Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/356 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 08.12.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2017 Art. 45 Abs. 3 ATSG. Kostenauferlegung bei Erschwerung oder Verhinderung einer notwendigen Sachverhaltsabklärungsmassnahme in unentschuldbarer Weise (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2017, IV 2015/356). Entscheid vom 8. Dezember 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/356 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jakob Ackermann, Ris & Ackermann Rechtsanwälte, St. Gallerstrasse 161, Postfach 2044, 8645 Jona, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand medizinische Begutachtung (Kostenauferlegung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2005 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe eine kaufmännische Lehre absolviert und zuletzt als Sachbearbeiterin gearbeitet. Das Zentrum für Schlafmedizin der Klinik B.___ hatte im Februar 2005 ein restless legs syndrome mittelschweren Grades diagnostiziert (IV-act. 10–7 ff.). Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete im Dezember 2005 (IV-act. 10–1 ff.), die Versicherte leide zusätzlich an einer Bulimia nervosa mit einer Borderline-Symptomatik. Sie sei nur zu 60 Prozent arbeitsfähig. Die Psychotherapeutin D.___ wies im Juni 2006 darauf hin, dass die Versicherte mit einem Pensum von mehr als drei Tagen pro Woche überfordert wäre und „überall anecken“würde (IV-act. 25). Im Juni 2006 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent seit Oktober 2005 auszugehen (IV-act. 27). Mit einer Verfügung vom 24. November 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (IVact. 44). A.b Im Juli 2012 ersuchte die Versicherte um eine Rentenerhöhung (IV-act. 73). Im November 2012 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ eine bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Begutachtung (IV-act. 89). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Neurologe und Psychiater Dr. med. G.___ im Dezember 2012 ein entsprechendes Gutachten (IV-act. 93). Er hielt fest, die Versicherte leide an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer psychischen Krankheit, an einer chronifizierten depressiven Störung schweren Grades sowie an einem atypischen Syndrom mit einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewegungsunruhe. Eine kaufmännische Tätigkeit könne der Versicherten nicht mehr zugemutet werden. Für die von der Versicherten zwischenzeitlich aufgenommene Tätigkeit auf dem Hundeübungsplatz könne eine Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent attestiert werden. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ erachtete das Gutachten als überzeugend (IV-act. 94 und 133), empfahl aber auf eine entsprechende Anfrage einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle hin eine Meldung ans Strassenverkehrsamt wegen der Gefahr einer situativ eingeschränkten Fahrtauglichkeit (IV-act. 138). Im November 2013 meldete die IV-Stelle dem Strassenverkehrsamt einen Verdacht auf eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit der Versicherten (IV-act. 140). Dieses liess in der Folge eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen. Im Juni 2014 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des Strassenverkehrsamtes ein entsprechendes Gutachten (Fremdakten). Die Sachverständigen führten darin aus, die Versicherte habe bei den Untersuchungen in psychischer Hinsicht einen unauffälligen Eindruck hinterlassen. Eine vermehrte Müdigkeit sei nicht aufgefallen. Eine verkehrspsychologische Leistungsdiagnostik habe eine Fahreignung für die 3. FA- Gruppe ergeben. Die RAD-Ärztin Dr. H.___ erachtete die Aktenlage nun als widersprüchlich und empfahl deshalb eine psychiatrische Oberbegutachtung (IV-act. 165). A.c Am 25. August 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (IV-act. 166). Am Folgetag wies der Rechtsvertreter der Versicherten die IV-Stelle darauf hin (IV-act. 170), dass seine Mandantin den von der IV-Stelle beauftragten Sachverständigen Dr. med. I.___ ablehne. Er könne dafür keine Begründung liefern, da er damit das Anwaltsgeheimnis verletzen würde. Die IV-Stelle hielt an der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. I.___ fest (IV-act. 171), woraufhin die Versicherte geltend machen liess, der medizinische Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt, weshalb sie sich nicht erneut werde begutachten lassen (IV-act. 175). Am 7. November 2014 ordnete die IV-Stelle die psychiatrische Begutachtung mit einer verfahrensleitenden Verfügung an (IV-act. 177). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (vgl. IV-act. 181) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 27. Januar 2015 abgewiesen (IV 2014/555; vgl. IV-act. 188). A.d Mit einer Mitteilung vom 31. März 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin (IV-act. 191), dass diese sich von Dr. I.___ psychiatrisch begutachten lassen müsse. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bis zum 10. April 2015 könne die Versicherte triftige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen geltend machen. Falls der Untersuchungstermin in unentschuldbarer Weise nicht eingehalten werde, würden die daraus entstehenden Kosten der Versicherten auferlegt. Am 16. April 2015 teilte Dr. I.