Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/548 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.09.2019 Entscheiddatum: 28.03.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2017 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Validenkarriere eines angelernten Maurers, der sich in einer Spezialfirma „on the job“ eine hohe berufliche Qualifikation erwirbt und dementsprechend auch einen Lohn erzielt, der deutlich über dem Zentralwert der Löhne angelernter Maurer liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, IV 2014/548). Entscheid vom 28. März 2017 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/548 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 7. März 2003 zum Bezug eines Hörgerätes bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Er gab an, er leide an einem Hörverlust an beiden Ohren sowie an einem Tinnitus links. Am 26. März 2003 berichtete der Otorhinolaryngologe Dr. med. B.___ (IV-act. 5), seine spezialärztliche Untersuchung habe die Notwendigkeit einer Versorgung mit einem Hörgerät ergeben. Der Befund erfülle die Kriterien für eine einfache Versorgung (Indikationsstufe 1). In der Folge wurde der Versicherte mit einem entsprechenden Hörgerät links versorgt (IV-act. 7). Mit einer Verfügung vom 3. Juni 2003 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten jenes Hörgerätes (IV-act. 9). A.b Am 22. Juli 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen und einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-act. 10). Er gab an, er habe eine Anlehre zum Maurer absolviert, zuletzt aber als Taxifahrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gearbeitet. Einem Auszug aus seinem individuellen Beitragskonto vom 15. September 2005 zufolge (IV-act. 21) hatte er von März 1992 bis März 2000 für die C.___ AG gearbeitet. Der Lohn hatte sich in jenen Jahren auf 33'670 Franken (März bis Dezember 1992), 45'442 Franken (plus 3'472 Franken Arbeitslosenentschädigung), 45'700 Franken, 52'600 Franken, 53'600 Franken, 54'614 Franken, 60'530 Franken, 57'500 Franken beziehungsweise 10'809 Franken (Januar bis März 2000) belaufen. Laut den Akten der Suva, die im Zusammenhang mit einem ersten Verkehrsunfall, den der Versicherte im Juli 1997 erlitten hatte, Leistungen erbracht hatte, hatte jener Verkehrsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen nach sich gezogen; ein zweiter Verkehrsunfall, den der Versicherte im Dezember 1997 erlitten hatte, hatte keine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen (Suva-act. 22). Der Beschwerdeführer hatte nach diesen beiden Unfällen weiterhin vollzeitig für die C.___ AG gearbeitet. Im Oktober 1999 hatte er der Suva einen Rückfall gemeldet (Suva-act. 5), wobei er auf Nackenbeschwerden und auf eine Depression hingewiesen hatte. Der behandelnde Neurologe Dr. med. D.___ hatte im Februar 2000 über Panikattacken und Angstzustände berichtet, die zusammen mit den Nackenbeschwerden die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in Frage stellten (Suva-act. 23). Im März 2000 hatte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der C.___ AG gekündigt, weil er sich die körperlich schwer belastende Tätigkeit nicht mehr weiter hatte zumuten können (Suva-act. 36). A.c Am 24. November 2004 berichtete Dr. med. E.___ (IV-act. 28), der Versicherte leide an einem chronifizierten cervico-cephalen Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Auffahrunfall im Jahr 1997) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Tinnitus und an einer Hypakusis links. Der Neurochirurg Dr. med. F.___ habe im April 2004 eine occipitale subcutane Elektrode mit einer externen Ableitung eines Neurostimulators rechts eingesetzt, nachdem sämtliche konservativen Behandlungsversuche erfolglos geblieben seien und Infiltrationen nur eine geringfügige Schmerzlinderung bewirkt hätten. Durch häufige, teilweise abrupt durchgeführte Kopfbewegungen als Taxifahrer sei es wahrscheinlich zu einem Elektrodenbruch rechts gekommen, weshalb der Neurostimulator im November 2004 habe ausgetauscht werden müssen. Körperlich leichte Tätigkeiten dürften dem Versicherten zumutbar sein. Zur Art und zum Umfang einer allfälligen Arbeitsfähigkeit müsse aber ein Neurochirurg Stellung nehmen. Im Mai 2005 erfuhr die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle, dass der Versicherte zwischenzeitlich erneut operiert worden war. Am 26. Juli 2005 berichtete Dr. med. G.___ (IV-act. 38), er habe am 20. April 2005 eine Spondylodese C1/2 durchgeführt, die eine deutliche Besserung der Nacken- und Kopfschmerzen bewirkt habe. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zunächst halbtags mit einer vollen Leistung zumutbar. Im weiteren Verlauf sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Am 21. September 2005 notierte Dr. med. H.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G.___ plausibel sei, dass sich angesichts des „negativen Leistungsprofils“ berufliche Eingliederungsmassnahmen aufdrängten und dass für den Fall einer Rentenprüfung eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sein werde (IV-act. 43). A.d Schon am 29. Juni 2005 hatte der Versicherte eine Überprüfung seines Hilfsmittelanspruchs bezüglich der Schwerhörigkeit beantragt (IV-act. 34). Am 19. August 2005 hatte Dr. B.___ die Kriterien für eine komplexe Versorgung (Indikationsstufe 2) als erfüllt qualifiziert und eine zusätzliche Versorgung mit einem Hörgerät rechts als angezeigt erachtet (IV-act. 40; vgl. auch IV-act. 45). Mit einer Verfügung vom 3. November 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein solches zweites Hörgerät zu (IV-act. 48). A.e Bereits am 25. Oktober 2005 hatte Dr. G.