiatrischen Symptome eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Das hat auch der RAD in seiner Beurteilung vom 22. August 2014 festgestellt. Er hat nämlich ausgeführt, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten des ABI Basel vom 13. Juli 2010 nachweislich verschlechtert (IV-act. 101/3). Die Beschwerdegegnerin ist somit – gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen – zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2.  2.1  Zunächst ist das durch den Beschwerdeführer gestellte Begehren zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift vom 26. November 2015 dem Wortlaut nach vorgebracht, dass er komplett auf den ihm zugewiesenen IV-Grad von 20% verzichten wolle (act. G 1). Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 17. September 2015 hatte er noch sinngemäss ausgeführt, dass er mit dem festgestellten Invaliditätsgrad von 20% aus medizinischer Sicht nicht einverstanden sei und deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine unabhängige ärztliche Untersuchung verlange (IV-act. 135). Ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorbescheidsverfahren muss davon ausgegangen werden, dass dieser überzeugt ist, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben. Das Beschwerdebegehren ist deshalb so zu interpretieren, dass dem Beschwerdeführer eine Invaliditätsrente zuzusprechen sei und, sollte das nicht gehen, von einem Invaliditätsgrad von 0% auszugehen sei. 2.2  Die rentenbegründende Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.3  Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.4  Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche (und gegebenenfalls auch andere) Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.  3.1  Die Beschwerdegegnerin hat auf das durch die CSS eingeholte Gutachten von Dr. I.___ vom 20. August 2014 (CSS-act. 50/93) abgestellt. Dieser hat seine Beurteilung gestützt auf eine Untersuchung am 21. August 2014 abgegeben und eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) sowie vereinzelte Panikattacken, die die Kriterien einer Panikstörung jedoch nicht erfüllten, diagnostiziert. Die Einschätzung durch Dr. I.___ stimmt mit der Beurteilung durch lic. phil. H.___ und Dr. G.___, bei denen sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand, überein. Diese haben in ihrem Bericht zu Handen der Skandia Leben AG vom 18. April 2014 ausgeführt, dass die aktuelle berufliche Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr zumutbar sei. Der hohe Leidensdruck, den der Beschwerdeführer bei jeglicher Konfrontation mit Stromarbeiten bekunden würde, wirke sich negativ auf die Krankheitsentwicklung aus (IV-act. 98/23). Lic. phil. H.___ und Dr. G.___ haben dem Beschwerdeführer in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Dezember 2014 eine bis auf weiteres bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Elektromonteur im Starkstrombereich, im Schwachstrombereich und für andere leichte Tätigkeiten aber eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 116 - 3/3). 3.2  Aus den medizinischen Beurteilungen geht somit übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur im Starkstrombereich zu 100% arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer hingegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zugestanden. Da sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte, spezifische Angststörung, die offenbar auf zwei bei seiner letzten Tätigkeit als Elektromonteur begangene Fehler zurückzuführen ist, auf die Arbeit mit Starkstrom bezieht, erscheint die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur im Starkstrombereich nicht mehr arbeitsfähig sei, als nachvollziehbar. Das gilt aber auch für die Auffassung, dass sich die Angststörung nicht auf eine angepasste Tätigkeit, die nichts mit Aufgaben aus dem Bereich der Elektroinstallationen zu tun haben, auswirken © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde, so dass eine angepasste Tätigkeit damit zu 100% zumutbar sei. Einer solchen Beurteilung widersprechende medizinische Akten liegen nicht vor und auch der Beschwerdeführer bringt keine Einwendungen vor, die gegen die 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprechen würden. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten festgestellte 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist damit nicht zu beanstanden. 4.    