___ der Versicherten mit, dass die Untersuchung am 6. Mai 2015, ab 9 Uhr, erfolgen werde (IV-act. 195). Am 5. Mai 2015 erklärte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle und (per Telefax) Dr. I.___, dass sie den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde, weil sie nicht an einer psychischen Erkrankung, sondern an einer neurologischen Stoffwechselkrankheit wegen des restless legs syndrome leide (IV-act. 197). Mit einem Schreiben vom 27. Mai 2015, das die Überschrift „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ trug (IV-act. 204), wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass diese sich der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung und (neu) einer neurologischen Begutachtung unterziehen müsse. Falls sie den Untersuchungstermin in unentschuldbarer Weise nicht wahrnehme, würden ihr die daraus entstehenden Kosten auferlegt. Bis spätestens am 19. Juni 2015 müsse die Versicherte einen Begutachtungstermin mit Dr. I.___ und mit der Neurologin Dr. med. J.___ vereinbart haben. Andernfalls werde die Rente vorsorglich eingestellt. Die Versicherte erklärte am 12. Juni 2015, dass sie sich nicht erneut untersuchen lassen werde, da bereits ein Gutachten von Dr. G.___ bei den Akten liege, auf das sie sich berufe (IV-act. 205). Mit einer Verfügung vom 25. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die laufende Rente per sofort vorsorglich ein (IV-act. 211). A.e Am 30. Juni 2015 stellte Dr. I.___ der IV-Stelle seinen Aufwand in Rechnung (IVact. 219). Er machte geltend, er habe 9,75 Stunden für das Aktenstudium und für die Vorbereitung der Untersuchung aufgewendet. Der Stundenansatz betrage 240 Franken. Der Rechnungsbetrag belaufe sich folglich auf 2'340 Franken. Mit einem Vorbescheid vom 23. Juli 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 212), dass sie vorsehe, dieser in Anwendung des Art. 45 Abs. 3 ATSG, auf den bereits in der Mitteilung vom 31. März 2015 hingewiesen worden sei, die Kosten „für das Nichterscheinen zu den Gutachterterminen vom 6. Mai 2015“ aufzuerlegen. Dagegen liess die Versicherte am 4. August 2015 einwenden (IV-act. 213), der von Dr. I.___ angegebene Aufwand sei übersetzt, denn es handle sich um eine „einfache Sache“. Zudem hätte Dr. I.___ auch ein Aktengutachten erstellen können. Ihm hätten schliesslich die Gutachten von Dr. G.___ und dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vorgelegen. Mit einer Verfügung vom 5. Oktober 2015 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte, die von Dr. I.___ geltend gemachten Kosten von 2'340 Franken zu bezahlen (IV-act. 214). B. B.a Am 28. Oktober 2015 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin habe schon am 4. November 2014 erklärt, dass sie sich nicht erneut psychiatrisch begutachten lassen werde. Der Sachverständige Dr. I.___ habe deshalb „in guten Treuen“ davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Untersuchung erscheinen werde. Sein Arbeitsaufwand sei folglich unnötig gewesen. Zudem habe er wohl hauptsächlich „800 Aktenstücke betreffend Rechnungslegung bzw. Buchhaltung“ studiert, was unnötig und daher nicht zu entschädigen sei. Schliesslich verstosse es gegen das Gleichheitsgebot, wenn im Beschwerdeverfahren vom Versicherungsgericht „höchstens Prozessentschädigungen im Betrag von 3'500 Franken bezahlt werden und IV-Gutachter mit einem Stundenansatz von 240 Franken für das Aktenstudium entschädigt werden“. Diese ungleiche Behandlung verstosse „krass“ gegen das Gleichbehandlungsgebot und sei nicht zu schützen. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 30. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, Dr. I.___ habe keinen unnötigen Aufwand betrieben und auch keine Veranlassung zur Annahme gehabt, die Beschwerdeführerin werde nicht zur Untersuchung erscheinen. Die Beschwerdeführerin sei rechtzeitig auf die Kostenfolgen gemäss dem Art. 45 Abs. 3 ATSG hingewiesen worden. Die angefochtene Verfügung sei folglich rechtmässig. B.c Am 22. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (act. G 5). Ihr Rechtsvertreter führte aus, Dr. I.___ sei von ihr rechtzeitig als Sachverständiger abgelehnt worden, da er in einer – nicht die Beschwerdeführerin betreffenden – Strafsache bei einer Begutachtung offensichtlich wahrheitswidrige Ausführungen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe an der öffentlichen Verhandlung in jener Strafsache teilgenommen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 6 f.). B.e Am 30. August 2016 liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen (act. G 8), dass das Bundesamt für Sozialversicherungen mit einer Begutachtungsstelle eine Pauschale von 1'500 Franken bei einem unentschuldigten Nichterscheinen vereinbart habe. Bei einem entschuldigten Nichterscheinen werde nur eine abgestufte Pauschale von 500–750 Franken erhoben. Der Aufwand von Dr. I.