___ über ein eher enttäuschendes Ergebnis sechs Monate nach der Operation vom April 2005 berichtet und darauf hingewiesen, dass der Versicherte einen überängstlichen Eindruck vermittelt habe (IVact. 52–2). Am 27. Februar 2006 teilte der Versicherte dann der IV-Stelle mit (IV-act. 53–2), dass einzelne Drähte ins Rückenmark drückten. Eine operative Korrektur dieses Problems sei zwar grundsätzlich möglich, aber riskant, weil das Rückenmark dabei verletzt werden könnte. Am 23. August 2006 berichtete Dr. G.___, dem Versicherten seien leidensadaptierte Tätigkeiten halbtags mit voller Leistung zumutbar, wobei das Pensum im weiteren Verlauf gesteigert werden könne (IV-act. 57–5). Am 28. November 2006 empfahl Dr. med. I.___ vom RAD eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-act. 59). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH am 16. August 2007 ein entsprechendes Gutachten (IV-act. 70–2 ff.). Die Sachverständigen führten aus, in psychiatrischer Hinsicht lägen eine Panikstörung, eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Dadurch werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aber nicht beeinträchtigt. Aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte neurologischer Sicht leide der Versicherte an einem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom, an einer Hörverminderung mit einem Tinnitus beidseits sowie an einem Status nach einer Spondylodese C1/2 im April 2005. Der neurologische Befund sei eher diskret gewesen; der Versicherte habe deutliche demonstrative Tendenzen gezeigt. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne länger dauernde monotone Körperhaltungen und ohne länger dauernde Arbeiten über Schulterniveau seien dem Versicherten zu 80 Prozent zumutbar. Als Taxichauffeur sei der Versicherten nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Von einem weiteren operativen Eingriff an der Wirbelsäule sei eher abzuraten. Aus otorhinolaryngologischer Sicht leide der Versicherte an einer kombinierten Schwerhörigkeit und – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an einer subjektiven intermittierenden Schwindelsymptomatik. Auditiv anforderungsreiche Tätigkeiten seien nicht mehr geeignet. Dem Versicherten dürfe kein erhöhter Umgebungsgeräuschpegel zugemutet werden. Auch ein gehörgefährdender Lärm sollte vermieden werden. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten zu 80 Prozentzumutbar, wobei aber diesbezüglich die Prognose des neurologischen Sachverständigen entscheidend berücksichtigt werden müsse. Gesamthaft gesehen seien dem Versicherten weder die Tätigkeit als angelernter Maurer noch jene als Taxichauffeur zumutbar. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dagegen bei einer Leistungseinbusse von 20 Prozent ganztags zumutbar, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent entspreche. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur sei auf den Zeitpunkt der Berichterstattung von Dr. B.___ (25. August 2005) festzusetzen. Am 25. September 2007 äusserte die RAD-Ärztin Dr. I.___ Zweifel an der Zuverlässigkeit des von den Sachverständigen der ABI GmbH festgelegten Beginns der Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur. Sie führte aus (IV-act. 72), die Spondylodese am 20. April 2005 dürfte schon vor dem 25. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben. Zudem habe Dr. F.___ die Tätigkeit als Taxichauffeur schon am 16. November 2004 als unzumutbar bezeichnet. Daraufhin ersuchte die IV-Stelle die ABI GmbH am 26. September 2007 um eine nachträgliche Stellungnahme zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur (IV-act. 73). Die Sachverständigen antworteten am 22. September 2007 (recte wohl: 22. Oktober 2007; IV-act. 80), aus orthopädischer Sicht habe ab April 2005 eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Taxichauffeur (50 Prozent) bestanden. Deshalb sei erst ab dem 25. August 2005 eine – otorhinolaryngologisch begründete – vollständige Arbeitsunfähigkeit für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jene Tätigkeit attestiert worden. Am 7. November 2007 notierte die RAD-Ärztin Dr. I.___ sinngemäss, dass auf das Gutachten der ABI GmbH abzustellen sei (IV-act. 81). A.f Am 20. Februar 2008 berichtete Dr. G.___ (IV-act. 99), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert; seit Ende des Jahres 2006 hätten die Beschwerden im Segment C2/3 zugenommen. Zurzeit sei der Versicherte nur zu 50 Prozent arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Am 15. April 2008 würdigte der Chirurg Dr. med. J.___ von der Gutachten-Clearingstelle der Suva das Gutachten der ABI GmbH. Er führte aus (Suva-act. 141), sowohl der allgemein-internistische fallführende Sachverständige der ABI GmbH als auch der neurologische Sachverständige der ABI GmbH hätten dem für die Beurteilung der Unfallfolgen zentralen Befund an der Halswirbelsäule zu wenig Beachtung geschenkt. Zudem fehle eine fundierte Meinung eines Orthopäden, der mit Zuständen nach einer Spondylodese C1/2 vertraut sei und der namentlich zur Ätiologie einer „Rotationsinstabilität“ sowie zur Indikationsstellung von Spondylodesen gut Bescheid wisse. Er empfehle eine zusätzliche Begutachtung durch den Orthopäden Dr. med. K.___ von der Klinik L.___. Am 23. Oktober 2008 erstattete Prof. Dr. med. M.___ von der Klinik L.___ ein entsprechendes Gutachten im Auftrag der Suva (Suva-act. 150). Er führte aus, bezüglich der Beschwerden sei eine Unfallkausalität zu bejahen. Er schätze den unfallbedingten Integritätsschaden auf zehn Prozent. ZurArbeitsfähigkeit nahm er keine Stellung. A.g Am 5. November 2009 berichtete Dr. G.