Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/268 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2019 Entscheiddatum: 13.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2016 Art. 21 Abs. 2 IVG, Art 14 Abs. 1 IVV, Ziffer 14.03 und 15.05 HVI-Anhang Vergütung eines Infrarot-Senders und Infrarot-Empfängers als Hilfsmittel zur Bedienung des Elektrobetts, Hilfsmittel der Selbstsorge; Abgrenzung zum Elektropflegebett, Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt; Abgrenzung zum Umweltkontrollgerät, Differenzierung von Hilfsmittel- und Pflegeleistungen bei der Einordnung eines Zubehörs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2016, IV 2015/268). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fabienne Hug Geschäftsnr. IV 2015/268 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier, Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 16. Oktober 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle St. Gallen an (IV-act. 2). Er gab an, er leide seit dem 28. August 2014 aufgrund einer Durchblutungsstörung an einer inkompletten Tetraplegie sub C2 (vgl. IV-act. 15). Im Laufe des Verfahrens beantragte das Schweizer Paraplegiker Zentrum für den Versicherten die Kostenübernahme für unterschiedliche behinderungsbedingte Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich sowie für Hilfsmittel zur Unterstützung seiner Selbständigkeit (vgl. IV-act. 33, 55, 87). A.b Am 11. März 2015 gab Dr. med. B.___, leitender Arzt Paraplegiologie, an, dass der Versicherte auf ein Elektrobett angewiesen sei (IV-act. 58). Das Elektrobett als Hilfsmittel ermögliche es dem Versicherten, zu Bett zu gehen und aufzustehen. In einer ergotherapeutischen Hilfsmittelverordnung vom 26. März 2015 stellte das Schweizer Paraplegiker Zentrum einen Antrag für einen Infrarot-Sender und einen Infrarot- Empfänger (IV-act. 57, 67). Zur Begründung führte es aus, der Versicherte sei auf ein Umweltkontrollgerät angewiesen. Damit dieses Gerät auch mit dem Elektrobett kommunizieren könne, müsse das Bett mit einem Infrarot-Sender und einem Infrarot- Empfänger ausgerüstet werden. Dadurch könne der Versicherte das Elektrobett selbstständig bedienen. Der Versicherte reichte am 3. April 2015 eine entsprechende Offerte der C.___ AG ein. Für einen Infrarot-Sender, einen Infrarot-Empfänger und ein Infrarot-Verteilkabel für das Elektrobett wurde ein Betrag von insgesamt Fr. 862.-offeriert (IV-act. 57). A.c Am 2. Juni 2015 erteilte die IV-Stelle der D.___ AG den Auftrag, zur Evaluierung geeigneter Geräte im Rahmen eines Umweltkontrollgerätes und angepasster Hilfsmittel © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte für den Arbeitsplatz eine Vorabklärung vorzunehmen und anschliessend über das Ergebnis mit allfälligen Kostenvoranschlägen zu berichten. Die IV-Stelle bat um eine separate Aufführung, welche Geräte die Ziffer 15.05 HVI-Anhang beträfen und was unter die Ziffer 13.01* HVI-Anhang unterzuordnen sei. Sie führte aus, dass der Einsatz eines Umweltkontrollgerätes vor allem im Zusammenhang mit der Telefonbedienung vorstellbar sei. Das Zubehör am Elektrobett könne nicht berücksichtigt werden (IV-act. 89). Eine konkrete Prüfung oder Abklärung des Infrarot-Senders und Infrarot- Empfängers wurde nicht durchgeführt. Mit einer Verfügung vom 4. Juni 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Elektrobett im Betrag von Fr. 2‘490.-- zuzüglich einer Auslieferungspauschale von Fr. 250.