___ sei auch vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig hoch zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin machte am 9. September 2016 geltend (act. G 10), diese Vereinbarung habe für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren, das eine Rentenrevision zum Gegenstand gehabt hat, nicht abgeschlossen. Es handelt sich dabei folglich um eine sogenannt verfahrensleitende Verfügung. Hinsichtlich einer gegen eine solche verfahrensleitende Verfügung erhobenen Beschwerde sehen weder der Art. 61 ATSG noch das kantonale VRP besondere Eintretensvoraussetzungen vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt; die Mehrheit der Zwischenverfügungen ist gar nicht selbständig anfechtbar (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht und von der Lehre als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tritt gemäss seiner ständigen Praxis unter den Voraussetzungen der Art. 45 f. VwVG auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ein (vgl. etwa den Entscheid IV 2016/189 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 2016, E. 1.1). Mit der Auferlegung der Kosten für die letztlich nicht zustande gekommene Begutachtung erwächst der Beschwerdeführerin offensichtlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 5. Oktober 2015 einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Laut dem Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt grundsätzlich der Versicherungsträger die Kosten für jene Abklärungsmassnahmen, die er angeordnet hat. Die Kosten können gemäss dem Art. 45 Abs. 3 ATSG allerdings auch der versicherten Person auferlegt werden, wenn diese trotz einer entsprechenden Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in einer unentschuldbaren Weise verhindert oder erschwert hat. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zwar tatsächlich schon früh, nämlich im Herbst 2014, gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung durch Dr. I.___ gewehrt. Mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 7. November 2014 hat die Beschwerdegegnerin dann aber angeordnet, dass eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werde. Die von der Beschwerdeführerin gegen jene Verfügung erhobene Beschwerde ist vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Entscheid IV 2014/555 vom 27. Januar 2015 abgewiesen worden. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb er formell rechtskräftig und damit für die Parteien und das Gericht verbindlich geworden ist. Die Notwendigkeit der Begutachtung kann folglich in diesem Verfahren nicht erneut geprüft werden, denn es handelt sich dabei um eine res iudicata. Nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens IV 2014/555 hat die Beschwerdegegnerin am 31. März 2015 erneut die vorgesehene Begutachtung durch Dr. I.___ angekündigt und der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit gegeben, bis spätestens am 10. April 2015 triftige Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen. Der Inhalt dieser Anordnung hat sich angesichts des formell rechtskräftigen Entscheides IV 2014/55 nur noch auf die Wahl des Sachverständigen beschränken können, da ja verbindlich festgestanden hat, dass eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen sei. Folglich hätte die Beschwerdeführerin bei richtiger Betrachtung auch nur noch triftige Einwände gegen die Person des Sachverständigen geltend machen können. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin aber keinen Gebrauch gemacht. Auch auf die Einladung von Dr. I.___ zur Untersuchung vom 16. April 2015 hat die Beschwerdeführerin zunächst nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund verfängt das Argument, Dr. I.___ habe angesichts des im November 2014 erhobenen Einwandes gegen die Begutachtung davon ausgehen müssen, dass diese nicht stattfinden werde, offensichtlich nicht. Die für dieses Verfahren massgebende Ankündigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Untersuchungstermin erscheinen werde, ist erst am 5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2015, also am Vortag der auf den frühen Vormittag angesetzten Untersuchung erfolgt. So kurz vor der persönlichen Untersuchung muss ein gewissenhaft vorgehender Sachverständiger die massgebenden Akten bereits eingehend studiert und die Untersuchung vorbereitet haben, denn ansonsten könnte er bei der persönlichen Untersuchung nur eine „Momentaufnahme“ erstellen, mit der sich der relevante Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen liesse. Tatsächlich hat Dr. I.___ bereits vor der Ankündigung vom 5. Mai 2015 die Akten studiert und die Untersuchung vorbereitet gehabt. Jene Ankündigung ist also augenscheinlich (viel) zu spät erfolgt. 2.3 Das bedeutet allerdings für sich allein noch nicht, dass der Aufwand von Dr. I.___ unnötig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin nämlich am 27. Mai 2015 nochmals zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung angehalten. Wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen wäre, hätte Dr. I.___ die Akten selbstverständlich nicht nochmals eingehend studieren müssen. Sein (erneuter) Vorbereitungsaufwand wäre also vernachlässigbar gering gewesen, was einer Auferlegung der Kosten für den – in diesem Fall eben nicht unnötigen – Aufwand für die Vorbereitung der Untersuchung vom 6. Mai 2015 zulasten der Beschwerdeführerin entgegengestanden hätte. Mit ihrer Erklärung vom 12. Juni 2015 hat sich die Beschwerdeführerin dann aber definitiv geweigert, sich nochmals psychiatrisch begutachten zu lassen. Damit ist der von Dr. I.