___ über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (IV-act. 117). Er führte aus, Ende Juni 2009 sei eine dorsolaterale Fusion C2/3 durchgeführt worden, die zu einer erheblichen Beschwerdelinderung geführt habe. Bereits drei Monate nach der Operation seien leidensadaptierte Tätigkeiten wieder mindestens halbtags zumutbar gewesen (IV-act. 117–2). Am 5. Dezember 2009 notierte der RAD-Arzt Dr. med. N.___ (IV-act. 120), aktuell stehe die berufliche Eingliederung im Vordergrund. Für den Fall einer Rentenprüfung werde eine weitere Begutachtung notwendig sein, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Begutachtung durch die ABI GmbH wesentlich verändert habe. Am 22. Februar 2010 berichtete Dr. G.___ trotz eines günstigen postoperativen Verlaufs nach der dorso-lateralen Spondylodese C2/3 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit „eher zunehmenden Beschwerden“ (IV-act. 126). Vom 7. Juli 2010 bis zum 13. August 2010 wurde der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte stationär in der Rehaklinik Bellikon behandelt. Deren Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 18. August 2010 fest (Suva-act. 203), zu Beginn der stationären Behandlung habe ein Alkoholentzug im Kantonsspital O.___ durchgeführt werden müssen. Bezüglich der Halswirbelsäule sei ein befriedigender Endzustand festgestellt worden. Der Versicherte habe sich bezüglich der Beschwerdesymptomatik aber schwankend präsentiert. Die berufliche Wiedereingliederung erscheine angesichts der „sehr eigenen Vorstellungen“ des Versicherten als erschwert. Rein medizinisch sei aber für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. A.h Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nach einer Rücksprache mit dem Case Manager der Suva und der Personalberaterin des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums im März 2011 einstweilen mit der Begründung ab, der Versicherte habe in den Monaten davor ein unzuverlässiges Verhalten gezeigt (IV-act. 148 f.). Die Suva erkundigte sich am 30. Mai 2011 bei der C.___ AG nach der hypothetischen Lohnentwicklung ohne Gesundheitsbeeinträchtigung. Diese antwortete am 31. Mai 2011, sie hätte dem Versicherten im Jahr 2010 einen Monatslohn von 6'000 Franken und eine Gratifikation von 5'700 Franken ausbezahlt; der Monatslohn hätte sich im Jahr 2011 auf 6'150 Franken belaufen (Suva-act. 245). Am 1. Juli 2011 forderte die Suva die C.___ auf anzugeben, ob das angegebene Einkommen von knapp 80'000 Franken für einen angelernten Maurer den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werde (Suva-act. 251). Diese antwortete am 4. Juli 2011 (Suva-act. 252), in ihrer Branche sei kein Lehrabschluss möglich. Im Laufe der Jahre entwickelten sich die Angestellten aber zu Spezialisten in ihrem Gebiet. Dies erkläre den relativ hohen Jahresverdienst. Im Übrigen habe das Unternehmen kein Interesse daran, einem seit Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Angestellten mittels unwahrer Angaben irgendwelche „Vergünstigungen“ zukommen zu lassen. In der Folge bot die Suva dem Versicherten eine vergleichsweise Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent an (Suva-act. 255). Der Versicherte war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden; er verlangte die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent (Suva-act. 259). Mit einer Verfügung vom 13. Dezember 2011 sprach die Suva dem Versicherten eine monatliche Invalidenrente von 1'287.50 Franken bei einem Invaliditätsgrad von 30 Prozent zu (Suva-act. 269). Zur Berechnung des Invaliditätsgrades führte sie aus, das Valideneinkommen belaufe sich gestützt auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben der C.___ AG auf 79'600 Franken (= 12 × 6'150 Franken + 5'800 Franken). Als Hilfsarbeiter könnte der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt 55'694 Franken verdienen. Die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich auf die Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) der Suva (Schreiben der Suva vom 1. März 2012; nicht nummeriertes Suva-act.). Der Versicherte liess am 12. Januar 2012 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (nicht nummeriertes Suva-act.). A.i Mit einem Vorbescheid vom 28. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 178), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent sei ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens von 49'421 Franken zumutbar. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von 61'776 Franken (Hilfsarbeiterlohn; vgl. IV-act. 176) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent. Dagegen liess der Versicherte am 22. April 2013 einwenden (IV-act. 179), es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von 79'600 Franken abgestellt werden sollte. Das Gutachten der ABI GmbH sei nicht überzeugend. Die berufliche Eingliederung sei gescheitert. Eine Konsultation des „Salariums“ habe ergeben, dass der Versicherte lediglich noch ein Einkommen von 3'368–3'845 Franken pro Monat erzielen könnte, womit ein Invaliditätsgrad von über 40 Prozent resultiere. Am 28. Mai 2013 gab die C.___ AG an (IV-act. 184), der Versicherte hätte im Jahr 2012 12 × 6'250 Franken + 5'900 Franken = 80'900 Franken verdient. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Löhnen der damals schon angestellten und bis aktuell beschäftigten Mitarbeitern in einer vergleichbaren Situation. Am 12. und 13. Juni 2013 führten die Kliniken Valens im Auftrag der Suva eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch. Im Bericht vom 27. Juni 2013 hielten sie fest (Suva-act. 300), der Versicherte habe eine gute Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt. Die Tätigkeit als Taxifahrer sei ihm angesichts der Testergebnisse nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit in Wechselbelastung mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 Kilogramm sei dagegen ganztags zumutbar. Der Versicherte benötige aber zusätzliche Pausen im Umfang von insgesamt etwa eineinhalb Stunden pro Tag. Ein Mitarbeiter der Suva notierte (Suva-act. 311), bei einer statistischen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche beziehungsweise 8,34 Stunden pro Tag entspreche der von den Kliniken Valens angegebene Pausenbedarf einer Einschränkung von knapp 18 Prozent. Dies rechtfertige es, den Invaliditätsgrad © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergleichsweise auf 40 Prozent festzusetzen. Im November 2013 einigten sich die Suva und der Versicherte vergleichsweise auf die Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente zur Erledigung des Einspracheverfahrens (Suva-act. 310). Am 29. Januar 2014 eröffnete die Suva diesen Vergleich in Form einer Verfügung (nicht nummeriertes Suva-act.). A.j Ein Mitarbeiter der IV-Stelle notierte (IV-act. 191–4), bei einem Valideneinkommen von 80'900 Franken und einem Invalideneinkommen von 45'956 Franken, was 82 Prozent des Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne im Jahr 2011, aufgewertet um 0,8 Prozent, entspreche, resultiere ein Invaliditätsgrad von 43,19 Prozent. Ein anderer Mitarbeiter notierte am 20. März 2014 (IV-act. 192), das Valideneinkommen sei zu hoch angesetzt. Diesbezüglich müsse auf den Auszug aus dem individuellen Beitragskonto abgestellt werden. Die Einträge für die Jahre 1993–1999 zeigten stabile Verhältnisse; das höchste abgerechnete Einkommen habe 60'530 Franken betragen. Der zwischen der Suva und dem Versicherten geschlossene Vergleich sei für die Invalidenversicherung nicht massgebend. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Arbeitsfähigkeitsschätzung der ABI GmbH rechtfertigen würden. Am 1. April 2014 forderte die IV-Stelle den neu behandelnden Allgemeinmediziner Dr. med. P.___ auf, Stellung zum Verlauf des Gesundheitszustandes des Versicherten seit der Begutachtung durch die ABI GmbH zu nehmen (IV-act. 196). Dieser antwortete am 14. August 2014 (IV-act. 200), der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen gleich geblieben. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent. In der Folge verglich die IV-Stelle ein Valideneinkommen von 69'534 Franken (was einem Einkommen von 60'530 Franken im Jahr 1998, angepasst an die Nominallohnentwicklung 1998–2001 entsprach) mit einem Invalideneinkommen von 49'421 Franken (= 80 Prozent von 61'776 Franken), was einen Invaliditätsgrad von 28,93 Prozent ergab (IV-act. 201). Mit einem (zweiten) Vorbescheid vom 8. September 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie nach wie vor die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 204). Dagegen liess der Versicherte am 13. Oktober 2014 wiederum einwenden, das Valideneinkommen betrage 80'900 Franken pro Jahr und das Invalideneinkommen liege bei 3'368–3'845 Franken pro Monat (IV-act. 205). Am 27. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid vom 8. September 2014 (IV-act. 206). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Am 28. November 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, das Gutachten der ABI GmbH könne für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend sein, nachdem es von der Gutachten-Clearingstelle der Suva als ungenügend qualifiziert worden sei. Das Valideneinkommen belaufe sich auf 80'900 Franken. Das Invalideneinkommen betrage nur 3'368–3'845 Franken pro Monat. Selbst die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe die Ansicht vertreten, es liege ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 Prozent vor. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der Klinik L.___, der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon und das Bericht der Kliniken Valens weckten keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der ABI GmbH. Der Beschwerdeführer sei zu mindestens 80 Prozent arbeitsfähig. Weil er keinen Beruf erlernt habe, hätte er nur einen Hilfsarbeiterlohn von 53'600 Franken erzielen können. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei vom Zentralwert im Jahr 1996 von 53'976 Franken auszugehen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht vorzunehmen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent resultiere ein Invalideneinkommen von 43'181 Franken. Der Invaliditätsgrad belaufe sich folglich nur auf 19 Prozent. B.c Am 1. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (act. G 14). Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, das Gutachten der ABI GmbH sei nicht beweiskräftig und im Übrigen auch schon längst veraltet. Daran ändere der „inhaltslose“ Bericht von Dr. P.___ nichts. Vom Entscheid der Suva könne die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres abweichen, auch wenn dieser für die Invalidenversicherung keine formale Bindungswirkung entfalte. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 16). Erwägungen 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zu jenem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 2. 