-- zu (IV-act. 93). Ebenfalls am 4. Juni 2015 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten mitteilte, dass sie das Gesuch um eine Fernbedienung für das Elektrobett (Infrarot-Sender) abweisen werde. Die IV-Stelle begründete dies damit, dass ein Infrarot-Sender und ein Infrarot- Empfängergerät zu einem elektrisch verstellbaren Pflegebett kein Umweltkontrollgerät darstellten, weshalb eine Kostenvergütung durch die Invalidenversicherung nicht in Betracht falle. Die Kontaktpflege könne mit einem Infrarot-Sender nicht beeinflusst werden. Der Sinn eines Umweltkontrollgerätes sei es, dass eine Person nicht vereinsame und dass ein Mindestmass an sozialen Kontakten garantiert werden könne (IV-act. 94). A.d Am 10. Juni 2015 reichte E.___, Berater für elektronische Hilfsmittel von der D.___ AG (Vermittlung von elektronischen Hilfsmitteln für Menschen mit einer Behinderung), der IV-Stelle auf deren Verlangen einen Bericht ein (IV-act. 97). Darin beschrieb er die Notwendigkeit des Umweltkontrollgerätes. Er führte aus, dass auch eine Ansteuerung des Pflegebettes geplant sei. Das Hilfsmittel solle im Liegen wie auch im Rollstuhl genutzt werden können. Namentlich solle die Ansteuerung diverser Komponenten wie des Lifts, des Lichts, des Pflegebetts, des Telefons und der Gegensprechanlage ermöglicht werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, Geräte, welche über eine Infrarot- Fernbedienung ausgestattet seien, anzusteuern. A.e Am 17. Juni 2015 reichte das Schweizer Paraplegiker Zentrum als Reaktion auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. Juni 2015 ein „Wiedererwägungsgesuch“ betreffend die Infrarot-Schnittstelle (Fernbedienung) am Pflegebett ein (IV-act. 104). Zur Begründung führte es aus, der Versicherte könne aufgrund der nicht innervierten Arm-, Hand- und Fingermuskulatur keine herkömmlichen Schalter und Tasten bedienen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb er das Umweltkontrollgerät HouseMate verwende. Um im Liegen selber einen Lagewechsel vornehmen zu können, müsse das Elektrobett mit einer Infrarot- Schnittstelle ausgestattet sein, welches er dann via Umweltkontrollsystem bedienen könne. Die erwähnten Hilfsmittel seien in der IV-Liste aufgeführt und somit einer Hilfsmittelkategorie zugeordnet. A.f Am 26. Juni 2015 forderte die IV-Stelle die D.___ AG auf, detailliert zum Einsatzbereich und zur Notwendigkeit jeder einzelnen Position des Kostenvoranschlags vom 10. Juni 2015 Stellung zu nehmen (IV-act. 103). Die D.___ AG nahm am 7. Juli 2015 zu den offenen Fragen der IV-Stelle Stellung (IV-act. 120). Sie beschrieb die einzelnen Positionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltkontrollgerät standen, genauer. A.g Am 21. Juli 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, diverse Fragen betreffend das Umweltkontrollgerät zu beantworten, um sich ein Bild über seine aktuelle Betreuungssituation nach der Rückkehr vom stationären Aufenthalt zu verschaffen (IV-act. 125). Der Versicherte antwortete, indem er seinen Tagesablauf schilderte (IV-act. 149). Er führte aus, dass er von ca. 07.50 Uhr bis 10.05 Uhr Pflege der Spitex erhalte. Von 10.05 Uhr bis 12.00 Uhr sei er alleine zu Hause. Von 12.00 Uhr bis 12.40 Uhr erhalte er von der Spitex Pflege. Von 12.40 Uhr bis 20.30 Uhr sei er dann wieder alleine und von 20.30 Uhr bis 21.10 erhalte er wieder Pflege von der Spitex. Dann sei er von 21.10 Uhr bis 07.50 Uhr erneut alleine. In der Regel sei seine Frau ab 17.30 Uhr zu Hause. Jedoch sei er nicht der Meinung, dass seine Frau ihre Freizeit nach ihm ausrichte, sondern dass sie diese selber gestalten könne. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er regelmässig alleine zu Hause sei. Täglich sei er ungefähr zehn Stunden alleine zu Hause. Während dieser Zeit sei er aufgrund seiner Lähmung darauf angewiesen, dass er das Telefon, den Computer, die Fenster und die Türen über das Umweltkontrollsystem selber bedienen könne. Über das Telefon und den Computer könne er seine sozialen Kontakte pflegen und sich auf die berufliche Integration vorbereiten. A.h Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend den Infrarot-Sender und -empfänger zum Elektrobett ab (IV-act. 126). Zur Begründung führte sie aus, es sei nachvollziehbar und verständlich, dass ein selbständiger Positionswechsel und das allgemeine Bedienen des Bettes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wünschenswert seien, jedoch sei dies nicht im Sinne der Gesetzgebung. Ein Umweltkontrollgerät diene der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten. Der Terminus „Kontakt mit der Umwelt“ gemäss Ziffer 15.05 HVI-Anhang meine in Bezug auf Umweltkontrollgeräte nur das Ermöglichen eines minimalen Umweltkontaktes. Das Pflegebett nach Ziffer 14.03 HVI-Anhang diene dem Zweck, dass sich eine versicherte Person ins Bett legen und davon (wenn notwendig mit Dritthilfe) aufstehen könne (Höhenverstellbarkeit). Die Bedienung des Bettes sowie das Ausführen eines Positionswechsels im Bett seien darin nicht enthalten. Der Anspruch auf das Umweltkontrollgerät und die übrigen Zusätze zum Umweltkontrollgerät würden noch separat geprüft. B.a Am 8. September 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 22. Juli 2015 erheben (act. G 1). Er beantragte deren Aufhebung und die „Verurteilung“ der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für einen Infrarot- Sender und einen Infrarot-Empfänger zu seinem Elektrobett im Betrag von Fr. 862.-gemäss der Offerte der C.___ AG vom 18. März 2015. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte er geltend, er sei aufgrund der ihm fehlenden Handfunktion darauf angewiesen, dass er das Elektrobett mittels des Umweltkontrollsystems HouseMate bedienen könne. Nur so könne er im Liegen selbstständig einen Lagewechsel vornehmen. Damit eine solche Bedienung des Elektrobetts mittels des Umweltkontrollsystems möglich sei, müsse das Elektrobett zwingend mit einem Infrarot-Sender und mit einem Infrarot-Empfänger ausgestattet werden. Ohne diese Hilfsmittel wäre er für jeden Positions- und Lagewechsel auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Er müsste sie folglich während der Nacht ständig wecken. Dies wäre für seine Ehefrau absolut unzumutbar, da sie erwerbstätig sei und während der Nacht eine angemessene Erholungs- und Schlafzeit benötige. Die Gewährleistung von regelmässigen Positions- und Lagewechseln sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen, unter anderem auch zur Vermeidung eines Dekubitus, unabdingbar. Ausserdem entspreche ein regelmässiger Positions- und Lagewechsel im Bett einem menschlichen Grundbedürfnis. Beim Infrarot-Sender und Infrarot-Empfänger handle es sich somit um ein invaliditätsbedingtes notwendiges Zubehör zum ebenfalls beantragten Elektrobett, welches der Selbstsorge diene. Demzufolge habe er gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI i.V.m. Ziffer 14.03 HVI-Anhang einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Erteilung einer Kostengutsprache für einen Infrarot-Sender und Infrarot- Empfänger am Elektrobett. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte insbesondere geltend, dass ein Elektrobett unter dem Titel der Selbstsorge abgegeben worden sei. Es gehe darum, versicherte Personen in ihrer Selbstsorge zu unterstützen. Das verstellbare Elektrobett erleichtere im Vergleich zu einem normalen Bett der Hilfsperson des Beschwerdeführers die Hilfe für den Transfer von Bett zum Rollstuhl und umgekehrt. Da der Beschwerdeführer für den Transfer sowieso auf Dritthilfe angewiesen sei, sei es unerheblich, ob er für den Transfer das Elektrobett selbständig bedienen könne. Zudem werde mit der Übernahme der Kosten für das Elektrobett in der Höhe von Fr. 2‘490.