___ vor dem 6. Mai 2015 betriebene Aufwand also doch noch unnötig geworden. Die Weigerung der Beschwerdeführerin ist nicht entschuldbar, weil sie aufgrund des formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Entscheides IV 2014/555 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2015 verpflichtet gewesen ist, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, und weil sie keinen überzeugenden Grund für die Ablehnung von Dr. I.___ hat vorbringen können. 2.4 Trotzdem können ihr die Kosten des unnötigen Abklärungsaufwandes nicht ohne weiteres auferlegt werden. Der Art. 45 Abs. 3 ATSG verlangt nämlich zusätzlich, dass die versicherte Person vorgängig zur Mitwirkung bei der Abklärung aufgefordert worden ist und dass ihr die Kostenfolgen bei einer Verhinderung oder Erschwerung der Abklärung in einer unentschuldbaren Weise angedroht worden sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vorliegend am 31. März 2015 und am 27. Mai 2015 aufgefordert, sich von Dr. I.___ untersuchen zu lassen. Zudem hat sie ihr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beide Male angedroht, dass die Beschwerdeführerin die allfälligen Kosten tragen müsse, wenn sie den Untersuchungstermin nicht wahre. Dabei hat sie jeweils auch explizit auf den Art. 45 Abs. 3 ATSG verwiesen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hat folglich bewusst sein müssen, dass sie die Kosten für einen unnötigen Abklärungsaufwand tragen müsse, wenn sie nicht zur Untersuchung erscheinen oder den angesetzten Termin nicht frühzeitig verschieben würde. Die Voraussetzungen für die Überwälzung der unnötigen Abklärungskosten auf die Beschwerdeführerin sind also erfüllt gewesen. 2.5 Der von Dr. I.___ angegebene unnötige Aufwand kann weder in zeitlicher noch in betraglicher Hinsicht als übersetzt qualifiziert werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. I.___ habe während eines wesentlichen Teils der von ihm angegebenen Zeit Buchhaltungsunterlagen studiert, entbehrt offenkundig jeglicher Grundlage. Erstens hat für die psychiatrische Untersuchung eine rasche Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen ausgereicht und zweitens hätte Dr. I.___ wesentlich mehr Zeit aufwenden müssen, wenn er diese Unterlagen eingehend studiert hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich hier nämlich nicht um eine „einfache Sache“, denn die medizinische Aktenlage erweist sich gemäss dem Entscheid IV 2014/555 vom 27. Januar 2015 als widersprüchlich, was massgebend darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G.___ völlig anders verhalten hat als bei jener Begutachtung, die im Auftrag des Strassenverkehrsamtes vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführt worden ist. Die in den Akten teilweise angegebenen psychischen und somatoformen respektive „pseudo-neurologischen“ Störungen haben sich aus psychiatrischer Sicht wohl als komplex dargestellt und folglich einen wesentlichen Aufwand beim Aktenstudium verursacht. Zudem hat sich Dr. I.___ eingehend auf die persönliche Untersuchung vorbereiten müssen, denn anders wäre es ihm nicht möglich gewesen, innerhalb der erfahrungsgemäss relativ kurzen Dauer einer persönlichen Untersuchung (maximal einige Stunden) all jene Angaben zu erfragen und Befunde zu erheben, die für die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung erforderlich gewesen wären. Vor diesem Hintergrund besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass Dr. I.___ einen erforderlichen Aufwand von knapp zehn Stunden betrieben hat. Der von ihm geltend gemachte Stundenansatz ist moderat und entspricht im Übrigen jenem, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der praxisgemäss bei der Festsetzung der durchschnittlichen (nicht maximalen) Parteientschädigung berücksichtigt wird (250 Franken). Der Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist aber ohnehin absurd. 2.6 Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Vertrag zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und einer medizinischen Abklärungsstelle ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, denn Dr. I.___ ist offensichtlich nicht Partei jenes Vertrages gewesen, weshalb er nicht an jene Vereinbarungen gebunden gewesen ist. Ebenso irrelevant ist das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe als eine unbeteiligte Person an einer öffentlichen Strafverhandlung teilgenommen, bei der sich angeblich ergeben habe, dass Dr. I.___ in jenem Verfahren „tatsachenwidrige Angaben“ gemacht haben soll. 3. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die unnötigen Abklärungskosten von 2'340 Franken zu bezahlen. Praxisgemäss sind für dieses Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'340.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2017 Art. 45 Abs. 3 ATSG. Kostenauferlegung bei Erschwerung oder Verhinderung einer notwendigen Sachverhaltsabklärungsmassnahme in unentschuldbarer Weise (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2017, IV 2015/356).
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