2.1 Bezüglich der Validenkarriere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit als Taxichauffeur entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin bereits um einen Selbsteingliederungsversuch des Beschwerdeführers und nicht mehr um eine Validentätigkeit gehandelt hat, denn damals hat der Beschwerdeführer bereits an wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen nach mehreren Verkehrsunfällen gelitten. Für die Beantwortung der Frage nach der Validenkarriere kann also nicht einfach auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Vielmehr ist es zwingend erforderlich, diese Frage anhand einer Analyse der gesamten beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat keine anerkannte berufliche Ausbildung abgeschlossen, sondern in den Jahren 1988–1990 eine Anlehre zum Maurer absolviert. Dennoch ist er kein „gewöhnlicher“ Hilfsarbeiter gewesen, denn kurz nach dem Abschluss seiner Anlehre hat er im März 1992 eine Arbeitsstelle bei der C.___ AG angetreten. Bei seiner Tätigkeit für jenes Unternehmen hat es sich nicht um eine klassische Maurertätigkeit, sondern um eine spezialisierte Tätigkeit im Bereich der Sanierung von Mauern gehandelt. Diese Tätigkeit hat keiner anerkannten Berufsausbildung entsprochen, sondern nur im Rahmen einer betriebsinternen Ausbildung erlernt werden können, wie die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der Suva überzeugend dargelegt hat (vgl. Suva-act. 252). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer seine Validenkarriere bei der C.___ AG im März 1992 zwar als Hilfsarbeiter (mit gewissen Vorkenntnissen nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Maureranlehre) begonnen, sich in den acht Jahren bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im März 2000 aber die für die Verrichtung jener Tätigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse im Sinne einer betriebsinternen Ausbildung „on the job“ angeeignet hat. Das zeigt sich an der Entwicklung des beitragspflichtigen Einkommens gemäss dem IK-Auszug vom 15. September 2005 (IV-act. 21), das nicht etwa „nur“ der Nominallohnentwicklung entsprochen hat, sondern deutlich stärker angestiegen ist. Umgerechnet auf zwölf Monate hat der Lohn im Jahr 1992 noch 44'893 Franken (= 33'670 Franken ÷ 9 × 12) betragen. In den Jahren 1993 und 1994 ist er nicht wesentlich höher gewesen; er hat 45'442 Franken beziehungsweise 45'700 Franken betragen. Nachdem der Beschwerdeführer dann schon drei Jahre für die C.___ AG gearbeitet hatte, ist der Lohn im Jahr 1995 sprunghaft auf 52'600 Franken und anschliessend in den Jahren 1996 und 1997 nochmals um je rund 1'000 Franken angestiegen. Das lässt sich nur so erklären, dass der Beschwerdeführer nach drei Jahren betriebsinterner Ausbildung jene berufliche Kenntnisse erworben hatte, die es gerechtfertigt haben, ihm anstelle des bisherigen Hilfsarbeiterlohnes neu einen Lohn für einen „Berufsmann“ auszurichten. Mit zunehmender Berufserfahrung ist der Lohn dann weiter angestiegen, wobei die Lohnerhöhungen, die sich den detaillierten Lohnabrechnungen der C.___ AG entnehmen lassen (Suva-act. 245), stets eine blosse Teuerungsanpassung überstiegen haben, also einer zunehmenden Berufserfahrung respektive einer stetigen Steigerung des wirtschaftlichen Wertes der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für seine Arbeitgeberin Rechnung getragen haben müssen. Schon im Zeitpunkt des ersten Verkehrsunfalls im Juli 1997 hat der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen erzielt, das jenes eines gewöhnlichen Hilfsarbeiters weit übertroffen hat, eben weil seine Arbeitskraft für seine Arbeitgeberin den Wert eines voll ausgebildeten Berufsmannes gehabt hat und mit zunehmender Erfahrung von Jahr zu Jahr noch weiter gestiegen ist. Ohne seine Gesundheitsbeeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer jene Arbeitsstelle wohl kaum aufgegeben, denn das hätte bedeutet, dass er sich wieder mit einem Hilfsarbeiterlohn hätte zufrieden geben müssen. Gemäss der Angabe der C.___ AG hat diese denn auch im Jahr 2013 noch Arbeitnehmer beschäftigt, die ebenfalls schon in den frühen 1990er Jahren in den Betrieb eingetreten waren (IV-act. 184). Gegenüber der Suva hat sie auf eine explizite Nachfrage hin bestätigt, dass der wirtschaftliche Wert der Arbeitskraft ihrer Angestellten mit zunehmender Beschäftigungsdauer stetig ansteige (Suva-act. 252). Diesem Umstand entspricht die Tatsache, dass sie weiter angegeben hat, der Monatslohn des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers wäre Jahr für Jahr stetig um je 100–200 Franken erhöht worden (Suva-act. 245). Die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die kein Interesse daran haben kann, möglichst hohe Versicherungsleistungen für diesen zu erwirken, und die sich entsprechend wohl kaum zu einer Falschangabe hinreissen lassen würde, sind nachvollziehbar und überzeugend. Zwar mag der letztlich resultierende Lohn für den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns von rund 80'000 Franken auf den ersten Blick als eher hoch erscheinen. Führt man sich aber vor Augen, dass der Beschwerdeführer nach rund 20 Jahren Beschäftigungsdauer kein Hilfsarbeiter, sondern bereits ein überaus qualifizierter und damit wertvoller Fachmitarbeiter gewesen wäre, erscheinen die Lohnangaben der C.___ AG als nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer hätte diese beruflichen Fähigkeiten auch bei einer anderen Firma verwerten können, wenn er gesund geblieben wäre. Dabei hätte er einen Lohn im selben Rahmen erzielen können. Gemäss den Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung haben nämlich Männer im Baugewerbe zudem im Jahr 2012 im Mittel einen standardisierten Monatslohn von 5'874 Franken für praktische Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) respektive von 7'204 Franken für komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), erhalten. Das entspricht bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Jahr 2012 (Baugewerbe) einem Jahreslohn von 73'131 Franken beziehungsweise von 89'690 Franken, was zeigt, dass sich der von der C.