4.1  Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens bildet die Validenkarriere der versicherten Person, d.h. die erwerbliche Situation, in der sich die versicherte Person bei einer vollen Ausnützung ihrer beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen befinden würde, wenn sie gesund geblieben wäre. Die reale erwerbliche Situation bei Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und damit der Arbeitsunfähigkeit ist dann als Validenkarriere heranzuziehen, wenn die versicherte Person dabei alle ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in vollem Ausmass hat einsetzen können. 4.2  Die Beschwerdegegnerin hat beim Valideneinkommen auf das durch den Beschwerdeführer zuletzt bei der B.___ AG erzielte reale Einkommen abgestellt. Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer an dieser Arbeitsstelle als Elektromonteur mit Baustellenleitung tätig gewesen. Gestützt auf den IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es sich bei dem bei der B.___ AG erzielten Einkommen um das höchste seit dem Jahr 2001 durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen gehandelt hat (IV-act. 94). Somit ist davon auszugehen, dass das bei der B.___ AG erzielte Einkommen den beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat. Das durch die Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 81'250.-- erweist sich damit als korrekt. 4.3  Auch das Invalideneinkommen ist auf der Grundlage einer erwerblichen Karriere zu bestimmen. Im Gegensatz zur Validenkarriere kann die Invalidenkarriere aber nicht anhand eines vorbestehenden Sachverhalts definiert werden. Die Invalidenkarriere entspricht dem neuen Beruf, in den die versicherte Person - nach einer allfälligen medizinischen Eingliederung - umgeschult oder in anderer Form beruflich eingegliedert worden ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4  Die Beschwerdegegnerin ist von einer Invalidenkarriere als Hilfsarbeiter in einer handwerklichen Tätigkeit ausgegangen. Dementsprechend hat sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne in der LSE 2012, d.h. auf den Betrag von Fr. 65'172.-- abgestellt. Nun haben lic. phil. H.___ und Dr. G.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Dezember 2014 aber für leichte Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten im Schwachstrombereich eine volle Arbeitsfähigkeit von 100% bescheinigt (IV-act. 116/3). Gestützt auf diese Beurteilung stellt sich die Frage, ob die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers nicht in einer Tätigkeit als Elektromonteur im Schwachstrombereich zu suchen ist. Da bei der Diagnose einer Angststörung das aus dem Umgang mit Starkstrom ergebende Gefährdungspotential im Vordergrund gestanden hat und da bei Arbeiten mit Schwachstrom natürlich von einem weitaus geringeren Gefährdungspotential auszugehen ist, erscheint die Beurteilung durch lic. phil H.___ und Dr. G.___ als durchaus nachvollziehbar. Gemäss Art. 35.4 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) 2014-2018 des schweizerischen Elektro- und Telekommunikationsinstallationsgewerbes gibt es in Bezug auf die Mindestlöhne keinen Unterschied in Bezug auf die Tätigkeiten im Stark- oder Schwachstrombereich. Auch aus den übrigen Bestimmungen des GAV ergeben sich keine Lohnunterschiede im Stark- und im Schwachstrombereich. Geht man somit von der Einschätzung von lic. phil. H.___ und Dr. G.___ aus und attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit im Schwachstrombereich ergibt sich bei einem Wechsel des Beschwerdeführers an einen Arbeitsplatz im Schwachstrombereich keine Lohneinbusse. Dadurch erübrigt sich die ziffernmässige Festlegung des Invalideneinkommens, da der Invaliditätsgrad in solchen Fällen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (sog. Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a). Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine indirekt krankheitsbedingten, ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Nachteile zu gewärtigen hat, ist kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt. Bei identischem Validenund Invalideneinkommen resultiert notwendigerweise ein Invaliditätsgrad von 0 %. 5.  5.1  Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Invaliditätsgrad von 20% ermittelt hat. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte primäre Streitfrage ist jedoch, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Da bei einem IV-Grad von 0% kein Rentenanspruch bestehen kann, erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als rechtmässig. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Ver¬fahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2018 Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Neuanmeldung nach der Aufhebung einer früheren Invalidenrente. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde glaubhaft gemacht. Vorliegen einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018, IV 2015/401).

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