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St.Gallen Versicherungsgericht 24.10.2017 IV 2015/265

24 octobre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,045 mots·~10 min·3

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 77 IVV. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Die rückwirkende Einstellung der Kinderrente ist mangels Meldepflichtverletzung nicht zulässig. Für die Rückforderung der bereits ausgerichteten Kinderrente besteht keine rechtliche Grundlage. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2017, IV 2015/265).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/265 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 24.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2017 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 77 IVV. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Die rückwirkende Einstellung der Kinderrente ist mangels Meldepflichtverletzung nicht zulässig. Für die Rückforderung der bereits ausgerichteten Kinderrente besteht keine rechtliche Grundlage. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2017, IV 2015/265). Entscheid vom 24. Oktober 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.   IV 2015/265 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  Rückforderung (Kinderrente) Sachverhalt A.  A.a  Die IV-Stelle sprach B.___ (nachfolgend: Stammrentner) mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 ab April 2008 eine halbe IV-Rente und unter anderem für dessen 1995 geborene Tochter A.___ (nachfolgend: Versicherte) ab Januar 2009 eine IV-Kinderrente zu (Renten-act. 74, vgl. Renten-act. 52). Per 1. April 2010 sprach die IV-Stelle dem Stammrentner eine ganze IV-Rente zu und passte die Höhe der Kinderrente entsprechend an (Verfügungen vom 4. und 12. April 2011; Renten-act. 47, 43). A.b  Auf Gesuch des Stammrentners vom 20. Mai 2011 richtete die IV-Stelle die Kinderrente direkt an das Sozialamt der Stadt C.___ aus (Renten-act. 42). Nachdem die Kinderrente zwischenzeitlich an die Mutter der Versicherten (vgl. Renten-act. 40) bzw. das Sozialamt D.___ (vgl. Renten-act. 39) ausbezahlt worden war, richtete die IV-Stelle die Kinderrente ab September 2013 direkt an die mittlerweile volljährige Versicherte aus (Renten-act. 25, vgl. 20, 10). A.c  Am 5. August 2013 hatte sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IVTG-act. 83). Die IV-Stelle übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin EBA vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2015 (Mitteilung vom 27. März 2013; IVTG-act. 79). Mit Verfügung vom 23. August 2013 sprach die IV-Stelle ihr ein Taggeld von Fr. 34.60 pro Tag für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 zu (IVTG-act. 78). Am 17. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle einen Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 34.60 pro Tag für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 sowie auf das Höchsttaggeld von Fr. 103.80 vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (IVTG-act. 64 f.). Die Zusprache des Höchsttaggelds verlängerte sie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 (Verfügung vom 23. Dezember 2014; IVTG-act. 30). A.d  Am 1. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, infolge Beendigung der Ausbildung erlösche der Anspruch auf Kinderrente per Juli 2015 (Renten-act. 8). Da die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte das Qualifikationsverfahren ihrer Ausbildung nicht bestanden hatte (vgl. act. G1.10), übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2015 jedoch die Mehrkosten der Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 und richtete weiter Taggelder aus (IVTG-act. 7, 5). A.e  Mit einer weiteren Verfügung vom 14. August 2015 verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte, den Betrag von Fr. 9‘189.-- für im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 ausbezahlte Kinderrenten zurückzuerstatten. Sie begründete, das Einkommen der Versicherten in Form von Taggeldern sei in dieser Zeit höher gewesen als die maximale Vollrente, weshalb sie keinen Anspruch auf die Kinderrente gehabt habe (Renten-act. 4, vgl. Abrechnung in IVTG-act. 6).  B.  B.a  Gegen die Verfügung vom 14. August 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde (Postaufgabe 17. September 2015). Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt darin sinngemäss, es sei keine Rückforderung vorzunehmen, da sie im von der Verfügung erfassten Zeitraum noch in Ausbildung gewesen sei. Eventuell sei ihr die Rückforderung aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zu erlassen (act. G1).  B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kinderrente im Umfang von Fr. 5‘369.-- zurückzuerstatten habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie bringt vor, die im Jahr 2014 erhaltenen Taggelder seien geringer gewesen als die maximale volle Altersrente der AHV, weshalb sie die Kinderrente für den Zeitraum von August bis Dezember 2014 nicht hätte zurückfordern dürfen. Von Januar bis Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin jedoch ein deutlich höheres Einkommen als die maximale volle Altersrente erzielt. Demnach habe sie ab Januar 2015 keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung seien erst im Erlassverfahren zu prüfen. Derzeit sei auf den Antrag nicht einzutreten (act. G3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Die mit Schreiben vom 5. November 2015 zur Einreichung einer Replik aufgeforderte Beschwerdeführerin (act. G4) liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. act. G5). Erwägungen 1.  Den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die rückwirkende Einstellung der Kinderrente per 1. August 2014 und die daraus resultierende Rückforderung in Höhe von Fr. 9‘189.-- (Renten-act. 4). Die in den Monaten August 2014 bis Juli 2015 ausgerichtete Kinderrente hat sich auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 12. April 2011 (Renten-act. 43) gestützt, welche nur dem Vater der Versicherten (nachfolgend: Stammrentner) eröffnet worden war. Die Rentenzahlungen haben folglich nicht ohne weiteres zurückgefordert werden können, da die verbindliche Leistungszusprache in der Verfügung vom 12. April 2011 dem entgegengestanden ist. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung hat deshalb die vorgängige rückwirkende Einstellung der Kinderrente vorausgesetzt. Allerdings hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, sich in der Rückforderungsverfügung vom 14. August 2015 (Renten-act. 4) oder zuvor explizit dazu zu äussern. Diese Lücken im Verfügungstext müssen auf dem Weg der Auslegung gefüllt werden (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 29. November 2016, EL 2015/37 E. 3.1 und vom 31. Januar 2017, EL 2015/38 E. 2, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, Dienstleistungen, Rechtsprechung, Versicherungsgericht). Mit der Rückforderungsverfügung vom 14. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherte seit August 2014 ein höheres Taggeld erhielt. Damit hat sie die mit der Verfügung vom 12. April 2011 (Renten-act. 43) zugesprochene Kinderrente an eine Sachverhaltsänderung angepasst, weshalb es sich bei der Rückforderungsverfügung vom 14. August 2015 bzw. der Korrekturverfügung, welche dieser hätte vorausgehen müssen, um eine Revision der Kinderrente gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gehandelt haben muss (vgl. dazu unten). Diese Korrekturverfügung (Einstellung der Kinderrente) hätte dem Stammrentner eröffnet werden müssen, welcher somit rechtsmittelberechtigt gewesen wäre. Vorliegend kann jedoch ausnahmsweise auf eine Beiladung des Stammrentners © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichtet werden (zur Beiladung vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 125 ff. zu Art. 61 ATSG), weil die im umstrittenen Zeitraum angefallenen Kinderrenten direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden (vgl. Renten-act. 25). Er ist damit von der Rückforderung derselben nicht betroffen und es ist nicht davon auszugehen, dass er ein Rechtsmittel erhoben hätte. Die Beschwerdeführerin selbst ist zur Beschwerde berechtigt, da sie von der Einstellung der Kinderrente berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der fälschlicherweise nicht erlassenen Korrekturverfügung hat (vgl. Art. 59 ATSG). 2.  Vorerst ist zu prüfen, ob die rückwirkende Einstellung der Kinderrente per 1. August 2014, welche der angefochtenen Rückforderungsverfügung zugrunde liegen muss, zulässig gewesen ist. 2.1  Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf die Kinderrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101], 2014: Fr. 2‘340.-monatlich). 2.2  Jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahmsweise erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.3  Eine unrechtmässige Erwirkung der Kinderrente i.S.v. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wird vorliegend nicht geltend gemacht und es ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise aus den Akten. Einzig zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 77 IVV meldepflichtig war und einer solchen allfälligen Meldepflicht nachgekommen ist. 2.3.1  Die Beschwerdeführerin erhielt seit Januar 2009 eine Kinderrente (Renten-act. 74), welche ihr seit September 2013 direkt von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde (Renten-act. 25). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin EBA und richtete der Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 zusätzlich zur Kinderrente ein Taggeld von Fr. 34.60 aus (IVTG-act. 78, 64). Ab 1. August 2014 erhöhte sie das Taggeld auf den Höchstbetrag von Fr. 103.80 (IVTG-act. 65, 30). Die Beschwerdeführerin war als leistungsbeziehende Dritte (betreffend Kinderrente) potentiell meldepflichtig gemäss Art. 77 IVV. Sie durfte jedoch davon ausgehen, dass der Beschwerdegegnerin sowohl die Taggeldzahlungen als auch die Ausrichtung der Kinderrente bekannt war. Selbst wenn allenfalls unterschiedliche Mitarbeiter für das Rentendossier des Stammrentners und den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zuständig waren, durfte sie damit rechnen, dass die ausgerichteten Leistungen der Beschwerdegegnerin als ein und derselben Versicherung bekannt waren. Die Meldepflicht ist nicht so weit zu fassen, als dass die Beschwerdeführerin den Taggeldbezug bzw. die Erhöhung des eigenen Taggeldanspruchs quasi ins Rentendossier ihres Vaters hätte melden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen Kenntnisse über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Abläufe im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat. Es war ihr nicht zumutbar zu erkennen, dass die Ausrichtung der Kinderrente ab August 2014 bzw. Januar 2015 (vgl. act. G3) nicht mehr gerechtfertigt war, zumal dies lediglich in einer Erhöhung des bereits seit September 2013 ausbezahlten Taggeldes begründet war. Zudem ist zu bemerken, dass die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2010 (Renten-act. 52) und die Rentenrevisionsverfügung vom 12. April 2011 (Renten-act. 43) der Beschwerdeführerin nicht eröffnet worden waren und sie damit vom darin enthaltenen Hinweis auf die Meldepflicht für Empfänger von Renten keine Kenntnis hatte. 2.3.2  Am Rand ist festzuhalten, dass nachdem sich die Beschwerdegegnerin der Ausrichtung der beiden Leistungen offenkundig bewusst sein musste, im Übrigen auch nicht von einer entsprechenden Meldepflicht des Stammrentners auszugehen ist. Folglich braucht auch nicht geklärt zu werden, ob er vom IV-Taggeldbezug der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis hatte. 2.4  Damit liegt keine Meldepflichtverletzung vor und eine rückwirkende Einstellung der Kinderrente war nicht zulässig (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Folglich besteht auch keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung der von August 2014 bis Juli 2015 ausgerichteten Kinderrentenzahlungen. 3.  3.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2015 gutzuheissen. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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