___ AG angegebene Jahreslohn für einen Angestellten mit einer weitreichenden praktischen Erfahrung und einem grossen Spezialwissen im massgebenden (sehr spezifischen) Tätigkeitsbereich im normalen Rahmen bewegt. Auch der sich auf die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 stützende Lohnrechner des Schweizer Gewerkschaftsbundes liefert ein ähnliches Resultat: In der Grossregion Ostschweiz haben 43 Jahre alte Männer mit einem Dienstalter von 20 Jahren nach der Absolvierung einer betriebsinternen Ausbildung im Baugewerbe – ohne Kaderfunktion – zwischen 5750 Franken und 6'380 Franken pro Monat (zweites und drittes Quartil) verdient, was einem Jahreslohn von etwa 74'750– 82'940 Franken (unter Berücksichtigung einer ungefähr einem 13. Monatslohn entsprechenden Gratifikation) entspricht. Gesamthaft ist also kein Grund ersichtlich, der gegen die Annahme sprechen würde, der Beschwerdeführer hätte ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung weiter für die C.___ AG gearbeitet, dabei seine besonderen Fachkenntnisse verwertet und damit im Jahr 2013 ein Erwerbseinkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 80'900 Franken verdient (vgl. IV-act. 184). Mangels spezifischerer Angaben für das Jahr 2014 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Lauf der Zeit nicht mehr weiter hätte verbessert werden können, ist dieses Einkommen nur an die Nominallohnerhöhung anzupassen und ansonsten unverändert für das Jahr 2014 zu übernehmen, in dem die angefochtene Rentenverfügung ergangen ist. Nominal haben Männer im Baugewerbe im Jahr 2014 0,5 Prozent mehr Lohn als im Jahr 2013 erhalten (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2014, T1.1.10). Das massgebende Valideneinkommen beträgt somit 81'305 Franken. 2.2 Gemäss den überzeugenden Angaben der Sachverständigen der ABI GmbH und der behandelnden Ärzte (unter anderem der Rehaklinik Bellikon und der Kliniken Valens) kann der Beschwerdeführer infolge seiner Gesundheitsbeeinträchtigung seine bisherige Tätigkeit für die C.___ AG nicht mehr ausüben; auch die Verrichtung einer verwandten Tätigkeit im Baugewerbe und die Tätigkeit als Taxichauffeur (für die er nach der Aufgabe der Tätigkeit für die C.___ AG – wohl als Versuch, sich selbst beruflich wieder einzugliedern – die Bewilligung erworben hat) sind ihm nicht mehr zumutbar. Dem Beschwerdeführer bleibt bei seinen aktuellen beruflichen Qualifikationen nichts anderes übrig, als eine behinderungsadaptierte Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter anzutreten. Als Berufsmann hätte er zwar an sich den Anspruch auf eine Umschulung in einen anderen Beruf. Eine solche würde aber an mangelnden schulischen Fähigkeiten (die schon den Abschluss einer ordentlichen Maurerlehre vereitelt haben dürften) scheitern, weshalb sie nicht erfolgsversprechend wäre. Die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers besteht folglich in der Verrichtung einer leidensadaptierten Hilfsarbeit. Gestützt auf die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012 ist der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens folglich auf 5'210 Franken pro Monat (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) festzusetzen. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 und der Nominallohnentwicklung 2012– 2014 entspricht dies einem massgebenden Jahreslohn von 66'138 Franken (= 5'210 Franken ÷ 40 × 41,7 × 12 ÷ 101,7 × 103,2). Damit der Beschwerdeführer aber diesen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne erreichen könnte, müsste der wirtschaftliche Wert seiner Arbeitsleistung an einem behinderungsadaptierten Arbeitsplatz den Wert der Arbeitsleistung jener 50 Prozent aller Hilfsarbeiter übersteigen, deren Lohn unter dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zentralwert liegt. Liegt der wirtschaftliche Wert seiner Arbeitsleistung an einem adaptierten Arbeitsplatz aber darunter, kann ihm ein betriebswirtschaftlich denkender Arbeitgeber nur einen im entsprechenden Umfang unter dem Zentralwert liegenden Lohn bezahlen. Würde der Arbeitgeber einen höheren Lohn bezahlen, wäre in diesem Lohn ein Soziallohnanteil enthalten. Diesem Umstand muss bei der Invaliditätsbemessung mit einem Abzug von Tabellenlohn von maximal 25 Prozent Rechnung getragen werden (vgl. BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer hat – seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechend – eine Validenkarriere in einer körperlich schwer belastenden, keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik stellenden Tätigkeit eingeschlagen. Die Weiterverfolgung dieser Tätigkeit ist ihm krankheitsbedingt ebenso wenig möglich wie die Aufnahme einer ähnliche Anforderungen stellenden Tätigkeit. Angesichts seiner vielfältigen Einschränkungen kann er nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus mit leichten geistigen Daueranforderungen ausüben (vgl. IV-act. 43). Er muss Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und der Schultern vermeiden, kann keine Flurförderzeuge, Arbeitsmaschinen und Kraftwagen lenken, darf keine Arbeiten verrichten, die eine hohe Gang- und Standsicherheit oder das Ersteigen von Leitern und Gerüsten erfordern, muss Arbeiten mit einer erhöhten Eigen- und Fremdgefährdung vermeiden, ist nicht in der Lage, schwierige geistige Tätigkeiten oder mit einer besonderen nervlichen Beanspruchung zu verrichten, muss Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen – Druck, Lärm, Vibrationen – vermeiden und kann keine fordernde Arbeitsumgebung (Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft) tolerieren, was der RAD-Arzt Dr. H.