-- der Höchstbetrag von Fr. 2‘500.-- grundsätzlich bereits ausgeschöpft. Die Übernahme eines höheren Betrages sei also nicht möglich. Weiter werde in Ziffer 14.03 HVI- Anhang ausdrücklich festgehalten, dass Elektrobetten mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör, abgegeben würden. Gestützt auf diese Ziffer sei es der Beschwerdegegnerin somit nicht möglich, weiteres Zubehör wie den Infrarot- Sender und Infrarot-Empfänger, auch entgegen Art. 2 Abs. 3 HVI, zu übernehmen. Gemäss der Rechtsprechung bestehe auch keine Verpflichtung, sämtliche Hilfsmittel, welche eine invalide Person zur Eingliederung bedürfe, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr könne der Bundesrat oder an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken, wobei ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit bestehe. B.c Mit der Replik vom 14. Dezember 2015 (act. G 6) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er wandte ein, dass es sich beim Infrarot-Sender und Infrarot- Empfänger um ein invaliditätsbedingtes notwendiges Zubehör zum Elektrobett handle, welches der Selbstsorge diene. Ohne Infrarot-Fernbedienung sei es ihm nicht möglich, mit der Umwelt in Kontakt zu treten, da er sich gar nicht bis zu diesen Geräten erheben und diese somit auch nicht bedienen könne. Insofern seien für die Infrarot-Sender und Infrarot-Empfänger auch die Anspruchsvoraussetzungen eines Umweltkontrollgerätes gemäss Ziffer 15.05 HVI-Anhang erfüllt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Dezember 2015 auf eine Duplik und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort und am Antrag vollumfänglich fest (act. G 8). Erwägungen 1. Mit der Verfügung vom 22. Juli 2015 ist das Leistungsbegehren betreffend den Infrarot- Sender und Infrarot-Empfänger (Fernbedienung) zum Elektrobett abgewiesen worden. Das Umweltkontrollgerät und die übrigen Zusätze werden gemäss IV-Stelle separat geprüft. Vorliegend ist deshalb nur zur untersuchen, ob der beantragte Infrarot-Sender und Infrarot-Empfänger zur Bedienung des Elektrobetts von der Beschwerdegegnerin als Hilfsmittel zu vergüten ist. Ein allfälliger Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung sind dazu da, eine fehlende Körperfunktion zu ersetzen, um dadurch dem Versicherten eine gewisse Selbständigkeit zurückzugeben. Die Liste der Hilfsmittel, welche in Art. 21 IVG erwähnt werden, ist Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 14 Abs. 1 IVV). Im Anhang der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) werden fünfzehn Hilfsmittelkategorien aufgezählt. Diese Auflistung ist abschliessend. Im Einzelfall ist innerhalb einer Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist. Damit die Kosten für eine Sache übernommen werden können, muss diese unter eine Hilfsmittelkategorie bzw. unter ein bestimmtes Hilfsmittel subsumiert werden können. Ist dies nicht der Fall, fällt eine Kostenübernahme ausser Betracht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Für die Beantwortung der Frage, ob die Kosten des Infrarot-Senders und des Infrarot-Empfängers aufgrund der HVI übernommen werden können, muss deren Einordnung in eine Hilfsmittelkategorie überprüft werden. 2.2 Gemäss Ziffer 14.03 HVI-Anhang werden Elektrobetten unter dem Titel der Selbstsorge zur Verwendung im privaten Wohnbereich nur jenen Versicherten abgegeben, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Dementsprechend wird ein Elektrobett dann als Hilfsmittel eingesetzt, wenn es den Transfer in und aus dem Bett ermöglicht oder wie im vorliegenden Fall erleichtert. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner Tetraplegie nicht möglich, ohne Hilfe Dritter ins Bett zu gelangen oder aus dem Bett zu kommen. Das Elektrobett erleichtert der Hilfsperson den Transfer des Beschwerdeführers vom Bett zum Rollstuhl und umgekehrt. Der Zweck der Abgabe eines Elektrobetts als Hilfsmittel besteht also ausschliesslich darin, den Transfer einer versicherten Person zu ermöglichen oder zu erleichtern. Den dauernd Bettlägerigen wird der Anspruch gemäss HVI bewusst verwehrt, da sie nicht aufstehen und wieder abliegen. Laut Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch der Hilfsmittel auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Dieser Absatz stellt jedoch keine eigenständige Regelung dar, welche eine eigene Hilfsmittelart „Zubehör“ entstehen lassen würde. Sie ist vielmehr eine Auslegungshilfe zu den einzelnen Hilfsmittelkategorien: Das Hilfsmittel muss auch das notwendige Zubehör umfassen. Gemeint ist jenes Zubehör, ohne welches das konkrete Hilfsmittel seine Funktion, eine ausfallende Körperfunktion im konkreten Einzelfall zu ersetzen, nicht erfüllen kann. Die Ausrüstung des Elektrobetts mit einem Infrarot- Sender und -empfänger dient im vorliegenden Fall nicht der Erleichterung des Aufstehens und Abliegens, sondern dem Lagewechsel im Bett. Die Pflege- oder Betreuungsperson, die dem Beschwerdeführer beim Aufstehen oder Abliegen hilft, kann das Elektrobett nämlich ohne weiteres mit der Standardsteuerung bedienen; sie benötigt keine Infrarotfernsteuerung. Beim Lagewechsel im Bett handelt es sich um eine klassische Pflegeleistung, auch wenn sie dank einer Infrarotfernsteuerung des Elektrobetts nicht mehr durch eine Pflege- oder Betreuungsperson ausgeführt werden müsste. Der Zweck des Elektrobetts unterscheidet sich demzufolge von demjenigen des Infrarot-Senders und des Infrarotempfängers. Der Infrarot-Sender und der Infrarot- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Empfänger wären nur als notwendiges Zubehör zum Hilfsmittel Elektrobett zu qualifizieren, wenn sie den Transfer in das Bett und aus dem Bett erleichtern würden. Das ist unbestrittenermassen hier nicht der Fall. Deshalb können der Infrarot-Sender und der Infrarot-Empfänger nicht als Zubehör zum Elektrobett angesehen werden, denn Hilfsmittel – und damit auch deren Zubehör - sind nicht dazu da, Pflegeleistungen zu erleichtern oder zu ersetzen. Die Hilfsmittelverordnung hat diesbezüglich auch keine Erweiterung vorgenommen. Wenn Pflegeleistungen erbracht werden müssen, dann sind diese nicht von der Invalidenversicherung, sondern von einem anderen Sozialversicherungsträger zu übernehmen. 2.3 Ein Umweltkontrollgerät gemäss der Ziffer 15.05 der Liste im Anhang zur HVI wird abgegeben, wenn eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann. Der Beschwerdeführer ist schwerstgelähmt und er lebt zuhause. Damit stellt sich die Frage, ob er, wenn er sein Elektrobett fernsteuert, um sich umzubetten, im Sinne der Ziffer 15.05 HVI-Anhang mit der Umwelt in Kontakt tritt. Weder der Begriff der Umwelt noch derjenige des Kontakts ist vom Verordnungsgeber definiert worden. Versteht man unter dem Kontakt mit der Umwelt den Kontakt mit anderen Menschen, kann die Ausrüstung eines Elektrobetts mit einem Infrarotempfänger zum Vornherein nicht unter die Ziffer 15.05 HVI-Anhang subsumiert werden. Die Umwelt besteht dann nur aus den Personen, mit denen der Beschwerdeführer kommunizieren will oder muss. Versteht man unter dem Kontakt mit der Umwelt aber, worauf die ausdrückliche Erwähnung der Steuerung eines Elektrofahrstuhls als Anwendungsfall der Umweltkontrolle hindeutet, nicht die Kommunikation mit den Menschen, sondern die Beeinflussung der räumlichen Umwelt (z.B. das