___ zusammenfassend als ein „ausgeprägtes negatives Leistungsprofil“ bezeichnet hat (IV-act. 43). Der Beschwerdeführer muss sich also beruflich völlig neu orientieren, wobei nur noch Tätigkeiten in Betracht fallen, die seinen Neigungen und Fähigkeiten nicht völlig entsprechen. Zudem wird ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender und selbst den Zwängen der freien Marktwirtschaft unterliegender Arbeitgeber die mangelnde Flexibilität des Beschwerdeführers, das Risiko vermehrter krankheitsbedingter Absenzen, die Unfähigkeit, auch nur im geringen Umfang Überstunden zu leisten, und das Risiko vermehrter Leistungsschwankungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden einkalkulieren müssen. Rein ökonomisch betrachtet kann die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus all diesen Gründen nicht mehr denselben betriebswirtschaftlichen Wert wie die Arbeitsleistung eines gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiters haben. Ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betriebswirtschaftlich denkender Arbeitgeber wird dem Beschwerdeführer also nur einen deutlich unter dem Zentralwert liegenden Lohn zahlen können. Damit sind die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn erfüllt. Der Abzug ist praxisgemäss auf zehn Prozent festzusetzen, womit sich der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auf 59'524 Franken reduziert. 2.3 Die Sachverständigen der ABI GmbH haben dem Beschwerdeführer in ihrem Gutachten vom 16. August 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent attestiert. Zwar hat der Kreisarzt Dr. J.___ in der Folge die Aussagekraft des Gutachtens kritisiert. Seine Kritik hat sich aber auf eine zu knappe Befundschilderung hinsichtlich der für die Suva relevanten Beschwerden an der Halswirbelsäule respektive auf die Feststellung beschränkt, dass sich die Unfallkausalität jener Beschwerden mithilfe des Gutachtens der ABI GmbH nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten lasse. Diesbezüglich ist der Sachverständige der Klinik L.___ später zu einem anderen Schluss als die Sachverständigen der ABI GmbH gelangt. Er hat allerdings keine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Auch Dr. J.___ hatte die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der ABI GmbH nicht angezweifelt. Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Bellikon haben in ihrem Austrittsbericht vom 18. August 2010 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert, diese allerdings nicht überzeugend begründet. Insbesondere haben sie sich nicht mit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Sachverständigen der ABI GmbH auseinandergesetzt und nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer trotz der nach der Begutachtung durch die ABI GmbH eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Instabilität im Segment C2/3) noch leistungsfähiger geworden sein soll. Auch die Suva muss diese Arbeitsfähigkeitsschätzung als nicht überzeugend qualifiziert haben, denn ansonsten hätte sie nicht die Kliniken Valens mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beauftragt. Das Ergebnis jener Testung hat denn auch gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Rehaklinik Bellikon zu optimistisch gewesen ist. Bei einem als valide qualifizierten Testverhalten des Beschwerdeführers sind die Testergebnisse als aussagekräftig zu bezeichnen. Der von den Ärzten attestierte zusätzliche Pausenbedarf von eineinhalb Stunden pro Tag ist überzeugend mit einer verminderten Kraftausdauer im Schultergürtel- und Nackenbereich und einer damit verbundenen Zunahme der Nackenbeschwerden im Verlauf eines Arbeitstages © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet worden. Die entsprechende Reduktion der Arbeitsfähigkeit beläuft sich auf knapp 20 Prozent, was belegt, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der ABI GmbH zutreffend und auch im Juni 2013 (Datum der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) noch aktuell gewesen ist. Nun haben die Kliniken Valens allerdings keinen Arbeitsunfähigkeitsgrad, sondern nur einen zusätzlichen Pausenbedarf attestiert. Folglich ist es die Aufgabe des Rechtsanwenders, daraus den relevanten Arbeitsunfähigkeitsgrad abzuleiten. Hierfür ist – wie auch bezüglich des Ausgangswertes des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens – notwendigerweise auf statistische Angaben abzustellen. Der zusätzliche Pausenbedarf muss also mit der fiktiven, statistisch betriebsüblichen Arbeitszeit verglichen werden. Diese hat sich im Jahr 2014 auf 41,7 Stunden pro Woche und damit auf 8,34 Stunden pro Tag belaufen. Ein zusätzlicher Pausenbedarf von eineinhalb Stunden entspricht folglich einer Arbeitsunfähigkeit von 17,99 Prozent. Auch wenn dieser Wert angesichts des Abstellens auf einen fiktiven Sachverhalt und der damit notwendigerweise verbundenen Unsicherheiten nur pseudoexakt ist, verbietet die geforderte prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades ein Aufrunden des Arbeitsunfähigkeitsgrades auf 20 Prozent. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen beträgt somit 82 Prozent von 59'524 Franken, also 48'810 Franken. 2.4 Bei einem Valideneinkommen von 81'305 Franken und einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von 48'810 Franken erleidet der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von 32'495 Franken, was einem Invaliditätsgrad von 39,97 Prozent entspricht. Dieses Ergebnis ist rechtsprechungsgemäss auf 40 Prozent aufzurunden (vgl. BGE 130 V 121). Damit liegt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Beruf als Mauersanierer im März 2000 infolge der gesundheitlichen Beschwerden aufgegeben. Gemäss dem Gutachten der Klinik L.