ferngesteuerte Betätigen eines Treppenlifts bei der Benützung des ebenfalls ferngesteuerten Elektrofahrstuhls), so kann die Frage aufgeworfen werden, ob das Elektrobett unter den Begriff der Umwelt zu subsumieren ist. Bei der Beantwortung dieser Frage könnte geltend gemacht werden, für eine schwerstgelähmte Person, welche die meiste Zeit im Bett liegen müsse, sei das Elektrobett ein wichtiger Teil der Umwelt. Auch wenn es nach dem Alltagssprachgebrauch kaum üblich sein dürfte, das eigene Bett als Umwelt zu bezeichnen, könnte der Begriff der Umwelt als juristischer Terminus technicus des Hilfsmittelrechts grundsätzlich so weit definiert sein. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Fernsteuerung des Elektrobetts nicht dessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmittelfunktion betreffen würde, denn dieser Funktion genügt das Elektrobett nach dem oben Ausgeführten bereits mit der Standardsteuerung. Die zur Diskussion stehende Infrarotfernsteuerung würde das Elektrobett in ein Behandlungs- bzw. Pflegegerät „verwandeln“, indem es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bieten würde, die Liegeposition zu verändern, ohne dazu eine Pflege- oder Betreuungsperson beiziehen zu müssen. Damit wäre die Fernsteuerung aber nicht mehr ein Umweltkontrollgerät i.S. der Ziffer 15.05 HVI-Anhang, sondern ein Zubehör zu einem Behandlungs- bzw. Pflegegerät. Eine solche die Pflege erleichternde Fernsteuerung wäre nicht durch die Invalidenversicherung zu decken, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 f. IVG haben kann. Die Interpretation des Begriffs der Umweltkontrolle ergibt somit, dass die Fernsteuerung des Elektrobetts zwar grundsätzlich unter diesen Begriff subsumiert werden könnte, dass diese Interpretation aber nicht dem Sinn und Zweck der Ziffer 15.05 HVI-Anhang entsprechen kann, weil die Fernsteuerung damit zu einem Zubehör eines Behandlungsbzw. Pflegegerätes würde, für das die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hätte. Fehlt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für eine Abgabe des Elektrobetts als Behandlungs- oder Pflegegerät, so muss das auch für die Fernsteuerung als Zubehör zu diesem Behandlungs- und Pflegegerät gelten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auch die Anwendbarkeit der Ziffer 15.05 HVI-Anhang verneint. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Infrarot-Sender und beim Infrarot-Empfänger weder um ein Zubehör zum Elektrobett als Hilfsmittel zum Abliegen/Aufstehen noch um ein Umweltkontrollgerät handelt. Demnach ist keine Einordnung gemäss der Hilfsmittelverordnung möglich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die entsprechenden Kosten nicht übernehmen können, d.h. sie hat zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausrüstung des Elektrobetts mit einem Infrarot-Sender und Infrarot-Empfänger verneint. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese Gerichtsgebühr ist von dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Diese Gebühr ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; dies ist durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2016 Art. 21 Abs. 2 IVG, Art 14 Abs. 1 IVV, Ziffer 14.03 und 15.05 HVI-Anhang Vergütung eines Infrarot-Senders und Infrarot-Empfängers als Hilfsmittel zur Bedienung des Elektrobetts, Hilfsmittel der Selbstsorge; Abgrenzung zum Elektropflegebett, Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt; Abgrenzung zum Umweltkontrollgerät, Differenzierung von Hilfsmittel- und Pflegeleistungen bei der Einordnung eines Zubehörs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2016, IV 2015/268).
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