___ haben sich allerdings nur der erste Unfall vom Juli 1997 und der vierte Unfall vom März 2004 wesentlich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgewirkt, während die beiden Unfälle vom Dezember 1997 und vom Oktober 2002 keinen relevanten Einfluss auf den Gesundheitszustand hatten. Abgesehen von den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Beschwerdeführer angegebenen Panikattacken ab dem Jahreswechsel 1999/2000 sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab März 2000 erklären könnten. Weil der Beschwerdeführer anschliessend als Taxichauffeur gearbeitet hat und dann in diesem Beruf_ ebenfalls arbeitsunfähig geworden ist, haben sich die behandelnden Ärzte jeweils nur zur Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur geäussert. Der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ hat beispielsweise gegenüber der Suva im März 2004 noch berichtet, es sei keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Suva-act. 53). Im April 2004 ist dann aber bereits der Neurostimulator eingesetzt worden (vgl. Suva-act. 54). Der operierende Neurochirurg Dr. F.___ hat in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent und ab dem 5. November 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Suva-act. 74 und IV-act. 28–3). Laut den Sachverständigen der ABI GmbH soll eine relevante Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur allerdings erst ab April 2005 überwiegend wahrscheinlich gewesen sein (IV-act. 80). Diese Abweichung zu den Angaben der behandelnden Ärzte haben die Sachverständigen aber nicht überzeugend begründet, weshalb zwar Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. F.___ bestehen, aber auch fraglich ist, ob auf die Angabe der Sachverständigen der ABI GmbH abgestellt werden kann. Allerdings ist letztlich nicht die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Taxichauffeur, sondern jene im Beruf als Mauersanierer massgebend. Obwohl der Beschwerdeführer als Taxichauffeur nicht überwiegend wahrscheinlich schon ab April 2004 in einem relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen ist, muss gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ aus jener Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab jenem Zeitpunkt in seiner angestammten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit als Mauersanierer zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Für die Zeit vor April 2004 lässt sich anhand der Akten eine relevante Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. In antizipierender Beweiswürdigung sind von weiteren Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in jener Zeit zu erwarten, die eine überwiegend wahrscheinlich richtige Arbeitsfähigkeitsschätzung erlauben würden. Deshalb liegt diesbezüglich eine Beweislosigkeit vor, die sich mangels einer spezifischeren gesetzlichen Grundlage in analoger Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten des Beschwerdeführers auswirkt. Das bedeutet, dass das Wartejahr erst im April 2004 zu laufen begonnen und folglich am 31. März 2005 geendet hat. Weil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich der Beschwerdeführer bereits im Juli 2004 zum Rentenbezug angemeldet hat, kommt der intertemporalrechtlichen Frage nach der Anwendung des aktuellen Art. 29 Abs. 1 IVG keine Bedeutung zu, weil sich der Anmeldezeitpunkt weder unter altem noch unter neuem Recht auf die Rentennachzahlung auswirken kann. Der Beschwerdeführer hat also ab dem 1. April 2005 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gehabt. 3.2 Weil die Beschwerdegegnerin bezüglich des AHV-rechtlichen Teils der Rentenberechnung bislang noch keine Sachverhaltsabklärungen getätigt hat, kann der Rentenbetrag nicht festgesetzt werden. Die Sache muss folglich zur Berechnung des Rentenbetrages und der Nachzahlung – unter Berücksichtigung der Verwirkungsfristen und einer allfälligen Verzugszinspflicht – an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. 4. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2005 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird für die oben erwähnten weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die sich am notwendigen Vertretungsaufwand zu orientieren hat. Das Aktendossier ist zwar überdurchschnittlich umfangreich, was für einen entsprechend überdurchschnittlichen Vertretungsaufwand sprechen würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat diesen aber schon im Unfallversicherungsverfahren vertreten und ist daher bereits gut mit dem Fall vertraut gewesen. Gesamthaft ist deshalb von einem durchschnittlichen Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszugehen, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf 3'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2005 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat; die Sache wird zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2017 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Validenkarriere eines angelernten Maurers, der sich in einer Spezialfirma „on the job“ eine hohe berufliche Qualifikation erwirbt und dementsprechend auch einen Lohn erzielt, der deutlich über dem Zentralwert der Löhne angelernter Maurer liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, IV 2014/548). Entscheid vom 28. März 2017 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/548 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt
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2026-05-12T21:33:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen